EGBGB Art. 17 Abs. 2; EheG § 48 Abs. 1 Hat der Ehemann die deutsche Staatsangehörigkeit in einem Zeitpunkt erworben, der weniger als drei Jahre zurückliegt, so kann die Ehe gemäß § 48 Abs. 1 EheG geschieden werden, ohne daß es auf die Rechtslage nach dem bisherigen Heimatrecht des Ehemannes ankommt (Bestätigung von RGZ 165, 149). 1. Das Berufungsgericht hat ausgeführt, die Ehe der Parteien könne auf Grund der vom Kläger behaupteten Aufhebung der häuslichen Gemeinschaft nicht geschieden werden. Dies folge aus Art. 17 Abs. 2 EGBGB* weil auch die dreijährige Dauer der Heimtrennung eine Tatsache im Sinne dieser Vorschrift und Teil des in § 48 EheG normierten Scheidungsgrundes sei. Da jedoch dem italienischen Recht die Aufhebung der ehelichen Gemeinschaft als förmlicher Trennungs- oder gar Scheidungsgrund fremd sei, müsse die Zeit vor dem Staatsangehörigkeitswechsel des Klägers bei der Prüfung gemäß 2. Zutreffend ist hierbei das Berufungsgericht davon ausgegangen, daß gemäß Art. 17 Abs. 1 EGBGB für das Klagebegehren das deutsche Recht als nunmehriges Heimatrecht des Ehemannes zugrunde zu legen ist. Fraglich ist, ob hiernach das Scheidvingsbegehren des Klägers auch insoweit uneingeschränkt nach deutschem Recht zu beurteilen ist, als in die nach § 48 EheG erforderliche dreijährige Dauer der häuslichen Trennung auch ein Zeitraum miteinbezogen werden soll, der vor dem Staatsangehörigkeitswechsel liegt, ohne daß es auf die Rechtslage nach italienischem Recht als dem früheren Heimatrecht des Ehemannes ankommt. 1931, EG Art. 17 An. C VII) der mindestens dreijährigen Heimtrennung des § 48 EheG eine Tatsache i.S. des Art. 17 Abs. 2 EGBGB sei und deshalb bei einem Staatsangehörigkeitswechsel des Ehemannes sich mit seiner gesamten Zeitdauer nach diesem Zeitpunkt verwirklicht haben müsse, wenn das frühere Heimatrecht eine dem § 48 EheG vergleichbare Scheidungs- oder Trennungsmöglichkeit nicht kennt. Die Rechtsprechung (RGZ 165, 149 und daran anschließend OLG Braunschweig, FamRZ 1955, 258) hat die Frage verneint und es als zulässig angesehen, daß bei der Feststellung der Trennungsdauer der Zeitraum, der vor dem Statutenwechsel liegt, in die Prüfung miteinbezogen werden kann, ohne daß es auf das frühere Heimatrecht des Klägers ankommt. Zwar ist zuzugeben, daß im Scheidungstatbestand des § 48 EheG neben der ehelichen Zerrüttung das selbständige Tatbestandsmerkmal der dreijährigen Heimtrennung gefordert wird und daß insbesondere die eheliche Zerrüttung nicht die Folge der Heimtrennung oder tungekehrt die Heimtrennung der Ausdruck der Zerrüttung zu sein braucht. § 55 EheG, welchem der jetzige § 48 EheG entspricht, nicht auf den Ablauf der Dreijahresfrist, sondern auf die Vollendung dieses Ablaufs abgestellt und nur diese letztgenannte Tatsache als eine solche i.S. des Art. 17 Abs. 2 EGBGB angesehen. In dieser Allgemeinheit kann der Zweck des Art. 17 Abs. 2 EGBGB nicht aufgefaßt werden, weil der Wechsel zur deutschen Staatsangehörigkeit immer dann, wenn mit ihm der Übergang von einem weniger scheidungsfreundlichen Recht verbunden ist, für den Kläger ganz allgemein die Möglichkeit einer Ehescheidung erweitert. Durch Art. 17 Abs. 2 EGBGB soll aber nur vermieden werden, daß eine solche Möglichkeit für den Kläger auf Grund vergangener Tatsachen eröffnet wird. Unerheblich ist, ob der Kläger vor dem Statutenwechsel voraussehen konnte, daß der bereits bestehende Zustand der Heimtrennung fortdauern wird, und ob er nur deshalb den Wechsel der Staatsangehörigkeit erwirkt hat, um die Möglichkeit der Scheidung herbeizuführen. Dies läßt sich auch in anderen Fällen nicht vermeiden, so z.B. wenn die Ehefrau an einer der in §§ 45, 46 EheG erwähnten Krankheiten leidet und nach dem bisherigen Heimatrecht des Ehemannes keine Möglichkeit besteht, Auch hier könnte die Anwendung des deutschen Scheidungsrechts nicht unter Berufung auf Art. 17 Abs. 2 EGBGB versagt werden. 5. Das Scheidungsverlangen des Klägers, das auf § 48 EheG gestützt ist, kann daher nicht gemäß Art. 17 Abs. 2 EGBGB durch den Hinweis auf das italienische Recht abgeschnitten Werden.
Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein EGBGB Art. 17 Abs. 2; EheG § 48 Abs. 1 Hat der Ehemann die deutsche Staatsangehörigkeit in einem Zeitpunkt erworben, der weniger als drei Jahre zurückliegt, so kann die Ehe gemäß § 48 Abs. 1 EheG geschieden werden, ohne daß es auf die Rechtslage nach dem bisherigen Heimatrecht des Ehemannes ankommt (Bestätigung von RGZ 165, 149). BGH, Urt.v. 4. Juni 1971 - IV ZR 97/70 - OLG Zweibrücken LG Kaiserslautern BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES IV ZR 97/70 URTEIL Verkündet am 4. Juni 1971 B 1 e c h e r , Justizhauptsekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit des Fabrikarbeiters Damiano M _ Krs. Hfl^B|straße Klägers und Revisionsklägers, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt] gegen die Hausfrau Maria Z Provinz Catanzaro in C , Serra San Bruno, Italien, Via Ugo F| Beklagte und Revisionsbeklagte, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr. 2 Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 4. Juni 1971 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Dr. Hauß und der Bundesrichter Johannsen, Wüstenberg, Dr. Reinhardt und Dr. Buchholz für Recht erkannt: Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 4. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Zweibrücken vom 7. Oktober 1970 aufgehoben. Der Rechtsstreit wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückver-wiesen. Von Rechts wegen Tatbestand: Die Parteien haben als italienische Staatsangehörige 1961 die Ehe geschlossen. Am 8. Oktober 1968 hat der Kläger durch Einbürgerung die deutsche Staatsangehörigkeit erworben. Mit seiner danach erhobenen Klage hat er die Scheidung seiner Ehe begehrt. Er hat sich hierbei in erster Linie auf § 48 EheG, hilfsweise auf § 43 EheG gestützt und vorgetragen : Die häusliche Gemeinschaft sei seit 1963 aufgehoben. Die Ehe sei zerrüttet. Das habe die Beklagte verschuldet, weil sie sich mehrfach grob ehewidrig verhalten habe. Der Kläger hat dies näher dargelegt. Das Landgericht hat gemäß § 48 EheG die Scheidung ausgesprochen, das Oberlandesgericht hat auf die Berufung der Beklagten die Klage abgewiesen. Mit der - vom Berufungsgericht zugelassenen - Revision erstrebt der Kläger die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils. Entscheidungsgründe: 1. Das Berufungsgericht hat ausgeführt, die Ehe der Parteien könne auf Grund der vom Kläger behaupteten Aufhebung der häuslichen Gemeinschaft nicht geschieden werden. In die nach § 48 EheG erforderliche dreijährige Dauer der Trennung könne nur diejenige Zeit eingerechnet werden, die verstrichen sei, nachdem der Kläger die deutsche Staatsangehörigkeit erworben habe, ein Zeitraum, der vorliegend weniger als drei Jahre betrage. Dies folge aus Art. 17 Abs. 2 EGBGB* weil auch die dreijährige Dauer der Heimtrennung eine Tatsache im Sinne dieser Vorschrift und Teil des in § 48 EheG normierten Scheidungsgrundes sei. Da jedoch dem italienischen Recht die Aufhebung der ehelichen Gemeinschaft als förmlicher Trennungs- oder gar Scheidungsgrund fremd sei, müsse die Zeit vor dem Staatsangehörigkeitswechsel des Klägers bei der Prüfung gemäß § 48 EheG außer Betracht bleiben. 2. Zutreffend ist hierbei das Berufungsgericht davon ausgegangen, daß gemäß Art. 17 Abs. 1 EGBGB für das Klagebegehren das deutsche Recht als nunmehriges Heimatrecht des Ehemannes zugrunde zu legen ist. Fraglich ist, ob hiernach das Scheidvingsbegehren des Klägers auch insoweit uneingeschränkt nach deutschem Recht zu beurteilen ist, als in die nach § 48 EheG erforderliche dreijährige Dauer der häuslichen Trennung auch ein Zeitraum miteinbezogen werden soll, der vor dem Staatsangehörigkeitswechsel liegt, ohne daß es auf die Rechtslage nach italienischem Recht als dem früheren Heimatrecht des Ehemannes ankommt. 3. Das Problem ist in der bisherigen Erörterung in die Frage gekleidet worden, ob der "Dauerzustand" (Stau-dinger/Raape, 9. Aufl. 1931, EG Art. 17 Anm. C VII) der mindestens dreijährigen Heimtrennung des § 48 EheG eine Tatsache i.S. des Art. 17 Abs. 2 EGBGB sei und deshalb bei einem Staatsangehörigkeitswechsel des Ehemannes sich mit seiner gesamten Zeitdauer nach diesem Zeitpunkt verwirklicht haben müsse, wenn das frühere Heimatrecht eine dem § 48 EheG vergleichbare Scheidungs- oder Trennungsmöglichkeit nicht kennt. Die Rechtsprechung (RGZ 165, 149 und daran anschließend OLG Braunschweig, FamRZ 1955, 258) hat die Frage verneint und es als zulässig angesehen, daß bei der Feststellung der Trennungsdauer der Zeitraum, der vor dem Statutenwechsel liegt, in die Prüfung miteinbezogen werden kann, ohne daß es auf das frühere Heimatrecht des Klägers ankommt. Diese Ansicht wird weitgehend auch vom Schrifttum vertreten (vgl. RGRK-BGB, 10./II. Aufl. § 48 EheG Anm. 45; Kegel in Soergel/Siebert, 10. Aufl., Art. 17 EGBGB RNr. 40, besonders Fußnote 9; Erman/Marquordt, 4. Aufl., Art. 17 EGBGB Anm. 6; Palandt/Lauterbach, 30. Aufl. Art. 17 EGBGB Anm. 3; wohl auch Martin Wolff, IPR, 3. Aufl., 2o9). Dagegen ist Raape (in Staudinger, 9. Aufl. 1931, Art. 17 Anm. C VII), den auch das Berufungsgericht zitiert, der Meinung, der Zustand der Heimtrennung könne bei einem Statutenwechsel nur insoweit uneingeschränkt dem neuen Recht unterstellt werden, als er auch in den zeitlichen "Bereich des neuen Rechts hineinfällt" (Raape, aaO). 4. An der bisher vom Reichsgericht und überwiegend vom Schrifttum vertretenen Ansicht ist festzuhalten. Zwar ist zuzugeben, daß im Scheidungstatbestand des § 48 EheG neben der ehelichen Zerrüttung das selbständige Tatbestandsmerkmal der dreijährigen Heimtrennung gefordert wird und daß insbesondere die eheliche Zerrüttung nicht die Folge der Heimtrennung oder tungekehrt die Heimtrennung der Ausdruck der Zerrüttung zu sein braucht. Die se Eigenständigkeit bedeutet aber nicht, daß es bei der dreijährigen Trennung allein auf die förmliche Zeitdauer ankäme. Scheidungstatbestand des § 48 EheG ist: neben der ehelichen Zerrüttung die nach dreijähriger Dauer fortbestehende Aufhebung der häuslichen Gemeinschaft. Hierbei ist das Entscheidende beim Tatbestandsmerkmal der Heimtrennung nicht der formale Ablauf der dreijährigen Zeitdauer, sondern der aus dieser andauernden Aufhebung der häuslichen Gemeinschaft sich ergebende Trennungszustand der Ehe, wie er im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung noch fortbestehen muß. In diesem Sinne hat schon das Reichsgericht in der Entscheidung RGZ 165» 149 zu (dem früheren) § 55 EheG, welchem der jetzige § 48 EheG entspricht, nicht auf den Ablauf der Dreijahresfrist, sondern auf die Vollendung dieses Ablaufs abgestellt und nur diese letztgenannte Tatsache als eine solche i.S. des Art. 17 Abs. 2 EGBGB angesehen. Die Trennungsdauer hat damit nicht die Bedeutung des Scheidungsgrundes. Vielmehr ist sie vergleichbar mit anderen Scheidungstatbeständen, in denen eine längere Entwicklung, etwa eine Erkrankung, zu einem dann scheidungserheblichen Ergebnis, etwa einem Krankheitszustand, führt, welches allein als Scheidungsgrund zu verstehen ist. Da somit die dreijährige Trennungsdauer nicht zu dem Scheidungsgrund gehört, ist es unerheblich, daß während dieser Dauer ein Statutenwechsel eingetreten ist. Es kommt auf den Rechtszustand vor diesem Zeitpunkt in diesem Zusammenhang nicht an. Diese Rechtsauffassung verstößt entgegen dem Standpunkt des Berufungsgerichts nicht schon deshalb gegen den Zweck des Art. 17 Abs. 2 EGBGB, weil hiernach dem klagenden Ehemann durch den Wechsel der Staatsangehörigkeit die Möglichkeit einer Scheidung gegeben wird, die er ohne diesen Wechsel nicht hätte erreichen können. In dieser Allgemeinheit kann der Zweck des Art. 17 Abs. 2 EGBGB nicht aufgefaßt werden, weil der Wechsel zur deutschen Staatsangehörigkeit immer dann, wenn mit ihm der Übergang von einem weniger scheidungsfreundlichen Recht verbunden ist, für den Kläger ganz allgemein die Möglichkeit einer Ehescheidung erweitert. Durch Art. 17 Abs. 2 EGBGB soll aber nur vermieden werden, daß eine solche Möglichkeit für den Kläger auf Grund vergangener Tatsachen eröffnet wird. Das aber ist, wie dargelegt, vorliegend nicht der Fall, weil die förmliche Dauer der Heimtrennung nicht dem Scheidungsgrund zuzurechnen ist. Allein darauf kommt es an. Unerheblich ist, ob der Kläger vor dem Statutenwechsel voraussehen konnte, daß der bereits bestehende Zustand der Heimtrennung fortdauern wird, und ob er nur deshalb den Wechsel der Staatsangehörigkeit erwirkt hat, um die Möglichkeit der Scheidung herbeizuführen. Dies läßt sich auch in anderen Fällen nicht vermeiden, so z.B. wenn die Ehefrau an einer der in §§ 45, 46 EheG erwähnten Krankheiten leidet und nach dem bisherigen Heimatrecht des Ehemannes keine Möglichkeit besteht, deswegen die Ehe zu scheiden. Auch hier könnte die Anwendung des deutschen Scheidungsrechts nicht unter Berufung auf Art. 17 Abs. 2 EGBGB versagt werden. Bei der Anwendung dieser Norm darf auch nicht darauf abgestellt werden, welche Gründe den Kläger bewogen haben, seine Staatsangehörigkeit zu wechseln. Entscheidend ist allein, ob eine Tatsache aus der Zeit vor dem Staatsangehörigkeitswechsel als Scheidungsgrund zu werten ist. 5. Das Scheidungsverlangen des Klägers, das auf § 48 EheG gestützt ist, kann daher nicht gemäß Art. 17 Abs. 2 EGBGB durch den Hinweis auf das italienische Recht abgeschnitten Werden. Das Berufungsurteil ist demnach aufzuheben und der Rechtsstreit, da nicht zur abschließenden Entscheidung reif, an das Berufungsgericht zurückzuverweisen. Angesichts dieses Ergebnisses kann es auf sich beruhen, ob darüberhinaus das Urteil des Berufungsgerichts auch von dessen Standpunkt aus aufzuheben gewesen wäre, weil mittlerweile durch das Gesetz Nr. 898 vom 1. Dezember 1970 betreffend Regelung der Fälle der Eheauflösung (Gazetta Ufficiale Della Republics Italians Nr. 306 vom 3.12.1970 S. 8046 - deutsche Übersetzung von Jayme/Luther in FamRZ 1971» 113)-eine Änderung der italienischen Rechtslage eingetreten ist. Es kommt darauf nicht mehr an. Dr. Hauß Johannsen Wüstenberg Dr. Reinhardt Dr. Buchholz