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BGH · IV-ZR-97/55

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IV-ZR-97/55

Rechtssatz: Auch wenn der Kriegszustand schon während des Iiaufs der Prist nach § 234 Abs 3 ZPO formell beendet worden ist, kann einer Partei nach Art 3 Nr 2 der Schut»Verordnung die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung dieser Frist erteilt \ werden, wenn sie weiterhin durch Nachwirkungen des Krieges gehindert worden ■ist, die Frist einzuhalten a Das Urteil ist der Beklagten auf diplomatischem Wege aber erst am 9* April 1951 zugestellt worden. Nachdem die Zustellungsurkunde übersetzt worden war, hat das Berufungsgericht der Beklagten durch Beschluß vom 21. Der Anwalt hat am 25« April 1952 Berufung eingelegt und»zugleich um Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungsfrist gebeten. Das Berufungsgericht hat die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungsfrist durch ein am 29- Oktober 1952 verkündetes Zwischenurteil gewährt. Gegen dieses Urteil richtet sich die Revision des Klägers, mit der er die Unzulässigkeit der Berufung wegen Versäumung der Berufungsfrist geltend macht« Die Beklagte hat beantragt, die Revision des Klägers zurüekzuweisehp Entseheidungsgründeg Da die Revision.in dem angefochtenen Urteil nicht zugelassen ist, kann dieses nach §§ 546, 547 ZPO nur' darauf geprüft werden* ob das Berufungsgericht der Beklagten mit Recht die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungsfrist erteilt und die Berufung als zulässig behandelt hat« Die am 251 April 1952 eingelegte Berufung der Beklagten war daher verspätet« Nach § 233 ZPO kann einer Partei die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung einer Prist nur erteilt werden, wenn sie durch Naturereignisse oder andere unabwendbare Zufälle verhindert worden ist, die Prist einzuhalten.'Diese Voraussetzungen sind gegeben. Denn der Beklagten ist das gegen sie ergangene Urteil erst durch die am 9. Der Beklagten hätte allerdings die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand unter Umständen nicht erteilt werden können, wenn sie es verschuldet hätte, daß das Hindernis nicht früher behoben wurde. Sie hat bereits am 17o April 1951 durch einen Anwalt in der föderativen Volksrepublik Jugoslawien die Eingabe, auf Grund deren ihr später das Armenrecht bewilligt worden ist, fertigen lassen. Das Berufungsgericht hat jedoch mit Recht der Beklagten nach Art 3 Hr 2 der Schutzverordnung in der Passung vom 4- Dezember 1943 (RG31 I, 666) die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand auch Hach dieser Bestimmung ist einer Partei, die durch feindliche Gewalt (Kriegsgeschehen) an der Innehaltung einer Frist verhindert worden ist, die Wiedereinsetzungen den vorigen Stand auch gegen die Versäumung solcher Fristen zu gewähren, bei denen nach den Verfabrensgesetzen eine Wiedereinsetzung nicht vor- BGHZ 1, 153 (157) veröffentlichten Urteil näher ausgeführt hat, die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach Art 3 Nr 2 der Schutzverordnung erteilt werden. war, schließt es jedoch nicht aus, auch nach diesem Zeitpunkt noch die STiedereinsetzung in den vorigen Stand nach Art 3 Nr 2 der Schutzverordnung zu erteilen. Das hat zur Folge gehabt, daß nicht stets mit der Abgabe dieser Erklärung schon wieder normale Beziehungen im Verkehr zwischen der Bundesrepublik und dem ehemaligen Feindstaat eingetreten waren, sondern daß diese sich erst im Laufe einer mehr oder weniger langen Zeit normalisierten. Wesentlich ist, daß die Beklagte schon bevor der Kriegszustand mit der Föderativen Volksrepublik Jugoslawien beendet war, alles von ihr zu Fordernde getan hatte, um die Frist zu wahren und daß sie nach Beendigung des Kriegszustandes keine anderen Maßnahmen ergreifen konnte, die es ihr ermöglicht hätten, die noch laufende Frist zu wahren. Unter diesen Umständen muß ihr ausnahmsweise die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der in § 234 Abs 3 ZPO gesetzten Frist erteilt werden, obwohl diese teilweise noch in der Zeit lief, in der der Kriegszustand zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Föderativen Volksrepublik Jugoslawien schon beendet war. Da das Berufungsgericht der Beklagten die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungsfrist mit Recht erteilt hat, mußte die Revision mit der Kostenfolge aus § 97 ZPO zuriickgewiesen werden.

Zitierte Normen: § 48 EheG § 516 ZPO
JugoslawienBerufungWiedereinsetzungFristPristBerufungsgericht

Volltext der Entscheidung

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Nicht für die Amtliche Sammlung !
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Gesetzs § 254 Abs 5 ZPO} Art 3 Nr 2 der SchutzVO v. 4.12.1943 (RGBl I, 666)
Rechtssatz: Auch wenn der Kriegszustand schon während
 des Iiaufs der Prist nach § 234 Abs 3 ZPO formell beendet worden ist, kann einer Partei nach Art 3 Nr 2 der Schut»Verordnung die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung dieser Frist erteilt \ werden, wenn sie weiterhin durch Nachwirkungen des Krieges gehindert worden ■ist, die Frist einzuhalten a
Aktenzeichen:	IV	ZR	97/55
Urteil des BGH vom 7. Januar 1956
OLG Düsseldorf
i ■
IV ZR 97/55
•6
Verkündet am 7- Januar 1956 Schorm, Justizangestellter als Urkundsbeamter der
 Geschäftsstelle
Im Namen des Volkes
 In dem Rechtsstreit
 des Wachmanns Radisa?
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in K
Str
 Klägers, Berufungsbeklagten und Revisionsklägers, - Prozeßbevollmächtigters Rechtsanwalt Br«	-
gegen
 Beklagte, Berufungsklägerin und Revisionsbeklagte, - Prozeßbevollmächtiger* Rechtsanwalt Br«	-
hat der IV» Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 7» .Januar 1956 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Schmidt, der Sundesrichter Raske, Johannsen, Br» Kregel und Br. v. Werner
 für Recht erkannt*
Prau Danica M
geh.' P
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, Jugoslawien,
 Bie Revision gegen das Urteil des 7* Zivilsenats des Oberlandesgerichts in BUsseldorf vom 12. Januar 1955 wird auf Kosten des Klägers zurUckgewiesen.
Von Rechts wegen
 
Tatbestands
 Der Kläger hat gegen die Beklagte im Mai 1950 Klage auf Scheidung aus § 48 EheG bei dem Landgericht in Krefeld eingereicht. Der Beklagten sind die Klage und die Ladung zu dem Verhandlungstermin vor dem Landgericht im Wäge der öffentlichen Zustellung zugestellt worden. Sie hat jedoch von der Klage und von dem Termin keine Kenntnis erlangt.
Sie war daher in dem Verhandlungstermin vor’ dem.tLandgericht nicht vertreten. Dieses hat die Ehe der Parteien durch Urteil vom 5. Oktober 1950 ohne Schuldausspruch geschieden.
Das Urteil sollte der Beklagten auf diplomatischem Wege zugestellt werden. Das Justizministerium in Düsseldorf hat den Zustellungsantrag mit Schreiben vom 12. Dezember 1950 an das Jugoslawische Generalkonsulat in Düsseldorf weitergeleitet. Das Urteil ist der Beklagten auf diplomatischem Wege aber erst am 9* April 1951 zugestellt worden. Die Beklagte hat darauf bereits am 17. April 1951 durch einen Anwalt in Jugoslawien eine 3erufungsschrift verfassen lassen-Diese is.t durch einen amtlichen Dolmetscher am 19« Juni 1951 übersetzt worden. Die Urschrift und die Übersetzung sind auf diplomatischem .Wege dem Berufungsgericht zugeleitet worden. Sie sind dort am 26. März 1952 eingegangen. Den Schriftstücken war der in serbischer Sprache ausgefertigte Nachweis über die Zustellung des Urteils beigefügt. Nachdem die Zustellungsurkunde übersetzt worden war, hat das Berufungsgericht der Beklagten durch Beschluß vom 21. April 1952 das Armenrecht für die Berufung bewilligt und ihr einen Anwalt beigeordnet. Der Anwalt hat am 25« April 1952 Berufung eingelegt und»zugleich um Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungsfrist gebeten.
Das Berufungsgericht hat die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungsfrist durch ein am 29- Oktober 1952 verkündetes Zwischenurteil gewährt. Sodann
 
hat es durch das am 12« Januar 1955 verkündete Urteil das Urteil des Landgerichts geändert und die Klage abgewiesen. Gegen dieses Urteil richtet sich die Revision des Klägers, mit der er die Unzulässigkeit der Berufung wegen Versäumung der Berufungsfrist geltend macht«
Der Kläger hat beantragt, das Urteil des Berufungsgerichts . zu ändern und die Berufung gegen das Urteil des Landgerichts als unzulässig zu verwerfen« .
Die Beklagte hat beantragt, die Revision des Klägers zurüekzuweisehp
 Entseheidungsgründeg
Da die Revision.in dem angefochtenen Urteil nicht zugelassen ist, kann dieses nach §§ 546, 547 ZPO nur' darauf geprüft werden* ob das Berufungsgericht der Beklagten mit Recht die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungsfrist erteilt und die Berufung als zulässig behandelt hat«
Die von der Revision hiergegen erhobenen Rügen sind unbegründet« Gegen das am 5. Oktober 1950 verkündete Urteil konnte nach § 516 ZPO nur bis zu dem 5» April 1951 Berufung eingelegt werden. Die am 251 April 1952 eingelegte Berufung der Beklagten war daher verspätet« Nach § 233 ZPO kann einer Partei die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung einer Prist nur erteilt werden, wenn sie durch Naturereignisse oder andere unabwendbare Zufälle verhindert worden ist, die Prist einzuhalten.'Diese Voraussetzungen sind gegeben. Denn der Beklagten ist das gegen sie ergangene Urteil erst durch die am 9. April 1951 auf diplomatischem Wege bewirkte Zustellung bekannt geworden« Daß die Zustellung nicht früher erfolgte, war für sie ein unabwendbares Ereignis. Sie war aber, da sie über keine ausreichenden Mittel verfügte, um die Berufung auf eigene Kosten durchzuführen.
auch nach dem 9» April 1951 weiterhin gehindert, Berufung einzulegen. Dieses Hindernis dauerte bis über den 21. April 1952 hinaus, dem Tag, an dem der Beklagten das Armenrecht bewilligt und ihr ein Anwalt beigeordnet wurde. Der Beklagten hätte allerdings die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand unter Umständen nicht erteilt werden können, wenn sie es verschuldet hätte, daß das Hindernis nicht früher behoben wurde.
Sie trifft daran aber keine Schuld. Sie hat bereits am 17o April 1951 durch einen Anwalt in der föderativen Volksrepublik Jugoslawien die Eingabe, auf Grund deren ihr später das Armenrecht bewilligt worden ist, fertigen lassen. Daß diese Eingabe erst am 26. März 1952 bei dem Berufungsgericht einging, ist weder von der Beklagten noch von einem Vertreter, dessen sie sich bedient hat, verschuldet. Die Verzögerung beruht vielmehr auf behördlichen Schwierigkeiten, die für sie als jugoslawische Staatsangehörige im Verkehr mit einem deutschen Gericht bestanden. Hach der vom Revisionsgericht eingeholten Auskunft des Auswärtigen Amtes vom 4- August 1955 wäre es der Beklagten auch nicht möglich gewesen, sich unmittelbar, ohne die Behörden ihres Heimatstsats in Anspruch zu nehmen, an das Berufungsgericht zu wenden*
‘Hach § 234 Abs 3 2P0 kann die Wiedereinsetzung in. den vorigen Stand nach Ablauf eines Jahres von dem Ende der versäumten Prist nicht mehr beantragt werden. Das Berufungsgericht hat jedoch mit Recht der Beklagten nach Art 3 Hr 2 der Schutzverordnung in der Passung vom 4- Dezember 1943 (RG31 I, 666) die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand auch
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gegen die Versäumung dieser Prist gewährt. Hach dieser Bestimmung ist einer Partei, die durch feindliche Gewalt (Kriegsgeschehen) an der Innehaltung einer Frist verhindert worden ist, die Wiedereinsetzungen den vorigen Stand auch gegen die Versäumung solcher Fristen zu gewähren, bei denen nach den Verfabrensgesetzen eine Wiedereinsetzung nicht vor-
gesehen ist« Die in § 234 Abs 3 ZPO gesetzte Prist gehört zu den wuneigentliehen” Fristen. Auch gegen deren Versäumung kann, wie der erkennende Senat in dem.in BGHZ 1, 153 (157) veröffentlichten Urteil näher ausgeführt hat, die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach Art 3 Nr 2 der Schutzverordnung erteilt werden. Die von dieser Bestimmung geforderten Voraussetzungen sind gegeben. Die Beklagte war durch feindliche Gewalt (Kriegsgeschehen) gehindert, die
 Prist einzuhalten. Die Prist lief ab 5. April 1951*Zu dieser
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Zeit befand sich die Bundesrepublik noch im Kriegszustand mit der Föderativen Volksrepublik Jugoslawien. Der Kriegszustand ist erst durch den Gesetzeserlaß der Föderativen Volksrepublik Jugoslawien vom 21. Juli 1951 Nr 1164 des Amtsblatts der Föderativen Volksrepublik Jugoslawien vom 1. August f 1951 beendet worden. In diesem Zeitpunkt war allerdings die	V
in § 234 Abs 3 ZPO gesetzte Frist noch nicht abgelaufen. Daß	y
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der Kriegszustand zwischen der Bundesrepublik und der Föderativen? Volksrepublik Jugoslawien spätestens am 1. August 1951 beendet -v.
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war, schließt es jedoch nicht aus, auch nach diesem Zeitpunkt noch die STiedereinsetzung in den vorigen Stand nach Art 3 Nr 2 der Schutzverordnung zu erteilen. Denn trotz der Beendigung des Kriegszustandes ist es möglich, daß eine Partei auch weiterhin durch feindliche Gewalt (Kriegsgeschehen) im Sinne des Art 3 Kr 2 der SchutzVO an der Einhaltung einer Frist gehindert wird. Es muß berücksichtigt werden, daß der 2, Weltkrieg nicht durch einen Friedensschluß beendet Worden ist| sondern zu dem Teil durch Erklärungen der kriegsführenden Mächte.
Das hat zur Folge gehabt, daß nicht stets mit der Abgabe dieser Erklärung schon wieder normale Beziehungen im Verkehr zwischen der Bundesrepublik und dem ehemaligen Feindstaat eingetreten waren, sondern daß diese sich erst im Laufe einer mehr oder weniger langen Zeit normalisierten.
So wie das Auswärtige Amt die Beziehungen zwischen der Bundesrepublik und der Föderativen Volksrepublik Jugoslawien
 
geschildert hat, waren diese in der hier maßgeblichen Zeit noch nicht wieder normalisiert. Wesentlich ist, daß die Beklagte schon bevor der Kriegszustand mit der Föderativen Volksrepublik Jugoslawien beendet war, alles von ihr zu Fordernde getan hatte, um die Frist zu wahren und daß sie nach Beendigung des Kriegszustandes keine anderen Maßnahmen ergreifen konnte, die es ihr ermöglicht hätten, die noch laufende Frist zu wahren. Unter diesen Umständen muß ihr ausnahmsweise die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der in § 234 Abs 3 ZPO gesetzten Frist erteilt werden, obwohl diese teilweise noch in der Zeit lief, in der der Kriegszustand zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Föderativen Volksrepublik Jugoslawien schon beendet war.
Da das Berufungsgericht der Beklagten die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungsfrist mit Recht erteilt hat, mußte die Revision mit der Kostenfolge aus § 97 ZPO zuriickgewiesen werden.
Schmidt	Baske	Johannsen
 Kregel	v. Werner
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