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BGH

Gericht: BGH

Im Januar 1959 erhob er eine erste Scheidungsklage aus § 43 EheG mit der Begründung, die Beklagte habe ihn von Anfang an fühlen lassen, daß sie die Ehe nur wegen ihrer Schwangerschaft eingegangen sei. Im Berufungsverfahren hat sich der Kläger bei seiner persönlichen Vernehmung auch darauf berufen, daß ihm die Beklagte vor der Heirat versprochen habe, seine gelähmte Mutter und deren Haushalt mitzuversorgen, dieses Versprechen aber nicht gehalten habe. Ferner hat er gegen sie den Vorwurf erhoben, sie habe das Kind vernachlässigt und tagelang auf einem Sitz neben dem Bott der Großmütter festgeschnallt. Das Berufungsgericht geht auch in dem angefochtenen Urteil davon aus, daß die Ehe nur in der Person des Klägers unheilbar zerrüttet ist und daß die Beklagte sich weiterhin an den Kläger gebunden fühlt. Es ist zu der Überzeugung gelangt, daß die Ursachen dieser Abwendung dos Klägers von der Beklagten überwiegend vom Kläger selbst verschuldet worden sind. Vernachlässigung, grobe Behandlung und körperliche Angriffe hätten dazu geführt, daß die Beklagte im Mai oder Juni 1957, während sie wegen einer Fehlgeburt im Krankenhaus lag, dem Kläger erklärt habe, sie werde die Hausarbeiten bei seinen Jiltern nicht wieder übernehmen, sie mache nicht das Dienstmädchen der Familie, lieber gehe sic fort und lasse sich scheiden. Mai 1958 ohne hinreichenden Grund von ihr losgesagt, indem er die häusliche Gemeinschaft aufgehoben, weder Haushaltsgeld noch Unterhalt mehr gezahlt und der Beklagten erklärt habe, sie brauche nicht mehr für ihn zu sorgen. Das Berufungsgericht geht ersichtlich davon aus, daß die Beklagte sich nicht nur verpflichtet hat, ihre Schwiegermutter persönlich zu betreuen, sondern auch deren Haushalt zu führen. Ersichtlich und mit Recht hat der Berufungsrichter der Pflege der völlig gelähmten Schwiegermutter das entscheidende Gewicht beigemessen, aber die sich aus der Natur der Krankheit ergebende Hilfe in deren Haushalt nicht außer Betracht gelassen. Allerdings hat die Mutter des Klägers als Zeugin bekundet, seit der Geburt des Kindes (Mai 1955) hätten die Schwiegereltern ihre Wäsche aus dem Hause gegeben und habe die Beklagte in ihrer eigenen Ehewohnung gekocht; •seit dem Tode des Kindes (März 1957) sei die Beklagte erst spät aus ihrer Wohnung heruntergekommen und habe sich in der Wohnung der Schwiegereltern nur noch kurz aufgehalten. Die Zeugin K^P hat nicht bekundet, ihre Schwiegertochter sei von der Geburt dos Kindes ab, also seit 1955, erst gegen 11 Uhr kurz erschienen und habe sie, die Zeugin, dann den Rest des Tages ihrem Schicksal überlassen. Bei der Prüfung, ob die Beklagte die Pflege ihrer Schwiegermutter in einer Weise vernachlässigt hat, die mindestens der Kläger und seine Eltern als vorwerfbar empfanden, konnte der Berufungsrichter vor allem auch den Aus welchen Gründen die Beklagte im Frühjahr 1957 auf dem Krankenbett die weitere Hausarbeit für ihre Schwiegereltern ablehntc und aus welchen Gründen sie nach ihrer Entlassung aus der Klinik sowohl die Pflege ihrer Schwiegermutter wie auch die Tätigkeit in deren Haushalt offenkundig in geringerem Umfange und mit verminderter Bereitschaft fortführte, aber auch beschränken durfte, ohne daß ihr daraus ein Vorwurf zu machen wäre, erörtert das Berufungsurteil entgegen der Darstellung der Revision eingehend. Insbesondere ergibt das Urteil klar, woraus der Tatrichter geschlossen hat, daß die Mutter des Klägers der Beklagten nicht wohlgesonnen war. Die Aussage der Zeugin K^^, aber auch das, was der Kläger im Schriftsatz vom 15* November 1965 als Äusserung seiner Schwiegermutter anführt, boten Anhaltspunkte dafür, daß auch die Beklagte selbst von ihrer Schwiegermutter abgelehnt wurde. November 1965 nicht entnehmen, daß der Kläger das Haus abends zu dem Streckenbau verlassen habe; die Bescheinigung bedurfte daher keiner Erörterung im Urteil. Es ist daher ohne Bedeutung, ob die Berraerkung der Mutter des Klägers gegenüber Dritten, ein zweites Kind komme ihr nicht ans Bett, zu einem gelegentlichen ’'Krach" der Eheleute geführt hat. Im Übrigen ist die Bekundung der Zeugin Koch so vage, daß sich der Serufungsrichter mit ihr nicht auseinanderzusetzen brauchte; der Kläger hat nicht einmal seiner Mutter zu erkennen gegeben, daß er bei dieser Gelegenheit der Beklagten Vorhaltungen wegen der Behandlung des Kindes gemacht habe. Die Aussage der Zeugin 5^^^^ ist, im Zusammenhang gelesen, gänzlich ungeeignet, die Beklagte in diesem Punkte zu belasten; der Berufungsrichter hat sie mit Recht in dem Sinne verwertet, daß sich das Kind der Eheleute wohlbefand. Ohne Verfahrensverstoß hat das Berufungsurteil weiter den Beweisantrag Übergangen, daß die Beklagte den Kläger bei ihren Angehörigen schlecht gemacht und gegen ihn.gehetzt habe. Mit Recht geht das erste Berufungsurteil -auf dessen Feststellungen der Berufungsrichtor (befugtermaßen) Bezug nimmt- davon aus, daß Form und Inhalt des Briefes vom 20. Die Beklagte ist nach den Feststellungen des Berufungsrichters im Januar oder Februar 1957 vom Kläger heftig geschlagen worden. Sie hat aber, entgegen der Darstellung der Revision, die zweite und dritte Tätlichkeit des Klägers auch in dieser Zeugenaussage bereits erwähnt. Erst recht durfte er ihn nicht zu dem Anlaß nehmen, sich von der Beklagten abzuwenden; wenn er 3ich dieser Einsicht verschloß, beruht die ehezerrüttende Wirkung des Briefes in doppelter Weise auf seinen eigenen Verschulden, nämlich auf der Behandlung der Beklagten und der ungerechten Folgerung, die er aus den Vorhaltungen seines Schwagers zog. Schließlich ist auch die Rüge unbegründet, das Berufungsurteil lasse außer acht, daß die Beklagte nach dom Auszuge des Klägers das EheSchlafzimmer unter Verschluß gehalten und ira Juli 1958 begonnen habe, Sachen aus der Ehewohnung fortzuschaffen, and daß sie bei der Verwahrung des Klägers gegen dieses Vorgehen beleidigend geworden sei. Der Kläger hat die Umstände vorgetragen, die seine Einstellung zur Beklagten bestimmt haben sollen; er hat im Berufungsverfahren mit Nachdruck vertreten, daß die Auseinandersetzungen im Juli 1958 zur Zerrüttung der Ehe ebensowenig mehr beigetragen hätten wie etwa die Anknüpfung seiner Beziehungen zu Frau Das Berufungsgericht hatte deswegen keine Veranlassung zu untersuchen, ob die Bindung des Klägers an die Beklagte entgegen seinem eigenen Vortrage erst durch die der Trennung nachfolgenden Vorgänge und nicht schon durch die Verhältnisse entscheidend beeinträchtigt worden 3ei, die ihn zu dem Auszuge aus der Ehewohnung bewogen. Soweit sich die Revision gegen die Annahme des Berufungsrichters wendet, daß die Beklagte sich im Zeitpunkt der Berufungsverhandlung weiter an den Kläger gebunden gefühlt habe und bereit gewesen sei, die eheliche Gemeinschaft mit ihm wiederaufzunehmen, würdigt sie lediglich das Prozeßergebnis anders als der Tatrichter. Gegen die Folgerungen des Berufungsurteils bestehen aber um so weniger Bedenken, weil selbst der Kläger es für möglich erklärt hat, daß die religiöse Einstellung die Beklagte instandsetzferj die Lockerung ihrer eigenen Bindung an ihn und die ihr durch das Verhältnis mit Frau zugefügte Kränkung zu überwinden, an der Ehe footzuhalten und einer Wiederaufnahme der Lebensgemeinschaft zuzustimmen.

Zitierte Normen: § 43 EheG § 97 ZPO
ZeuginKindBriefHaushaltKlägerRevisionSchwiegermutter

Volltext der Entscheidung

r/l Jtf
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
IV-ZR SSZ66	URTEIL	Verkündet	«n
8. Dezember 1967 Broeskc,
 Justizangestellte
als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 in dem Rechtsstreit
 des Fornmeldobauhandwerkers Frans

Prozeßbevollmächtigter:
Klägers und Revisionsklägers,
 Rechtsanwalt Dr.
gegen
 Frau Rosa
 Istraße
*
- Prozoßbevollmächtigter:
Beklagte und Revisionsbeklagte, Rechtsanwalt Dr.	-
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V
2 -

Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat unter Mitwirkung der Bundesrichter Baske, WUstenberg, Maaß, Dr. Graf und von der Mühlen auf die mündliche Verhandlung vom 29« November 1967
für Recht erkannt:
Die Revision gegen das Urteil des 1. Zivilsenats des Oberlandcsgorichts Bamberg vom 15« Dezember 1965 wird zurückgewiesen«
Die Kosten der Revision trägt der Kläger.
Von Rechts wegen
 Tatbestand:
Der Kläger ist 1932, die Beklagte 1936 geboren. Im November 1954 haben die Parteien geheiratet, im Mai 1955 wurde ihnen ein Sohn geboren. Er starb im März 1957«
Die Eheleute wohnten im Hause der Eltern des Klägers. Im Mai 1958, kurz nach dem letzten ehelichen Verkehr, verlegte der Kläger seine Schlafstatt in die Wohnung seiner Eltern.
Im Januar 1959 erhob er eine erste Scheidungsklage aus § 43 EheG mit der Begründung, die Beklagte habe ihn von Anfang an fühlen lassen, daß sie die Ehe nur wegen ihrer Schwangerschaft eingegangen sei. Bereits in den ersten Tagen des Zusammenlebens sei es zu Streitigkeiten
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gokommen. Später habe eie ihm wiederholt, vorgehalten, daß or bei der Heirat nichts besessen habe, daß er seinen Verstand vertrinke und daß sie ihn besser nicht geheiratet hätte. Sie habe die fortgesetzte Einmischung ihrer Angehörigen in die Ehe geduldet und sogar gefördert. Im Juni 1957 habe ihm ihr Bruder einen höchst vorletzenden Brief geschrieben. Nachdem sie mehrfach nachts Anfälle von Todesangst vorgespielt und ihm bei später Heimkehr wiederholt das Schlafzimmer nicht mehr geöffnet habe, habe er vom 24. Mai 1958 an bei seinen Eltern geschlafen.
Im Juli 1958 habe die Boklagte begonnen, heimlich Hausrat zu ihren Eltern zu schaffen. Bei tätlichen Auseinandersetzungen hierüber habe sie ihn selbst und seine Familie beschimpft.
Diese Klage wurde im Juni 1959 abgewiesen, weil der Beklagten keine unverziehenen schweren Eheverfehlungon nachgewiesen seien.
Im März 1959 nahm der Kläger ehebrecherische Beziehungen zu der geschiedenen Frau	auf.	Sie	brachte
1959	und 1962 vom Kläger empfangene Kinder zur Welt. Seit
1960	lebt der Kläger mit ihr in häuslicher Gemeinschaft.
Im September 1962 reichte der Kläger die vorliegende Klage aus § 48 EheG ein. Die Ehe sei im Zeitpunkt der Trennung Ende Mai 1958 unheilbar zerrüttet gewesen. Die Zerrüttung beruhe darauf, daß die Beklagte ihm alsbald nach der Eheschließung den Ring vor die Füße geworfen, oft wochenlang nur das Allernotwendigste mit ihm gesprochen, seiner Mühe um Beschaffung von Hausrat kein
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Wort der Anerkennung gegönnt, sondern ihm immer wieder vorgehalten habe, daß er bei der Heirat nichts besessen habe. Durch einen solchen Vorhalt habe sie ihn Anfang Januar 1957 zu dem ersten Mal so aufgebracht, daß er sie geschlagen habe. Die Spannung sei durch den Brief ihres Bruders vom 20. Juni 1957 verschärft worden; er habe darauf schließen müssen, daß die Beklagte ihre Angehörigen falsch oder doch entstellend unterrichtete. Vor seinem Auszuge aus dem ehelichen Schlafzimmer im Mai 1958 habe er sie mehrfach gewarnt, nicht vor ihm abzuschließen und das nächtliche Theater einzustellen. Hach dem Auszug habe er sich wiederholt gewaltsam Zugang zu seinen im Schlafzimmer verbliebenen Sachen schaffen müssen.
Der Kläger hat sich weiter auf die Portschaffung von Hausrat unter Mitnahme von Sachen seines persönlichen Gebrauchs und auf die daraus entstandenen Tätlichkeiten und Beschimpfungen berufen.
Die Klage ist auf den Widerspruch der Beklagten abgewiesen worden. Im Berufungsverfahren hat sich der Kläger bei seiner persönlichen Vernehmung auch darauf berufen, daß ihm die Beklagte vor der Heirat versprochen habe, seine gelähmte Mutter und deren Haushalt mitzuversorgen, dieses Versprechen aber nicht gehalten habe. Ferner hat er gegen sie den Vorwurf erhoben, sie habe das Kind vernachlässigt und tagelang auf einem Sitz neben dem Bott der Großmütter festgeschnallt. In einem nach Schluß der mündlichen Verhandlung eingereichten Schriftsatz hat er für diese Behauptungen Beweis angetreten.
Seine Berufung ist zurtickgewiesen worden. Der erkennende Senat hat das Berufungsurteil wegen eines Ver-
fahrensmangol.s aufgehoben. Im weiteren Berufungsverfahren hat das Oberlandesgericht Beweis Uber die letztgenannten Vorwürfe erhoben und die Berufung alsdann erneut zurückgewiesen.
Mit der Revision beantragt der Kläger, die Ehe der Parteien aus § 48 EheG zu scheiden und die Mitschuld der Beklagten an der Scheidung festzuotellen. Die Beklagte bittet um Zurückweisung des Rechtsmittels.
Entscheidungsgründe:
Das Berufungsgericht geht auch in dem angefochtenen Urteil davon aus, daß die Ehe nur in der Person des Klägers unheilbar zerrüttet ist und daß die Beklagte sich weiterhin an den Kläger gebunden fühlt. Es ist zu der Überzeugung gelangt, daß die Ursachen dieser Abwendung dos Klägers von der Beklagten überwiegend vom Kläger selbst verschuldet worden sind.
Das angefochtene Urteil führt darüber aus, die ersten beiden Ehejahre seien ohne ernstere Zerwürfnisse verlaufen. Die Beklagte sei im gegenseitigen Einvernehmen wiederholt erwerbstätig gewesen. Nach anfänglichem Sträuben habe sie sich schon vor, jedenfalls aber alsbald nach der Heirat bereit erklärt, die gelähmte Mutter des Klägers im Rahmen der Familiengeaeinschaft raitzubetreuen. Sie habe ihre Schwiegermutter in den ersten Ehejahren betreut, soweit ihre Berufstätigkeit sie daran nicht hinderte. Auch der Haushalt ihrer Schwiegereltern sei in einen besseren Zustand gekommen, seit die Beklagte darin aufgenommen worden sei.
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Im Jahre 1957 habe sich das eheliche Verhältnis verschlechtert, weil der Kläger begonnen habe, fast jeden Abend teils zu dem Gelderwerb, teils zur Unterhaltung außer Hause zuzubringen und bisweilen erst gegen Morgen heimzukommen. Mit der Beklagten habe er im Kommandoton verkehrt* Daraus seien Stroit, Beschimpfungen und Tätlichkeiten zu Anfang des Jahres entstanden, bei denen der Kläger die Beklagte geschlagen und später einmal gegen einen Schrank gestoßen habe. Vernachlässigung, grobe Behandlung und körperliche Angriffe hätten dazu geführt, daß die Beklagte im Mai oder Juni 1957, während sie wegen einer Fehlgeburt im Krankenhaus lag, dem Kläger erklärt habe, sie werde die Hausarbeiten bei seinen Jiltern nicht wieder übernehmen, sie mache nicht das Dienstmädchen der Familie, lieber gehe sic fort und lasse sich scheiden. Auch bei dieser Gelegenheit sei der Kläger tätlich geworden.
Nach ihrer Rückkehr aus dem Krankenhause sei die Beklagte zwar noch für ihre Schwiegereltern tätig geworden? ihre Bereitwilligkeit, ihrer Schwiegermutter behilflich zu sein, sei aber durch die ehelichen Spannungen wie durch das berechtigte Gefühl beeinträchtigt gewesen, daß ihre Schwiegermutter ihr selbst und ihren Angehörigen nicht wohlgesonnen sei. Da die Beklagte auch ihr Kind nicht vernachlässigt habe, habe sich der Kläger am 24.
Mai 1958 ohne hinreichenden Grund von ihr losgesagt, indem er die häusliche Gemeinschaft aufgehoben, weder Haushaltsgeld noch Unterhalt mehr gezahlt und der Beklagten erklärt habe, sie brauche nicht mehr für ihn zu sorgen.
Die Verfahrensrügen der Revision gegen diese Fest-
 
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Stellungen sind unbegründet.
Das Berufungsgericht geht ersichtlich davon aus, daß die Beklagte sich nicht nur verpflichtet hat, ihre Schwiegermutter persönlich zu betreuen, sondern auch deren Haushalt zu führen. Es stellt fest, daß sich dieser Haushalt nach der Aufnahme der Beklagten verbesserte. Auch weiterhin ist im Wechsel mit der "Betreuung der Schwiegermutter" von der "Sorge für den Haushalt der Eltern", von der "Versorgung der Schwiegereltern" und vom "Vorhalten gegenüber den Eltern des Klägers" die Rode. Ersichtlich und mit Recht hat der Berufungsrichter der Pflege der völlig gelähmten Schwiegermutter das entscheidende Gewicht beigemessen, aber die sich aus der Natur der Krankheit ergebende Hilfe in deren Haushalt nicht außer Betracht gelassen. Er brauchte daher die Mutter der Beklagten nicht über das im Urteil wörtlich wiedergegebene und nach seinem vollen Inhalt der Entscheidung zugrundegelegte Versprechen der Beklagten zu vernehmen.
Allerdings hat die Mutter des Klägers als Zeugin bekundet, seit der Geburt des Kindes (Mai 1955) hätten die Schwiegereltern ihre Wäsche aus dem Hause gegeben und habe die Beklagte in ihrer eigenen Ehewohnung gekocht; •seit dem Tode des Kindes (März 1957) sei die Beklagte erst spät aus ihrer Wohnung heruntergekommen und habe sich in der Wohnung der Schwiegereltern nur noch kurz aufgehalten. Diese Aussage steht aber mit den Feststellungen des Berufungsurteils nicht in Widerspruch. Sollte damit jedoch zu dem Ausdruck gebracht werden, die Beklagte habe schon vor den vom Berufungsrichter erörterten Veränderungen im Frühjahr 1957 die übernommenen Haushaltspflichten
 schuldhaft vernachlässigt, dann ist der Berufungsrichter dieser Aussage nicht gefolgt. Denn diese Präge ist im Hahmen der ParteiVernehmung vom 28. Juni 1963 und der Vernehmung des Vaters dos Klägers vom 27. Oktober 1965 eingehend-: zur Sprache gekommen. Der Zeuge hat bekundet, daß die Beklagte auch nach der Geburt ihres Kindes noch für die Familie gekocht hat; die Beklagte hat in Anspruch genommen, sämtliche Arbeiten im Rahmen der getroffenen Absprachen geleistet zu haben, bis sich die Verhältnisse im Jahre 1957 zuspitzten. Es lag in der Verantwortung des Tatrichters festzustellen, wem zu folgen sei.
Soweit sich die Revision gegen die Peststellung wendet, die Beklagte habe ihre Schwiegermutter persönlich bis zu dem Klinikaufenthalt im Frühjahr 1957 im Rahmen dos Vereinbarten und Möglichen gepflegt, greifen ihre Rügen gleichfalls nicht durch.
Die Zeugin	wurde	nach ihrer Aussage herbei-
gerufen, während die Beklagte erwerbstätig war und die Mutter des Klägers allgemein von änderen Personen betreut wurde, wie dem Berufungsurteil zu entnehmen ist.
Die Zeugin K^P hat nicht bekundet, ihre Schwiegertochter sei von der Geburt dos Kindes ab, also seit 1955, erst gegen 11 Uhr kurz erschienen und habe sie, die Zeugin, dann den Rest des Tages ihrem Schicksal überlassen.
Bei der Prüfung, ob die Beklagte die Pflege ihrer Schwiegermutter in einer Weise vernachlässigt hat, die mindestens der Kläger und seine Eltern als vorwerfbar empfanden, konnte der Berufungsrichter vor allem auch den
 
Umstand Vorworten, daß der Kläger diesen Vorwurf erst in der Berufungsinstanz des zweiten Scheidungsstreits erhoben hatte.
Aus welchen Gründen die Beklagte im Frühjahr 1957 auf dem Krankenbett die weitere Hausarbeit für ihre Schwiegereltern ablehntc und aus welchen Gründen sie nach ihrer Entlassung aus der Klinik sowohl die Pflege ihrer Schwiegermutter wie auch die Tätigkeit in deren Haushalt offenkundig in geringerem Umfange und mit verminderter Bereitschaft fortführte, aber auch beschränken durfte, ohne daß ihr daraus ein Vorwurf zu machen wäre, erörtert das Berufungsurteil entgegen der Darstellung der Revision eingehend.
Insbesondere ergibt das Urteil klar, woraus der Tatrichter geschlossen hat, daß die Mutter des Klägers der Beklagten nicht wohlgesonnen war. Die Zeugin hat nicht bekundet, daß die Mutter des Klägers keine fremden Leute, sondern daß sie "diese Leute” nicht im Haus haben wolle. Ob sie in ihrer Abneigung zwischen der Beklagten und ihren Angehörigen unterschied, hatte der Tatrichter in Gesamtwürdigung de3 Prozeßstoffes zu beurteilen. Die Aussage der Zeugin K^^, aber auch das, was der Kläger im Schriftsatz vom 15* November 1965 als Äusserung seiner Schwiegermutter anführt, boten Anhaltspunkte dafür, daß auch die Beklagte selbst von ihrer Schwiegermutter abgelehnt wurde.
Die Feststellung des Berufungsurteils, der Kläger habe 1957 begonnen, abends regelmässig, sei es zur Nebenarbeit i sei es zur Unterhaltung, das Haus zu verlassen, beruht offensichtlich in erster Linie auf seinen

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oigenon Angaben bei der Parteivernehmung vom 28. Juni 1963. Der Bprufungsrichter konnte, da der Kläger von Eloktrikerarbeiten bei Bekannten und Fremden sprach, der Bescheinigung des Fernmeldebauamts vom 11. November 1965 nicht entnehmen, daß der Kläger das Haus abends zu dem Streckenbau verlassen habe; die Bescheinigung bedurfte daher keiner Erörterung im Urteil.
Inwiefern der Brief des Bruders der Beklagten vom 20. Juni 1957 gegen eine Vernachlässigung der Beklagten sprechen könnte, ist unerfindlich. Allenfalls könnte der Hinweis, der Kläger möge sich nicht so viel um seinen Bierkrug kümmern, andeuten, daß er nach der Unterrichtung des BriefSchreibers: die Beklagte vernachlässige.
Die Verfahrensrügen, mit denen die Revision die Urteilsfcststellungen über die Wartung des Kindes der Parteien bekämpft, greifen ebenfalls nicht durch.
Der Berufungsrichter hält die von der Revision wiederaufgegriffene Behauptung, das Kind sei Tag für Tag und über lange Zeit hinweg auf seinem Stühlchen und mit dem Stühlchen am Bett der gelähmten Großmutter angeschnallt gewesen, durch eine ganze Reihe von Aussagen und Umständen für widerlegt. Es ist daher ohne Bedeutung, ob die Berraerkung der Mutter des Klägers gegenüber Dritten, ein zweites Kind komme ihr nicht ans Bett, zu einem gelegentlichen ’'Krach" der Eheleute geführt hat. Im Übrigen ist die Bekundung der Zeugin Koch so vage, daß sich der Serufungsrichter mit ihr nicht auseinanderzusetzen brauchte; der Kläger hat nicht einmal seiner Mutter zu erkennen gegeben, daß er bei dieser Gelegenheit der Beklagten Vorhaltungen wegen der Behandlung des Kindes gemacht habe.
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Die Aussage der Zeugin 5^^^^ ist, im Zusammenhang gelesen, gänzlich ungeeignet, die Beklagte in diesem Punkte zu belasten; der Berufungsrichter hat sie mit Recht in dem Sinne verwertet, daß sich das Kind der Eheleute wohlbefand.
Ohne Verfahrensverstoß hat das Berufungsurteil weiter den Beweisantrag Übergangen, daß die Beklagte den Kläger bei ihren Angehörigen schlecht gemacht und gegen ihn.gehetzt habe. Mit Recht geht das erste Berufungsurteil -auf dessen Feststellungen der Berufungsrichtor (befugtermaßen) Bezug nimmt- davon aus, daß Form und Inhalt des Briefes vom 20. Juni 1957 auf eigene Beobachtungen und Schlußfolgerungen der Angehörigen der Beklagten hindeuten. Aber selbst wenn die Grundlage dieses Briefes die Berichte der Beklagten gewesen wären, könnte ihr das nicht zur Last gelegt werden. Die Beklagte ist nach den Feststellungen des Berufungsrichters im Januar oder Februar 1957 vom Kläger heftig geschlagen worden.
Sie ist kurz darauf von ihm gegen einen Küchenschrank gestoßen worden und hat für längere Zeit Brustschmerzen davongetragen. Auf dem Krankenlager hat der Kläger der Beklagten den Arm umgedreht. Sie wurde vom Kläger grob behandelt und ungeachtet des Todes ihres ersten Kindes und ihrer Schwangerschaft viel allein gelassen. Sie wäre daher berechtigt gewesen, in solcher Lage ihren Angehörigen zu offenbaren. Nach den Ergebnissen des vorliegenden Scheidungsstreits hat die Beklagte die Vorgänge als Zeugin in der PrivatklageSache zugunsten ihres Ehemannes bemäntelt. Sie hat aber, entgegen der Darstellung der Revision, die zweite und dritte Tätlichkeit des Klägers auch in dieser Zeugenaussage bereits erwähnt.

Die Wirkung dieses Briefes auf das bereits erheblich gespannte Verhältnis der Eheleute bedurfte angesichts der Feststellung, daß sein Inhalt im wesentlichen den Tatsachen entsprach, keiner erneuten Behandlung im angefochtenen Urteil. Denn der Kläger, der die Angehörigen der Beklagten durch die Behandlung seiner Ehefrau gegen sich aufgebracht hat, würde sich zu Unrecht auf die Kränkung berufen, die der Brief für ihn bedeutete. Erst recht durfte er ihn nicht zu dem Anlaß nehmen, sich von der Beklagten abzuwenden; wenn er 3ich dieser Einsicht verschloß, beruht die ehezerrüttende Wirkung des Briefes in doppelter Weise auf seinen eigenen Verschulden, nämlich auf der Behandlung der Beklagten und der ungerechten Folgerung, die er aus den Vorhaltungen seines Schwagers zog.
Schließlich ist auch die Rüge unbegründet, das Berufungsurteil lasse außer acht, daß die Beklagte nach dom Auszuge des Klägers das EheSchlafzimmer unter Verschluß gehalten und ira Juli 1958 begonnen habe, Sachen aus der Ehewohnung fortzuschaffen, and daß sie bei der Verwahrung des Klägers gegen dieses Vorgehen beleidigend geworden sei. Die Ursachen für die Zerrüttung ihrer ehelichen Gesinnung kann regelmässig nur die Partei selbst angeben. Der Kläger hat die Umstände vorgetragen, die seine Einstellung zur Beklagten bestimmt haben sollen; er hat im Berufungsverfahren mit Nachdruck vertreten, daß die Auseinandersetzungen im Juli 1958 zur Zerrüttung der Ehe ebensowenig mehr beigetragen hätten wie etwa die Anknüpfung seiner Beziehungen zu Frau	Das Berufungsgericht hatte deswegen keine
 Veranlassung zu untersuchen, ob die Bindung des Klägers an die Beklagte entgegen seinem eigenen Vortrage erst durch die der Trennung nachfolgenden Vorgänge und nicht schon durch die Verhältnisse entscheidend beeinträchtigt worden 3ei, die ihn zu dem Auszuge aus der Ehewohnung bewogen.
Gegen die rechtliche Würdigung, daß der Klager die Ursachen seiner Abwendung von der Beklagten und seines Bruchs mit ihr am 24. Mai 1958 überwiegend selbst verschuldet habe, ist nach den vorfahrensrechtlich einwandfrei getroffenen tatsächlichen Fe st Stellungen des angefochtenen Urteils nichts einzuwendon.
Soweit sich die Revision gegen die Annahme des Berufungsrichters wendet, daß die Beklagte sich im Zeitpunkt der Berufungsverhandlung weiter an den Kläger gebunden gefühlt habe und bereit gewesen sei, die eheliche Gemeinschaft mit ihm wiederaufzunehmen, würdigt sie lediglich das Prozeßergebnis anders als der Tatrichter. Gegen die Folgerungen des Berufungsurteils bestehen aber um so weniger Bedenken, weil selbst der Kläger es für möglich erklärt hat, daß die religiöse Einstellung die Beklagte instandsetzferj die Lockerung ihrer eigenen Bindung an ihn und die ihr durch das Verhältnis mit Frau zugefügte Kränkung zu überwinden, an der Ehe footzuhalten und einer Wiederaufnahme der Lebensgemeinschaft zuzustimmen.
Legt man die tatsächlichen Feststellungen des Berufungo-richters zugrunde, so fehlt es an einem gesetzlichen Scheidungsanspruch. Auf den Schuldantrag des Klägers ist daher nicht einzugehen.
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 dor Kläger nach § 97 ZPO.
Bundesrichter Baske ist in den Ruhestand S^t^ten,
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V/Ustenherg
 Revision trägt
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