Proae3bevollmächtigter; Rechtsanwalt gegen den Angestellten^Alois 3 in Kläger und Revisionsbeklagten, - Prozeßbevoll&ächtigters Reöhtsan^fal'c ^HHHI in hat der IV» Zivilsenat des'Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung ,vpm 1 .Oktober 1958 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Ascher und der Bundesrichter für Recht erkannts i vor Eintreffen der Polizei hätten entfernt werden können0 Per Verhandlung-vor dem Kriegsgericht habe entnommen werden müssen, daß er verraten worden sei» Das Gericht habe ihm die Warnung der- Norweger nicht nachweisen können und ihn daher nur wegen Ungehorsams bestraft« Der Vorsitzende habe ihn darauf hingewiesen, daß er andernfalls wegen Landesverrats verurteilt worden wäre« Der SD habe beabsichtigt,' ihn wegen seines Einsatzes für die Norweger zu erschießen» -Unmittelbar nach seiner.Flucht habe er die schwedischen Behörden verständigt und damit, die Voraussetzungen für spätere Verhandlungen geschaffen, die tatsächlich die Sprengung des Lagers verhindert hätten»-Von norwegischen Stellen sei anerkannt worden, daß er unter-Einsatz-seines.Lebens die 700 Lägerinsassen von Bardu-foss gerettet .habe» - - tatsächlichen Feststellungen des angefochtenen Urteils, die im wesentli-chen auf dem Vortrag des Klägers beruhen und mangels einer verfahrensrechtlichen Hüge der rechtlichen Würdigung des Revisionsgerichts zugrunde zu legen sind, rechtfertigen die Annahme des Berufungsgerichts, daß.,in der Person des Klägers die'Voraussetzungen des § '1 Abs« 3 Ziff.2 BEG erfüllt sind? ist in dem aktiven Einsatz des Klägers für die Besserung der Lebensumstände der norwegischen politischen Gefangenen und in seinem Versuch, die von ihm erwartete Sprengung des Lagers zu..verhindern und damit das Leben der Häftlinge zu retten, ein Bekämpfen der nationalsozialistischen Gewaltherrschaft zu -sehen. b) Laß das Berufungsgericht nicht ausdrücklich festge-.stellt hat, aus welchen Gründen der Kläger die nationalsozialistische Gewaltherrschaft bekämpft hat, nötigt nicht zur Aufhebung des Urteils. 3 Ziff« 2, BEG in das Gesetz eingefügt hat, ergibt,ging der Gesetzgeber davon aus, daß derjenige, der seinen Anspruch auf diese Bestimmung stützen "kann,”aus echten po- ■ litischen Gründen” die nationalsozialistische Gewaltherrschaft bekämpft hat. c) Dem Kriegsgericht blieb nach den Feststellungen des Berufungsurteils der Beweggrund und das Ausmaß der Widerstandstätigkeit des. Wenn die bestrafte-Tat auch nur einen Ausschnitt der Widerstaudshandlung darsteilt und der Kläger seine enge Verbindung mit den poltischen Gefangenen verbergen konnte, sc sind doch die Voraussetzungen dee § 1 Abc. 5 Sii'f.2 EEG erfüllt. Es genügt, daß die nationalsozialistischen Behörden eine von ihnen ermittelte Einzeltat'' aus' der Kette der fortgesetzten Widerstandshandlung<üem Geschädigten zur Last legten. der politischen Verhältnisse in Deutschland den Entschluß gefaßt hat, in das &ebiet der Bundesrepublik oder Berlins zu-rückzukejireno Wesentlich ist, daß der Verfolgte aus Deutschland in der Absicht weggegangen ist, seinen Wohnsitz oder dauernden Aufenthalt im Ausland zu nehmen, daß also diese Absicht im Zeitpunkt des Verlassens des Heimatlandes bestand» Eine solche Willensrichtung und ein ihr entsprechendes Verhalten des Klägers hat das Berufungsgericht festgestellt, wie der Zusam- Stellung des Berufungsgerichts sei unvereinbar mit dem im dort seine Widerstandshandlung fortzusetzen? daß der Kläger den schwedischen Behörden die nach seiner Überzeugung vorgesehene Sprergung des - Lagers mel- ■ den und insoweit seine Widerstandshandlung fortsetzen wollte und gleichzeitig verhafte? seinen-Wohnsitz in Deutschland aufzugeben und-in,Schweden zu bleiben» Ein weitere^ Motiv für, das Ausweichen nach Schweden schließt die Auswandeyungsabsicht Unzutreffend 1st. aber nicht der letzte Aufenthaltsort,im Reichsgebiet nach'dem Stande vom 31» Dezember 1937 gelegen war» Durch die Verpflichtung zur Dienstleistung bei einer deutschen'Luftwaffeneinheit in Norwegen hatte der Kläger seinen Wohnsitz in RfHHNMflfcnicht verlorene Diesen gab er erst auf? als er aus dem nationalsozialistischen Machtbereich * mit der Abs 1 chtf entwich;?!|daü^ hehig:^
i o dabi IrilhiAza^ al s.;;: t|r Mridl; he amt Geschaf:'tiBia|:SI’''! I m I amen des Volke In dem Entschädigungsrechtsstreit des Landes Rheinland-Pfalz, vertreten durch der. Direktor des Landesamt für Wiedergutmachung und verwaltete Vermögen in Beklagten und Bevisionsklägers,, Proae3bevollmächtigter; Rechtsanwalt gegen den Angestellten^Alois 3 in Kläger und Revisionsbeklagten, - Prozeßbevoll&ächtigters Reöhtsan^fal'c ^HHHI in hat der IV» Zivilsenat des'Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung ,vpm 1 .Oktober 1958 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Ascher und der Bundesrichter für Recht erkannts i Die Revision des beklagten Landes gegen das Urteil des 3» Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Koblenz vom 10- Dezember 1957 wird zurückgewiesen» ' Das beklagte Land hat die außergerichtli- Von Rechts wegen Tatbestand: 'Wpiiin,-s wegen) stationierten deutschen luftwaffeneinheit als Dq-lmet- c eii:.-.CJc3~ Arrest umgewandelt. Als er Mitte Oktober -1944 nach Oslo trans; erreichte Schweden am 17. Oktober 1944. Dort blieb,er bis sum scher Flüchtling weiter in Schweden. Im Sommer 1948 kehrte| •Der Kläger begehrt Soforthilfe für Rückwanderer gemäß ' er vorgetragen; In einem Lager bei Bardnfoss seien 700 norwegische po- / litische Häftlinge festgehalten und zur Arbeit auf dem Flugplatz eingesetzt worden. Er habe die an.die Häftlinge gerichteten Briefe auf Anweisung des 'SD übersetzen müssen. Entgegen seinchv.-Vorschriften habe er alle Dost durchgelassen und notfalls verdächtige Stellen so behandelt, daß sie nicht zur Kenntnis des SD gelangt seien. Bei seiner Tätigkeit, sei er sprengen, “lim dies zu verhindern, habe er sich mit Norwegern fen, damit er das dortige Rote Kreuz verständigen und die ge- vor Eintreffen der Polizei hätten entfernt werden können0 Per Verhandlung-vor dem Kriegsgericht habe entnommen werden müssen, daß er verraten worden sei» Das Gericht habe ihm die Warnung der- Norweger nicht nachweisen können und ihn daher nur wegen Ungehorsams bestraft« Der Vorsitzende habe ihn darauf hingewiesen, daß er andernfalls wegen Landesverrats verurteilt worden wäre« Der SD habe beabsichtigt,' ihn wegen seines Einsatzes für die Norweger zu erschießen» -Unmittelbar nach seiner.Flucht habe er die schwedischen Behörden verständigt und damit, die Voraussetzungen für spätere Verhandlungen geschaffen, die tatsächlich die Sprengung des Lagers verhindert hätten»-Von norwegischen Stellen sei anerkannt worden, daß er unter-Einsatz-seines.Lebens die 700 Lägerinsassen von Bardu-foss gerettet .habe» - - ft ach seiner Entlassung'ausder schwedischen, Intern!e~ verdient» In der letzten Zeit vor der Rückkehr nach Deutschland sei er in einer Molkerei tätig gewesen« Als er nach Schweden gegangen sei, habe er'beabsichtigt, dort zu bleiben« Die Änderung der politischen Verhältnisse in Deutschland habe Die Berufung hatte Erfolge - . 'T . v . - ' ' ' ■ ' Mit der vom Berufungsgericht.'zugelassen'en Beviaion'‘be-liehen -Tfrteile . Der Kläger bittet, das Rechtsmittel, zurüchzu- Entscheidungsgründe? , . ■ Ill nil HH MMilT^I IM>-I.IMllH^ wiiiiwWw"iMfr/p» i « lli»l — lli'h '+ 10 Das Berufungsgericht geht davon aus? daß als Verfolg-! ter im Sinne des' § 141 BED derjenige anzuselien ist, der die - oder als solcher gilt, ist als Verfolgter im Sinne-aller’Vorschriften des BEG anzusehen, die an die Verfolgteneigenschaft anlcnüpfen. Denn in der Legaldefinition des §,1 Abs 3 in Verbindung mit § 2 BEG wird der Begriff des Verfolgten für-den gesamten Bereich der Entschädigung abschließend festgelegt. tatsächlichen Feststellungen des angefochtenen Urteils, die im wesentli-chen auf dem Vortrag des Klägers beruhen und mangels einer verfahrensrechtlichen Hüge der rechtlichen Würdigung des Revisionsgerichts zugrunde zu legen sind, rechtfertigen die Annahme des Berufungsgerichts, daß.,in der Person des Klägers die'Voraussetzungen des § '1 Abs« 3 Ziff. 2 BEG erfüllt sind? a) Wie da? Berufungsgericht zutreffend'ausführt. ist in dem aktiven Einsatz des Klägers für die Besserung der Lebensumstände der norwegischen politischen Gefangenen und in seinem Versuch, die von ihm erwartete Sprengung des Lagers zu..verhindern und damit das Leben der Häftlinge zu retten, ein Bekämpfen der nationalsozialistischen Gewaltherrschaft zu -sehen. Lie menschenunwürdige Konzentrierung politischer und nationaler Gegner-des Dritten Reichs, ja ihre-'Vernichtung', • waren Kittel des la-tiohälsozialismus, jede individuelle Regung zu Unterbindung •';-und den einzelnen zu dem Objekt des nationalsozialistischen’ -i 4 Macht apparatus zu machen. b) Laß das Berufungsgericht nicht ausdrücklich festge-.stellt hat, aus welchen Gründen der Kläger die nationalsozialistische Gewaltherrschaft bekämpft hat, nötigt nicht zur Aufhebung des Urteils. In §. 1 Abs« 3 Ziff. 2 BEG sind die Motive aus denen, die Widerstandshandlung erwachsen ist, nicht näher , abgegrenzto Wie der Bericht des Bundestagsausschusses für Fragen der Wiedergutmachung vom -12v Mai 1956 (Bf-Lrucks. 2382, ’S.' 3), der § 1, Abs,.? 3 Ziff« 2, BEG in das Gesetz eingefügt hat, ergibt,ging der Gesetzgeber davon aus, daß derjenige, der seinen Anspruch auf diese Bestimmung stützen "kann,”aus echten po- ■ litischen Gründen” die nationalsozialistische Gewaltherrschaft bekämpft hat. Ler Wille des Gesetzgebers und der Sinn' des Gesetzes, kann nur dahin verstanden werden, daß einer der in § 1 Abs. 1 und Abs. 2 Ziff. 1 und 2 BEG' als AnspruchsvorausSetzung j^F^ JBeryfü^ den im ür- von. .Menschenleben eingesetzt hat» Eine eigene GewissenentScheidung - son ohne Schwierigkeit hätte entgehen können. Br hat daher*''die: c) Dem Kriegsgericht blieb nach den Feststellungen des Berufungsurteils der Beweggrund und das Ausmaß der Widerstandstätigkeit des. Klägers unbekannt. Lediglich wegen eines in. die Üugen fallenden Verhalten, nämlich der 'Weigerung, als Dolmetscher an einer Haussuchung bei Norwegern teilzunehmen, wurde er verurteilt. Wenn die bestrafte-Tat auch nur einen Ausschnitt der Widerstaudshandlung darsteilt und der Kläger seine enge Verbindung mit den poltischen Gefangenen verbergen konnte, sc sind doch die Voraussetzungen dee § 1 Abc. 5 Sii'f. 2 EEG erfüllt. Es genügt, daß die nationalsozialistischen Behörden eine von ihnen ermittelte Einzeltat'' aus' der Kette der fortgesetzten Widerstandshandlung<üem Geschädigten zur Last legten. Gerade in einem solchen Einzelfall konnte der Beweggrund des gesamten Ver haltens verborgen bleiben. :;glf I ohen|*ii:St ■ o:ii|)rä sl gil filljll§|f;f||Ä der politischen Verhältnisse in Deutschland den Entschluß gefaßt hat, in das &ebiet der Bundesrepublik oder Berlins zu-rückzukejireno Wesentlich ist, daß der Verfolgte aus Deutschland in der Absicht weggegangen ist, seinen Wohnsitz oder dauernden Aufenthalt im Ausland zu nehmen, daß also diese Absicht im Zeitpunkt des Verlassens des Heimatlandes bestand» Eine solche Willensrichtung und ein ihr entsprechendes Verhalten des Klägers hat das Berufungsgericht festgestellt, wie der Zusam- Stellung des Berufungsgerichts sei unvereinbar mit dem im dort seine Widerstandshandlung fortzusetzen? ist unbegründet0-Es ist möglich? daß der Kläger den schwedischen Behörden die nach seiner Überzeugung vorgesehene Sprergung des - Lagers mel- ■ den und insoweit seine Widerstandshandlung fortsetzen wollte und gleichzeitig verhafte? seinen-Wohnsitz in Deutschland aufzugeben und-in,Schweden zu bleiben» Ein weitere^ Motiv für, das Ausweichen nach Schweden schließt die Auswandeyungsabsicht Unzutreffend 1st. auch die Ansicht der Revision. ■:/. - e Eluclit eines Verfolgten aus ‘ derd von Deutschland ehemals-, mil i- . tarisch besetzten Gebiet in ein neutrales Land sei nicht geeignet? eine Auswanderung eirizuleiten» § 141 BEG verlangt? daß der letzte Wohnsitz? aber nicht der letzte Aufenthaltsort,im Reichsgebiet nach'dem Stande vom 31» Dezember 1937 gelegen war» Durch die Verpflichtung zur Dienstleistung bei einer deutschen'Luftwaffeneinheit in Norwegen hatte der Kläger seinen Wohnsitz in RfHHNMflfcnicht verlorene Diesen gab er erst auf? als er aus dem nationalsozialistischen Machtbereich * mit der Abs 1 chtf entwich;?!|daü^ hehig:^ hälte und'zur Zeit s;ein|x|^iühlfluinimfv Ännähmo'leiner^Äüswähder eine verhaftete Iiilitärper'söhf ■ könntelauslVf;|1 'hach.'dcüvpich^cri:^gführenae^^us^n^f^ie^^g^^züi|l||i^^^i^^ v;andenu Weder in dem; Wo § 141 BEG findet die gegenteilige Auffassung der Revision : eine Stütz elß® .....................ÜÄ! Ascher' ' Bundesrichter'Johannsen und Bundesrichter Br«Loewenheim ■ sind beurlaubt und ortsabwe-' . , send und daher'verhindert zu tint er sehr eiben« ' , ‘ Ascher i|||f®|-|gl||||: . 1, § 209! Mäaß Bilden!