* Auf prinzlaw.com finden Sie die Webseite der vom Medienrechtsanwalt Prof. Dr. Matthias Prinz gegründeten Kanzlei. Dies hier ist die davon unabhängige und eigenständige Webseite von Rechtsanwalt Matthias Prinz mit Kanzleisitz in Mainz.ok

BGH · IV ZR 97/62

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IV ZR 97/62

gegen das Band Nordrhein-Y/estfalen, vertreten durch den Regierungspräsid enten in Düsseldorf, Beklagten und Revisionsbeklagten, hat der IV« Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 11. Die Klagschrift ist jedoch von einem anderen Rechtsanwalt als Vertreter des Rechtsanwalts unterzeichnet worden. Rechtsanwalt hat auch in der Folgezeit den Rechtsstreit im ersten Rcchtssug durch einen anderen Rechtsanwalt führen lassen, der als sein Vertreter aufgetreten ist. Die Berufungsschrift und die Berufungsbegründung sind von den amtlich bestellten Vertreter des Rechtsanwalts unterzeichnet worden. Dio Revision ist begründete Entgegen der vom Berufungsgericht vertretenen Ansicht konnte der amtlich bestellte Vertreter des Rechtsanwalts E^»für diesen nach § 224 Abs» 1 BEG die Revision beim Berufungsgericht einlegen* Denn Rechtsanwalt hat den Kläger im Sinne dieser Bestimmung im ersten Rcchtszug vertretene Der Sachverhalt liegt insoweit ebenso vrie der, der vom Senat durch den Beschluß vom 28» März • 1962 IV ZB 71/62 entschieden worden isto Auf die Gründe dieses Beschlusses wird Bezug genommen„

RechtsanwaltMaaßRechtDüsseldorfBerufungsgerichtBeschlußKlägerVerhandlungRevision

Volltext der Entscheidung

IV ZR 97/62
Vorkündet an	2434	DTR
13. Juli 1962
Becker, Justizangestellter als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 Im Namen des Volkes
 In dem Entschädigungsrechtsstreit
 des Werner G P^I^J^Israel,
- Proseßbevollmächtigter;
Klägers und Revisionsklägers
 Rechtsanwalt Ludwig Bi	'
gegen
 das Band Nordrhein-Y/estfalen,
 vertreten durch den Regierungspräsid enten in Düsseldorf,
 Beklagten und Revisionsbeklagten,
 hat der IV« Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 11. Juli 1962 unter Mitwirkung der Bundes-richter Johannscn, Maaß, Yfilden, Dr.Loewenheim und Dr» Graf
 für Recht erkannt?
Das Urteil des 11• Zivilsenats des Oberlandesgorichts in Düsseldorf vom 31» Januar 1962 wird aufgehoben»
Der Rechtsstreit wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die außergerichtlichen Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zucückverwiesen»
Gerichtsgebühren und Auslagen werden für das Revisionsverfahren nicht erhoben»
Von Rechts wegen
 
Tatbestands
 Der Kläger hat Rechtsanwalt	in	Voll-
macht erteilt, seine Entschädigungsansprüche geltend au machen. Rechtsanwalt	hat	die	Klage	eingereicht.
Die Klagschrift ist jedoch von einem anderen Rechtsanwalt als Vertreter des Rechtsanwalts	unterzeichnet
 worden. Rechtsanwalt	hat	auch	in	der	Folgezeit
 den Rechtsstreit im ersten Rcchtssug durch einen anderen Rechtsanwalt führen lassen, der als sein Vertreter aufgetreten ist.
Die Berufungsschrift und die Berufungsbegründung sind von den amtlich bestellten Vertreter des Rechtsanwalts
 unterzeichnet worden. Rechtsanwalt	ist
 bein Berufungsgericht nicht zugelassen. Das Oberlandes-gcricht hat die Berufung verworfen. Der Kläger hat Revision eingelegt. Er verfolgt seinen im zweiten Rechtszug gestellten Antrag v/eitor.
Das beklagte Land hat sich in Revisionsrechtszug nicht vertreten lassen.
Entscheldungsgründe $
Dio Revision ist begründete
 Entgegen der vom Berufungsgericht vertretenen Ansicht konnte der amtlich bestellte Vertreter des Rechtsanwalts E^»für diesen nach § 224 Abs» 1 BEG die Revision beim Berufungsgericht einlegen* Denn Rechtsanwalt hat den Kläger im Sinne dieser Bestimmung im ersten Rcchtszug vertretene Der Sachverhalt liegt insoweit ebenso vrie der, der vom Senat durch den Beschluß vom 28» März • 1962 IV ZB 71/62 entschieden worden isto Auf die Gründe dieses Beschlusses wird Bezug genommen„
Die Kostenentscheidung folgt aus § 225 Abs0 1 BEG«
Johannsen
 Maaß
Wilden
 DroLoev/enheim
 Dr„ Graf