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BGH

Gericht: BGH

Auf die Revision des beklagten Landes wird das Urteil des 12. Durch Bescheid vom 27* März, zugestellt am 29« März 1956, lehnte die Entschädigungsbehörde den Freiheits- und Berufs-schadensanspruch mit der Begründung ab, sie sei gemäß § 89 BErgG für die Entscheidung nicht zuständig, da weder Wohnsitz noch Aufenthalt in Bayern am 1. Mit dor am 19* Juni 1956 bei Gericht eingegangenen Klage gegen diesen Bescheid verlangte der Verfolgte eine Haftentschädigung von 6ooo DM und eine in das Ermessen des Gerichts gestellte Entschädigung wegen Schadens ira wirtschaftlichen jjortkommen. Nach Erörterung der Sachund Rechtslage gewährte das Land dem Klager in einem Vergleich zu richterlichem Protokoll für 36 anstatt 42 Monate Prei-heitsentziehung-und Beschränkung eine Entschädigung von 54oo DM abzüglich der Vorschüsse. In der vorliegenden Klagesache hat das Landgericht durch Teilurteil den Anspruch wegen Berufsschadens abgewiesen* Auf die Berufung der Klägerin hat das Oberlandesgericht das Urteil aufgehoben und den Rechtsstreit an das Landgericht zurückverwiesen. Er entnimmt den Gründen des Bescheides, daß der Anspruch lediglich abgelehnt worden sei, weil die Zuständigkeit fehle. Denn nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs begründe die Zuerkennung einer Entschädigungsleistung die Zuständigkeit für das gesamte weitere Entschädigungsverfahren, auch wenn die Behörde ihre Zuständigkeit zunächst irrtümlich angenommen habe (RzW 61, 227; 417» 514; Urteil vom 8. Ob die Behörde ihre Zuständigkeit in einem Vergleich oder in einem Bescheide anerkenne, könne unter dem vom erkennenden Senat hervorgehobenen Gesichtspunkt der einfachen und schnellen Abv/icklung des einmal in Gang gesetzten Entschädigungsverfahrens keinen Unterschied machen. Wenn die Behörde einen Entschädigungsanspruch wegen Unzuständigkeit abweist, so bringt sie damit zu dem Ausdruck, daß das von ihr vertretene Land die verlangte Entschädigung nicht zu leisten hat, weil der Verfolgte in diesem Lande keinen Wohnsitz oder dauernden Aufenthalt besitzt und auch kein anderer gesetzlicher Grund für die Entschädigungspflicht dieses Bundeslandes besteht. Der auf §§ 89 BErgG, 185 BEG gestützte Bescheid beschränkt sich wegen §§ 91 BErgG, 188 BEG nicht auf die Verneinung der Zuständigkeit zur Entgegennahme und Bearbeitung des Antrages. Er verneint die Leistungspflicht des in Anspruch genommenen Landes und stellt deshalb nicht,*wie das Berufungsgericht annimmt, eine bloße Verfahrensentscheidung dar. Wird ein solcher Bescheid unanfechtbar, dann steht für ein späteres gerichtliches Verfahren bindend fest, daß der Verfolgte die seinerzeit verlangte Entschädigung von dem in Anspruch genommenen Lande nicht fordern kann. Die Rechtsprechung des erkennenden Senats, auf die sich der Berufungsrichter stützt, berührt die bereita unanfechtbar erledigten Ansprüche nicht; sie betrifft die nach der Regelung eines Einzelanspruchs noch offenen oder neu erhobenen Ansprüche. Außerdem bezieht sie sich auf den Pall fehlender gesetzlicher Zuständigkeit und Entschädigungspflicht und greift nicht ein, wenn beides nicht bestritten wird, weil die Zuständigkeit eines anderen Bundeslandes nach Lage der Sache gar nicht in Betracht kommt. Die Leistungspflicht des Landes Bayern wäre in dem anhängigen Klageverfahren nach §§ 188, 185 BEG zu (prüfen gewesen, wenn der Verstorbene die Klage nicht zurückgenommen hätte. V/enn der Berufungsrichter ausführt, die Klagerücknahme könne schon nach der Verfahrenslage nur den Sinn gehabt haben und auch vom damaligen Kläger nur so gemeint gewesen sein, daß der Weg zur sachlichen Nachprüfung des Berufsschadens im behördlichen Verfahren freigemacht werden solle, das Land berufe sich daher rechtsmißbräuchlich auf die Unanfechtbarkeit seines Bescheides, so rügt die Revision mit Recht, daß diese Würdigung den Prozeßstoff nicht erschöpfe. Sie verweist darauf, daß die Frage der Versagung gemäß § 7 BEG offenstand und auch für die Haftentschädigung, zu deren Regelung sich der Vertreter des Landes in der Verhandlung vom 28. Tatsächlich übergeht der Berufungsrichter bei seiner Würdigung den aus den beigezogenen und von ihm in Bezug genommenen Akten ersichtlichen Umstand, daß der Sitzungsvertreter des Landes seinen Antrag zur Haftentschädigung mit dem Hinweise auf § 7 BEG verbunden hatte, daß der Verfolgte sein Geschäft in Czernowitz wegen der russischen Besetzung aufgegeben und durch die Romanisierungsgesetze des rumänischen Staates verloren und daß er sich bei der Wiederaufnahme seines Beruüln-schadensantrages, soweit ersichtlich, nie auf den angegebenen Zweck der Klagerücknahme berufen hat. Dezember erklärt oder - für ihn selbst erkennbar - bei den arideren Beteiligten den Eindruck erweckt hat, das Land werde sich nach der Klagerücknahme nicht auf die Unanfechtbarkeit seines Bescheides berufen, sondern das behördliche Prüfungsverfahren wiederaufnehmen. Er wird zu entscheiden haben, ob von amts-v/egen oder auf Antrag - die Klägerin hat das Zeugnis des Rechtsanwalt HflMHl angeboten - die Beteiligten als Zeugen zu vernehmen sind; im Zweifel wird dies zur Aufklärung des Sachverhalts geboten sein, wenn sich die Behauptung der Klägerin auf das Verhalten des Sitzungsvertreters des beklagten Landes bezieht.

Zitierte Normen: § 7 BEG
LandBEGMärzAnspruchZuständigkeitKlägerinverfolgtBescheid

Volltext der Entscheidung

2488 087
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
2R_26/6j?__	URTEIL
Verkündet am
15» Juni 1966
Justizangestollte als Urkundsbeamter der Geschäftastelle
 in dem Entschädigungsrechtsstreit
 des Landes Freistaat Bayern, vertreten durch das Bayerische Staatsministerium der Finanzen in
- Prozeßbevollmächtigter:
Beklagten und Hevisionslcläger, Rechtsanwalt
 gegen
die Witwe Josephine itraße
- Prozeßbevollmächtigter:
Klägerin und Revisionsbeklagte, Rechtsanwalt
 
Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom lo. Juni 1966 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Ascher und der Bundesrichter Raske, Johannsen, Br. Loewenhcim und von der Mühlen
 für Recht erkannt:
Auf die Revision des beklagten Landes wird das Urteil des 12. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 3o. Bezember 1964 aufgehoben.
Ber Rechtsstreit wird zur anderweiten Verband* lung und Entscheidung, auch über die außergerichtlichen Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Das Revisionsverfahren ist gebühren- und aus-lagonfrei.
Von Rechts wegen.
Tatbestand:
Ber Ehemann der Klägerin war bei Ausbruch des zweiten Weltkrieges als jüdischer Kaufmann deutscher Sprache in Czernowitz ansässig. Als die Bukowina von Sowjetrußland besetzt worden war, wich er mit der Klägerin nach Stanis-lau aus und ging, als dieser Ort von Beutschen besetzt v/urde, nach Krakau. Bort wurde er von der Judenverfolgung erfaßt. Er befand sich bis zu dem Januar 1945 in Ghettos und
 
Lagern und kehrte nach Czernowitz zurück. 1946 kamen die Eheleute, wie sie behaupten, illegal nach Bayern und hielten sich vorübergehend bei Bekannten in Unter-ammingen (Kreis Buchloej auf, lebten aber 1947 und 1948 v/ieder in Bukarest und zogen dann nach Wien. Im Juli 1952 fand der Ehemann der Klägerin Aufnahme in einem bayerischen Flüchtlingslager; seit dem 13« November 1952 war er mit seiner Familie in München polizeilich gemeldet. Er ist am 5* Dezember 1958 verstorben.
Mit einem Entschädigungsantrag vom 27. Oktober 195o meldete er einen Freiheitsschadensanspruch an. Im Antragsformular bescheinigte ihm der Ortsbürgermeister von Unterammingen fälschlich rechtmäßigen Wohnsitz oder gewöhn-lichen Aufenthalt in dieser Gemeinde für den 1. Januar 1947• In einem.weiteren Entschädigungsantrage vom 14. November 1953 wegen Berufsschadens berief sich der Verfolgte erneut darauf, daß er seinen Wohnsitz oder dauernden Aufenthalt am 1. Januar 1947 in Unterammingen gehabt habe. Das beklagte Land, das Vorschüsse auf die Haftontschädigung gewährt hatte, erstattete »Strafanzeige wegen Betruges durch Stichtagsfälschung. Der Verfolgte verteidigte sich damit, daß die Stichtagsbescheinigung durch unbekannte Dritte in das Formular gelangt sei. Das Ermittlungsverfahren wurde eingestellt.
Durch Bescheid vom 27* März, zugestellt am 29« März 1956, lehnte die Entschädigungsbehörde den Freiheits- und Berufs-schadensanspruch mit der Begründung ab, sie sei gemäß § 89 BErgG für die Entscheidung nicht zuständig, da weder Wohnsitz noch Aufenthalt in Bayern am 1. Januar 1947 nachgewiesen sei. Die Vorschüsse forderte sie zurück, da sie offensichtlich auf Grund der falschen Stichtagsangaben zu Unrecht gezahlt seien.
 
Mit dor am 19* Juni 1956 bei Gericht eingegangenen Klage gegen diesen Bescheid verlangte der Verfolgte eine Haftentschädigung von 6ooo DM und eine in das Ermessen des Gerichts gestellte Entschädigung wegen Schadens ira wirtschaftlichen jjortkommen. Er stellte in Aussicht, die Stichtagsvoraussetzungen nachzuweisen. Im September 1956 reichte er alsdann die Meldebescheinigung der Stadt München zu den Akten, nach der er seit dem 13* November 1952 dort ansässig war.
Im Termin vor dem Einzelrichter vom 28. Dezember 1956 wurden zunächst der Verfolgte über den Verfolgungsvorgang und über seinen Nachkriegsaufenthalt, einer seiner Zeugen über die Anhaltung in Ghettos und Lagern vernommen. Darauf beantragte der Kläger, das Land zu einer Haftentschädigung von 63oo DM abzüglich der Vorschüsse von looo DM zu verurteilen. Der Vertreter des Landes beantragte Entscheidung nach Sachlage unter Hinweis auf § 7 BEG. Der Anwalt des Klägers erklärte, er nehme die Klage wegen des Schadens im beruflichen Fortkommen zurück. Nach Erörterung der Sachund Rechtslage gewährte das Land dem Klager in einem Vergleich zu richterlichem Protokoll für 36 anstatt 42 Monate Prei-heitsentziehung-und Beschränkung eine Entschädigung von 54oo DM abzüglich der Vorschüsse.
Mit einem am 7« März eingegangenen Formularentrage meldete der Verfolgte unter anderem seinen Berufsschadensanspruch erneut an. Diesen Antrag wiederholte er formularmäßig am 23* Oktober 1957 und am 17« März 1958. Nach seinem Tode verfolgte die Klägerin als Miterbin seine Ansprüche weiter. Durch Bescheid vom 16. November 1959 wurde der Berufsschsdensanspruch von der Entschädigungsbehörde abgewiesen, da sie ihn bereits mit ihrem früheren Bescheide vom 27. März 1956 abgelehnt habe und diese Ablehnung durch die Rücknahme der Klage am 28. Dezember 1956 unanfechtbar geworden sei.
 
In der vorliegenden Klagesache hat das Landgericht durch Teilurteil den Anspruch wegen Berufsschadens abgewiesen* Auf die Berufung der Klägerin hat das Oberlandesgericht das Urteil aufgehoben und den Rechtsstreit an das Landgericht zurückverwiesen. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision bittet das beklagte Land, das landgerichtliche Urteil wiederherzu8tellen. Die Klägerin hat sich vor dem erkennenden Senat nicht vertreten lassen.
Ent sch ei dung sgründe. zn
 Die Revision ist begründet.
Der Berufungsrichter geht davon aus, daß der Bescheid vom 27- März 1956, in dem der Berufsschadensanspruch abgelehnt wurde, mit der Rücknahme der Klage am 28. Dezember 1956 eine der materiellen Rechtskraft eines Urteils entsprechende Wirksamkeit erlangt hat und die Entschädigungsgerichte hindert, die von der Entschädigungsbehörde entschiedene Frage abweichend zu entscheiden. Er entnimmt den Gründen des Bescheides, daß der Anspruch lediglich abgelehnt worden sei, weil die Zuständigkeit fehle. Deshalb liege nur eine Verfahrensentscheidung im Sinne einer Prozeßabweisung vor. Ihre Bindungswirkung beschränke sich auf die beim Erlaß des Bescheides (spätestens bei seiner Zustellung) vorliegenden Verfahrenshindernisse. Bei einer Änderung der tatsächlichen Voraussetzungen der Zuständigkeit sei eine abweichende Entscheidung über die Zuständigkeit der bayerischen Behörden statthaft.
Eine solche Veränderung liege darin, daß das Land im Vergleich vom 28. Dezember 1956 die Anspruchsberechtigung des Verstorbenen nach § 4 Abs. 1 Nr. 1 a BEG und die eigene Zuständigkeit nach § 185 Abs. 2 Nr. 1 BEG anerkannt und den
 
Freiheitsschaden geregelt habe. Denn nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs begründe die Zuerkennung einer Entschädigungsleistung die Zuständigkeit für das gesamte weitere Entschädigungsverfahren, auch wenn die Behörde ihre Zuständigkeit zunächst irrtümlich angenommen habe (RzW 61, 227; 417» 514; Urteil vom 8. Mai 1963 -IV ZR 264/62 - ). Ob die Behörde ihre Zuständigkeit in einem Vergleich oder in einem Bescheide anerkenne, könne unter dem vom erkennenden Senat hervorgehobenen Gesichtspunkt der einfachen und schnellen Abv/icklung des einmal in Gang gesetzten Entschädigungsverfahrens keinen Unterschied machen.
Der Ausgangspunkt dieser Überlegungen kann nicht anerkannt werden. Wenn die Behörde einen Entschädigungsanspruch wegen Unzuständigkeit abweist, so bringt sie damit zu dem Ausdruck, daß das von ihr vertretene Land die verlangte Entschädigung nicht zu leisten hat, weil der Verfolgte in diesem Lande keinen Wohnsitz oder dauernden Aufenthalt besitzt und auch kein anderer gesetzlicher Grund für die Entschädigungspflicht dieses Bundeslandes besteht. Der auf §§ 89 BErgG, 185 BEG gestützte Bescheid beschränkt sich wegen §§ 91 BErgG, 188 BEG nicht auf die Verneinung der Zuständigkeit zur Entgegennahme und Bearbeitung des Antrages. Er verneint die Leistungspflicht des in Anspruch genommenen Landes und stellt deshalb nicht,*wie das Berufungsgericht annimmt, eine bloße Verfahrensentscheidung dar.
Wird ein solcher Bescheid unanfechtbar, dann steht für ein späteres gerichtliches Verfahren bindend fest, daß der Verfolgte die seinerzeit verlangte Entschädigung von dem in Anspruch genommenen Lande nicht fordern kann. Erkennt die Behörde demnächst ihre Zuständigkeit zur Prüfung eines anderen Entschädigungsanspruchs und die
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Leistungspflicht des von ihr vertretenen Landes an, so ändert das an der unanfechtbaren Zurückweisung jenes früheren Einzelanspruchs nichts.
Diese Wirkung der Unanfechtbarkeit kann nur der Gesetzgeber beseitigen. Die Rechtsprechung des erkennenden Senats, auf die sich der Berufungsrichter stützt, berührt die bereita unanfechtbar erledigten Ansprüche nicht; sie betrifft die nach der Regelung eines Einzelanspruchs noch offenen oder neu erhobenen Ansprüche. Außerdem bezieht sie sich auf den Pall fehlender gesetzlicher Zuständigkeit und Entschädigungspflicht und greift nicht ein, wenn beides nicht bestritten wird, weil die Zuständigkeit eines anderen Bundeslandes nach Lage der Sache gar nicht in Betracht kommt.
Im Ergebnis zutreffend verneint der Berufungsrichter ein neues Antragsrecht auf Grund des Dritten Änderungsgesetzes zu dem BErgG. Nach Art. III Nr. 9 Abs. 1 wäre darauf abzustellen, ob der am 29- März 1956 zugestollte Bescheid bei der Verkündung, nicht beim Inkrafttreten dieses Gesetzes anfechtbar war. Dies hinge, da die Klagefrist des § 99 BErgG für den Verstorbenen am 29« Juni 1956	24 Uhr
 ablief, davon ab, ob als Zeitpunkt der Verkündung der Beginn der Ausgabe des Bundesgesetzblattes vom 29- Juni 1956 oder das Ende des Ausgabetages anzusehen ist {vgl. BVerfGE 1, 16). Die Präge kann auf sich beruhen. Denn da der ablehnende Bescheid der Verkündung des Änderungsgesetzes angefochten war, kommt nicht Nr. 9 Abs. 1, sondern Abs. 2 zur Anwendung. Die Leistungspflicht des Landes Bayern wäre in dem anhängigen Klageverfahren nach §§ 188, 185 BEG zu (prüfen gewesen, wenn der Verstorbene die Klage nicht zurückgenommen hätte.
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Auch von seiner Hilfserwägung wird das angcfochtene Urteil nicht getragen. V/enn der Berufungsrichter ausführt, die Klagerücknahme könne schon nach der Verfahrenslage nur den Sinn gehabt haben und auch vom damaligen Kläger nur so gemeint gewesen sein, daß der Weg zur sachlichen Nachprüfung des Berufsschadens im behördlichen Verfahren freigemacht werden solle, das Land berufe sich daher rechtsmißbräuchlich auf die Unanfechtbarkeit seines Bescheides, so rügt die Revision mit Recht, daß diese Würdigung den Prozeßstoff nicht erschöpfe. Sie verweist darauf, daß die Frage der Versagung gemäß § 7 BEG offenstand und auch für die Haftentschädigung, zu deren Regelung sich der Vertreter des Landes in der Verhandlung vom 28. Dezember bereit zeigte, erheblich war. Sie verweist ferner darauf, daß der damalige Kläger seinen Berufsschadensanspruch als aussichtslos angesehen haben könnte. Tatsächlich übergeht der Berufungsrichter bei seiner Würdigung den aus den beigezogenen und von ihm in Bezug genommenen Akten ersichtlichen Umstand, daß der Sitzungsvertreter des Landes seinen Antrag zur Haftentschädigung mit dem Hinweise auf § 7 BEG verbunden hatte, daß der Verfolgte sein Geschäft in Czernowitz wegen der russischen Besetzung aufgegeben und durch die Romanisierungsgesetze des rumänischen Staates verloren und daß er sich bei der Wiederaufnahme seines Beruüln-schadensantrages, soweit ersichtlich, nie auf den angegebenen Zweck der Klagerücknahme berufen hat.
Entscheidend für den Einwand des Rechtsmißbrauchs wäre aber auch weder die Interessenlage auf Seiten des Klägers noch der Beweggrund des Klägers und seines Anwalts allein. Es käme vielmehr darauf an9 ob der Vertreter des beklagten Landes in der Verhandlung vom 28. Dezember erklärt oder - für ihn selbst erkennbar - bei den arideren Beteiligten den Eindruck erweckt hat, das Land werde sich nach der Klagerücknahme nicht auf die Unanfechtbarkeit seines Bescheides berufen, sondern das behördliche Prüfungsverfahren wiederaufnehmen. Denn nur dann könnte das entgegengesetzte Verhalten gegen Treu und Glauben verstoßen.
 
Die Beurteilung dieser Fragen hängt von den Umständen ab. Da ein Einvernehmen der Verhandlungsbeteiligten über die Wiedereröffnung des behördlichen Verfahrens nicht ausgeschlos sen ist, ist das angefochtene Urteil aufzuheben, um dem Boru-fungsrichter Gelegenheit zur Klärung der Vorgänge in der Verhandlung zu geben. Er wird zu entscheiden haben, ob von amts-v/egen oder auf Antrag - die Klägerin hat das Zeugnis des Rechtsanwalt HflMHl angeboten - die Beteiligten als Zeugen zu vernehmen sind; im Zweifel wird dies zur Aufklärung des Sachverhalts geboten sein, wenn sich die Behauptung der Klägerin auf das Verhalten des Sitzungsvertreters des beklagten Landes bezieht.
Ascher	Baske	Johannsen
 Dr. loewenheim	von	der	Mühlen