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BGH · XV ZR 96/59

Gericht: BGH · Aktenzeichen: XV ZR 96/59

Wegen des Berufsschadens, den der Ehemann bei dem selbständigen Betrieb des seiner Ehefrau gehörigen Unternehmens erlitten hat, ist er nach den für die selbständige Erwerbstätigkeit geltenden Grundsätzen in eine vergleichbare Bcam-tengruppe einzustufen. Die Klägerin hat Entschädigung wegen Schadens an Leben, am Vermögen und im beruflichen Fortkommen durch Behinderung in der Bewirtschaftung ihres landwirtschaftlichen Betriebs und wegen Ausfalls von Gehaitsbezügen ihres Ehemanns verlangt» Die Klägerin hat im ersten Rechtszug beantragt, das beklagte Land zu verurteilen, an sie 20*000 DM für Schaden an Vermögen und an sie und ihre beiden Söhne als Miterben ihres Ehemanns 5.990 DM für Schaden im beruflichen Fortkommen zu zahlen* Mit der Revision, die von dem erkennenden Senat zugelassen worden ist, beantragt die Klägerin, das beklagte Land zu verurteilen, an sie 5*000 DM für Schaden an Vermögen und an sie und ihre beiden Söhne als Miterben ihres Ehemanns Uber den ihnen- zugesprochenen Betrag hinaus weitere 356 DM 2c a) Das Berufungsgericht hat nicht als erwiesen angesehen, daß die Klägerin durch nationalsozialistische Gewaltmaßnahmen im Sinne des § 2 BEG, die gegen sie selbst gerichtet waren, verfolgt worden ist« Zutreffend hat es deshalb angenommen, daß die Klägerin keine Entschädigung wegen des Schadens, den sie infolge der Verhaftung ihres Ehemannes an ihrem eigenen Vermögen erlitten hat, beanspruchen kann* Wie der Senat wiederholt dargelegt hat, ist die Richtung, die der Verfolgungsmaßnahme von ihren Urhebern gegeben worden ist, tatbestandserheblich (IM..BEG 1956 § 1 Nr« 29, § 2 Nr* 4, Auch die Vorschrift des § 1 Abs» 2 Kr. 3 BEG setzt voraus, daß der danach Berechtigte wegen seiner nahen Beziehungen zu einem Verfolgten selbst verfolgt worden ist» In dem Urteil des Senats, das IM BEG § 6 Nr* 13 veröffentlicht ist und auf das sich die Klägerin beruft, wird von diesem Erfordernis nicht abgesehenj darauf hat das Berufungsgericht mit Recht hingewiesen» Schadens an Vermögen ist in dem vorliegenden Rechtsstreit zu entscheiden Die Beteiligten sind sich in dem Verfahren vor der Entschädigungsbehörde offenbar nicht darüber klar geworden, daß wegen des von der Klägerin behaupteten Riedergangs ihres landwirtschaftlichen Betriebs nach der Verhaftung ihres Ehemannes auch in dessen Person ein Anspruch auf Entschädigung wegen Schadens an Vermögen entstanden sein könnte» Zweifellos wollte aber die Klägerin, wenn sie damals Entschädigung wegen des Vermögensschadens verlangte, der ihr in ihrem landwirtschaftlichen Betrieb durch die zwangsweise Herausnahme ihres Ehemannes aus diesem Betrieb entstanden sei, alle sich für sie und ihre Kinder daraus ergebenden rechtlichen Möglichkeiten ausschöpfen* Es muß ferner angenommen werden? Im'gericht-lichen Verfahren hat die Klägerin von Anfang an den Vermögensschaden, der durch die Verfolgung ihres Ehemannes entstanden sei, und damit wiederum auch dessen Verraögensschaden geltend gemacht» Damit ist der Anspruch auf Entschädigung wegen des dem Erblasser entstandenen Vermögensschadens Gegenstand des vorliegenden Verfahrens* Der in allen Rechtezügen gestellte Antrag auf Verurteilung des beklagten Bandes zur Zahlung der Entschädigung wegen dos Vermögensschadens an sie selbst statt an die Erbengemeinschaft ' entspricht dem allerdings nicht* Da jedoch das Berufungsgericht, wie die Revision mit Recht unter Hinweis auf § 139 ZPO rügt, den Sachverhalt in Richtung auf einen Ver-mögensschaden des Erblassers nicht gewUrdigi* und aufgeklärt hat, ist der Klägerin Gelegenheit zu geben, nach der Zurück-verweisung des Rechtsstreits an das Oberlandesgoricht den Klagantrag entsprechend zu ändern * Eine dei-artige Änderung • würde als sachdienlich za bezeichnen sein» c) Dm die Grundlagen-für Ansprüche der Erben des Ehemannes der Klägerin auf Entschädigung wegen Schadens an Vermögen zu klären, ist es unerläßlich zu ermitteln, welche Stellung der Erblasser in dem seiner Ehefrau gehörigen landwirtschaftlichen Betrieb einnahm* Da Anhaltspunkte für die Annahme des Gegenteils fehlen, ist davon auszugehen, daß die Klägerin und ihr Ehemann in dem seinerzeit geltenden gesetzlichen GUterstand der Verwaltung und Nutznießung lebten, zu demal die Klägerin sich in dem vorliegenden Verfahren selbät darauf berufen hat* ; Die Vorschrift des § 56 Abs. 1 Satz 2 BEG ist entsprechend anwendbar, wenn der Verfolgte in seinem Recht auf Nutzung eines fremden Vermögens beeinträchtigt worden ist, voraus-gesetzt» daß das in Auswirkung einer gegen ihn selbst gerichteten Verfolgung geschehen ist (LM BEG 1956 § 56 Nr. 13) Eine Entschädigung wegen Vermögensschadens kommt - Jedoch nur in dem Umfang in Betracht, in dem die zurückgegangenen Erträgnisse als Nutzung des Betriebs selbst erscheinen, denn der Ausfall des Entgelts für die Tätigkeit als selbständiger Betriebsinhaber» die der Ehemann der Klägerin ausübte, wenn er der Unternehmer war, wird nach den Vorschriften über die Entschädigung wegen Schadens im beruflichen Fortkommen ausgeglichen (§ H Abs. 1 Satz 2 3«» JJV-BEG) * Auch Substanzverluste, die in der Zeit der Haft des Erblassers etwa durch notwendig gewordene Veräußerungen eingetreten sind, scheiden aus, da von ihnen nicht der Ehemann der Klageriai, dem das Anwesen nicht gehörte, betroffen worden ist. d) Bei der Einstufung des Ehemannes der Klägerin in eine ver-gleichbare Beamtengruppe, die für die Berechnung der nach § HO Abs. 1 Satz 1 BEO vererbten Entschädigung wegen Schadens im. gericht jedoch nicht ohne weiteres, wie es das getan hat, die Bestimmung des § 50 Abs» 2 3-» DV-BEG anwenden und die tarifliche oder sonst übliche Vergütung für eine solche Tätigkeit zugrunde legen» Denn wenn der Ehemann der Klägerin selbst der Unternehmer war und ihm die Nutzungen, die der Betrieb abwarf, nach § 1383 BOB a.F» zustanden, ist § 30 Abs«. Dann muß für die Einstufung das Einkommen des Ehemanns der Klägerin aus dem landwirtschaftlichen Betrieb ermittelt werden, soweit es ein Entgelt für seine Tätigkeit als Betriebsinhaber darstellt (§ 14 Abso 1 Satz 2 3o DV-BEG). Nur wenn die Klägerin die Unternehmerin war, war die Tätigkeit ihres Ehemannes in ihx'em Betrieb trotz der selbständigen Stellung, die er hatte, und trotz des Fehlens eines ausdrücklich abgeschlossenen Vertrages als unselbständige zu bewerten und die für die Einreihung zu ermittelnde Vergütung nach § 30 Abs» 2 3* DV-BEG zu bestimmen. Die Frage der Selbständigkeit einer Erwerbstätigkeit ist grundsätzlich nicht nach wirtschaftlichen, sondern rechtlichen Gesichtspunkten zu beantworten (IM BEG 1956 § 66 Nr» 2, § 67 Nr. 2)o Rechtlich ist aber in solchem Fall ein Dienst- oder Arbeitsverhältnis zwischen der Klägerin und ihrem Ehemann anzunehmen, so daß die Voraussetzungen des § 2 3« DV-BEG b) In der neuen Verhandlung wird das Berufungsgericht eingehender klären müssen, ob die ünrechtsmaßnahmen, die der Ehemann der Klägerin erlitten hat, gegen ihn aus den Gründen des § 1 BEG gerichtet worden sind. c) Gegebenenfalls wird das Berufungsgericht ferner prüfen müssen, ob den Erben desEhemannes der Klägerin nicht bei dem Anspruch wegen Schadens im beruflichen Fortkommen der in § 76 Abs» 3 oder § 92 Abs* 2 BEG vorgesehene Altersoder Binterbliebenenzuschlag, der ihnen bisher nicht zuerkannt worden'ist, susteht«

Zitierte Normen: § 189 BEG § 1367 BGB § 56 BEG
NutzungEhemannesEhemannBEGAnspruchBerufungsgerichtKlägerinSchaden

Volltext der Entscheidung

Nachschlagewerk:	5a
Amtliche Sammlung:	nein

BES § 56
Hat ein im ßüterstand der Verwaltung und Nutznießung lebender Verfolgter ein seiner Ehefrau gehöriges Unternehmen selbständig betrieben, so kann er einen Vermögensschaden im Sinne des § 56 ÄbSc 1 BBG erlitten haben, wenn sich die Nutzungen dos Unternehmens durch die gegen ihn gerichtete Verfolgung gemindert haben»
BBG §§ 76,92;3*ÖV-BBG v. 20». März 1957, BUBI I 269, §§ H, 30
Wegen des Berufsschadens, den der Ehemann bei dem selbständigen Betrieb des seiner Ehefrau gehörigen Unternehmens erlitten hat, ist er nach den für die selbständige Erwerbstätigkeit geltenden Grundsätzen in eine vergleichbare Bcam-tengruppe einzustufen. § 30 Abs. 2 der 3» DV-BEG ist nur anwendbar, wenn die Ehefrau die Unternehmerin war»
BGH, irrt. v. 4» November 1959 - XV ZR 96/59
OLG Schleswig EG Kiel
^	H-ZR_96/59	'
Yerkündet am 4. November 1959 Scborm, Justizangestellter, als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 Im Namen des Volkes
 In dem Entschädigungsrechtsstreit
 der Frau Sophie B in KÜBBPau.f
geh, T
- Proseßbevollmächtigter$
Klägerin und Hevisionsklägerin, Hecht sanwaltflHHHHB in
 gegen
das Band Schleswig-Holstein, vertreten durch das Landes-entschädigungsamt in Kiel, Gartenstr* 7>
Beklagten und Hevisionsbeklagten,
 hat der IV» Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 30» Oktober 1959 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Ascher und der Bundesrichter Johannsen, Dr»vrWerner, Wüstenberg und Maaß
 für Hecht erkannt?
Auf die Hevision der Klägerin wird das Urteil des 4, Zivilsenats (Entschädigungssenats) des Oberlandesgerichts in Schleswig vom 3* September 1958 aufgehoben, soweit die Klage auf Verurteilung des beklagten Bandes zur Zahlung von 5*000 DM an die Klägerin und von 356 DM an die Erbengemeinschaft nach Ludwig	abgewiesen und über die
 außergerichtlichen Kosten des Hechtsstreits entschieden ist» In diesem Umfang sowie zur Entscheidung über die außergerichtlichen Kosten der Hevision wird der Hechtsstreit zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht su-ruckverwiesen.
Von Hechts wegen
- 2 ~
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Tatbestand
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Der am flHHHfr1888 geborene Ehemann der Klägerin war seit dem Jahre 1928 Eendant der Spar- und Darlehenskasse in KflH Sein monatliches Gehalt betrug 350 EM» Die Klägerin ist Eigentümerin eines in KM^Fgelegenen landwirtschaftlichen Anwesens, bei dessen Bewirtschaftung auch ihr Ehemann tätig war»
Anläßlich eines Umlegungsverfahrens hatte der Ehemann der Klägerin Streitigkeiten mit den Behörden, in deren Verlauf er Staats- und Barteistellen angriff. Er wurde deshalb im Jahre 1939 wegen Beleidigung bestraft und im Jahre 1940 von der Staatspolizeistelle in Kiel verwarnt» Auf eine erneute Anzeige hin wurde er am 15« Oktober 1941 in Schutzhaft und später in Untersuchungshaft genommen* Am 15* Oktober 1941 endete auch sein Angestelltenverhältnis bei der Spar- und Darlehenskasse in	Der	Ehemann	der	Klägerin	wurde
 zwar durch Urteil des Sondergerichts in Kiel vom 28. April 1942 von der Anklage eines Vergehens gegen das Heimtücke-gesetz freigesprochen, jedoch nach dem Freispruch in das Konzentrationslager Groß-Kosen in Schlesien gebracht* Dort starb er am 9» Oktober 1942* Er ist von der Klägerin und ihren beiden Söhnen beerbt worden»
Die Klägerin hat Entschädigung wegen Schadens an Leben, am Vermögen und im beruflichen Fortkommen durch Behinderung in der Bewirtschaftung ihres landwirtschaftlichen Betriebs und wegen Ausfalls von Gehaitsbezügen ihres Ehemanns verlangt»
Die Entschädigungsbehörde hat den Anspruch auf Entschädigung wegen Schadens an Leben dem Grunde nach als gerechtfertigt anerkannt, im übrigen aber die Entschädigungsansprüche abgelehnt»
Die Klägerin hat Klage erhoben, soweit die Efttschädiguugs-ansprüche abgelehnt sind. Sie hat vorgetragen? Bach der
 Verhaftung ihres Ehemannes babe sie die Landstelle nicht mehr bewirtschaften können, so daß sie den größten Teil des Viehs habe verkaufen müssen« Später habe sie den Betrieb durch Aufnahme größerer Kredite langsam wieder auf den alten Stand bringen können« Der Kredit belaufe sich auf etwa 16*000 DM* Zusammen mit den etwa 4.000 DM betragenden Zinsen habe sie daher einen Schaden von 20.000 DM erlitten* Ihr Ehemann sei dadurch geschädigt worden, daß ihm seit dem 15. Oktober 1941 kein Gehalt mehr gezahlt worden sei, und daß ihm die Nutzung des von ihm bewirtschafteten Anwesens entgangen sei* Diese müsse mit jährlich etwa 4-000 RM angesetzt werden, da ein Verwalter der Landstelle ein jährliches Gehalt von 3.800 RM bezogen hätte* Für die Berech-nung des im beruflichen Fortkommen erlittenen Schadens müsse der Ehemann in die vergleichbare Beamtengruppe des gehobenen Dienstes eingestuft werden*
Die Klägerin hat im ersten Rechtszug beantragt, das beklagte Land zu verurteilen, an sie 20*000 DM für Schaden an Vermögen und an sie und ihre beiden Söhne als Miterben ihres Ehemanns 5.990 DM für Schaden im beruflichen Fortkommen zu zahlen*
Das Landgericht hat das beklagte Land verurteilt, an die Erben des Ehemanns der Klägerin 576 DM zu zahlen5 im übrigen hat es die Klage abgewiesen«
Die Klägerin hat Berufung eingelegt, soweit die Klage abgewiesen ist«
Sie hat ihr Vorbringen wiederholt und ergänzend ausgeführts Die Verfolgung, die gegen ihren Ehemann durchgeführt worden sei, sei auch gegen seine Familie und sie selbst gerichtet gewesen Sie sei schon dadurch geschädigt worden, daß sie in dem Umlegungsverfahren gegenüber den Bauern, die Parteimitglieder gewesen seien, benachteiligt worden sei«
 
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Die Klägerin hat im zweiten Rechtszug beantragt, das be-	*
klagte Land zu verurteilen« an sie 20,000 DM für Schaden an
 Vermögen und an sie und ihre beiden Söhne als Miterben ihres	j
Ehemanns weitere 522 DM für Schaden im beruflichen Fortkommen
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Pas Oberlandesgericht hat die Berufung der Klägerin mit der	j
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worden ist, an die Erben des Ehemanns der Klägerin weitere	j
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Mit der Revision, die von dem erkennenden Senat zugelassen worden ist, beantragt die Klägerin, das beklagte Land zu verurteilen, an sie 5*000 DM für Schaden an Vermögen und an sie und ihre beiden Söhne als Miterben ihres Ehemanns Uber den ihnen-	zugesprochenen Betrag hinaus weitere 356 DM
für Schaden im beruflichen Fortkommen zu zahlen.
Das beklagte Land beantragt, die Revision zurückzuweisen«.
Entscheidungsgründe s
I« In der mündlichen Verhandlung vor dem Revisiohsgericht, zu der die Parteien unter Hinweis auf die nach § 209 Abs. 3 BEO eintretenden Folgen einer Säumnis rechtzeitig geladen worden sind, ist für das beklagte Land niemand erschienen« Es ist deshalb nach dieser Vorschrift auf die einseitige Verhandlung der Klägerin unter Berücksichtigung des schriftlichen Vorbringens des beklagten Landes entschieden worden«
2c a) Das Berufungsgericht hat nicht als erwiesen angesehen, daß die Klägerin durch nationalsozialistische Gewaltmaßnahmen im Sinne des § 2 BEG, die gegen sie selbst gerichtet waren, verfolgt worden ist« Zutreffend hat es deshalb angenommen, daß die Klägerin keine Entschädigung wegen des Schadens, den sie infolge der Verhaftung ihres Ehemannes an ihrem
 eigenen Vermögen erlitten hat, beanspruchen kann* Wie der Senat wiederholt dargelegt hat, ist die Richtung, die der Verfolgungsmaßnahme von ihren Urhebern gegeben worden ist, tatbestandserheblich (IM..BEG 1956 § 1 Nr« 29, § 2 Nr* 4,
§ 56 Br. 13, RzW 1959, 219)*
Auch die Vorschrift des § 1 Abs» 2 Kr. 3 BEG setzt voraus, daß der danach Berechtigte wegen seiner nahen Beziehungen zu einem Verfolgten selbst verfolgt worden ist» In dem Urteil des Senats, das IM BEG § 6 Nr* 13 veröffentlicht ist und auf das sich die Klägerin beruft, wird von diesem Erfordernis nicht abgesehenj darauf hat das Berufungsgericht mit Recht hingewiesen»
Die Bestimmung des § 1Abs* 3 Kr* 1 BEG bezeichnet den Hinterbliebenen als Verfolgten nur in dem Umfang, in dem ihm in seiner Eigenschaft als Hinterbliebener Ansprüche zustehen. Durch sie sollten den Hinterbliebenen nicht darüber hinausgehende Entschädigungsansprüche wegen des Schadens gegeben werden, den sie in Auswirkung der gegen den Verstorbenen gerichteten Verfolgung an eigenen Rechtsgüiern erlitten haben (Begründung zu § 1 des RegcEntw«, BT-Drucks- 2, Wahlperiode 1953 Kr, 1949, 87; Blessin/Wilden BEG 2. Aufl. § 1 Antn> 53; van Dam/Loos BIG § 1 Anm. 10) •
Die Revision kann mithin keinen Erfolg haben, soweit die Klägerin eine an sie allein zu entrichtende Entschädigung verlangt *
b)	Es kommen also nur Entschädigungsansprüche in Betracht, die in der Person des verstorbenen Ehemannes der Klägerin entstanden und auf dessen Erben übergegangen sind.
Von derartigen Ansprüchen hat die Klägerin bisher in erster Linie denjenigen wegen Schadens im beruflichen Fortkommen geltend gemacht. Aber auch über einen etwaigen von dem Ehemann der Klägerin vererbten Anspruch auf Entschädigung wegen
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Schadens an Vermögen ist in dem vorliegenden Rechtsstreit zu entscheiden
 Die Beteiligten sind sich in dem Verfahren vor der Entschädigungsbehörde offenbar nicht darüber klar geworden, daß wegen des von der Klägerin behaupteten Riedergangs ihres landwirtschaftlichen Betriebs nach der Verhaftung ihres Ehemannes auch in dessen Person ein Anspruch auf Entschädigung wegen Schadens an Vermögen entstanden sein könnte» Zweifellos wollte aber die Klägerin, wenn sie damals Entschädigung wegen des Vermögensschadens verlangte, der ihr in ihrem landwirtschaftlichen Betrieb durch die zwangsweise Herausnahme ihres Ehemannes aus diesem Betrieb entstanden sei, alle sich für sie und ihre Kinder daraus ergebenden rechtlichen Möglichkeiten ausschöpfen* Es muß ferner angenommen werden? daß die Entschädigungsbehörde, indem sie einen Anspruch auf Entschädigung wegen Schadens an Vermögen uneingeschränkt abgelehnt hat, damit auch einen solchen in der Person des Ehemannes entstandenen Anspruch auf Ersatz des Vermögensschadens versagt hat*'
Der Bescheid der Entschädigungsbehörde ist vor dem Inkrafttreten des Änderungsgeaetzes ergangen, doch ist die Prist zur Klagerhebung (§99 Satz 1 BErgG) vor diesem Zeitpunkt nicht mehr abgelaufeh» Auf Ansprüche, die von der Entschädig ungsbehör de abgelehnt worden sind, konnte die Klägerin deshalb im gerichtlichen Verfahren noch bis zufo Ablauf der in § 189 BEG vorgesehenen Antragsfrist zurückgreifen, auch soweit sie die Ablehnung innerhalb der Klagefrist noch nicht angefochten hatte (DM BE& 1956 § 210 Hr'c‘ 4). Im'gericht-lichen Verfahren hat die Klägerin von Anfang an den Vermögensschaden, der durch die Verfolgung ihres Ehemannes entstanden sei, und damit wiederum auch dessen Verraögensschaden geltend gemacht» Damit ist der Anspruch auf Entschädigung wegen des dem Erblasser entstandenen Vermögensschadens Gegenstand des vorliegenden Verfahrens*
 
Der in allen Rechtezügen gestellte Antrag auf Verurteilung des beklagten Bandes zur Zahlung der Entschädigung wegen dos Vermögensschadens an sie selbst statt an die Erbengemeinschaft ' entspricht dem allerdings nicht* Da jedoch das Berufungsgericht, wie die Revision mit Recht unter Hinweis auf § 139 ZPO rügt, den Sachverhalt in Richtung auf einen Ver-mögensschaden des Erblassers nicht gewUrdigi* und aufgeklärt hat, ist der Klägerin Gelegenheit zu geben, nach der Zurück-verweisung des Rechtsstreits an das Oberlandesgoricht den Klagantrag entsprechend zu ändern * Eine dei-artige Änderung • würde als sachdienlich za bezeichnen sein»
c)	Dm die Grundlagen-für Ansprüche der Erben des Ehemannes der Klägerin auf Entschädigung wegen Schadens an Vermögen zu klären, ist es unerläßlich zu ermitteln, welche Stellung der Erblasser in dem seiner Ehefrau gehörigen landwirtschaftlichen Betrieb einnahm* Da Anhaltspunkte für die Annahme des Gegenteils fehlen, ist davon auszugehen, daß die Klägerin und ihr Ehemann in dem seinerzeit geltenden gesetzlichen GUterstand der Verwaltung und Nutznießung lebten, zu demal die Klägerin sich in dem vorliegenden Verfahren selbät darauf berufen hat*	;
Das Berufungsgericht hat nicht festgestellt, ob die Klägerin die Unternehmerin des ihr gehörigen landwirtschaftlichen Betriebs war und ihr Ehemann in diesem zwar eine leitende und selbständige Stellung, aber nicht diejenige des Unternehmers hatte, oder ob der Ehemann der eigentliche Unternehmer war, der die Bewirtschaftung der Bandst eile mit Zustimmung der Klägerin beti’ieb und das Unternehmerrisiko trug,(RGRK BGB 9* Aufl» § 136? Anm» 3>. Nicht ausgeschlossen ist es, daß nach außen hin die Klägerin, der das Anwesen gehörte, als Unternehmerin erschien, daß im Verhältnis der Ehegatten zueinander jedoch der Ehemann diese Stellung hatte (RG JW 1912, 32? Warn 1915 Nr» 135} RG BZ 1922, 649).
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Nur wenn die Klägerin die Unternehmerin war, wurden die Erträgnisse des landwirtschaftlichen Betriebs ihr Vorbehaltsgut (§ 1367 BGB a.F,). Bin Rückgang dieser Erträgnisse» den die Verfolgung des Ehemannes mit sich brachte> vermochte dann dessen vermögensrechtliche Lage nicht zu beeinträchtigen«.
War dagegen der Bhemann der Unternehmer» so standen ihm die Erträgnisse des landwirtschaftlichen Betriebs als Hutzungen des eingebrachten Guts seiner Ehefrau zu (§ 1383 BGB a.F.;
 IM BGB § 1390''Nr.3) *'Wenn diese Ertragnisse sich bereits zu seinen Lebzeiten in Auswirkung der gegen ihn gerichteten Verfolgung minderten, weil er selbst bei der Bewirtschaftung ausfiel und deshalb Maßnahmen getroffen werden mußten, die einen Rückgang der Erträgnisse zur Folge hatten, kann ein nach § 56 Abs. 1 BEG zu entschädigender Vermogensschaden vorliegen-
Die Vorschrift des § 56 Abs. 1 Satz 2 BEG ist entsprechend anwendbar, wenn der Verfolgte in seinem Recht auf Nutzung eines fremden Vermögens beeinträchtigt worden ist, voraus-gesetzt» daß das in Auswirkung einer gegen ihn selbst gerichteten Verfolgung geschehen ist (LM BEG 1956 § 56 Nr. 13) Eine Entschädigung wegen Vermögensschadens kommt - Jedoch nur in dem Umfang in Betracht, in dem die zurückgegangenen Erträgnisse als Nutzung des Betriebs selbst erscheinen, denn der Ausfall des Entgelts für die Tätigkeit als selbständiger Betriebsinhaber» die der Ehemann der Klägerin ausübte, wenn er der Unternehmer war, wird nach den Vorschriften über die Entschädigung wegen Schadens im beruflichen
 Fortkommen ausgeglichen (§ H Abs. 1 Satz 2	3«»	JJV-BEG)	*
/ ' , •
Als Nutzungsschäden können nur solche geltend gemacht werden» die zu Lebzeiten des Ehemannes der Klägerin entstanden sind. Es kommen auch nur in dieser Zeit eingetretene Ertrags Minderungen in Frage. Laß der Ehemann der Klägerin in der Seit» in der er verhaftet war» die Nutzungen nicht selbst
 au ziehen und zu verwerten vermochte, begründet dagegen keinen Entschädigungsanspruch, soweit die Nutzungen von seinen Familienangehörigen, denen er unterhaltspflichtig war, gezogen werden konnten. Auch Substanzverluste, die in der Zeit der Haft des Erblassers etwa durch notwendig gewordene Veräußerungen eingetreten sind, scheiden aus, da von ihnen nicht der Ehemann der Klageriai, dem das Anwesen nicht gehörte, betroffen worden ist.
Abschließend kann noch nicht darüber entschieden werden, ob den Erben ein Anspruch auf Entschädigung wegen Schadens an Vermögen zusteht 5 insbesondere kann auch noch nicht gesagt werden, ob ein dem Erblasser etwa entstandener Vermögens schaden den Betrag von 500 RiC übersteigt (§ 56 Abs„ 1 Satz 4 BEGr). Es bedarf daher einer erneuten Überprüfung des-*'Sachverhalts durch das* Qberlandesgeficht in tatsächlicher und rechtli eher Hinsicht.
d)	Bei der Einstufung des Ehemannes der Klägerin in eine ver-gleichbare Beamtengruppe, die für die Berechnung der nach § HO Abs. 1 Satz 1 BEO vererbten Entschädigung wegen Schadens im. beruf liehen Fortkommen erforderlich ist, hat das Berufungsgericht mit Recht das Einkommen, das der Erb-lasser,aus seiner Tätigkeit als Rendant der Spar- und Darlehenskasse bezog, sowie dasjenige, das er aus der Bewirtschaftung des landwirtschaftlichen Betriebs seiner Ehefrau hatte, berücksichtigt. Wie in dem angefochtenen Urteil zutreffend ausgeführt wird, ist der Vorschrift des § 113 Abs. 2 BEG- nicht zu entnehmen, daß die Einkünfte aus der den geringeren Verdienst erbringenden Tätigkeit gänzlich unberücksichtigt zu bleiben hätten} vielmehr wird in dieser Vorschrift nur geregelt, nach welchen gesetzlichen' Bestimmungen die Entschädigung festzusetzen ist.
Bei der Ermittlung der Höhe der Einkünfte, die der Erblasser aus der Nutzung seiner Arbeitskraft in dem Land- ' wirtschaftsbetrieb der Klägerin zog, durfte das Berufungs*-
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gericht jedoch nicht ohne weiteres, wie es das getan hat, die Bestimmung des § 50 Abs» 2	3-»	DV-BEG	anwenden	und	die
 tarifliche oder sonst übliche Vergütung für eine solche Tätigkeit zugrunde legen» Denn wenn der Ehemann der Klägerin selbst der Unternehmer war und ihm die Nutzungen, die der Betrieb abwarf, nach § 1383 BOB a.F» zustanden, ist § 30 Abs«. 2	3» DV-BEG, der sich auf eine unselbständige
 Erwerbstätigkeit bezieht, unanwendbar. Dann muß für die Einstufung das Einkommen des Ehemanns der Klägerin aus dem landwirtschaftlichen Betrieb ermittelt werden, soweit es ein Entgelt für seine Tätigkeit als Betriebsinhaber darstellt (§ 14 Abso 1 Satz 2 3o DV-BEG).
Nur wenn die Klägerin die Unternehmerin war, war die Tätigkeit ihres Ehemannes in ihx'em Betrieb trotz der selbständigen Stellung, die er hatte, und trotz des Fehlens eines ausdrücklich abgeschlossenen Vertrages als unselbständige zu bewerten und die für die Einreihung zu ermittelnde Vergütung nach § 30 Abs» 2	3*	DV-BEG zu bestimmen. Die Frage
 der Selbständigkeit einer Erwerbstätigkeit ist grundsätzlich nicht nach wirtschaftlichen, sondern rechtlichen Gesichtspunkten zu beantworten (IM BEG 1956 § 66 Nr» 2, § 67 Nr. 2)o Rechtlich ist aber in solchem Fall ein Dienst- oder Arbeitsverhältnis zwischen der Klägerin und ihrem Ehemann anzunehmen, so daß die Voraussetzungen des § 2	3«	DV-BEG
für eine selbständige Erwerbstätigkeit nicht vorliegen.
Auch die Frage, ob der Ehemann der Klägerin höher als in den mittleren Dienst einzureihen ist, läßt sich demnach nur auf Grund einer erneuten Prüfung in tatsächlicher und rechtlicher Einsicht beantworten»
a)	Aus diesen Gründen muß das angefochtene Urteil aufgehoben und der Rechtsstreit zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückvezv/iesen werden, soweit
 die Klägerin das Urteil mit der Revision angegriffen hat
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und in diesem über die Kosten des Rechtsstreits entschieden istc
b)	In der neuen Verhandlung wird das Berufungsgericht eingehender klären müssen, ob die ünrechtsmaßnahmen, die der Ehemann der Klägerin erlitten hat, gegen ihn aus den Gründen des § 1 BEG gerichtet worden sind. Die bisher getroffenen Feststellungen rechtfertigen diese’Annahme nicht ohne weiteres<
c)	Gegebenenfalls wird das Berufungsgericht ferner prüfen müssen, ob den Erben desEhemannes der Klägerin nicht bei dem Anspruch wegen Schadens im beruflichen Fortkommen der in § 76 Abs» 3 oder § 92 Abs* 2 BEG vorgesehene Altersoder Binterbliebenenzuschlag, der ihnen bisher nicht zuerkannt worden'ist, susteht«
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d)	Schließlich ist darauf hinzuweisen? daß bei der weiteren Prüfung die Anwendung des § 287 Abs« 1 ZPO in Verbindung mit § 209 Abs* 1 BEG- geboten sein kann, sov/eit es sich um die Feststellung der Tatsachen handelt * die für den Umfang des Schadens und die Höhe der Entschädigungsansprüche maßgebend sind«,
Ascher Johannsen v( Werner Wüstenberg	Maaß