2a D:fce Einsetzung eines Verwalters auf Grund der VO über die Behandlung feindlichen Vermögens ist grundsätzlich keine Verfolgungsmaßnahme im Sinne des § 1<BEG« - Prozeßbevollmächtigters Rechtsanwalt Dru hat der IV0 Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 29, September 1956 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Schmidt, der Bundesrichter Ascher, Dr.v*Werner, Wüstenberg und Dr.Spreng für Recht erkannt? der schon den ersten Währungsverfall in Deutschland in den Jahren 1921 - 1923 erlebt habe, würde er die aus dem Grundbesitz erwachsenen Überschüsse rechtzeitig in Sachwerten angelegt haben, so daß sie von einem Währungsverfall nicht betroffen worden wären. Das Kammergericht hat einen Entschädigungsanspruch der Klägerinnen verneint, weil die Bestellung eines Grundstücksverwalters auf Grund der VO über die Behandlung feindlichen Vermögens keine Verfolgungsmaßnahme aus Gründen der Weltanschauung, Rasse oder politischen Einstellung des Vaters der Klägerinnen, sondern eine Maßnahme gewesen sei, von der jeder Staatsangehörige eines feindlichen Landes betroffen worden sei, ganz gleich, ob er in Deutschland oder im Ausland gelebt hätte, Irgendwelche diskriminierenden Anordnungen gegen das Vermögen des Vaters der Klägerinnen seien nicht erfolgt. Bis zu dem Zeitpunkt der Einsetzung des Verwalters wäre ihr Vater auch an einer sachgemäßen Anlage der anfallenden Nutzungen nicht gehindert gewesen. Wenn man von den Beschränkungen absieht, denen der Vater infolge seiner Auswanderung aus Deutschland und seiner britischen Staatsangehörigkeit unterworfen war, so ist er an seinem Vermögen nicht geschädigt oder in dessen Nutzung nicht gehindert oder beeinträchtigt worden. Was nun die Schäden anlangt, die dem Vater der Klägerinnen dadurch entstanden sein sollen, daß er über die GrundStückseinkünfte von der Zeit seiner Auswanderung an nicht mehr frei verfügen, insbesondere diese nicht wertbeständig habe anlegen können, so würde grundsätzlich zur Entstehung eines Entschädigungsanspruchs entsprechend den auch für das Bürgerliche Recht geltenden Grundsätzen nicht die theoretische Möglichkeit einer wertbeständigen Anlage ausreichen. Es braucht jedoch nicht geprüft zu werden, ob das Vorbringen der Klägerinnen die Entstehung des von ihnen behaupteten Schadens rechtfertigt. Das ist aber bei einer Verfolgung vor dem Kriege hinsichtlich eines auch für einen optimalen Beobachter - im Sinne der in BGrHZ 3, 261 abgedruckten Entscheidung des I, Zivilsenats des Bundesgerichtshofs - in dieser Zeit noch nicht erkennbaren Währungsschadens für Reichsmark-Guthaben zu verneinen. Es bedarf daher keiner Feststellung; ob die Einkünfte aus dem Grundbesitz bis zur Einsetzung des Verwalters so hoch gewesen wären, daß sie trotz des Besitzes von 19 Häusern dem Vater der Klägerinnen Anlaß gegeben hätten, weiteren Grundbesitz zu erwerben, wofür nach 1935 überwiegend ja nur jüdischer Grundbesitz in Frage gekommen wäre, Die Maßnahmen, die der auf-Grund der VO über die Behandlung feindlichen Vermögens eingesetzte Verwalter getroffen hat, sind auch keine Verfolgungsmaßnahmen jm Sinne des § 1 BEG. Denn entsprechend dieser VO, die auf den Vater der Klägerinnen nur wegen seiner britischen Staatsangehörigkeit zur Anwendung kam und nicht etwa aus Gründen der Rasse erlassen worden ist, wäre der Grundbesitz entsprechend dem § 18 der VO auch dann unter Verwaltung gestellt und die Einkünfte auch dann seiner Verfügungsbefugnis entzogen worden, wenn er nicht zu einer Auswanderung infolge nationalsozialistischer Gewaltmaßnahmen gezwungen gewesen, sondern in Deutschland verblieben wäre* Da somit der durch die Einsetzung eines Verwalters etwa eingetretene Schaden unabhängig von der Verfolgung entstanden wäre; würde auch auf Grund des § 9 Abs 5 BEG eine Entschädigung nicht zu leisten sein. Feststellungen oder Gründe für eine Annahme, daß der vom Kammergericht eingesetzte Verwalter mit der Einzahlung der Mietüberschüsse auf Anderkonten nicht ordnungsmäßig verfahren ist, insbesondere diese Einzahlung vorgenommen hat, um den Vater der Klägerinnen aus Gründen der Rasse zu schädigen, liegen nicht vor.
Für das Nachschlagewerk! Nicht für die Amtliche Sammlung1 Gesetz? BEG § 1 Rechtssatzg laDer dem Verfolgten entstandene Schaden muß der Verfolgung eigentümlich* d„hc den Verfolgungsmaßnahmen adäquat sein, Dies ist * bei einer Verfolgung vor dem Kriege hinsicht-' liefe eines Mhrungsschaddas zu verneinen,, 2a D:fce Einsetzung eines Verwalters auf Grund der VO über die Behandlung feindlichen Vermögens ist grundsätzlich keine Verfolgungsmaßnahme im Sinne des § 1<BEG« *> v Aktenzeichen? IV ZR 97/56 Urteil des BGH vom*3« Oktober 1956 KG Berlin IV ZR 97/56 Verkündet am Oktober 1956 Jodas, Justizangestellter als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle im Namen des Volkes In dem Entschädigungsrechtsstreit ,, Bj lo der Frau Esther K geb0ZPH, Avenue. England^ 2o der Frau Golda J ■■■■■■< B _ __ Klägerinnen und Revisionsklägerinnen, - Prozeßbevollmächtigter; Rechtsanwalt Er ge b * Z\ str„ d boMl gegen das Land Berlin, vertreten durch den Senator für •Inneres, dieser vertreten durch den Direktor des Entschädigungsamtes in Berlin W 35? Potsdamer Straße 186, Beklagten und Revisions beklagten, - Prozeßbevollmächtigters Rechtsanwalt Dru hat der IV0 Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 29, September 1956 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Schmidt, der Bundesrichter Ascher, Dr.v*Werner, Wüstenberg und Dr.Spreng für Recht erkannt? Die Revision gegen das Urteil des 13o Zivilsenats des Kammergerichts in Berlin vom 11. Februar 1956 wird zurückgewiesen. Die außergerichtlichen Kosten der Revision haben die Kläger zu tragen. Im übrigen ist das Verfahren gebühren- und auslagenfrei. Von Rechts wegen 2 * V i *K V Tatbestand: Der im Jahre 1374 in Polen geborene und' am 1. Mai 19 in Israel verstorbene Vater der Klägerinnen war jüdischer Abstammung. Er hatte im Jahre 1914 die britische Staatsangehörigkeit erworben und lebte seit dem Jahre 1922 in Berlin» Hier betätigte er sich als Grundstücksverwalter. Er hatte bis zu dem Jahre 1931 19 Grundstücke zu Allein- oder Miteigentum erworben» Von diesen Grundstücken befinden sich 17 im Ostsektor Berlins, eines in der sowjetisch besetzten Zone und eines in Westberlin. Im Jahre 1935 wanderte er nach England aus und später von dort nach Israel. Der ihm gehörige Grundbesitz wurde nach Kriegsausbruch auf Grund der Verordnung über die Behandlung feindlichen Vermögens vom 15. Januar 1940 (RGBl I, 191) unter Verwaltung gestellt. Als Verwalter wurde durch Beschluß des Kammergerichts vom 23. Oktober 1940 ein Berliner Rechtsanwalt bestellt. Dieser zahlte die Überschüsse, die die Grundstücke abwarfen, auf Anderkonten bei der Dresdner Bank und der Commerzbank in Berlin ein. Bei Kriegsende wiesen diese Konten Guthaben von rund 78.000.-' und 28.000,- RM auf» Die Guthaben sind nach der Währungsreform im Verhältnis von 20 : 1 in D-Mark umgestellt worden» Die Klägerinnen verlangen als angebliche Erben ihres Vaters mit der Behauptung, ihr Vater sei an diesen Guthaben beteiligt gewesen, als Entschädigung einen Betrag von 10»050,- DM. Diesen errechnen sie aus der Differenz zwischen einer Umrechnung von 5 s 1 gemäß § 6 des Bundesergänzungsgesetzes (jetzt § 11 BEG) und der erfolgten Umstellung im Verhältnis von 20 s 1« Sie begründen ihren Anspruch damit, daß ihr Vater als Angehöriger der jüdischen Rasse infolge nationalsozialistischer Gewalt- Ul maßnahmen habe aaswandern müssen und daher nicht mehr über die aus seinem Grundbesitz anfallenden Nutzungen habe sachgemäß verfügen können* Als erfahrener Geschäftsmann. der schon den ersten Währungsverfall in Deutschland in den Jahren 1921 - 1923 erlebt habe, würde er die aus dem Grundbesitz erwachsenen Überschüsse rechtzeitig in Sachwerten angelegt haben, so daß sie von einem Währungsverfall nicht betroffen worden wären. Sämtliche Vorinstanzen haben den Klägerinnen die begehrte Entschädigung versagt. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgen, die Klägerinnen ihre Ansprüche weiter. Der Beklagte bittet, die Revision zurückzuweisen. Entscheidungsgründe g Das Kammergericht hat einen Entschädigungsanspruch der Klägerinnen verneint, weil die Bestellung eines Grundstücksverwalters auf Grund der VO über die Behandlung feindlichen Vermögens keine Verfolgungsmaßnahme aus Gründen der Weltanschauung, Rasse oder politischen Einstellung des Vaters der Klägerinnen, sondern eine Maßnahme gewesen sei, von der jeder Staatsangehörige eines feindlichen Landes betroffen worden sei, ganz gleich, ob er in Deutschland oder im Ausland gelebt hätte, Irgendwelche diskriminierenden Anordnungen gegen das Vermögen des Vaters der Klägerinnen seien nicht erfolgt. Bis zu dem Zeitpunkt der Einsetzung des Verwalters wäre ihr Vater auch an einer sachgemäßen Anlage der anfallenden Nutzungen nicht gehindert gewesen. ~ 4 - Nach § 56 BEG, der, nachdem dieses Gesetz auf Berlin durch Gesetz vom 5. Juli 1956 (Berl GV0B1 S 764) übernommen worden ist, entsprechend dem Art III Nr 9 des Änderungsgesetzes auch in einem bei dessen Inkrafttreten noch in der Revisionsinstanz anhängigen Verfahren anzuwenden ist. hat ein Verfolgter Anspruch auf Entschädigung, wenn er an seinem im Reichsgebiet nach dem Stande vom 31- Dezember 1937 belegenen Vermögen geschädigt worden ist«, Hierbei liegt eine Schädigung am Vermögen auch vor, wenn der Verfolgte in der Nutzung seines Eigentums oder Vermögens beeinträchtigt worden ist. Wenn man von den Beschränkungen absieht, denen der Vater infolge seiner Auswanderung aus Deutschland und seiner britischen Staatsangehörigkeit unterworfen war, so ist er an seinem Vermögen nicht geschädigt oder in dessen Nutzung nicht gehindert oder beeinträchtigt worden. Denn ihm sind weder sein Grundbesitz noch die Einkünfte aus diesem genommen worden. Was nun die Schäden anlangt, die dem Vater der Klägerinnen dadurch entstanden sein sollen, daß er über die GrundStückseinkünfte von der Zeit seiner Auswanderung an nicht mehr frei verfügen, insbesondere diese nicht wertbeständig habe anlegen können, so würde grundsätzlich zur Entstehung eines Entschädigungsanspruchs entsprechend den auch für das Bürgerliche Recht geltenden Grundsätzen nicht die theoretische Möglichkeit einer wertbeständigen Anlage ausreichen. Vielmehr würde es der Angabe und im Zweifelsfall des Beweises solcher Tatsachen bedürfen, die einen hohen Grad der Wahrscheinlichkeit dafür erbringen, daß der Vater der Klägerinnen auch ohne seine Auswanderung die Mietüberschüsse wert- g; beständig angelegt haben würde. Es braucht jedoch nicht geprüft zu werden, ob das Vorbringen der Klägerinnen die Entstehung des von ihnen behaupteten Schadens rechtfertigt. Denn nach feststehender Rechtsprechung des erkennenden Senats genügt die Entstehung eines Schadens allein nicht,. Der entstandene Schaden muß vielmehr auch der Verfolgung eigentümlich; d.h. den Verfolgungsmaßnahmen adäquat sein (vgl insbes Rz\7 55, 293^°, 56, 81^). Das ist aber bei einer Verfolgung vor dem Kriege hinsichtlich eines auch für einen optimalen Beobachter - im Sinne der in BGrHZ 3, 261 abgedruckten Entscheidung des I, Zivilsenats des Bundesgerichtshofs - in dieser Zeit noch nicht erkennbaren Währungsschadens für Reichsmark-Guthaben zu verneinen. Es bedarf daher keiner Feststellung; ob die Einkünfte aus dem Grundbesitz bis zur Einsetzung des Verwalters so hoch gewesen wären, daß sie trotz des Besitzes von 19 Häusern dem Vater der Klägerinnen Anlaß gegeben hätten, weiteren Grundbesitz zu erwerben, wofür nach 1935 überwiegend ja nur jüdischer Grundbesitz in Frage gekommen wäre, Die Maßnahmen, die der auf-Grund der VO über die Behandlung feindlichen Vermögens eingesetzte Verwalter getroffen hat, sind auch keine Verfolgungsmaßnahmen jm Sinne des § 1 BEG. Denn entsprechend dieser VO, die auf den Vater der Klägerinnen nur wegen seiner britischen Staatsangehörigkeit zur Anwendung kam und nicht etwa aus Gründen der Rasse erlassen worden ist, wäre der Grundbesitz entsprechend dem § 18 der VO auch dann unter Verwaltung gestellt und die Einkünfte auch dann seiner Verfügungsbefugnis entzogen worden, wenn er nicht zu einer Auswanderung infolge nationalsozialistischer Gewaltmaßnahmen gezwungen gewesen, sondern in Deutschland verblieben wäre* Da somit der durch die Einsetzung eines Verwalters etwa eingetretene Schaden unabhängig von der Verfolgung entstanden wäre; würde auch auf Grund des § 9 Abs 5 BEG eine Entschädigung nicht zu leisten sein. Feststellungen oder Gründe für eine Annahme, daß der vom Kammergericht eingesetzte Verwalter mit der Einzahlung der Mietüberschüsse auf Anderkonten nicht ordnungsmäßig verfahren ist, insbesondere diese Einzahlung vorgenommen hat, um den Vater der Klägerinnen aus Gründen der Rasse zu schädigen, liegen nicht vor. Die Revision mußte daher mit der Kostenfolge aus § 225 BEG, § 97 ZPO zurückgewiesen werden. Schmidt Ascher VcWerner Wüstenberg Br.Spreng