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BGH

Gericht: BGH

Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 26» Februar 1965 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Ascher und der Bundesrichter Johannsen, Maaß, Wilden und Dr« Loewenheim für Recht erkannt: In diesem Umfang wird der Rechtsstreit zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsrechtszuges, an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Die Entschädigungsbehörde hat dem Kläger auf seinen Antrag Entschädigung für den erlittenen Ereiheitsschaden gewährte Auf seinen weiteren Antrag auf Entschädigung für Gesundheitsschäden hat sie in Übereinstimmung mit den Gutachten der Vertrauensärzte Dr» Münz vom 15» März I960 und Dr. Sacher vom 3° April I960 durch den Bescheid vom 8» August I960 Heilfürsorge für Rippenfellverwachsungen, geringgradige Schwerhörigkeit und eine reizlose Narbe am rechten Scheitelbein gewährt» Weitere Entschädigungsleistungen für Gesundheitsschäden, insbesondere Kapitalentschädigung und Rente, hat sie abgelehnt, weil nach den Gutachten der Vertrauensärzte für die genannten Leiden nur eine verfolgungsbedingte Erwerbsminderung von insgesamt 19 VoHo anzunehmen sei und keine sonstigen Verfolgungsleiden festgestellt worden seien» gegeben hat, so ist dies aus Hechtsgründen nicht zu beanstanden« Einer Vernehmung dieser Ärzte bedurfte es nicht, da es sich nicht um die Feststellung der der medizinischen Beurteilung zugrundeliegenden Tatsachen, sondern in erster Linie um die des ursächlichen Zusammenhanges dieses tatsächlichen Befundes mit nationalsozialistischen Verfolgungsmaßnahmen handelt« Bas bringt Br« Turnheim in seinen vom Kläger in der Revisionsbegründung in Bezug genommenen Erklärungen vom 29° November 1957? Aber auch diese rund 20 Jahre nach der Verfolgung getroffene Feststellung besagt nichts Entscheidendes für die Wahrscheinlichkeit eines ursächlichen Zusammenhangs zwischen Leiden und Verfolgung. Wenn das Berufungsgericht dieser ärztlichen Beurteilung unter Hinweis auf die besondere Sachkunde des Gutachters als Facharzt für die Beurteilung von Nasenschäden (Bl» 5 d, BU) gefolgt ist, so handelt es sich aich insoweit um einen Akt der Beweiswürdigung, der als dem Tatsachenbereich angehörend einer Nachprüfung im Revisionsrechtszug nicht unterliegt» 2. Das Urteil des Berufungsgerichts kann jedoch insoweit keinen Bestand haben, als es einen Entschädigungsanspruch des Klägers wegen Nierenschädigung verneint» Die bisherigen Feststellungen reichen hierfür nicht aus» Das Berufungsgericht kommt zur Verneinung dieses Anspruchs des Klägers auf Grund der Gutachten des Facharztes für Urologie Dr» Issahary, des Dr» Silberstein, Dr» Loewenthal und des Vertrauensarztes Dr» Münz» Dr. Issahary hat nach eingehender persönlicher Untersuchung des Klägers keine Anhaltspunkte für eine Nierenschädigung gefunden und lediglich auf Beschwerden beim Wasserlassen hingewiesen, die aber höchstwahrscheinlich auf eine altersbedingte beginnende Veränderung der Prostata zurückzuführen seien» Das Untersuchungsergebnis des Sachverständigen beruht auf den Spezialuntersuchungen von Dr» Silberstein (Röntgenologie) und des Dr. Loewenthal (Laboratoriumsun-tersuchungen)» Dr. Hünz vertritt die Auffassung, ’’daß auch in den vergangenen Jahren kein Nierenleiden bestanden haben könne, weil sich sonst im Laufe der letzten 16 Jahre nach der Verfolgung mit Sicherheit eine Minderung der Nierenfunktion und weitere Anzeichen für einen Nierenschaden eingestellt hätten” (BU S° 4 u. diese Gutachten zur Grundlage seiner Entscheidung genommen hat, so erscheint zunächst die Auffassung gerechtfertigt, daß das zu Ungunsten des Klägers ergangene Urteil auch insoweit aus den unter 1.) dargelegten Gründen Angriffen im Revisionsrechtszug entzogen sei« Ein Gutachten kann jedoch, wie der erkennende Senat bereits in der Entscheidung vom 30. Wenn das Berufungsgericht nicht bereits gemäß § 176 Abs. 2 BEG die Darstellung des Klägers über seine Nierenerkrankung für festgestellt erachten wollte, so mußte es in Erfüllung der ihm nach Abs. 1 daselbst obliegenden Pflicht zur Aratser-mittlung über die Richtigkeit dieser Feststellung die erforderlichen Beweise erheben, was durch eine Vernehmung des Klägers als Partei und des behandelnden Arztes als Zeugen unschwer möglich gewesen wäre. die Richtigkeit der Behauptungen des Klägers festgestellt worden, so besteht durchaus die Möglichkeit, daß die Sachverständigen, auf deren Gutachten das Berufungsgericht seine Entscheidung gestützt hat, auf Grund dieser neuen Aspekte zu anderen Ergebnissen der Begutachtung gekommen wären. Die von ihm für die Richtigkeit dieser Behauptungen angebotenen Beweise mußten daher als erforderlich erhoben werden» Die bisherigen Feststellungen des Berufungsgerichts reichen nicht aus, um die vom Oger behauptete Nierenentzündung und ihre Verfolgungsbedingtheit zu verneinen» Die Entscheidung des Berufungsgerichts ist daher wegen Verletzung des § 176 Abs. 1 BEG in dem aus der Urteilsformel ersichtlichen Umfang aufzuheben.

Zitierte Normen: § 176 BEG
BerufungsgerichtMärzGutachtenBrBeurteilungKläger

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
090
'V
[M NAMEN DES VOLKES
Verkündet am
3o März 1965 Broeske, Justizangestellte
 als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
IV_ZR^£6/64
URTEIL
in dem Entschädigungsrechtsstreit
 des Angestellten Schmuei
T
Israel,
5
Klägers und Revisionsklägers,
- Prozeßbevollmächtigter:
Rechtsanwalt Br»
?
gegen
 das land Niedersachsen,
 vertreten durch den Niedersächsischen Minister des Innern in HSIHB, L^^pallee^pj
 Beklagten und Revisionsbeklagten
- 2
Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 26» Februar 1965 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Ascher und der Bundesrichter Johannsen, Maaß, Wilden und Dr« Loewenheim
 für Recht erkannt:
Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 6» Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Gelle vom 19» Juni 1963 aufgehoben, soweit die Klage des Klägers abgewiesen und die Berufung zurückgewiesen und über die Kosten des Rechtsstreits entschieden worden ist«
In diesem Umfang wird der Rechtsstreit zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsrechtszuges, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts v/egen
 Tatbestand:
Der am (BUBI 1914 in Skala bei Krakau (Polen) geborene Kläger wohnte bei Kriegsausbruch in Krakau und war nach seinen Angaben als Buchhalter tätig. Wegen seiner jüdischen Abstammung mußte er sich ab März 1940 im Ghetto aufhalten. Seit November 1941 war 6r in verschiedenen Konzentrationslagern inhaftiert. Der Kläger mußte schwere Zwangsarbeit leisten und erlitt Mißhandlungen. Am 15» April 1945 wurde er in Bergen-Belsen befreit. Im Jahre 1947 wan-derte er nach Israel aus. Dort ist er seitdem ununterbrochen als Angestellter tätig.
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Die Entschädigungsbehörde hat dem Kläger auf seinen Antrag Entschädigung für den erlittenen Ereiheitsschaden gewährte Auf seinen weiteren Antrag auf Entschädigung für Gesundheitsschäden hat sie in Übereinstimmung mit den Gutachten der Vertrauensärzte Dr» Münz vom 15» März I960 und Dr. Sacher vom 3° April I960 durch den Bescheid vom 8» August I960 Heilfürsorge für Rippenfellverwachsungen, geringgradige Schwerhörigkeit und eine reizlose Narbe am rechten Scheitelbein gewährt» Weitere Entschädigungsleistungen für Gesundheitsschäden, insbesondere Kapitalentschädigung und Rente, hat sie abgelehnt, weil nach den Gutachten der Vertrauensärzte für die genannten Leiden nur eine verfolgungsbedingte Erwerbsminderung von insgesamt 19 VoHo anzunehmen sei und keine sonstigen Verfolgungsleiden festgestellt worden seien»
Mit der Klage hat der Kläger Heilfürsorge auch für einen Nierenschaden und für Kopfschmerzen und Schwindelanfälle beantragt» Wegen dieser und der von der Entschädigungsbehörde anerkannten Leiden hat er Kapitalentschädigung und Rente nach einer Einstufung in den mittleren Dienst und einem Hundertsatz von 35 ab 1» Januar 1942 beantragt. Seine Klage blieb in erster und zweiter Instanz erfolglos»
Mit der vom erkennenden Senat zugelassenen Revision verfolgt der Kläger seine Klageansprüche weiter.
Das beklagte Land läßt sich im Revisionsverfahren nicht vertreten.
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f -1 \*
gntscheidungsgründe:
Die Revision ist begründet»
1» Der Kläger, dem die Entschädigugsbehörde wegen Rippenfellverwachsungen, geringgradiger Schwerhörigkeit und einer reizlosen Narbe am rechten Scheitelbein einen Anspruch auf Heilfürsorge zuerkannt hat, verlangt mit der Klage Heilfürsorge auch für einen Nierenschaden, Kopfschmerzen und Schwindelanfälle, sowie Kapitalentschädigung und Rente wegen sämtlicher Leiden unter Einstufung in den mittleren Dienst nach einem Hundertsatz vom 35, beginnend mit dem 1» Januar 1942» Diese Ansprüche hat das Berufungsgericht als unbegründet angesehen, da weder ein Nierenschaden noch im neurologischen und psychischen Bereich organische Schäden festzustellen seien und zwischen der Nasenscheidewandverbiegung und den geklagten subjek-tiven Beschwerden (ständige Kopfschmerzen und Schwindel-anfälle) und den nationalsozialistischen Verfolgungsmaß-nahmen ein ursächlicher Zusammenhang nicht wahrscheinlich sei» Soweit es sich um die medizinische Beurteilung der zur Begründung des Entschädigungsanspruchs vorgebrachten psychischen Schäden handelt, hat sich das Berufungsgericht auf das Gutachten des Nervenarztes Dr. Pallik gestützt»
Mit ihren Angi^iffen gegen die Auffassung des Berufungsgerichts hat die Revision insoweit keinen Erfolg. In ständiger Rechtsprechung steht der erkennende Senat auf dem Standpunkt, daß die Entscheidung darüber, welchem ärztlichen Gutachten zu folgen sei, dem Verantwortungsbereich des Tatrichters angehort» Y/enn das Berufungsgericht bei der Beurteilung der neurologischen und psychischen Schäden den Gutachten des Nervenarztes Dr. Pallik vor den ärztlichen Zeugnissen von Dr. Gotthelf und Dr. Turnheim den Vorzug
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gegeben hat, so ist dies aus Hechtsgründen nicht zu beanstanden« Einer Vernehmung dieser Ärzte bedurfte es nicht, da es sich nicht um die Feststellung der der medizinischen Beurteilung zugrundeliegenden Tatsachen, sondern in erster Linie um die des ursächlichen Zusammenhanges dieses tatsächlichen Befundes mit nationalsozialistischen Verfolgungsmaßnahmen handelt« Bas bringt Br« Turnheim in seinen vom Kläger in der Revisionsbegründung in Bezug genommenen Erklärungen vom 29° November 1957? 15° März 1959 und 5o Oktober 1962 deutlich zu dem Ausdruck, wenn er die Schwindelanfälle und die Kopfschmerzen als Folgezustände nach den auf nationalsozialistischen Gewaltmaßnahmen beruhenden Kopf- und Gesichtsverletzungen bezeichnet. Richtig ist, daß Br. Gotthelf bei der von ihm vorgenommenen Untersuchung des Augenhintergrundes "am Fundus beider Augen eine leichte Verengung der Arterien” festgestellt hat, was seiner Ansicht nach bei dem Alter des Klägers pathologisch ist (Bl. 37 GA). Aber auch diese rund 20 Jahre nach der Verfolgung getroffene Feststellung besagt nichts Entscheidendes für die Wahrscheinlichkeit eines ursächlichen Zusammenhangs zwischen Leiden und Verfolgung.
Bie gleichen Erwägungen kommen auch zu dem Tragen, soweit es sich um den Entschädigungsanspruch des Klägers wegen der Verkrümmung der Nasenscheidewand handelt. Gewiß mag, insbesondere auf Grund der eidesstattlichen Versicherung der Frau Genia Reiser vom 16. Juli 1958 (Verw.Akten Bl. 39), manches für den vom Kläger behaupteten ursächlichen Zusammenhang zwischen den von ihm erlittenen schweren Mißhandlungen und dem jetzigen Zustand sprechen. Bas kann jedoch nichts daran ändern, daß der Ursachenzusammenhang nach dem Gutachten des Vertrauensarztes Br. Saöher nicht wahrschei lieh zu machen ist. Ber Sachvers^n(^Se gründet sein Urteil
 auf das Fehlen ’’jeglicher äußerer Anzeichen einer Gewalteinwirkung ira Nasenbereich” . Wenn das Berufungsgericht dieser ärztlichen Beurteilung unter Hinweis auf die besondere Sachkunde des Gutachters als Facharzt für die Beurteilung von Nasenschäden (Bl» 5 d, BU) gefolgt ist, so handelt es sich aich insoweit um einen Akt der Beweiswürdigung, der als dem Tatsachenbereich angehörend einer Nachprüfung im Revisionsrechtszug nicht unterliegt»
2. Das Urteil des Berufungsgerichts kann jedoch insoweit keinen Bestand haben, als es einen Entschädigungsanspruch des Klägers wegen Nierenschädigung verneint» Die bisherigen Feststellungen reichen hierfür nicht aus» Das Berufungsgericht kommt zur Verneinung dieses Anspruchs des Klägers auf Grund der Gutachten des Facharztes für Urologie Dr» Issahary, des Dr» Silberstein, Dr» Loewenthal und des Vertrauensarztes Dr» Münz» Dr. Issahary hat nach eingehender persönlicher Untersuchung des Klägers keine Anhaltspunkte für eine Nierenschädigung gefunden und lediglich auf Beschwerden beim Wasserlassen hingewiesen, die aber höchstwahrscheinlich auf eine altersbedingte beginnende Veränderung der Prostata zurückzuführen seien» Das Untersuchungsergebnis des Sachverständigen beruht auf den Spezialuntersuchungen von Dr» Silberstein (Röntgenologie) und des Dr. Loewenthal (Laboratoriumsun-tersuchungen)» Dr. Hünz vertritt die Auffassung, ’’daß auch in den vergangenen Jahren kein Nierenleiden bestanden haben könne, weil sich sonst im Laufe der letzten 16 Jahre nach der Verfolgung mit Sicherheit eine Minderung der Nierenfunktion und weitere Anzeichen für einen Nierenschaden eingestellt hätten” (BU S° 4 u. 5)» Wenn das Berufungsgericht
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diese Gutachten zur Grundlage seiner Entscheidung genommen hat, so erscheint zunächst die Auffassung gerechtfertigt, daß das zu Ungunsten des Klägers ergangene Urteil auch insoweit aus den unter 1.) dargelegten Gründen Angriffen im Revisionsrechtszug entzogen sei« Ein Gutachten kann jedoch, wie der erkennende Senat bereits in der Entscheidung vom 30. September I960 - IV ZR 99/60 RzW 1961, 132 Nr. 29,
betont hat, dann keine ausreichende Grundlage der richterlichen Entscheidung bilden, wenn es auf einem unvollständigen Sachverhalt beruht und die Möglichkeit nicht ausgeschlossen werden kann, daß der Gutachter zu einem anderen Ergebnis gekommen wäre, wenn er seiner Begutachtung einen richtigen und vollständigen Sachverhalt zugrundegelegt hätte. Eies ist nach den Behauptungen des Klägers hier der Fall. Der Kläger hat nicht nur behauptet, er habe im Jahre 1944 eine Nierenentzündung durchgemacht, sondern er hat auc vorgetragen, er habe wegen eines Nierenleidens seit dem Jahre 1949 dauernd in ärztlicher Behandlung gestanden. An dieser tatsächlichen Behauptung durfte das Berufungsgericht umsoweniger vorübergehen, als der Kläger zu dem Nachweis der von ihm behaupteten Nierenschädigung Baboratoriumsbefunde vorgelegt hat, die zu demindest gewisse Anhaltspunkte für das Bestehen des von ihm behaupteten Leidens geben. Wenn das Berufungsgericht nicht bereits gemäß § 176 Abs. 2 BEG die Darstellung des Klägers über seine Nierenerkrankung für festgestellt erachten wollte, so mußte es in Erfüllung der ihm nach Abs. 1 daselbst obliegenden Pflicht zur Aratser-mittlung über die Richtigkeit dieser Feststellung die erforderlichen Beweise erheben, was durch eine Vernehmung des Klägers als Partei und des behandelnden Arztes als Zeugen unschwer möglich gewesen wäre. Wäre auf diese Weise

die Richtigkeit der Behauptungen des Klägers festgestellt worden, so besteht durchaus die Möglichkeit, daß die Sachverständigen, auf deren Gutachten das Berufungsgericht seine Entscheidung gestützt hat, auf Grund dieser neuen Aspekte zu anderen Ergebnissen der Begutachtung gekommen wären. Die tatsächlichen Behauptungen des Klägers können daher entscheidungserheblich sein. Die von ihm für die Richtigkeit dieser Behauptungen angebotenen Beweise mußten daher als erforderlich erhoben werden» Die bisherigen Feststellungen des Berufungsgerichts reichen nicht aus, um die vom Oger behauptete Nierenentzündung und ihre Verfolgungsbedingtheit zu verneinen» Die Entscheidung des Berufungsgerichts ist daher wegen Verletzung des § 176 Abs. 1 BEG in dem aus der Urteilsformel ersichtlichen Umfang aufzuheben. In diesem Unfanc ist der Rechtsstreit zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an-:.das Berufungsgericht zurückzuverweisen.
Bundesrichter	Maaß	Y/ilden	Dr.	Loewenheim
 Johannsen ist
 beurlaubt und
 verhindert zu
 unterschreiben
Ascher