Die Beklagte habe derzeit von ihm verlangt, Ansprüche seines Sohnes gegen die Firma IfflU & HaflHHfe’ bei der auch er, der Kläger, beschäftigt sei, durchzusetzen, ferner einen Vorschuß durchzudrücken. Auf Betreiben der Beklagten habe sich der Sohn in diese Streitigkeiten eingemischt und ihn, den Kläger, geschlagen. Sie habe immer zu ihrem Mann gehalten; auch als ihr von dritter Seite Verdächtigungen bezüglich der ehelichen Treue des Kläger zu Ohren gekommen seien. Nach ihrer Eückkehr im Jahre 1945 sei die Ehe nicht zerrüttet gewesen« Bezüglich der Trennung und der Aushändigung der Lebensmittelkarten habe sich die Beklagte nur den Anordnungen des Klägers gefügt- Sie sei willens gewesen, die eheliche Gemeinschaft fortzusetzen. Sie hätte jedoch keine Möglichkeit gehabt, den Kläger zur Wiederaufnahme der ehelichen Lebensgemeinschaft zu zwingen* Das Verhalten des Klägers könne sie sich nur damit erklären, daß er derzeit Beziehungen zu einer'anderen Prau unterhalten habe. Die vielen Aufregungen anläßlich der Streitigkeiten mit dem Wohnungsamt und die Sorgen bezüglich des einzigen Sohnes .hätten sie zermürbt und krank gemacht, las Scheidungsverlangen des Klägers sei daher sittlich nicht gerechtfertigt. Schließlich habe die Ehe 30 Jahre gedauert und sei vor dem Kriege harmonisch verlaufen. Der Kläger habe sie dagegen in den vergangenen Jahren häufig im Stich gelassen und sich von seiner Familie losgesagt, um damit die Schwierigkeiten loszuwerden«. Im September 1952 sei die Beklagte auch mit einer Trennung bei entsprechender Sicherung ihrer Unterhalt sansprüche einverstanden gewesen. Das Berufungsgericht hat die Berufung nach Anhörung der Parteien durch Urteil vom 17. jj^ «*r wmi Hach den von der Revision insoweit nicht angegriffenen Feststellungen des Berufungsgerichts ist die häusliche Gemeinschaft der Parteien seit mehr als drei Jahren aufgehoben und das eheliche Verhältnis tiefgreifend und unheilbar zerrüttet, so daß die Voraussetzungen für eine Scheidung der Ehe gemäß § 48 Abs 1 EheG erfüllt sind* Die Revision wendet sich jedoch gegen die Annahme des Berufungsgerichts, daß ein Verschulden des Klägers an der Zerrüttung, jedenfalls sein alleiniges oder überwiegendes Verschulden, nicht erwiesen, der Widerspruch der Beklagten 0 gegen die Scheidung also nicht zulässig sei*. Bas Berufungsgericht ist auf Grund einer eingehenden Würdigung des Verlaufs der Ehe und des Verhaltens beider Ehegatten zu der Überzeugung gekommen, daß das eheliche Verhältnis schon vor dem Zeitpunkt, als der Kläger aus der ehelichen Wohnung auszog (1. Überdies seien auch die Vorgänge, die dem Auszug des Klägers unmittelbar vorangegangen seien, * und die ihn schließlich bestimmt hätten, die eheliche Wohnung zu verlassen, wenn sie sich auch in allen Einzelheiten nicht* . der Ehe ursächlich gewesen sei* Der Beklagten habe es daher, um die Zulässigkeit ihres WiderSpruchs darzutun, obgelegen, den Nachweis für das zu demindest überwiegende Verschulden des Klägers an der Zerrüttung der Ehe zu erbringen? bereits eingetretenen Zerrüttung, nicht als deren letzte Ursache erscheinen lassen, wie das der Senat in seiner bei LM Nr 22 zu § 48 Abs 2 EheG abgedruckten Entscheidung, die auch das Berufungsgericht anführt, näher dargelegt hat. Nach den von ihm getroffenen Feststellungen brauchte das Berufungsgericht nicht anzunehmen, daß der Kläger jedenfalls schon damit schuldhaft eine entscheidende Ursache für die Zerrüttung der Ehe gesetzt habe. Beide Parteien haben jedoch die getrennte Wirtschaftsführung ersichtlich nicht als eine entscheidende Verschlechterung ihres ehelichen Verhältnisses empfunden., und das Berufungs-• gericht hatte auch keinen Grund zu der Annahme, daii sie ob- Denn einerseits waren die ehelichen Beziehungen, wie das Berufungsgericht feststellt, bereits vor der Rückkehr der Beklagten nach sowoil1 in seelischer, als auch in geschlechtlicher Hinsicht in erheblichem Maße verkümmert, ohne daß das Berufungsgericht dafür ein schuld-haftes Verhalten des Klägers, als überwiegende Ursache zu erkennen vermag. Andererseits hat der Kläger damals noch nicht daran gedacht, sich endgültig von seiner Familie' zu trennen und die eheliche Bindung völlig preiszugeben. Sohn gesorgt, gemeinsam mit der Beklagten die Schwierigkeiten mit dem Wohnungsamt durchgekämpft, gemeinsam mit ihr für das Portkommen seines Sohnes Sorge getragen und, sov/eit feststellbar, sich bis heute keiner Verfehlungen gege die eheliche Treue schuldig gemacht* ITach allem war das Berufungsgericht nicht genötigt, auf Grund der Lebenserfahrung schon in dem Entschluß des Klägers zu der getrennten Wirtschaftsführung ein so starkes Anzeichen für seine überwiegende Schuld an der Zerrüttung der Ehe zu erblicken, daß es um deswillen von ihm den Beweis des Gegenteils hätt^ fordern müssen, zu demal da es von der Person des Klägers und der Weise, wie er diesen Rechtsstreit geführt hat, offenbar einen Eindruck gewonnen hat, der eher gegen die Annahme sein« überwiegenden Verschuldens sprach, , Bas Berufungsgericht hat diese Würdigung nicht unter dem Gesichtspunkt vorgenommen, ob die Beklagte ihrerseits durch ein schuldhaftes Verhalten die Ehe zerrüttet habe, sondern im. Biese Prag« hat das Berufungsgericht ohne Rechtsirrtum verneint, soweit der Sachverhalt nicht eindeutig zu Ungunsten des Klägers aufgeklärt werden konnte, sov/eit also jeweils die UöglXcpkel^ offenblieb, daß ein bestimmter Vorgang der Beklagten als Verschulden zur Last zu legen sei oder keinem der beiden Ehegatten als Verschulden angerechnet werden konnte. So konnte es beispielsweise auch zu dem hier rechtlich erheblichen und für die Entscheidung des Rechtsstreits ausreichenden Ergebnis kommen, daß "nach seinem Eindruck" sowohl in der Angelegenheit des Sohnes als auch bei den Auseinandersetzungen mit dem Wohnungsamt weniger die Sache selbst als das hartnäckige und letztlich unvernünftige Ansinnen und Drängen der Beklagten eine efaezerrüttende Wirkung 'gehabt habe. Schon eine solche ernstlich begründete Möglichkeit, wie sie das Berufungsgericht mindestens feststellen will, genügte, um die für die Zulässigkeit des Widerspruchs der Beklagten erforderliche Feststellung auszuschließen, daß der Kläger die erwähnten Vorgänge schuldhaft zu dem Anlaß genommen habe, sich innerlich - und schließlich auch äußerlich - von der Beklagten loszusagen.. Um eine im Revisionsverfahren unzulässige Tatsachenwürdigung handelt es sich auch bei den weiteren Angriffen der Revision, Das gilt insbesondere, soweit sie die Auffassung vertritt, daß der Kläger sich bei der Verfolgung der Interessen der Familie gegenüber dem Wohnungsamt oder des Sohnes gegenüber der Firma Mfl|P& HaflHP offensichtlich indolent gezeigt habe, daß die zwischen den Parteien wegen ihres Sohnes entstandenen Meinungsverschiedenheiten nicht zur Zerrüttung der Ehe beigetragen hätten, daß das jahrelange Unterbleiben des ehelichen Verkehrs nicht als Anzeichen für die Zerrüttung des ehelichen Verhältnisses gewertet werden könne oder daß die Vorgänge, die dem Auszug des Klägers vorangegangen seien, diesem keinen hinreichenden Anlaß zu diesem Schritt gegeben hätten®Die gegenteiligen Feststellungen
IV ZR 98/57 Verkündet am 19 * Juni 1957 Schorm,Justizangestellter als UrLundsbeamter der Geschäftsstelle 2542 050 Im Hamen des Volkes In dem Rechtsstreit der Frau Martha Sch geh« B< üM KflBi Straße in Beklagten und Revisionsklägerin, - Brozeßbevollmächtigter? Rechtsanwalt Br gegen den Kalkulator Alfred S c in Hi Kläger und Revisionsbeklagten, - Prozeßbevollmächtigter* Rechtsanwalt Dr. hat der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 19« Juni 1957 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Schmidt, der Bundesrichter Raske, Johannsen WUstenberg und Wilden für Recht erkannt? Bie Revision der Beklagten gegen das Urteil das 3. Zivilsenats des Hanseatischen Oberlandesgerichts 2u Hamburg vom 24* Januar 1957 wird zurückgewiesen. Die Beklagte hat die Kosten der Revision zu tragen. Von Rechts wegen -2- Uff Tatbestand: Die Parteien sind seit dem 2- November 1922 miteinander verheiratet. Aus der Ehe ist ein jetzt volljähriger Sohn hervorgegangen. Der letzte eheliche Verkehr hat im Jahre 1943 stattgefunden. Infolge einer starken Beschädigung der Ehewohnung hat die Beklagte im Oktober 1944 verlassen und bis März 1943 bei ihren Eltern in ScfBBHBK gewohnt. Nach ihrer Rückkehr versorgte sie den Kläger etwa 14 Tage. Auf seinen Wunsch händigte sie ihm die Lebensmittelkarten aus. Die Parteien schliefen derzeit bereits getrennt. Ende Juni 1952 hat der Kläger did eheliche Wohnung verlassen. Er wohnt seit der Zeit als Untermieter bei einem Preunde. Der Kläger begehrt die Scheidung der Ehe gemäß 5 48 EheG, hilfsweise aus § 43 EheG. Er hat vor ge tragen: Die Ehe sei tiefgreifend und unheilbar zerrüttet. Seit 1943 lebten die Parteien räumlich getrennt voneinander. Im Jahre 1948 hätten sie Gütertrennung vereinbart. Seit 1943 sei es nicht mehr zu dem Geschlechtsverkehr gekommen. Die eheliche Gemein-Schaft sei seit 1945 aufgehoben. Die Zerrüttung der Ehe habe die Beklagte verschuldet. Es sei ständig zu heftigen Auseinandersetzungen zwischen den Parteien gekommen. Dazu habe er, der Kläger, jedoch keinen Anlaß gegeben. Nach dem Kriege sei es häufig zu Schwierigkeiten mit dem Wohnungsamt gekommen, das ohne Berechtigung zwei, vorübergehend sogar drei Räume in der Wohnung erfaßt habe. Abgesehen davon, habe der Kläger auch berufliche Nachteile gehabt. Er habe sich jedoch immer bemüht, die Schwierigkeiten zu beheben. Die Beklagte habe dagegen diese Umstände zu dem Anlaß genommen, ihn zu beschimpfen und ihm Vorwürfe zu machen. Sie habe ihn einmal einen Lumpen genannt, ferner den Sohn der Parteien zu Tätlichkeiten gegen ihn aufgehetzt. Dem Weih- l . -3- nachtsfest 1951 seien am 23- Dezember heftige Auseinandersetzungen vorausgegangen. Er habe sich deshalb veranlaßt gesehen, das Weihnachtsfest bei Bekannten zu verbringen Auch im Februar 1951 sei es zu Auseinandersetzungen mit . Tätlichkeiten gekommen. Im Juni 1952 sei durch Verschulden der Beklagten die endgültige Trennung erfolgt. Die Beklagte habe derzeit von ihm verlangt, Ansprüche seines Sohnes gegen die Firma IfflU & HaflHHfe’ bei der auch er, der Kläger, beschäftigt sei, durchzusetzen, ferner einen Vorschuß durchzudrücken. Auf Betreiben der Beklagten habe sich der Sohn in diese Streitigkeiten eingemischt und ihn, den Kläger, geschlagen. Dieser Vorfall habe den Ausschlag zu seinem endgültigen Auszug gegeben. Auch dabei habe ihm die Beklagte noch Schwierigkeiten bereitet und ihn beim ersten Mal daran gehindert, die dringend benötigten Beklei-dungs- ur.d Hausratsgegenstände mitzunehmen. Ferner habe die Beklagte unberechtigt seine Post geöffnet, auch das von ihn allein bewohnte Zimmer unberechtigt betreten. Der Kläger hat beantragt, die Ehe gemäß § 48 EheG zu scheiden, hilfsweises die Beklagte gemäß 5 43 EheG für schuldig zu erklären, X Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen, und vorgetragen? Sie widerspreche einer Scheidung gemäß § 48 EheG. Die räumliche Trennung sei nur auf Verlangen des Klägers im Zusammenhang mit seiner beruflichen und später mit seiner politischen Belastung erfolgt. Sie hätten dennoch immer in einem erträglichen Einvernehmen gelebt und die Schwierigkeiten gemeinsam durchgefochten. Sie habe immer zu ihrem Mann gehalten; auch als ihr von dritter Seite Verdächtigungen bezüglich der ehelichen Treue des Kläger zu Ohren gekommen seien. Sie habe den Kläger nicht beschimpft, der Kläger habe sie vielmehr tätlich angegriffen, sie auch einmal als faules Weib bezeichnet. Sie habe ihren Sohn nicht aufgehetzt .vielmehr bei Auseinandersetzungen beruhigend eingegriffen. Die von dem Kläger erhobenen Vorwürfe seien unberechtigt„ Das Landgericht hat die Ehe der Parteien ohne Schuldausspruch gemäß § 43 EheG geschieden. Pie Beklagte hat dagegen Berufung eingelegt und zur Begründung ihres Antrags auf Abweistmg der Klage weiter vorgetragen? Nach ihrer Eückkehr im Jahre 1945 sei die Ehe nicht zerrüttet gewesen« Bezüglich der Trennung und der Aushändigung der Lebensmittelkarten habe sich die Beklagte nur den Anordnungen des Klägers gefügt- Sie sei willens gewesen, die eheliche Gemeinschaft fortzusetzen. Die Trennung gehe daher zu Lasten des Klägers. In der Polgezeit seien die Parteien auch gelegentlich zusammen ausgegangen. Die Gütertrennung sei nur zur Sicherung der Beklagten bezüglich der Sachen, die ohnehin ihr Eigentum waren, erfolgt. Die Beklagte wäre niemals mit einer endgültigen Trennung einverstanden gewesen. Sie hätte jedoch keine Möglichkeit gehabt, den Kläger zur Wiederaufnahme der ehelichen Lebensgemeinschaft zu zwingen* Das Verhalten des Klägers könne sie sich nur damit erklären, daß er derzeit Beziehungen zu einer'anderen Prau unterhalten habe. Ihre Ehe sei nach dem Kriege erheblichen Belastungen ausgesetst gewesen. Die vielen Aufregungen anläßlich der Streitigkeiten mit dem Wohnungsamt und die Sorgen bezüglich des einzigen Sohnes .hätten sie zermürbt und krank gemacht, las Scheidungsverlangen des Klägers sei daher sittlich nicht gerechtfertigt. Schließlich habe die Ehe 30 Jahre gedauert und sei vor dem Kriege harmonisch verlaufen. Der Kläger habe sie dagegen in den vergangenen Jahren häufig im Stich gelassen und sich von seiner Familie losgesagt, um damit die Schwierigkeiten loszuwerden«. Der Kläger hat darauf erwidert: Seit 10 Jahren sei die Ehe nicht mehr harmonisch gewesen, seit über 3 Jahren sei die häusliche Gemeinschaft endgültig aufgehoben. Die Beklagte sei 1945 auch mit der räumlichen Trennung einverstanden gewesen. Dieser Meinung habe sie auch bei ihrer persönlichen Vernehmung vor dem Landgericht Ausdruck verliehen. Bei gelegentlichen Kinobesuchen mit. dem gemeinsamen Sohn habe sich die Klägerin angehängt. Das sei aber kein Anzeichen für das Bestehen einer ehelichen Lebensgemeinschaft. Beziehungen zu einer anderen Frau habe er niemals unterhalten. Im September 1952 sei die Beklagte auch mit einer Trennung bei entsprechender Sicherung ihrer Unterhalt sansprüche einverstanden gewesen. Die Zerrüttung der Ehe habe Jedenfalls die Beklagte verschuldet. Insoweit würde auch auf das Vorbringen erster Instanz und die ursprünglich gemäß § 43-EheG erhobene Klage Bezug genommen. Trotz aller Auseinandersetzungen habe er immer ordentlich für seine Familie gesorgt. Das Berufungsgericht hat die Berufung nach Anhörung der Parteien durch Urteil vom 17. September 1953 zurückgewiesen. Diese Entscheidung wurde durch das Urteil des erkennenden Senats vom 22. Februar 1954 aufgehoben und der -6- U / Rechtsstreit an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Auf Grund der erneuten Verhandlung vor dem Berufungsgericht hat dieses die Berufung abermals zur lickgewiesen* Mit der Revision, die das Berufungsgericht zugelassen hat, verfolgt die Beklagte ihren Antrag auf Klageabweisung weiter* Der Kläger bittet, die Revision zurückzuweisen. Bnt scheidungagründe: jj^ «*r wmi Hach den von der Revision insoweit nicht angegriffenen Feststellungen des Berufungsgerichts ist die häusliche Gemeinschaft der Parteien seit mehr als drei Jahren aufgehoben und das eheliche Verhältnis tiefgreifend und unheilbar zerrüttet, so daß die Voraussetzungen für eine Scheidung der Ehe gemäß § 48 Abs 1 EheG erfüllt sind* Die Revision wendet sich jedoch gegen die Annahme des Berufungsgerichts, daß ein Verschulden des Klägers an der Zerrüttung, jedenfalls sein alleiniges oder überwiegendes Verschulden, nicht erwiesen, der Widerspruch der Beklagten 0 gegen die Scheidung also nicht zulässig sei*. Die hierzu von der Revision erhobenen Angriffe sind jedoch nicht begründet. Bas Berufungsgericht ist auf Grund einer eingehenden Würdigung des Verlaufs der Ehe und des Verhaltens beider Ehegatten zu der Überzeugung gekommen, daß das eheliche Verhältnis schon vor dem Zeitpunkt, als der Kläger aus der ehelichen Wohnung auszog (1. Juli 1952), tiefgreifend und unheilbar zerrüttet gewesen sei. Überdies seien auch die Vorgänge, die dem Auszug des Klägers unmittelbar vorangegangen seien, * und die ihn schließlich bestimmt hätten, die eheliche Wohnung zu verlassen, wenn sie sich auch in allen Einzelheiten nicht* . -7- d mehr aufklären ließen, im ganzen dahin zu werten, daß dem Kläger ein weiteres Verbleiben in der Wohnung damals nicht mehr habe zugemutet werden können* Bei dieser Sachlage sei die Tatsache, daß der Kläger die häusliche Gemeinschaft aufgehoben und damit freilich äußerlich die letzte Bindung an die Beklagte aufgegeben habe, entgegen der sonst geltenden Regel allein noch nicht geeignet gewesen, den Kläger äußerlich ins Unrecht zu setzen und die Annahme nahezulegen, daß ein ihm als Verschulden anzurechnendes Verhalten für die Zerrüttung -3 ♦ der Ehe ursächlich gewesen sei* Der Beklagten habe es daher, um die Zulässigkeit ihres WiderSpruchs darzutun, obgelegen, den Nachweis für das zu demindest überwiegende Verschulden des Klägers an der Zerrüttung der Ehe zu erbringen? Bas sei ihr nicht gelungen* Biese Ausführungen geben zu rechtlichen Bedenken keinen Anlaß* Ber Vorwurf der Revision, das Berufungsgericht habe dabei die Regeln des Anscheinsbeweises außer acht gelassen, geht fehl. Wenn auch nach der I»ebenserfahrung die Aufhebung der häuslichen Gemeinschaft durch einen Ehegatten in der Regel der letzte Schritt zur Herbeiführung der endgültigen £ Zerrüttung der Ehe ist, so können doch im Einzelfall Umstände vorliegen, die das Verlassen der Ehewohnung als folge einer * bereits eingetretenen Zerrüttung, nicht als deren letzte Ursache erscheinen lassen, wie das der Senat in seiner bei LM Nr 22 zu § 48 Abs 2 EheG abgedruckten Entscheidung, die auch das Berufungsgericht anführt, näher dargelegt hat. Solche * besonderen Umstände hat aber das Berufungsgericht hier, wie dargelegt, frei von Rechtsirrtum festgestellt. Sie mußten ♦ dazu führen, den Beweis dafür, daß den Kläger die überwiegende Schuld an der Zerrüttung der Ehe treffe, von der Beklagten zu fordern, wie. es das Berufungsgericht getan hat. i VI ~8~ Eine andere Beurteilung der Beweislastfrage war auch nicht deshalb geboten, weil der Kläger es war, auf dessen Wunsch es im Frühjahr 1945? alsbald nachdem die Beklagte nach zurückgekehrt war, innerhalb der ehelichen Wohnung 2u einer getrennten Wirtschaftsführung der Parteien kam. Nach den von ihm getroffenen Feststellungen brauchte das Berufungsgericht nicht anzunehmen, daß der Kläger jedenfalls schon damit schuldhaft eine entscheidende Ursache für die Zerrüttung der Ehe gesetzt habe. Was den Kläger zu ^ diesem Entschluß bestimmt hat, ist zwar nicht völlig aufgekläit, da beide Parteien bei ihrer Vernehmung darüber keine näheren Angaben gemacht haben. Der Umstand allein, daß er sich auf seiner Arbeitsstätte verpflegen lassen wollte, reicht, wie auch das Berufungsgericht darlegt, als Erklärung für dieses Verhalten des Klägers kaum aus, zu demal da er sich auch für die Morgen- und Abendmahlzeiten sowie auch sonntags selbst versorgte und diese Lebensweise auch beibehielt, nachdem die Bewirtschaftung der Lebensmittel auf gehört, hatte. Beide Parteien haben jedoch die getrennte Wirtschaftsführung ersichtlich nicht als eine entscheidende Verschlechterung ihres ehelichen Verhältnisses empfunden., und das Berufungs-• gericht hatte auch keinen Grund zu der Annahme, daii sie ob- jektiv zu einer solchen'wesentlichen Verschlechterung geT führt habe. Denn einerseits waren die ehelichen Beziehungen, wie das Berufungsgericht feststellt, bereits vor der Rückkehr der Beklagten nach sowoil1 in seelischer, als auch in geschlechtlicher Hinsicht in erheblichem Maße verkümmert, ohne daß das Berufungsgericht dafür ein schuld-haftes Verhalten des Klägers, als überwiegende Ursache zu erkennen vermag. Andererseits hat der Kläger damals noch nicht daran gedacht, sich endgültig von seiner Familie' zu trennen und die eheliche Bindung völlig preiszugeben. Er hat vielmehr noch jahrelang für seine Frau und den -9- Sohn gesorgt, gemeinsam mit der Beklagten die Schwierigkeiten mit dem Wohnungsamt durchgekämpft, gemeinsam mit ihr für das Portkommen seines Sohnes Sorge getragen und, sov/eit feststellbar, sich bis heute keiner Verfehlungen gege die eheliche Treue schuldig gemacht* ITach allem war das Berufungsgericht nicht genötigt, auf Grund der Lebenserfahrung schon in dem Entschluß des Klägers zu der getrennten Wirtschaftsführung ein so starkes Anzeichen für seine überwiegende Schuld an der Zerrüttung der Ehe zu erblicken, daß es um deswillen von ihm den Beweis des Gegenteils hätt^ fordern müssen, zu demal da es von der Person des Klägers und der Weise, wie er diesen Rechtsstreit geführt hat, offenbar einen Eindruck gewonnen hat, der eher gegen die Annahme sein« überwiegenden Verschuldens sprach, , T)ie Revision ist weiter der Auffassung, das Berufungsgericht habe zu Unrecht das Verhalten der Beklagten in einzelnen Punkten als nicht billigenswert gewürdigt. Auch damit kann sie nicht durchdringen. Bas Berufungsgericht hat diese Würdigung nicht unter dem Gesichtspunkt vorgenommen, ob die Beklagte ihrerseits durch ein schuldhaftes Verhalten die Ehe zerrüttet habe, sondern im. Hinblick auf die allein erheblich« Präge, ob dem Kläger nachgewiesen werden könne, daß die Zei J rüttung durch sein Verschulden herbeigeführt sei. Biese Prag« hat das Berufungsgericht ohne Rechtsirrtum verneint, soweit der Sachverhalt nicht eindeutig zu Ungunsten des Klägers aufgeklärt werden konnte, sov/eit also jeweils die UöglXcpkel^ offenblieb, daß ein bestimmter Vorgang der Beklagten als Verschulden zur Last zu legen sei oder keinem der beiden Ehegatten als Verschulden angerechnet werden konnte. Bas Berufungsgericht verstieß also nicht, wie die Revision meint, gegen § 286 ZPO, wenn es insoweit hinsichtlich einzelner Vor- gänge, ohne bestimmte Feststellungen zu treffen» nur zu einer den Kläger entlastenden Vermutung seiner Schuldlosigkeit kam. So konnte es beispielsweise auch zu dem hier rechtlich erheblichen und für die Entscheidung des Rechtsstreits ausreichenden Ergebnis kommen, daß "nach seinem Eindruck" sowohl in der Angelegenheit des Sohnes als auch bei den Auseinandersetzungen mit dem Wohnungsamt weniger die Sache selbst als das hartnäckige und letztlich unvernünftige Ansinnen und Drängen der Beklagten eine efaezerrüttende Wirkung 'gehabt habe. Schon eine solche ernstlich begründete Möglichkeit, wie sie das Berufungsgericht mindestens feststellen will, genügte, um die für die Zulässigkeit des Widerspruchs der Beklagten erforderliche Feststellung auszuschließen, daß der Kläger die erwähnten Vorgänge schuldhaft zu dem Anlaß genommen habe, sich innerlich - und schließlich auch äußerlich - von der Beklagten loszusagen.. Die Feststellung dieser Möglichkeit als solcher aber beruht auf der freien Tatsachenwürdigung des Berufungsgerichts, die im Revisionsrechtszuge nicht nachgeprüft werden kann. Um eine im Revisionsverfahren unzulässige Tatsachenwürdigung handelt es sich auch bei den weiteren Angriffen der Revision, Das gilt insbesondere, soweit sie die Auffassung vertritt, daß der Kläger sich bei der Verfolgung der Interessen der Familie gegenüber dem Wohnungsamt oder des Sohnes gegenüber der Firma Mfl|P& HaflHP offensichtlich indolent gezeigt habe, daß die zwischen den Parteien wegen ihres Sohnes entstandenen Meinungsverschiedenheiten nicht zur Zerrüttung der Ehe beigetragen hätten, daß das jahrelange Unterbleiben des ehelichen Verkehrs nicht als Anzeichen für die Zerrüttung des ehelichen Verhältnisses gewertet werden könne oder daß die Vorgänge, die dem Auszug des Klägers vorangegangen seien, diesem keinen hinreichenden Anlaß zu diesem Schritt gegeben hätten®Die gegenteiligen Feststellungen -11- und Folgerungen, zu denen das Berufun* sgericht in dieser Hinsicht gelangt ist, betreffen nicht die rechtliche, sondern die tatsächliche Würdigung des Verhandlungs- und Beweisergebnisses. Daß das Berufungsgericht dabei gegen das Verfahrenerecht verstoßen, Denkgesetze verletzt oder ErfahrungsSätze außer acht gelassen habe, ist nicht erkennbar . Hach allem konnte die Eevision keinen Erfolg haben. Ihre Kosten fallen nach § 97 Abs 1 ZPO der Beklagten zur Last. Schmidt Baske Johannsen Wüstenberg Wilden