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BGH · IV ZR 96/57

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IV ZR 96/57

Beklagte und Revisionsbeklagte, Rechtsanwalt Br. hat der IV» Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 10« Mai 1957 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Schmidt, der Bundesrichter Ascher, Br.Vo Werner, Wüstenberg und Wilden für Recht erkannt§ hat die auf Wiedereinstellung gerichtete Klage des Klägers durch Urteil vom 4* November 1954 mit der Begründung abgewiesen, daß der Kläger seinen Entschädigungsanspruch wegen Vorschüble.istung verwirkt habe. Bas Berufungsgericht hat die Berufung des Klägers mit der Maßgabe zurückgewiesen, daß die Klsge nicht als unbegründet, sondern als unzulässig abgewiesen wird« Bas Berufungsgericht ist der Auffassung, daß gegen den ablehnenden Bescheid der Beklagten nicht der Rechtsweg vor den ordentlichen Gerichten, sondern allein der Verwaltungsrechtsweg zulässig sei. Mit der Revision verfolgt der Kläger seine im Befu-fungsrechtszug gestellten Anträge auf Wiedereinstellung, auf Zahlung von Versorgungsbezügen nach den Vorschriften des BWGÖB für die Zeit vom 1. anwalt beigeordnet, ohne dem Kläger eine weitere Kostenauflage zu machen» Bei dieser besonderen Sachlage hat der Kläger auch das ihm zuzu demutende Maß besonderer Vorsicht nicht versäumt? Einer besonderen Zulassung bedarf es gemäß § 221 Abs 1 BEO nicht, da es sich in dem zur Entscheidung stehenden Rechtsstreit um die Frage der Unzulässigkeit des Rechtsweges handelt© Die Revision ist auch begründet« Zu Unrecht hat das Berufungsgericht angenommen, daß für die Klage nicht der Rechtsweg vor den ordentlichen Gerichten, sondern ausschließlich der Vcj£ waltungsrechtsweg zulässig sei« Das Berufungsgericht hat hierzu, nachdem es ohne Rechtsirrtum die Befugnis der Beklagten, über den Wiedergutmachungsantrag des Klägers zu entscheiden, bejaht hat, folgendes ausgeführt§ Richtig ist auch die dem Bescheid angefügte Rechtsmittelbelehrung* Nach § 26 Abs 4 B7GÖD ist gegen derartige Bescheide grundsätzlich der Verwal.tungs-rechtsweg gegeben, wsoweit nicht in den Ländern geltende Vorschriften für Wiedergutmachungsansprüche gegen das Land oder eine der Landesaufsicht unterstehende Körperschaft, Anstalt oder Stiftung des öffentlichen Rechts einen anderen Rechtsweg vorsehen«" . Lie Beklagte untersteht der Lande sauf sicht« Las BEG sieht für diesen Pall keinen 11 anderen Rechtsweg” vor« § 210 BEO kennt nur die Klage vor dem zuständigen Landgericht gegen das Land, dessen Entschädigungsbehörde den Anspruch ganz oder teilweise abgelehnt hat« An einer solchen Voraussetzung fehlt es im vorliegenden Palle« Der Vorstand der Beklagten oder diese selbst sind nicht als Entschädigungsbehörde im Sinne des § 210 BEO anzusehen, da eine solche Behörde nach Maßgabe des § 184 BEO bzw« der auf Grund dieser Bestimmung erlassenen Verordnungen gebildet sein muß« Lie Klage gegen den Bescheid der Beklagten kann mithin nicht vor der Entschädigungskammer erhoben werden« Ler Rechtsweg ist deshalb nicht gegeben» Demgemäß ist die vor der Entschädigungskammer des Landgerichts erhobene Klage unzulässig« Ler Kläger hätte vielmehr den Verwaltungsrechtsweg beschreiten müssen« Bei dieser Sachlage besteht keine Möglichkeit, auf die. Liese Rechtsausführungen halten einer rechtlichen Rachprüfung nicht stand« Zu Unrecht legt das Berufungsgericht seiner Auffassung die Vorschrift des § 210 BEO zu Grunde« Es ist zwar richtig, daß diese Bestimmung nur die Klage vor dem zuständigen Landgericht gegen das Land kennt, dessen Entschädigungsbehörde den Anspruch ganz oder teilweise abgelehnt hat. Unrichtig ist aber die vom Berufungsgericht hieraus gezogene Schlußfolgerung, daß der Kläger aus diesem Grunde seinen Anspruch nicht vor den ordentlichen Gerichten verfolgen könne« Ausgangspunkt der Beurteilung der Rechtslage ist nicht; wie das Berufungsgericht rechtsirrig annimmt, § 210 BEG, sondern § 26 Abs 4 BWGöD. Gegen eine Entscheidung, durch die der Wieder-gutmachungsanspruch ganz oder teilweise abgelehnt wird, ist der Verwaltungsrechtsweg zulässig, soweit ' nicht die in den Läufern geltenden Rechtsvorschriften oder Verwaltungsanordnungen für Wiedergutmachungsansprüche gegen das Land oder eine der Landesauf-sicht unterstehende Körperschaft, Anstalt oder Stiftung des öffentlichen Rechts einen anderen Rechtsweg vorsehen« Die Frist zur Beschreitung des .Rechtsweges beträgt drei Monate seit Zustellung der angefochtenen Entscheidung« Dieser Rechtszustand blieh nach § 26 Abs 4 BWGÖD aufrechterhalten» Auch in der Folgezeit hat sich die Rechtslage nicht geändert» Das ergibt sich aus der Vorschrift des § 32 Abs 1 BWGöD» Hier ist bestimmts Die in den Ländern und im Bereich der ehemaligen Verwaltung des Vereinigten Wirtschaftsgebietes geltenden Rechtsvorschriften oder Verwaltungsanordnun-gen über die Wiedergutmachung nationalsozialistischen £ Unrechts werden aufgehoben, soweit sie sich auf die Angehörigen des öffentlichen Dienstes beziehen» Dies gilt nicht für die in § 18 Abs 2 und § 26 Abs 1 und 4 genannten-Bestimmungen; Erlaß, Aufhebung oder Änderung derartiger Bestimmungen bleibt der Landesgesetzgebung überlassen» Insbesondere hat sich die Rechtslage nicht durch § 228 Abs 1 BEG geändert» Zwar ist durch diese Vorschrift das USEG mit Wirkung vom 1» Oktober 1953 aufgehoben worden. Entschädigungsansprüche und das für die Durchführung dieser Ansprüche im EEG- bestimmte Verfahren« Sie bezieht sich jedoch nicht auf den Rechtskreis des BWGÖD, vor allem nicht auf den nach den §§ 26 Abs 4, 32 Abs 1 BWGÖD bestehenden Vorbehalt, und zwar schon deshalb nicht; weil der Gesetzgeber eine Änderung der auf dieser Vorschrift beruhenden Regelung des Rechtsweges ausdrücklich dem Bandesgesetzgeber überlassen hat« Der Bunde sgesetzgeber ist allerdings berechtigt; die nach den genannten Vorschriften bestehende Rechtslage zu ändern und damit den Rechtsweg auch in den Ländern neu zu regeln, in denen das USEG galt« Daß aber § 228 Abs 1 BEG in diesem umfassenden Sinn zu verstehen sei, kann schon deshalb nicht angenommen werden, weil das BEG nur die Entschädigungsansprüche regelt, die ihrer rechtlichen Natur nach durch dieses Gesetz normiert werden und § 7 BEG einen Entschädigungsanspruch auf Grund des BEG gerade dann ausschließt, wenn der Anspruch auf Wiedergutmachung des Schadens seiner Rechtsnatur nach unter besondere, im Geltungsbereich dieses Gesetzes geltende Rechtsvorschrift-ten zur Wiedergutmachung nationalsozialj&ischen Unrechts fällt« Zu diesen Rechtsvorschriften gehören nach § 7 Abs 1 BEG insbesondere auch die Rechtsvorschriften zur Regelung der Wiedergutmachung nationalsozialistischen Unrechts für Angehörige des öffentlichen Dienstes« Der Vorschrift des § 228 Abs 1 BEG kommt aber auch deshalb nicht diese weit-tragende Bedeutung zu, weil es sonst nahe gelegen hätte, bei dem Erlaß der Novelle zu dem BWGöD nach dem Gesetz vom 23« 12« 1955 (BGBl 1 S 820) den Vorbehalt des § 32 Abs 1 BWGöD ‘ zu beseitigen, da § 104 BErgG insoweit bereits dieselbe Regelung enthielt, wie sie jetzt in § 228 A.bs 2 BEG enthalten ist« Diese Auffassung wird auch vom Kammergericht in RzU 54, 101; Ehrig in Ble scin-Wilden § 26 BWGöD Anm 10 und Anders § 26 BWGÖD Anm 5 und § 32 Anm 2 vertreten« Zur Klarstellung sei bemerkt, daß das gerichtliche Verfahren vor den Entschädigungsgerichten, auch soweit es Wiedergutmachungsansprüche nach dem BWGÖD betrifft, sich jetzt nicht mehr nach dem US-SG sondern nach dem EEG regelt, da die Verfahrensbestimmungen des US-^G, anders als die.Bestimmungen über den Rechtsweg, von dem Vorbehalt des § 26 Abs 1 S 1 BWGÖB nicht mitumfaßt werden (so auch BGH in RzW 55, 62 und Ehrig in Blessin-Wilden 2« Aufl § 26 BWGÖD Anm 10) e * Da somit das Berufungsgericht zu Unrecht die Zulässigkeit des Rechtsweges vor den ordentlichen Gerichten verneint hat, war das Urteil vom 7. Eine Entscheidung in der Sache selbst war entgegen der Auffassung der Beklagten für den erkennenden Senat hier auf jeden Pall nicht möglich, da die Voraussetzungen des § 565 Abs 3 £ Bas Berufungsgericht hat seine Entscheidung ausschließlich darauf' gestützt, daß der Kläger die von ihm geltend gemachten Ansprüche nicht vor den ordentlichen Gerichten verfolgen könneo In den Entocheidungs-gründen des Urteils wird ausdrücklich darauf hingewiesen, daß bei dieser Rechtslage keine Möglichkeit bestehe, auf die materiell-rochtliehen Fragen des Rechtsstreits einzugehen.

Zitierte Normen: § 233 ZPO § 210 BEG § 26 BWGöD § 228 BEG § 32 BWGöD § 563 ZPO
VorschriftLandRechtswegGesetzBEGBerufungsgerichtAnspruchKläger

Volltext der Entscheidung

Gesetz*	BWGöD	§§	26, Abs 4, 32 Abs 1 ; BEG § 210.
Bechtssatz:l«Wiedergutmachungsansprüche nach dem BMtöD sind im Bereich der ehemaligen amerikanischen Zone vor den ordentlichen Gerichten (Entschädigungsgerichten) zu verfolgen«
2«Dies gilt nicht nur für Wiedergutmachungsansprüche gegen ein Land, sondern auch für Ansprüche gegen eine der Landesaufsicht unterstehende Körperschaft, Anstalt oder Stiftung des öffentlichen Hechts«
3 «Bas gerichtliche Verfahren vor den Hntsch&digungs-gerichten richtet sich nach den Vorschriften des HEG«
Aktenzeichen? IV ZR 96/57 Urt« des BGH vom 10« Mai 1937
.OLG Frankfurt &oM.<
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IV ZR, 96/57 (8 Ü 273/55)
Verkündet am 10« Mai 1957
Schorm, Justizangestellter
 als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 Im Hamen des Volkes In dem Entschädigungsrechtsstreit
 des Verwaltungsangestellten Georg W Istraße SP,
, Hess
 Klägers und Revisionsklägers,
- Frozeßbevollmächtigter; Rechtsanwalt Br
 gegen
die Allgemeine Ortskrankenkasse Wi ihren Vorstand,
 vertreten durch
- Prozeßbevollmächtigter:
Beklagte und Revisionsbeklagte, Rechtsanwalt Br.
hat der IV» Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 10« Mai 1957 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Schmidt, der Bundesrichter Ascher, Br.Vo Werner, Wüstenberg und Wilden für Recht erkannt§
Bas Urteil des 8» Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Frankfurt a. M. vom 7» November 1956 wird aufgehoben. Ber Rechtsstreit wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwie sen«
Von Rechts wegen
 Tatbestands
Der Kläger war seit dem Jahre 1925 Geschäftsführer der Beklagten» Im Jahre 1927 wurde er auf Lebenszeit angestellt« Er war Mitglied der SPD und Stadtvex'ordneter in Wi|HHI^-flBo Auf Grund des § 4 der Zweiten Verordnung des Gesetzes zur Wiederherstellung des Berufsbeamtentums wurde er am 28. Juli 1935 unter PortZahlung seiner Bezüge bis zu dem 31» Oktober 1955 entlassen. Nachdem er bis zu dem 1. Juli 1936 arbeitslos gewesen war, wurde er als Angestellter von der Kreissparkasse	Zweigstelle	Hflp.	LflHHHP
übernommen, hier ist er heute noch tätig. Am 1. Mai 1937 trat er der NSDAP bei.
Der Kläger verlangt von der Beklagten Entschädigung wegen Schadens im beruflichen und wirtschaftlichen Fortkommen. Der Vorstand der Beklagten hat diesen Anspruch mit Bescheid vom 3« Juni 1954 mit der Begründung abgelehnt, der Kläger habe durch seinen Parteibeitritt dem nationalsozialistischen Regime Vorschub geleistet und damit seinen Anspruch verwirkt. In der Rechtsmittelbelehrung dieses Bescheides ist der Kläger auf den Verwaltungsrechtsweg verwiesen worden.
Die Entschädigungskammer I des Landgerichts Kassel, die dem Kläger auf Grund einer ihr zugegangenen Abschrift des ablehnenden Bescheides vom 3. Juni 1954 mitgeteilt hattes
"In der Entschädigungssache WdBi gegen Land Hessen ist der Kammer Abschrift der vom Vor-stand der AOK	unter dem 3. Juni
1954 erlassenen Entscheidung zugegangen. Es dürfte in der gleichzeitig erfolgten Rechtsmittelbelehrung nur insofern ein Irrtum enthalten sein, als gegen die Entscheidung der AOK nicht
 der Verwaltungsrechtsweg, sondern der ordentliche Rechtsweg (Anrufung der Entschädigungskammer beim Landgericht Kassel) gegeben ist (vgl RzW, Heft 4/1954, Nr 51).n
hat die auf Wiedereinstellung gerichtete Klage des Klägers durch Urteil vom 4* November 1954 mit der Begründung abgewiesen, daß der Kläger seinen Entschädigungsanspruch wegen Vorschüble.istung verwirkt habe.
Bas Berufungsgericht hat die Berufung des Klägers mit der Maßgabe zurückgewiesen, daß die Klsge nicht als unbegründet, sondern als unzulässig abgewiesen wird« Bas Berufungsgericht ist der Auffassung, daß gegen den ablehnenden Bescheid der Beklagten nicht der Rechtsweg vor den ordentlichen Gerichten, sondern allein der Verwaltungsrechtsweg zulässig sei.
Mit der Revision verfolgt der Kläger seine im Befu-fungsrechtszug gestellten Anträge auf Wiedereinstellung, auf Zahlung von Versorgungsbezügen nach den Vorschriften des BWGÖB für die Zeit vom 1. April 1950 bis zu dem 31. März 1951 und auf Zahlung der vollen Gehaltsbezüge seit dem 1. April 1951 weiter. Wegen der Versäumung der Revisionsfrist bittet er, ihm die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren.
Ber Beklagte beantragt, die Revision des Klägers zurückzuweisen und den Wiedereinsetzungsantrag abzulehnen«
Entseheidungsgründe$
I.
Wegen der Versäumung der Revisionsfrist war dem Kläger gemäß § 233 ZPO Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren- Pas Armenrechtsgesuch des Klägers ist am 30. Januar 1957, also rechtzeitig vor dem Ablauf der Revisionsfrist am 19. Februar 1957, eingegangen. Pa die Entscheidung über das Armenrechtsgesuch des Klägers erst durch Beschluß vom 6. März 1957 erfolgte, ist der Kläger durch einen unabwendbaren Zufall an der Einhaltung der Revisionsfrist verhindert worden. Per Kläger hat auch rechtzeitig die versäumte Prozeßhandlung nachgeholt, denn die Entscheidung des Senats über die Ablehnung des Armenrechtsgesuches ist
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dem Kläger am 12. März 1957 zugestellt worden und sein Revisionsantrag ist am 25. März 1957 beim Revisionsgericht eingegangen. Zu Unrecht meint der Beklagte, der Kläger habe bei der Höhe seines Einkommens nicht mit der Bewilligung des Armenrechts rechnen können. Pem steht folgendes entgegen. Per Kläger hatte im Berufungsrechtszug ein Zeugnis zur Erlangung des Armenrechts und eine ärztliche Bescheinigung des Pr.med.	eingereicht.	Hach	dem	Armenrechtszeugnis
 besaß der Kläger kein Vermögen und sollte er von den Prozeßkosten, nur 500 P^ tragen können« Von dem Arzt war ihm bescheinigt worden, daß er zuckerkrank sei und daß die Krankheit besonders hohe Ausgaben verursache. Parauf hatte ihm das Oberlandesgericht durch Beschluß vom 2®. September 1955 das Armenrecht mit der Maßgabe bewilligt, daß er zu den Kosten seines Rechtsanwalts 500 PM selbst beizutragen habe und ihm als Armenanwalt den Rechtsanwalt Professor
 
Di\	beigeordnet. Nachdem dieser im Laufe des zweiten
 Rechtszuges verstorben war, hatte das Oberlandesgericht dem Kläger am 26. April 1936 Rechtsanwalt Dr0	als	Armen-
anwalt beigeordnet, ohne dem Kläger eine weitere Kostenauflage zu machen» Bei dieser besonderen Sachlage hat der Kläger auch das ihm zuzu demutende Maß besonderer Vorsicht nicht versäumt? wenn er nicht damit gerechnet hat, daß ihm das für den Revisionsrechtszug nachgesuchte Armenrecht wegen fehlender Armut verweigert werden würde©
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 Die Revision ist zulässig? Einer besonderen Zulassung bedarf es gemäß § 221 Abs 1 BEO nicht, da es sich in dem zur Entscheidung stehenden Rechtsstreit um die Frage der Unzulässigkeit des Rechtsweges handelt©
III.
Die Revision ist auch begründet« Zu Unrecht hat das Berufungsgericht angenommen, daß für die Klage nicht der Rechtsweg vor den ordentlichen Gerichten, sondern ausschließlich der Vcj£ waltungsrechtsweg zulässig sei« Das Berufungsgericht hat hierzu, nachdem es ohne Rechtsirrtum die Befugnis der Beklagten, über den Wiedergutmachungsantrag des Klägers zu entscheiden, bejaht hat, folgendes ausgeführt§
Richtig ist auch die dem Bescheid angefügte Rechtsmittelbelehrung* Nach § 26 Abs 4 B7GÖD ist gegen derartige Bescheide grundsätzlich der Verwal.tungs-rechtsweg gegeben, wsoweit nicht in den Ländern geltende Vorschriften für Wiedergutmachungsansprüche
 gegen das Land oder eine der Landesaufsicht unterstehende Körperschaft, Anstalt oder Stiftung des öffentlichen Rechts einen anderen Rechtsweg vorsehen«"
. Lie Beklagte untersteht der Lande sauf sicht« Las BEG sieht für diesen Pall keinen 11 anderen Rechtsweg” vor« § 210 BEO kennt nur die Klage vor dem zuständigen Landgericht gegen das Land, dessen Entschädigungsbehörde den Anspruch ganz oder teilweise abgelehnt hat« An einer solchen Voraussetzung fehlt es im vorliegenden Palle«
Weder liegt ein Entscheid der Entschädigungsbehörde vor, noch richtet sich der Anspruch g.egen das Land«
Der Vorstand der Beklagten oder diese selbst sind nicht als Entschädigungsbehörde im Sinne des § 210 BEO anzusehen, da eine solche Behörde nach Maßgabe des § 184 BEO bzw« der auf Grund dieser Bestimmung erlassenen Verordnungen gebildet sein muß« Lie Klage gegen den Bescheid der Beklagten kann mithin nicht vor der Entschädigungskammer erhoben werden« Ler Rechtsweg ist deshalb nicht gegeben» Demgemäß ist die vor der Entschädigungskammer des Landgerichts erhobene Klage unzulässig« Ler Kläger hätte vielmehr den Verwaltungsrechtsweg beschreiten müssen« Bei dieser Sachlage besteht keine Möglichkeit, auf die. materiellrechtlichen Prägen des Rechtsstreits eineugehen» Lie Klage ist vielmehr zwar nicht als unbegründet, jedoch als unzulässig abzuweisen«
Liese Rechtsausführungen halten einer rechtlichen Rachprüfung nicht stand« Zu Unrecht legt das Berufungsgericht seiner Auffassung die Vorschrift des § 210 BEO zu Grunde« Es ist zwar richtig, daß diese Bestimmung nur die Klage vor dem zuständigen Landgericht gegen das Land kennt, dessen Entschädigungsbehörde den Anspruch ganz oder teilweise abgelehnt hat. Richtig ist auch, daß hier weder eine Entscheidung der Entschädigungsbehörde
 
vorliegt, noch daß sich der Anspruch gegen das Land richtet» Mit Recht nimmt das Berufungsgericht insoweit an, daß der Vorstand der Beklagten oder diese seihst keine Entschädigungsbehörde im Sinne des B£G sei. Unrichtig ist aber die vom Berufungsgericht hieraus gezogene Schlußfolgerung, daß der Kläger aus diesem Grunde seinen Anspruch nicht vor den ordentlichen Gerichten verfolgen könne« Ausgangspunkt der Beurteilung der Rechtslage ist nicht; wie das Berufungsgericht rechtsirrig annimmt, § 210 BEG, sondern § 26 Abs 4 BWGöD. Denn die vom Kläger geltend gemachten Y#iedergutmachungsansprüche finden ihre gesetzliche. Grundlage ausschließlich in diesem Gesetz« Dieses Gesetz bestimmt daher auch allein das behördliche und gerichtliche Verfahren, in welchem der Kläger seine Ansprüche geltend machen muß« §. 26 Abs 4BSTGÖD bestimmt nun folgendes s
Gegen eine Entscheidung, durch die der Wieder-gutmachungsanspruch ganz oder teilweise abgelehnt wird, ist der Verwaltungsrechtsweg zulässig, soweit ' nicht die in den Läufern geltenden Rechtsvorschriften oder Verwaltungsanordnungen für Wiedergutmachungsansprüche gegen das Land oder eine der Landesauf-sicht unterstehende Körperschaft, Anstalt oder Stiftung des öffentlichen Rechts einen anderen Rechtsweg vorsehen« Die Frist zur Beschreitung des .Rechtsweges beträgt drei Monate seit Zustellung der angefochtenen Entscheidung«
Für die Frage, ob gegen eine den Wiedergutmachungsanspruch ablehnende Entscheidung der Verwaltungs- oder ein anderer Rechtsweg zulässig ist, kommt es daher allein darauf an,* ob* Rechtsvorschriften oder Verwaltungsanordhungen der Länder einen anderen Rechtsweg vorsehen oder nicht« Diese gesetzliche Regelung gilt in .jedem Falle der Ablehnung eines Wiedergutmachungsanspruchs. Es kommt also nicht darauf an, ob der Anspruch von einem Land oder von einer anderen Körperschaft,
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Stiftung oder Anstalt des Öffentlichen Hechts abgelehnt worden ist« Haß der Anspruch des Klägers sich nicht gegen das Land Hessen, sondern die Allgemeine Ortskrankenkasse Wi^^fc-als Beklagte richtet, steht daher der Anwendbarkeit des § 26 Abs 4BWGÖH nicht entgegen« Im Land Hessen - auf die in diesem Land geltenden Rechtsvorschriften ist auf Grund der räumlichen Beziehungen beider Parteien abzustellen - bestanden zur Zeit des Inkrafttretens des Bff/GöH auch Rechtsvorschriften, die für Y<iedergutmachungsansprüche sowohl gegen das Land als auch gegen die der Lahde Sauf sicht unterstehenden KÖrpex*-schaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts einen anderen als den Verwaltungsrechtsweg vorsahen« Denn nach § 43 Abs 1 des zoneneinheitlichen Gesetzes zur Wiedergutmachung nationalsozialistischen Unrechts - USEG das in Hessen am 10« August 1949 erlassen und verkündet wurde - Gesetz- * und Verordnungsblatt für das Land Hessen 1949 S 101 - war zur Entscheidung über die Ansprüche aus diesem Gesetz in erster Instanz die Viedergutmachungskammer, in zweiter Instanz der Yriedergutmachungssenat zuständig« Haß Wiedergut-machungskammern und Senate keine Sondergerichte im Sinne vom § 14 GVG, sondern ordentliche Gerichte nach § 13 GVG waren, war für das USEG in Rechtsprechung und Schrifttum unbestritten« Hiese Rechtsauffassung begegnet auch keinen rechtlichen Bedenken« Ha nach § 28 zu den im USEG geregelten Ansprüchen auch die Ansprüche der Angestellten und Arbeiter in öffentlichen Verwaltungen und Betrieben gehörten, die während ihrer Tätigkeit in Auswirkung einer sinngemäßen Anwendung des Gesetzes zur Wiederherstellung des Berufsbeamtentums oder anderer typisch nationalsozialistischer Gesetze oder Maßregeln durch Entlassung oder durch vorzeitiges Ausscheiden aus dem Hienst- oder Arbeitsverhältnis geschädigt wurden, ist für die Beurteilung der Rechtslage davon auszugehen, daß zur Zeit des Inkrafttretens des BWGöB für die Entschädigungsansprüche des Klägers
 
nach den Vorschriften des USEG ausschließlich der Rechtsweg yor den ordentlichen Gerichten eröffnet war. Dieser Rechtszustand blieh nach § 26 Abs 4 BWGÖD aufrechterhalten» Auch in der Folgezeit hat sich die Rechtslage nicht geändert» Das ergibt sich aus der Vorschrift des § 32 Abs 1 BWGöD» Hier ist bestimmts
 Die in den Ländern und im Bereich der ehemaligen Verwaltung des Vereinigten Wirtschaftsgebietes geltenden Rechtsvorschriften oder Verwaltungsanordnun-gen über die Wiedergutmachung nationalsozialistischen £ Unrechts werden aufgehoben, soweit sie sich auf die Angehörigen des öffentlichen Dienstes beziehen» Dies gilt nicht für die in § 18 Abs 2 und § 26 Abs 1 und 4 genannten-Bestimmungen; Erlaß, Aufhebung oder Änderung derartiger Bestimmungen bleibt der Landesgesetzgebung überlassen»
Gemäß Abs 1 Satz 2 der genannten Vorschrift ist also § 26 Abs 4 BWGöD, der die t.eitergeltüng eines durch die LandeB-gesetzgebung bestimmten anderen Rechtsweges anordnete, ausdrücklich aufrechterhalten worden» Ein Erlaß, eine Aufhebung oder eine Änderung dieser gesetzlichen Regelung des Rechtsweges blieb nach § 32 Abs 1 Satz 2 2» Halbsatz der Landes-	41
gesetzgebung überlassen«
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Der Landesgesetzgeber hat von dieser Ermächtigung jedoch keinen Gebrauch gemacht, so daß der auf Grund des § 26 Abs 4 BWGÖD bestehende Rechtszustand auch heute noch fortdauert«
Insbesondere hat sich die Rechtslage nicht durch § 228 Abs 1 BEG geändert» Zwar ist durch diese Vorschrift das USEG mit Wirkung vom 1» Oktober 1953 aufgehoben worden. Die Aufhebung bezieht sich jedoch ausschließlich auf die im BEG behandelten
 
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Entschädigungsansprüche und das für die Durchführung dieser Ansprüche im EEG- bestimmte Verfahren« Sie bezieht sich jedoch nicht auf den Rechtskreis des BWGÖD, vor allem nicht auf den nach den §§ 26 Abs 4, 32 Abs 1 BWGÖD bestehenden Vorbehalt, und zwar schon deshalb nicht; weil der Gesetzgeber eine Änderung der auf dieser Vorschrift beruhenden Regelung des Rechtsweges ausdrücklich dem Bandesgesetzgeber überlassen hat« Der Bunde sgesetzgeber ist allerdings berechtigt; die nach den genannten Vorschriften bestehende Rechtslage zu ändern und damit den Rechtsweg auch in den Ländern neu zu regeln, in denen das USEG galt« Daß aber § 228 Abs 1 BEG in diesem umfassenden Sinn zu verstehen sei, kann schon deshalb nicht angenommen werden, weil das BEG nur die Entschädigungsansprüche regelt, die ihrer rechtlichen Natur nach durch dieses Gesetz normiert werden und § 7 BEG einen Entschädigungsanspruch auf Grund des BEG gerade dann ausschließt, wenn der Anspruch auf Wiedergutmachung des Schadens seiner Rechtsnatur nach unter besondere, im Geltungsbereich dieses Gesetzes geltende Rechtsvorschrift-ten zur Wiedergutmachung nationalsozialj&ischen Unrechts fällt« Zu diesen Rechtsvorschriften gehören nach § 7 Abs 1 BEG insbesondere auch die Rechtsvorschriften zur Regelung der Wiedergutmachung nationalsozialistischen Unrechts für Angehörige des öffentlichen Dienstes« Der Vorschrift des § 228 Abs 1 BEG kommt aber auch deshalb nicht diese weit-tragende Bedeutung zu, weil es sonst nahe gelegen hätte, bei dem Erlaß der Novelle zu dem BWGöD nach dem Gesetz vom 23« 12« 1955 (BGBl 1 S 820) den Vorbehalt des § 32 Abs 1 BWGöD ‘ zu beseitigen, da § 104 BErgG insoweit bereits dieselbe Regelung enthielt, wie sie jetzt in § 228 A.bs 2 BEG enthalten ist« Diese Auffassung wird auch vom Kammergericht in RzU 54, 101; Ehrig in Ble scin-Wilden § 26 BWGöD Anm 10 und Anders § 26 BWGÖD Anm 5 und § 32 Anm 2 vertreten«
Zur Klarstellung sei bemerkt, daß das gerichtliche Verfahren vor den Entschädigungsgerichten, auch soweit es Wiedergutmachungsansprüche nach dem BWGÖD betrifft, sich jetzt nicht mehr nach dem US-SG sondern nach dem EEG regelt, da die Verfahrensbestimmungen des US-^G, anders als die.Bestimmungen über den Rechtsweg, von dem Vorbehalt des § 26 Abs 1 S 1 BWGÖB nicht mitumfaßt werden (so auch BGH in RzW 55, 62 und Ehrig in Blessin-Wilden 2« Aufl § 26 BWGÖD Anm 10) e *
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Da somit das Berufungsgericht zu Unrecht die Zulässigkeit des Rechtsweges vor den ordentlichen Gerichten verneint hat, war das Urteil vom 7. November 1956 aufzuheben und die Sache zur* anderweiten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen. Die grundsätzliche Präge,, ob das Revisionsgericht in solchen Fällen überhaupt ein Sachurteil erlascen kann (vgl BGHZ 11,222 - LM Ilr 4 zu § 563 ZPO mit Anm vor. Johanncen) braucht hier nicht entschieden zu werden.
Eine Entscheidung in der Sache selbst war entgegen der Auffassung der Beklagten für den erkennenden Senat hier auf jeden Pall nicht möglich, da die Voraussetzungen des § 565 Abs 3	£
Nr 1 ZPO nicht gegeben sind. Bas Berufungsgericht hat seine Entscheidung ausschließlich darauf' gestützt, daß der Kläger die von ihm geltend gemachten Ansprüche nicht vor den ordentlichen Gerichten verfolgen könneo In den Entocheidungs-gründen des Urteils wird ausdrücklich darauf hingewiesen, daß bei dieser Rechtslage keine Möglichkeit bestehe, auf die materiell-rochtliehen Fragen des Rechtsstreits einzugehen. Eatbostandsmäßige Feststellungen, die>um den Rechtsstreit entscheiden zu können, erforderlich sind, hat das Berufungs-
gericht nicht getroffen
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Bundesrichter Ascher ist beurblaubt und verhindert zu unterschreiben» .
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