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BGH · IV ZR 96/6

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IV ZR 96/6

Per Aufenthalt eines PP in $ohn räumen, die nicht zu einem geschlossenen Lager mit besonderen, für Lagerzwecke bereitgestellten Unterkünften gehören, kann als Aufenthalt in einem BP-Lager angesehen werden, wenn diese Wohnräume fü ein in Rahmen der UNRRA-Örganisation geplantes und beaufsichtigtes und durch den Zweck der PP-Lager bestimmtes Zusammenleben mehrerer BP*s erfaßt oder zur Verfügung gestellt sind» vertreten durch das Bayerische Staatsministerium der Finanzen in München, Beklagten und HeVisionsklägers in hat der IV* Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die münd- Auf die Hevision des Beklagten wird das Urteil des 9« Zivilsenats (Bntschädigungssenats) des Ober- handlung und Entscheidung, auch über die außergerichtlichen Kosten der Hevision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen. hat er mit Antrag vom 3* Dezember 1953 die Gewährung ei-* Er hat nicht bestritten, daß der Kläger wegen seiner hält jedoch den geltend gemacht Anspruch für unbe gründet, weil nach seiner Auffassung in der Person des Klägers keine der im § 4 BEG umschriebenen Voraussetzun gen für die Gewährung einer Entschädigung erfüllt ;!st In dieser Beziehung steht folgendes fest: Der hat sich nach seiner Befreiung bis zu dem Sommer 1946 im nicht in München polizeilich gemeldet, vielmehr wurde er nach seiner Behauptung weiterhin von der UNRRA be- Bas Landgericht hat auf Grund dieses Sachverhalts angenommen, daß beim Kläger die Voraussetzungen des Auawanderungsdienst des AJDC, die er bis zu seiner Aus- der UNRRA erfolgt ist, so daß ihm die Rechtsstellung dung der Entschädigungsberechtigung nach § 4 Abs Ziff.2 B2G nicht. Setzung wird zv;ar durch eine vorübergehende von vorn herein kurzfristig bemessene Abwesenheit vom Lager • ■ auch nicht durch den Willen zu späterer Rückkehr in das Lager ersetzt (vgl. Januar 1947 noch im BP-Lager der Beggendorf aufgehalten habe Bas Berufungsgericht ist der Auffassung, daß der Ber vom Berufungsgericht bisher festgestellt Sachverhalt reicht jedoch nicht aus, um diese Auffassung zu rechtfertigen. Von einem Lageraufenthalt im weiteren Sinne wird man zwar auch bei einem LP sprechen können, der zusammen mit anderen DP's nicht in einem geschlossenen Lager mit mehr oder weniger behelfsmäßigen Unterkünften Zügen untergebracht, im übrigen aber wie die Insassen eines gewöhnlichen Lagers von den Organen der UNRRA oder der IRO erfaßt und betreut wurde, so daß or oin von der deutschen Bevölkerung gesondertes Leben außerhalb Auf den Umfang des auf solche ?.?eise für Lager zwecke bereitgestellten ftohnraums wird man dabei nicht ent scheidend absteilen dürfen. Wesentlich ist ledoch, daß ein im Rahmen der ÜHRRA-Organisation geplantes und be-aufsichtigtes und durch den Zweck der DP-Lager bestimm tes Zusammenleben mehrerer DP1s vorliegt„ Diese Zweck- bestimmung - die von den K3-Machthabern verschleppten Personen vorläufig unterzubrirgen und zu betreuen bei dem er tätig war, und der UNRBA bestanden* Zu diesem Zweck war die Sache zur erneuten Verhandlung an das £ e rufung s ge ri cht zurUckzuve rv/e i s en Ascher Baske v» Werner Wüstenberg Dr*Graf

BaslagernBEGBerufungsgerichtMünchenBeziehungUNRRAKläger

Volltext der Entscheidung

Nachschlagewerk:	ja
 Amtliche Sammlung: nein
BEG 5 4 Ahe
1 Nr
2
Per Aufenthalt eines PP in $ohn räumen, die nicht zu einem geschlossenen Lager mit besonderen, für Lagerzwecke bereitgestellten Unterkünften gehören, kann als Aufenthalt in einem BP-Lager angesehen werden, wenn diese Wohnräume
 fü
ein in Rahmen der UNRRA-Örganisation geplantes und
 beaufsichtigtes und durch den Zweck der PP-Lager bestimmtes Zusammenleben mehrerer BP*s erfaßt oder zur Verfügung gestellt sind»
BGH, Ort. v
;>o
IV ZR 96/6o - OLG München
LG München
IV_ZR„ 96/60
Verkündet am
3o. September i960
Schorm, Justizangestellter
 als Urkundsbeamter
 der Geschäftsstelle
 Im Namen des Volkes
 In dem Sntschädigungsrechtsstrelt
 des Freistaats Bayern,
♦
vertreten durch das Bayerische Staatsministerium der Finanzen in München,
 Beklagten und HeVisionsklägers
9
Prozeßbevollmächtigter:
Bechtsanvvalt Dr
m
gegen
 Alfred
L
I
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- Proseßbevollmächtigter:
Kläger und Hevisionsbeklagten Hechtsanwalt
7
in
 hat der IV* Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die münd-
*
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liehe Verhandlung vom 28. September i960 unter Mitwirkung
*
des Senatspräsidenten Ascher und der Bundesrichter Baske, Br. v, Werner, Wüstenberg und Dr« Graf
 für Recht erkannt:
Auf die Hevision des Beklagten wird das Urteil
 des 9« Zivilsenats (Bntschädigungssenats) des Ober-
*
landesgerichts München vom 25« November 1959 auf-
*
gehoben. Der Rechtsstreit wird zur erneuten Ver-
* .
handlung und Entscheidung, auch über die außergerichtlichen Kosten der Hevision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Gerichtsgebühren und Auslagen werden nicht erhoben.
Von Hechts wegen
*
♦
Tat be stand:
♦
Der aus der Tschechoslowakei stammende am
1923 in ?
*
geborene Klager wurde wegen seiner jü
 dischen Abstammung am 19« September 1941 in das Ghetto
*
* *
von Theresienstadt gebracht, wo er den Judenstern tragen
 mußte
>
er war danach von Dezember 1941 bis zu seiner
 Bef railing im Mai 1945 in verschiedenen Konzentrationslagern inhaftiert, Wegen dieser aus Verfolgungsgründen
*
erlittenen Freiheitsbeschränkung und Freiheitsentziehung
• ♦
hat er mit Antrag vom 3* Dezember 1953 die Gewährung ei-*
*
*
ner Entschädigung beantragt. Da die Entschädigungsbe-
■
hörde Uber seinen Antrag nicht entschied, erhob er im April 1957 die üntätigkeitsklage, mit der er die Gewäh-
rung eine
*
*
Haftentschädigung zunächst für 65, später
 für 44 Uonate begehrte
 Der Beklagte hat Abweisung der Klage beantragt.
Er hat nicht bestritten, daß der Kläger wegen seiner
■
BassenzugehÖrigkeit einen Freiheitsschaden erlitten hat
E
hält jedoch den geltend gemacht
 Anspruch für unbe
 gründet, weil nach seiner Auffassung in der Person des
 Klägers keine der im § 4 BEG umschriebenen Voraussetzun
 gen für die Gewährung einer Entschädigung erfüllt ;!st
 In dieser Beziehung steht folgendes fest: Der
 hat sich nach seiner Befreiung bis zu dem Sommer 1946 im
DP-lager Deggendorf
 Um diese Zeit begab e
r»
sich nach München, wo er bis zu seiner Auswanderung nach
• «
• ■
den USA im Februar 1947 als Angestellter des Auswande
• *
■
*
rungsdienstes des American Joint Distribution Committee
(AJDC) beschäftigt war. Während dieser Tätigte it war er
3
♦
nicht in München polizeilich gemeldet, vielmehr wurde er nach seiner Behauptung weiterhin von der UNRRA be-
treut und in einer von dieser Organisation erfaßten
*
*
Villa untergebracht*
*
*
*
*
■
Bas Landgericht hat auf Grund dieses Sachverhalts angenommen, daß beim Kläger die Voraussetzungen des
§ 4 Abs* 1 2iff. 2 BEG erfüllt seien. Demgemäß hat es
*
unter Zugrundelegung einer Haftzeit von 43 Monaten den
■ _
*
Beklagten verurteilt, an den Kläger 6.450 DM zu zahlen.
*
*
*
*
♦
Die hiergegen vom Beklagten eingelegte Berufung wur de vom Oberlandesgericht zurückgewiesen. Mit der Revi-
sion, die das Berufungsgericht zugelassen hat, verfolgt
*
der Beklagte seinen Antrag auf Abweisung der Klage wei-
*
ter. Der Kläger bittet, die Revision zurückzuweisen.

Be
 ist nach dem 3i. Dezember 1946 aus dem
 Gebiet der Bundesrepublik
 Gemäß
4 Abs
1
Ziff
*
2 BEG stobt ihm deshalb wegen des von ihm unstrei
 tig erlittenen verfolgungsbedingten FreiheitsSchadens
■
ein Anspruch auf Entschädigung zu, wenn er sich am 1. Ja-
♦
nuar 1947 in einem DP-Lager im Geltungsbereich des B^G
* *
* *
auf gehalten hat. Diese Voraussetzung ist, wenn man sie
.
ihren engen «ortsinne nach auf faßt, nicht gegeben. Der
*
Kläger hatte im Sommer 1946 das DP-Lager Deggendorf ver-
+ - ■
lassen und offenbar im Hinblick auf seine Tätigkeit im
• ■
Auawanderungsdienst des AJDC, die er bis zu seiner Aus-
* * •
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Wanderung fortsetzen wollte und tatsächlich fortsetzte,
*
auch nicht die Absicht, dorthin zurückzukehren.
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* ♦
Es ist nach den Feststellungen des Be r u fungs ge r i ch t s
♦
■
zwar anZunahmen, daß sein Fortgang im Einvernehmen mit
 den

Ur die Verwaltung des Lagers maßgebenden Stellen
*
der UNRRA erfolgt ist, so daß ihm die Rechtsstellung
*
*
eines BP verblieben war* Bas genügt jedoch zur Begrün
. 1
dung der Entschädigungsberechtigung nach § 4 Abs
 Ziff. 2 B2G nicht. Bas Gesetz verlangt vielmehr aus drücklich einen Lageraufenthalt an dem maßgebenden Stichtag, also eine räumliche Beziehung zu dem Lager

kraft deren dieses den derzeitigen räumlichen Mittel-
■
Punkt der Lebensbesiehung dos BP bildet. Biese Voraus
*
Setzung wird zv;ar durch eine vorübergehende von vorn
 herein kurzfristig bemessene Abwesenheit vom Lager
* #>
(kurzfristiger Urlaub - Strafverbüßung) nicht ausge-
schlossen. Sie wird jedoch weder durch weitere Begi-
* *
strierung im Lager noch durch Zurücklassen person-
*
licher Habe oder durch Fortbestehen enger persönli-
*
eher Beziehungen zu Lagerinsassen und grundsätzlich
♦
• ■ auch nicht durch den Willen zu späterer Rückkehr in das
 Lager ersetzt (vgl. OLG München RzW 1957, 55 Kr. 4o; van Bao/Ioos § 4 Annio 12 bj.
Hiernach kann nicht davon gesprochen werden
*
daß
 sich am 1. Januar 1947 noch im BP-Lager
 der
Beggendorf aufgehalten habe
 Bas Berufungsgericht ist der Auffassung, daß der
*
Kläger zu diesem Zeitpunkt unter Verhältnissen gelebt habe, die entschädigungsrechtlich einem Aufenthalt in einem BP-Iager gleichgestellt werden müßten. Ber vom Berufungsgericht bisher festgestellt Sachverhalt reicht jedoch nicht aus, um diese Auffassung zu rechtfertigen.
5
Von einem Lageraufenthalt im weiteren Sinne wird man zwar auch bei einem LP sprechen können, der zusammen mit anderen DP's nicht in einem geschlossenen Lager
 mit mehr oder weniger behelfsmäßigen Unterkünften
9
son
 dern in besonders requirierten Stadtteilen oder Straßen-
■
b
Zügen untergebracht, im übrigen aber wie die Insassen
 eines gewöhnlichen Lagers von den Organen der UNRRA
♦ «
■*
oder der IRO erfaßt und betreut wurde, so daß or oin
 von der deutschen Bevölkerung gesondertes Leben außerhalb
*
■
m * der deutschen Wirtschaftsordnung und der Zuständigkeit
 der deutschen Behörden führte(vgl« OLG München in RzW
1958» 99 Hr* 15; van Dara/Ioos § 4 Anm* 12 a Seite 1o2j
Auf den Umfang des auf solche ?.?eise für Lager zwecke bereitgestellten ftohnraums wird man dabei nicht ent
 scheidend absteilen
 dürfen.
Wesentlich ist ledoch, daß
 ein im Rahmen der ÜHRRA-Organisation geplantes und be-aufsichtigtes und durch den Zweck der DP-Lager bestimm
 tes Zusammenleben mehrerer DP1s vorliegt„ Diese Zweck-
♦
bestimmung - die von den K3-Machthabern verschleppten
 Personen vorläufig unterzubrirgen und zu betreuen
9
um
 sie demnächst, sofern sie nicht La ihre Heimat zurück
 kehren konnten oder wollten, in das wirtschaftliche und
n
gesellschaftliche Leben eines anderen Landes einzugliedern
*
konnte freilich auch durch eine (Teilnahme an der aktiven Betreuung der Insassen bestimmter DP-Lager, etwa durch
 Mitwirkung bei der Vorbereitung ihrer Auswanderung, ge
♦
geben sein, vorausgesetzt, daß diese (Tätigkeit organi
♦
*
satorisch in die entsprechende Betreuungstätigkeit der
UNRRA eingebaut war»
*

In dieses* Beziehung fehlt es an den erforderlichen tatsächlichen Feststellungen« Insbesondere wird noch
_	T
aufzuklären sein, ob der Kläger während seines Aufent-
haltes in München unmittelbar der Aufsicht der UNRRA
unterstand und welche Beziehungen zwischen dem AJDC,
♦
bei dem er tätig war, und der UNRBA bestanden* Zu diesem Zweck war die Sache zur erneuten Verhandlung an das £ e rufung s ge ri cht zurUckzuve rv/e i s en
 Ascher Baske v» Werner Wüstenberg Dr*Graf
♦