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BGH

Gericht: BGH

Im Einverständnis beider Parteien wurden beide Lastzüge im Öktober 1945 für den Kläger als Fahrzeughalter neu zugelassen© Im Juni 1948 war der Kläger mit dem MAN-Lastzug injler Vfestzone und konnte wegen der Blockade nicht nach Berlin zurück© Br begab sich zu dem Beklagten, nach Rieda© Die Parteien verhandelten dort über einen Einsatz des Lastzuges in der Nestsone sowie über eine grundsätzliche Regelung des gegenseitigen Verhältnisses© Eine Einigung kam nicht zustande© Der Beklagte verhinderte die Abfahrt des Klägers, indem er den Lastzug»einschloss© Das Berufungsgericht hat den Vergleich vom 8« 9o 1948 ausgelegt und angenommen, die Parteien hätten sich in ihm darüber geeinigt, dass im Hauptprozess über die Eigentums-frage eine Entscheidung herbeigeführt werden solle, dass also der Kläger Rechte aus verbotener Eigenmacht nicht geltend machen solle* Diese Auslegung des Vergleichs, die das Berufungsgericht näher begründet, ist möglich* Zu Unrecht meint die Revision, das Oberlandesgericht habe zu einer•solchen Auslegung nicht kommen dürfen, weil damit-der Kläger im Hauptprozess eine wesentliche Stütze seiner Klage verliere und ein solcher Verzicht des Klägers nicht vermutet werden dürfe* Die Revision übersieht dabei, dass die Klage unter Berufung auf den Kaufvertrag auf Eigentum gestützt war und dass erst in der Berufungsinstanz auch ausdrücklich verbotene* Eigenmacht geltend gemacht worden ist. Die Revision rügt weiter, das Berufungsgericht habe unberücksichtigt gelassen, dass der Kläger von diesem Vergleich zurückgetreten sei. Das Berufungsgericht hatte auch keine Veranlassung, durch Ausübung des Pragerechts zu klären, ob der Kläger den Rücktritt geltend . Denn der Kläger hat in seiner Erwiderung auf die Berufungsbegründung (Schriftsaz vom 17*9*1949> Bl 95) die Klage auch auf .§ 861 BUB gestützt, dabei eingehend die in ■ Betracht kommenden tatsächlichen und rechtlichen Gesichtspunkte erörtert, und insbesondere näher ausgeführt, dass der Vergleich seinem Inhalt nach dem Anspruch aus. IIIo Das Berufungsgericht hat in tatsächlicher Beziehung festgestellt, dass die Behauptung des Klägers, er habe die streitigen Lastzüge käuflich erworben, durch die Beweisaufnahme widerlegt sei» Die Revision macht geltend, diese Feststellung 3ei unter. Das Berufungsgericht -hat seine Überzeugung in der Weise begründet, dass es zunächst aus den allgemeinen Umständen, unter denen die Übertragung der Lastzüge sich abgespielt hat, und aus dem Verhalten beider Parteien ein sehr hohes Mass von Glaubwürdigkeit für die Darstellung des Beklagten entnommen hat, und dass, es dann unter Hinzunahme des Ergebnisses der Zeugenvernehmungen über dieses sehr hohe Mass von Glaubwürdigkeit hinaus zu einem vollen Beweis kommt» Bine solche/Begründung der Überzeugung des Berufungsgerichts ist nicht zu beanstanden» Sie entspricht anerkannten Regeln/. lo) Soweit das Berufungsgericht die allgemeinen Umstände ^ener Zeit würdigt, verkennt die Eevision den Sinn dieser Ausführungen, wenn sie meint, das Berufungsgericht habe nicht festgestellt, dass diese Umstände auch wirklich von Einfluss auf die 7/illensbildung 'der Parteien gewesen sind«, Das Berufungsgericht 'erwägt vielmehr, welche Überlegungen insbesondere für den Beklagten unter Berücksichtigung der damaligen politischen und wirtschaftlichen Verhältnisse vernünftigerweise massgebend sein konnten, v/enn er vor der Frage stand, ob er seine Lastzüge an den Kläger verkaufen oder sie ihm treuhänderisch übereignen sollte«, Lie Abwägung, die das Berufungsgericht ■ dabei vornimmt, ist nicht zu beanstanden«, Bas Ergebnis, zu dem es kommt, ist vertretbar» Seine Überlegungen ver-3tcssen nicht gegen ErfahrungsSätze oder Benkgesetze«, Die Eevision rügt, dass das Berufungsgericht dabei die einzelnen Momente, die es berücksichtigt, nicht im einzelnen mit tatsächlichen Feststellungen belegt, Bies ist jedoch ersichtlich nicht geschehen, .weil das Berufungsgericht auch insoweit in nicht zu beanstandender Weise von allgemeinen Erfahrungstatsachen ausgeht«, Bas gilt insbesondere von der Erwägung des Berufungsgerichts, dass der Beklagte einen Käufer hätte finden können, der ihm den Kaufpreis sogleich bezahlt hätte, und dass er damals in Berlin für die streitigen Lastzüge einen weit höheren Preis als 48oooo Bll hätte erzielen können, fcu Unrecht rügt die Revision, die Ausführungen des Berufungsgerichts seien . Bas Berufungsgericht stellt jedoch nur fest, dass der Kläger zu der Zeit, als die Lastzüge im Oktober 1945 auf seinen Namen zugelassen wurden, mittellos war und dass er später aus dem Betrieb Auch die Auslegung, die das Berufungsgericht dem Brief des Klägers und seiner Ehefrau vom 14o/2o. auch nicht verpflichtet, besonders aufzuklären, ob der Satz eich etwa auf Zahlungen an die Mutter des Beklagten bezog, wie die Revision für möglich hält. Las haben sie getan und diese Entwürfe sind dann zu dem Gegenständ ihrer Aussage gemacht worden, ohne dass noch sachliche Ergänzungen in das Protokoll aufgenommen worden sind» Damit ist jedoch § 536 ZPO nicht verletzt. Wie das Reichsgericht wiederholt ausgesprochen hat, ist es zulässig, dass ein Zeuge das, was er zur Sache zu sagen weiss, vor seiner Vernehmung schriftlich niederlegt und dass, »venn er dren Inhalt dieser schriftlichen Darstellung bei seiner Vernehmung mündlich wiederholt, dieses Schriftstück an Stelle einer gerichtlichen Niederschrift der Aussage al3 Anlage zu dem Protokoll genommen wird (HG in JvY 28, 1857)o 3o ist auch hier verfahren worden, wie der . Die Revision beanstandet weiter noch, dass die Zeugen nicht auch über den Gang der damals geführten Unterhandlung befragt worden sind. Schliesslich sind auch die Angriffe der Revision gegen die «ürdigung der Aussage des Zeugen ICi^^ durch das Berufungsgericht nicht begiündet« Auf diese Aussage ist das Berufungsgericht besonders eingegangen und hat sie in Beziehung gesetzt zu dem übrigen Beweisergebnis und danach ihre Bedeutung nach Gesichtspunkten gewürdigt, die auf tatrichterlichem Gebiet liegen und der Revision keinen Angriff gestatten« 4p) Im Ergebnis ist demnach die Peststellung des Berufungsgerichts, dass die Parteien keinen Kaufvertrag geschlossen haben und dass zwischen ihnen ein Treuhandverhältnis bestanden habe, nicht erschüttert. Die Revision sieht einen Mangel des Berufungsurteils darin, dass es unterlassen hat, das Treuhandverhältnis näher zu konkretisieren« Dem ka$n nicht gefolgt werden« gestaltet war, nicht erforderlich» Denn für die beiderseitigen Ansprüche auf Herausgabe genügte die Feststellung, dass der Kläger die Lastzüge nur als (Treuhänder erhalten hatte und dass .dieses Treuhandverhältnis gekündigt war» Auch der Anspruch auf Rechnungslegung setzt keine1 näheren Feststellungen über den Inhalt des Ireuhandver-hältnisses voraus» Mit Recht hat das Berufungsgericht unter Bezugnahme auf Entscheidungen des Reichsgerichts (RGZ. Ho, 16; 164, 35o) angenommen, dass der Kläger schon deshalb zur Rechnungslegung verpflichtet sei, weil er Angelegenheiten besorgt hat, die gleichzeitig fremde und' eigene waren» Moxin die Revision anführt, dass der' Beklagte einen Gewinnanteil beanspruche, dass dies ein Gesellschaftsverhältnis voraussetze* und dass demgemäss nach dem,, eigenen Vorbringen des Beklagten kein Anspruch auf Herausgabe der Lastzüge, sondern allenfalls ein Anspruch auf Auseinandersetzung hinsichtlich der Lastzüge als

Zitierte Normen: § 549 ZPO § 861 BGB § 596 ZPO
©BerufungsgerichtParteiBrKlägerLastzügeRevision

Volltext der Entscheidung

v/ £L 2R. J7/50

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Verkündet am 5» April 1951 gez«, Klett, Justizange stellter als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle«
Im Namendes Volkes In dem Rechtsstreit
 des Fuhrunternehmers Fritz K
in Bi
 Klägers, Berufungsheklagten und Revisionsklägers,
-	Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt Ju3tizrat
 Br,
gegen
 den Fuhrunternehmer Paul S	in	R(
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 Beklagten, Berufungskläger und Revisipnsbeklagten,
-	Prozesshevollmächtigters Rechtsanwalt Br«
hat der IV,. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 29« ’März 1951 unter Mitwirkung des Bundesrichters Br« Lersch als Vorsitzenden und d:er Bundesrichter Ascher, Raske, Br« Hartz und Johannsen für Recht erkannt:
Bie Revision des Klägers gegen das Teilurteil des 5« Zivilsenats de3 Oberlandesgerichts in Celle vom 19. November 1949 (5 TJ lo9/49) wird zurückgewiesen« Ber Kläger hat die Kosten, der Revision zu tragen«,
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Von Rechts wegen
 Tatbestand:
Der Beklagte betrieb als Pächter des Gutes Möllensdorf bei. Neuenhagen bei Berlin zugleich ein Fuhrgeschäft© Gegen Ende des Krieges wurde er zur Wehrmacht eingezogen und geriet in amerikanische Gefangenschafto In seiner Abwesenheit führte der Kläger, der als erster Fahrer bei ihm beschäftigt war, das Fuhrgeschäft für ihn weiter© .
Nach dem Zusammenbruch 'v/urde ein Teil der Fahrzeuge beschlagnahmt© Der Kläger setzte den Betrieb in Berlin mit 2 von der Beschlagnahme nicht betroffenen Lastzügen -einem‘4,5 to MAN’mit Christoph-Anhänger und einem 6,5 tc • Kaelble mit.Schenk-Anhänger - fort© Der Beklagte blieb nach seiner Entlassung aus der Gefangenschaft in Rieda bei Verden. Im Einverständnis beider Parteien wurden beide Lastzüge im Öktober 1945 für den Kläger als Fahrzeughalter neu zugelassen© Im Juni 1948 war der Kläger mit dem MAN-Lastzug injler Vfestzone und konnte wegen der Blockade nicht nach Berlin zurück© Br begab sich zu dem Beklagten, nach Rieda© Die Parteien verhandelten dort über einen Einsatz des Lastzuges in der Nestsone sowie über eine grundsätzliche Regelung des gegenseitigen Verhältnisses© Eine Einigung kam nicht zustande© Der Beklagte verhinderte die Abfahrt des Klägers, indem er den Lastzug»einschloss©
Der Kläger erwirkte eine einstweilige Verfügung, durch die .die Herausgabe des Lastzuges an einen Sequester angeordnet wurde© In dem Verfahren Über die einstweilige Verfügung schlossen die Parteien am 8. September 1948 einen gerichtlichen Vergleich, auf Grund dessen der Lastzug für gemeinschaftliche Rechnung der Parteien unter Leitung des Beklagten in Betrieb genommen wurde©
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Der Kläger hat behauptet, er habe den Lastzug im Oktober 1945 vom Beklagten durch schriftlichen Vertrag vom 1« lo. 1945 gekauft und sei Eigentümer des Last**
Zuges*, 3r hat deshalb mit der Klage Herausgabe des Lastzuges verlangt«,
Der Beklagte hat das Vorbringen des Klägers bestritten und geltend gemacht, der .Kaufvertrag vom 1. lo. 1945' sei ein Scheinvertrag und nur geschlossen worden, um den Kläger gegenüber den Behörden zu legitimieren. Er hat deshalb Klagabweisung beantragt und Widerklage auf Herausgabe des* Kaelble-Lastzuges und eines weiteren Anhängers sowie auf Bechnxmgslegung über die Geschäftstätigkeit mit den beiden Lastzügen erhoben.
Der Kläger hat Abweisung der Widerklage begehrt und
 die Behauptungen des Beklagten bestritten.
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Das Landgericht hat den Beklagten zur Herausgabe des MAIT-Laöt zuges verurteilt und die Widerklage abge*-wiesen. Das Oberlandesgericht, hat durch das angefochtene Beilurteil die Klage abgewiesen und auf die Widerklage den Kläger zur Herausgabe des Kaeible-Lastkraftwagens mit Schenlc-Anhänger und zur Bechnungslegung verurteilt und die Entscheidung über den weiteren Anhänger und über die Kosten dem Schlussurteil Vorbehalten.
Mit der Bevision erstrebt der Kläger Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils, hilfsweise Zurückweisung an das Berufungsgericht. Der Beklagte bittet um Zurückweisung der Bevision.
 
Sn tsche1dungpgründe:
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Die Revision rügt, dass das Berufungsgericht bei der Entscheidung über die 7/iderklage die Anordnung der Alliier ten Kommandantur von Berlin vom 2o* 6« 1947 (7031 für Gross-Berlin 47, 146) nicht beachtet habe, wonach jeder Besitzwechsel an einem Kraftfahrzeug der Genehmigung der lüilitärregiorong bedürfe*• Diese Anordnung gilt jedoch nicht im Bereich des Berufungsgerichtes* Sine Verletzung dieser Anordnung leann daher mit der-Revision nicht gerügt werden (§ 549 ZPO, RGZ 6,39).
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Das Berufungsgericht hat den Vergleich vom 8« 9o 1948 ausgelegt und angenommen, die Parteien hätten sich in ihm darüber geeinigt, dass im Hauptprozess über die Eigentums-frage eine Entscheidung herbeigeführt werden solle, dass also der Kläger Rechte aus verbotener Eigenmacht nicht geltend machen solle* Diese Auslegung des Vergleichs, die das Berufungsgericht näher begründet, ist möglich* Zu Unrecht meint die Revision, das Oberlandesgericht habe zu einer•solchen Auslegung nicht kommen dürfen, weil damit-der Kläger im Hauptprozess eine wesentliche Stütze seiner Klage verliere und ein solcher Verzicht des Klägers nicht vermutet werden dürfe* Die Revision übersieht dabei, dass die Klage unter Berufung auf den Kaufvertrag auf Eigentum gestützt war und dass erst in der Berufungsinstanz auch ausdrücklich verbotene* Eigenmacht geltend gemacht worden ist. Die Auslegung des Vergleichs durch das Berufungsge-
rieht ist (Jäher nicht zu beanstanden. Das Revisicnsgerieht ist an diese Auslegung gebunden.
Die Revision rügt weiter, das Berufungsgericht habe unberücksichtigt gelassen, dass der Kläger von diesem Vergleich zurückgetreten sei. Diesen Rücktritt hat der Kläger in dem erstmalig in der Revisionsinstenz abschriftlich mitgeteilten Schreiben seines Prozessbevolimächtigten vom 16. Mai 1949 an den Prozessbevollmächtigten des Beklagten erklärt. In der Berufungsinstm z ist diese (Tatsache nicht vorgetragen worden. Sie wird erwähnt in einem Schriftsatz des Klägers vom 17® 5* 1949 an das Landgericht (Bl 65 d.A.’;, in dem der Kläger einem nach Erlass des landgerichtlichen Urteils vom Beklagten gestellten, später zurückgenommenen, an aas Landgericht gerichteten Antrag auf Einstellung der Zwangsvollstreckung widersprach. Der Inhalt dieses Schriftsatzes ist später im Berufungsverfahren vom Kläger weder . wiederholt noch in Bezug genommen worden und demgemäss auch im Urteil des Berufungsgerichts nicht erwähnt. Das Berufungsgericht hatte auch keine Veranlassung, durch Ausübung des Pragerechts zu klären, ob der Kläger den Rücktritt geltend . • machen wolle. Denn der Kläger hat in seiner Erwiderung auf die Berufungsbegründung (Schriftsaz vom 17*9*1949> Bl 95) die Klage auch auf .§ 861 BUB gestützt, dabei eingehend die in ■ Betracht kommenden tatsächlichen und rechtlichen Gesichtspunkte erörtert, und insbesondere näher ausgeführt, dass der Vergleich seinem Inhalt nach dem Anspruch aus.
§ 861 3GB nicht entgegenstehe. Das Berufungsgericht konnte deshalb davon ausgehen, dass der Kläger hier seinen Standpunkt zu dem Vergleich erschöpfend vorgetragen hatte. Diese
 Ausführungen des Klägers setzen aber .voraus, dass der "vergleich noch bestand»
Damit entfällt die Möglichkeit, die Klage auf § 861 BGB zu stützen» Auf die Frage,.ob die Klage aus § 861. BGB gegen Treu und Glauben verstossen würde, kommt es daher nicht mehr an»
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 Das Berufungsgericht hat in tatsächlicher Beziehung festgestellt, dass die Behauptung des Klägers, er habe die streitigen Lastzüge käuflich erworben, durch die Beweisaufnahme widerlegt sei» Die Revision macht geltend, diese Feststellung 3ei unter. Verletzung der für die Beweis Würdigung anerkannten Hegeln zustandegekommeno Die Rügen, die die Revision dazu;erhebt, sind jedoch unbegründet»
Das Berufungsgericht -hat seine Überzeugung in der Weise begründet, dass es zunächst aus den allgemeinen Umständen, unter denen die Übertragung der Lastzüge sich abgespielt hat, und aus dem Verhalten beider Parteien ein sehr hohes Mass von Glaubwürdigkeit für die Darstellung des Beklagten entnommen hat, und dass, es dann unter Hinzunahme des Ergebnisses der Zeugenvernehmungen über dieses sehr hohe Mass von Glaubwürdigkeit hinaus zu einem vollen Beweis kommt» Bine solche/Begründung der Überzeugung des Berufungsgerichts ist nicht zu beanstanden» Sie entspricht anerkannten Regeln/.
Aber auch die einzelnen jüberlegungen, die das Berufungsgericht in diesem Rahnjen anstellt, sind - soweit
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sie. einer Nachprüfung durch die Eevision überhaupt zugänglich sind - nicht zu beanstanden«,
lo) Soweit das Berufungsgericht die allgemeinen Umstände ^ener Zeit würdigt, verkennt die Eevision den Sinn dieser Ausführungen, wenn sie meint, das Berufungsgericht habe nicht festgestellt, dass diese Umstände auch wirklich von Einfluss auf die 7/illensbildung 'der Parteien gewesen sind«, Das Berufungsgericht 'erwägt vielmehr, welche Überlegungen insbesondere für den Beklagten unter Berücksichtigung der damaligen politischen und wirtschaftlichen Verhältnisse vernünftigerweise massgebend sein konnten, v/enn er vor der Frage stand, ob er seine Lastzüge an den Kläger verkaufen oder sie ihm treuhänderisch übereignen sollte«, Lie Abwägung, die das Berufungsgericht ■ dabei vornimmt, ist nicht zu beanstanden«, Bas Ergebnis, zu dem es kommt, ist vertretbar» Seine Überlegungen ver-3tcssen nicht gegen ErfahrungsSätze oder Benkgesetze«, Die Eevision rügt, dass das Berufungsgericht dabei die einzelnen Momente, die es berücksichtigt, nicht im einzelnen mit tatsächlichen Feststellungen belegt, Bies ist jedoch ersichtlich nicht geschehen, .weil das Berufungsgericht auch insoweit in nicht zu beanstandender Weise von allgemeinen Erfahrungstatsachen ausgeht«, Bas gilt insbesondere von der Erwägung des Berufungsgerichts, dass der Beklagte einen Käufer hätte finden können, der ihm den Kaufpreis sogleich bezahlt hätte, und dass er damals in Berlin für die streitigen Lastzüge einen weit höheren Preis als 48oooo Bll hätte erzielen können, fcu Unrecht rügt die Revision, die Ausführungen des Berufungsgerichts seien . widerspruchsvoll, weil es an e.iner Stelle den Kläger

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als mittellos "bezeichne und in anderem Zusammenhang von dessen hohen Einnahmen spreche. Bas Berufungsgericht stellt jedoch nur fest, dass der Kläger zu der Zeit, als die Lastzüge im Oktober 1945 auf seinen Namen zugelassen wurden, mittellos war und dass er später aus dem Betrieb
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der Lastzüge hohe Einnahmen erzielt hat.
2.) Auch soweit das Berufungsgericht das Verhalten der Parteien untersucht und daraus Schlüsse zieht, hält es sich im nahmen der von der Revision nicht angreifbaren tatrichterlichen Würdigung.. Bäs gilt von der Beurteilung der Vordatierung des Vertrages ebenso wie von der Bewertung der Tatsachen, dass der Beklagte die Kraftfahrzeugbriefe behalten hat und dass er sich um das weitere Schicksal der Lastzüge sorgte. Auch die Auslegung, die das Berufungsgericht dem Brief des Klägers und seiner Ehefrau vom 14o/2o. 2. 1946 gegeben hat, ist möglich und den Angriffen der Revision entzogen. Unbegründet ist die Rüge, dieser Brief sei vom Berufungsgericht nicht erschöpfend gewürdigt. Ber von der Revision angeführte Satz:
”Eritz möchte Ihnen gerne Geld geben und wir haben schon so allerhand zusammen”, passt durchaus zu der Auslegung, die das Berufungsgericht dem Brief gegeben hat, und würde dann bedeuten, dass ein Gewinnanteil ausgezahlt werden sollte. Bas Berufungsgericht hat diesen Satz aber nicht als Stütze für seine Auslegung verwertet. Es war daher
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auch nicht verpflichtet, besonders aufzuklären, ob der Satz eich etwa auf Zahlungen an die Mutter des Beklagten bezog, wie die Revision für möglich hält.
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3o) Die Revision greift y/eiter die Y/ürdigung der Zeugenaussagen durch das Berufungsgericht an. Sie ist der Auffassung das Berufungsgericht habe dabei verkannt, dass es entscheidend auf die obligatorischen Beziehungen zwischen den Parteien ankomme, und dass die Zeugen ^j^^und zu dieser Präge nichts bekundet hätten« Die Zeugen haben nach den Peststellungen des Berufungsgerichts-ausgesagt, dass der ICläger bei der Verhandlung im.Zentrulbüro für Wirtschaftsaufgaben das Eigentum des Beklagten an den beiden Lastzügen ohne Einschränkung anerkannt habe» Dies hat das Berufungsgericht als 3eweis dafür gewertet, dass die Parteien keinen Kaufvertrag, sondern nur treuhänderische Übereignung vereinbart haben« Das Berufungsgericht hat dabei diese von den Zeugen bekundete Äusserung des Klägers ersichtlich auf die Präge bezogen, wer wirtschaftlich Eigentümer der Lastzüge sei« Es hat daraus geschlossen, dass der Kläger' selbst den Beklagten wirtschaftlich noch als Eigentümer der Lastzüge betrachtet hat und dass er demgemäss auch selbst nicht der Auffassung war, der Ee- ‘ klagte habe sich seines Eigentums an diesen Lastzügen bereits zu Gunsten des Klägers entäüssert« Diese 7/ürdigung der Aussagen liegt ausschliesslich auf tatsächlichem Gebiet und ist der Revision nicht zugänglich« Zu Unrecht rügt die Revision auch hier, dass das Berufungsgericht den Sachverhalt nicht erschöpfend berücksichtigt habe, weil es ausser Acht gelassen habe, dass der Kläger bei dieser Verhandlung im Zentralbüro unter einem besonderen Druck gestanden habe. Das Berufungsgericht hat sich damit
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ausdrücklich beschäftigt und hat festgestellt, dass solche Beschränkungen entgegen den Andeutungen im landgerichtlichen Urteil in V/irklichkeit nicht bestanden hätten»
Sie Revision rügt schliesslich noch verfahrensrechtlich Verletzung des § 596 ZPO. Dabei ist richtig, dass die Zeugen, die im 7/ege der Rechtshilfe vom Amtsgericht Berlin-Ifcitte vernommen worden sind, schon bei ihrer Ladung auf gefolgert worden sind, .einen schriftlichen Entwurf ihrer Aussage zu dem Permin mitzubringen.
Las haben sie getan und diese Entwürfe sind dann zu dem Gegenständ ihrer Aussage gemacht worden, ohne dass noch sachliche Ergänzungen in das Protokoll aufgenommen worden sind» Damit ist jedoch § 536 ZPO nicht verletzt. Wie das Reichsgericht wiederholt ausgesprochen hat, ist es zulässig, dass ein Zeuge das, was er zur Sache zu sagen weiss, vor seiner Vernehmung schriftlich niederlegt und dass, »venn er dren Inhalt dieser schriftlichen Darstellung bei seiner Vernehmung mündlich wiederholt, dieses Schriftstück an Stelle einer gerichtlichen Niederschrift der Aussage al3 Anlage zu dem Protokoll genommen wird (HG in JvY 28, 1857)o 3o ist auch hier verfahren worden, wie der . Inhalt des Protokolls des Amtsgerichts Berlin-^itte vom 4« 11. 1948 ergibt. Die Revision beanstandet weiter noch, dass die Zeugen nicht auch über den Gang der damals geführten Unterhandlung befragt worden sind. Die Präge, ob •in dieser Richtung v/eitere Aufklärung geboten war, hatte aber das Berufungsgericht im Rahmen seiner tatrichterlichen
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Prüfung zu entscheiden« Darauf* dass diese Aufklärung unterblieben ist, kann die Revision nicht gestützt werden«
Schliesslich sind auch die Angriffe der Revision gegen die «ürdigung der Aussage des Zeugen ICi^^ durch das Berufungsgericht nicht begiündet« Auf diese Aussage ist das Berufungsgericht besonders eingegangen und hat sie in Beziehung gesetzt zu dem übrigen Beweisergebnis und danach ihre Bedeutung nach Gesichtspunkten gewürdigt, die auf tatrichterlichem Gebiet liegen und der Revision keinen Angriff gestatten«
4p) Im Ergebnis ist demnach die Peststellung des Berufungsgerichts, dass die Parteien keinen Kaufvertrag geschlossen haben und dass zwischen ihnen ein Treuhandverhältnis bestanden habe, nicht erschüttert. Liegt aber ein Kaufvertrag nich*S vor, so kommt es auf die Präge, ob die 3« Anordnung zur Regelung der "Verbraucherpreise und Handelsspannen im’ Geschäftsverkehr mit gebrauchten Kraftfahrzeugen vom 28. 2. 1941 (Reichsanzeiger 41 Hr 56) eingehalten ist, nicht mehr an«
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Die Revision sieht einen Mangel des Berufungsurteils darin, dass es unterlassen hat, das Treuhandverhältnis näher zu konkretisieren« Dem ka$n nicht gefolgt werden«
Pür die Entscheidung über die in diesem Rechtsstreit befangenen Ansprüche der Parteien waren weitere Peststellungen darüber, wie dieses Treuhandverhältnis im einzelnen
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gestaltet war, nicht erforderlich» Denn für die beiderseitigen Ansprüche auf Herausgabe genügte die Feststellung, dass der Kläger die Lastzüge nur als (Treuhänder erhalten hatte und dass .dieses Treuhandverhältnis gekündigt war»
Diese Kündigung hat das Berufungsgericht ebenfalls - von der Revision nicht angegriffen - festgestellt» Ohne Rechtsirrtum hat das Berufungsgericht daraus weiter gefolgert, dass damit der Anspruch des Beklagten auf Hüekübertragung des Eigentums gerechtfertigt sei, während zugleich der Herausgabeanspruch des Klägers entfalle, und dass der Kläger sich diesem Anspruch gegenüber nicht mehr auf die ihm treuhänderisch verliehene Eigentümerstellung berufen könne»
Auch § loo7 3G3 rechtfertigt den Herausgabeanspruch des Klägers nicht» Denn der Beklagte ist Eigentümer, und der Kläger ist ihm gegenüber nicht mehr zu dem Besitz berechtigt»
Auch der Anspruch auf Rechnungslegung setzt keine1 näheren Feststellungen über den Inhalt des Ireuhandver-hältnisses voraus» Mit Recht hat das Berufungsgericht unter Bezugnahme auf Entscheidungen des Reichsgerichts (RGZ.
 Ho, 16; 164, 35o) angenommen, dass der Kläger schon deshalb zur Rechnungslegung verpflichtet sei, weil er Angelegenheiten besorgt hat, die gleichzeitig fremde und' eigene waren» Moxin die Revision anführt, dass der' Beklagte einen Gewinnanteil beanspruche, dass dies ein Gesellschaftsverhältnis voraussetze* und dass demgemäss nach dem,, eigenen Vorbringen des Beklagten kein Anspruch auf Herausgabe der Lastzüge, sondern allenfalls ein Anspruch auf Auseinandersetzung hinsichtlich der Lastzüge als
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Gesellschaftsvermögen in Betracht kommen könne, so übersieht 3ie, dass die Lastzüge Eigentum des Beklagten waren und dass die Gesellschaft sich auf den Betrieb dieser im Eigentum des Beklagten verbleibenden Lastzüge beschränken konnte»
flach alledem erweist sich die Revision als unbegründet, sodass sie mit der £ostenfolge aus § 97 ZPO zurückzuweisen war»
Streitwert: 57o5oo,— BM.
gez» Br. Lersch gez«, Ascher gez. Raske gez. Br. Harts gezP Jchannsen