* Auf prinzlaw.com finden Sie die Webseite der vom Medienrechtsanwalt Prof. Dr. Matthias Prinz gegründeten Kanzlei. Dies hier ist die davon unabhängige und eigenständige Webseite von Rechtsanwalt Matthias Prinz mit Kanzleisitz in Mainz.ok

BGH · IV ZR 97/66

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IV ZR 97/66

Januar 1966 wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, daß dem beklagten Land die Berufung auf Art. 19 des Haushaltssicherungsgesetzes vom 20* Dezember 1959 (BGBl I, 2065) Vorbehalten bleibt* Zunächst reinigte sie in Jerusalem eine Schule« Später ging sie wieder in den Haushalt und ist seit Mitte der vierziger Jahre als Hausangestellte bei Prof. September 1961 mit der Begründung abgelehnt, die Klägerin habe seit dem Jahre 1929 keine Berufstätigkeit mehr ausgeübt, sondern sei nur noch im Haushalt der Mutter tätig gewesen. 1. Das Berufungsgericht hat der Klägerin geglaubt, daß sie auch nach dem Tode ihres Vaters im Jahre 1930 als Hausgehilfin berufstätig gewesen ist, wenn sie auch immer wieder nach Merchingen zu ihrer Mutter zurUckgekehrt ist, um diese zu pflegen und bei der Besorgung der Hausarbeiten zu helfen. Das Berufungsgericht geht daher davon aus, daß die Klägerin bis zu ihrer verfolgungsbedingten Auswanderung im Jahre 1936 in unselbständiger Stellung tätig gewesen und in der Ausübung dieser Stellung durch nationalsozialistische Gewaltmaßnahmen nicht nur geringfügig beeinträchtigt worden ist. Der Auffassung der Entschädigungskammer , daß der Entschädigungszeitraum am 30, Juni 1946 beendet worden sei, folgt das Berufungsgericht mit folgenden Erwägungen nicht: Die vom Landgericht für die getroffene Entscheidung gegebene Begründung, daß die Klägerin seit dem 30. Juni 1946 sich wieder entsprechend ihrer Vorbildung und ihren früheren Verhältnissen in das Erwerbsund Wirtschaftsleben des Abnahmelandes Israel endgültig eingegliedert habe, trage nach den Bestimmungen des Entschädigungs-Schlußgesetzes das erstinstanzliche Urteil nicht mehr. Berufungsgericht auf Grund des Ergebnisses der Be-weisaufnähme angenommen hat, daß die Klägerin auch nach dem Tode ihres Vaters in unselbständiger Tätigkeit berufstätig gewesen ist, so liegt diese Annahme auf tatsächlichem Gebiet. Baß das Berufungsgericht der Aussage des Zeugen Z^BH^ gef olgt ist und angenommen hat, daß die Klägerin auch nach dem Tode ihres Vaters im Jahre 1930 berufstätig gewesen ist, kann im Hinblick darauf nicht beanstandet werden, daß nach den Sozialversicherungsunterlagen der LandesVersicherungsanstalt Oberfranken/taittelfranken Pflichtbeiträge bis zu dem 28. Juni 19319 also auch für die Zeit nach dem Tode des Vaters der Klägerin nachgewiesen sind. Zutreffend geht das Berufungsgericht davon aus, daß nach ff 92 Abs. 1 in Verbindung mit § 73 BEG die Kapitalentschädigung nicht über den Zeitpunkt hinaus geleistet wird, in welchem der Verfolgte seine frühere bezw. Klägerin bis heute auch nicht annähernd die entsprechenden Einkomraensziffern der Anlage 1 zur 3» DV-BEGr erreicht habe, so ist diese Auffassung aus Hechtsgründen nicht zu beanstanden» Insbesondere hat die Klägerin eine ausreichende Lebensgrundläge auch nicht durch ihre im Jahre 1937 geschlossene Ehe erreicht. Wie der erkennende Senat in seinem zur Veröffentlichung bestimmten Urteil vom 5* Oktober 1966 - IV ZR 110/65 - mit eingehender Begründung ausgeführt hat, tritt für eine verheiratete, durch die Führung ihres Haushalts in Anspruch genommene Verfolgte die auf den Einkünften ihres Ehemannes beruhende Stellung an die Stelle der Erwerbstätigkeit, die ihr sonst zugemutet werden müBte, wenn sie nicht verheiratet wäre» Deshalb kommt es, wie d$r erkennende Senat in dem genannten Urteil ausgeführt hat, darauf an, wann die im beruflichen Fortkommen geschädigte, nunmehr als Hausfrau tätige Verfolgte durch die Ehe nachhaltig die wirtschaftliche Stellung eines Verfolgten erlangt, der wieder erwerbstätig geworden ist und durch seine Erwerbstätigkeit das Vergleichseinkommen eines Bundes-beamten erzielt» An diesen tatsächlichen Voraussetzungen für die Beendigung des Entschädigungszoitraums fehlt es nach den vom Berufungsgericht getroffenen Feststellungen im vorliegenden Fall» Die Klägerin ist nicht als Hausfrau tätig gewesen» Vielmehr v/ar sie nach dem Tatbestand des Urteils des Berufungsgerichts schon bald nach ihrer Eheschließung wieder erwerbstätig, indem sie zunächst in Jerusalem eine Schule reinigte. Nach alledem ist die Revision des beklagten Landes mit der Kostenfolge aus den §§ 97 ZPO und 225 Abs» 1 BEG

Zitierte Normen: § 123 BEG
LandStellungBerufungsgerichtBEGAuffassungtätigenfrühKlägerin

Volltext der Entscheidung

2496 074
.<	4.
r <j
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
IV ZR 97/66
URTEIL
Verkündet am
14. Juli 1967 B r o e 8 k e» Justizangeotellte als Urknndsbeamter der Geschäftsstelle
 in dem Entschädigungsrechtsstreit
 des Bandes Baden-Württemberg , vertreten durch das Justizministerium Baden-Y/ürttenberg, Stuttgart-N, Königstraße 60,
Beklagten und Revisionsklägers,
 Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Br.
gegen
 Kamilla	geb.
Haus Aflm JflHHHP» MHHIHHB/lsrael,
 Klägerin und Revisionsbeklagte,
- Prozeßbevollmächtigter:
itsanwalt Br
 Der IV* Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 5* Juli 1967 unter Mitwirkung des Senaüspräsidenten Ascher und der Bundesrichter Wüstenberg, Maaß, Wilden und Dr, Loev/enhein
 für Hecht erkannt:
Die Revision des beklagten Landes gegen das Urteilebs 12* Zivilsenats des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 26. Januar 1966 wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, daß dem beklagten Land die Berufung auf Art. 19 des Haushaltssicherungsgesetzes vom 20* Dezember 1959 (BGBl I, 2065) Vorbehalten bleibt*
Die Entscheidung ergeht gebühren- und auslagenfrei; die außergerichtlichen Kosten des Revisionsrechtszuges trägt das beklagte Land*
Von Rechts wegen Tatbestand:
Die am	1905	in	Kreis
 Buchen geborene jüdische Klägerin war früher als Hausgehilfin tätig* Y/egen ihrer Abstammung mußte sie im Jahre 1936 nach dem damaligen Palästina auswandern* Dort heiratete sio im Jahre 1937 den Herbert m^^* Im Jahre 1939 wurde die Tochter Esther geboren, die jetzt selbst verheiratet ist und zwei Kinder hat. Um die Zeit der Geburt ihrer Tochter wurde die Klägerin von ihrem Ehemann verlassen; die Ehe wurde im Jahre 1947 geschieden*
Schon bald nach ihrer Eheschließung war die Klägerin wieder erwerbstätig. Zunächst reinigte sie in Jerusalem eine Schule« Später ging sie wieder in den Haushalt und ist seit Mitte der vierziger Jahre als Hausangestellte bei Prof. BflBBpin Jerusalem gegen ein Monatsgehalt von z.Zt. 110 Israelische Pfund tätig.
Pas Landesamt für die Wiedergutmachung in Karlsruhe hat die von der Klägerin wegen Schadens im beruflichen Portkommen geltend gemachten Entschädigungsan-sprüche*!durch den Bescheid vom 21. September 1961 mit der Begründung abgelehnt, die Klägerin habe seit dem Jahre 1929 keine Berufstätigkeit mehr ausgeübt, sondern sei nur noch im Haushalt der Mutter tätig gewesen. Pio Ent-schädigungskßmmer beim Landgericht Stuttgart hat durch das Urteil vom 18. September 1962 der Klägerin eine Kapitalentschädigung von 4.259*- DM unter. Einstufung in den einfachen Pienst und unter Annahme eines Entschädigungszeitraums vom 1. Januar 1936 bis zu dem 30. Juni 1946 zugesprochen. Auf die Berufung der Klägerin hat das Berufungsgericht das beklagte Land verurteilt, an die Klägerin eine Kapitalentschädigung von insgesamt 40.000,- PM zu zahlen.
Mit der vom Berufungsgericht zugelasoenen Revision verfolgt das beklagte Land seinen Antrag auf Zurückweisung der Berufung der Klägerh weiter.
Pie Klägerin beantragt,
 die Revision des beklagten Landes zurückzuweisen.
- 4 ~
Srtagheigi^sfcrjindej^
Die Revision des beklagten Landes ist unbegründet,
1. Das Berufungsgericht hat der Klägerin geglaubt, daß sie auch nach dem Tode ihres Vaters im Jahre 1930 als Hausgehilfin berufstätig gewesen ist, wenn sie auch immer wieder nach Merchingen zu ihrer Mutter zurUckgekehrt ist, um diese zu pflegen und bei der Besorgung der Hausarbeiten zu helfen. Das Berufungsgericht geht daher davon aus, daß die Klägerin bis zu ihrer verfolgungsbedingten Auswanderung im Jahre 1936 in unselbständiger Stellung tätig gewesen und in der Ausübung dieser Stellung durch nationalsozialistische Gewaltmaßnahmen nicht nur geringfügig beeinträchtigt worden ist. Der Auffassung der Entschädigungskammer , daß der Entschädigungszeitraum am 30, Juni 1946 beendet worden sei, folgt das Berufungsgericht mit folgenden Erwägungen nicht: Die vom Landgericht für die getroffene Entscheidung gegebene Begründung, daß die Klägerin seit dem 30. Juni 1946 sich wieder entsprechend ihrer Vorbildung und ihren früheren Verhältnissen in das Erwerbsund Wirtschaftsleben des Abnahmelandes Israel endgültig eingegliedert habe, trage nach den Bestimmungen des Entschädigungs-Schlußgesetzes das erstinstanzliche Urteil nicht mehr. Gemäß § 92 Abs. 1 in Verbindung mit § 73 BEG werde die Kapitalentschädigung nicht über den Beitpunkt hinaus geleistet, in welchem der Verfolgte seine frühere bzw. eine gleichwertige Erwerbstätigkeit in vollem Umfang wieder aufgenommen oder eine ausreichende Lebensgrundlage erreicht habe.
 
Dio 1. Alternative komme im vorliegenden Falle nicht sum Zuge, denn die Klägerin übe in Israel weder ihren früheren noch einen gleichwertigen Beruf aus. Die Art der Tätigkeit sei zwar dieselbe, doch komme es hierauf nicht an, § 75 Abs, 1 1. Alternative sei eng auszulegen. Bio Ausübung der früheren Tätigkeit liege nur vor, Yfenn sie bei Unselbständigen im früheren Betrieb wieder aufgenommen werde. Gleichwertig sei sie nur dann, wenn sic unter gleichwertigen Bedingungen verrichtet werde. Die Klägerin habe jedoch in Israel ihren Lebensunter-halt unter wesentlich ungünstigeren Verhältnissen als in Deutschland verdienen müssen, nämlich hinsiohtlich der arbeite- und sozialrechtlichen Bedingungen, der Lohnhöhe sowie der klimatischen und allgemeinen Lebens-bedingungen. Damit ende für die Klägerin der Entschädigungszeitraum erst mit der Erlangung einer ausreichen den Lebensgrundlage. Da sie jedoch bis heute auch nicht annähernd die entsprechenden Einkommensziffern der Anlage 1 zur 3. DV-BEG erreicht habe, stehe ihr eine Kapitalentschädigung von insgesamt 40.000,- DM gemäß § 123 BEG zu, denn diese Summe werde auch bei Einstufung in den einfachen Dienst erheblich überschritten, wobei eine Anrechnung des anderweitigen Einkommens gemäß den §§ 92 Abs. 1, 77 BEG nicht stattfinde.
2. Das Urteil des Berufungsgerichts hält den Angriffen der Revision stand.
a)Keine rechtlichen Bedenken sind gegen die Beweiswürdigung des Berufungsgerichts zu erheben. Wenn das
 
Berufungsgericht auf Grund des Ergebnisses der Be-weisaufnähme angenommen hat, daß die Klägerin auch nach dem Tode ihres Vaters in unselbständiger Tätigkeit berufstätig gewesen ist, so liegt diese Annahme auf tatsächlichem Gebiet. Angriffe gegen die Beweis-Würdigung können im Revisionsverfahren mit Erfolg nicht erhoben werden. Baß das Berufungsgericht der Aussage des Zeugen Z^BH^ gef olgt ist und angenommen hat, daß die Klägerin auch nach dem Tode ihres Vaters im Jahre 1930 berufstätig gewesen ist, kann im Hinblick darauf nicht beanstandet werden, daß nach den Sozialversicherungsunterlagen der LandesVersicherungsanstalt Oberfranken/taittelfranken Pflichtbeiträge bis zu dem 28. Juni 19319 also auch für die Zeit nach dem Tode des Vaters der Klägerin nachgewiesen sind. Verletzung allgemeiner Erfahrungssätze oder Verstöße gegen die Gesetze der Logik sind nicht ersichtlich.
b) Nicht zu beanstandenlist auch die Auffassung des Berufungsgerichts über den Beginn des Entschüdigungszeit-raums. Ebenso hält die Auffassung, daß der Entschädi-gungszoiträum auch in der Gegenwart noch fortdauere, einer rechtlichen Nachprüfung stand. Zutreffend geht das Berufungsgericht davon aus, daß nach ff 92 Abs. 1 in Verbindung mit § 73 BEG die Kapitalentschädigung nicht über den Zeitpunkt hinaus geleistet wird, in welchem der Verfolgte seine frühere bezw. eine gleichwertige Erwerbstätigkeit in vollem Umfang wieder auf genommen oder eine ausreichende Lebensgrundlage erreicht hat.
Wenn das Berufungsgericht den von ihm festgestellten Sachverhalt dahin würdigt, daß die Erlangung einer ausreichenden Lebensgrundlage zu verneinen sei, da dio
 
Klägerin bis heute auch nicht annähernd die entsprechenden Einkomraensziffern der Anlage 1 zur 3» DV-BEGr erreicht habe, so ist diese Auffassung aus Hechtsgründen nicht zu beanstanden» Insbesondere hat die Klägerin eine ausreichende Lebensgrundläge auch nicht durch ihre im Jahre 1937 geschlossene Ehe erreicht. Wie der erkennende Senat in seinem zur Veröffentlichung bestimmten Urteil vom 5* Oktober 1966 - IV ZR 110/65 - mit eingehender Begründung ausgeführt hat, tritt für eine verheiratete, durch die Führung ihres Haushalts in Anspruch genommene Verfolgte die auf den Einkünften ihres Ehemannes beruhende Stellung an die Stelle der Erwerbstätigkeit, die ihr sonst zugemutet werden müBte, wenn sie nicht verheiratet wäre» Deshalb kommt es, wie d$r erkennende Senat in dem genannten Urteil ausgeführt hat, darauf an, wann die im beruflichen Fortkommen geschädigte, nunmehr als Hausfrau tätige Verfolgte durch die Ehe nachhaltig die wirtschaftliche Stellung eines Verfolgten erlangt, der wieder erwerbstätig geworden ist und durch seine Erwerbstätigkeit das Vergleichseinkommen eines Bundes-beamten erzielt» An diesen tatsächlichen Voraussetzungen für die Beendigung des Entschädigungszoitraums fehlt es nach den vom Berufungsgericht getroffenen Feststellungen im vorliegenden Fall» Die Klägerin ist nicht als Hausfrau tätig gewesen» Vielmehr v/ar sie nach dem Tatbestand des Urteils des Berufungsgerichts schon bald nach ihrer Eheschließung wieder erwerbstätig, indem sie zunächst in Jerusalem eine Schule reinigte. Später ist sie wieder in einen fremden Haushalt gegangen, seit Mitte der vierziger Jahre ist sie als
 
Hausangestellte bei Prof»	in	Jerusalem	gegen
 ein Monatsgehalt von z.Zt. 110 Israelische Pfund tätig» Nach dem Inhalt der Verwaltungsakten» die im gerichtlichen Entschädigungsverfahren beigezogen und Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren, lebt die Klägerin seit ihrer Einwanderung in Palästina in ärmlichen Verhältnissen» Ihr Ehemann hat sie bereits zwei Jahre nach der Eheschließung verlassen» Es besteht kein ausreichender sachlicher Grund für die Annahme, daß das Einkommen ihres Ehemannes zusammen mit ihren Erv/ehbseinkommen um 50 v.H. über dem für die Klägerin maßgeblichen Tabellensatz der Anlage 1 zur 3« BV-BEG gelegen hat, wie das nach dem angeführten Senatsurteil bei einer epv/erbstätigen Ehefrau für die Beendigung des Entschädigungszeitraums erforderlich wäre» Da der Ehemann die Klägerin bereits zwei Jahre nach der Eheschließung v/ieder verlassen hat, war auch ihre durch das Einkommen ihres Ehemannes erlangte wirtschaftliche Stellung in keinem Palle nachhaltig»
Eine Beendigung des Entschädigungszeitraums nach § 15 Abs» 1 Satz 1 BEG scheidet aus, weil die Voraussetzungen des § 12 Abs» 1 der 3» DV-BEG nicht vorliegon. In dem Urteil vom 14* Juli 1967 - IV ER 37/66 - hat dor Senat ausgesprochen, daß diese Vorschrift rechtsgültig ist»
Nach alledem ist die Revision des beklagten Landes mit der Kostenfolge aus den §§ 97 ZPO und 225 Abs» 1 BEG
zurückzuweisen* Jedoch ist dem beklagten Land gemäß dem zur Veröffentlichung bestimmten Urteil des erkennenden Senats vom 3* Mai 19ß7 - IV ZR 199/66 -vorzubehalten, in Anwendung der Vorschrift des Art.
19 HSichö die zeitliche Beschränkung seiner Zahlungspflicht geltend zu machen*
Ascher	Wüstenberg	Bundesrichter
 Maaß ist beurlaubt und verhindert zu unterschreiben
 Ascher
Wilden
 Br* Loewenheim