ordnetenwahr, bei der die SED zugelassen war, für die Kandidaten dieser Bartei stimmt oder wirbt oder sich selbst als Kandidat aufstellen oder wählen läßt, so leistet er im Sinne des § 1 Abs 4 BErgG.weder einer Gewaltherrschaft Vorschub noch bekämpft er damit die freiheitliche demokratische Grundordnung«, hat der IV0 Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die münd liehe Verhandlung vom 7« Juli 1956 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Schmidt, der Bundesrichter Ascher, Dvr7 Werner, Scheffler und WUstenberg für Recht erkannt? 2« Der Rechtsstreit wird, soweit er den Anspruch des Klägers auf Gewährung einer Entschädigung für Prei-heitsentziehung betrifft und hinsichtlich der außergerichtlichen Kosten des Rechtsstreits vor den ordentlichen Gerichten an das Berufungsgericht zu-rüc kverwie s en * Bei den Stadtverordnetenwahlen in Berlin am 5> Dezember 1954 habe er als Vertreter der WN für die SED kandidiert« Das Landge rieht hat seine Klage abgewiesen. Entscheidungsgründes Io Das Berufungsgericht hat festgestellt, daß der Kläger eine gegen den Nationalsozialismus gerichtete politische Überzeugung besessen habe, wegen dieser von den nationalsozialistischen Gewalthabern verfolgt worden sei und Freiheitsschaden erlitten habe« An diese rechtlich bedenkenfrei getroffene Feststellung ist das Revisionsgericht gebunden. Das Berufungsgericht hat jedoch dem Kläger eine Entschädigung auf Grund des § 1 Abs 4 Nr 1 und 4 BErgG versagen zu müssen geglaubt, weil er der SED als Trägerin der im sowjetischen Besatzungsgebiet errichteten Gewaltherrschaft Vorschub geleistet habe und noch leiste und zugleich die freiheitliche demokratische Grundordnung bekämpfe. Der Kläger habe zwar in der SED keine Funktion ausgeübt, jedoch sei er als Vorstandsmitglied der VVN anläßlich der Berliner Stadtverordnetenwahlen für die Wahl des von der SED nominierten Kandidaten propagan- Diese tatsächlichen Feststellungen rechtfertigen es jedoch nicht, dem Kläger einen Entschädigungsanspruch auf Grund des § 1 Abs 4 Nr 1 und 4 bezw, § 2 Abs 2 BErgG zu versagen. Mag auch die SED die Trägerin der im sowjetischen Besatzungsgebiet bestehenden Gewaltherrschaft sein; so kann es nicht als ein Vorschubleisten für diese Gewaltherrschaft beurteilt werden, wenn bei einer freien Wahl, bei der diese Partei zugelassen worden ist, wie dies bei der hier in Frage stehenden Stadtverordneten-v/ahl der Fall war, ein Wahlberechtigter für die Kandidaten dieser Partei stimmt oder wirbt oder sogar sich selbst als Kandidat aufstellen oder wählen läßt. Das Eevisionsgericht kann über den Anspruch nicht selbst befinden, da der Beklagte sich weiter darauf berufen hat, daß der Kläger sich auch außerhalb der Wahlen vom Dezem-• fcer 1954 als Vorstandsmitglied der WN, die personell und organisatorisch nur eine Unterorganisation der SED sei5 Ill* Soweit der Kläger Ansprüche wegen Ausfall von Ver-sicherungs- und Versorgungsleistungen erhebt, mußte das Berufungsurteil gleichfalls aufgehoben werden.
* Eür das Nachschlagewerk! ' Ificht für die Amtliche Sammlung! V 2WL ooa •_ Gesetz 5 BBrgG § 1 Abs 4 Rechtssatz § Wenn ein Anspruchsberechtigter bei einer Stadtver- ordnetenwahr, bei der die SED zugelassen war, für die Kandidaten dieser Bartei stimmt oder wirbt oder sich selbst als Kandidat aufstellen oder wählen läßt, so leistet er im Sinne des § 1 Abs 4 BErgG.weder einer Gewaltherrschaft Vorschub noch bekämpft er damit die freiheitliche demokratische Grundordnung«, Aktenzeichen: IV ZH 98/56 Urteil des BGH vom 7« Juli 1956 KG Berlin 4 .«■"„«Mp IV ZB 98/56 M Verkündet am 7* Juli 1956 lorm, Justizangestellter als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle Im Namen des Volke In dem Entschädigungsrechtsstreit des Schlossers Oskar R S^H^^str«, 4P’ Klägers und Revisionsklägers, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt gegen das Land Berlin, vertreten durch den Senator für Inneres, dieser vertreten durch den Direktor des Entschädi gungsamtes Berlin, Berlin W 35, Potsdamer Str« 186, Beklagten und Revisionsbeklagten, - Prozeßbevollmächtigters Rechtsanwalt Dr» hat der IV0 Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die münd liehe Verhandlung vom 7« Juli 1956 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Schmidt, der Bundesrichter Ascher, Dvr7 Werner, Scheffler und WUstenberg für Recht erkannt? 1. Das Urteil des 17» Zivilsenats des Kammergerichts in Beirlin vom 24« November 1955 wird aufgehoben* 2« Der Rechtsstreit wird, soweit er den Anspruch des Klägers auf Gewährung einer Entschädigung für Prei-heitsentziehung betrifft und hinsichtlich der außergerichtlichen Kosten des Rechtsstreits vor den ordentlichen Gerichten an das Berufungsgericht zu-rüc kverwie s en * - 2 ~ 2 - *1 r 3. Soweit der Kläger Ansprüche aus Versicherungsschaden erhebt, wird die Sache an das Sozialgericht in Berlin verwiesen. 4c Die Entscheidung ist gebühren- und auslagenfrei,, Von Rechts wegen 9 Ü 1 V £ Tatbestands Der im Jahre 1898 geborene Kläger, der am 1, Januar 1947 seinen Wohnsitz in Westberlin hatte, war bis zu dem Jahre 1933 Mitglied der KPD und verschiedener anderer kommunistischer Organisationen, Nach dem Verbot der KPD war er weiter für diese illegal tätig und ging, als er polizeilich gesucht wurde, im Jahre 1934 nach der Tschechoslowakei. Hier hielt er sich bis Ende 1936 auf. Von 1937 bis 1939 nahm er als Angehöriger der Internationalen Brigade am Bürgerkrieg in Spanien teil. Bei seinem Übertritt auf französischen Boden wurde er dort interniert. Im Juni 1941 wurde er von den Franzosen den deutschen Besatzungsbehörden übergeben. Diese ließen ihn nach Deutschland bringen. Hier ist er bis1 Kriegsende in einem Konzentrationslager festgehalten worden. j- '•3 4 ■» ■1 '•I * Der Kläger verlangt wegen seiner Inhaftierung in Deutschland in der Zeit vom 19. Juni 1941 bis 8. Mai 1945 eine Entschädigung in Höhe von 7.095,- DM und wegen des A.usfells von Versicherungs- und Versorgungsleistungen eine Feststellung gemäß § 1 der Berliner Verordnung zur Durchführung des Gesetzes über die Behandlung der Verfolgten des Nationalsozialismus in der Sozialversicherung vom' 14© Oktober 1952 (Berl. GVB1 S 946). Die EntSchädigungsbehörde hat die Ansprüche des Klägers abgelehnt, weil er die Ausfüllung eines Fragebogens über seine Mitgliedschaft bei den in diesem aufgeführten Parteien und Organisationen verweigert hat. Der Kläger 'hat darauf Klage vor dem Landgericht erhoben. Bei seiner Vernehmung vor diesem hat er angegeben, er gehöre der SED und der Vereinigung der Verfolgten des Naziregimes (VVN) an, er übe jedoch nur in der WN eine Funktion, und zwar als Mitglied des Vorstandes aus. Bei den Stadtverordnetenwahlen in Berlin am 5> Dezember 1954 habe er als Vertreter der WN für die SED kandidiert« Das Landge rieht hat seine Klage abgewiesen. Die hiergegen eingeleg te Berufung hatte keinen Erfolg« Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt der Kläger sein Begehren weiter« Das beklagte Land bittet, die Revision zurückzuweisen« Entscheidungsgründes Io Das Berufungsgericht hat festgestellt, daß der Kläger eine gegen den Nationalsozialismus gerichtete politische Überzeugung besessen habe, wegen dieser von den nationalsozialistischen Gewalthabern verfolgt worden sei und Freiheitsschaden erlitten habe« An diese rechtlich bedenkenfrei getroffene Feststellung ist das Revisionsgericht gebunden. II. Das Berufungsgericht hat jedoch dem Kläger eine Entschädigung auf Grund des § 1 Abs 4 Nr 1 und 4 BErgG versagen zu müssen geglaubt, weil er der SED als Trägerin der im sowjetischen Besatzungsgebiet errichteten Gewaltherrschaft Vorschub geleistet habe und noch leiste und zugleich die freiheitliche demokratische Grundordnung bekämpfe. Diese Entscheidung beruht auf folgenden tatsächlichen Feststellungen. Der Kläger habe zwar in der SED keine Funktion ausgeübt, jedoch sei er als Vorstandsmitglied der VVN anläßlich der Berliner Stadtverordnetenwahlen für die Wahl des von der SED nominierten Kandidaten propagan- tr\ * distisch eingetreten und habe auch selbst für einen SED-Sitz kandidiert- Damit habe er sich aktiv für die Ziele der SED und für die'Ausdehnung ihrer Gewaltherrschaft auf Westberlin eingesetzt und gleichzeitig die freiheitliche demokratische GrundOrdnung bekämpffc. Diese tatsächlichen Feststellungen rechtfertigen es jedoch nicht, dem Kläger einen Entschädigungsanspruch auf Grund des § 1 Abs 4 Nr 1 und 4 bezw, § 2 Abs 2 BErgG zu versagen. Mag auch die SED die Trägerin der im sowjetischen Besatzungsgebiet bestehenden Gewaltherrschaft sein; so kann es nicht als ein Vorschubleisten für diese Gewaltherrschaft beurteilt werden, wenn bei einer freien Wahl, bei der diese Partei zugelassen worden ist, wie dies bei der hier in Frage stehenden Stadtverordneten-v/ahl der Fall war, ein Wahlberechtigter für die Kandidaten dieser Partei stimmt oder wirbt oder sogar sich selbst als Kandidat aufstellen oder wählen läßt. In einer solchen Handlungsweise kann kein Bekämpfen der freiheitlich demokratischen Grundordnung erblickt werden, da in einem derartigen Verhalten nur der Gebrauch des einem Wahlberechtigten zustehenden aktiven oder passiven Wahlrechts liegt. Es bedarf daher keiner Entscheidung, ob, wenn etwa der § 1 Abs 4 Nr 1 und 4 BErgG anders auszulegen wäre, seine Bestimmungen, wie die Eevision meint, gegen das Grundgesetz verstießen (vgl BVerfGE 2, 266 f). Das Berufungsurteil mußte daher hinsichtlich der vom Kläger begehrten HaftentSchädigung aufgehoben werden. Das Eevisionsgericht kann über den Anspruch nicht selbst befinden, da der Beklagte sich weiter darauf berufen hat, daß der Kläger sich auch außerhalb der Wahlen vom Dezem-• fcer 1954 als Vorstandsmitglied der WN, die personell und organisatorisch nur eine Unterorganisation der SED sei5 ■* ~ 6 - für deren Gewaltherrschaft aktiv eingesetzt habe und das Berufungsgericht bisher Feststellungen hierüber nicht getroffen hat. Insoweit muß das Berufungsgericht den Sachverhalt daher noch aufklären. Ill* Soweit der Kläger Ansprüche wegen Ausfall von Ver-sicherungs- und Versorgungsleistungen erhebt, mußte das Berufungsurteil gleichfalls aufgehoben werden. Penn seit dem Inkrafttreten des Sozialgerichtsgesetzes vom 3.September 1953 (BGBl I, 1239) ist der Rechtsweg vor den ordentlichen Gerichten entsprechend den §§ 224> 51 dieses Gesetzes nicht mehr gegeben (vgl hierzu die zur Veröffentlichung bestimmte Entscheidung des erkennenden Senats vom 6. Juni 1956 IV ZR 33/56). Insoweit war der Rechtsstreit gemäß § 81 BVerwGG an das Sozialgericht in Berlin zu verweisen, IV. Die Entscheidung über die bisherigen Kosten des Rechtsstreits und die außergerichtlichen Kosten der Revision war dem Berufungsurteil vorzubehalten. Im übrigen ist das Revisionsverfahren gemäß § 87 BErgG gebühren-und auslagenfrei. Schmidt Ascher v, «ferner Scheffler Wüstenberg