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BGH

Gericht: BGH

Die Klägerin macht einen Entschädigungsanspruch wegen Ausbildungsschadens geltend» Sie behauptet, sie habe die Viktoria-Luisen-Schule wegen der antisemitischen Einstellung von Lehrern und Mitschülerinnen verlassen müssen; sie habe dann Privatstunden genommen, um ihre Leistungen in den schwachen Fächern zu bessern und Abitur auf einer anderen Schule machen zu können; nach der nationalsozialistischen Machtergreifung seien diese Bemühungen jedoch sinnlos geworden, da sie ihre Absicht, Jura zu studieren, doch nicht mehr habe durchführen können» Daß Berufungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass nach § 115 BEG ein Anspruch auf Entschädigung besteht, wenn der Verfolgte durch nationalsozialistische Gewaltmaßnahmen von der erstrebten Ausbildung ausgeschlossen worden ist» Diese Voraussetzungen lägen bei der Klägerin nicht vor« Der Abgang der Klägerin von der Viktoria-Luisen-Schu-le im Dezember 1932 habe nicht auf Verfolgungsmaßnahmen, sondern darauf beruht, dass die Klägerin wegen mangelhafter Leistungen von der Reifeprüfung zurückgestellt worden sei. bis durch Ministerialerlass von 15° November 1938 angeordnet worden sei, dass alle jüdischen Schüler die Schulen zu verlassen hätten» - Den jüdischen höheren Schulen in Bsei die Berechtigung zur Abhaltung der Reifeprüfung im April 1935 entzogen worden» Wenn die Klägerin also die Absicht gehabt hätte, trotz ihres Scheiterns in der Viktoria-Luisen-Schule noch Abitur zu machen, so hätte sie dies, selbst wenn sie eine Öffentliche Schule habe meiden wollen, zu demindest in der jüdischen höheren Schule versuchen können» Dass die Klägerin aus freiem Entschluss, wenn auch unter dem Eindruck der Verhältnisse, vom ’weiteren Schulbesuch Abstand genommen habe, nachdem sie diesen schon vor der nationalsozialistischen Machtergreifung unterbrochen gehabt habe, könne den nationalsoziali -stischen Behörden nicht als Verfolgung zur Last gelegt werden» Das Berufungsgericht hat den von der Klägerin geltend gemachten Anspruch verneint, weil der Abgang der Klägerin von dieser Schule im Dezember 1932 nicht auf Verfolgungptmassnahmen, sondern darauf beruht habe, dass die Klägerin wegen mangelhafter Leistungen von der Reifeprüfung zurückgestellt worden sei» Die von der Klägerin behaupteten antisemitischen Strömungen in d er Schule stellten aber keine derartigen Maßnahmen dar, wenn sie auch die Lage der Klägerin erschwert haben möchten» Ls kann dahingestellt bleiben, ob dieser Standpunkt des Kammergerichts schon deshalb rechtlichen Bedenken begegnet, weil möglicherweise die gegen die Klägerin seitens der Lehrer und Mitschülerinnen gerichteten Angriffe so massiv waren, dass sie den Voraussetzungen des § 2 BEG entsprachen» Das Kammergericht hat in jedem Pall zu Unrecht die spätere Zeit, die Monate bis Ostern 1933? Urteil vom 28«, Februar 1958 - IV ZR 337/579 abgedruckt LM Nr. 6 zu § 64 BEG 1956 = RzW 1958, 191 Nr« 36)0 Gemäss § 64 Abs» 1 Satz 1 BEG hat der Verfolgte Anspruch auf Entschädigung für Schaden im beruflichen Fortkommen,wenn er im Zuge einer im Reichsgebiet nach dem Stande vom 31o Dezember 1937 begonnenen Verfolgung in seinem beruflichen Fortkommen nicht nur geringfügig benachteiligt worden ist« Die Klägerin hätte danach, wenn ihre Behauptungen richtig sind, im Sinne des § 115 Abs 01 BEG die von ihr erstrebte, auf das Abitur gerichtete vorberufliche Ausbildung verfolgungsbedingt unterbrochen; denn eine Unterbrechung der Ausbildung im Sinnt des § 115 AbSo 1 BEG kann auch vorliegen, wenn der Verfolgte sich hierzu aus verfolgungsbedingten Gründen selbst entschlossen hat (Urteil des Senats vom 29o Januar I960 - IV ZR 213/59 DM Nr. 19 zu § 115 BEG fehlende vorberufliche Ausbildung, vor allem das von ihr erstrebte Abitur, nicht nachgeholt hat, stünde ihr dann gemäss § 118 Absd BEG der von ihr begehrte Entschädigungsbetrag von 5o000 DM zu„ Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze bedarf es einer erneuten Prüfung des von der Klägerin erhobenen Anspruchs„ Zu diesem Zweck ist das angefochtene Urteil aufzuheben und die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die aussergerichtlichen Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zuriickzuverweiseno Die Gebühren- und Auslagenfreiheit beruht auf §

Zitierte Normen: § 2 BEG
ReifeprüfungschulengerichtetSchuleBEGAusbildungAnspruchAbiturKlägerin

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
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IM NAMEN DES VOLKES
IV 7,R
URTEIL
Verkündet am
2*^0 Februar 1965 B r o e s k e Justizangegteilte
 als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 in dem Entschädigungsrechtsstreit
 der Frau Carla R	,	gebe
 Klägerin und Revisionsklägerin, •Prozessbevollmächtigter:Rechtsanwalt Br
 gegen
das Land Berlin,
 vertreten durch den Senator für Inneres in FflHHBB Platz^P,
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Beklagten und Revisionsbeklagten, -Prozessbevollmächtigter:Rechtsanv/alt Dr
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2 -
H
Der IVo Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 17 o Februar 1965 unter Mitwirkung des oenatspräsidenten Ascher und der Bundesrichter Baske, Vmstenberg, Maaß und Dr»Loewenheim
 für Recht erkannt:
Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 17e Zivilsenats des Kammergerichts in Berlin vom 20o September 1963 aufgehoben und die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die aussergerichtlichen Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesene
 Die Entscheiuung ergeht
/V /-S Vv 1 i -V"! i
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frei „
Von Rechts wegen
 Tatbestand:
Die am	1913	geborene	Klägerin, die
 zu dem Kreise der aus Gründen der Rasse Verfolgten gehörte, wurde Michaelis 1931, nachdem sie vorher verschiedene andere Schulen besucht hatte, in die Unterprima der Viktoria-Luisen-Schule (Oberlyzeum) in BflHHHIHHV~ 0aufgenommen. Am 16 „ Dezember 1932 verliess sie die Schule, nachdem sie wegen mangelhafter Noten in Französisch, Englisch, Physik und Chemie von der Reifeprüfung zurückgestellt worden war. Sie bereitete sich dann
 
durch Besuch verschiedener Kurse auf die Auswanderung vor, die im Dezember 1936 erfolgte; ausserdem arbeitete sie im Anwaltsbüro ihres Vaters mit«,
Die Klägerin macht einen Entschädigungsanspruch wegen Ausbildungsschadens geltend» Sie behauptet, sie habe die Viktoria-Luisen-Schule wegen der antisemitischen Einstellung von Lehrern und Mitschülerinnen verlassen müssen; sie habe dann Privatstunden genommen, um ihre Leistungen in den schwachen Fächern zu bessern und Abitur auf einer anderen Schule machen zu können; nach der nationalsozialistischen Machtergreifung seien diese Bemühungen jedoch sinnlos geworden, da sie ihre Absicht, Jura zu studieren, doch nicht mehr habe durchführen können»
Das Entschädigungsamt Berlin hat den Anspruch durch Bescheid vom 13o Januar 1961 abgelehnt»
Das Landgericht hat die Klage gegen diesen Bescheid abgewieseno
 Die hiergegen gerichtete Berufung der Klägerin hat das Kammergerieht zurückgewiesen„
Mit der vom erkennenden Senat zugelassenen Revision verfolgt die Klägerin ihren Anspruch weiter» Das beklagte Land bittet um Zurückweisung der Revision»
Entscheidungsgründe:
Die Revision ist begründet»
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Daß Berufungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass nach § 115 BEG ein Anspruch auf Entschädigung besteht, wenn der Verfolgte durch nationalsozialistische Gewaltmaßnahmen von der erstrebten Ausbildung ausgeschlossen worden ist» Diese Voraussetzungen lägen bei der Klägerin nicht vor«
Die von der Klägerin erstrebte Ausbildung, in der sie eine Schädigung erlitten haben könnte, sei die Ablegung der Reifeprüfung gewesen, Zur Unterbrechung der Schulausbildung sei die Klägerin aber nicht durch gegen sie gerichtete nationalsozialistische Gewaltmaßnahmen gezwungen worden.
Der Abgang der Klägerin von der Viktoria-Luisen-Schu-le im Dezember 1932 habe nicht auf Verfolgungsmaßnahmen, sondern darauf beruht, dass die Klägerin wegen mangelhafter Leistungen von der Reifeprüfung zurückgestellt worden sei. Zwar schliesse die Tatsache, dass die Unterbrechung der Schulausbildung vor der nationalsoziali -stischen Machtergreifung erfolgt sei, nicht grundsätzlich die Möglichkeit aus, dass sie durch nationalsozialistische Gewaltmaßnahmen erzwungen worden sei. Die von der Klägerin behaupteten antisemitischen Strömungen in der Schule stellten aber keine derartigen Maßnahmen dar, wenn sie auch die Lage der Klägerin erschwert haben mochten.
Trotz ihrer schlechten Leistungen in der Viktoria-Luisen-Schule hätte die Klägerin versuchen können, in eine andere Schule aufgenommen zu werden und dort das Abitur zu machen. Auch für jüdische Schüler habe, wenn auch mit einigen Einschränkungen hinsichtlich der Schülerzahl, die Möglichkeit bestanden, öffentliche Schulen bis zur Erlangung des Abiturs zu besuchen, ••	-m.;
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bis durch Ministerialerlass von 15° November 1938 angeordnet worden sei, dass alle jüdischen Schüler die Schulen zu verlassen hätten» - Den jüdischen höheren Schulen in Bsei die Berechtigung zur Abhaltung der Reifeprüfung im April 1935 entzogen worden» Wenn die Klägerin also die Absicht gehabt hätte, trotz ihres Scheiterns in der Viktoria-Luisen-Schule noch Abitur zu machen, so hätte sie dies, selbst wenn sie eine Öffentliche Schule habe meiden wollen, zu demindest in der jüdischen höheren Schule versuchen können» Dass die Klägerin aus freiem Entschluss, wenn auch unter dem Eindruck der Verhältnisse, vom ’weiteren Schulbesuch Abstand genommen habe, nachdem sie diesen schon vor der nationalsozialistischen Machtergreifung unterbrochen gehabt habe, könne den nationalsoziali -stischen Behörden nicht als Verfolgung zur Last gelegt werden»
II»
Die hiergegen gerichteten Angriffe der Revision sind begründet»
Das Berufungsgericht hat den von der Klägerin geltend gemachten Anspruch verneint, weil der Abgang der Klägerin von dieser Schule im Dezember 1932 nicht auf Verfolgungptmassnahmen, sondern darauf beruht habe, dass die Klägerin wegen mangelhafter Leistungen von der Reifeprüfung zurückgestellt worden sei» Die von der Klägerin behaupteten antisemitischen Strömungen in d er
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Schule stellten aber keine derartigen Maßnahmen dar, wenn sie auch die Lage der Klägerin erschwert haben möchten» Ls kann dahingestellt bleiben, ob dieser Standpunkt des Kammergerichts schon deshalb rechtlichen Bedenken begegnet, weil möglicherweise die gegen die Klägerin seitens der Lehrer und Mitschülerinnen gerichteten Angriffe so massiv waren, dass sie den Voraussetzungen des § 2 BEG entsprachen» Das Kammergericht hat in jedem Pall zu Unrecht die spätere Zeit, die Monate bis Ostern 1933? ausser Betracht gelassen und die Behauptung der Klägerin nicht berücksichtigt, nach der nationalsozialistischen Machtergreifung seien ihre Bemühungen ,durch Privatstunden ihre Leistungen in den schwachen Fächern zu bessern, um auf einer anderen Schule Abitur machen zu können, sinnlos geworden, da sie ihre Absicht, Jura zu studieren, doch nicht mehr habe durchführen können» Somit stand die Klägerin nach ihrer Behauptung bei Beginn des neuen Schuljahres (Ostern 1933) vor der Frage, ob es für sie noch Sinn habe, den erstrebten vorberuflichen Bildungsgang fortzusetzen und zu diesem Zweck ab Ostern 1933 nochmals in die Oberprima (eventuell auf einer anderen Schule) einzutreten und bei Abschluss des Schuljahres Anfang 1934 sich nochmals der Reifeprüfung zu unterziehen» Hat die Klägerin davon Abstand genommen, weil es ihr oder ihrem erziehungsberech-tigten Vater mit Rücksicht auf die sogenannte Machtergreifung des Nationalsozialismus und die sich alsbald abzeichnenden .antisemitischen Maßnahmen der neuen Machthaber (z»B» Boykott am 1» April 1933,!perufsbeamtengesetz vorn 70 April 1933? Gesetz gegen die Überfüllung deutscher Schulen und Hochschulen vom 25» April 1933 /RGBl» I 2257) sinnlos erschien, den vorberuflichen und den in Aussicht genommenen beruflichen Bildungsgang fortzusetzen bzw0
weiter anzustrehen, so würde dies genügen, um den auf Grund der §§ 115 f BEG erhobenen Anspruch gerechtfertigt erscheinen zu lassen, ohne dass es notwendig wäre, dass die Klägerin wegen einer;-’ gegen sie gerichteten konkreten Verfolgungsmaßnahme (§2 BEG) von der Fortsetzung ihrer vorberuflichen Ausbildung Abstand genommen hatte« Der Schaden in der Ausbildung gilt als Schaden im beruflichen Fortkommen. Für diese Schadensart gilt die Vorschrift des § 64 BEG* Auch für Ausbildungsschäden greift daher der Grundsatz der unmittelbaren Verfolgung nicht Platz. Auch greift die Vermutung des § 64 Abs «2 BEG Platz (vergl. Urteil vom 28«, Februar 1958 - IV ZR 337/579 abgedruckt LM Nr. 6 zu § 64 BEG 1956 = RzW 1958, 191 Nr« 36)0 Gemäss § 64 Abs» 1 Satz 1 BEG hat der Verfolgte Anspruch auf Entschädigung für Schaden im beruflichen Fortkommen,wenn er im Zuge einer im Reichsgebiet nach dem Stande vom 31o Dezember 1937 begonnenen Verfolgung in seinem beruflichen Fortkommen nicht nur geringfügig benachteiligt worden ist« Die Klägerin hätte danach, wenn ihre Behauptungen richtig sind, im Sinne des § 115 Abs 01 BEG die von ihr erstrebte, auf das Abitur gerichtete vorberufliche Ausbildung verfolgungsbedingt unterbrochen; denn eine Unterbrechung der Ausbildung im Sinnt des § 115 AbSo 1 BEG kann auch vorliegen, wenn der Verfolgte sich hierzu aus verfolgungsbedingten Gründen selbst entschlossen hat (Urteil des Senats vom 29o Januar I960 - IV ZR 213/59	DM Nr. 19 zu § 115 BEG
1956 = RzW I960, 274 Nr« 31)* Da die Klägerin die ihr
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fehlende vorberufliche Ausbildung, vor allem das von ihr erstrebte Abitur, nicht nachgeholt hat, stünde ihr dann gemäss § 118 Absd BEG der von ihr begehrte Entschädigungsbetrag von 5o000 DM zu„ Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze bedarf es einer erneuten Prüfung des von der Klägerin erhobenen Anspruchs„ Zu diesem Zweck ist das angefochtene Urteil aufzuheben und die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die aussergerichtlichen Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zuriickzuverweiseno
 Die Gebühren- und Auslagenfreiheit beruht auf §
225 Abso 1 BEGo
 Ascher	Raske	Bundesrichter Wüstenberg
 ist beurlaubt und verhindert zu unterschreiben* Ascher
 Maaß
Dro Loewenheim