- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Pr. hat der IV* Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 12* Juni 1959 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Ascher und der Bundesrichter Pr,v.Werner, Wüstenberg, Maaß und Pr« Loewenheim für Recht erkannt: Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 15» Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Hamm (Westf.) der Klägerin und der eidess tattlichen Versicherung ihres Sohnes, daß dieser für den behaupteten Zweck eine Ausgabe von 960 Dollar gemacht habe® Aber auch, wenn man überhöhte Schwarzmarktaufwendungen zur Visabeschaffung als notwendige Aufwendungen im Sinne des § 57 BEG gelten lasse, so berücksichtige das Gesetz doch nur die unmittelbar mit einer tatsächlich durchgeführten Auswanderung zusammenhängenden Aufwendungen« Der Auswanderungsversuch im Jahre 1942 sei gescheitert« Die hiermit verbundenen Kosten stünden mit der späteren Verbringung der Klägerin nach den USA in keinem Zusammenhang, möge man darin auch eine mit der Deportation nach Theresienstadt begonnene und über die Schweiz fortgesetzte Auswanderung aus dem Reichsge-biet sehen« Die Klägerin könne die Kosten des gescheiterten Auswanderungsversuchs auch nicht als Vermögensschaden nach § 56 BEG geltend machen; denn das Gesetz kenne keinen allgemeinen Tatbestand einer vermögensrechtlichen Schädigung, sondern nur einen solchen der.Bestandsschädigung und der Nutzungsbeeinträchtigung« Eine wenn auch verfolgungsbedingte und noch während des Aufenthalts der Klägerin im Reichsgebiet erfolgte Belastung mit Schulden, nämlich dem Erstattungsanspruch ihres Sohnes aus Auftrag oder Geschäftsführung ohne Auftrag, bleibe außer Betracht, solange diese Schulden nicht aus. 35 1fro 397 ‘und vom 29« Oktober 1958 - IV ZR 148/58 -) geht der Sinn des § 57 BEG allerdings nicht dahin, dem Auswanderer alle Aufwendungen zu ersetzen, die in Verfolg der Auswanderung entstanden sind, mit ihr also noch in irgendeinem ursächlichen Zusammenhang stehen« Anspruch auf Erstattung besteht daher nur für solche Aufwendungen, die unmittelbar die Auswanderung betreffen oder während der Dauer der Auswanderung entstanden sind, nicht dagegen für solche, die die Auswanderung erst ermöglichen sollen oder eine Folge der Auswanderung sind« Hat ein Verfolgter also zur Vorbereitung der Auswanderung Vermögensteile eingesetzt, so können diese Verluste nicht als Aufwendungen nach § 57 BEG ersetzt werden« Die zur Visabeschaffung gemachten Aufwendungen dienen jedoch nicht lediglich der Vorbereitung einer Auswanderung« Sie stehen vielmehr mit dieser derart unmittelbar im Zusammenhang, daß sie auch als Auswanderungskosten im Sinne des § 57 BEG ersetzt werden können« Freilich ist dem Oberlandesgericht nicht zu folgen, wenn es annimmt, das Gesetz berücksichtige nur die unmittelbar mit einer tatsächlich 'durchgeführten Auswanderung zusammenhängenden Aufwendungen« Bei Beurteilung der Frage, welche Aufwendungen notwendig waren, kommt es vielmehr auf die damalige Verfolgungssituation an« Vom rechtlichen Standpunkt aus kann jedenfalls die Notwendigkeit von Aufwendungen zur Visabeschaffung auch für mehrere Emigrationsländer nicht verneint werden, da der Verfolgte in der Regel von vornherein nicht mit Sicherheit beurteilen konnte, ob sich in dem in Aussicht genommenen Emigrationsland nicht noch unvorhergesehene Einwanderungsschwierigkeiten ergeben würden. Um den Zweck der Auswanderung - nämlich dem Verfolgungsdruck des Nationalsozialismus zu entgehen - soweit als irgend möglich sicherzustellen, kann es daher nach der damaligen Lage der Verfolgten notwendig gewesen sein, daß ein Verfolgter sich gleichzeitig Einreisevisa für mehrere Emigrationsländer verschaffte, obwohl von vornherein feststand, daß er nur in ein Land auszuwandern vermochte und daher im Endergebnis ein solches Visum auch nur für dieses Land benötigte. Im Regelfälle wird somit davon auszugehen sein, daß die anläßlich der Verfolgungssituation gemachten Aufwendungen auch notwendig waren, und zwar ohne Rücksicht darauf, wohin eine Auswanderung tatsächlich schließlich durchgeführt werden konnte,.und insbesondere dann, wenn, wie im Palle der Klägerin, die Einreise in das' Emigrationsland infolge von Einreiseschwierigkeiten oder aus sonstigen Gründen nur. Allerdings irrt die Revision, wenn sie annimmt, diese Voraussetzung des § 57 BEG sei deshalb gegeben, weil die Auswanderung der Klägerin bereits mit ihrer zwangsweisen Verbringung nach Theresienstadt begonnen habe. Sie bedeutete keine Aufgabe des bisherigen Wohnsitzes der Klägerin im Inlande, da gemäß“ § 7 Abs.3 BGB der Wohnsitz nur aufgegeben wird, wenn die ständige Niederlassung mit dem Willen aufgehoben wird, sie aufzugeben. Demzufolge hat die Auswanderung der Klägerin zwar nicht mit ihrer Deportation nach Theresienstadt begonnen.
Eachschiagewerfct 3a Amtliche Sammlung: nein 2544 033 e> BBG § 57 a) überhöhte Schwarzmarkt auf Wendungen zur Vi sähe Schaffung können notwendige Aufwendungen für eine Auswanderung sein, b) Begibt sich ein Deportierter näch seiner Befreiung unmittelbar in ein Emigrationsland, so kann die Auswanderung "aus dem Reichsgebiet nach dem Stande vom 31. Dezember 1937" erfolgt sein, da die Deportation keine Aufgabe, des Wohnsitzes des Verfolgten im Inlande bedeutete. BGH, Urto vo 19. Juni. 1959 - IV ZR 97/59 - LG Detmold |v IV Zg. 97/59 r - Verkündet am 19, Juni 1959 jpffmeister, Justizangestellter als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle i Im Namen des Volkes In dem Entschädigungsrechtsstreit der Witwe Pauline NoYo, geb.S Yi 'y Klägerin und Revisionsklägerin, Prozeßbevollmächtigte: Rechtsanwälte Pr* und in Pr. gegen das* Land Nordrhein-Westfalen, vertreten durch den Regierungspräsidenten in PflHfe Beklagten und Revisionsbeklagten, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Pr. hat der IV* Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 12* Juni 1959 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Ascher und der Bundesrichter Pr,v.Werner, Wüstenberg, Maaß und Pr« Loewenheim für Recht erkannt: Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 15» Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Hamm (Westf.) vom 9» Pezember 1958 aufgehoben» Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil der Entschädigungskammer bei dem Landgericht in Petmold vom 5» März 1958 geändert, Pas beklagte Land wird verurteilt, an die Klägerin 4»032,- PM zu zahlen» Pie Entscheidung ergeht gebühren- und auslagenfrei. Pie außergerichtlichen Kosten des Rechtsstreits trägt das beklagte Land. Von Rechts wegen — 2 — Tatbestand? Die früher in (Kreis wohnhafte jüdische Klägerin bemühte sich seit 1941 um ihre Auswanderung. Da eine unmittelbare* Auswanderung nach den USA auf Schwierigkeiten stieß, versuchte ihr Sohn, der in New York wohnte, im Jahre 1942 für seine Mutter und seine bei dieser wohnende Schwester eine Einreiseerlaubnis für Kuba zu beschaffen* Dies war, wie die Klägerin angegeben hat, in New York auf dem Schwarzen Markt für kubanische Visa möglich* Der Sohn der Klägerin wendete nach seiner eidesstattlichen Versicherung hierfür 960 US-Dollar auf* Die Klägerin und ihre Tochter konnten das kubanische Einreisevisum jedoch nicht mehr benutzen, da sie keine Ausreisegenehmigung erhielten, vielmehr nach Theresienstadt deportiert wurden* Im Februar 1945 gelangte die Klägerin durch Vermittelung des Schweizerischen Roten Kreuzes in die Schweiz und von dort 1946 mit einem kostenlosen Sammeltransport nach den USAo Die Klägerin hat mit der Behauptung, ihr Sohn habe nicht in Schenkungsabsicht gehandelt, Entschädigung für die von diesem aufgewendeten 960 Dollar im Betrage von 4*032 DM verlangt* Die Entschädigungsbehörde und beide Vorinstanzen haben diesen Anspruch verneint. Mit der vom Berufungsgericht zugelasaenen Revision verfolgt die Klägerin ihren Anspruch weiter* Das beklagte Land bittet um Surückweisung der Revision* Intseheidungsgründe s Die Revision ist begründet* I. Das Oberlandesgericht hat ausgeführt: Der Senat glaube der Klägerin und der eidess tattlichen Versicherung ihres Sohnes, daß dieser für den behaupteten Zweck eine Ausgabe von 960 Dollar gemacht habe® Aber auch, wenn man überhöhte Schwarzmarktaufwendungen zur Visabeschaffung als notwendige Aufwendungen im Sinne des § 57 BEG gelten lasse, so berücksichtige das Gesetz doch nur die unmittelbar mit einer tatsächlich durchgeführten Auswanderung zusammenhängenden Aufwendungen« Der Auswanderungsversuch im Jahre 1942 sei gescheitert« Die hiermit verbundenen Kosten stünden mit der späteren Verbringung der Klägerin nach den USA in keinem Zusammenhang, möge man darin auch eine mit der Deportation nach Theresienstadt begonnene und über die Schweiz fortgesetzte Auswanderung aus dem Reichsge-biet sehen« Die Klägerin könne die Kosten des gescheiterten Auswanderungsversuchs auch nicht als Vermögensschaden nach § 56 BEG geltend machen; denn das Gesetz kenne keinen allgemeinen Tatbestand einer vermögensrechtlichen Schädigung, sondern nur einen solchen der.Bestandsschädigung und der Nutzungsbeeinträchtigung« Eine wenn auch verfolgungsbedingte und noch während des Aufenthalts der Klägerin im Reichsgebiet erfolgte Belastung mit Schulden, nämlich dem Erstattungsanspruch ihres Sohnes aus Auftrag oder Geschäftsführung ohne Auftrag, bleibe außer Betracht, solange diese Schulden nicht aus. inländischem Vermögen bezahlt seien« IIo Die hiergegen gerichteten Angriffe der Revision sind begründet« 1« Nach der ständigen Rechtsprechung des Senats (Urteile vom 18o September 1957 - IV ZR 144/57 - /Sz\7 1957, 408 flr« 27/, vom 9. Oktober 1957 - IV ZR 147/57 - ^Rz\7 1958, 74 Nr« 327, von lo Oktober 1958 - IV ZR 84/58 - ^Rz\7 1959, 35 1fro 397 ‘und vom 29« Oktober 1958 - IV ZR 148/58 -) geht der Sinn des § 57 BEG allerdings nicht dahin, dem Auswanderer alle Aufwendungen zu ersetzen, die in Verfolg der Auswanderung entstanden sind, mit ihr also noch in irgendeinem ursächlichen Zusammenhang stehen« Anspruch auf Erstattung besteht daher nur für solche Aufwendungen, die unmittelbar die Auswanderung betreffen oder während der Dauer der Auswanderung entstanden sind, nicht dagegen für solche, die die Auswanderung erst ermöglichen sollen oder eine Folge der Auswanderung sind« Hat ein Verfolgter also zur Vorbereitung der Auswanderung Vermögensteile eingesetzt, so können diese Verluste nicht als Aufwendungen nach § 57 BEG ersetzt werden« Die zur Visabeschaffung gemachten Aufwendungen dienen jedoch nicht lediglich der Vorbereitung einer Auswanderung« Sie stehen vielmehr mit dieser derart unmittelbar im Zusammenhang, daß sie auch als Auswanderungskosten im Sinne des § 57 BEG ersetzt werden können« 2« Die nach den rechtsirrtumsfrei getroffenen und auch nicht angegriffenen Feststellungen des Oberlandesgerichts • überhöhten Schwarzmarkt auf Wendungen für die Visabeschaffung waren auch "notwendige1* Aufwendungen im Sinne des § 57 BEG« Freilich ist dem Oberlandesgericht nicht zu folgen, wenn es annimmt, das Gesetz berücksichtige nur die unmittelbar mit einer tatsächlich 'durchgeführten Auswanderung zusammenhängenden Aufwendungen« Bei Beurteilung der Frage, welche Aufwendungen notwendig waren, kommt es vielmehr auf die damalige Verfolgungssituation an« Das Oberlandesgericht trägt mit seiner entgegengesetzten Auffassung der läge, in welcher die Verfolgten des Nationalsozialismus sich damals befanden, zu wenig Rechnung (vgl. auch RzU 1954, 336; 1955, 57)* Berücksichtigt man die persönliche und wirtschaftliche Situation, der die Verfolgten vor ihrer Auswanderung in aller Regel gegenüberstanden, so erscheint es nicht angebracht, bei Beurteilung der Notwendigkeit entstandener Aufwendungen kleinlich zu verfahren. Vom rechtlichen Standpunkt aus kann jedenfalls die Notwendigkeit von Aufwendungen zur Visabeschaffung auch für mehrere Emigrationsländer nicht verneint werden, da der Verfolgte in der Regel von vornherein nicht mit Sicherheit beurteilen konnte, ob sich in dem in Aussicht genommenen Emigrationsland nicht noch unvorhergesehene Einwanderungsschwierigkeiten ergeben würden. Um den Zweck der Auswanderung - nämlich dem Verfolgungsdruck des Nationalsozialismus zu entgehen - soweit als irgend möglich sicherzustellen, kann es daher nach der damaligen Lage der Verfolgten notwendig gewesen sein, daß ein Verfolgter sich gleichzeitig Einreisevisa für mehrere Emigrationsländer verschaffte, obwohl von vornherein feststand, daß er nur in ein Land auszuwandern vermochte und daher im Endergebnis ein solches Visum auch nur für dieses Land benötigte. Im Regelfälle wird somit davon auszugehen sein, daß die anläßlich der Verfolgungssituation gemachten Aufwendungen auch notwendig waren, und zwar ohne Rücksicht darauf, wohin eine Auswanderung tatsächlich schließlich durchgeführt werden konnte,.und insbesondere dann, wenn, wie im Palle der Klägerin, die Einreise in das' Emigrationsland infolge von Einreiseschwierigkeiten oder aus sonstigen Gründen nur. auf Umwegen zu bewerkstelligen war (Blessin/KSfilden/Ehrig, Bundesentschädigungsgesetze, 2» Auflo § 57 BEG Anm. 9 S. 432; van Dam/Loos, Bundesentschädigungsgesetz, § 57 Anm«- 4 b S. 314)« - 6 ~ 3. Die Auswanderung ist auch "aus dem Reichsgebiet nach dem Stande vom 31. Dezember 1937” erfolgt. Allerdings irrt die Revision, wenn sie annimmt, diese Voraussetzung des § 57 BEG sei deshalb gegeben, weil die Auswanderung der Klägerin bereits mit ihrer zwangsweisen Verbringung nach Theresienstadt begonnen habe. Denn, wie der Senat in seinem Urteil vom 2. Juli 1958 - IV ZR 70/58 - (BI Hr. 6 zu § 141 BEG 1956) ausgesprochen hat, gehört zur "Auswanderung1*, daß der Verfolgte freiwillig seinen bisherigen Wohnsitz oder dauernden Aufenthalt im Inland auf gibt, um im Auslande eine neue Heimat zu finden, und dort frei von Verfolgungsdruck der nationalsozialistischen Machthaber zu leben. Die Deportation der Klägerin nach Theresienstadt war eine nationalsozialistische Zwangsmaßnahme'. Sie bedeutete keine Aufgabe des bisherigen Wohnsitzes der Klägerin im Inlande, da gemäß“ § 7 Abs. 3 BGB der Wohnsitz nur aufgegeben wird, wenn die ständige Niederlassung mit dem Willen aufgehoben wird, sie aufzugeben. Eine aus Verfolgungsgründen angeordnete Umsiedelung führte dagegen nicht zur Wohnsitzaufgabe, da ein rechtsstaatswidriger Hoheitsakt den Willen des Verfolgten, seinen Wohn-r sitz aufzugeben, nicht zu ersetzen vermag. Kehren er dings der Deportierte nach Beendigung der Verfolgung nicht an seinen Wohnsitz zurück, so kann daraus auf den Willen geschlossen werden, diesen Wohnsitz nunmehr aufzugeben. Demzufolge hat die Auswanderung der Klägerin zwar nicht mit ihrer Deportation nach Theresienstadt begonnen. Wohl aber ist ihre Auswanderüng im Februar 1945 als "aus dem Reichsgebiet nach dem Stande vom 31. Dezember 1937" erfolgt anzusehen; denn sie hatte durch den durch Freiheitsentziehung bedingten Zwangsaufenthalt in Theresienstadt keinen Wohnsitz begründet (§4 Abs. 3 BEG) und durch - 7 '- ihre Nichtrückkehr nach Nieheim (Kreis Höxter/Weser) dem Willen Ausdruck verliehen, ihre frühere ständige Nieder-lassung an diesem Orte aufzugehen (BlessinAiiden/ßhrig aaO § 4 HEG Anm«. 7 So 212; van Bam/Xioos aaO § 141 BEG Anm. 4 h So 93 f). III. Aus diesen Gründen ist, ohne daß es eines Eingehens auf die weiteren Ausführungen in dem Urteil des Oberlandesgerichts oder in der Begründung der Revision bedurfte, das angefochtene Urteil aufzuheben und auf die Berufung der Klägerin, unter Änderung des Urteils des Landgerichts, das beklagte Land zur Zahlung des gemäß § 57 Abs. 2 BEG berechneten Betrages von 4.032,- DM an die Klägerin zu verurteilen. Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 209 Abs. 1, 225 Abs. 1 BEG, 91 ZPO. Ascher v.Wemer Wüstenberg Bunde sri cht er pr. Loewenhe im Maaß ist durch Krankheit verhindert zu unterschreiben. Ascher