.dass sie keinerlei Ansprüche gegeneinander mehr haben, die Eheleute RMA auch nicht aus dem Ehe-■ verhältfhis und zwar weder Unterhalts- noch Erbansprüche , einerlei wie das in dem Scheidungsrechtsj-streit ergehende Urteil die Schuldfrage, behandelt, HlMMP; den 19. Pie Klägerin hat behauptet, Heinz habe die ihr gehörigen Gegenstände zunächst selbst benutzt und dann auf seiner Farm aufbewahrt, Pie Pelzmäntel habe er Ahne jede Veranlassung weggegebeh» Alle anderen Gegenstände, habe er für sich behalten oder aber ihren Verlust nicht gehindert und der von ihr bevollmächtigten Freundin, einer Frau Ftffli, gegenüber die Herausgabe verweigert» Ihr sei durch dieses Verhalten des Heinz ein er- heblicher Schaden entstanden, von dem sie mit der Klage •einen [Teilbetrag von 6„100,— PM geltend macht» Sie hält den Beklagten für schadensersatzpflichtig, weil er - wie sie behauptet in dem Vertrag vom 19» Pezember 1940 die Verpflichtung übernommen habe, für das Verhalten ihres Ehemannes Heinz einzusteheni nur der Beklagte habe die Möglichkeit gehabt, auf seinen Bruder Heinz Einfluss auszuüben» Seinen Verpflichtungen aus dem Vertrag sei der Beklagte nicht nachgekommen* weder habe er dafür gesorgt, dass ihre Bachen sorgfältig aufbewahrt und nach Beutschland gesandt würden, noch habe er genügend in diesem Sinne auf seinen Bruder Heinz eingewirkt» / ; • Per Beklagte hat bestritten, in dem Vertrag vom 'Dezember 1940 Verpflichtungen des Inhalts übernommen zu haben, wie die Klägerin es behauptet» Soweit er einen Einfluss auf seinen Bruder Heinz habe ausüben können, habe er es getan, er habe ihm telefonisch und brieflich Mitteilung vom Vertragsinhalt gemacht« starb der frühere Ehemann der Klägerin, Heinz Ruhe« Unter Berufung hierauf beantragte die Klägerin in dem Verhandlungstermin vom 24o März 1953 Vertagung mit der Begründung, sie müsse nunmehr behaupten, dass der Beklagte Erbe, mindestens aber Miterbe seines Bruders geworden sei? sie beabsichtige, ihren Klage'an-spruch nunmehr auch auf Erbfolge zu stützen und bitte, diese beabsichtigte Klageänderung zuzulassen« Der Beklagte widersprach einer Vertagung mit der Erklärung, er wisse noch nicht, ob sein Bruder nicht ein Testament hinterlassen habe; jedenfalls sei ein solches noch nicht eröffnet«, Der von der Klägerin beabsichtigten Klageänderung widerspreche er; er halte diese auch nicht für sachdienlich« Auf eine Versagung des rechtlichen Gehörs läuft aber im Ergebnis die Zurückweisung des Vertagungsantrages hier hinaus, wie sich aus folgendem ergibt s Heinz war am 24e Februar 1953 gestorben« Auf diese neu eingetretene, von der .Klägerin sofort, nämlich in der Verhandlung vom • 24» März 1953 vorgebrachte und vom Beklagten auch nicht bestrittene Tatsache hatte die Klägerin - ebenfalls in der Verhandlung vom 24. Diesem Vorbringen ist der Beklagte nicht etwa mit der Behauptung entgegengetreten, es seien nähere Verwandte vorhanden, die ihn von der Erbfolge ausschlössen oder Heinz Rfefe habe ein ihn enterbendes Testament errichtet, sondern er hat nur eingewandt, er sei über die Erbfolge nicht unterrichtet und wisse auch nicht, ob ein Testament vorliege, Angesichts dieses Sachverhalts war es nicht unwahrscheinlich, dass der Beklagte Erbe oder doch wenigstens Miterbe des Heinz Rife war; auch wenn ein Testament von Heinz errichtet worden sein sollte, brauchte der Beklagte noch nicht vom Nachlass ausgeschlossen worden zu sein» Wenn aber der Beklagte mit gewisser Wahrscheinlichkeit Erbe oder Kiterbe war, so folgte daraus auch eine gewisse Wahrscheinlichkeit dafür, dass er für die Verbindlichkeiten des Heinz Rfe* in irgend einer Form haftete« Ob dies der Fall war, konnte in dem Termin vom 24o März 1953 von der Klägerin und ihrem Prozess-* bevollmächtigten noch nicht übersehen werden,. Vertagungsantrag nicht stattgab„ Wie das Reichsgericht in RGZ 81, 521 mit Recht angenommen hat, ist das rechtliche Gehör dann versagt., wenn einem Beklagten durch Zurückweisung eines Vertagungsantrages die Möglichkeit genommen wird, sich auf ein neues Vorbringen des Klägers erschöpfend zu erklären« Dies ist aber auch dann anzunehmen, wenn durch den Eintritt einer neuen Tatsache der Klageanspruch mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit auf eine neue Grundlage gestellt worden ist und der Kläger sich wegen der Kürze der seit dem Eintritt dieser neuen Tatsache verflossenen Zeit nicht genügend über die neue Sachund Rechtslage unterrichten kann« Unter diesen Umständen durfte das Oberlandesgericht den Vertagungsantrag auch nicht deswegen zurückweisen,. weil durch die beabsichtigte Klageänderung eine\zeitraubende Aufklärung nötig würde« Für diese Beurteilung fehlte.ihm noch jede Grundlage, da es nicht wusste, was die Klägerin > im einzelnen zu dem neuen Klagegrund noch vortragen und wie sich der Beklagte zu dem neuen Vorbringen stellen, insbesondere ob er es bestreiten würde, - - - — - - - - rr‘ --- - ~ - j- - - v pass in der Verhandlung vom 24« März 1955 noch eine Unklarheit über die Erbfolge bestand, lag doch nur daran, dass seit dem Erbfall erst kurze Zeit verstrichen war, so dass beide Parteien noch keine Gewissheit darüber haben konnten, ob ein Testament vorlag und welchen Inhalt es hatte. Für die Annahme, dass es zwischen den Parteien zu einem Streit über ein etwa errichtetes Testament kommen würde, bestand kein Anlass, Es kommt hinzu, dass das Berufungsgericht den Begriff der Sachdienlichkeit verkennt, wenn es meint, eine zeitraubende und weitläufige Aufklärung lasse die Zulassung einer Klageänderung als nicht sachdienlich In der vom Oberlandesgericht angeführten Entscheidung des IIo Zivilsenats des Bundesgerichtshofs ist zutreffend ausgeführt, dass es für die Frage der Sach-dienlichkeit allein auf die objektive Beurteilung an-komme, ob und inwieweit nämlich die Zulassung der Klageänderung der Ausräumung des sachlichen Streitstoffes im Rahmen' des anhängigen Rechtsstreits diene und einem andernfalls zu gewärtigenden weiteren Rechtsstreit vorbeuge, ■ wo bei es ohne Belang sei,, ob die Zulassung der Klageänderung weitere Erklärungen der Parteien und neue Beweiserhebungen notwendig machen denn nicht die beschleunigte Erledigung des vorliegenden Prozesses, sondern die Erledigung der Streitpunkte zwischen den Parteien sei für die Frage der Sachdienlichkeit maßgeblich$ es könne vom Standpunkt der Prozesswirtschaftlichkeit nicht als sachdienlich angesehen werden, wenn durch die Zurückweisung .einer Klageänderung der Kläger geradezu zur Erhebung einer neuen Klage herausgefordert würde. dendie Klägerin auch schon vor diesem Vertrag gegen Heinz R#fc hatte und der allerdings hätte erörtert werden müssen« wenn der Beklagte als Erbe haftete, hat im wesentlichen denselben Gegenstand wie der vertragliche, Bass die Versagung der Vertagung im vorliegenden Fall eine Versagung des rechtlichen Gehörs bedeutet, ergibt sich im Zusammenhang mit dem'oben Aus ge führ ten auch noch, aus folgender Erwägung?. Wenn der Prozessbevollmächtigte der Klägerin in der Verhandlung vom 24* März 1953 sich darauf beschränkte, die-Tatsache des Erbfalls vorzutragen und die Behauptung der Erbeneigenschaft des Beklagten aufzustellen« ohne jedoch schon die Klage auf die Erbeneigenschaft des Beklagten zu stützen, handelte er vorsichtig und sach-gemäss^ denn da für die Erbfolge wahrscheinlich das Hecht des Staates New York in Betracht kam, konnte er ohne Nachprüfung des Sachverhalts und der Rechtslage nicht ohne weiteres übersehen, ob nicht die Geltendmachung eines .Anspruchs gegen einen Erbän von bestimmten Voraussetzungen, etwa der Wahrung bestimmter For-r men oder dgl. Bei einer vorzeitigen Geltendmachung des gegen Heinz RiiM gerich tet gewesenen Anspruchs durch Einführung in den Rechtsstreit gegen den Beklagten wäre er also unter Umständen Gefahr gelaufen, mit dem Anspruch nur deswegen abgewiesen zu werden, weil er das Vorliegen solcher Voraussetzungen nicht dargetan hätte. der Prozessbevollmächtigte unvorsichtig und unsachgemäss gehandelt, so stünde die Klägerin besser da, wenn man das vom Berufungsgericht eingeschlagene Verfahren billigte Penn wenn dann das Berufungsgericht die Klageänderung nicht zugelassen hätte, so hätte diese Entscheidung vom Eevisionsgericht dahin nachgeprüft werden können, ob der Patsachenrichter den Begriff der Sachdienlichkeit verkannt oder die Grenzen seines Ermessens bei der Verneinung der Sachdienlichkeit überschritten hatte, Biese Nachprüfung wäre der Klägerin abgeschnitten, wenn .man nicht annimmt, dass ihr das rechtliche Gehör versagt worden sei. Es kann aber nicht Hechtens sein, dass eine vorsichtig und sachgemäß handelnde Partei gerade wegen ihrer Vorsicht schlechter dastehen sollte, als eine voreilig und unsachgemäss -handelnde, Bass die Versagung des rechtlichen Gehörs einen Revisionsgrund darstellt, ist bereits vom Reichsgericht an-- genommen worden ( vgl RGZ 81, 321 /5247; 160, 157 /1627)5 nachdem jetzt der Anspruch auf rechtliches Gehör durch die Verfassung garantiert ist■.■(vgl. Einer Zurüekverweisung bedürfte es nur dann nicht, wenn auch ohne Eingehen auf den neu geltend gemachten Klagegrund der Klage stattgegeben werden könnte-Bies ist aber angesichts der vom Berufungsgericht getroffenen Feststellungen, dass der Beklagte sich nur verpflichtet habe, alles in seinen Kräften Mögliche zu tun, um der Klägerin zu einer Rückerlangung ihrer Sachen zu verhelfen, und dass nicht erwiesen sei, dass er seiner Verpflichtung nicht nachgekommen sei, nicht möglich, Auch
IV ZH 96/53 2480 050 - is ’■i "I '5 Verkündet am 29o Oktober 1953 MHB; Justizangest als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle I m N a men des Volkes In dem Rechtsstreit ':2 $ ; der Irau Martha R gebe PiBHm? Klägerin? Berufungsklägerin und Revisionsklägerin - Prozessbevollmächtigter? Rechtsanwalt gegen den- Kaufmann Hermann R WtKKß in Hflmgstr, zugleich als alleinigen Inhaber der Firma L.fiM in Ei Beklagten‘9 Berufungsbeklagten und Revisionsbeklagteny i| - Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt hat der IV« Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 19*» Oktober 1953 unter Mitwirkung der Bundesrichter Ascher? Baske? Br.v,Werner? Scheffler und Wüstenberg für Recht erkannts Bas Urteil des 4* Zivilsenats des Oberlandesgerichts 1 in Gelle vom 10« April 1953 wird aufgehoben« Bie Sache wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung? auch über die Kosten der Revision? an das Berufungsgericht zurtickverwiesen, Von Rechts wegen 2 2 - Tatbestand: % ifi Die Klägerin war mit dem Bruder Heinz des Beklagten verheiratet■, die Ehe wurde am 20. Dezember 1940 geschieden. Der Bruder des Beklagten war vor dem 2. Weltkrieg schon längere Zeit in ansässig, 1939 erwarb er die USA- Staatsangehörigkeit. Vor Erlass des Scheidungsurteils wurde über eine vermögensrechtliche Auseinandersetzung der Eheleute verhandelt. Diese Auseinandersetzung fand nicht nur zwischen den Eheleuten statt; es waren an ihr vielmehr beteiligt % 1) die Firma Louis RttP Inc in deren Inhaber der Ehemann der Klägerin war; 2) die Firma l.RMft in ASMftfr (später HfHMV) ? deren Inhaber der Beklagte war; 3) der Beklagte und 4) Heinz RÄI auf der einen und die Klägerin und ihre Mutter, die Witwe auf der anderen Seite. Die Auseinandersetzungsverhandlungen führten am 19° Dezember 1940 zu dem Vertrag., aus dem die Klägerin ihren Klageanspruch herleitet und der folgenden Wortlaut hat % % $ £ M "Die Parteien schliessen vorbehaltlich etwa nötig werdender devisenrechtlicher Genehmigungen durch die zuständige Devisenstelle (Landes?inanzamt Hannover) folgenden J_ÜLL. jLJ_ iL.iL 1 1) Die Firma L.RtiBI zahlt an Frau 30°000?- RM (i°B° Dreissigtausend Reichsmark). Damit sind alle Ansprüche von Frau aus den Dar- lehnsverträgen an die Firma L.RÄP endgültig erledigt ? desgleichen aus der Bürgschaftserklärung des Herrn Hermann RMp. 2) Frau R^BI erklärt? dass sie ihrerseits keine Forderungen mehr gegen die zu 1 - 4 aufgeführten Beteiligten hat. Die eigenen Ansprüche von Frau RWm auf Herausgabe ihrer -ihr- zu Eigentum gehörigen zur Zeit noch in NMpK befindlichen ,yo hnungs e inri ch tungsge gehst and e ? Mö b e 1, Glas er, Geschirr, persönliche Gegenstände, Kleidungs- stilcke jeglicher Art, werden von diesem Vertrage nicht berührt. Sämtliche Gegenstände dieser Art sind an Frau RMM herauszugeben- Die zu 1 - 4 aufgeführten Vertragsschliessenden verpflichten sich, nach besten Kräften für die ordnungsmässige Aufbewahrung und Rücktransport sämtlicher Gegenstände auf Kosten der Frau Martha HM besorgt zu sein, 3) Der Kaufmann Heinz erklärt, dass auch er keine Ansprüche mehr gegen Frau RMM hat. Die gleiche Erklärung gibt die Firma Louis hiermit ab, ■ 4) Die Zahlung des Betrages von 30.000?— RM (i.B, Dreissigtausend Reichsmark) ist durch Überweisung dieses Betrages an Herrn Rechtsanwalt Stfi als Treu-hander sichergestellt„ 5) Für den Fall? dass in der Ehescheidung RMM/RMM ein Urteil ergeht und rechtskräftig .wird, wird nach Vorliegen der Devisengenehmigung,', welche sofort zu beantragen ist, die Zahlung der 30.000?— RM (Dreissig-tausend Reichsmark) an Frau erfolgen. 6) Diese sämtlichen Vereinbarungen werden hinfällig, wenn die devisenrechtlichen Genehmigungen nicht erteilt, sondern versagt werden sollten und wenn nicht spätestens bis zu dem 30, Januar 1941 in der Ehescheidung RMB/RMB ein Urteil ergangen und durch Rechtsmittelverzicht rechtskräftig geworden ist,. Rach Zahlung des Betrages von 30,000,— RM erkennen alle Beteiligten vorbehaltlich der Herausgabe der Möbel und Gegenstände gemäss- Ziff 2 an, .dass sie keinerlei Ansprüche gegeneinander mehr haben, die Eheleute RMA auch nicht aus dem Ehe-■ verhältfhis und zwar weder Unterhalts- noch Erbansprüche , einerlei wie das in dem Scheidungsrechtsj-streit ergehende Urteil die Schuldfrage, behandelt, HlMMP; den 19. Dezember 194Ö.n Die der Klägerin gehörigen Gegenstände sind nicht nach Deutschland zurückgesandt worden., Heinz RgMi, der während des Krieges amerikanischer Soldat war, verkaufte',; die bei einer Firma aufbewahrten Pelzmäntel der Klägerin, darunter nach Behauptung der Klägerin einen kanadischen Nerzmantel im Werte von etwa 20.000,— Dl, weil er, wie er in seinem Brief im Jahre 1951 seinem Prozessbevoll- iÄ. _ 4 - ' machtigten mitteilte, glaubte, wirtschaftlich nicht in der Lage zu sein, weiterhin die Aufbewahrüngskosten für die Mäntel zu tragen» Ferner verschenkte er die Möbel der Klägerin, welche nach seinen brieflichen Angaben sehr gelitten hätten» Die noch vorhandenen restlichen Sachen der Klägerin liess er zu demindest teilweise weiterhin verwahren. , 'Tv; $ Pie Klägerin hat behauptet, Heinz habe die ihr gehörigen Gegenstände zunächst selbst benutzt und dann auf seiner Farm aufbewahrt, Pie Pelzmäntel habe er Ahne jede Veranlassung weggegebeh» Alle anderen Gegenstände, habe er für sich behalten oder aber ihren Verlust nicht gehindert und der von ihr bevollmächtigten Freundin, einer Frau Ftffli, gegenüber die Herausgabe verweigert» Ihr sei durch dieses Verhalten des Heinz ein er- heblicher Schaden entstanden, von dem sie mit der Klage •einen [Teilbetrag von 6„100,— PM geltend macht» Sie hält den Beklagten für schadensersatzpflichtig, weil er - wie sie behauptet in dem Vertrag vom 19» Pezember 1940 die Verpflichtung übernommen habe, für das Verhalten ihres Ehemannes Heinz einzusteheni nur der Beklagte habe die Möglichkeit gehabt, auf seinen Bruder Heinz Einfluss auszuüben» Seinen Verpflichtungen aus dem Vertrag sei der Beklagte nicht nachgekommen* weder habe er dafür gesorgt, dass ihre Bachen sorgfältig aufbewahrt und nach Beutschland gesandt würden, noch habe er genügend in diesem Sinne auf seinen Bruder Heinz eingewirkt» / ; • Per Beklagte hat bestritten, in dem Vertrag vom 'Dezember 1940 Verpflichtungen des Inhalts übernommen zu haben, wie die Klägerin es behauptet» Soweit er einen Einfluss auf seinen Bruder Heinz habe ausüben können, habe er es getan, er habe ihm telefonisch und brieflich Mitteilung vom Vertragsinhalt gemacht« Das Landgericht hat die Klage abgewiesen« y/ährend der Hechtsstreit beim Berufungsgericht schwebte, am 20« Februar 1953? starb der frühere Ehemann der Klägerin, Heinz Ruhe« Unter Berufung hierauf beantragte die Klägerin in dem Verhandlungstermin vom 24o März 1953 Vertagung mit der Begründung, sie müsse nunmehr behaupten, dass der Beklagte Erbe, mindestens aber Miterbe seines Bruders geworden sei? sie beabsichtige, ihren Klage'an-spruch nunmehr auch auf Erbfolge zu stützen und bitte, diese beabsichtigte Klageänderung zuzulassen« Der Beklagte widersprach einer Vertagung mit der Erklärung, er wisse noch nicht, ob sein Bruder nicht ein Testament hinterlassen habe; jedenfalls sei ein solches noch nicht eröffnet«, Der von der Klägerin beabsichtigten Klageänderung widerspreche er; er halte diese auch nicht für sachdienlich« Das Berufungsgericht hat den Vertagungsantrag abgelehnt und die Berufung ziirückgewiesen« Mit der Revision beantragt die Klägerin, ihrer Klage stattzugeben« Der Beklagte bittet um Zurückweisung der Revision, ♦ Entsehe!dungsgründei Die Revision rügt in erster Linie, dass-das Berufungsgericht den von der--Klägerin gestellten Vertagungsantrag abgelehnt habe« Im Berufungsurteil wird hierzu b- 6 t C" - o v; ausgeführt, die zur Vorbereitung der angekündigten Klage-1 änderung (Begründung des Klageanspruchs aus Erbfolge) be-I;; antragte Vertagung sei abgelehnt worden, weil die Klageänderung, der der Beklagte widersprochen habe, als nicht sachdienlich nicht hätte zugelassen werden können-, Bass jg den Parteien eine Tatsacheninstanz verloren gehe, stehe 1| allerdings, wie auch schon der Bundesgerichtshof angenom-t men habe (BGHZ 1, 65/72), der Zulässigkeit der Klageän-# derung nicht entgegen, Jedoch würde sie deswegen nicht sachdienlich sein, weil eine Begründung des Klageanspruchs damit, dass der Beklagte als Erbe seines Bruders Heinz für dessen Hichtherausgabe der Sachen bezw, für dessen Verschulden einstehen müsse, eine völlig veränderte Prozesslage herbeiführe und eine weitläufige und zeitraubende Aufklärung eines ganz anderen Sachverhalts erforderlich mache. ; Hach § 548 ZPO unterliegen dem Endurteil vorausge-gangene Entscheidungen *’die nach den Vorschriften der - Zivilprozessordnung unanfechtbar sind, der Beurteilung des Revisionsgerichts nicht, Ba nach § 227 Abs 3? Abs 2, ‘Satz 2 ZPO die Zurückweisung eines Antrages auf Verta- ^ gung unanfechtbar ist, kann eine Revision an sich nicht j auf die Tatsache der Versagung einer Vertagung gestützt werden, Baraus folgt aber nicht, dass die Zurückweisung eines Vertagungsantrages nicht zur Begründung einer Reväsionsrüge herangezogen werden könnte, mit der ein 1 Verfahrensmangel geltend gemacht wird, der nicht nur if in der Versagung der Vertagung beruht, fird z, B« durch ' /i ■ ~~ ■■■■■■ ■■■ ■ die Zurückweisung eines Vertagungsantrages das recht- liehe Gehör versagt, so kann dies mit der Revision be- 4 anstandet werden (so auch RGZ 81, 321), • ' ■■ ■ ' ‘v : : -^ :--1:'i;-1;: / v;i|| _ 7.- Auf eine Versagung des rechtlichen Gehörs läuft aber im Ergebnis die Zurückweisung des Vertagungsantrages hier hinaus, wie sich aus folgendem ergibt s Heinz war am 24e Februar 1953 gestorben« Auf diese neu eingetretene, von der .Klägerin sofort, nämlich in der Verhandlung vom • 24» März 1953 vorgebrachte und vom Beklagten auch nicht bestrittene Tatsache hatte die Klägerin - ebenfalls in der Verhandlung vom 24. März 1953 - ihr Vorbringen ge-stützt, dass der Beklagte als Bruder des Heinz Rfe) dessen Erbe oder doch Miterbe geworden sei. Diesem Vorbringen ist der Beklagte nicht etwa mit der Behauptung entgegengetreten, es seien nähere Verwandte vorhanden, die ihn von der Erbfolge ausschlössen oder Heinz Rfefe habe ein ihn enterbendes Testament errichtet, sondern er hat nur eingewandt, er sei über die Erbfolge nicht unterrichtet und wisse auch nicht, ob ein Testament vorliege, Angesichts dieses Sachverhalts war es nicht unwahrscheinlich, dass der Beklagte Erbe oder doch wenigstens Miterbe des Heinz Rife war; auch wenn ein Testament von Heinz errichtet worden sein sollte, brauchte der Beklagte noch nicht vom Nachlass ausgeschlossen worden zu sein» Wenn aber der Beklagte mit gewisser Wahrscheinlichkeit Erbe oder Kiterbe war, so folgte daraus auch eine gewisse Wahrscheinlichkeit dafür, dass er für die Verbindlichkeiten des Heinz Rfe* in irgend einer Form haftete« Ob dies der Fall war, konnte in dem Termin vom 24o März 1953 von der Klägerin und ihrem Prozess-* bevollmächtigten noch nicht übersehen werden,. Da Heinz Rfeft Staatsangehöriger der Vereinigten Staaten von Nordamerika war und soweit ersichtlich seinen Wohnsitz im Staate New Yoek hatte, war wahrscheinlich das Recht dieses Staates auf den Erbfall anzuwenden. Unter diesen Umständen lief es auf eine Versagung des rechtlichen Gehörs hinaus, wenn das Oberlandesgericht dem Vertagungsantrag nicht stattgab„ Wie das Reichsgericht in RGZ 81, 521 mit Recht angenommen hat, ist das rechtliche Gehör dann versagt., wenn einem Beklagten durch Zurückweisung eines Vertagungsantrages die Möglichkeit genommen wird, sich auf ein neues Vorbringen des Klägers erschöpfend zu erklären« Dies ist aber auch dann anzunehmen, wenn durch den Eintritt einer neuen Tatsache der Klageanspruch mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit auf eine neue Grundlage gestellt worden ist und der Kläger sich wegen der Kürze der seit dem Eintritt dieser neuen Tatsache verflossenen Zeit nicht genügend über die neue Sachund Rechtslage unterrichten kann« Unter diesen Umständen durfte das Oberlandesgericht den Vertagungsantrag auch nicht deswegen zurückweisen,. weil durch die beabsichtigte Klageänderung eine\zeitraubende Aufklärung nötig würde« Für diese Beurteilung fehlte.ihm noch jede Grundlage, da es nicht wusste, was die Klägerin > im einzelnen zu dem neuen Klagegrund noch vortragen und wie sich der Beklagte zu dem neuen Vorbringen stellen, insbesondere ob er es bestreiten würde, - - - — - - - - rr‘ --- - ~ - j- - - v pass in der Verhandlung vom 24« März 1955 noch eine Unklarheit über die Erbfolge bestand, lag doch nur daran, dass seit dem Erbfall erst kurze Zeit verstrichen war, so dass beide Parteien noch keine Gewissheit darüber haben konnten, ob ein Testament vorlag und welchen Inhalt es hatte. Für die Annahme, dass es zwischen den Parteien zu einem Streit über ein etwa errichtetes Testament kommen würde, bestand kein Anlass, Es kommt hinzu, dass das Berufungsgericht den Begriff der Sachdienlichkeit verkennt, wenn es meint, eine zeitraubende und weitläufige Aufklärung lasse die Zulassung einer Klageänderung als nicht sachdienlich erscheinen,. In der vom Oberlandesgericht angeführten Entscheidung des IIo Zivilsenats des Bundesgerichtshofs ist zutreffend ausgeführt, dass es für die Frage der Sach-dienlichkeit allein auf die objektive Beurteilung an-komme, ob und inwieweit nämlich die Zulassung der Klageänderung der Ausräumung des sachlichen Streitstoffes im Rahmen' des anhängigen Rechtsstreits diene und einem andernfalls zu gewärtigenden weiteren Rechtsstreit vorbeuge, ■ wo bei es ohne Belang sei,, ob die Zulassung der Klageänderung weitere Erklärungen der Parteien und neue Beweiserhebungen notwendig machen denn nicht die beschleunigte Erledigung des vorliegenden Prozesses, sondern die Erledigung der Streitpunkte zwischen den Parteien sei für die Frage der Sachdienlichkeit maßgeblich$ es könne vom Standpunkt der Prozesswirtschaftlichkeit nicht als sachdienlich angesehen werden, wenn durch die Zurückweisung .einer Klageänderung der Kläger geradezu zur Erhebung einer neuen Klage herausgefordert würde. Da die zeitraubende Aufklärung wenn überhaupt, so voraus-sichtlich auch in dem neuen Prozess erforderlich sein würde ? so dient es den sachlichen Interessen beider Parteien, dass die Beweisaufnahme schon im laufenden Prozess erfolgt. Es liegt auch nicht so, dass die Zulassung der Klageänderung zur Folge haben würde, dass das Gericht über einen völlig neuen Prozeßstoff zu entscheiden haben würde (vgl BGH II« Zivilsenat Urt„ vom 20.5«1953 II ZR 206/52). Abgesehen von der Frage, ob der Beklagte als Erbe haftet, handelt es sich im wesentlichen um dieselbe Klagegrundlage, nämlich einen Anspruch aus dem Vertrag vom 19, Dezember 1940- Der Herausgabeanspruch, 10- dendie Klägerin auch schon vor diesem Vertrag gegen Heinz R#fc hatte und der allerdings hätte erörtert werden müssen« wenn der Beklagte als Erbe haftete, hat im wesentlichen denselben Gegenstand wie der vertragliche, Bass die Versagung der Vertagung im vorliegenden Fall eine Versagung des rechtlichen Gehörs bedeutet, ergibt sich im Zusammenhang mit dem'oben Aus ge führ ten auch noch, aus folgender Erwägung?. Wenn der Prozessbevollmächtigte der Klägerin in der Verhandlung vom 24* März 1953 sich darauf beschränkte, die-Tatsache des Erbfalls vorzutragen und die Behauptung der Erbeneigenschaft des Beklagten aufzustellen« ohne jedoch schon die Klage auf die Erbeneigenschaft des Beklagten zu stützen, handelte er vorsichtig und sach-gemäss^ denn da für die Erbfolge wahrscheinlich das Hecht des Staates New York in Betracht kam, konnte er ohne Nachprüfung des Sachverhalts und der Rechtslage nicht ohne weiteres übersehen, ob nicht die Geltendmachung eines .Anspruchs gegen einen Erbän von bestimmten Voraussetzungen, etwa der Wahrung bestimmter For-r men oder dgl. abhängig sei. Bei einer vorzeitigen Geltendmachung des gegen Heinz RiiM gerich tet gewesenen Anspruchs durch Einführung in den Rechtsstreit gegen den Beklagten wäre er also unter Umständen Gefahr gelaufen, mit dem Anspruch nur deswegen abgewiesen zu werden, weil er das Vorliegen solcher Voraussetzungen nicht dargetan hätte. Dieser Gefahr durfte er die Klägerin nicht aussetzen» Es kann also der Klägerin nicht zu dem Vorwurf gemacht werden, dass die Klage nicht in dem Termin vom 24« März 1953 geändert worden ist. Wäre die Klageänderung bereits erfolgt, hätte also 11 - 11 ;':v ' * der Prozessbevollmächtigte unvorsichtig und unsachgemäss gehandelt, so stünde die Klägerin besser da, wenn man das vom Berufungsgericht eingeschlagene Verfahren billigte Penn wenn dann das Berufungsgericht die Klageänderung nicht zugelassen hätte, so hätte diese Entscheidung vom Eevisionsgericht dahin nachgeprüft werden können, ob der Patsachenrichter den Begriff der Sachdienlichkeit verkannt oder die Grenzen seines Ermessens bei der Verneinung der Sachdienlichkeit überschritten hatte, Biese Nachprüfung wäre der Klägerin abgeschnitten, wenn .man nicht annimmt, dass ihr das rechtliche Gehör versagt worden sei. Es kann aber nicht Hechtens sein, dass eine vorsichtig und sachgemäß handelnde Partei gerade wegen ihrer Vorsicht schlechter dastehen sollte, als eine voreilig und unsachgemäss -handelnde, Bass die Versagung des rechtlichen Gehörs einen Revisionsgrund darstellt, ist bereits vom Reichsgericht an-- genommen worden ( vgl RGZ 81, 321 /5247; 160, 157 /1627)5 nachdem jetzt der Anspruch auf rechtliches Gehör durch die Verfassung garantiert ist■.■(vgl. Art 103 Abs 2 GrundG), bedarf dies keiner näheren Axisführung, Bas Berufungsurteil muss daher aufgehoben und die Sache an das Berufungsgericht zurückverwiesen werden. Einer Zurüekverweisung bedürfte es nur dann nicht, wenn auch ohne Eingehen auf den neu geltend gemachten Klagegrund der Klage stattgegeben werden könnte-Bies ist aber angesichts der vom Berufungsgericht getroffenen Feststellungen, dass der Beklagte sich nur verpflichtet habe, alles in seinen Kräften Mögliche zu tun, um der Klägerin zu einer Rückerlangung ihrer Sachen zu verhelfen, und dass nicht erwiesen sei, dass er seiner Verpflichtung nicht nachgekommen sei, nicht möglich, Auch VV: ■ ;i ::C ;■' ■'11 1:1 f1 :h: 12 12 - I wenn die Rügen, die die Revision hinsichtlich dieser Auslegung erhoben hat, zutreffend sein sollten, könnte das Revisionsgericht keine abweichenden tatsächlichen Feststellungen treffen. Eines Eingehens auf diese Rügen bedarf es daher nicht, Ascher Raske v.Werner Scheffler Wüstenberg tili ,L.I„ ......