BEG §§ 22, 203; Io DV-BEG § 17 Eine Erhöhung der in § 22 BEG aufgeführten Versorgungsbezüge oder sonstigen laufenden Leistungen bewirkt kraft Gesetzes das Ruhen eines entsprechenden Betrages der Hinterbliebenenrente« Diese Wirkung ist nicht von einer Neufestsetzung durch einen Bescheid abhängig« Der Ausspruch des Rühens in einem Bescheid hat nur feststellende Bedeutungo Werden die Bezüge rückwirkend erhöht, so ruht der entsprechende Betrag der Rente gemäß § 17 der 1« DV-BEG vom Ersten des Monats an, der dem Monat folgt, für den die Erhöhung der Bezüge bewilligt wurde« Die Entschädigungsbehörde kann die infolge des Rühens der Rente ohne Rechtsgrund gezahlten überhöhten Beträge durch einen Bescheid gemäß § 203 BEG zurückfordern« Die Entschädigungsbehörde des beklagten Landes billigte der Klägerin mit Bescheid vom 80 Oktober 1957 wegen Schadens an Leben ihres Ehemannes eine Kapitalentschädigung und eine Rente zu* Da die Klägerin monatliche Einkünfte von insgesamt mehr als 200 DM an Witwenpension vom Senator für Inneres und an KOV-Rente bezog, behielt die Entschädigungsbehörde die Ent-schädigungsrente wegen des Lebensschadens insoweit als ruhend ein, als die vorgenannten Versorgungsbezüge den Betrag von monatlich 200 DM überstiegen» billigten Versorgungsleistungen könne nur für die Zukunft, nicht aber rückwirkend erfolgen; die Rente der Bundesversicherungsanstalt könne nicht zu dem Ruhen der Entschädigungsrente führen, weil sie allein auf den Beitragsleistungen ihres Ehemannes beruhe. Die Sozialversicherungsrente der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte falle unter die Versorgungsbezüge des § 22 BEG, da sie nicht ausschließlich auf den eigenen Leistungen des Erblassers beruhe. Die Entschädigungsbehörde ist dann gemäß § 206 BEG befugt, wegen wesentlicher Änderung der tatsächlichen Verhältnisse ihren früheren Bescheid, der als begünstigender Verwaltungsakt grundsätzlich unwiderruflich ist, zu ändern und durch einen neuen Bescheid den Anspruch neu festzusetzen. DV-BEG ist die Rente mit Wirkung vom Ersten des Llonats an neu festzusetzen, der dem Monat folgt, in dem die ^ Verhältnisse sich geändert haben. Nach Abs. 2 der vorerwähnten Vorschrift v/ird eine Minderung oder Entziehung der Rente erst mit Ablauf des auf die Zustellung folgenden Monats wirksam. Jedoch kann die Rückzahlung der überzahlten Rente angeordnet werden, wenn der Hinterbliebene den Erlaß des Bescheides schuldhaft verhindert oder verzögert hat. Mai I960 ausgesprochen, daß dann, wenn geänderte Verhältnisse eine Minderung oder Entziehung von Renten rechtfertigen, solche Rentenbeträge, die vor dem Ablauf des auf die Zustellung des Änderungsbescheides folgend den Monats geleistet wurden, nicht zurückgefordert oder verrechnet werden können, sofern nicht ein Leistungsvorbehalt dazu berechtigt oder die Ausnahmen der §§ 21, Abs. 2 Satz 2 der 1. DV-BEG rückwirkend unter Ermäßigung des Hundertsatzes von 70 auf 30 herabgesetzt und die Verrechnung der sich hieraus ergebenden Überzahlung mit der Hälfte der noch verbleibenden Rente angeordnet worden. Die Rente war somit wegen geänderter Verhältnisse neu festgesetzt worden« Eine solche Neufestsetzung hat rechtsgestal-tenden Charakter und wirkt, sofern sie eine Minderung oder Entziehung der Rente enthält, erst für die Zukunft. Nach dieser Vorschrift ruht die Rente, soweit und solange der Hinterbliebene wegen des Todes des Verfolgten aus deutschen öffentlichen Mitteln Versorgungsbezüge oder sonstige laufende Leistungen erhält, die den Betrag von 200 DM im Monat übersteigen und nicht ausschließlich auf eigenen Geldleistungen des Verfolgten beruhen. 2- Aufl- BVG § 64 Anm- 1)- Er hat daher nicht nur Wirkung für die Zukunft, die Feststellung bezieht sich vielmehr auf den Zeitpunkt, in dem das für das Ruhen der Rente maßgebende Ereignis eingetreten ist. Es kommt hier sonach, entgegen der Meinung der Revision, nicht eine nur für die Zukunft wirksame Neufestsetzung der Rente gemäß § 21 BEG in Betracht (vgl. DV-BEG die Rente vom Erste des Monats an, der dem Monat folgt, in den das für das Ruhen der Rente maßgebende Ereignis fällt. DV-BEG eine wegen der Änderung der tatsächlichen Verh-lü v-nisse gebotene Minderung oder Entziehung der Rente eine Neufestsetzung in Form eines Bescheides voraussetzt und ers*t •ft Ablauf des auf die Zustellung dieses Bescheides folgenden Monats wirksam wird- Tritt aber, anders als im Falle der Neufestsetzung, das Ruhen der Rente unabhängig von dem Erlaß eines diesbezüglichen Bescheides ohne weiteres ein, dann können hier, entgegen der Annahme der Revision, die Erwägungen, mit denen der Senat im Urteil vom 18. Mai I960 die Rückforderung der vor Erlaß eines Änderungsbescheides gezahlten Rentenbeträge als unzulässig erachtet hat, nicht zu dem Zuge kommen. Zu prüfen ist zunächst, ob für den Eintritt des Rühens der Rente der Zeitpunkt maßgebend ist, in dem die Erhöhung der Witwenpension und die Zubilligung der Angestelltenrente ausge- DV-BEG vom Ersten des Monats an, der dem .Monat folgt, für den dem Hinterbliebenen die in § 22 BEG vorgesehenen Bezüge, wenn auch rückwirkend, bewilligt werden« Zu Unrecht meint die Revision, diese Auslegung führe zu unbilligen Ergebnissen« Eine Unbilligkeit kann darin, daß, entsprechend der Absicht des Gesetzgebers, eine Doppelentschädigung für denselben Zeitraum vermieden oder, besser gesagt, in engen Grenzen gehalten wird, nicht erblickt werden« Die Klägerin hat folglich die im angegriffenen Bescheid aufgeführten Beträge, deren Berechnung keinen Rechtsfehler erkennen läßt und auch von der Revision nicht angegriffen ist, ohne Rechtsgrund erhalten« Der Bescheid vom 8« Oktober 1957, auf Grund dessen diese Beträge gezahlt wurden, enthält zwar keinen ausdrücklichen Leistungsvorbehalt im Sinne des § 202 BEG. Bei Prüfung dieser Frage ist zu berücksichtigen, daß die in § 22 BEG bestimmte gesetzliche Folge des Rühens der Rente von selbst eintritt. Dies gilt auch dann, wenn der die Rente bewilligende Bescheid auf diese Möglichkeit nicht hingewiesen hat. Ob hier, im Anschluß an die Rechtsprechung und das Schrifttum zu dem Bundesversorgungsgesetz (3SGE 4, 281, 284; Schieckel, aaO) davon gesprochen werden kann, daß Rentenbescheide grundsätzlich unter einem entsprechenden - stillschweigenden - Vorbehalt ergehen, mag offenbleibeno Denn, unabhängig von der An- * nähme eines ausdrücklichen oder stillschweigenden Leistungsvorbehalts, muß nach der Rechtsprechung des erkennenden Senats (Urteil vom 7. Die Rückforderung der infolge des Rühens der Rente ohne Rechtsgrund gezahlten überhöhten Beträge ist daher zulässig.
Amtliche Sammlung: nein BEG §§ 22, 203; Io DV-BEG § 17 Eine Erhöhung der in § 22 BEG aufgeführten Versorgungsbezüge oder sonstigen laufenden Leistungen bewirkt kraft Gesetzes das Ruhen eines entsprechenden Betrages der Hinterbliebenenrente« Diese Wirkung ist nicht von einer Neufestsetzung durch einen Bescheid abhängig« Der Ausspruch des Rühens in einem Bescheid hat nur feststellende Bedeutungo Werden die Bezüge rückwirkend erhöht, so ruht der entsprechende Betrag der Rente gemäß § 17 der 1« DV-BEG vom Ersten des Monats an, der dem Monat folgt, für den die Erhöhung der Bezüge bewilligt wurde« Die Entschädigungsbehörde kann die infolge des Rühens der Rente ohne Rechtsgrund gezahlten überhöhten Beträge durch einen Bescheid gemäß § 203 BEG zurückfordern« BGH, Urt« v« 18« Oktober 1961 - IV ZR 97/61 - Kammergericht LG Berlin IV ZR 97/61 Verkündet ni 18. Oktober 1961 chorn, Justizangestellter .Is Urkundsbeamter der Geschäftssteile Im Namen des Volkes In dem SntSchädigungsrechtsstreit der Frau Marianne von W 8flHHIHIHH» DÄfcstraße geb. S( Klägerin und Revisionsklägerin, - Prozeßbevollmächtigter; Rechtsanwalt gegen das Land Berlin, vertreten durch den Senator für Inneres, Berlin-Wilmersdorf, Fehrbelliner Platz 2, Beklagten und Revisionsbeklagten, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr.^H^ - hat der IV. Zivilsenat des Bundesgeeichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 11. Oktober 1961 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Ascher und der Bundesrichter V/üstenberg, Wilden, Dr. ^oewenheim und Dr. Graf für Recht erkannt: Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des 17« Zivilsenats des Kammergerichts in Berlin vom 9« Februar 1961 wird zurückgewiesen. Gerichtliche Gebühren und Auslagen werden für den Revisionsrecht szug nicht erhoben. Die außergerichtlichen Kosten der Revision trägt die Klägerin. Von Rechts wegen 2 Tatbestand: Die Entschädigungsbehörde des beklagten Landes billigte der Klägerin mit Bescheid vom 80 Oktober 1957 wegen Schadens an Leben ihres Ehemannes eine Kapitalentschädigung und eine Rente zu* Da die Klägerin monatliche Einkünfte von insgesamt mehr als 200 DM an Witwenpension vom Senator für Inneres und an KOV-Rente bezog, behielt die Entschädigungsbehörde die Ent-schädigungsrente wegen des Lebensschadens insoweit als ruhend ein, als die vorgenannten Versorgungsbezüge den Betrag von monatlich 200 DM überstiegen» Durch Bescheid vom 23» September 1959 hat die Entschädigungsbehörde den Bescheid vom 8. Oktober 1957 abgeändert» Sie hat einen weiteren Teil der Rente als ruhend einbehalten, weil sich die Einkünfte der Klägerin aus Versorgungsleistungen inzwischen erhöht hatten. Die Y/itwenpension war durch Bescheid des Senators für Inneres vom 11. April 1958 rückwirkend ab 1. April 1957 erhöht worden. Außerdem war der Klägerin durch Bescheid der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte vom 12. März 1959 rückwirkend ab 1. Januar 1957 eine Sozialversicherungs-Witwenrente zuerkannt worden, die ab 1. Januar 1959 erhöht worden war. Die Entschädigungsbehörde hat die Erhöhung der Witwenpension und die rückwirkende Gewährung der Sozialversicherungs-Witwenrente mit Y/irkung vom 1. Mai 1957 an und die Erhöhung der Sozialversicherungsrente mit Wirkung vom 1. Juni 1959 an für das Ruhen der Entschädigungsrente berücksichtigt. Für die zurückliegende Zeit bis zu dem 31» Oktober 1959 hat sie zu Lasten der Klägerin einen Erstattungsbetrag von 2.322,97 DM errechnet» In der Begründung des Bescheides hat sie ausgeführt, die Klägerin habe ihrer Anzeigepflicht gemäß §19 der 1. DV-3EG bezüglich beider Bezüge nicht rechtzeitig genügt. Die Klägerin hat Klage erhoben und Aufhebung des Änderungsbescheides vom 23. September 1959 beantragt» Sie hat eine Verletzung der Anzeigepflicht bestritten und die Auffassung vertreten, eine Anrechnung der ihr inzwischen zuge. billigten Versorgungsleistungen könne nur für die Zukunft, nicht aber rückwirkend erfolgen; die Rente der Bundesversicherungsanstalt könne nicht zu dem Ruhen der Entschädigungsrente führen, weil sie allein auf den Beitragsleistungen ihres Ehemannes beruhe. Das Landgericht hat der Klage stattgegeben, das Kammer-* 1 gericht hat sie abgewiesen. Mit der vom Kammergericht zugelassenen Revision erstrebt die Klägerin die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils. Das beklagte Land beantragt, die Revision zurückzuweisen. 1. Nach der Auffassung des Berufungsgerichts bildet die gesetzliche Grundlage für den Änderungsbescheid vom 23. September 1959 nicht § 21 BEG i.V. mit § 21 1. DV-BEG, sondern § 22 BEG. Das Ruhen der Rente, so führt das Berufungsgericht aus, trete, anders als im Palle ihrer Neufestsetzung auf Grund einer Änderung der Bemessungsgrundlagen, kraft Gesetzes zu dem in § 17 1. DV-BEG bestimmten Zeitpunkt ein, ohne Rücfr sicht darauf, wann der Änderungsbescheid ergehe und ob eine Verletzung der Anzeigepflicht vorliege. Die Rückforderung der Entscheidungsgründe: Die Revision ist nicht begründet. t infolge des Rühens der Rente überzahlten Beträge sei daher zulässig. Der angegriffene Bescheid bleibe folglich im Ergebnis auch dann zutreffend, wenn die der Klägerin zunächst zur Last gelegte Verletzung der Anzeigepflicht verneint werde* Der Bescheid trage der Bestimmung des § 17 der I* DV-BEG Rechnung, da die ab 1. April 1957 eingetretene Erhöhung der Y/itwenpension und die ab 1* Januar 1957 zuerkannte Sozialversicherungsrente erst mit Y/irkung ab 1* Mai 1957 und die am 1* Januar 1959 eingetretene Erhöhung der letzteren Rente erst mit V/irkung vom 1* Juni 1959 berücksichtigt seien. Die Sozialversicherungsrente der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte falle unter die Versorgungsbezüge des § 22 BEG, da sie nicht ausschließlich auf den eigenen Leistungen des Erblassers beruhe. Auch in rech—v nerischer Hinsicht biete der angegriffene Bescheid keinen Anlaß zu Beanstandungen* V 2. Die Revision rügt, das Berufungsgericht habe zu Unrecht die Bestimmung des § 21 BEG i.V. mit § 21 Abs. 2 Satz 1 1. DV-BEG nicht angewandt und nicht berücksichtigt, daß auch im Rahmen des § 22 BEG überzahlte Beträge nur bei Verletzung der Anzeigepflicht zurückgefordert werden könnten. Die Revision meint ferner, die vom Kammergericht vorgenommene Auslegung führe zu grob unbilligen Ergebnissen und beachte nicht die vom erkennenden Senat in der Entscheidung vom 18. Mai I960 - IV ZR 297/59 - (LM Nr. 1 zu § 21 1. DV- BEG 1956 « RzW I960, 500 Nr. 12) aufgestellten Grundsätze. Die Unbilligkeit liege insbesondere in der Anrechnung der Rente für eine Zeit, in der sie noch nicht einmal beantragt gewesen sei. 3. Diese Angriffe der Revision sind nicht begründet. Das Bundesentschädigungsgesetz unterscheidet zwischen der Neufestsetzung einer wegen Schadens an Leben zuerkannten Rente (§21) und dem Ruhen der Rente (§ 22). Die Rente ist neu festzusetzen, wenn sich die ihrer Bemessung gemäß § 18 Abs. 2 BEG i.V. mit § 13 1. DV-BEG zugrundegelegten wirt- schaftlichen Verhältnisse des Hinterbliebenen nachträglich in der in § 21 BEG vorgesehenen Y/eise geändert haben. Die Entschädigungsbehörde ist dann gemäß § 206 BEG befugt, wegen wesentlicher Änderung der tatsächlichen Verhältnisse ihren früheren Bescheid, der als begünstigender Verwaltungsakt grundsätzlich unwiderruflich ist, zu ändern und durch einen neuen Bescheid den Anspruch neu festzusetzen. Gemäß § 21 Abs. 1 1. DV-BEG ist die Rente mit Wirkung vom Ersten des Llonats an neu festzusetzen, der dem Monat folgt, in dem die ^ Verhältnisse sich geändert haben. Nach Abs. 2 der vorerwähnten Vorschrift v/ird eine Minderung oder Entziehung der Rente erst mit Ablauf des auf die Zustellung folgenden Monats wirksam. Jedoch kann die Rückzahlung der überzahlten Rente angeordnet werden, wenn der Hinterbliebene den Erlaß des Bescheides schuldhaft verhindert oder verzögert hat. Die bereits erbrachten Leistungen verbleiben also grundsätzlich dem Empfänger, der sein Recht aus dem bisher gültigen Bescheid ableitet Der erkennende Senat hat daher in der von der Revision angeführten Entscheidung vom 18. Mai I960 ausgesprochen, daß dann, wenn geänderte Verhältnisse eine Minderung oder Entziehung von Renten rechtfertigen, solche Rentenbeträge, die vor dem Ablauf des auf die Zustellung des Änderungsbescheides folgend den Monats geleistet wurden, nicht zurückgefordert oder verrechnet werden können, sofern nicht ein Leistungsvorbehalt dazu berechtigt oder die Ausnahmen der §§ 21, Abs. 2 Satz 2 der 1. und 2. DV-BEG oder des § 27 Abs. 2 Satz 2 der 3. DV-vorliegen. Nach dem dieser Entscheidung zugrundeliegenden Sachverhalt war eine Hinterbliebenenrente gemäß § 206 Abs. 1 BEG i.V. mit § 13 Abs. 5 der 1. DV-BEG rückwirkend unter Ermäßigung des Hundertsatzes von 70 auf 30 herabgesetzt und die Verrechnung der sich hieraus ergebenden Überzahlung mit der Hälfte der noch verbleibenden Rente angeordnet worden. Die Rente war somit wegen geänderter Verhältnisse neu festgesetzt worden« Eine solche Neufestsetzung hat rechtsgestal-tenden Charakter und wirkt, sofern sie eine Minderung oder Entziehung der Rente enthält, erst für die Zukunft. Dies ist in den vorerv/ähnten Bestimmungen der drei Durchführungsverordnungen ausdrücklich vorgesehen. Folglich ist im Falle einer Neufestsetzung eine Rückforderung bereits geleisteter Rentenbeträge grundsätzlich nicht zulässig. Heben der in § 21 BEG vorgesehenen Neufestsetzung der Hinterbliebenenrente sieht das Bundesentschädigungsgesetz in § 22 das Ruhen der Rente vor. Nach dieser Vorschrift ruht die Rente, soweit und solange der Hinterbliebene wegen des Todes des Verfolgten aus deutschen öffentlichen Mitteln Versorgungsbezüge oder sonstige laufende Leistungen erhält, die den Betrag von 200 DM im Monat übersteigen und nicht ausschließlich auf eigenen Geldleistungen des Verfolgten beruhen. Das Ruhen von Versorgungsbezügen oder Renten ist auch in anderen gesetzlichen Bestimmungen vorgesehen, so in den §§ 64, 65 des Bundesversorgungsgesetzes i.d.Fassung vom 27. Juni I960 (BGBl I 453) und in den §§ 1278, 1279 der Reichsversicherungsordnung. Nach der Rechtsprechung des 3undessozialgerichts bedeutet das Ruhen eines Anspruchs, daß zwar das "Stammrecht" unberührt bleibt, der Anspruch also besteht, jedoch zeitweilig wegen des Vorliegens eines bestimmten Sachverhalts nicht zu erfüllen ist (BSGE 2, 142, 147; 7, 187, 191)« Den Vorschriften, die das Ruhen eines Anspruchs vorsehen, liegt die Erwägung zugrunde, daß eine Doppelentschädigung für dasselbe schädigende Ereignis aus öffentlichen Mitteln vermieden werden soll (BSGE 2, 3, 5; 7, 206, 207). Um dies sicherzustellen, hat der Gesetzgeber angeordnet, daß es in solchen Fällen nicht erst einer rechtsgestaltendcn Neufestsetzung der Bezüge bedarf, der Anspruch vielmehr von selbst, also unabhängig von einer ausdrücklichen anderweitigen Festsetzung ruht. Das "Ruhen" tritt ohne weiteres, ipso jure, ein; seine Wirkung ist also nicht von einer Neufestsetzung ab- hängig. Der Ausspruch des Rühens in einem Bescheid hat folglich keine konstitutive, rechtsgestaltende, sondern nur eine deklaratorische, feststellende Bedeutung (vgl* Blessin/Ehrig/ Wilden, "3. Aufl. BEG § 22 Anm. 4; van Dam/Loos, BEG § 22 Anm. 1; Becker/Huher/Küster, BErgG § 14 Anm- 21; Schieckel, 2- Aufl- BVG § 64 Anm- 1)- Er hat daher nicht nur Wirkung für die Zukunft, die Feststellung bezieht sich vielmehr auf den Zeitpunkt, in dem das für das Ruhen der Rente maßgebende Ereignis eingetreten ist. Es kommt hier sonach, entgegen der Meinung der Revision, nicht eine nur für die Zukunft wirksame Neufestsetzung der Rente gemäß § 21 BEG in Betracht (vgl. Blessin/Ehrig/Wilden, aaO Anm. 3 und van Dam/Loos, aaO Anm. », Folgerichtig hat daher die 1. DV-BEG ebenso wie das BEG selbs-zwischen dem Ruhen der Rente und ihrer Neufestsetzung unterschieden. So ruht nach § 17 der 1. DV-BEG die Rente vom Erste des Monats an, der dem Monat folgt, in den das für das Ruhen der Rente maßgebende Ereignis fällt. Ihr Ruhen ist demnach nicht vom Erlaß eines Bescheides abhängig, während nach " JA 1. DV-BEG eine wegen der Änderung der tatsächlichen Verh-lü v-nisse gebotene Minderung oder Entziehung der Rente eine Neufestsetzung in Form eines Bescheides voraussetzt und ers*t •ft Ablauf des auf die Zustellung dieses Bescheides folgenden Monats wirksam wird- Tritt aber, anders als im Falle der Neufestsetzung, das Ruhen der Rente unabhängig von dem Erlaß eines diesbezüglichen Bescheides ohne weiteres ein, dann können hier, entgegen der Annahme der Revision, die Erwägungen, mit denen der Senat im Urteil vom 18. Mai I960 die Rückforderung der vor Erlaß eines Änderungsbescheides gezahlten Rentenbeträge als unzulässig erachtet hat, nicht zu dem Zuge kommen. Die Frage der Zulässigkeit einer Rückforderung ist hier vielmehr nach anderen Gesichtspunkten zu beurteilen. Zu prüfen ist zunächst, ob für den Eintritt des Rühens der Rente der Zeitpunkt maßgebend ist, in dem die Erhöhung der Witwenpension und die Zubilligung der Angestelltenrente ausge- 8 sprochen oder die entsprechenden Bezüge bezahlt wurden oder ob es auf den Zeitraum ankommt, für den diese Bezüge geleistet werdeno Letzteres ist zu bejahen« Aus der in § 22 BEG gebrauchten Y/endung: "soweit und solange der Hinterbliebene Versorgungsbezüge oder sonstige laufende Leistungen erhält”, ist zu ersehen, daß diese Bezüge, sofern sie den Betrag von 200 DM im Llonat übersteigen, in dem Ausmaß, in dem sie dem Hinterbliebenen zufließen, zu dem Ruhen der Rente führen« Dieses Ausmaß wird aber wesentlich von dem Zeitraum bestimmt, für den sie dem Hinterbliebenen bewilligt werden« Darauf, ob sie ihm erst später, rückwirkend, für einen bestimmten Zeitraum zuge-• billigt und ausgezahlt werden, kommt es sonach nicht an« Die Rente ruht daher gemäß § 17 1. DV-BEG vom Ersten des Monats an, der dem .Monat folgt, für den dem Hinterbliebenen die in § 22 BEG vorgesehenen Bezüge, wenn auch rückwirkend, bewilligt werden« Zu Unrecht meint die Revision, diese Auslegung führe zu unbilligen Ergebnissen« Eine Unbilligkeit kann darin, daß, entsprechend der Absicht des Gesetzgebers, eine Doppelentschädigung für denselben Zeitraum vermieden oder, besser gesagt, in engen Grenzen gehalten wird, nicht erblickt werden« Die Klägerin hat folglich die im angegriffenen Bescheid aufgeführten Beträge, deren Berechnung keinen Rechtsfehler erkennen läßt und auch von der Revision nicht angegriffen ist, ohne Rechtsgrund erhalten« Der Bescheid vom 8« Oktober 1957, auf Grund dessen diese Beträge gezahlt wurden, enthält zwar keinen ausdrücklichen Leistungsvorbehalt im Sinne des § 202 BEG. Gleichwohl ist jedoch die Befugnis der Entschädigungsbehörde zur Rückforderung der zuviel gezahlten Beträge zu bejahen« Die Meinung der Revision, eine Rückforderung überzahlter Beträge sei nur bei Verletzung der Anzeigepflicht zulässig, findet im Gesetz keine Stütze« § 20 1. DV-BEG sieht bei Verletzung der in § 19 angeordneten Anzeigepflicht die völlige oder teilweise Einstellung der Rentenzahlungen I vor. Diese Bestimmung besagt also nichts zu der Frage, ob zuviel gezahlte Beträge zurückgefordert werden können. Bei Prüfung dieser Frage ist zu berücksichtigen, daß die in § 22 BEG bestimmte gesetzliche Folge des Rühens der Rente von selbst eintritt. Dies gilt auch dann, wenn der die Rente bewilligende Bescheid auf diese Möglichkeit nicht hingewiesen hat. Diese gesetzliche Folge braucht daher nicht ausdrücklich in jedem Bewilligungsbescheid enthalten sein. Ob hier, im Anschluß an die Rechtsprechung und das Schrifttum zu dem Bundesversorgungsgesetz (3SGE 4, 281, 284; Schieckel, aaO) davon gesprochen werden kann, daß Rentenbescheide grundsätzlich unter einem entsprechenden - stillschweigenden - Vorbehalt ergehen, mag offenbleibeno Denn, unabhängig von der An- * nähme eines ausdrücklichen oder stillschweigenden Leistungsvorbehalts, muß nach der Rechtsprechung des erkennenden Senats (Urteil vom 7. Dezember I960 - IV ZR 142/60 -, RzW 1961, 278 Nr» 33) der Entschädigungsbehörde das Recht zugebilligt werden, ohne Rechtsgrund geleistete Zahlungen durch einen Bescheid nach § 203 BEG zurückzufordern. Ohne Rechtsgrund geleistet sind auch Zahlungen, für welche der Rechtsgrund nachträglich weggefallen ist. Die Rückforderung der infolge des Rühens der Rente ohne Rechtsgrund gezahlten überhöhten Beträge ist daher zulässig. Die Erwägungen, mit denen das Berufungsgericht die de Klägerin zugebilligte Sozialversicherungsrente zu den Versorgungsbezügen im Sinne des § 22 BEG rechnet, lassen keinen Rechtsirrtum erkennen. Sie werden auch von der Revision nicht angegriffen. Da das angefochtene Urteil auch im übrigen keinen Rechts-fehler zu dem Nachteil der Klägerin erkennen läßt, ist deren 10 - Revision unbegründet; sie muß mit der Kostenfolge des § 225 Abs» 1 BEO, § 97 Abs» 1 ZPO zurüclcgev/iesen werden» Ascher Wüstenberg Wilden Dr„ Loev/enheim Dr. Graf %