Gemäß §§ 233, 236 Abs. 2 Satz 1 ZPO hätte dem Kläger nur dann Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Revisionsfrist gewährt werden können, wenn er glaubhaft gemacht hätte, daß er ohne eigenes Verschulden gehindert war, die Revisionsfrist einzuhalten. An der Einhaltung der Revisionsfrist wäre der Kläger nur dann ohne eigenes Verschulden gehindert gewesen, wenn er rechtzeitig den Auftrag zur Einlegung der Revision erteilt hätte. Aus der von dem Kläger vorgelegten anwaltlichen Versicherung seines Korrespondenzanwalts ergibt sich nicht, daß der Kläger innerhalb der Revisionsfrist einen Auftrag zur Einlegung der Revision erteilt hat. Sie besagt lediglich, daß nicht mehr festzustellen sei, ob der Kläger dem Büro seines Korrespondenzanwalts vor Ablauf der Revisionsfrist mitgeteilt hat, es solle Revision eingelegt werden. Das reicht zur Glaubhaftmachung dafür, daß innerhalb der Revisionsfrist ein Auftrag zur Einlegung der Revision erteilt worden ist, nicht aus.
BUNDESGERICHTSHOF IV ZR 97/90 BESCHLUSS in dem Rechtsstreit Johannes Antonius Gestüt den RflHfcweg 7/ EflBI Gemeinde G^BJ/Niederlande, Kläger, Revisionskläger und Antragsteller, - Prozeßbevollmächtigte: Rechtsanwälte Dr. und Dr. v. gegen die A|HHH und den Vorstand, Versicherungs AG, vertreten durch Beklagte, Revisionsbeklagte und Antragsgegnerin, - Prozeßbevollmächtigte II. Instanz: Rechtsanwälte Prof. Partner, und 2 Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsitzenden Richter Bundschuh und die Richter Rottmül-ler, Dr. Schmidt-Kessel, Dr. Zopfs und Dr. Ritter am 11. Juli 1990 beschlossen: Das Gesuch des Klägers, ihm wegen Versäumung der Revisionsfrist Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wird zurückgewiesen. Gründe: Gemäß §§ 233, 236 Abs. 2 Satz 1 ZPO hätte dem Kläger nur dann Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Revisionsfrist gewährt werden können, wenn er glaubhaft gemacht hätte, daß er ohne eigenes Verschulden gehindert war, die Revisionsfrist einzuhalten. Diese Voraussetzung liegt nicht vor. An der Einhaltung der Revisionsfrist wäre der Kläger nur dann ohne eigenes Verschulden gehindert gewesen, wenn er rechtzeitig den Auftrag zur Einlegung der Revision erteilt hätte. Das ist nicht glaubhaft gemacht. Aus der von dem Kläger vorgelegten anwaltlichen Versicherung seines Korrespondenzanwalts ergibt sich nicht, daß der Kläger innerhalb der Revisionsfrist einen Auftrag zur Einlegung der Revision erteilt hat. Sie besagt lediglich, daß nicht mehr festzustellen sei, ob der Kläger dem Büro seines Korrespondenzanwalts vor Ablauf der Revisionsfrist mitgeteilt hat, es solle Revision eingelegt werden. Das reicht zur Glaubhaftmachung dafür, daß innerhalb der Revisionsfrist ein Auftrag zur Einlegung der Revision erteilt worden ist, nicht aus. Die Erklärung des Korrespondenzanwalts, bei Vorlage der Akten am 8. März 1990 hätte er versucht, von dem Kläger telefonisch Nachricht zu erhalten, ob Revision eingelegt werden solle, ändert nichts daran, daß nicht glaubhaft gemacht ist, daß der von seinem Korrespondenzanwalt hierzu aufgeforderte Kläger innerhalb der Revisionsfrist klargestellt hat, daß Revision eingelegt werden solle. Dem Antrag auf Wiedereinsetzung konnte daher nicht entsprochen werden. Bundschuh Roptmüller