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BGH

Gericht: BGH

Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 1. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Die Beklagten sind die Erben des Fabrikanten Erwin Die Klägerin ist die Mutter und Erbin von dessen Sekretärin Elisabeth D^^:. Der Versicherer hat die Summe an die Beklagten als Erben des Versicherungsnehmers ausgezahlt. Das Berufungsgericht hat es für unzulässig gehalten, mit Schadensersatzforderungen aus dem Verkehrsunfall gegen den unstreitigen Anspruch auf die halbe Versicherungssumme aufzurechnen, weil diese den Beklagten nur als Beauftragten und Treuhändern der Klägerin zugeflossen sei und die erhöbe ne Gegenforderung ihren Grund nicht in dem Treuhandverhältnis habe. Er hat ausgesprochen, daß der Versicherungsnehmer gegenüber dem Anspruch des verletzten Fahrzeuginsassen auf Auskeh-rung der anteiligen Unfallversicherungssumme mit Schadensersatzansprüchen aufrechnen kann, die er aus demselben Unfallereignis gegen den Mitversicherten herleitet. Da das Berufungsurteil vom entgegengesetzten Standpunkt aus die Aufrechnung nicht zugelassen hat, mußte es auf die Revision der Beklagten hin aufgehoben werden. Die Entscheidung wird davon ab-hängen, ob als bewiesen angesehen werden kann, daß der Tochter der Klägerin mehr als nur leichte Fahrlässigkeit vorzuwerfen ist, weil für sie (auch in ihrer behaupteten hervorgehobenen Stellung) das angeordnete Lenken des VW-Transporters unter schwierigen Vitterungsverhältnissen eine gefahrgeneigte Tätig- Soweit sie deshalb nach der Rechtsprechung von der Haftung freigestellt werden müßte, würde dies auch im Verhältnis der Klägerin zu den beklagten Erben des Arbeitgebers gelten.

AufrechnungBerufungsgerichtTochterKlägerinRevision

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
IV 2R 96/73	URTEIL	Den	Parteien an
 Verkündungs Statt zugestellt am 30. November 1973 Hellmann,
 JustizhauptSekretär als Urkundsbearater der Geschäftsstelle
 in dem Rechtsstreit
1.
2.
3.
der Witwe Lydia in Hi
 geb. S(
der FrauDr. med. Jutta in 6^1^, B^Jstraße
 geb.
des Herrn Dr. sc. pol. Hans Joachim
 Beklagten und Revisionskläger,
- Prozeßbevollmächtigter:
Rechtsanwalt Freiherr von
 gegen
die Rentnerin Frau Auguste Marta Lppp^straße 0,
in H
t
- Prozeßbevollmächtigte
 Klägerin und Revisionsbeklagte,
 Rechtsanwälte Prof, und Prof. Dr.
Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat ohne mündliche Verhandlung am 23. November 1973 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Hauß und die Richter Professor Johannsen, Dr. Pfretzschner, Dr. Reinhardt und Dr. Bukow
 für Recht erkannt:
Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 1. Zivilsenats des Schleswig-Holsteinischen Überlandesgerichts in Schleswig vom 10. April 1973 aufgehoben.
Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
 Tatbestand:
Die Beklagten sind die Erben des Fabrikanten Erwin	Die	Klägerin	ist	die	Mutter	und Erbin
 von dessen Sekretärin Elisabeth D^^:. Erwin F^^^ und Elisabeth D^^ sind am 20. Februar 1970 auf einer Fahrt mit dem Firmenwagen von Heiligenhafen nach Puttgarden tödlich verunglückt, als das von der Tochter der Klägerin gelenkte Fahrzeug mit einem entgegenkommenden Personenkraftwagen zusammenstieß.
[ nr- a a a e n\in fa 1 I-
Pur dar, FirmenFahrzeug bestand eine Versicherung nach dem Pauschal system mit einer Todesfall-versicherungssurame von 76 000,-- DM. Der Versicherer hat die Summe an die Beklagten als Erben des Versicherungsnehmers ausgezahlt. Die Klägerin hat als Erbin ihrer mitversicherten Tochter die Auskehrung des halben Betrages nebst Zinsen verlangt. Die Beklagten haben mit höheren Schadensersatzansprüchen aufgerechnet, die sie aus dem behaupteten Verschulden der Tochter der Klägerin an dem Verkehrsunfall herleiten. Die Klägerin hat die Aufrechnung für unzulässig und die Schadensersatzansprüche für unbegründet gehalten.
Das Landgericht hat der Klage stattgegeben. Die Berufung der Beklagten hatte keinen Erfolg. Mit ihrer Revision erstreben die Beklagten weiterhin die Abweisung der Klage. Die Parteien haben sich mit einer Entscheidung im schriftlichen Verfahren einverstanden erklärt.
Ent s c h e i dung s gründe:
Das Berufungsgericht hat es für unzulässig gehalten, mit Schadensersatzforderungen aus dem Verkehrsunfall gegen den unstreitigen Anspruch auf die halbe Versicherungssumme aufzurechnen, weil diese den Beklagten nur als Beauftragten und Treuhändern der Klägerin zugeflossen sei und die erhöbe ne Gegenforderung ihren Grund nicht in dem Treuhandverhältnis habe. Das Urteil fußt auch mit seinen weiteren Darlegungen auf den für Auftragsverhältnisse ergangenen Entschei düngen RGZ 160, 3? und BGHZ 14, 342. Der erkennende Senat hat jedoch inzwischen in seinem Urteil vom 4. April 1973 (IV ZR 130/71 * NJW 1973, 1368 = VersR 1973, 634) ent-
schieden, daß der dort tragende Hechtsgedanke wegen Fehlens seiner Voraussetzungen auf Fälle der vorliegenden Art nicht angewandt werden kann. Er hat ausgesprochen, daß der Versicherungsnehmer gegenüber dem Anspruch des verletzten Fahrzeuginsassen auf Auskeh-rung der anteiligen Unfallversicherungssumme mit Schadensersatzansprüchen aufrechnen kann, die er aus demselben Unfallereignis gegen den Mitversicherten herleitet. An dieser Entscheidung, auf deren veröffentlichte Begründung Bezug genommen wird, ist festzuhalten. Da das Berufungsurteil vom entgegengesetzten Standpunkt aus die Aufrechnung nicht zugelassen hat, mußte es auf die Revision der Beklagten hin aufgehoben werden. Die Sache war an das Berufungsgericht zurückzuverweisen, das nunmehr die Berechtigung der zur Aufrechnung gestellten 'Chadensersatzansprüche zu prüfen haben wird. Die Entscheidung wird davon ab-hängen, ob als bewiesen angesehen werden kann, daß der Tochter der Klägerin mehr als nur leichte Fahrlässigkeit vorzuwerfen ist, weil für sie (auch in ihrer behaupteten hervorgehobenen Stellung) das angeordnete Lenken des VW-Transporters unter schwierigen Vitterungsverhältnissen eine gefahrgeneigte Tätig-
keit darstellte. Soweit sie deshalb nach der Rechtsprechung von der Haftung freigestellt werden müßte, würde dies auch im Verhältnis der Klägerin zu den beklagten Erben des Arbeitgebers gelten.
Dr. Hauß	Johannsen	Dr.	Pfretzschner
 Dr. Reinhardt
 Dr. Bukow