BE G § 2 Zur Präge, oh judenfeindliehe Maßnahmen einer Stadtverwaltung im Jahre 1952 als nationalsozialistische Gewaltmaßnahmen (§ 2 BEGj anzusehen sind, auch wenn der Verfolgte Aussicht gehabt hätte, durch Rechtsmittel oder Aufsichtsbeschwerde die Aufhebung der Maßnahme zu erreichen * Auf die Revision der Klägerinnen wird das Urteil des 13. Zur Berechnung der Kapitalentschädigung hat die Entschädigungsbehörde das Durchschnittseinkommen des Verfolgten vor Beginn der Verfolgung auf monatlich : 350,— HM geschätzt. Sie haben ihren Anspruch damit begründet, der Verfolgte habe zwar nach seiner Übersiedlung nach Berlin im Juni 1932 nur noch etwa 350,— EM monatlich verdient, aber diese Übersiedlung beruhe auf einer Verfolgungsmaßnahme, nämlich der Ausweisung aus Wilkau in Sachsen. Für seine Einreihung in eine vergleichbare Beamtengruppe müsse also auf das Einkommen abgestellt werden, deader vor der Beschränkung seiner selbständigen Erwerbstatig-keit erzielt habe. Bei einem Jahreseinkommen von 6.000,— RM vor dem Aufenthaltsverbot sei er einem Beamten des gehobenen Dienstes gleichzustellen, mit der Folge, daß der Schadenszeitraum bis zu seinem lode fort-bestanden habe, da es ihm bis zu diesem Zeitpunkt an einer ausreichenden Lebensgrundlage gefehlt habe. Die Übersiedlung des Erblassers nach Berlin im Sommer 1932 sei keine Folge von nationalsozialistischen Gewaltmaßnahmen gewesen, da der ProiBtaat Sachsen damals noch nach demokratischen Grundsätzen regiert worden sei. 1. Das Berufungsgericht hat in dem angefochtenen Urteil ohne Rechtsverstoß ausgeführt, daß es für die Entscheidung über die Einreihung des Verfolgten in eine vergleichbare Beamtengruppe nach § 76 Abo. 1 BIG darauf ankomme, Das Berufungsgericht hat das die Klage abweisende Urteil des Landgerichts bestätigt, weil es angenommen hat, daß erst im Jahre 1935 der Erblasser durch nationalsozialistische Gewaltmaßnahmen geschädigt worden sei. Auch dann, wenn die dem Einkommen des Erblassers nachteilige Übersiedlung nach Berlin im Juni 1932 auf der Entziehung bzw. Für das Gegen-teil könnten sich die Klägerinnen nicht auf die Vermutung des § 64 Abs. 2 BEG berufen, weil diese Vermutung nur für solche Schäden gelte, die in der Zeit vom 30.Januar 1933 bis 8. 2. Das Berufungsgericht hat auch für den Fall, daß dem Verfolgten im Juni 1932 die Aufenthaltserlaubnis entzogen sei, weil die Stadtverwaltung Wilkau unter antisemitischem Einfluß gestanden habe, nicht angenommen, daß eine nationalsozialistische Gewaltmaßnahme i.S. des § 2 BEG vorliege' Gegenüber der Entscheidung der örtlichen Verwaltung habe der Kläger die Hilfe des zuständigen Konsulats seines Hei- Im Hinblick auf die damals noch in Sachsen bestehende demokratische staatliche Ordnung lägen keine ausreichenden Anhaltspunkte und Beweise dafür vor, ’’daß eine Beschwerde des Erblassers etwa von sämtlichen Instanzen aus antisemitischen Gründen keinen Erfolg gehabt hätte1’ und daß im Falle eines Erfolges die Stadtverwaltung in Wilkau die Entscheidung der übergeordneten Verwaltungsbehörde nicht respektiert und den Kläger nicht geschützt hätte. Soweit es sich nun um solche Gewaltmaßnahmen handelt, die durch Parteidienststellen oder mit ihrer Billigung vorgenommen wurden, wie etwa um Boykott jüdischer Geschäftsinhaber, hat der Bundesgerichtshof für die Anwendung des § 2 BEG entscheidend sein lassen, ob die Behörden, die nach rechtsstaatliehen Grundsätzen zur Bekämpfung dieser rechtswidrigen Parteiübergriffe und Ausschreitungen berufen waren, versagten, weil sich etwa unter den Angehörigen dieser Behörden Anhänger der Partei oder ihrer Ziele befanden oder die Beamten und Angestellten aus Furcht vor nationalsozialistischen Gewaltmaßnahmen nicht rechtmäßig handelten. Baß ein solches Versagen des Staatsapparates gegenüber den Ausschreitungen der Partei in der zweiten Hälfte des Jahres 1932 häufig war, und zwar auch dort, wo die Nationalsozialisten nicht an der Regierung beteiligt waren, ist u.a. in der RzW I960, 496 Nr. 7 abgedruckten Entscheidung ausgesprochen worden. Januar 1933 das entschädigungspflichtige Unrecht von dem nicht nach dem BEG zu entschädigenden Unrecht anzugrenzen, muß bedacht werden, daß auch in Staaten, in denen eine freiheitliche, rechtsstaatliche Ordnung langer Tradition entspricht und auf festen Füßen steht, Anhänger straff organisierter radikaler Parteien gegen ihre politischen Gegner vielfach gewaltsam Vorgehen und sie dabei schädigen. Januar 1933 staatliche oder kommunale Behörden die ihnen zustehenden Befugnisse dadurch mißbraucht haben, daß sie den ihnen gewährten ErmessensSpielraum dazu benutzten, Juden, auch solche fremder Staatsangehörigkeit, wegen ihrer Rasse zu benachteiligen, liegt eine öev/altmaßnahme im Sinne des § 2 BEO vor. Bie genannte Unterstellung ist bedenklich, weil die Präge, ob es sich bei der Entscheidung der Stadtverwaltung, auf die sich die Klägerinnen berufen, um eine nationalsozialistische Gewaltmaßnahme handelte, nur einwandfrei beantwortet werden kann, wann j^^rüft worden ist, ob andere, im Rechtsstaat anerkannte Gründe für die Nichterneuerung der Aufenthaltserlaubnis eine ausschlaggebende Rolle Daß der Verfolgte es unterließ, die Maßnahme der Stadtverwaltung im Rechtsmittelwege anzugreifen, kann ihm nicht zu dem Nachteil gereichen, selbst wenn, v/ie das Berufungsgericht annimmt, Aussicht bestanden hätte, den Schaden durch Einlegung eines Rechtsmittels abzuwenden. Wer als Jude nach den örtlichen Verhältnissen schon unter dem Druck der Verfolgung stand, hätte mit der Einlegung eines Rechtsmittels einen Kampf gegen seine Verfolger aufgenommen, das Unterlassen eines derartigen Verhaltens kann einem Verfolgten regelmäßig nicht zu dem Vorwurf gereichen, wie-sich auch aus § 9 Abs. 2 und 3 BEG ergibt (vgl. Bäßt sich infolge des Zeitablaufs nicht mehr aufklären, aus welchen Gründen die Stadtverwaltung Wilkau die dem Betroffenen nachteilige Entscheidung traf, so kann nicht festgestellt werden, daß in der Nichtverlängerung der Aufenthaltserlaubnis in der ersten Hälfte von 1932 eine nationalsozialistische Gewaltmaßnahme zu sehen ist.
Nachschlagewerk: ja
Amtliche Sammlung; nein.
BE G § 2
Zur Präge, oh judenfeindliehe Maßnahmen einer Stadtverwaltung im Jahre 1952 als nationalsozialistische Gewaltmaßnahmen (§ 2 BEGj anzusehen sind, auch wenn der Verfolgte Aussicht gehabt hätte, durch Rechtsmittel oder Aufsichtsbeschwerde die Aufhebung der Maßnahme zu erreichen *
BGH, Urt.v. 13. Juli 1966 - IV ZH 97/65 - KG Berlin
LG Berlin
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
IV ZR 97/65, • URTEIL
Verkündet am
13. Juli 1966
Justizangestellter
als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
in dem Entschädigungsreehtsstreit
geh. Sil
1. der Frau Ita G
2. des Fräulein Dalia G
beide in TÄ-A^^Israel, All traße
Klägerinnen und Revisionsklägerinnen, - Prozeßbevollinächtigter: Rechtsanwalt
gegen
das land B »; vertreten durch den Senator für
Inneres, BflMI, Platz®
Beklagten und Revisionsheklagten.
Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung vom 8. Juli 1966 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Ascher und der Bundesrichter Wüstenberg, Maaß, Wilden und Br. Loewenheim
für Hecht erkannt:
Auf die Revision der Klägerinnen wird das Urteil des 13. Zivilsenats des Kammergerichts in Berlin vom 2. Oktober 1964 aufgehoben.
Der Rechtsstreit wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die außergerichtlichen Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiosen.
Gerichtsgebühren und Auslagen für das Revisionsverfahren worden nicht erhoben.
Von Rechts wegen
Tatbestand:
Die Klägerinnen sind die Erben des am 1399
in Scroth (Bukowina) geborenen, 1962 in Tel-Aviv verstorbenen Kaufmanns Bcrl Bernhard Dov Br lebte von
1920 bis zu seiner Auswanderung im Jahre 1935 in Deutschland, nach einer Zeit der Staatonlosigkeit soll er die rumänische Staatsangehörigkeit erworben haben.
Die Entschädigungsbehördo in Berlin hat den Klägerinnen im Bescheid vom 8. Januar 1§63 eine Kapitalentschädigung von 13.703,99 DM zu dem Ausgleich des Schadens
im beruflichen Fortkommen gewährt, den der Erblasser erlitten hatte. Zur Berechnung der Kapitalentschädigung hat die Entschädigungsbehörde das Durchschnittseinkommen des Verfolgten vor Beginn der Verfolgung auf monatlich : 350,— HM geschätzt. Den Beginn der Verfolgung hat cs in dem Zeitpunkt der Aufgabe seiner kaufmännischen Tätigkeit in Berlin und der zeitlich anschließenden Auswanderung nach Palästina im Herbst 1935 gesehen. Bei diesem Verfolgungseinkommen und dem Lebensalter des Verfolg» ten boi Beginn der Verfolgung (ab vollendetem 35. Lebensjahr) wurde der Erblasser in die vergleichbare Beamtengruppe dos mittleren Dienstes eingestuft. Der Schadenszeitraum endete am 31. März 1950.
Die Klägerinnen fordern mit ihrer Klage den im Gesetz vorgesehenen Höchstbetrag der Kapitalentschädigung, abzüglich der bereits gewährten Leistungen.
Sie haben ihren Anspruch damit begründet, der Verfolgte habe zwar nach seiner Übersiedlung nach Berlin im Juni 1932 nur noch etwa 350,— EM monatlich verdient, aber diese Übersiedlung beruhe auf einer Verfolgungsmaßnahme, nämlich der Ausweisung aus Wilkau in Sachsen. Dort habe er, ohne sich etwas zuschulden kommen zu lassen, seit 1924 eine gutgehende Wäsche- und Stickereifabrik betrieben, die ihm oin ^monatliches Durchschnittseinkommen von 500,— RM eingebracht habe. Der Boykott der Juden habe in Wilkau bereits 1931 eingesetzt, infolge des Einflusses der Nationalsozialisten habe ihm die Stadtverwaltung Wilkau Anfang 1932 die Aufenthaltserlaubnis und die Gewerbeerlaubnis versagt, deshalb habe er das Land Sachsen verlassen müssen. Er habe versucht, von Berlin aus das Untei nehmen in Wilkau fortzuführen, das sei . aber nur unter erschwerten Bedingungen möglich gewesen und habe einen Rückgang des Einkommens zur Folge gehabt.
Schon durch die erwähnten Maßnahmen der Stadtverwaltung Wilkau sei der Verfolgte geschädigt worden. Für seine Einreihung in eine vergleichbare Beamtengruppe müsse also auf das Einkommen abgestellt werden, deader vor der Beschränkung seiner selbständigen Erwerbstatig-keit erzielt habe. Bei einem Jahreseinkommen von 6.000,— RM vor dem Aufenthaltsverbot sei er einem Beamten des gehobenen Dienstes gleichzustellen, mit der Folge, daß der Schadenszeitraum bis zu seinem lode fort-bestanden habe, da es ihm bis zu diesem Zeitpunkt an einer ausreichenden Lebensgrundlage gefehlt habe.
Das beklagte Land hat gebeten, die Klage abzuv/eisen. Es hat vorgetragen, daß die Klägerinnen weder ein Einkommen des Verfolgten von 350,— HM monatlich, noch ein Einkommen von 500,— RM monatlich vor der Übersiedlung nachgewiesen hätten. Die Übersiedlung des Erblassers nach Berlin im Sommer 1932 sei keine Folge von nationalsozialistischen Gewaltmaßnahmen gewesen, da der ProiBtaat Sachsen damals noch nach demokratischen Grundsätzen regiert worden sei.
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Das Berufungsgericht hat die Berufung zurückgewiesen. Mit der vom Kammergericht zugelassenen Revision verfolgen die Klägerinnen ihre Ansprüche weiter.
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Die Revision ist begründet.
1. Das Berufungsgericht hat in dem angefochtenen Urteil ohne Rechtsverstoß ausgeführt, daß es für die Entscheidung über die Einreihung des Verfolgten in eine vergleichbare Beamtengruppe nach § 76 Abo. 1 BIG darauf ankomme,
ob der Schaden im beruflichen Fortkommen bis zur Vollendung des 35.. Lebensjahres des Verfolgten (23. Juli 1934) entstanden war. Habe der Verfolgte vor diesem Zeitpunkt ein Durchschnittseinkommen von mindestens 4.200,— RM erzielt, so sei nach § 14 Abs. 1 der 3. DV-BEG i^Verb. mit Anl. 3 zu dieser Verordnung seine Einreihung in die Gruppe des gehobenen Dienstes gerechtfertigt, während bei einem Schadenseintritt nach diesem Zeitpunkt die Einreihung in die genannte Beamtengruppe von einem Vorver-folgungseinkommen von 4.800,— HM abhänge.
Die Behauptungen der Klägerinnen über das Einkommen des Erblassers haben die Tatrichter beider Rechtszüge nicht nachgeprüft. Das Berufungsgericht hat das die Klage abweisende Urteil des Landgerichts bestätigt, weil es angenommen hat, daß erst im Jahre 1935 der Erblasser durch nationalsozialistische Gewaltmaßnahmen geschädigt worden sei. Auch dann, wenn die dem Einkommen des Erblassers nachteilige Übersiedlung nach Berlin im Juni 1932 auf der Entziehung bzw. Michtvorlängerung der Aufenthaltserlaubnis durch die Stadt Wilkau beruhe, sei darin keine nationalsozialistische Gewaltmaßnahrae zu erblicken. Für das Gegen-teil könnten sich die Klägerinnen nicht auf die Vermutung des § 64 Abs. 2 BEG berufen, weil diese Vermutung nur für solche Schäden gelte, die in der Zeit vom 30.Januar 1933 bis 8. Mai 1945 eingetreten seien.
2. Das Berufungsgericht hat auch für den Fall, daß dem Verfolgten im Juni 1932 die Aufenthaltserlaubnis entzogen sei, weil die Stadtverwaltung Wilkau unter antisemitischem Einfluß gestanden habe, nicht angenommen, daß eine nationalsozialistische Gewaltmaßnahme i.S. des § 2 BEG vorliege' Gegenüber der Entscheidung der örtlichen Verwaltung habe der Kläger die Hilfe des zuständigen Konsulats seines Hei-
matlandes anrufen können, vor allem habe er damals die Möglichkeit gehabt, gegen diese Maßnahme Rechtsmittel einzulegen. Im Hinblick auf die damals noch in Sachsen bestehende demokratische staatliche Ordnung lägen keine ausreichenden Anhaltspunkte und Beweise dafür vor, ’’daß eine Beschwerde des Erblassers etwa von sämtlichen Instanzen aus antisemitischen Gründen keinen Erfolg gehabt hätte1’ und daß im Falle eines Erfolges die Stadtverwaltung in Wilkau die Entscheidung der übergeordneten Verwaltungsbehörde nicht respektiert und den Kläger nicht geschützt hätte.
3. Gegen diese Begründung bestehen rechtliche Bedenken. Zunächst ist das Berufungsgericht ohne Rechtsfehler davon ausgegangen , daß auch dann Entschädigung zu leisten ist, wenn vor dem 30. Januar 1933 Juden wegen ihrer Rasse durch nationalsozialistische Gewaltmaßnahmen geschädigt worden sind. Bas entspricht der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs.
Soweit es sich nun um solche Gewaltmaßnahmen handelt, die durch Parteidienststellen oder mit ihrer Billigung vorgenommen wurden, wie etwa um Boykott jüdischer Geschäftsinhaber, hat der Bundesgerichtshof für die Anwendung des § 2 BEG entscheidend sein lassen, ob die Behörden, die nach rechtsstaatliehen Grundsätzen zur Bekämpfung dieser rechtswidrigen Parteiübergriffe und Ausschreitungen berufen waren, versagten, weil sich etwa unter den Angehörigen dieser Behörden Anhänger der Partei oder ihrer Ziele befanden oder die Beamten und Angestellten aus Furcht vor nationalsozialistischen Gewaltmaßnahmen nicht rechtmäßig handelten.
Baß ein solches Versagen des Staatsapparates gegenüber den Ausschreitungen der Partei in der zweiten Hälfte des Jahres 1932 häufig war, und zwar auch dort, wo die
Nationalsozialisten nicht an der Regierung beteiligt waren, ist u.a. in der RzW I960, 496 Nr. 7 abgedruckten Entscheidung ausgesprochen worden. Das bedeutet jedoch nicht, daß in diesem Zeitraum bei jeder Parteiau3schret-tung ein derartiges Versagen der Staatsgewalt anzunehmen ist. Wie in anderen Entscheidungen des Bundesgerichte, hofs ausgeführt worden ist, müssen zur Klärung dieser Frag{ die jeweiligen örtlichen Verhältnisse berücksichtigt werden, weil es darauf ankommt, ob trotz rechtsstaatlich gesicherter Ordnung einzelne unkontrollierbare Ausschreitungen von Parteianhängern stattfanden, die dann nicht als Gewaltmaßnahmen angesehen werden können (RzW 1963,
449 Nr. 17). Um für die Zeit vor dem 30. Januar 1933 das entschädigungspflichtige Unrecht von dem nicht nach dem BEG zu entschädigenden Unrecht anzugrenzen, muß bedacht werden, daß auch in Staaten, in denen eine freiheitliche, rechtsstaatliche Ordnung langer Tradition entspricht und auf festen Füßen steht, Anhänger straff organisierter radikaler Parteien gegen ihre politischen Gegner vielfach gewaltsam Vorgehen und sie dabei schädigen. Hierin liegt kein VStaatsunrecht”. Entscheidend ist als Unterscheidungsmerkmal, ob die so Geschädigten ohne Furcht und Bedenken staatliche Hilfe anrufen und ohne weiteres erwarten konnten, daß derartige Ausschreitungen von den dazu berufenen staatlichen Stollen geahndet oder sonstwie bekämpft wurden, (vgl. auch RzW 1963, 461 Nr. 25» 462, 63, 449 Nr. 17). Daß diese Abgrenzung schwierig durchzuführen ist, liegt gerade für die Verhältnisse vor 1933 auf der Hand. Sie ist aber gegen Hebenstreit in seiner Anmerkung zu dem Urteil des Öberlandesgerichts Düsseldorf (RzW 1964,
68 Nr. 15) notwendig, weil nach dem 30. Januar 1933 die Entschädigungspflicht für Maßnahmen von Parteidienststel-len darauf beruht, daß die Partei den Staat beherrschte und Umfang und Richtung der Verfolgung entscheidend bestimmte. Vor dem 30. Januar 1933 kann also eine Pflicht
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zur Entschädigung nur für solche Ausschreitungen von Parteianhängern anerkannt werden, die mit dem Nachlassen der rechtsstaatlichen Ordnung in Beziehung zu setzen sind»
Soweit vor dem 30. Januar 1933 staatliche oder kommunale Behörden die ihnen zustehenden Befugnisse dadurch mißbraucht haben, daß sie den ihnen gewährten ErmessensSpielraum dazu benutzten, Juden, auch solche fremder Staatsangehörigkeit, wegen ihrer Rasse zu benachteiligen, liegt eine öev/altmaßnahme im Sinne des § 2 BEO vor. Entscheidend ist hierfür, daß das Handeln oder Unterlassen einer staatlichen oder kommunalen Behörde,durch das selbstverständliche öffentlich-rechtliche Pflichten gegenüber Juden verletzt wurden, entschädigungspflichtiges Staatsunrecht darstellt.
Bas Berufungsgericht ist hier davon ausgegangen, daß die Nichterneuerung der Aufenthaltserlaubnis, die einer zulässigen Landesverweisung gleichzustellen ist (Jellinek, Verwaltungsrecht, 3» Aufl., S. 479 ff»
Strupp in Anschütz-Thoma, Handbuch des Beutschen Staatsrechts, S. 279» 280), auf antisemitischen Tendenzen beruhte. Feststellungen zu diesem Punkte hat das Berufungsgericht nicht getroffen. Bie genannte Unterstellung ist bedenklich, weil die Präge, ob es sich bei der Entscheidung der Stadtverwaltung, auf die sich die Klägerinnen berufen, um eine nationalsozialistische Gewaltmaßnahme handelte, nur einwandfrei beantwortet werden kann, wann j^^rüft worden ist, ob andere, im Rechtsstaat anerkannte Gründe für die Nichterneuerung der Aufenthaltserlaubnis eine ausschlaggebende Rolle
gespielt haben. Daß der Verfolgte es unterließ, die Maßnahme der Stadtverwaltung im Rechtsmittelwege anzugreifen, kann ihm nicht zu dem Nachteil gereichen, selbst wenn, v/ie das Berufungsgericht annimmt, Aussicht bestanden hätte, den Schaden durch Einlegung eines Rechtsmittels abzuwenden. Bei den./Ent- "v,-Schädigungsansprüchen, -die gegenüber der Amtshaftpflicht (§ 839 Abs. 3 BGB/) durch das Entschädi-gungBrecht des BEG begrenzt sind, kann der Schadensausgleich nur nach §9 Abs. 1 BEG begrenzt oder ausgeschlossen werden. Wer als Jude nach den örtlichen Verhältnissen schon unter dem Druck der Verfolgung stand, hätte mit der Einlegung eines Rechtsmittels einen Kampf gegen seine Verfolger aufgenommen, das Unterlassen eines derartigen Verhaltens kann einem Verfolgten regelmäßig nicht zu dem Vorwurf gereichen, wie-sich auch aus § 9 Abs. 2 und 3 BEG ergibt (vgl. hierzu RzW 1961, 3Ö1 Nr. 21, 383).
Bäßt sich infolge des Zeitablaufs nicht mehr aufklären, aus welchen Gründen die Stadtverwaltung Wilkau die dem Betroffenen nachteilige Entscheidung traf, so kann nicht festgestellt werden, daß in der Nichtverlängerung der Aufenthaltserlaubnis in der ersten Hälfte von 1932 eine nationalsozialistische Gewaltmaßnahme zu sehen ist. Dies gilt vor allem deshalb, weil sich zahlreiche rechtsetaatliche Versagungsgründe denken lassen, selbst wenn der Verfolgte polizeilich und strafrechtlich nicht aufgefallen war.
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Aus diesen Gründen muß das angefochtene Urteil aufgehoben und die Sache zur nochmaligen Verhandlung an das Berufungsgericht zurückverv/iesen werden.
Ascher Wüstenberg Maaß
'bilden Bundesrich-
ter Br.Loe-wenheim ist beurlaubt und verhindert zu unterschreiben
Ascher