EEG § 7 Unrichtige Angaben im Sinne des § 7 Abe. 1 und 2 BEG können auch nur unvollständige Angaben sein» wenn die nicht angegebenen Tatsachen für die Entscheidung über den Entschädigungsanspruch wesentlich sind. Klägerin und Revieionsbeklagte, - Prozeßbevollmächtigterx Hechteanwalt in hat der IV* Zivilsenat dee Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 21* September i960 unter Mitwirkung der Bundesrichter Baske, Johannsen, Dr* v* Werner, Wilden . und Dr* Loewenheim für Hecht erkannts Auf die Hevision des beklagten Bandes wird das Urteil des 9* Zivilsenats des Hanseatischen Oberlandesgerichts zu Hamburg vom 16* Dezember 1959 aufgehoben* Die Sache wird zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen, das auch über die Kosten des Revisionsrechtszuges zu entscheiden hat* Februar und 9« Juli 1953 und 15* November 1956 widerrufen und die Klägerin verpflichtet» die auf Grund dieser Bescheide bewirkten Leistungen einschließlich der entstandenen Unkosten im Betrage von 15.281,84 DM zurückzuzahlen. Die Beklagte hat in den Gründen des Bescheides ausgeführt, daß die Angaben der Klägerin über den Grund ihrer Verhaftung unrichtig seien. Auf die Berufung der Klägerin hat das Berufungsgericht das Urteil des Landgerichts abgeändert und den Widerrufsbescheid der Beklagten vom 13. 1. Das Berufungsgericht geht bei der Prüfung der Präge, ob die Beklagte die zu Gunsten der Klägerin erlassenen Bescheide vom 24« Februar 196o, 4* Februar und 9* Juli 1953 und 13* Hovember 1956 widerrufen und die an die Klägerin erbfachten Leistungen zürückfordern dürfe, mit Recht davon aus, daß ein Widerruf und eine Rückforderung nur auf Grund der Vorschriften der §§ 2oo bis 2o4 BEG zulässig seien. Oktober 1953 ist der Klägerin durch den gleichen Bescheid auf Grund der §§ 29 Ziff.3 und 37 BEG eine Kapitalentschädigung zuerkannt worden» auf die ebenfalls die nach dem Sonderhilfsrentengesetz bis zu dem 31. November 1953 gerechnet» den höheren Gesamtbetrag ergibt11» folgt jedoch» daß die Aufrechterhaltung der landesrechtlichen Bestimmungen nur im Hinblick auf die Vorschrift des $ 228 Abs. 2 BEG erfolgt ist» wonach günstigere landesrechtliche Vorschriften zu Gunsten der bisher Anspruchsberechtigten aufrechterhalten bleiben. treten, daß die an die Klägerin von der Beklagten erbrachten Leistungen auf Grund bundesrechtlicher Vorschriften nach Maßgabe des Bescheides vom 15. November 1956 bewirkt worden sind, so daß schon aus diesem Grunde die Zulässigkeit eines Widerrufs und der Rückforderung der geleisteten Zahlungen ausschließlich nach den Vorschriften des BEG zu entscheiden ist. Klägerin oder des Vorschubleistens ein Verwirkungsgrund geweseh ist, bedarf keiner Prüfung, da, wie bereits der-gelegt worden ist, die Voraussetzungen der Widerrufs-und Bückforderungsmöglichkeit allein nach den Vorschriften der bundesrechtlichen Begelung zu beurteilen sind. 4* _ Wohl aber kann sich zu Gunsten der Beklagten ein Widerrufsrecht aus $ 2o1 BEG ergeben« Nach dieser Vorschrift kann die Entschädigungsbehörde einen zu Gunsten des Antragstellers ergangenen Bescheid widerrufen, wenn sich nach Erlaß des Bescheides herausstellt, daß ein Entziehungsgrund nach § 7 Abs.2 BEG vorliegt. Scheidet man die Anwendung unlauterer Mittel, für die kein Anhaltspunkt vorliegt, im vorliegenden Palle aus, so hängt die Widerrufsmöglich-keit davon ab, daß unrichtige oder Irreführende Angaben der Klägerin in Präge stehen« Das Berufungsgericht ver- neint die Widerrufsmöglichkeit, da es nicht möglich sei festzustellen, daß die Klägerin bis zu dem Erlaß des Widerrufsbescheides unrichtige Angaben gemacht habe. Die Klägerin sei, so führt das Berufungsgericht hierzu aus, weder allgemein noch konkret danach gefragt worden, ob sie in irgendeiner Form dem national Sozialismus Vorschub geleistet und ob sie sich irgendwelcher typisch nationalsozialistischer Vergehen schuldig gemacht habe. Sie habe daher keinen Grund gehabt, von sich aus mitzuteilen, daß sie die Eheleute angezeigt habe, nichtig sei, daß die Klägerin angegeben habe, sie sei als politische Gegnerin des Nationalsozialismus in Haft genommen worden, und zwar deshalb, weil sie auf ihrer Arbeitsstelle über Vorgänge beim Hinmarsch der deutschen Truppen in Bromberg berichtet .und weil eie gegen die schlechte Behandlung der Ostarbeiter-protestiert habe. Ss fehle an jedem Anhaltspunkt eines Beweises dafür, daß die Klägerin sich nicht in der von ihr behaupteten tfeise geäußert hätte und die zuständigen Beamten und die sonstigen nationalsozialistischen Funktionäre sie nicht wegen solcher Äußerungen als politische Gegnerin angesehen hätten. Gegner des Hationalsozialismus gewesen sei» so schließe eine solche Anzeige jedoch keinesfalls die Möglichkeit aus, daß der Betreffende sich in der Weise geäußert habe, wie es die Klägerin von sich behaupte, und daß die maßgeblichen nationalsozialistischen Funktionäre den Betreffenden wegen solcher Äußerungen als politischen Gegner angesehen hätten. Die Revision wendet sich gegen diese Auffassung des Berufungsgerichts mit dem Hinweis, daß man namentlich in der Anfangszeit der Wiedergutmachung aus dem Fehlen einer Frage im Fragebogen nicht schließen könne, daß die Frage des Vorschubleistens Überhaupt nicht erörtert worden sei. Die Auffassung des’ Berufungsgerichts, daß eine Anzeige wegen eines politischen Tergehens nicht die Möglichkeit ausschließe, daß der Anzeigende sich bei anderer Gelegenheit in einer dem Regime abträglichen Weise geäußert habe und von den Machthabern als Gegner angesehen worden sei, begründe keinen Anspruch auf eine. Die Klägerin habe mit ihrer damaligen Erklärung den Eindruck erwecken wollen, daß man sie nicht nur für eine Gegnerin gehalten habe, sondern daß sie auch eine Gegnerin gewesen sei. 5c Hit diesen Ausführungen greift die Revision nicht nur die tatsächliche Festetellung des Berufungsgerichts an, es könne nicht festgeetellt werden, daß die Klägerin unrichtige Angaben gemacht habe, sondern es wird geltend gemacht, daß das Berufungsgericht den Begriff der unrichtigen Angaben im Sinne des § 7 BEG verkannt habe. Unrichtige Angaben im Sinne des 5 7 BEG liegen nicht nur dann vor, wenn die Klägerin positiv etwas Unrichtiges bekundet hat, sondern auch dann, wenn ihre Angaben, die sie zur Begründung des erhobenen Entschädigungsanspruchs macht, unvollständig sind. Die Unvollständigkeit der Angaben bedeutet jedoch nur dann eine Unrichtigkeit im Sinne des § 7 BEG, wenn es sich um Angaben handelt, die zur Begründung des Entschädigungsanspruchs dienen sollen« Der Entschädigungsanspruch ist nach den Vorschriften des BEG nicht schon dann begründet, wenn die Schilderung des Schadenstatbestandes in subjektiver und objektiver Hinsicht einen im BEG normierten Entschädigungsanspruch rechtfertigt« Voraussetzung ist vielmehr auch, daß dem Wenn daher der Antragsteller zu den nach dem Gesetz bestehenden Ausschließungs- Öder Versagungsgründen keine Angaben macht9 so geht das Entschädigungsorgan notwendigerweise davon aus» daß solche Gründe» die dem Anspruch' entgegenstehen» nicht vorhanden sind. Eine Entziehung des Anspruchs ist nach der gesetzlichen Begelung nur zulässig» wenn positiv festgestellt wird, daß die Klägerin unrichtige Angaben gemacht hat. Zur Entziehung des Anspruchs genügt nach § 7 Abs. 2 BEG, daß die Entscheidung auf unrichtigen Angaben4 der Klägerin über die tatsächlichen Verhältnisse beruht. Das Gericht muß aus der Begründung des Bescheides ersehen können, warum die Behörde ihren Bescheid überhaupt widerrufen hat und warum sie den Bescheid in vollem Umfang, nicht nur teilweise, widerrufen hat. Das Berufungsgericht wird der Bntschädigungsbehbrde Gelegenheit zu geben haben» die Gründe für die Ausübung des Ermessens in dem aus dem Bescheid vom 13.
Nachschlagewerk: ja Amtliche Sammlung! nein 077 EEG § 7 Unrichtige Angaben im Sinne des § 7 Abe. 1 und 2 BEG können auch nur unvollständige Angaben sein» wenn die nicht angegebenen Tatsachen für die Entscheidung über den Entschädigungsanspruch wesentlich sind. Die Angaben können daher auch dann unvollständig sein, wenn der Kläger Ausschließungsund Versagungsgründe nicht angegeben hat. BGH, Urt. v. 28. September 196o - IV ZB 97/6o - OLG Hamburg LG Hamburg IV 2B 97/60 Verkündet am 28* September i960 Schorm, Justizangestellter als Urkund8beamter der Geschäftsstelle Im Namen des Volke 8 In dem Entschädigungsrechtsstreit der Freien und Hansestadt Hamburg , gesetzlich vertreten durch die Sozialbehärde, Hamburg 36, Drehbahn 34 (Amt für Wiedergutmachung), Beklagten und Revisionsklägerin, - Prozeßbevollmächtigter: Hechtsanwalt Dr. 4HIHB»in gegen Frau Boleslawa P geb. itraße v Klägerin und Revieionsbeklagte, - Prozeßbevollmächtigterx Hechteanwalt in hat der IV* Zivilsenat dee Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 21* September i960 unter Mitwirkung der Bundesrichter Baske, Johannsen, Dr* v* Werner, Wilden . und Dr* Loewenheim für Hecht erkannts Auf die Hevision des beklagten Bandes wird das Urteil des 9* Zivilsenats des Hanseatischen Oberlandesgerichts zu Hamburg vom 16* Dezember 1959 aufgehoben* Die Sache wird zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen, das auch über die Kosten des Revisionsrechtszuges zu entscheiden hat* Von Hechts wegen n % Tatbestandt Die Klägerin bewohnte «ährend des Krieges dieselbe Wohnung wie die Bheleute Kaspar und Theresie Burch Urteil des Hanseatischen Sondergerichts vom 27. August 1943 wurde der am 6* Januar 1873 geborene Kaspar Ha^P wegen Abhörens ausländischer Sender und wegen Verbreitens der Nachrichten solcher Sender zu einer Zuchthausstrafe von 4 Jahren verurteilt» Nach dem Inhalt der Strafakten hatte die Klägerin am 11« März 1943 die Bheleute HaPBP bei der Geheimen Staatspolizei angezeigt. ist während der Strafverbüßung am 21. Februar 1945 verstorben. Seiner Ehefrau wurde durch Bescheid der Bigenunfallversicherung vom 8. Mai 195o eine Witwenrente auf Grund des Hanseatischen SonderhilfBrentengesetzes zugesprochen. Frau ist am 14» September 1957 verstorben. Auch die Klägerin hat nach dem Kriege mit der Behauptung, sie sei in den Jahren 1943 und 1944 im Konzentrationslager Fuhlsbüttel und im Arbeitserziehungslager Wilhelmsburg in Haft gewesen, weil sie auf ihrer Arbeitsstelle berichtet habe, was beim Binmarsch der deutschen Truppen in Bromberg im August 1939 geschehen sei und weil sie gegen dio schlechte Behandlung von Ostarbeitem protestiert habe, Bntschädigungsleistungen beantragt. Gemäß dem Beschluß vom 16. Juni 195o hat die Klägerin eine Haft ent Schädigung von 1.350,- DM erhalten. Durch den Bescheid vom 24. Oktober 1955 wurde ihr eine Entschädigung wegen Schadens im beruflichen und wirtschaftlichen Fortkommen von 300 DM zugesprochen (Bl. 19 u. 114 der Wg-Akte). Der Klägerin waren ferner wegen Gesundheitsschadens gemäß den Bescheiden der Bigenunfallversicherung vom 24. Februar 195o v (Rentenakte Bl» 38)» 4« Februar 1953 (Rentenakte Bl. 72) und 9. Juli 1953 (Rentenakte Bl. 85) Leistungen auf Grund des Sonderhilfsrentengesetzes zuerkannt worden. Durch den Bescheid vom 15. November 1956 (Rentenakte Bl. 151) war der Klägerin eine Rente und eine Kapitalentschädigung auf Grund der §§ 28 ff BRG zugesprochen worden. Nach dem Erlaß dieser Bescheide stellte die Beklagte durch einen Zufall fest» daß ausweislich der Strafakten HaBHP die Klägerin die Eheleute EaBIIB angezeigt hatte. Ein Ermittlungsverfahren gegen die Klägerin wegen Freiheitsberaubung mit Todesfolge hat die Staatsanwaltschaft wegen Verjährung eingestellt. Durch den Bescheid vom 13. Dezember 1957 (Rentenakte Bl. 177} hat die Beklagte die Bescheide vom 24. Februar 195o, 4. Februar und 9« Juli 1953 und 15* November 1956 widerrufen und die Klägerin verpflichtet» die auf Grund dieser Bescheide bewirkten Leistungen einschließlich der entstandenen Unkosten im Betrage von 15.281,84 DM zurückzuzahlen. Die Beklagte hat in den Gründen des Bescheides ausgeführt, daß die Angaben der Klägerin über den Grund ihrer Verhaftung unrichtig seien. Sie sei jedenfalls vor ihrer Verhaftung nicht Gegnerin des nationalsozialistischen Regimes gewesen. Dies ergebe sich daraus, daß sie die Eheleute angezeigt habe. (Segen den Bescheid vom 13* Dezember 1957 hat die Klägerin Klage erhoben. Sie behauptet, daß nicht eie die Eheleute angezeigt habe,' vielmehr habe Frau selbst sie ständig mit der Verhaf- tung bedroht. Sie habe auch ihrem eigenen Ehemann gedroht, ihn verhaften zu lassen. Diese Drohung habe sie schließlich wahrgemacht. Zum Beweise für die Richtigkeit ihrer Darstellung hat sich die Klägerin auf die Zeugen Wl^HB^, ttui^p und Wi^ berufen. Durch das Urteil vom 8. Mai 1959 hat das Landgericht die Klage abgewiesen. Auf die Berufung der Klägerin hat das Berufungsgericht das Urteil des Landgerichts abgeändert und den Widerrufsbescheid der Beklagten vom 13. De- ] zember 1957 aufgehoben. Mit der vom erkennenden Senat durch den Beschluß vom 18. März 196o zugelassenen Revision verfolgt das beklagte Land seinen Antrag, die Klage abzuweisen, weiter. Die Klägerin beantragt, die Revision der Beklagten zurückzuweisen • Entscheidungsgründei 1. Das Berufungsgericht geht bei der Prüfung der Präge, ob die Beklagte die zu Gunsten der Klägerin erlassenen Bescheide vom 24« Februar 196o, 4* Februar und 9* Juli 1953 und 13* Hovember 1956 widerrufen und die an die Klägerin erbfachten Leistungen zürückfordern dürfe, mit Recht davon aus, daß ein Widerruf und eine Rückforderung nur auf Grund der Vorschriften der §§ 2oo bis 2o4 BEG zulässig seien. Die Revision greift diesen rechtlichen Ausgangspunkt des Berufungsgerichts an. Sie meint, daß für den Widerruf von Leistungen, die auf Grund landesrechtlicher Bestimmungen gewährt werden, Landesrecht gelte. Dieser Revisionsangriff geht fehl. Bs mag schon zweifelhaft sein. - 5 ~ ob die von der Beklagten an die Klägerin bewirkten Leistungen ihre sachliche Grundlage überhaupt in landesrechtlichen Entschädigungsbestimimmgen haben. Die Ren-tenbe8cheide der Beklagten vom 24« Februar 195o» 4* Februar und 9* Juli 1953 beruhen allerdings auf dem Ham-bur gischen Sonderhilfsrentengesetz vom 24* Bai 1948 (Hamburgisches GVB1 1948 Hr. 11 vom 27* Bai 1948» abgeändert durch dae Gebets zur Änderung des Gesetzes Uber Sonderhilfsrenten vom 13. November 1951 - Hamburgisches GVB1 1951 I 2o5). Die auf Grund dieser Bescheide gewährte Rente ist jedochWuseh den Bescheid vom 15. November 1956 für die Zeit vom 1. November 1953 gemäS § 234 Aba.2 und $ 28 ff BEG neu festgesetzt worden. Auf diese Rente» die ihre rechtliche Grundlage im Bundesentschödigungsgesetz hat» sind die für die Zeit vom 1. November 1953 erbrachten Sonderhilfsrenten angerechnet worden. Für die Zeit vom 1. Oktober 1944 bis zu dem 31. Oktober 1953 ist der Klägerin durch den gleichen Bescheid auf Grund der §§ 29 Ziff. 3 und 37 BEG eine Kapitalentschädigung zuerkannt worden» auf die ebenfalls die nach dem Sonderhilfsrentengesetz bis zu dem 31. Oktober 1953 gezahlten Rentenbeträge angerechnet worden sind. Allerdings sind gemäß Ziff. 6 des genannten Bescheides die.Sonderhilfsrentenbescheide aufrechterhalten worden. Aus dem Zusatz: "Der Antragstellerin wird jedoch jeweils nur die Rente gewährt» welche» für die Zeit vom 1. November 1953 gerechnet» den höheren Gesamtbetrag ergibt11» folgt jedoch» daß die Aufrechterhaltung der landesrechtlichen Bestimmungen nur im Hinblick auf die Vorschrift des $ 228 Abs. 2 BEG erfolgt ist» wonach günstigere landesrechtliche Vorschriften zu Gunsten der bisher Anspruchsberechtigten aufrechterhalten bleiben. Es läßt sich daher mit guten Gründen die Auffassung ver- treten, daß die an die Klägerin von der Beklagten erbrachten Leistungen auf Grund bundesrechtlicher Vorschriften nach Maßgabe des Bescheides vom 15. November 1956 bewirkt worden sind, so daß schon aus diesem Grunde die Zulässigkeit eines Widerrufs und der Rückforderung der geleisteten Zahlungen ausschließlich nach den Vorschriften des BEG zu entscheiden ist. 2. Die Rechtslage bleibt die gleiche, wenn man mit der Revision davon ausgeht, daß die Rechtsgrundlage der der Klägerin gewährten Beistungen das Hamburgische Sonders hilfsrentengesetz, das dem ersten zu Gunsten der Klägerin erlassenen Bescheid zugrundeliegt, sei; denn die Regelung der Widerrufsvoraussetzungen in den §§ 2oo ff BEG ist in erster Linie eine Frage des Verfahrensrechts. Als Widerrufsgrund steht nicht eine Besonderheit des Entschädigungsrechts, sondern eine positiv-rechtliche Ausgestaltung ; eines allgemeinen Grundsatzes des Verwaltungsverfahrens in Frage (vgl. BGH vom 14. Juli 196o - IV ZR 6/6o -). Da eich aber nach § 228 Abs* 2 BEG die verfahrensmäßige Behandlung und Erfüllung auch der aufrechterhaltenen lan-öesrechtlichen Vorschriften nach dem BEG richtet, hat das Berufungsgericht mit Recht seiner Prüfung der Zulässigkeit des Widerrufs der ergangenen Bescheide und der Rückforderung der erbrachten Leistungen allein die Vorschriften des BEG zugrundegelegt. 5. Baß ein Widerruf nicht nach § 2oo BEG zulässig ist, kann, wie das Berufungsgericht mit Recht angenommen hat, nicht zweifelhaft sein. Voraussetzung der Zulässigkeit des Widerrufs ist danach, daß ein Verwirkungsgrund nach § 6 Abs. 5, $ 145 Abs. 2 oder nach § 167 Abs. 2 und 5 BEG vorliegt - Auch wenn man daher zu Gunsten des beklagten Landes annimmt, daß die Klägerin die Bheleute HaflBP wegen Abhörens verbotener Sender bei der Gestapo angezeigt und hierdurch der NSDAP Vorschub geleistet habe, kann die Beklagte die zu Gunsten der Klägerin erlassenen Hentenbe8cheide nicht gemäß § 2oo BEG widerrufen und die bewirkten Leistungen nicht nach $ 2o4 BEG zurückfordern« Die Präge, ob nach Hamburgischem Landesrecht die nachträgliche Peststellung der Dnwürdigkeit der. Klägerin oder des Vorschubleistens ein Verwirkungsgrund geweseh ist, bedarf keiner Prüfung, da, wie bereits der-gelegt worden ist, die Voraussetzungen der Widerrufs-und Bückforderungsmöglichkeit allein nach den Vorschriften der bundesrechtlichen Begelung zu beurteilen sind. 4* _ Wohl aber kann sich zu Gunsten der Beklagten ein Widerrufsrecht aus $ 2o1 BEG ergeben« Nach dieser Vorschrift kann die Entschädigungsbehörde einen zu Gunsten des Antragstellers ergangenen Bescheid widerrufen, wenn sich nach Erlaß des Bescheides herausstellt, daß ein Entziehungsgrund nach § 7 Abs.2 BEG vorliegt. Der Widerruf ist demnach zulässig, wenn entweder der Berechtigte, um Entschädigung zu erlangen, sich unlauterer Mittel bedient oder vorsätzlich oder grob fahrlässig unrichtige oder irreführende Angaben Uber Grund oder Höhe des Schadens gemacht, veranlaßt oder zugelassen hat oder wenn sich nach Festsetzung herausstellt, daß die Entscheidung auf unrichtigen Angeben des Berechtigten Uber die tatsächlichen Verhältnisse beruht. Scheidet man die Anwendung unlauterer Mittel, für die kein Anhaltspunkt vorliegt, im vorliegenden Palle aus, so hängt die Widerrufsmöglich-keit davon ab, daß unrichtige oder Irreführende Angaben der Klägerin in Präge stehen« Das Berufungsgericht ver- u neint die Widerrufsmöglichkeit, da es nicht möglich sei festzustellen, daß die Klägerin bis zu dem Erlaß des Widerrufsbescheides unrichtige Angaben gemacht habe. Die Klägerin sei, so führt das Berufungsgericht hierzu aus, weder allgemein noch konkret danach gefragt worden, ob sie in irgendeiner Form dem national Sozialismus Vorschub geleistet und ob sie sich irgendwelcher typisch nationalsozialistischer Vergehen schuldig gemacht habe. Sie habe daher keinen Grund gehabt, von sich aus mitzuteilen, daß sie die Eheleute angezeigt habe, nichtig sei, daß die Klägerin angegeben habe, sie sei als politische Gegnerin des Nationalsozialismus in Haft genommen worden, und zwar deshalb, weil sie auf ihrer Arbeitsstelle über Vorgänge beim Hinmarsch der deutschen Truppen in Bromberg berichtet .und weil eie gegen die schlechte Behandlung der Ostarbeiter-protestiert habe. Diese Angaben seien nicht widerlegt. Ss fehle an jedem Anhaltspunkt eines Beweises dafür, daß die Klägerin sich nicht in der von ihr behaupteten tfeise geäußert hätte und die zuständigen Beamten und die sonstigen nationalsozialistischen Funktionäre sie nicht wegen solcher Äußerungen als politische Gegnerin angesehen hätten. Erst wenn solche Feststellungen zu treffen wären, würde feststehen, daß die Klägerin unwahre Angaben gemacht hätte. Die Beklagte sei zwar zu Hecht der Meinung, daß politische Gegner des Nationalsozialismus im allgemeinen andere Fersonen - mögen es ihre persönlichen Feinde gewesen sein oder nicht - nicht freiweillig wegen politischer oder ähnlicher Vergehen angezeigt hätten. Im Einzelfall könne aber doch persönliche Hache einen politischen Gegner des Nationalsozialismus verleitet haben, einen anderen wegen eines politischen Vergehens anzuzeigen. Wenn eine solche inzeige auch Anlaß gebe, die Frage nochmals zu prüfen, ob der Betreffende wirklich politischer Gegner des Hationalsozialismus gewesen sei» so schließe eine solche Anzeige jedoch keinesfalls die Möglichkeit aus, daß der Betreffende sich in der Weise geäußert habe, wie es die Klägerin von sich behaupte, und daß die maßgeblichen nationalsozialistischen Funktionäre den Betreffenden wegen solcher Äußerungen als politischen Gegner angesehen hätten. Die Revision wendet sich gegen diese Auffassung des Berufungsgerichts mit dem Hinweis, daß man namentlich in der Anfangszeit der Wiedergutmachung aus dem Fehlen einer Frage im Fragebogen nicht schließen könne, daß die Frage des Vorschubleistens Überhaupt nicht erörtert worden sei. Wenn die Klägerin einen Anspruch geltend mache, so könne es nicht richtig sein, daß sie berechtigt sei zu verschweigen, daß sie die Eheleute ange- zeigt habe. Die Auffassung des’ Berufungsgerichts, daß eine Anzeige wegen eines politischen Tergehens nicht die Möglichkeit ausschließe, daß der Anzeigende sich bei anderer Gelegenheit in einer dem Regime abträglichen Weise geäußert habe und von den Machthabern als Gegner angesehen worden sei, begründe keinen Anspruch auf eine. Sonde rhilfsrente. Daraus, daß etwa »ein Mitglied der HSDAF einmal abträgliche Äußerungen getan habe, folge noch nicht, daß es für einen Gegner des Hationalsozialismus gehalten worden sei. Eine dem $ 1 Abs. 3 Hr. 3 BEG entsprechende Vorschrift gebe es im Hamburgiachen Haftentschädigungsund Sonderhilfsrentengesetz nicht. Die Klägerin habe mit ihrer damaligen Erklärung den Eindruck erwecken wollen, daß man sie nicht nur für eine Gegnerin gehalten habe, sondern daß sie auch eine Gegnerin gewesen sei. Wer aber die Geschäfte der HSDAF besorge, indem er aus persönlicher - Io - .Rachsucht einen anderen denunziere, sei nicht Gegner der NSDAP gewesen. Das werde vom Berufungsgericht verkennt. § 7 DBG müsse deshalb auch dann eingreifen, wenn verschwiegene Umstände zwar nicht den geltend gemachten Anspruch beträfen, aber für die Beurteilung der Glaubwürdigkeit eines Antragstellers oder für die Beurteilung seiner inneren Einstellung entscheidend seien. 5c Hit diesen Ausführungen greift die Revision nicht nur die tatsächliche Festetellung des Berufungsgerichts an, es könne nicht festgeetellt werden, daß die Klägerin unrichtige Angaben gemacht habe, sondern es wird geltend gemacht, daß das Berufungsgericht den Begriff der unrichtigen Angaben im Sinne des § 7 BEG verkannt habe. Die Frage, welche Bedeutung dieser Begriff hat, iet eine Rechtsfrage. Sie kann daher Gegenstand eines Revisionsangriffs sein. In,der Tat hat das Berufungsgericht die rechtliche Tragweite dieses Begriffs verkannt. Unrichtige Angaben im Sinne des 5 7 BEG liegen nicht nur dann vor, wenn die Klägerin positiv etwas Unrichtiges bekundet hat, sondern auch dann, wenn ihre Angaben, die sie zur Begründung des erhobenen Entschädigungsanspruchs macht, unvollständig sind. Die Unvollständigkeit der Angaben bedeutet jedoch nur dann eine Unrichtigkeit im Sinne des § 7 BEG, wenn es sich um Angaben handelt, die zur Begründung des Entschädigungsanspruchs dienen sollen« Der Entschädigungsanspruch ist nach den Vorschriften des BEG nicht schon dann begründet, wenn die Schilderung des Schadenstatbestandes in subjektiver und objektiver Hinsicht einen im BEG normierten Entschädigungsanspruch rechtfertigt« Voraussetzung ist vielmehr auch, daß dem Anspruch keine Ausschließungs- oder Versagungsgründe entgegenstehen. Wenn daher der Antragsteller zu den nach dem Gesetz bestehenden Ausschließungs- Öder Versagungsgründen keine Angaben macht9 so geht das Entschädigungsorgan notwendigerweise davon aus» daß solche Gründe» die dem Anspruch' entgegenstehen» nicht vorhanden sind. Es ist daher nicht erforderlich» daß das Entschädigungsorgan den Antragsteller positiv nach etwaigen Ausschließungs- oder Versagungsgründen fragt. Hätte - die Bichtigkeit der Darstellung der Beklagten unterstellt . die Klägerin Angaben darüber gemacht» daß sie die Eheleute Habiger bei der Polizei wegen Abhörens von feindlichen Sendern angezeigt habe» so hätte das Entschädigungsorgan prüfen müssen» ob es der Klägerin die geltend gemachten Ansprüche wegen Vorschubleiatens versagen wollte oder nicht. Ebenso wäre die Entschädigungsbehörde in eine»* Prüfung darüber eingetreten» ob die Antragstellerin bei dieser Sachlage eine politische Gegnerin des national-Sozialismus war. Geht man mit der Beklagten davon aus».. daB die Klägerin diese Anzeige erstattet hat» so kann danach die Entziehung der der Klägerin zugesproebenen Entschädigungsleistungen berechtigt sein. Aus diesem Grunde war das Urteil des Berufungsgerichts aufzuheben und die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an die Vorinstanz zurückauverweisen. Bas Berufungsgericht wird den Sachverhalt näher aufklären müssen. Eine Entziehung des Anspruchs ist nach der gesetzlichen Begelung nur zulässig» wenn positiv festgestellt wird, daß die Klägerin unrichtige Angaben gemacht hat. Ber Feststellung eines Verschuldens der Klägerin bedarf es jedoch nicht. Zur Entziehung des Anspruchs genügt nach § 7 Abs. 2 BEG, daß die Entscheidung auf unrichtigen Angaben4 der Klägerin über die tatsächlichen Verhältnisse beruht. - 12- 6. Der Widerrufsbescheid der Beklagten entspricht bisher nicht den gesetzlichen Erfordernissen. Der Widerruf des § 2o1 BEO ist eine ErmessensentScheidung. Die Entschädigungsbehörde "kanh” widerrufen. Das Gericht kann diesen Widerruf nur in den Grenzen des § 211 BEG nachprüfen. Es kann nur prüfen, ob die Entschädigungsbehörde die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten oder von ihrem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht hat. Um dem Gericht diese Prüfung zu ermöglichen, muß der Bescheid, wie der erkennende Senat bereits wiederholt ausgesprochen hat, ersichtlich machen, welche Beweggründe die Behörde bei der Ausübung des Ermessens geleitet haben. Das Gericht muß aus der Begründung des Bescheides ersehen können, warum die Behörde ihren Bescheid überhaupt widerrufen hat und warum sie den Bescheid in vollem Umfang, nicht nur teilweise, widerrufen hat. Das gleiche gilt für die Rückforderung der zugesprochenen Leistungen ge« mäß § 2o3 Abs. 2 BEG. Der Widerrufsbescheid vom 13. Dezember 1937 wird diesen Anforderungen nicht gerecht. Er läßt nicht einmal mit Sicherheit erkennen, ob sich die Entschädigungsbehörde darüber im klaren war, daß die nach § 2o1 BEG zu treffende Entscheidung eine Ermessensentscheidung war. - 13- Das Berufungsgericht wird der Bntschädigungsbehbrde Gelegenheit zu geben haben» die Gründe für die Ausübung des Ermessens in dem aus dem Bescheid vom 13. Dezember 1957 ersichtlichen Umfang im einzelnen darzulegen* Baske Johannsen v. Werner Wilden Dr.Loewenheim