März 1989 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als die Berufung des Klägers gegen die Abweisung der Klage wegen des Raubüberfalls vom 21. Nach Nr. 1 der Kraftfahrzeug-Sonderbestimmungen besteht Versicherungsschutz nur, wenn die Schäden im Zusammenhang mit einer Fahrt "ausschließlich geschäftlichen Charakters" stehen. Gegen 17.30 Uhr hatte er mit seinem PKW Bremen verlassen und war direkt nach Pforzheim gefahren, wo er gegen 21.00 Uhr eintraf.Dort begab er sich zunächst in das am Stadtrand gelegene Lokal S^^" , ohne vorher seine circa 1,5 km davon entfernt liegende Wohnung aufgesucht zu haben. Der Schmuck aus dem Kofferraum des Fahrzeugs wurde von den Tätern entwendet. Da K^B sich nach seinen eigenen Angaben in dem Lokal in Pforzheim auch zu privaten Zwecken aufgehalten habe, sei die Geschäftsfahrt mit Erreichen dieses Lokals beendet gewesen, zu demal seine Schmuckkollektion unstreitig im PKW Da der Versicherungsschutz mit Erreichen des Lokals beendet gewesen sei, habe auch die Heimfahrt privaten Charakter gehabt. Gerade der Aufenthalt im Lokal sei ursächlich für den erfolgten Überfall gewesen, da dort bekannt gewesen sei, daß K(m eine wertvolle Schmuck- und Uhrenkollektion mit sich führe. Mit seiner Revision verfolgt der Kläger sein Klagebegehren hinsichtlich des Raubüberfalles vom 21. Sie wendet sich nur gegen die Abweisung der Klage wegen des Raubüberfalls. Das Berufungsgericht führt zutreffend aus, daß auch unter Berücksichtigung der Kraftfahrzeug-Sonderbestimmungen der Versicherungsschutz nicht jeweils dann entfällt, wenn sich der Reisende auf einer Geschäftsreise im Sinne von Nr. 1 der Kraftfahrzeug-Sonderbestimmungen befindet und diese unterbricht, um eine Mahlzeit zu sich zu nehmen, oder wenn er ein Nachtlokal ausschließlich zu geschäftlichen Zwecken aufsucht und sich dort mit jemandem unterhält. Es meint jedoch, im vorliegenden Fall habe der Versicherungsschutz mit der Ankunft des Zeugen K^^ in dem Lokal S^0' ^-n Pforzheim geendet, weil der Zeuge dort Freunde besuchen wollte, um mit ihnen zu reden, und ein Fußballspiel angesehen habe. Damit habe der Aufenthalt des Zeugen in dem Lokal in erster Linie privaten und keinen geschäftlichen Charakter gehabt, selbst wenn der Zeuge daneben auch noch gehofft haben sollte, daß es zu einem Geschäftsabschluß an diesem Abend kommen würde, und er beabsichtigt habe, eine Uhr von S(mi abzuholen, um diese reparieren zu lassen. Die Revision rügt mit Recht, daß das Berufungsgericht damit die Anforderungen überspannt hat, die an eine Fahrt ausschließlich geschäftlichen Charakters im Sinne der Regelung in Nr. 1 der Kraftfahrzeug-Sonderbedingungen zu stellen sind. Das könnte allenfalls in Betracht kommen, wenn er in dem Lokal keine geschäftlichen Aktivitäten hätte entwickeln wollen, sondern das nur 1,5 km von seiner Wohnung entfernte Lokal aufgesucht hätte, um sich dort ausschließlich persönlichen Zwecken zu widmen. Das Berufungsgericht geht im Hinblick auf die Aussage des Zeugen K(H^, den es als glaubwürdig ansieht, davon aus, daß der Zeuge gehofft hat, in dem Lokal noch zu einem Geschäftsabschluß zu kommen, und er dort eine Uhr abholen wollte, um sie reparieren zu lassen. Das hat zur Folge, daß die Geschäftsreise noch nicht mit dem Betreten des Lokals oder gar mit dem Abweichen vom nächsten Weg zur Wohnung des Zeugen beendet war. Der Aufenthalt des Zeugen in dem Lokal war daher ein Teil der Reise mit ausschließlich geschäftlichem Charakter. Denn wenn die Geschäftsreise nicht beendet, sondern nur unterbrochen war, ist der Versicherungsschutz wiederauf gelebt, als die Weiterfahrt zu seiner Wohnung antrat. Das Urteil des Berufungsgerichts mußte daher aufgehoben werden, soweit es Versicherungsschutz für den Raubüberfall verneint hat.
BUNDESGERICHTSHOF Si IM NAMEN DES VOLKES IV ZR 96/89 URTEIL Verkündet am: 9. Mai 1990 Keller Justizassistentin als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit des Rechtsanwalts L^HBBßtraße 7, P Verwalter im Konkurs über das Vermögen des Arno ber der Firma ArnoB^H - Schmuck & Juwelen, H traße, Klägers und Revisionsklägers, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr. gegen die S^BPSi Feuerversicherungs-Gesellschaft, Direktion für Deutschland, vertreten durch Dr. Wolfgang Straße 56-58, Beklagte und Revisionsbeklagte, - Prozeßbevollmächtigte: Rechtsanwälte Dr. und Dr. v. 2 Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsitzenden Richter Bundschuh und die Richter Rottmüller, Dehner, Dr. Schmidt-Kessel und Dr. Ritter auf die mündliche Verhandlung vom 9. Mai 1990 für Recht erkannt: Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 12. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 2. März 1989 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als die Berufung des Klägers gegen die Abweisung der Klage wegen des Raubüberfalls vom 21. März 1982 zurückgewiesen worden ist. Im Umfang der Aufhebung wird der Rechtsstreit, auch zur Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen . Von Rechts wegen Tatbestand: Der Kläger macht als Verwalter im Konkurs über das Vermögen der Firma Arno Ansprüche aus einer Reiseund Warenlagerversicherung geltend. Die Gemeinschuldnerin hatte mit der Beklagten eine entsprechende Versicherung abgeschlossen. Dieser lagen unter anderem die Allgemeinen Bedingungen für die Reiseund Warenlagerversicherung, die Kraft- 3 fahrzeug-Sonderbestimmungen und die geschriebenen Bedingungen zugrunde. Nach Nr. 1 der Kraftfahrzeug-Sonderbestimmungen besteht Versicherungsschutz nur, wenn die Schäden im Zusammenhang mit einer Fahrt "ausschließlich geschäftlichen Charakters" stehen. In den Vorinstanzen hat der Kläger Leistungen der Beklagten wegen eines Diebstahls in der Wohnung des bei der Gemeinschuldnerin als Heimarbeiter tätig gewesenen Goldschmieds Be0|| in Höhe von 6 2.175,85 DM sowie wegen eines auf den bei der Gemeinschuldnerin als Reiseverkäufer tätig gewesenen Zeugen K^Q verübten Raubüberfalles in Höhe von 693.473,40 DM gefordert. Der Raubüberfall auf den Zeugen K^^ hat am 21. März 1982 gegen 23.30 Uhr stattgefunden. An diesem Tag war Kf^ von einer Reise aus Norddeutschland zurückgekehrt. Dort hatte er in verschiedenen Städten Waren der Gemeinschuldnerin verkauft. Gegen 17.30 Uhr hatte er mit seinem PKW Bremen verlassen und war direkt nach Pforzheim gefahren, wo er gegen 21.00 Uhr eintraf. Dort begab er sich zunächst in das am Stadtrand gelegene Lokal S^^" , ohne vorher seine circa 1,5 km davon entfernt liegende Wohnung aufgesucht zu haben. Der auf der Reise mitgeführte Schmuck befand sich im Kofferraum des PKW. Im Lokal "C^l unterhielt sich K|^^ mit Bekannten und sah die Fernsehübertragung eines Fußballänderspiels an. Danach fuhr er mit dem PKW nach Hause. Vor seiner Wohnung in der BBBBhAllee 40 wurde Kohl, nachdem er aus dem Fahrzeug gestiegen war, von zwei maskierten Männern überfallen. Er konnte jedoch flüchten. Der Schmuck aus dem Kofferraum des Fahrzeugs wurde von den Tätern entwendet. 4 Der Kläger hat vorgebracht: Der bei dem Raubüberfall abhanden gekommene Schmuck habe einen Wert von 693.473 DM gehabt. Der Zeuge habe sich auf der Rückfahrt von Bremen nach Pforzheim daran erinnert, daß der Inhaber des Lokales in Pforzheim erklärt habe, daß er in einer von erworbenen Uhr Wasser habe. Diese Uhr habe K^^ abholen und die Reparatur verananlassen wollen. K^^ habe schon wiederholt an die im Lokal anwesenden Mädchen und Kunden Schmuck veräußert, da gerade dieser Personenkreis zu seinen Kunden gehöre. Darin liege entgegen der Ansicht der Beklagten keine Gefahrerhöhung. Daß K^^ die Schmuckwaren vorwiegend nachts und in Prostituierten- und Zuhälterkreisen verkauft habe, sei der Beklagten bekannt gewesen. Dies sei Anlaß für eine Vertragserweiterung mit Prämienerhöhung gewesen. Die Beklagte hat vorgetragen: Da K^B sich nach seinen eigenen Angaben in dem Lokal in Pforzheim auch zu privaten Zwecken aufgehalten habe, sei die Geschäftsfahrt mit Erreichen dieses Lokals beendet gewesen, zu demal seine Schmuckkollektion unstreitig im PKW zurückgelassen hatte. Da der Versicherungsschutz mit Erreichen des Lokals beendet gewesen sei, habe auch die Heimfahrt privaten Charakter gehabt. Auf die Behauptung des Klägers, die Täter des Raubüberfalles hätten K^^ bereits gegen 20.30 Uhr vor dessen Wohnung aufgelauert, komme es deshalb nicht an. Im übrigen werde dieser Vortrag des Klägers bestritten. Eine Gefahrerhöhung sei tatsächlich eingetreten, da ihr, der Beklagten, nicht bekannt gewesen sei, daß K^^ 5 seine wertvolle Kollektion vorwiegend in den Abend- und Nachtstunden in Bordellen und ähnlichen Lokalen vertreibe. Der Verkauf von hochwertigem Schmuck in derartigen Kreisen sei mit besonderen Risiken und Gefahren verbunden. Der Überfall auf wäre nicht möglich gewesen, wenn dieser nicht ständiger Gast im "C^|^ gewesen wäre. Auch der Mittäter Ihsan Ku^m hake von seinen Aufenthalten im Lokal gekannt. Im übrigen sei es grob fahrlässig von Kohl gewesen, die hochwertige Schmuckkollektion nicht direkt nach Hause zu bringen und dort sicher zu verwahren. Gerade der Aufenthalt im Lokal sei ursächlich für den erfolgten Überfall gewesen, da dort bekannt gewesen sei, daß K(m eine wertvolle Schmuck- und Uhrenkollektion mit sich führe. Die Schadenshöhe werde bestritten. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Die Berufung des Klägers ist ohne Erfolg geblieben. Mit seiner Revision verfolgt der Kläger sein Klagebegehren hinsichtlich des Raubüberfalles vom 21. März 1982 weiter. Entscheidunqsqründe: Die Abweisung der Klage wegen des Diebstahls in der Wohnung Bfm^ wird von der Revision ausdrücklich hingenommen. Sie wendet sich nur gegen die Abweisung der Klage wegen des Raubüberfalls. Insoweit muß das angefochtene Urteil aufgehoben und die Sache zur weiteren Prüfung an das Berufungsgericht zurückverwiesen werden. 6 - S5 Das Berufungsgericht führt zutreffend aus, daß auch unter Berücksichtigung der Kraftfahrzeug-Sonderbestimmungen der Versicherungsschutz nicht jeweils dann entfällt, wenn sich der Reisende auf einer Geschäftsreise im Sinne von Nr. 1 der Kraftfahrzeug-Sonderbestimmungen befindet und diese unterbricht, um eine Mahlzeit zu sich zu nehmen, oder wenn er ein Nachtlokal ausschließlich zu geschäftlichen Zwecken aufsucht und sich dort mit jemandem unterhält. Es meint jedoch, im vorliegenden Fall habe der Versicherungsschutz mit der Ankunft des Zeugen K^^ in dem Lokal S^0' ^-n Pforzheim geendet, weil der Zeuge dort Freunde besuchen wollte, um mit ihnen zu reden, und ein Fußballspiel angesehen habe. Damit habe der Aufenthalt des Zeugen in dem Lokal in erster Linie privaten und keinen geschäftlichen Charakter gehabt, selbst wenn der Zeuge daneben auch noch gehofft haben sollte, daß es zu einem Geschäftsabschluß an diesem Abend kommen würde, und er beabsichtigt habe, eine Uhr von S(mi abzuholen, um diese reparieren zu lassen. Die Revision rügt mit Recht, daß das Berufungsgericht damit die Anforderungen überspannt hat, die an eine Fahrt ausschließlich geschäftlichen Charakters im Sinne der Regelung in Nr. 1 der Kraftfahrzeug-Sonderbedingungen zu stellen sind. Unstreitig hatte die mehrere Tage dauernde Reise des Zeugen K(m^ zunächst ausschließlich geschäftlichen Charakter. Eine solche Reise beginnt regelmäßig mit dem Verlassen der Wohnung oder des Betriebs des Reisenden und endet mit der Rückkehr zu diesen Orten. Dabei sind, wie auch die Beklagte einräumt, Pausen zur Erholung usw. vom Versicherungs- 7 schütz mit umfaßt (vgl. dazu zuletzt BSG Urt. v. 6. Dezember 1989 in NJW 1990, 1064). Etwas anderes könnte daher nur dann gelten, wenn der Zeuge seine Geschäftsreise in dem Lo- kal beendet hätte. Das könnte allenfalls in Betracht kommen, wenn er in dem Lokal keine geschäftlichen Aktivitäten hätte entwickeln wollen, sondern das nur 1,5 km von seiner Wohnung entfernte Lokal aufgesucht hätte, um sich dort ausschließlich persönlichen Zwecken zu widmen. Das ist nicht festgestellt . Das Berufungsgericht geht im Hinblick auf die Aussage des Zeugen K(H^, den es als glaubwürdig ansieht, davon aus, daß der Zeuge gehofft hat, in dem Lokal noch zu einem Geschäftsabschluß zu kommen, und er dort eine Uhr abholen wollte, um sie reparieren zu lassen. Nach diesen tatrichterlichen Feststellungen diente auch der Aufenthalt in dem Lokal noch geschäftlichen Zwecken. Das hat zur Folge, daß die Geschäftsreise noch nicht mit dem Betreten des Lokals oder gar mit dem Abweichen vom nächsten Weg zur Wohnung des Zeugen beendet war. Der Aufenthalt des Zeugen in dem Lokal war daher ein Teil der Reise mit ausschließlich geschäftlichem Charakter. Ob der Versicherungsschutz dadurch unterbrochen wurde, daß sich längere Zeit als geschäftlich not- wendig in dem Lokal aufhielt, sich ein Fußballspiel ansah und sich mit Bekannten unterhielt, braucht hier nicht entschieden zu werden. Denn wenn die Geschäftsreise nicht beendet, sondern nur unterbrochen war, ist der Versicherungsschutz wiederauf gelebt, als die Weiterfahrt zu seiner Wohnung antrat. yy Das Urteil des Berufungsgerichts mußte daher aufgehoben werden, soweit es Versicherungsschutz für den Raubüberfall verneint hat. Es konnte auch nicht aus anderen Gründen aufrecht erhalten bleiben (§ 563 ZPO), insbesondere nicht unter dem von der Beklagten geltend gemachten Gesichtspunkt der Gefahrerhöhung, weil seine Kollektionen in Zuhälter- und Pro- stituiertenkreisen vertrieb. Unstreitig geschah dies bereits bei Abschluß des Versicherungsvertrages. Dabei käme nur ein Rücktritt wegen Verletzung einer vorvertraglichen Anzeigepflicht in Betracht (§§ 16ff. WG), der hier von der Beklagten nicht erklärt worden ist. Bundschuh Rottmüller Dehner Dr. Schmidt-Kessel Dr. Ritter