■Hffifj^chtssat-z■; Wenn die Parteien eines Ehescheidungsrechtsstreits erst nach Eintritt der Rechtskraft Vergleich kein Prozessvergleich i.S. des § 794 Abs 1 ZPO, Eine Vollstreckungsgegenklage gegen einen solchen Vergleich ist unzulässige mm mmmt Klägers und Revisiönsklägers zessbevollmächtigter: Rechtsanwalt Prof.Dr, gegen Beklagte und Revisions beklagte, ozessbevollmächtigters Rechtsanwalt der IVo Zivilsenat.des Bundesgerichtshofs auf die münd-he Verhandlung vom 11. Zivilsenats des Oberland.es-gerichts in Karlsruhe wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass die Klage als unzulässig abgewiesen wird. prpiungen auch eine Regelung des vom Kläger zu leistenden dass der Kläger sich verpflichtete, an DM zu zahlen, und zwar 60 000,- DM Indern verpflichtete sich der Kläger, an die Beklagte vom gg§§» = Mai 1950 ab eine monatliche Unterhaltsrente von 1 500,- .den Postfiskus pfänden und sich zur Einziehung überweisen Sä-ieß» Der Kläger erhob darauf die vorliegende Klage mit Lebenswandel geführt habe, sowie fi her darauf, dass sie die in der Vereinbarung vom 20 = Ap. 1950 übernommene Verpflichtung, einen Erbvertrag mit i Die .Beklagte hat weiter geltend gemacht, die Voll-gtreckungsgegenklage sei unzulässig;, weil der Kläger -|as unstreitig ist - im Juli 1952 eine Klage aus § 323 ZPO huf Herabsetzung der ünterhaltsrente auf.500 »■— DM erhöhen habe» Das Landgericht in durch Teilurteil flßgpm 10, März- 1953 die Klage .in Höhe von 100,000,— DM ab-gewiesen» Es hat zunächst ausgeführt, dass eine Verwirkung nach § ..6,6 EheG nicht vorliege» Zu der .zwischen ;den ; Parteien streitigen Frage, ob der Kläger noch am 20»April 1950 20,000,DM auf den Abfindungsbetrag an die Beklag-gezahlt.habej vhat das Landgericht dahin Stellung ge- -|.h nominen- dass es hierauf .für das Teilurteil nicht ankäme. Zu den Behauptungen des Klägers, dass er an die Beklagte 37»590.581 DM auf den Unterhaltsbetrag gezahlt habe und dass ihm weiter eine Gegenforderung von 30,000,— DM zustehe, mit der er aufrechne, hat das Landgericht ausgeführt, auf diese insgesamt 67,590,81 DI käme es eben fa'j.ls nicht an, weil der Kläger ausser den 120,000,. schaffliehen?'Verhältnisse berufen könne, und zwar au-cM Wege der Vollstreckungsgegenklage neben der Klage auijS § 323 ZPO, dass aber die tatsächlichen Behauptungen di Klägers in dieser Hinsicht nicht erwiesen seien. /on den,; verschiedenen Titeln, die als Grundlage fcfür eine " Vollstreckung/dienen können, kommt hier nur der IlfProzessvergleich des § 794 Hr 1 ZPO in Betracht,, |f| Prozessvergleiche im Sinne des § 794 Hr 1 ZPO sind, ist in Rechtsprechung und Schrifttum umstritten. Während ff einerseits die Rechtsansicht vertreten wird (OLG Stutt-J|- 'gart, Karlsruher Senat vom 11.2.1949 NJW 49, 350), dass PR ein in Ehesachen geschlossener Vergleich kein Prozess-fSR vergleich im Sinne des § 794 Nr 1 ZPO sein könnte, weil Ife Ehescheidungsprozesse nicht durch Vergleiche erledigt ß§ werden können, steht die überwiegende Meinung auf dem ||;. senat, Deutsche]: Eechtspfleger 52, 36 /unter Aufgabe früher, abweichenden Meinun//; Tschischgale DRpfl Diese Rechtsauffassung wir’d damit begründet, dass zw|fM der Ehestreit , an sich durch einen Vergleich beendet |£§ji könnet wohl aber ein mit dem Ehe Prozess'verbundenes .VgBHI ren nach §§627 ff' ZPO, Die überwiegende Meinung geht wJl ter dahin, dass in einem solchen Unterhaltsvergleich'. 3f| nur vorläufige Regelungen für die Zeit nach Rechtskra ; • des Scheidungsurteils getroffen werden könnten, also, langen, wie sie- § 627 b ZPO vorsieht, sondern darüber ifj§ aus. auch endgültige Abmachungen (Gaedeke aaO; KG aaO mehrere andere.’der oben genannten Entscheidungen)„ Di elB Rechtsprechung.hat dann weiter den Satz entwickelt, dJaB der für ein Verfahren nach § 627 b ZPO erforderliche Aim trag auch darin erblickt werden könne, dass., die Partei™ das Gericht des Ehescheidungsprozesses um ’Protokollier» des Vergleichs,ersuchen oder auch nur (OLG Karlsruhe DR« 42, 752; Gaedeke aaG; OLG Frankfurt 6„ Zivilsenat NJW|9 52, 1101; und die dort angegebenen Entscheidungen) ein‘|8 Vergleich erörtern« Y{eiter ist die Meinung vertreten wö|j reiche, wenn, der, Antrag .gemäss § .6.27 b ZPO erst nach dif| Verkündung des Scheidungsurteils gestellt worden ist, i|| es wird für diesen Fall .sogar von einigen Gerichten s genommen, dass, die Protokollierung des Unterhaltsver- J gleicns erst nach der Rechtskraft - in der Regel also f| nach den Rechtsmittelverzichten beider Parteien - des9 .Scheidungsurteils erfolgen könne, . wenn nur der Antrag vorher gestellt worden sei« Begründet wird diese Ansicht damit, dass durch den Antrag das Verfahren nach § 627, bj ZPO jedenfalls in Gang gebracht worden sei und trotz rer nachher eingetretenen Rechtskraft des Scheidungsurtei dass die Parteien erst nach den von ihnen erklär- «g^sich also, ob in einem solchen Pall ein gerichtlicher IpfVergleich noch ein Prozessvergleich im Sinne des § 794 Hpfcr 1 ZPO istn'Dies ist zu verneinen. gg&Weise seine Erledigung gefunden hat, käme also nur ein ßSprfahren nach den §§ 627 und 627 b ZPO in Betracht, Dies ist zv^ar bei § 627 b ZPO Hpäicht der Fall, weil hier eine Regelung für die Zeit Epiacb der Rechtskraft vorgesehen ist. Die Annahme aber, |dass noch nach Rechtskraft des Scheidungsurteils ein »erfahren nach § 627’b ZPO eingeleitet werden könnte, perbietet sich nach Sinn und Wortlaut dieser Bestimmung» der Ehe. erkannt wird * einen Unterhalts ansp'ruch für' d®i| Zeit nach Rechtskraft einstweilen regeln kann und d|SM der diese Regelung aussprechende Beschluss mit der i| ^ kraft des ti'rteils vollstreckbar wird, so ergibt sicjMM dass die Unterhalts r e ge i urig nach dieserVorschrift '|8H| Antrag voraussetzt, der - wenn nicht schon vor Erl,a 3 des Urteils - so jedenfalls schon vor dem Eintritt . Rach Eintritt der R|H| kraft des Scheidungsurteils fehlt es an einer Grundla* ' für einen Antrag nach § 627 b ZPO. vergleich kein Raum mehr; denn ein Rechtsstreit, der seinem ganzen Umfang oder in betreff eines Teiles des Streitgegenstandes beigelegt werden könnte, liegt nicS;| mehr vor; und damit fehlt es an der Grundlage, die § WL meine Meinung in Schrifttum und Rechtsprechung lehnt denn auch die Annahme- ab, dass nach Rechtskraft des Sehet dungs ur t. eile noch ein als Prozessvergleich im Sirijf des § 794 Kr 1 ZPO anzusehender Unterhaltsvergleich ve® 'dem Prozessgericht abgeschlossen werden könnte, jeden- : falls dann nicht, wenn vor Eintritt der Rechtskraft ■ noch kein Antrag aus § 627 b ZPO gestellt worden war _•••. Gaedeke (Der Vergleich in Ehesachen S 56) und OLG “'Köln (HEZ 2, 207) sind zwar der Meinung, dass ein Pro-■cu eictrim Sinne des § 794 Nr. 1 ZPO nicht vorlie- ge, dass aber gleichwohl ein Unterhaltsvergleich, der leerst nach Rechtskraft protokolliert worden1 sei, wie ein llfe'ozessvergleich zu werten und vollstreckbar sei. lg | dungsurteils nicht nur das Scheidungsv,erfahren endgül-tig abgeschlossen ist, sondern damit auch die Einleitung eines Verfahrens nach § 627 b ZPO ausgeschlossen h ■ — chen Sinne nicht yö.rliege, wenn der UnterhajtsverglRi k||I erst nach Rechtskraft abgeschlossen worden ist, meir • einen solchen Unterhaltsvergleich doch als gleich werten, zu müssen. rend eines Rechtsstreits und zu dessen Beilegung ges||M sen worden sein muss, sondern es würde damit auch Vorschrift in §..794 Nr 5 ZPO die Bedeutung genommen 'J5| den, dass bei den dort bestimmten Urkunden der SchulflM ner sich der sofortigen Zwangsvollstreckung unterworiM fen haben müsse, wenn aus der Urkunde solle vollstreeSl werden können, Das:Oberlandesgericht in Köln meint ii^B der angeführten. Entscheidung weiter, der erst nach ■Jm Rechtskraft protokollierte Vergleich sei von den Pari m teien "geradezu in den Prozess hineingezogen words) iJ*| dem sie durch ihren Rechtsmittelverzicht die RechtskrM der Entscheidung nur....aus dem Grunde herbeiführten, uolBj den Unterhaltsvergleich treffen zu können". Wenn äbeflB die Parteien die Rechtskraft herbeiführten, um dann dejd Vergleich zu schliessen, so liegt darin, dass sie dehJl Vergleich gerade nicht in den - durch den Eintritt der! - Prozess hineingezogen haben; Ja ist nicht verständlich , dass sie die Unterhältsveru ‘: bf' rung erst nach Eintritt der Rechtskraft schliessen kcni| ten, ; . ■eh streckbar sein, weil die Parteien durch, ihr Abkommen Äie .Scheidung hätten erleichtern wollen»' Hiergegen ist ■mmal einzuwenden, dass durch die erst nach Rechtskraft «ftroffene UnterhaltsVereinbarung die Scheidung nicht meh c ■Kien, nach Rechtskraft einen Unterhaltsvergleich zu ■piiiessen, zur Erleichterung der Scheidung beigetragen l/men, Um diese Vereinbarung - die übrigens gemäss § 154 Sbs 2 BGB im Zweifel nichtig ist ~ handelt es sich aber Jßar nicht, sondern um die erst später geschlossene und «protokollierte» Selbst wenn also daraus, dass mit einem 4mfrnterhaltsvergleich eine Scheidung erleichtert werde, ■Blüte geschlossen werden können, der Vergleich müsse Vollstreckbar sein, könnte di.es nicht zu dem Ergebnis fuhren. Gerade weil der Ehestreit an sich rü ohi durch den Unterhai.isv ergle ich beendet wer-Ifden soj'i und auch nicht beendet werden rann, hat die ^Rechtsprechung (siehe die oben wiedergegebenen Entsend-Vdungen) den Satz entwickelt, dass ein Unterhaltsvergleich gain Ehesachen die nach § 794 Nr 3 ZPO erforderliche Vor-, pausse izung bei Beilegung eines Rechtsstreits in dem Ver- landesgerichts in Dresden setzt sich mit dieser Beg in Widerspruch zu der allgemeinen Rechtsauffassung,: es für die Annahme eines Prozessvergleichs ^edenfal nes Verfahrens nach- § 627 b ZPO bedürfe., Diese Mein wird auch, von denen vertreten, die an sich einen Uri hältsvergleich nach Rechtskraft für zulässig halten DR 1942, 16:15 und Gaedeke aaO). dein Unterhalts vergleich spreche entscheidend für d nähme eineS-Prozessvergleiehs; entscheidend sei alV:r|L| der übereinstimmende Wille der Parteien zur ErledigüpW ihrer Unterhalts- und Auseinandersetzurigsansprüche g^fi im Zusammenhang mit dem Eheprozess und.jdamit die vorilM kundgegebene Absicht einer gemeinsamen Behandlung die^j materiell-rechtlichen Beziehungen und. a/|j Verfahren nach § 627 ‘b ZPO---gewährleistet, welches ailM Grundlage des Vergleichs die Verbindung mit dem Enepf.^J ZPO kann nach eingetretener Rechtskraft des Scheidung® teils keine Verbindung mehr mit dem Eheprozess hersteff len, weil dieser durch die Rechtskraft sein Ende gefujgi den hat und ausserdem wegen, de.r Rechtskraft ein Verfari|| ren nach § 627 b ZPO nicht mehr möglich ist. Der Abweisung der Klage wege des Mangels eines vollstreckbaren Titels kann nicht etwa entgegengesetzt werden, dass der Klageantrag ge~fB|S räde darauf geht, die: Vollstreckung aus dem ünterhaltd®|^p vergleich für unzulässig zu erklären« Denn diesen An-ffgf JP trag gründet der Kläger nicht auf den Mangel der Vollptf#*» Streckbarkeit an sich, sondern er hat seine Klage darg|g||g auf gestützt, dass die materiellen Ansprüche, die Oe- rS ..genstand des Unterhaltsvergleichs sind, nicht mehr be-;;^Jf stünden«
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ZPO §§ 767, 794$ 627 b zf
■Hffifj^chtssat-z■; Wenn die Parteien eines Ehescheidungsrechtsstreits erst nach Eintritt der Rechtskraft
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des die Scheidung aussprechenden Urteils dem
Gericht einen Unterhaltsvergleich zur Proto-^pglh . '
kollierung unterbreiten, so ist der daraufhin
protokollierte. Vergleich kein Prozessvergleich i.S. des § 794 Abs 1 ZPO, Eine Vollstreckungsgegenklage gegen einen solchen Vergleich ist unzulässige
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- Akt enzei chens IV ZR 96/54 P^^plrteil des BGH v
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18, November 1954
OLG Karlsruhe
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Verkündet November , Justizahgest, undsbeamter sehäftssteile
Im Hamen des Volkes In dem Rechtsstreit
Kaufmanns Waldemar Erich M ,
Klägers und Revisiönsklägers zessbevollmächtigter: Rechtsanwalt Prof.Dr,
gegen
Beklagte und Revisions beklagte,
ozessbevollmächtigters Rechtsanwalt
der IVo Zivilsenat.des Bundesgerichtshofs auf die münd-he Verhandlung vom 11. November 1954 unter Mitwirkung s Senatspräsidenten Schmidt, der Bundesrichter Ascher, annsen, Scheffler und Wüstenberg. '.
Recht erkannt?
Die Revision des Klägers gegen das am 17. März 1954 verkündete Urteil des 1. Zivilsenats des Oberland.es-gerichts in Karlsruhe wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass die Klage als unzulässig abgewiesen wird.
Die Kosten der Revision trägt der Kläger.
Von Rechts wegen
Tatbestands
Die Parteien wären miteinander verheiratet» Ihre Ehe illlst durch Urteil des Landgerichts in vorn 20.
Itfpril 1950 geschieden worden» Unmittelbar nach der Ver-ig^fünäung des Urteils erklärten die Prozessbevollmächtigten IVv-^er Parteien den Rechtsmittelverzicht zu Protokoll» Alsdann gaben, die Parteien dem. Gericht eine von ihnen bereits ,!^^fit er zeichnete Vereinbarung» Diese enthielt eine Regelung llföhter Personenfürsorge für die gemeinschaftlichen Kinder, Verkehrs-- und des Wohnrechts, ferner eine Verpflich-
in g der Beklagten, ein zu erwerbendes und von ihr zu be-
SlMnierhalts dahin,
ppb
|die Beklagte 120 000»-
:W£r.,. ...
iBpauendes Grundstück durch Erbvertrag den drei Kindern der
^Parteien zu vermachen und rieben einigen änderen Bestim-
prpiungen auch eine Regelung des vom Kläger zu leistenden
dass der Kläger sich verpflichtete, an
DM zu zahlen, und zwar 60 000,- DM
v ...einer Mo.nac nach Rechtskraft des Scheidungsurteils, 30 000,•
am li und 30 000,— DM am 30. September 1950. Ausser-
Indern verpflichtete sich der Kläger, an die Beklagte vom
gg§§» = Mai 1950 ab eine monatliche Unterhaltsrente von 1 500,-
pi|DM zu zahlen» Die Vereinbarung wurde den Parteien vorge-
§pfLeseh. Sie erklärten darauf, dass sie mit ihr einverstan-
1-1 den seien, und baten, die Vereinbarung als Protokoll zu
l&betrachten. Unter dem 10. Mai 1950 erteilte der Urkunds-
s||;beamte den Parteien vollstreckbare Ausfertigungen der
, .. Vereinbarung» Aus dieser vollstreckbaren Ausfertigung
|lf A voll streckte die Beklagte im Juli 1955 gegen den Kläger,
j.: indem sie seine Forderungen gegen verschiedene Banken und
.den Postfiskus pfänden und sich zur Einziehung überweisen
Sä-ieß» Der Kläger erhob darauf die vorliegende Klage mit
;V, dem Antrag, die Zwangsvollstreckung aus der vollstreck- •
^Öären Vereinbarung der Parteien vom 20» April 1950 für
j§§ unzulässig zu erklären., Zur Begründung der Klage führte
'er mehrere Gründe an, nämlichs
die Beklagte habe ihm Stundung gewährtj er habe in Höhe von 30»000DM gegenüber de| Klageforderung aufgerechnet$
die wirtschaftlichen und finanziellen Verhält
' ■' . <58
die für den Abschluss der Vereinbarung mass ge! gewesen seien, hätten sich nachträglich wesent geändert, sodass die Geschäftsgrundlage weggej :len sei;
Im Laufe des Rechtsstreits stützte er seine Klageg
. , .■ , ■ ' ■.-■J
weiter darauf,' ’dass die Beklagte ihren Unterhaitsansprl
nach § 66 EheG verwirkt habe, da sie gegen seinen Willi
einen unsittlichen. Lebenswandel geführt habe, sowie fi
her darauf, dass sie die in der Vereinbarung vom 20 = Ap.
1950 übernommene Verpflichtung, einen Erbvertrag mit i
Kindern abzusehliessen, nicht erfüllt habe, so dass ih
die Einrede des nicht erfüllten Vertrages zustehe-.
Die Beklagte hat erwidert, sie habe dem Kläger kein! Stundung gewährt, er habe keine Gegenforderung, seine wrj schaftlichen Verhältnisse hätten, sich seit dem 20, Apr if? 1950 nicht wesentlich verschlechtert, ihre Eorderung aus der Vereinbarung vom 20, April 1950 sei nicht in dem yffl Kläger behaupteten Umfang getilgt, die am 20, April 195G gezahlten 20.000,— DM sei.en ausser der schriftlich vefs einbarten Summe zu zahlen gewesen und geleistet.
Sie hat - ferner zu dem Teil die Behauptungen bestritten auf die der Kläger seine Ansicht, sie habe einen unsittl; liehen Lebenswandel geführt, stützt, insbesondere hat sf bestritten, dass die Fortführung ihrer ehebrecherischen Beziehungen zu dem Kaufmann IflHHHK die sie mit Zusti
Klägers schon während ihrer Ehe begonnen hätte . Willen des Klägers erfolgt sei»
Schliesslich hat sie die Berechtigung der Einrede nicht erfüllten Vertrages geleugnet»
Die .Beklagte hat weiter geltend gemacht, die Voll-gtreckungsgegenklage sei unzulässig;, weil der Kläger -|as unstreitig ist - im Juli 1952 eine Klage aus § 323 ZPO huf Herabsetzung der ünterhaltsrente auf. 500 »■— DM erhöhen habe»
Das Landgericht in durch Teilurteil
flßgpm 10, März- 1953 die Klage .in Höhe von 100,000,— DM ab-gewiesen» Es hat zunächst ausgeführt, dass eine Verwirkung nach § ..6,6 EheG nicht vorliege» Zu der .zwischen ;den ; Parteien streitigen Frage, ob der Kläger noch am 20»April 1950 20,000,DM auf den Abfindungsbetrag an die Beklag-gezahlt.habej vhat das Landgericht dahin Stellung ge- -|.h nominen- dass es hierauf .für das Teilurteil nicht ankäme.
Zu den Behauptungen des Klägers, dass er an die Beklagte 37»590.581 DM auf den Unterhaltsbetrag gezahlt habe und dass ihm weiter eine Gegenforderung von 30,000,— DM zustehe, mit der er aufrechne, hat das Landgericht ausgeführt, auf diese insgesamt 67,590,81 DI käme es eben
fa'j.ls nicht an, weil der Kläger ausser den 120,000,. DM
vom l. Mai 1950 ab monatlich 1,500,— DM zu zahlen gehabt habe, so dass bis zu dem Tage des Erlasses des Teilurteils insgesamt 172,500,— DM fällig geworden seien». Der Teilbetrag von 100,000,— DM werde also von den 67,590,81 DM nicht berührt» Eine Stundung hat das Landgericht nicht für erwiesen.angesehen, Es hat weiter dargelegt, dass der Kläger sich zwar an sich auf eine Änderung seiner wirt-
schaffliehen?'Verhältnisse berufen könne, und zwar au-cM Wege der Vollstreckungsgegenklage neben der Klage auijS § 323 ZPO, dass aber die tatsächlichen Behauptungen di Klägers in dieser Hinsicht nicht erwiesen seien.
Pas Oberlandesgericht in Karlsruhe hat die Beruf!
des Klägers'zurückgewiesen. Mit seiner•Revision toeantl
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der Kläger, seiner Klage stattzugeben.
Pie Beklagte bittet um Zurückweisung der Revision'
Bntscheidungsgründe
Wie sich aus der Begründung der Klage und auch £ der ausdrücklichen Angabe des Klägers ergibt, handelt., *jMa es sich bei der vorliegenden Klage um eine sog. Voll- . Streckungsgegenklage nach § 767 ZPO, also eine prozess^ '7 rechtliche Klage auf ein rechtsgestaltendes Urteil da-hin, dass die (einem sachlichen Anspruch gewährte) Voll|HH Streckbarkeit nach Wegfall ihrer Voraussetzungen entfal^Hj le (RGZ 165, 374 f /3QO/)° Vollstreckungsgegenklagen können' sich gegen vollstreckbare Urteile (§ 767) und gegen andere Vollstreckungstitel richten. Immer aber ist Voraussetzung, dass es sich um einen vollstreckbaren Titel handelt 0 Wird die Vollstreckung aus einem nichtvollstreckbaren Titel vollzogen, weil irrig eine Voll- Y‘| Streckungsklausel erteilt worden ist, so steht dem Schuldf;| ner hiergegen der Rechtsbehelf aus § 732 ZPO zu, der damgi dazu führt, dass die erteilte Vollstreckungsklausel auf 118 gehoben wird. Unterlässt er dies, so wird dadurch der nichtvollstreckbare Titel nicht zu einem vollstreckbarem»
Pie Vollstreckungsgegenklage wäre also' im. vorliegend
pSd.en Fall nur zulässig, wenn es sich bei dem Unterhaltsver
^Ra Leich vom 20. April 1950 um einen vollstreckbaren Titel
■ ■ . . ■ v.-iv ■; ;■ v.,*'.;
nirie] to. /on den,; verschiedenen Titeln, die als Grundlage fcfür eine " Vollstreckung/dienen können, kommt hier nur der IlfProzessvergleich des § 794 Hr 1 ZPO in Betracht,,
Ein solcher liegt aber nicht vor. Prozessvergleiche ■sind "Vergleiche, die zwischen den Parteien oder zwischen 'einer Partei und. einem Dritten zur Beilegung des Rechtsstreits seinem ganzen Umfang nach oder in betreff eines Teiles des Streitgegenstandes, vor einem deutschen Gericht oder vor einer durch die Landes Justizverwaltung eingerichteten oder zugelassenen Gütestelle abgeschlossen sind sowie aus Vergleichen, die gemäss § 118 a Abs 3 zu richterlichem Protokoll genommen sind."
Die. Präge,, ob und inwieweit Unterhaltsvergleiche,
||tt die in Ehescheidungssachen abgeschlossen worden sind,
|f| Prozessvergleiche im Sinne des § 794 Hr 1 ZPO sind, ist in Rechtsprechung und Schrifttum umstritten. Während ff einerseits die Rechtsansicht vertreten wird (OLG Stutt-J|- 'gart, Karlsruher Senat vom 11.2.1949 NJW 49, 350), dass PR ein in Ehesachen geschlossener Vergleich kein Prozess-fSR vergleich im Sinne des § 794 Nr 1 ZPO sein könnte, weil Ife Ehescheidungsprozesse nicht durch Vergleiche erledigt ß§ werden können, steht die überwiegende Meinung auf dem ||;. Standpunkt, dass auch in Ehesachen geschlossene Unter-k| haltsvergleiche Prozessvergleiche sein können (KG DR !§?' 39, 669 und 1926; DR 41, 730 und 1615; Gaedeke, Der Ver-gleich in Ehesachen; OLG Celle DR 42, 751; OLG Dresden m JH 48, 337; OLG Köln HEZ 2, 207; OLG Kassel SJZ 49, 704; m OGHBZ in MDR 49, 743; OLG Kiel in SchlHA 50, 59; Lent Ife NJW 51, 491/2; OLG Stuttgart,. Nebenstelle Karlsruhe NJW 50, 608; OLG Nürnberg NJW 51, 491; OLG Frankfurt 1. Zivil
:
B
senat, Deutsche]: Eechtspfleger 52, 36 /unter Aufgabe früher, abweichenden Meinun//; Tschischgale DRpfl Diese Rechtsauffassung wir’d damit begründet, dass zw|fM der Ehestreit , an sich durch einen Vergleich beendet |£§ji könnet wohl aber ein mit dem Ehe Prozess'verbundenes .VgBHI ren nach §§627 ff' ZPO, Die überwiegende Meinung geht wJl ter dahin, dass in einem solchen Unterhaltsvergleich'. 3f| nur vorläufige Regelungen für die Zeit nach Rechtskra ; • des Scheidungsurteils getroffen werden könnten, also, langen, wie sie- § 627 b ZPO vorsieht, sondern darüber ifj§ aus. auch endgültige Abmachungen (Gaedeke aaO; KG aaO mehrere andere.’der oben genannten Entscheidungen)„ Di elB Rechtsprechung.hat dann weiter den Satz entwickelt, dJaB der für ein Verfahren nach § 627 b ZPO erforderliche Aim trag auch darin erblickt werden könne, dass., die Partei™ das Gericht des Ehescheidungsprozesses um ’Protokollier» des Vergleichs,ersuchen oder auch nur (OLG Karlsruhe DR« 42, 752; Gaedeke aaG; OLG Frankfurt 6„ Zivilsenat NJW|9 52, 1101; und die dort angegebenen Entscheidungen) ein‘|8 Vergleich erörtern« Y{eiter ist die Meinung vertreten wö|j
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den, dass es, um einen Prozessvergleich anzunehmen,
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reiche, wenn, der, Antrag .gemäss § .6.27 b ZPO erst nach dif| Verkündung des Scheidungsurteils gestellt worden ist, i|| es wird für diesen Fall .sogar von einigen Gerichten s genommen, dass, die Protokollierung des Unterhaltsver- J gleicns erst nach der Rechtskraft - in der Regel also f| nach den Rechtsmittelverzichten beider Parteien - des9 .Scheidungsurteils erfolgen könne, . wenn nur der Antrag vorher gestellt worden sei« Begründet wird diese Ansicht damit, dass durch den Antrag das Verfahren nach § 627, bj ZPO jedenfalls in Gang gebracht worden sei und trotz rer
nachher eingetretenen Rechtskraft des Scheidungsurtei
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noch fortlaufe« Ob diesen Ansichten beizustimmen ist
oder nicht, braucht hier nicht geprüft zu werden; denn J
listes: 09^. okoli der Ehesache der Parteien vom 20« April 1950
dass die Parteien erst nach den von ihnen erklär-
WUep Hechtsmittelverzichten ihren Unterhaltsvergleich dem
Bpricht abergeben .haben« Dass sie im Verhandlungstermin
Ellti'ehon vor ihren Verzichten einen abzuschliessenden Ver-
Hp|l.eich erörtert oder darüber verhandelt hätten, oder daß
ein ausdrücklicher Antrag gemäss § 627 b ZPO gestellt
»Horden sei, ergibt sich aus dem Protokoll nicht. Der Unter'
pliitaltsvergleich ist dem Gericht erst übergeben und damit
B pr otokollierung unterbreitet worden, ..als beide Par-
PSileien-auf Rechtsmittel verzichtet hatten, das Eheschei-
IKungs urteil al so rechtskräftig geworden war„ Es' fragt
«g^sich also, ob in einem solchen Pall ein gerichtlicher
IpfVergleich noch ein Prozessvergleich im Sinne des § 794
Hpfcr 1 ZPO istn'Dies ist zu verneinen. Der Eherechtsstreit
B&elbst ist keine Grundlage für einen Prozessvergleich im
pPiinne des § 794 Kr 1 ZPO; denn die Ehe unterliegt nicht
IPt&er vertraglichen Verfügung durch die Parteien, Als
^‘'Rechtsstreit, der durch den Vergleich ganz oder teil-Hm» -
gg&Weise seine Erledigung gefunden hat, käme also nur ein ßSprfahren nach den §§ 627 und 627 b ZPO in Betracht,
B.-feie Voraussetzungen dieser. Vorschriften fehlen jedoch»
Hjp§ '.627 ZPO scheidet • hier deswegen aus, weil dort nur p||eine Regelung für die Dauer des Rechtsstreits vorgese-Ssfben ist; nach Beendigung des Rechtsstreits infolge der Bplechtskraft ist daher ein Verfahren nach § 627 ZPO be- • Begrifflich ausgeschlossen., Dies ist zv^ar bei § 627 b ZPO Hpäicht der Fall, weil hier eine Regelung für die Zeit
Epiacb der Rechtskraft vorgesehen ist. Die Annahme aber, |dass noch nach Rechtskraft des Scheidungsurteils ein »erfahren nach § 627’b ZPO eingeleitet werden könnte, perbietet sich nach Sinn und Wortlaut dieser Bestimmung»
1. w"!-u es hier heisst, dass das Gericht auf Antrag zügle ich
Urteil, durch, das auf Scheidung oder Aufhebung t
- 9
der Ehe. erkannt wird * einen Unterhalts ansp'ruch für' d®i| Zeit nach Rechtskraft einstweilen regeln kann und d|SM der diese Regelung aussprechende Beschluss mit der i| ^ kraft des ti'rteils vollstreckbar wird, so ergibt sicjMM dass die Unterhalts r e ge i urig nach dieserVorschrift '|8H| Antrag voraussetzt, der - wenn nicht schon vor Erl,a 3 des Urteils - so jedenfalls schon vor dem Eintritt . Rechtskraft gestellt worden ist. Rach Eintritt der R|H| kraft des Scheidungsurteils fehlt es an einer Grundla* ' für einen Antrag nach § 627 b ZPO. Dies ist allgemeii|H Meinung (vgl Godin Anm 2 letzter Satz zu § 627 b ZPO“ ; Stein-Jona a-MJchönke 18. Auf! Anm IV 2 c zu § 627 b ZI\7p Ein Verfahren gemäss dieser Bestimmung.kann also nicb mehr .stattfinden. Dann aber ist auch :für einen P.rozco., vergleich kein Raum mehr; denn ein Rechtsstreit, der seinem ganzen Umfang oder in betreff eines Teiles des Streitgegenstandes beigelegt werden könnte, liegt nicS;| mehr vor; und damit fehlt es an der Grundlage, die § WL
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ZPO ausdrücklich für den sog. Prozessvergleich vor- sH
schreibt. Die nunmehr ganz überwiegende, fast allge-. 3''i
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meine Meinung in Schrifttum und Rechtsprechung lehnt denn auch die Annahme- ab, dass nach Rechtskraft des Sehet dungs ur t. eile noch ein als Prozessvergleich im Sirijf des § 794 Kr 1 ZPO anzusehender Unterhaltsvergleich ve® 'dem Prozessgericht abgeschlossen werden könnte, jeden- : falls dann nicht, wenn vor Eintritt der Rechtskraft ■ noch kein Antrag aus § 627 b ZPO gestellt worden war _•••. oder als ein solcher Antrag zu wertende Vergleichsver^||
handlangen vor dem Gericht gepflogen worden waren (0LGP2
■*%&
Kassel SJZ 1943 Sp 704, das sogar jeden Prozessverglei|| im Eheprozess ablehnt; OLG Nürnberg liJW 1951, 491; OLG ‘1 Kiel SchlHA 1950, 59, das hervorhebt, dass nur ein im m Scheidungsverfahren geschlossener ünterhaltsvergleich ein Prozessvergleich sei; OLG Frankfurt/Main 1, Zivil- :
l&enat DRpfl 1952 S 36-und 6» Zivilsenat NJW-1952, 1101
toEHroiy.-r-.
^gler ist der Leitsatz irreführend gefasst/; und bereits ■ . (frühe:- OLG Celle /DR 1942, 7517’)« Die entgegengesetzte Sfeht sarisicht wurde früher vom Kostensenat des Kammer- . ppperichts (DR 42, 1615 und vom Oberlandesgericht in Dres-^en (JR l948/g53'tf vertreten, Rosenberg (Lehrbuch des deutschen Zivilprozessrechts 6, Aufl § 128.Anm I 2 a MBs 591)? Gaedeke (Der Vergleich in Ehesachen S 56) und OLG “'Köln (HEZ 2, 207) sind zwar der Meinung, dass ein Pro-■cu eictrim Sinne des § 794 Nr. 1 ZPO nicht vorlie-
ge, dass aber gleichwohl ein Unterhaltsvergleich, der leerst nach Rechtskraft protokolliert worden1 sei, wie ein llfe'ozessvergleich zu werten und vollstreckbar sei.
Dem kann nicht gefolgt werden. Die weite Ausdeh-
il^nung, die die Rechtsprechung dem Prozessvergleich in
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17 Ehe Sachen gegeben hat, muss seine Grenze dort finden,
Wj& .wo der klare und eindeutige Wortlaut des Gesetzes eine kv'Schranke setzt. Nach § 794 Nr 1 ZPO setzt ein Prozessier vergleich einen anhängigen Rechtsstreit voraus; denn nur ||i’;;;ein schon oder noch anhängiger Rechtsstreit kann ganz III oder zu dem feil beigelegt werden. Von einem anhängigen Rechtsstreit .-kann aber- dann nicht mehr gesprochen wer-
Ij den, wenn durch den Eintritt der Rechtskraft des Schei-
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lg | dungsurteils nicht nur das Scheidungsv,erfahren endgül-tig abgeschlossen ist, sondern damit auch die Einleitung eines Verfahrens nach § 627 b ZPO ausgeschlossen h ■ —
Sir, ist. Es hiesse sich über die Vorschrift des h 794 ZPO
m .hinwegsetzen, wenn man einem ausserhalb jedes Verfah-j- rens vor einem Gericht abgeschlossenen Vergleich die
Kr Eigenschaft eines Prozessvergleichs beimessen wollte,
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m Die Grunde, die für die Gegenmeinung angeführt werden, Bugsind nicht stichhaltig. Das Oberlandesgericht in Köln. §§<g das anerkennt, dass ein. Prozessvergleich im eigentli-
chen Sinne nicht yö.rliege, wenn der UnterhajtsverglRi k||I erst nach Rechtskraft abgeschlossen worden ist, meir • einen solchen Unterhaltsvergleich doch als gleich werten, zu müssen. y»eil eine Unterba i i , /< . int, : rung erst dann einen vollen Wert h- v o n '■ f vollstreckbaren Titel darstelle. Diese Begründung i i nicht hart oar, ware sie zutreffend, so wäre. • su -führen, jeden Vergleich und sogar jede Abiu i
vollstreckbar zu erklären, die vor einem Gericht a> schlossen worden• sind. Dies würde nicht nur damit ±mjBSk Widerspruch stehen, dass § 794 Nr 1 ZPO in sorgfält||H ger Ausgestaltung und Umgrenzung des Begriffs des .P-fJSBB zessvergleichs.. verlangt., dass, der Prozessvergleich.w^BH| rend eines Rechtsstreits und zu dessen Beilegung ges||M sen worden sein muss, sondern es würde damit auch Vorschrift in §..794 Nr 5 ZPO die Bedeutung genommen 'J5| den, dass bei den dort bestimmten Urkunden der SchulflM ner sich der sofortigen Zwangsvollstreckung unterworiM fen haben müsse, wenn aus der Urkunde solle vollstreeSl werden können, Das:Oberlandesgericht in Köln meint ii^B der angeführten. Entscheidung weiter, der erst nach ■Jm Rechtskraft protokollierte Vergleich sei von den Pari m teien "geradezu in den Prozess hineingezogen words) iJ*| dem sie durch ihren Rechtsmittelverzicht die RechtskrM der Entscheidung nur....aus dem Grunde herbeiführten, uolBj den Unterhaltsvergleich treffen zu können". Wenn äbeflB die Parteien die Rechtskraft herbeiführten, um dann dejd Vergleich zu schliessen, so liegt darin, dass sie dehJl Vergleich gerade nicht in den - durch den Eintritt der! Rechtskraft beendeten. - Prozess hineingezogen haben; Ja ist nicht verständlich , dass sie die Unterhältsveru ‘: bf' rung erst nach Eintritt der Rechtskraft schliessen kcni| ten, ; . m
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;:')££■ Ooerlandesgerieht in Dresden führt in seiner oben .führten Entscheidung aus, ein nach rechtskräftiger Kleidung zu Protokoll gegebener Unterhaltsvergleich müsse
■eh streckbar sein, weil die Parteien durch, ihr Abkommen Äie .Scheidung hätten erleichtern wollen»' Hiergegen ist ■mmal einzuwenden, dass durch die erst nach Rechtskraft «ftroffene UnterhaltsVereinbarung die Scheidung nicht
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«Speichtert werden kann» Allenfalls mag eine vor der Recht
jpäft des Scheidungsurteils liegende Vereinbarung der Par-G C-. T
■Kien, nach Rechtskraft einen Unterhaltsvergleich zu ■piiiessen, zur Erleichterung der Scheidung beigetragen l/men, Um diese Vereinbarung - die übrigens gemäss § 154 Sbs 2 BGB im Zweifel nichtig ist ~ handelt es sich aber Jßar nicht, sondern um die erst später geschlossene und «protokollierte» Selbst wenn also daraus, dass mit einem 4mfrnterhaltsvergleich eine Scheidung erleichtert werde, ■Blüte geschlossen werden können, der Vergleich müsse Vollstreckbar sein, könnte di.es nicht zu dem Ergebnis fuhren. ein erst nach. Rechtskraft geschlossener Vergleich
■ |. sei. •, c tin lreckbar« Die Ansicht, die Scheidung zu erreich.
Viere., karr die Vorausseerungen für einen Prozess'.- ergle ich. i/in Sinne dos § 794 Nr 1 ZPO auch nicht erfüllen. Ein Pr:r - essve "gi eich liegi nur vor, wenn ein Rechtsstreit
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beigelegt wird, wenn er also
also gerade
fc ganz oder zu dem Teil
Jpen Rechtsstreit be-endet, eine Ent sc hei ^überflüssig wirr, Abkommen zur Erleichterung der Scher-ding aber bezwecken im Gegenteil, ein Urteil. herbeizufüh-
. rer. nir'oi es zu vermeiden. Gerade weil der Ehestreit an sich rü ohi durch den Unterhai.isv ergle ich beendet wer-Ifden soj'i und auch nicht beendet werden rann, hat die ^Rechtsprechung (siehe die oben wiedergegebenen Entsend-Vdungen) den Satz entwickelt, dass ein Unterhaltsvergleich gain Ehesachen die nach § 794 Nr 3 ZPO erforderliche Vor-, pausse izung bei Beilegung eines Rechtsstreits in dem Ver-
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fahren nach • § 6 27 b ZPO finde. Die Entscheidung des! landesgerichts in Dresden setzt sich mit dieser Beg in Widerspruch zu der allgemeinen Rechtsauffassung,: es für die Annahme eines Prozessvergleichs ^edenfal nes Verfahrens nach- § 627 b ZPO bedürfe., Diese Mein wird auch, von denen vertreten, die an sich einen Uri hältsvergleich nach Rechtskraft für zulässig halten DR 1942, 16:15 und Gaedeke aaO). . Vf
Vom Kammergericht (s. die eben genannte Entsöh-Mii
und GaedCtäfwirä schliesslich angeführt-,der äuss innere •ZusafÄhnhang zwischen dem E •• >" ' 1 •
dein Unterhalts vergleich spreche entscheidend für d nähme eineS-Prozessvergleiehs; entscheidend sei alV:r|L| der übereinstimmende Wille der Parteien zur ErledigüpW ihrer Unterhalts- und Auseinandersetzurigsansprüche g^fi im Zusammenhang mit dem Eheprozess und.jdamit die vorilM kundgegebene Absicht einer gemeinsamen Behandlung die^j materiell-rechtlichen Beziehungen und. der Beendigung ifi Eheprozesses? die Reihenfolge der abgegebenen Erkläru.Äjj gen Spiele dabei grundsätzlich-und regelmässig keir Pr: Den äusseren, Zusammenhang:- Sieht., Cfaedcke. -aaQ als dur. a/|j Verfahren nach § 627 ‘b ZPO---gewährleistet, welches ailM Grundlage des Vergleichs die Verbindung mit dem Enepf.^J dess' herstelle und auch nach eingetretener RechtskrafM sichere. Den'inneren Zusammenhang erblickt er durch . ü1; übereinstimmenden Willen der Parteien zur Beilegung deJS Eheprozesses gerade .in dieser Weise d„h„ durch das S|fe|| dungseinverständnis-als Motiv gewährleistet. Diese Aus|^
führu.ngen überzeugen nicht. Das Verfahren nach § 6271U ^
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ZPO kann nach eingetretener Rechtskraft des Scheidung® teils keine Verbindung mehr mit dem Eheprozess hersteff len, weil dieser durch die Rechtskraft sein Ende gefujgi den hat und ausserdem wegen, de.r Rechtskraft ein Verfari|| ren nach § 627 b ZPO nicht mehr möglich ist. WeswegeÄji
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Da der Vergleich vom 20c- April
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ihnen dann .auch noch der Weg offen, eine vollstreckbare Urkunde gemäss § 794 Nr 5 ZPO vor einem Notar zu riehtenv i .1 ' •
nach: alledem
keinen Vollstreckungstitel im Sinne von §§ 767, 794 Nr 1, 795 ZPO darstellt, die Vollstreokun'gsgegenklage^^ aus § 767 ZPO aber einen solchen voraussetzt (vgl Rosa»'v< berg, 6, Auf! § 183 III 1 S 902), so muss die Kief-.; u als unzulässig ab gewiesen werden, ohne' dass auf die Wendungen des Klägers gegen die Unterhältstorderungen $4 j< ff selbst einztigehen wäre. Der Abweisung der Klage wege des Mangels eines vollstreckbaren Titels kann nicht etwa entgegengesetzt werden, dass der Klageantrag ge~fB|S räde darauf geht, die: Vollstreckung aus dem ünterhaltd®|^p vergleich für unzulässig zu erklären« Denn diesen An-ffgf JP trag gründet der Kläger nicht auf den Mangel der Vollptf#*» Streckbarkeit an sich, sondern er hat seine Klage darg|g||g auf gestützt, dass die materiellen Ansprüche, die Oe- rS ..genstand des Unterhaltsvergleichs sind, nicht mehr be-;;^Jf stünden«
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Die Kostenehtscheidung beruht auf dem § 97 ZPO»
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