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BGH · IV ZB 96/55

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IV ZB 96/55

Die Beklagte, die im ersten-Rechtszug nicht durch einen Anwalt vertreten war, hat in persönlichen Eingaben die Behauptungen des Klägers bestritten und geltend gemacht, dass ihre Bemühungen um eine Ausreisegenehmigung erfolglos geblieben seien * Bei den vom Kläger erwähnten Lichtbildern handele es sich um einen Scherz, Das abge- ‘ bildete Kind sei der Junge ihrer Cousine. Das Landgericht hat die Klage mit der Begründung afc-gewiesen, dass eine dreijährige Trennung im Sinne des § 48 EheG nicht vorliege, weil die Beklagte, wie sie durch eine Verfügung der zuständigen Polizeibehörde vom 19* Oktober 1951 nachgewiesen habe, gegen ihren Willen an der Ausreise nach dem Westen und der Rückkehr zu dem Kläger gehindert gewesen sei. Von diesem Zeitpunkt an seien deshalb die Parteien nicht mehr gegen den Willen des Klägers ge-_ trennt gewesen, so dass die DreiJahresfrist des § 48 Abs 1 EheG von da an zu laufen begonnen habe und zur Zeit der letzten mündlichen Verhandlung (7.12.1954) 2) Das Berufungsgericht hat weiter angenommen, dass die Ehe der Parteien tiefgreifend und unheilbar zerrüttet sei. Das Berufungsgericht ist zwar bei seinen Ausführungen zu der Frage, ob die Ehe der Parteien unheilbar zerrüttet sei, auf den Inhalt der 3riefe des Klägers vom 9* Juni und vom 8. Es hat jedoch, wie bereits dargelegt, zu der Frage, ob die häusliche Gemeinschaft der Parteien länger als drei Jahre aufgehoben sei, fest-gesteilt, dass der Kläger in seinem Brief vom 8, November 1951 der Beklagten seine Absicht, die Ehegemein-schaft aufzulösen, mitgeteilt habe. November 1951 konnte es entnehmen, dass der Kläger bereits damals in seiner Absicht, sich von der Ehe loszusagen, nicht mehr geschwankt habe. Aus dem weiteren Verhalten des Klägers hat es dann gefolgert, dass er auch in der Folgezeit bei seiner ein-öeutig eheablehnenden Haltung geblieben sei. 1) "Rechtliche Bedenken bestehen jedoch gegen die Feststellung des Berufungsgerichts, .dass den Kläger an der Zerrüttung der Ehe kein Verschulden treffe- Das Berufungsgericht hat es nach den Briefen des Klägers und nach seiner Aussage für glaubhaft angesehen, dass nicht äussere Umstände, wie etwa seine Beziehungen zu anderen Frauen, sondern die langjährige Trennung “seine eheliche Gesinnung zu dem Erlöschen gebracht hätten”o Es könne dem Kläger unter den gegebenen Verhältnissen auch nicht als Verschulden angerechnet werden, dass er sich von der Ehe losgesagt habe* Das Eheversprechen verpflichte zwar die Ehegatten grundsätzlich«. alle Wechselfälle des Lebens gemeinsam zu tragen* Diese Verpflichtung gelte aber nicht ohne Ausnahme* Die innere Bindung der Ehegatten sei umso stärker, je länger die Ehegemeinschaft gedauert habe und je tiefer das Gefühl ihrer Zusammengehörigkeit in ihr Bewusstsein gedrungen sei und ihr LebensSchicksal bestimmt habe* Wie dieses Bewusstsein der Verbundenheit wachsen und sich vertiefen könne, so könne es aber auch, wenn die Trennung gegenüber der gemeinsam verlebten Ehezeit zu lange dauere, erkalten und erlöschen« Wenn ein Ehegatte in einem solchen Falle sich von der Ehe lossage, so könne darin eine eheliche Schuld nicht erblickt werden* Ein solcher Fall aber sei hier gegeben* Als die Parteien geheiratet hätten, sei der Kläger bereits Soldat gewesen« Sie hätten sich zwar schon vor dem Kriege kennen gelernt, und das erste Kind sei aus ihren vorehelichen Beziehungen hervorgegangen. lebten sie jetzt schon seit 10 Jahren völlig getrennt- Bei dieser Sachlage könne eine eheliche Verfehlung des Klägers nicht darin erblickt werden, dass er sich von der Ehe los-sage, weil seine eheliche Gesinnung durch die langjährige Trennung erloschen sei- Das Schwinden der ehelichen Gesinnung kann gewiss durch Umstände mancher Art, insbesondere durch das Verhalten des Ehegatten und durch ungünstige äussere Bedingungen, unter denen die Ehegatten leben müssen, wie vor allem eine langjährige unfreiwillige Trennung, in hohem Masse begünstigt werden* Trotzdem hängt es, wie der Senat in ständiger Rechtsprechung dargelegt hat, grundsätzlich von der freien und verantwortlichen Willensentscheidung jc-des Ehegatten ab, ob er solchen Umständen einen bestimmenden negativen Einfluss auf seine eheliche Gesinnung zukommen lassen, oder ob er in seiner Lebensführung sittlichen Kräften und Einflüssen Raum geben will, die ihm helfen und die es ihm ermöglichen, seine eheliche Gesinnung zu bewahren* Die “Beweggründe, die einen Ehegatten zu der einen oder anderen Entscheidung bestimmen, können - sn Stelle der verantwortlichen Willensentscheidung selbst -nur dann als die (unverschuldete) Ursache der Zerrüttung angesehen werden, wenn sie .diese Entscheidung sittlich rechtfertigen, also von der Art sind, dass nach den Umständen und nach dem sittlichen Vermögen des Ehegatten eine andere Entscheidung als ein inneres Sichlösen von der ehelichen Zuneigung und Bindung auch bei aller zu demutbaren Anstrengung seiner sittlichen Kräfte nicht erwartet werden konnte (3GKZ 2, 255 /2587)- Der Brief des Klägers vom 9- Juni 1951 spricht vielmehr dafür, dass er sich seiner starken sittlichen Bindung an seine Ehefrau und seine Kinder durchaus noch bewusst war. Das mag jedoch dahinstehen» In jedem Falle kann dem Kläger nicht zugestanden werden, dass er es,unter den gegebenen Verhältnissen sittlich habe verantworten können, sich bewusst von der inneren Bindung an seine Ehe zu lösen und sich schliesslich offen einer anderen Frau zuzuwenden. Ehegatten, auch wenn infolge der Kriegs- und Rachkriegsverhältnisse längere Zeit ein eheliches Zusammenleben nicht möglich ist, grundsätzlich zu verantworten, was aus ihrer Ehe wird«. Demgegenüber kann der Kläger nicht dartun, dass er Grund gehabt habe, sich Uber das Verhalten seiner Ehefrau zu beklagen- Einen Beweis für ihren von ihm behaupteten Ehebruch hat er nicht angetreten, insbesondere hat er ihren angeblichen Brief vom 28c Februar 1952, in welchem sie ihm mitgeteilt haben soll, dass sie mit einem anderen Manne Geschlechtsverkehr gehabt habe (Bl 32 R d.A.) nicht vorgelegtc Eine solche unbewiesene Behauptung kann, wie der Senat in seiner Entscheidung vom 25«3«1954 - LM Nr 22 zu § 48 Abs 2 EheG - näher dargelegt hat, bei der Entscheidung der Frage, ob der Widerspruch gegen die Scheidung zulässig ist, nicht berücksichtigt werden. Dasselbe gilt von dem Vorbringen des Klägers, mit dem er der Beklagten vorwirft, dass sie nicht mit den Kindern zu ihm nach W'estdeutschland Ubergesiedelt sei. Ebensowenig kann der Kläger einen begründeten Vorwurf gegen die Beklagte daraus herleiten, dass sie im Jahre 1946 ihren damaligen Aufenthalt in 3erlin nicht dazu benutzt hat, nach Westdeutschland überzusiedeln. Die Zerrüttung der Ehe beruht danach mindestens überwiegend auf dem Verschulden des Klägers, so dass der Widerspruch der Beklagten gegen die Scheidung zulärsig ist* Wie der Senat in seiner Rechtsprechung wiederholt näher ausgeführt hat, kann bei überwiegendem Verschulden des klagenden Ehegatten nur dann Uber den Widerspruch des beklagten.Ehegatten hinweggegangen werden, wenn das eheliche Zusammenleben von Anfang an durch objektive, von dem sittlich zu verantwortenden Willen unabhängige Mängel so stark belastet und behindert war, dass die Entwicklung der Ehe zu einer echten und sinnerfüllten Lebensgemeinschaft und damit die Erfüllung des Eheversprechens, insbesondere die Bewahrung der ehelichen Gesinnung von den Ehegatten auch bei aller zu demutbaren Anstrengung ihrer sittlichen Kräfte nicht erwartet werden konnte oder wenn festzustellen ist, dass auch bei dem widersprechenden Ehegatten eine echte innere Bindung an die Ehe und eine aufrichtige Bereitschaft, diese fortzusetzen, nicht vorhanden, der Widerspruch also von ihm nicht zur Verteidigung seiner mit der Ehe tief verwurzelten Persönlichkeitssphäre, sondern aus sittlich nicht anerkennenswerten Beweggründen erhoben wird (vgl die zur Veröffentlichung bestimmte Entscheidung des Senats vom 18» Juni 1951 - IV ZR 71/55 -)- Die Parteien, zwischen denen bereits lange vor der Ehe eine intime Gemeinschaft bestanden hat, haben sich bis zu dem Jahre 1951 gut verstanden. Da die Klage somit bereits auf Grund des zulässigen und beachtlichen Widerspruchs der Beklagten abzuweisen ist, kommt es auf die Präge, ob auch das' wohlverstandene Interesse der beiden minderjährigen Kinder die Aufrechterhaltung der Ehe erfordert (§ 48 Abs 3 EheG), nicht mehr an.

Zitierte Normen: § 48 EheG § 91 ZPO
KindTrennungehelichenParteiEheEhegatteKläger

Volltext der Entscheidung

i . IV ZB 96/55
Verkündet ,m 21 September 1955 ichorm, Justizangestn ils Urkundsbeamter der ieschäftsstelle
2474 035
Im Namen des Volkes
 In dem Rechtsstreit
 der Ehefrau Elisabeth D	£et)	Hfl|	in
 bei
Beklagten und Revisionsklägerin,
-	Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr
 gegen
den Strassenbahnschaffner Gerhard DflHHHHH) in
 itr.
Kläger und Revisionsbeklagten,
-	Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt
 hat der IV» Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 21. September 1955 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Schmidt, der Bundesrichter Raske, Br. Kregel Scheffler und Wüstenberg
 für Recht erkannt:
Bas Urteil des 4. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Frankfurt/Main vom 21. Dezember 1954 wird aufgehoben.
Die Berufung des Klägers gegen das am 29. Oktober 1952 verkündete Urteil der 8. Zivilkammer des Landgerichts in Frankfurt/Main wird zurückgewiesen.
Der Kläger hat auch die Kosten der Berufung und der Revision zu tragen.
Von Rechts wegen
 Tatbestands
Per Kläger ist deutscher Staatsangehöriger. Pie Beklagte hat nach ihrer Angabe die deutsche Staatsangehörigkeit, die sie bei Eingehung der Ehe besessen hat, nicht aufgegeben«
Per Kläger ist 39 Jahre alt und evangelisch, die Beklagte ist 35 Jahre alt und katholisch. Pie Parteien haben am 20. August 1940 die Ehe geschlossen. Sie haben zwei Kinder (Renate, geboren am	und Ingrid, geboren
 am	1941)« Beide Parteien stammen aus	bei
-wo die Beklagte mit den Kindern jetzt noch wohnt.
Per Kläger, der während des Krieges Soldat war, ist Weihnachten 1944 zuletzt zu Hause gewesen. Pamals hat der letzte eheliche Verkehr stattgefunden. Seitdem haben sich die Parteien nicht mehr gesehen. Per Kläger ist im Jahre 1948 aus russischer Kriegsgefangenschaft entlassen worden. Er hält sich seit dem in der Bundesrepublik auf und wohnt seit dem Jahre 1949 in Franfcfurt/Uain.
Per Kläger behauptet,' die häusliche Gemeinschaft sei seit 1944 aufgehoben. Purch die Lange Trennung sei die Ehe zerrüttet worden. Er habe die Beklagte, fortgesetzt aufgefordert, zu ihm zu kommen, und ihr am 1. Hovember 1950 eine Einreisegenehmigung geschickt. Sie habe sich mit nichtigen Gründen geweigert oder habe keine Antwort gegeben, obwohl sie die Möglichkeit gehabt habe, seinem Y*unsche Folge zu leisten. Im Jahre 1946 sei sie in Berlin gewesen und im Jahre 1949 habe sie das Anerbieten eines Bekannten, mit- ihm nach Westdeutschland zu fahren, abgelehnt, weil sie
 an einer Hochzeit habe teilnehmen wollen. Sie habe ohne
«
Zwang die polnische Staatsangehörigkeit angenommen. Sie habe die Ehe gebrochen, denn sie habe ihm zwei Lichtbilder, auf denen sie mit einem Kind abgebildet sei, geschickt mit
 dem Vermerk "Llein Kronsohn” und "Wie war’s mit dem Sohn, darf ich ihn mitbringen?” Sie habe zwar geschrieben, dass sie vergewaltigt worden sei* Diese Angabe sei aber nicht richtig. Sie habe die Kinder veranlasst, ihn in einem Brief als ’’Lump” zu bezeichnen» Die Briefe der Beklagten habe er jedoch nicht aufbewahrt, so dass er sie nicht vorlegen könne„
Der Kläger hat beantragt, die Ehe ohne Schuldausspruch gemäss 48 EheG zu scheiden.
Die Beklagte, die im ersten-Rechtszug nicht durch einen Anwalt vertreten war, hat in persönlichen Eingaben die Behauptungen des Klägers bestritten und geltend gemacht, dass ihre Bemühungen um eine Ausreisegenehmigung erfolglos geblieben seien * Bei den vom Kläger erwähnten Lichtbildern handele es sich um einen Scherz, Das abge- ‘ bildete Kind sei der Junge ihrer Cousine. Sie wirft dem Kläger vor, dass er nicht für den Unterhalt der Kinder gesorgt habe. Er habe allerdings Pakete geschickt.
Das Landgericht hat die Klage mit der Begründung afc-gewiesen, dass eine dreijährige Trennung im Sinne des § 48 EheG nicht vorliege, weil die Beklagte, wie sie durch eine Verfügung der zuständigen Polizeibehörde vom 19* Oktober 1951 nachgewiesen habe, gegen ihren Willen an der Ausreise nach dem Westen und der Rückkehr zu dem Kläger gehindert gewesen sei. Bei dieser Sachlage sei es unerheblich, ob die Beklagte im Jahre 1946 in Berlin gewesen sei, denn zu dieser Zeit sei der Kläger noch nicht aus der Kriegsgefangenschaft zurückgekehrt gewesen.
Der Kläger hat gegen dieses Urteil Berufung eingelegt. Er hat seinen im ersten Rechtszug gestellten Antrag wieder-
 
holt* hilfsweise hat er beantragt, die Ehe aus dem Verschulden der Beklagten zu scheiden.»
Die Beklagte hat der Scheidung aus § 48 EheG widersprochen und beantragt, die Berufung zurückzuweisen.
Das Oberlandesgericht hat das Urteil des Landgerichts geändert und die Ehe ohne Schuldausspruch geschieden. Mit der Revision, die das Berufungsgericht zugelassen hat, erstrebt die Beklagte die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils. Der Kläger bittet, die Revision zurückzuweisen.
Ent sche idungsgründe s
JL .
1)	Das Berufungsgericht hat festgestellt, dass der Kläger der Beklagten spätestens durch seinen Brief vom 8. November 1951 seine Absicht mitgeteilt habe, die Ehegemeinschaft aufzuheben. Von diesem Zeitpunkt an seien deshalb
 die Parteien nicht mehr gegen den Willen des Klägers ge-_ trennt gewesen, so dass die DreiJahresfrist des § 48 Abs 1 EheG von da an zu laufen begonnen habe und zur Zeit der letzten mündlichen Verhandlung (7.12.1954) verstrichen ge-wesen sei Diese Feststellung lässt keinen Rechtsverstoss erkennen.
2)	Das Berufungsgericht hat weiter angenommen, dass die Ehe der Parteien tiefgreifend und unheilbar zerrüttet sei. Der Kläger habe während des dreijährigen Scheidungsrechtsstreits an seiner Scheidungsabsicht festgehalten.
Seine eheliche Gesinnung sei, wie auch seine Vernehmung
 vor dem Berufungsgericht ergeben habe, erloschen. Die Wiederherstellung einer dem Wesen der Ehe entsprechenden Lebensgemeinschaft sei nicht mehr zu erwarten, auch wenn die äusseren Umstände in Zukunft ein Zusammenleben der Ehegatten zulassen würden.
 
Die Revision hat diese Feststellung angegriffen. Sie macht geltend; aus den vorgelegten Briefen des Klägers ergebe sich eine derart labile Einstellung des Klägers, dass keineswegs die Erwartung ausgeschlossen sein könne, er werde - gerade dann, wenn er erkennen müsse, dass es nicht ohne weiteres angehe, die Bindungen einer Ehe abzuschütteln -zu. der Beklagten zurückfinden. Eine Wiederherstellung der Lebensgemeinschaft könne daher nicht als ausgeschlossen L:zeichnet werden. Es fehle dem Urteil insoweit an einer genügenden Begründung-
Diese Rüge ist nicht gerechtfertigt. Das Berufungsgericht ist zwar bei seinen Ausführungen zu der Frage, ob die Ehe der Parteien unheilbar zerrüttet sei, auf den Inhalt der 3riefe des Klägers vom 9* Juni und vom 8. November 1951 nicht eingegangen. Es hat jedoch, wie bereits dargelegt, zu der Frage, ob die häusliche Gemeinschaft der Parteien länger als drei Jahre aufgehoben sei, fest-gesteilt, dass der Kläger in seinem Brief vom 8, November 1951 der Beklagten seine Absicht, die Ehegemein-schaft aufzulösen, mitgeteilt habe. Es hat den Inhalt der beiden Briefe ferner bei der Prüfung der Schuldfrage ausdrücklich erörtert. Danach ist ihm dieser auch bei seinen Erwägungen zu der Frage der Zerrüttung gegenwärtig gewesen Aus dem 3rief vom 8. November 1951 konnte es entnehmen, dass der Kläger bereits damals in seiner Absicht, sich von der Ehe loszusagen, nicht mehr geschwankt habe.
Aus dem weiteren Verhalten des Klägers hat es dann gefolgert, dass er auch in der Folgezeit bei seiner ein-öeutig eheablehnenden Haltung geblieben sei. Nach allem ist die Feststellung, dass die Ehe unheilbar zerrüttet sei, ohne Verletzung des Verfahrensrechts getroffen worden. Es spricht auch nichts dafür, dass das Berufungsgericht Jen Begr*-ff der unheilbaren Zerrüttung verkannt habe.
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II«
1) "Rechtliche Bedenken bestehen jedoch gegen die Feststellung des Berufungsgerichts, .dass den Kläger an der Zerrüttung der Ehe kein Verschulden treffe- Das Berufungsgericht hat es nach den Briefen des Klägers und nach seiner Aussage für glaubhaft angesehen, dass nicht äussere Umstände, wie etwa seine Beziehungen zu anderen Frauen, sondern die langjährige Trennung “seine eheliche Gesinnung zu dem Erlöschen gebracht hätten”o Es könne dem Kläger unter den gegebenen Verhältnissen auch nicht als Verschulden angerechnet werden, dass er sich von der Ehe losgesagt habe* Das Eheversprechen verpflichte zwar die Ehegatten grundsätzlich«. alle Wechselfälle des Lebens gemeinsam zu tragen* Diese Verpflichtung gelte aber nicht ohne Ausnahme* Die innere Bindung der Ehegatten sei umso stärker, je länger die Ehegemeinschaft gedauert habe und je tiefer das Gefühl ihrer Zusammengehörigkeit in ihr Bewusstsein gedrungen sei und ihr LebensSchicksal bestimmt habe* Wie dieses Bewusstsein der Verbundenheit wachsen und sich vertiefen könne, so könne es aber auch, wenn die Trennung gegenüber der gemeinsam verlebten Ehezeit zu lange dauere, erkalten und erlöschen« Wenn ein Ehegatte in einem solchen Falle sich von der Ehe lossage, so könne darin eine eheliche Schuld nicht erblickt werden* Ein solcher Fall aber sei hier gegeben* Als die Parteien geheiratet hätten, sei der Kläger bereits Soldat gewesen« Sie hätten sich zwar schon vor dem Kriege kennen gelernt, und das erste Kind sei aus ihren vorehelichen Beziehungen hervorgegangen. Jedoch hätten sie ein normales Eheleben nicht führen können, weil sie nach der Eheschliessung nur in den Soldatenurlaubszeiten des Klägers hätten Zusammenleben können. Nachdem sie sich im Jahre 1944 zu dem letzten Mal gesehen hätten,
 
lebten sie jetzt schon seit 10 Jahren völlig getrennt- Bei dieser Sachlage könne eine eheliche Verfehlung des Klägers nicht darin erblickt werden, dass er sich von der Ehe los-sage, weil seine eheliche Gesinnung durch die langjährige Trennung erloschen sei-
Diesen Ausführungen kann im Ergebnis nicht gefolgt werden. Das Schwinden der ehelichen Gesinnung kann gewiss durch Umstände mancher Art, insbesondere durch das Verhalten des Ehegatten und durch ungünstige äussere Bedingungen, unter denen die Ehegatten leben müssen, wie vor allem eine langjährige unfreiwillige Trennung, in hohem Masse begünstigt werden* Trotzdem hängt es, wie der Senat in ständiger Rechtsprechung dargelegt hat, grundsätzlich von der freien und verantwortlichen Willensentscheidung jc-des Ehegatten ab, ob er solchen Umständen einen bestimmenden negativen Einfluss auf seine eheliche Gesinnung zukommen lassen, oder ob er in seiner Lebensführung sittlichen Kräften und Einflüssen Raum geben will, die ihm helfen und die es ihm ermöglichen, seine eheliche Gesinnung zu bewahren* Die “Beweggründe, die einen Ehegatten zu der einen oder anderen Entscheidung bestimmen, können - sn Stelle der verantwortlichen Willensentscheidung selbst -nur dann als die (unverschuldete) Ursache der Zerrüttung angesehen werden, wenn sie .diese Entscheidung sittlich rechtfertigen, also von der Art sind, dass nach den Umständen und nach dem sittlichen Vermögen des Ehegatten eine andere Entscheidung als ein inneres Sichlösen von der ehelichen Zuneigung und Bindung auch bei aller zu demutbaren Anstrengung seiner sittlichen Kräfte nicht erwartet werden konnte (3GKZ 2, 255 /2587)-
Auf einen solchen Sachverhalt kann sich hier der Kläger nach den BestStellungen des Berufungsgerichts
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nicht berufen. Trotz des kurzen ehelichen Zusammenlebens der Parteien und trotz ihrer langjährigen Trennung sind bis Mitte des Jahres 1951 Anzeichen für einen wesentlichen Mangel an echter gegenseitiger ehelicher Liebe und Zuneigung nicht hervorgetreten. Der Brief des Klägers vom 9- Juni 1951 spricht vielmehr dafür, dass er sich seiner starken sittlichen Bindung an seine Ehefrau und seine Kinder durchaus noch bewusst war. Einsichtlich der Kinder versichert er in diesem 3riefe, dass er sie nie im Stich lassen, sondern/^zu dem Letzten um sie kämpfen werde. Der Kläger hatte die Möglichkeit, mit seiner Frau und seinen Kindern brieflich zu verkehren und sich so über die Entwicklung ihrer LebensVerhältnisse ständig zu unterrichten, Sein Einkommen erlaubt es ihm auch, sie laufend durch Pakete zu unterstützen und so das Gefühl der gegenseitigen Verbundenheit wachzuhalten und zu stärken. Auf diese Weise konnte wenigstens ein geistiges Band zwischen den getrennten Familienangehörigen aufrechterhalten und gepflegt werden, und zwar in einem höheren Masse als es vielen Eheleuten, die durch Kriegsgefangenschaft oder
 sonstige'Kriegsfolgen voneinander getrennt sind, möglich ist. Ob der Kläger diese Möglichkeit so ausgenutzt hat, wie es von. ihm erwartet werden musste, ist nach seiner eigenen Darstellung zweifelhaft. Es ist bedenklich, dass er nach seiner Behauptung nicht einen einzigen 3rief seiner Frau aufbewahrt hat. Das mag jedoch dahinstehen» In jedem Falle kann dem Kläger nicht zugestanden werden, dass er es,unter den gegebenen Verhältnissen sittlich habe verantworten können, sich bewusst von der inneren Bindung an seine Ehe zu lösen und sich schliesslich offen einer anderen Frau zuzuwenden. Wie der Senat in seinem Urteil vom 23- September 1954 - IV ZB 75/54 -LM Kr 23 zu § 48 Abs 2 EheG ausgesprochen hat, haben
 
Ehegatten, auch wenn infolge der Kriegs- und Rachkriegsverhältnisse längere Zeit ein eheliches Zusammenleben nicht möglich ist, grundsätzlich zu verantworten, was aus ihrer Ehe wird«. Dieser Grundsatz gilt auch hier (vgl auch die Entscheidung des Senats vom 18,1,1954 - IV ZR 144/53 - ITr 21 zu § 48 Abs 2 EheG).
Demgegenüber kann der Kläger nicht dartun, dass er Grund gehabt habe, sich Uber das Verhalten seiner Ehefrau zu beklagen- Einen Beweis für ihren von ihm behaupteten Ehebruch hat er nicht angetreten, insbesondere hat er ihren angeblichen Brief vom 28c Februar 1952, in welchem sie ihm mitgeteilt haben soll, dass sie mit einem anderen Manne Geschlechtsverkehr gehabt habe (Bl 32 R d.A.) nicht vorgelegtc Eine solche unbewiesene Behauptung kann, wie der Senat in seiner Entscheidung vom 25«3«1954 - LM Nr 22 zu § 48 Abs 2 EheG - näher dargelegt hat, bei der Entscheidung der Frage, ob der Widerspruch gegen die Scheidung zulässig ist, nicht berücksichtigt werden. Dasselbe gilt von dem Vorbringen des Klägers, mit dem er der Beklagten vorwirft, dass sie nicht mit den Kindern zu ihm nach W'estdeutschland Ubergesiedelt sei. Die Beklagte hat bereits im ersten Rechtszuge einen Bescheid des Präsidiums des Woidwodschaftsnationalrates in Oppeln vom 19. Oktober 1951 (31 30 u, 40 d.A.) vorgelegt, in welchem ein von ihr unter dem 14- September 1950 eingereichtes Gesuch um eine Einreisegenehmigung nach Deutschland abgelehnt und dazu bemerkt ist, dass jedwede Vermittlungsversuche in dieser Sache aussichtslos seien. Diese Tatsache kann der Kläger nicht durch die unbestimmte, durch das Zeugnis des Bankangestellten Jurczek unter Beweis gestellte Behauptung entkräften, die Beklagte habe die Möglichkeit gehabt, legal oder illegal in die Bundesrepublik überzusiedeln.
 
Eine illegale Übersiedlung mit 2 noch nicht erwachsenen Kindern war ihr zudem - ganz abgesehen von der nach aller Erfahrung geringen Erfolgsaussicht eines solchen Unternehmens - mit Rücksicht auf die damit verbundenen Gefahren und Schwierigkeiten nicht zuzu demuten. Ebensowenig kann der Kläger einen begründeten Vorwurf gegen die Beklagte daraus herleiten, dass sie im Jahre 1946 ihren damaligen Aufenthalt in 3erlin nicht dazu benutzt hat, nach Westdeutschland überzusiedeln. Der Kläger war damals noch in Kriegsgefangenschaft , und es war für die Beklagte völlig ungewiss, wann und wohin er einmal entlassen werden würde»
Die Zerrüttung der Ehe beruht danach mindestens überwiegend auf dem Verschulden des Klägers, so dass der Widerspruch der Beklagten gegen die Scheidung zulärsig ist*
2) Der Widerspruch ist aber auch beachtlich«
V fc
 weil dem1 Fortbestehen der Ehe die sittliche Berechtigung nicht abgesprochen werden kann*
Wie der Senat in seiner Rechtsprechung wiederholt näher ausgeführt hat, kann bei überwiegendem Verschulden des klagenden Ehegatten nur dann Uber den Widerspruch des beklagten.Ehegatten hinweggegangen werden, wenn das eheliche Zusammenleben von Anfang an durch objektive, von dem sittlich zu verantwortenden Willen unabhängige Mängel so stark belastet und behindert war, dass die Entwicklung der Ehe zu einer echten und sinnerfüllten Lebensgemeinschaft und damit die Erfüllung des Eheversprechens, insbesondere die Bewahrung der ehelichen Gesinnung von den Ehegatten auch bei aller zu demutbaren Anstrengung ihrer sittlichen Kräfte nicht erwartet werden konnte oder wenn festzustellen ist, dass auch bei dem widersprechenden
 
Ehegatten eine echte innere Bindung an die Ehe und eine aufrichtige Bereitschaft, diese fortzusetzen, nicht vorhanden, der Widerspruch also von ihm nicht zur Verteidigung seiner mit der Ehe tief verwurzelten Persönlichkeitssphäre, sondern aus sittlich nicht anerkennenswerten Beweggründen erhoben wird (vgl die zur Veröffentlichung bestimmte Entscheidung des Senats vom 18» Juni 1951 - IV ZR 71/55 -)-
Diese Voraussetzungen sind, wie sich bereits aus den obigen Darlegungen zur Schuldfrage ergibt, im vorliegenden Palle nicht gegeben. Die Parteien, zwischen denen bereits lange vor der Ehe eine intime Gemeinschaft bestanden hat, haben sich bis zu dem Jahre 1951 gut verstanden. Trotz des kurzen ehelichen Zusammenlebens ist es zwischen ihnen - insbesondere auch durch die Geburt der beiden Kinder, an denen auch der Käger hängt - zu einer starken inneren 3indung gekommen. Der Beklagten ist, wie dargelegt, eine Eheverfehlung nicht nachgewiesen. Sie hat in den langen Jahren der Trennung die Last und Hühe der Versorgung und Erziehung der Kinder allein tragen müssen.
Es ist nichts dafür dargetan, dass sie der Scheidung aus ehefremden oder sittlich zu missbilligenden Beweggründen widerspricht. Hach allem kann nicht festgestellt werden, dass die Aufrechterhaltung der Ehe mit der sittlichen Ordnung nicht mehr vereinbar sei.
Da die Klage somit bereits auf Grund des zulässigen und beachtlichen Widerspruchs der Beklagten abzuweisen ist, kommt es auf die Präge, ob auch das' wohlverstandene Interesse der beiden minderjährigen Kinder die Aufrechterhaltung der Ehe erfordert (§ 48 Abs 3 EheG), nicht mehr an.
 
UL.
Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 91, 97 ZPO.
Schmidt	Raske	Kregel
 Scheffler	Wüstenberg