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BGH · XV ZE 98/55

Gericht: BGH · Aktenzeichen: XV ZE 98/55

Rechtssatz: Nimmt der Ehemann gegen den Willen der Ehefrau in die Ehewohnung eine Haushälterin auf, die durch ihr Betragen die Ehefrau in ihrer Frauenwürde so erheblich verletzt, daß ein weiteres Zusammensein mit der Haushälterin für die Ehefrau unerträglich ist, so kann diese, auch wenn geschlechtliche Beziehungen zwischen dem Ehemann und der Haushälterin nicht bestehen, gegen den Ehemann auf fristlose Entlassung der Haushälterin und auf Unterlassung ihrer Wiederaufnahme in die Ehewohnung und gegen die Haushälterin darauf klagen, daß sie die Wohnung verläßt und nicht wieder betritt« Bas gilt insbesondere, wenn der Ehemann die Haushälterin in ihrem verletzenden Verhalten gegen die Ehefrau unterstützt oder diese nicht dagegen in Schutz nimmt« Die Eheleute wohnen in einem dem Beklagten zu 1 gehörigen Haus in Die Klägerin ist seit 1947 wiederholt mehrere Monate bei ihrem Sohn bezw_ ihrer Schwiegertochter in Grevenbrück und Bordesholm gewesene Während ihrer letzten Abwesenheit hat der Beklagte zu 1 die jetzt 55-jährige Beklagte zu 2, deren Ehemann im Kriege vermißt ist, als Haushälterin eingestellt. Seit März 1952 wohnt diese auch in dem Hause des Beklagten zu 1.Als die Klägerin im Februar 1952 von Bordesholm zurückkehrter verlangte sie vom Beklagten zu 1 die Entlassung der Beklagten zu 2, was der Beklagte zu 1 verweigerte. Die Klägerin behauptet, die Beklagten hätten sie aus der Efaewohnung und dem ehelichen Haushalt verdrängt. 1* den Beklagten zu 1 zu verurteilen, die Beklagte zu 2 sofort aus dem Hause zu weisen und sie nicht mehr ins Haus hineinzulassen, Gegen die Aufdrängung einer Haushälterin im Bereich der ehelichen Wohnung stehe der Ehefrau bei solcher Pallgestaltung gegen den Ehemann nur die Herstellungsklage aus § 1353 BGB zu, die nach § 888 Abs 2 ZPO nicht zur Zwangsvollstreckung führen könne. 360 abgedruckten Entscheidung über den Schutz des räumlichgegenständlichen Bereichs der Ehe und Familie seien nur auf ein fortgesetztes ehebrecherisches Treiben in der Ehewohnung zugeschnitten, in welche der Ehemann seine Geliebte aufgenommen habe. Ein Satz des Inhalts, daß die Ehefrau die Entfernung einer ihr nicht genehmen Haushälterin des Ehemanns aus der EheWohnung erzwingen, könne, würde eine unzulässige Überspannung des Rechtszwangs auf dem Gebiet des ehelichen Lebens enthalten. Die Zwangsentfernung einer Haushälterin eines, Ehemanns aus der Ehewohnung sei auch ein Eingriff in den gesetzlich geschützten Bereich freier Lebensgestaltung des Ehemanns. Außerdem bestehe zwischen den Beklagten ein rechtswirksamer Dienstvertrag, der den Räumungsanspruch der Klägerin gegen die Beklagte zu 2 ausschließe, weil ihr Aufenthalt in der Ehewohnung auf Grund des Vertrages nicht rechtswidrig sei. Nach der Rechtsauffassung des Berufungsgerichts kommt es weiter darauf, ob die Beklagte zu 2 die Klägerin, wie diese behauptet, beschimpft, bedroht und schikaniert hat, ebensowenig an, wie auf die Behauptung der Klägerin, die Beklagten hätten sie aus der Ehewohnung gewiesen und der Beklagte zu 1 habe ihr die Leitung des Haushalts entzogen. Sie ist aber dagegen geschützt, daß eine andere Frau, welche die Ursache der Verletzung dieser Pflichten ist, sich in dem räumlich-gegenständlichen Bereich der Ehe ständig aufhält und es durch ihr Verhalten der Ehefrau unmöglich macht, das Leben zu führen, das ihrer Stellung als Ehefrau, Hausfrau und Mutter entspricht. Bei dem Anspruch auf Entfernung der Haushälterin, der unter dieser Voraussetzung der Ehefrau zusteht, handelt es sich nicht um die Verwirklichung ihres Rechts gegen den Hann auf Leitung des gemeinschaftlichen Hauswesens nach § 1356 Abs 1 BGB, -für das es nur die Klage auf Herstellung der ehelichen Lebensgemeinschäft gibt v§ 1353 BGB). daß ihr Recht auf Leitung des Hauswesens in der Weise verletzt wird, daß eine dritte Person, die die Ehefrau schwer beleidigt hat, sich dauernd im äußeren Lebensraum der Ehe und'Familie und besonders im häuslichen Wirkungskreis der Ehefrau gegen ihren Willen aufhält, ohne daß der Ehemann die Ehefrau gegen die Angriffe der Haushälterin in Schutz nimmt. Die Haushaltsführung stellt aber gerade in besonderem Maße den natürlichen Wirkungsbereich der Ehefrau dar; auf den sie zur Entfaltung ihrer Persönlichkeit in der Ehe angewiesen ist* Mehr wie jedes andere aus der ehelichen Lebensgemeinschaft entspringende Hecht der Ehegatten ist die Leitung des Hauswesens an den äußeren Lebensraum der Familie, an die Ehewohnung, gebunden. Alle einzelnen Pflichten der Ehegatten, die aus der Pflicht zur ehelichen Lebensgemeinschaft hervorgehen, sind sittlicher Natur und es kann bei der Frage des Schutzes des räumlich-gegenständlichen Bereichs der Ehe* in welchem sich diese Lebensgemeinschaft, insbesondere die häusliche Gemeinschaft vollzieht, keinen Unterschied machen, welche der einzelnen Pflichten zur ehelichen Lebensgemeinschaft verletzt sind, sobald die Verletzung die Ehefrau in ihrer Frauenwürde so erheblich beeinträchtigt, daß ein Zusammensein mit der Person, welche die Ursache dieser Verletzung ist, für die Ehefrau unerträglich erscheint. Der Anspruch der Ehefrau auf Entfernung einer dritten Person aus dem äußeren Ehebereich ist unter den dargeleg-ten Voraussetzungen auch dann noch gegeben, wenn die Ehegatten in der Ehewohnung getrennt leben, zu demal wenn diese Trennung der Ehefrau infolge des durch die Anwesenheit der dritten Person geschaffenen rechtswidrigen Zustandes abgenötigt ist. Ist allerdings die häusliche Gemeinschaft und im besonderen der gemeinsame Haushalt dadurch aufgehoben, daß der Ehemann aus der Ehewohnung ausgezogen ist und eine von der Ehewohnung getrennte eigene Wohnung mit eigenem Haushalt hat, dann kann die Aufnahme einer Haushälterin in diesen Haushalt keinen Angriff auf den räumlich-gegenständlichen Bereich der Ehe mehr darstellen.. La der Ehemann jederzeit diese tatsächliche Möglichkeit hat - mag deren Ausübung auch nicht in jedem Palle vom Recht gebilligt werden, sondern sich unter Umständen als schwere Eheverfehlung darsteilen - so kann auch" nicht anerkannt werden, daß die Zwangsentfernung der Haushälterin, eines Ehemanns aus der Ehewohnung und aus dem ehelichen Haushalt, wie das Berufungsgericht meint, ein Eingriff in den gesetzlich geschützten Bereich freier Lebensgestaltung des Ehemanns sei und gegen Art 2 Abs 1 GrundG verstoße* Denn ist der Beklagte zu 1 der Klägerin gegenüber zur Entfernung d.er Haushälterin verpflichtet, dann ist er auch verpflichtet und der Beklagten zu 2 gegenüber berechtigt, das Dienstverhältnis aus

Zitierte Normen: § 1353 BGB § 259 ZPO
EheEhefrauHaushälterinEhewohnungehelichenEhemannRechtKlägerin

Volltext der Entscheidung

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Für das Nachschlagewerk!
Nicht für die Amtliche Sammlung!
Gesetz? GrundG Art 6 Abs 1$ BGB $ 823
Rechtssatz: Nimmt der Ehemann gegen den Willen der Ehefrau in
 die Ehewohnung eine Haushälterin auf, die durch ihr Betragen die Ehefrau in ihrer Frauenwürde so erheblich verletzt, daß ein weiteres Zusammensein mit der Haushälterin für die Ehefrau unerträglich ist, so kann diese, auch wenn geschlechtliche Beziehungen zwischen dem Ehemann und der Haushälterin nicht bestehen, gegen den Ehemann auf fristlose Entlassung der Haushälterin und auf Unterlassung ihrer Wiederaufnahme in die Ehewohnung und gegen die Haushälterin darauf klagen, daß sie die Wohnung verläßt und nicht wieder betritt« Bas gilt insbesondere, wenn der Ehemann die Haushälterin in ihrem verletzenden Verhalten gegen die Ehefrau unterstützt oder diese nicht dagegen in Schutz nimmt«
Aktenzeichen: XV ZE 98/55 .
Urteil des BGH vom 2« November 1955
OLG Düsseldorf
17 ZK 98/55
Verkündet am 2*November 1955 Schorm, Justizangest* als Urkundebeamter der Geschäftsstelle
 Im Hamen des Volkes In dem Rechtsstreit
 der Ehefrau Josefine D Str,
 geb.SJ
in
 Klägerin, Berufungs- und Revisionsklägerin, - Prozeßbevollmächtigter? Rechtsanwalt
 gegen
1,	ihren Ehemann, den Invaliden Josef D
2,	die Haushälterin Frau Frieda B
in DflHHH)* SflHHHBi str«
Beklagte, Berufungs- und Revisionsbeklagte, - Prozeßbevollmächtigters Rechtsanwalt
 hat der IV0 Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 26. Oktober 1955 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Schmidt, der Bundesrichter Raske, Johannsen, Scheffler und Wustenberg
 für Recht erkannt?
Bas Urteil des 4« Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Düsseldorf vom 8. Februar 1955 wird aufgehoben,
 Ber Rechtsstreit wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an den 5- Zivilsenat des Berufungsgerichts zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
 Tatbestand«
Die 69-jährige Klägerin ist mit dem 72-jährigen Beklagten zu 1 seit dem Jahre 1907 verheiratet. Die aus der Ehe hervorgegangenen noch lebenden 4 Kinder sind selbständig und nicht mehr bei den Eltern, Ein 5. Kind ist verstorben. Die Eheleute wohnen in einem dem Beklagten zu 1 gehörigen Haus in Die Klägerin ist seit 1947 wiederholt mehrere Monate bei ihrem Sohn bezw_ ihrer Schwiegertochter in Grevenbrück und Bordesholm gewesene Während ihrer letzten Abwesenheit hat der Beklagte zu 1 die jetzt 55-jährige Beklagte zu 2, deren Ehemann im Kriege vermißt ist, als Haushälterin eingestellt. Seit März 1952 wohnt diese auch in dem Hause des Beklagten zu 1. Als die Klägerin im Februar 1952 von Bordesholm zurückkehrter verlangte sie vom Beklagten zu 1 die Entlassung der Beklagten zu 2, was der Beklagte zu 1 verweigerte. Daraufhin bezog die Klägerin andere Räume des Hauses des Beklagten zu 1 außerhalb der bisherigen Ehewohnung und erklärte, sie werde in die Ehewohnung nicht zurückkehren, solange die Beklagte zu 2 sich dort aufhalteo Der Beklagte zu 1 lehnte es darauf ab, die Klägerin in die bisherige Ehewohnung aufzunehmen.
Der Beklagte zu 1 hat durch notariellen Vertrag vom 17. September 1954 der Beklagten zu 2 sein gesamtes Vermögen, insbesondere sein Hausgrundstück übertragen. Ihm ist durch einstweilige Verfügung des Landgerichts in Duisburg vom 25^ Oktober 1954 untersagt worden, über dieses Grundstück zugunsten der Beklagten zu 2 zu verfügen.
Die Klägerin behauptet, die Beklagten hätten sie aus der Efaewohnung und dem ehelichen Haushalt verdrängt. Sie hätten ihr erklärt, sie solle sich aus dem Hause scheren, den Haushalt führe jetzt die Beklagte zu 2, die in der Wohnung bleibe.
Die Beklagten hätten sie auch beschimpft und bedroht* Sie unterhielten ferner ehebrecherische oder ehewidrige Beziehungen zueinander.
Die Klägerin hat im ersten Rechtszuge beantragt,
1* den Beklagten zu 1 zu verurteilen, die Beklagte zu 2 sofort aus dem Hause zu weisen und sie nicht mehr ins Haus hineinzulassen,
2. die-Beklagte zu 2 zu verurteilen, das Haus
HB» DflHBiStro BK sofort zu räumen und nicht wieder zu betreten, .
3. im Palle der Zuwiderhandlung den betreffenden Beklagten zu einer Geldstrafe von mindestens 100,- DM für jeden Zuwiderhandlungsfall bzw„ zu einer Haftstrafe zu verurteilen*
Die Beklagten haben Klageabweisung beantragt.
Sie haben die Behauptungen der Klägerin bestritten, insbesondere ehebrecherische oder ehewidrige Beziehungen zueinander geleugnet. Sie haben vorgetragen: Sie hätten die Klägerin nicht verdrängt. Die Beklagte zu 2 sei bereit gewesen, auch für die Klägerin zu kochen und zu sorgen. Streitigkeiten seien nur deswegen entstanden, weil die Klägerin die Entlassung der Beklagten zu 2 verlangt habe. Die Klägerin habe auch ihrerseits die Beklagte zu 2 beschimpft.
Die Klägerin habe die Ehewohnung freiwillig verlassen. Der Beklagte zu 1 hat vorgetragen, da die Klägerin ihn längere Zeit gegen seinen Willen allein gelassen habe, sei er bei seinem Alter gezwungen gewesen, sich eine Haushälterin zu nehmen.
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen..
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In der Berufungsinstanz bat die Klägerin beantragt,
 das angefochtene Urteil zu ändern und 1< den Beklagten zu 1 zu verurteilen,
a) dafür Sorge zu tragen, daß die Zweitbeklagte die eheliche Wohnung im Haus A Str. 4V räumt,
b) es zu unterlassen, die Zweitbeklagte wieder aufzunehmen und ihren Aufenthalt in der Wohnung zu dulden,
2. die Beklagte zu 2 zu verurteilen,
 das von ihr in dieser Wohnung benutzte Zimmer zu räumen und jedes Betreten der Wohnung zu unterlassen,
3, beiden Beklagten für jeden Pall der Zuwiderhandlung gegen eine ihnen auferlegte Unterlassungspflicht eine vom Gericht festzusetzende Geld- oder ‘ Haftstrafe anzudrohen.
Die Berufung der Klägerin hatte keinen Erfolg.
Bas Berufungsgericht hat die Revision zugelassen.
Mit der Revision verfolgt die Klägerin ihre zweitinstanzlichen Anträge weiter.
Bie Beklagten bitten um Zurückweisung der Revision.
Entscheidungsgründe s Bie Revision ist begründet.
Bas angefochtene Urteil stellt fest, daß zwischen den Beklagten keine geschlechtsbetonten Beziehungen bestehen und daß die Beklagte zu 2 nicht die Geliebte des Beklagten
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zu I ist. Es führt weiter aus. deshalb könne ein vollstreckbarer Anspruch der Ehefrau* daß die Haushälterin des Ehemanns die Ehewohnung verlasse und sie nicht wieder betrete, und daß der Ehemann die Haushälterin nicht wieder aufnehme, weder gegen den Ehemann noch gegen dessen Haushälterin anerkannt werden. Gegen die Aufdrängung einer Haushälterin im Bereich der ehelichen Wohnung stehe der Ehefrau bei solcher Pallgestaltung gegen den Ehemann nur die Herstellungsklage aus § 1353 BGB zu, die nach § 888 Abs 2 ZPO nicht zur Zwangsvollstreckung führen könne. Bern in der Ehewohnung getrennt lebenden Ehemann müsse ohne Rechtszwang die freie Gestaltung darüber zustehen, von wem er sich haushälterisch versorgen lassen wolle, wenn seine Beziehungen zu der in die Ehewohnung aufgenommenen Haushälterin hinsichtlich der Wahrung der ehelichen Treupflicht nicht zu beanstanden seien.
Die Ausführungen des.Bundesgerichtshofs in der in BGHZ 6,
360 abgedruckten Entscheidung über den Schutz des räumlichgegenständlichen Bereichs der Ehe und Familie seien nur auf ein fortgesetztes ehebrecherisches Treiben in der Ehewohnung zugeschnitten, in welche der Ehemann seine Geliebte aufgenommen habe. Ein Satz des Inhalts, daß die Ehefrau die Entfernung einer ihr nicht genehmen Haushälterin des Ehemanns aus der EheWohnung erzwingen, könne, würde eine unzulässige Überspannung des Rechtszwangs auf dem Gebiet des ehelichen Lebens enthalten. Die Zwangsentfernung einer Haushälterin eines, Ehemanns aus der Ehewohnung sei auch ein Eingriff in den gesetzlich geschützten Bereich freier Lebensgestaltung des Ehemanns. Außerdem bestehe zwischen den Beklagten ein rechtswirksamer Dienstvertrag, der den Räumungsanspruch der Klägerin gegen die Beklagte zu 2 ausschließe, weil ihr Aufenthalt in der Ehewohnung auf Grund des Vertrages nicht rechtswidrig sei. Nach der Rechtsauffassung des Berufungsgerichts kommt es weiter darauf, ob die Beklagte zu 2 die Klägerin, wie diese behauptet, beschimpft, bedroht und schikaniert hat, ebensowenig an, wie
 
auf die Behauptung der Klägerin, die Beklagten hätten sie aus der Ehewohnung gewiesen und der Beklagte zu 1 habe ihr die Leitung des Haushalts entzogen.
Der Auffassung des Berufungsgerichts kann nicht beigetreten werden. Der Senat hat in seiner in BGHZ 6, 560 (566) abgedruckten Entscheidung ausgesprochen, daß die Ehefrau den in Art 6 GrundG verbrieften Schutz genieße, wenn es ihr durch Angriffe ihres Ehemanns oder eines Britten auf den äußeren ehelichen Lebensbereich dauernd unmöglich gemacht wird, sich iu diesem Bereich entsprechend ihrer Stellung als Ehefrau, Hausfrau und Mutter der Familie so zu bewegen und zu betätigen, daß ihre Frauenwürde, ihr Persönlichkeitsrecht und ihre Gesundheit unangetastet bleiben, und daß sie solchen Angriffen durch eine Klage auf Beseitigung der Störung und bei Wiederholungsgefahr auf Unterlassung künftiger Störungen entgegentreten kann. An dieser Auffassung, die auch im Schrifttum grundsätzlich Zustimmung gefunden hat (JZ 1952, 688; NJW 1954, 352), hält der Senat fest.
Bie Angriffe auf den äußeren Lebensraum der Ehe und Familie können verschiedener Art sein, je nachdem welche der den Ehegatten gegenseitig obliegenden Pflichten, deren Erfüllung sich hauptsächlich in diesem Bereich vollzieht, durch das Eindringen einer dritten Person in den äußeren Lebensraum der Ehe in der oben genannten Art und Weise verletzt werden. Babei muß stets beachtet werden, daß die Ehefrau die Erfüllung der persönlichen durch die Ehe kündeten Pflichten nicht erzwingen kann (5 888 Abs 2 ZPO). Sie ist aber dagegen geschützt, daß eine andere Frau, welche die Ursache der Verletzung dieser Pflichten ist, sich in dem räumlich-gegenständlichen Bereich der Ehe ständig aufhält und es durch ihr Verhalten der Ehefrau unmöglich macht, das Leben zu führen, das ihrer Stellung als Ehefrau, Hausfrau und Mutter entspricht. Verletzt der Mann den Anspruch
 
der Frau auf die eheliche freue dadurch, daß er ein Liebesverhältnis mit einer anderen Frau unterhält, und nimmt er die Geliebte in die Ehewohnung auf, dann kann die Ehefrau zwar nicht die Erfüllung der ehelichen Treupflicht erzwingen, wohl aber die Entfernung der Geliebten aus der Ehewohnung, Verletzt der Hahn das Recht der Frau auf die Leitung des Hauswesens - ein Recht, das auch nach Inkrafttreten de3 Grundsatzes der Gleichberechtigung weiterbesteht - dadurch, daß er gegen den »Villen der Ehefrau in die Ehewohnung eine Haushälterin aufnimmt, die durch ihr Betragen die Ehefrau in ihrer Frauenwürde so erheblich verletzt, daß der Ehefrau ein weiteres Zusammensein mit der Haushälterin nicht mehr zugemutet werden kann, so kann die Ehefrau die Entfernung der Haushälterin erzwingen, wenn ihr auch im übrigen keine Zwangsmittel zur Verfügung stehen, ihr Recht auf Leitung de3 Hauswesens durchzusetzen, Bas gilt insbesondere, wenn der Ehemann die* Haushälterin noch in ihrem verletzenden A'erhalten gegen die Ehefrau unterstützt oder nicht dagegen einschreitet. Bei dem Anspruch auf Entfernung der Haushälterin, der unter dieser Voraussetzung der Ehefrau zusteht, handelt es sich nicht um die Verwirklichung ihres Rechts gegen den Hann auf Leitung des gemeinschaftlichen Hauswesens nach § 1356 Abs 1 BGB, -für das es nur die Klage auf Herstellung der ehelichen Lebensgemeinschäft gibt v§ 1353 BGB). Bieser Anspruch soll vielmehr die Ehefrau dagegen schützen. daß ihr Recht auf Leitung des Hauswesens in der Weise verletzt wird, daß eine dritte Person, die die Ehefrau schwer beleidigt hat, sich dauernd im äußeren Lebensraum der Ehe und'Familie und besonders im häuslichen Wirkungskreis der Ehefrau gegen ihren Willen aufhält, ohne daß der Ehemann die Ehefrau gegen die Angriffe der Haushälterin in Schutz nimmt. Hier hat die Ehefrau den gleichen Anspruch aus Art 6 GrundG wie bei der Aufnahme der Geliebten durch den Ehemann in die Ehewohnung. Benn wie die Gegenwart der Geliebten der Ehefrau
 
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dauernd vor Augen führt* daß diese in geschlechtlicher Beziehung die Stellung einnimmt, die ihr. der Ehefrau, zukommt , so bringt die Gegenwart der mit der Ehefrau 7erfein-deten Haushälterin, die sie herabwürdigt, der Frau in demütigender Weise ständig zu dem Bewußtsein, daß der Mann ihr die Stellung als Hausfrau genommen hat und mehr zur Haushälterin hält als zu ihr. Die Haushaltsführung stellt aber gerade in besonderem Maße den natürlichen Wirkungsbereich der Ehefrau dar; auf den sie zur Entfaltung ihrer Persönlichkeit in der Ehe angewiesen ist* Mehr wie jedes andere aus der ehelichen Lebensgemeinschaft entspringende Hecht der Ehegatten ist die Leitung des Hauswesens an den äußeren Lebensraum der Familie, an die Ehewohnung, gebunden. Alle einzelnen Pflichten der Ehegatten, die aus der Pflicht zur ehelichen Lebensgemeinschaft hervorgehen, sind sittlicher Natur und es kann bei der Frage des Schutzes des räumlich-gegenständlichen Bereichs der Ehe* in welchem sich diese Lebensgemeinschaft, insbesondere die häusliche Gemeinschaft vollzieht, keinen Unterschied machen, welche der einzelnen Pflichten zur ehelichen Lebensgemeinschaft verletzt sind, sobald die Verletzung die Ehefrau in ihrer Frauenwürde so erheblich beeinträchtigt, daß ein Zusammensein mit der Person, welche die Ursache dieser Verletzung ist, für die Ehefrau unerträglich erscheint. Ob das Letztere zutrifft, wird ganz von den Umständen des Einzelfalles abhängen. Die Auffassung des Berufungsgerichts, das die Besei-tigungs- und Unterlassungsklage nur bei Aufnahme der Geliebten in die Shewohnung für begründet hält, ist daher zu eng. Die Begründung des Berufungsurteils, die Gestaltung der Haushaltsführung durch den Ehemann liege nach sittlichem Empfinden jenseits der Grenzen des Bereichs staatlicher Zwangsanwendung und der Ehefrau verbleibe daher nur die Wiederherstellungsklage nach § 1353 BGB, greift nicht durch* Denn auch die Treupflicht, die aus
 der Pflicht zur ausschließlichen Lebensgemeinschaft hervorgeht, kann nicht erzwungen werden, Trotzdem kann die Entfernung der Geliebten aus der Ehewohnung mit Klage und Zwangsvollstreckung erwirkt werden.
Der Anspruch der Ehefrau auf Entfernung einer dritten Person aus dem äußeren Ehebereich ist unter den dargeleg-ten Voraussetzungen auch dann noch gegeben, wenn die Ehegatten in der Ehewohnung getrennt leben, zu demal wenn diese Trennung der Ehefrau infolge des durch die Anwesenheit der dritten Person geschaffenen rechtswidrigen Zustandes abgenötigt ist. Ist allerdings die häusliche Gemeinschaft und im besonderen der gemeinsame Haushalt dadurch aufgehoben, daß der Ehemann aus der Ehewohnung ausgezogen ist und eine von der Ehewohnung getrennte eigene Wohnung mit eigenem Haushalt hat, dann kann die Aufnahme einer Haushälterin in diesen Haushalt keinen Angriff auf den räumlich-gegenständlichen Bereich der Ehe mehr darstellen.. La der Ehemann jederzeit diese tatsächliche Möglichkeit hat - mag deren Ausübung auch nicht in jedem Palle vom Recht gebilligt werden, sondern sich unter Umständen als schwere Eheverfehlung darsteilen - so kann auch" nicht anerkannt werden, daß die Zwangsentfernung der Haushälterin, eines Ehemanns aus der Ehewohnung und aus dem ehelichen Haushalt, wie das Berufungsgericht meint, ein Eingriff in den gesetzlich geschützten Bereich freier Lebensgestaltung des Ehemanns sei und gegen Art 2 Abs 1 GrundG verstoße*
Auch der Umstand, daß die Beklagten Uber die Haushaltsführung einen Dienstvertrag abgeschlossen haben, steht dem Klageanspruch nicht entgegen. Denn ist der Beklagte zu 1 der Klägerin gegenüber zur Entfernung d.er Haushälterin verpflichtet, dann ist er auch verpflichtet und der Beklagten zu 2 gegenüber berechtigt, das Dienstverhältnis aus
 
wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist zu kündigen (§ 626 BGB)* Zur Abgabe dieser Willenserklärung kann er verurteilt werden Mit der Rechtskraft des Urteils würde die Kündigung als ausgesprochen gelten (Stein-Jonas-Schönke ZPO 18c Aufl § 894 Anm I 2 und II). Ob, um ihr Zugehen an die Beklagte zu 2 zu bewirken, dieser noch eine vollstreckbare Ausfertigung des Urteils zugestellt werden muß, wie Dilcher (Zeitschrift f.deutschen Zivilprozeß 67? 223) annimmt, braucht hier nicht entschieden zu werden»
Hit der Beendigung des Dienstverhältnisses würde der Rau-mungsanspruch der Klägerin gegen die Beklagte zu 2 begründet und fällig sein. Die Klägerin könnte aber diesen Anspruch als bedingten gemäß § 259 ZPO (Klage auf künftige Leistung) schon im vorliegenden Rechtsstreit geltend machen (Stein-Jonas-Schönke ZPO § 259 Anm I; BGHZ 5, 342 J54J7) o
Die Klägerin hat behauptet und unter Beweis gestellt, daß sie von der Beklagten zu 2 aus der Wohnung .und Haushaltsführung dadurch verdrängt worden sei, daß sie von der Beklagten zu 2 ständig mißachtet, schwer gekränkt und bedroht worden sei. Zu diesen bestrittenen Behauptungen hat das Berufungsgericht - von.seinem Standpunkt aus mit Recht - keine Feststellungen getroffen. Da die Entscheidung jedoch, wie dargelegt, von der Wahrheit oder Unwahrheit dieser Behauptungen abhängt, hätten die Beweise, wie die Revision mit Recht bemängelt, erhoben werden müssen. Das Urteil muß daher aufgehoben und der Rechtsstreit an das Berufungsgericht zurückverwiesen werden. Ergibt die Beweisaufnahme die Wahrheit der Behauptungen der Klägerin-dann bedarf es auch einer Feststellung, wie der Beklagte zu 1 sich zu diesen Vorgängen verhalten hat, insbesondere, od er die Klägerin gegen die Beklagte zu 2 in Schutz genommen oder die Beklagte zu 2 in ihrem Verhalten noch bestärkt hat.
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In der neuen Verhandlung vor dem Berufungsgericht wird der Klageantrag der HotWendigkeit der Kündigung des zwischen den Beklagten bestehenden Dienst Vertrags anzupassen sein.
Schmidt	Raske	Johannsen	Bundesrichter Scheffler ist beurlaubt und verhindert zu unterschreiben	»Tust enberg
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