* Auf prinzlaw.com finden Sie die Webseite der vom Medienrechtsanwalt Prof. Dr. Matthias Prinz gegründeten Kanzlei. Dies hier ist die davon unabhängige und eigenständige Webseite von Rechtsanwalt Matthias Prinz mit Kanzleisitz in Mainz.ok

BGH · IV ZR 96/5

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IV ZR 96/5

Rechtssatz: Hat der Ehemann sich innerlich und äusseriich gänzlich.von seiner Ehe losgesagt, .so besteht die Besorgnis einer erheblichen Gefährdxmg der Rechte der Ehefrau am eingebrachten Gut in-aller Regel, wenn er sein Recht zu dem Besitz und zur Verwaltung des eingebrachten.Gutes gröblich • missbrauchte Ein solcher Rechtsmissbrauch besteht darin, . Bas Oberlandesgericht hat auf die Berufung des Beklagten die Klage abgewiesen«, Mit der gegen dieses Urteil eingelegten Revision begehrt die Klägerin Aufhebung des angefochtenen Urteils und Zurückweisung der Berufung, hilfsweise Zurückverweisung des Rechtsstreits zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgerichto Ber Beklagte beantragt, die Revision zurückzuweisen« Sin “verhalten des Ehemanns, das zwar grob ehewidrig ist, aber die Rechte der Frau am eingebrachten Gut nicht berührt und auch nicht die Besorgnis einer Gefährdung die-ser Rechte begründet, kann die Klage auf Aufhebung der Verwaltung und Nutzniessung nicht begründen® Rechts in dem Umfange, wie sie von der Revision vertreten wird, würde dem Grundgedanken des geltenden Güterrechts zuwiderlaufen0 Sie würde eine Neugestaltung erheblicher Teile des Güterrechts bedeuten, die in diesem Umfange nur von dem Gesetzgeber vorgenommen werden kann® Im Y/ege der Rechtsprechung können zwar einzelne gesetzliche Bestimmungen der gewandelten Rechtsanschauung angepasst, neu ansgelegt oder ausgedehnt werden® Die Fortbildung des Rechts durch die Rechtsprechung darf aber nicht so weit gehen, dass dadurch ein ganzes Rechtsgebiet, dessen Neuregelung der Gesetzgeber sich Vorbehalten hat, in erheblichen Teilen umgestaltet würde« Die Klage auf Aufhebung der Verwaltung und Nutzniessung kann daher auch in diesem Falle nur dann Erfolg haben, wenn erwiesen ist, dass objektiv die Besorgnis begründet ist, durch das Verhalten des Beklagten würden die Rechte der Frau am ein-gebrachten Gut erheblich gefährdet. Hat der Ehemann durch sein ehewidriges Verhalten die Ehefrau zur Aufgabe der häuslichen Gemeinschaft gezwungen, so kann die Besorgnis einer Gefährdung des ein-gebrachten Gutes durch das Verhalten des Ehemannes viel eher bestehen als wenn die Prau aus freien Stücken getrennt lebt. Hat der Ehemann sich darüber hinaus innerlich und äusserlich gänzlich von seiner Ehe losgesagt, so wird in aller Hegel.diese Besorgnis dann bestehen, wenn er sein Hecht zu dem Besitz und zur Verwaltung des einge-brachten Gutes gröblich missbraucht. Sprüchen, auf deren weitere Benutzung er angewiesen ist«, Den Besitz an Gegenständen des eingeBrachten Gutes, die er nach § 1361 Ahs 1 Satz 2 nicht herauszugeben braucht und auf deren Weiterbenutzung er auch nicht angewiesen ist, kann er allerdings auf Grund seines Yerwaltungs- und Nutzniessungsrechts während der Dauer der Ehe gleichfalls beanspruchen» Er missbraucht aber sein Besit.;recht, wenn er diese Gegenstände nicht für seine persönlichen Bedürfnisse, sondern für Zwecke verwendet, die von der Rechtsund Sittenordnung missbilligt werden» Ein solcher Rechtsmissbrauch würde dann gegeben sein, wenn er das eingebrachte Gut seiner Ehefrau benutzt, um in einem ehebrecherischen Verhältnis mit einer anderen Prau Zusammenleben zu können» Hierdurch wird in aller. Regel die Besorgnis einer Gefährdung des eingebrachten Gutes begründet sein, wenn sich nicht aus anderen Umständen ergibt, dass trotz dieses groben Rechtsmissbrauchs eine Gefährdung des eingebrachten Gutes nicht zu befürchten ist«, Dabei sind ausser den äusseren Gegebenheiten der Charakter des Liannes und sein sonstiges Verhalten sowie der Charakter und das Verhalten der Geliebten, mit der er gemeinsam den Haushalt führt, zu würdigen« Um die aus dem Parteivorbringen hiernach erforderlichen tatsächlichen PestStellungen zu treffen, misste der Rechtsstreit an das Berufungsgericht zurückverwiesen werden» Bei der neuen Verhandlung wird das Berufungsgericht weiter zu prüfen haben, ob der Beklagte seiner Pflicht nach § 1361 Abs 1 Satz 2 nach-gelcommen ist und aus welchen Gründen er der Klägerin den Zutritt zur ehelichen Wohnung versagt hat» Ist dies geschehen, um die Durchsetzung ihrer nach § 3.361 Ahs 1 Satz 2 und nach § 1372 BGB Bestehenden Rechte zu verhindern oder um sie von der Kontrolle über ihr einge-brachtes Gut auszuschliessen, so könnte die Besorgnis einer Gefährdung des eingebrachten Gutes umsomehr begründet sein0 Das gleiche würde zutreffen, wenn die erneute Verhandlung ergeben würde, dass der Ehemann wider besseren 7/issens bestritten hat, überhaupt noch eingebgachtes Gut der Klägerin zu besitzen«

Zitierte Normen: § 1361 BGB
EhefrauRechtBesorgnisgutEhemannEheeingebrachtKlägerinVerhalten

Volltext der Entscheidung

Für das Nachschlagewerk!
Gesetz: §§ 1418, 1391 BGB
Rechtssatz: Hat der Ehemann sich innerlich und äusseriich gänzlich.von seiner Ehe losgesagt, .so besteht die Besorgnis einer erheblichen Gefährdxmg der Rechte der Ehefrau am eingebrachten Gut in-aller Regel, wenn er sein Recht zu dem Besitz und zur Verwaltung des eingebrachten.Gutes gröblich • missbrauchte Ein solcher Rechtsmissbrauch besteht darin, . dass der Ehemann das eingebrachte Gut benutzt, um in einem ehebrecherischen Verhältnis mit einer anderen Frau Zusammenleben zu können*
Aktenzeichen: IV ZR 96/5o Brto Vo 21o Kürz 1951
OLG* Düsseldorf
I7_ZR 96/5o
“Verkündet am 21 o März 1951 geso Klett,
 Jus t i z ange s t el11er als ürkundsbeamter der Geschäftsstelle des Bundesgerichtshofs*
1m Namen des Volkes In dem Rechtsstreit
 in M
der Ehefrau Eriederike Bg^ptrasse	bei
 Klägerin, Berufungsbeklagte und Revisionsklägerin«, - Proaessbcvollmäclitigter: Rechtsanwalt Dr0^flB in
 gegen
den Reichsbahnbetriebswart Emil B	in	Y/{
B^^strasse
 Beklagten, Berufungskläger und Revisionsbeklagten, - Frozeosbevollraächtigters Rechtsanwalt Br* MBA in
 hat der IV« Zivilsenat des Bundesgerichtshofes auf die mündliche Verhandlung vom 15o Mürz 1951 unter Mitwirkung des Bundesrichter3 Br« lersch als Vorsitzenden und der Bundesrichter Ascher, Raske, Dr* Hartz und Johannsen für Recht erkannt:
Bas Urteil des 5» Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Düsseldorf vom 24* Juni 1949 wird aufgehoben« Der Rechtsstreit wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung auch über die Kosten der Revision an das Berufungsgericht zurückverwiesen*
Von Rechts wegen
4
 
- 2
Tatbestand:
Die etwa 60 Jahre alte Klägerin und der lo Jahre jüngere Beklagte sind Eheleute* Sie leben seit dem Jahre 1945 getrennt* Der Beklagte hat wiederholt ohne Erfolg rersucht, die Scheidung der Ehe zu erreichen* Hach den Feststellungen des Urteils des 5« Zivilsenats des Ober-landesgerichts in Düsseldorf vom 19* Juli 1949 hat der Beklagte während seiner Ehe ehebrecherische Verhältnisse mit 3> verschiedenen Frauen von mehr oder weniger langer Dauer unterhalten* Trotzdem die Parteien im Februar 1945 übereingekommen waren, die eheliche Wohnung, eine Dienstwohnung des Beklagten, gemeinsam zu benutzen, hat dieser sich geweigert, die Klägerin dort wieder aufzunehmen* Er teilt die Wohnung jetzt mit seiner Geliebten, die ihm den Haushalt besorgt*
Die Klägerin hat behauptet, der Beklagte benutze gemeinsam mit seiner Geliebten die von ihr eingebrachten und die in der Ehe gemeinsam angeschafften Sachen* Sein gesamtes Verhalten ihr gegenüber, insbesondere der Umstand, dass er seiner Unterhaltspflicht säumig nachkomme, recht-fertigen die Besorgnis, dass ihre Rechte an dem eingebrachten Gut gefährdet würden*
Die Klägerin hat beantragt,
. die dem Beklagten kraft Gesetzes zustehende Verwaltung und Hutzniessung am eingebrachten Gut der Klägerin aufzuheben, und ihn weiter zu verurteilen, ihr im einzelnen näher bezeichne-tes eingebrachtes Gut herauszugeben, die gemein-
- 3
 
sam ange's chaff ten Gegenstände an einen Gerichts-Tollsieher zu dem Zwecke der Versteigerung herauszugeben und darin zu willigen, dass der Versteigerungserlös zur Hälfte unter den Ehegatten geteilt werdeo Der Beklagte hat beantragt,
 die Klage abzuweiseaio Ber Beklagte hat behauptet, die Klägerin habe bereits alle ihr gehörigen und von ihr mit in die Ehe gebrachten Sachen ausgehändigt erhalten« Die während der Ehe anges chaff teil Sachen seien sein alleiniges'Eigentum, da er sie im eigenen Namen gekauft und von seinem Arbeitsverdienst bezahlt habe*
Bas Landgericht hat durch Teilurteil dem Antrag auf Aufhebung der Verwaltung und Nutzniessung entsprochene .
Bas Oberlandesgericht hat auf die Berufung des Beklagten die Klage abgewiesen«, Mit der gegen dieses Urteil eingelegten Revision begehrt die Klägerin Aufhebung des angefochtenen Urteils und Zurückweisung der Berufung, hilfsweise Zurückverweisung des Rechtsstreits zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgerichto Ber Beklagte beantragt, die Revision zurückzuweisen«
Entseheidungs gründe:.
Bas Berufungsgericht nimmt an, der Tatbestand der §§ 1418 Ziff 1 u 2 und 1391 BGB sei nicht gegeben und hat hierzu ausgeführt, die Klägerin habe nichts dartun können, was Bedenken gegen den Beklagten im Hinblick auf die Vermögensrechte der Klägerin, insbesondere die Besorgnis einer Gefährdung dieser Vermögensrechte zu rechtfertigen
 
~ 4 ~
geeignet sein könnte» Daraus, dass er seine Pflichten zur ehelichen Liehe und Treue in der schwersten Weise -verletzt und die Klägerin in schroffer Weise verstossen und aus der ehelichen Wohnung gewiesen habe und daß er dadurch und durch das offene ehebrecherische Zusammenleben mit anderen Frauen schwere Charakterfehler gezeigt habe* folge noch nicht, dass er nicht gewillt sei, die Eigentumsrechte . der Klägerin zul achten oder seine Pflichten als getreuer Verwalter des eingebrachten Gutes der Klägerin zu erfüllen«
Richtig ist, dass weder die charakterliche Veranlagung des Ehemanns allein, noch der Umstand, dass er, von seiner Ehefrau getrennt lebend, das eingebrachte Gut seiner Ehefrau im gemeinsamen Haushalt mit seiner Geliebten benutzt, der Ehefrau das Recht gibt, auf Aufhebung der Verwaltung und Nutznies sung zu klagenc Die Ehefrau kann die Aufhebungsklage nach geltendem Recht nur unter den im § 1418 Ziff 1 bis 5 aufgestellten Voraussetzungen mit Erfolg erheben® Danach setzt die Aufhebung der Verwaltung und Nutzniessung in allen Fällen voraus, dass Umstände vorliegen, die sich irgendwie auf die vermögensrechtlichen Belange der Ehefrau auswirken« Diese Auswirkung kann darin bestehen, dass der Ehemann aus den in § 1418 Ziff 3 bis 5 genannten Gründen nicht in der Lage ist, das eingebrachte Gut der Ehefrau selbst zu verwalten« Sie kann ferner darin bestehen, dass er seiner Unterhaltspflicht gegenüber seiner Ehefrau nicht genügt (§ 1418 Ziff 2) oder dass sein Verhalten die Besorgnis begründet, er werde die Rechte der Frau in einer das eingebrachte Gut erheblich gefährdenden Weise verletzen« (§§ 1418 Ziff 1, 1391)«
~ 5 «
tt
5 ~
Sin “verhalten des Ehemanns, das zwar grob ehewidrig ist, aber die Rechte der Frau am eingebrachten Gut nicht berührt und auch nicht die Besorgnis einer Gefährdung die-ser Rechte begründet, kann die Klage auf Aufhebung der Verwaltung und Nutzniessung nicht begründen®
Nach geltendem ehelichen Güterrecht ist der Mann gemäss 3§ 1573 ff grundsätzlich berechtigt, das eingebracht e Gut seiner Frau zu besitzen und zu verwalten«.
Sine Beschränkung dieses. Rechts in dem Umfange, wie sie von der Revision vertreten wird, würde dem Grundgedanken des geltenden Güterrechts zuwiderlaufen0 Sie würde eine Neugestaltung erheblicher Teile des Güterrechts bedeuten, die in diesem Umfange nur von dem Gesetzgeber vorgenommen werden kann® Im Y/ege der Rechtsprechung können zwar einzelne gesetzliche Bestimmungen der gewandelten Rechtsanschauung angepasst, neu ansgelegt oder ausgedehnt werden® Die Fortbildung des Rechts durch die Rechtsprechung darf aber nicht so weit gehen, dass dadurch ein ganzes Rechtsgebiet, dessen Neuregelung der Gesetzgeber sich Vorbehalten hat, in erheblichen Teilen umgestaltet würde« Die Klage auf Aufhebung der Verwaltung und Nutzniessung kann daher auch in diesem Falle nur dann Erfolg haben, wenn erwiesen ist, dass objektiv die Besorgnis begründet ist, durch das Verhalten des Beklagten würden die Rechte der Frau am ein-gebrachten Gut erheblich gefährdet. Dabei ist zu beachten, dass die Klägerin nur nachzuweisen hat, dass die Besorgnis einer .solchen Gefährdung begründet ist. Die tatsächliche Gefährdung des eingebrachten Gutes braucht von ihr nicht bewiesen zu werden. Für die Entscheidung
- 6 —
darüber, ob diese Besorgnis begründet ist," kommt es aber entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts wesentlich auf das gesamte Verhalten des Mannes, den Wert seiner Persönlichkeit und seine Einstellung zur Ehe und zu seiner Ehefrau an* Dasselbe äussere Verhalten ist, wenn der Handelnde eine charakterfeste Persönlichkeit ist, ganz anders zu bewerten, als wenn er leichtsinnig und charakterschwach ist (RGZ 126, lo3 /lo5. ).
Leben die Ehegatten getrennt, so ist es auch von Bedeutung, worauf das Getrenntleben zurückzuführen ist«
Hat der Ehemann durch sein ehewidriges Verhalten die Ehefrau zur Aufgabe der häuslichen Gemeinschaft gezwungen, so kann die Besorgnis einer Gefährdung des ein-gebrachten Gutes durch das Verhalten des Ehemannes viel eher bestehen als wenn die Prau aus freien Stücken getrennt lebt. Hat der Ehemann sich darüber hinaus innerlich und äusserlich gänzlich von seiner Ehe losgesagt, so wird in aller Hegel.diese Besorgnis dann bestehen, wenn er sein Hecht zu dem Besitz und zur Verwaltung des einge-brachten Gutes gröblich missbraucht. Für die Entscheidung der Frage, wann ein solcher Hechtsmissbrauch anzunehmen ist, sind die in § 9 der Hausratsverordnung vom 21. Io. 1944 (RGBl I S 256) und § 1361 Abs 1 Satz 2 BGB enthaltenen Rechtsgedanken heranzuziehen. Danach ist der Ehemann grundsätzlich verpflichtet, der Frau die zur Führung eines abgesonderten Haushalts erforderlichen Sachen aus dem gemeinschaftlichen Haushalt herauszugeben. Andererseits kann er für seine Zwecke diejenigen Gegenstände aus dem eingebrachten Gut der Frau bean-
 
Sprüchen, auf deren weitere Benutzung er angewiesen ist«, Den Besitz an Gegenständen des eingeBrachten Gutes, die er nach § 1361 Ahs 1 Satz 2 nicht herauszugeben braucht und auf deren Weiterbenutzung er auch nicht angewiesen ist, kann er allerdings auf Grund seines Yerwaltungs- und Nutzniessungsrechts während der Dauer der Ehe gleichfalls beanspruchen» Er missbraucht aber sein Besit.;recht, wenn er diese Gegenstände nicht für seine persönlichen Bedürfnisse, sondern für Zwecke verwendet, die von der Rechtsund Sittenordnung missbilligt werden» Ein solcher Rechtsmissbrauch würde dann gegeben sein, wenn er das eingebrachte Gut seiner Ehefrau benutzt, um in einem ehebrecherischen Verhältnis mit einer anderen Prau Zusammenleben zu können» Hierdurch wird in aller. Regel die Besorgnis einer Gefährdung des eingebrachten Gutes begründet sein, wenn sich nicht aus anderen Umständen ergibt, dass trotz dieses groben Rechtsmissbrauchs eine Gefährdung des eingebrachten Gutes nicht zu befürchten ist«, Dabei sind ausser den äusseren Gegebenheiten der Charakter des Liannes und sein sonstiges Verhalten sowie der Charakter und das Verhalten der Geliebten, mit der er gemeinsam den Haushalt führt, zu würdigen« Um die aus dem Parteivorbringen hiernach erforderlichen tatsächlichen PestStellungen zu treffen, misste der Rechtsstreit an das Berufungsgericht zurückverwiesen werden» Bei der neuen Verhandlung wird das Berufungsgericht weiter zu prüfen haben, ob der Beklagte seiner Pflicht nach § 1361 Abs 1 Satz 2 nach-gelcommen ist und aus welchen Gründen er der Klägerin den Zutritt zur ehelichen Wohnung versagt hat» Ist dies
... 8
geschehen, um die Durchsetzung ihrer nach § 3.361 Ahs 1 Satz 2 und nach § 1372 BGB Bestehenden Rechte zu verhindern oder um sie von der Kontrolle über ihr einge-brachtes Gut auszuschliessen, so könnte die Besorgnis einer Gefährdung des eingebrachten Gutes umsomehr begründet sein0 Das gleiche würde zutreffen, wenn die erneute Verhandlung ergeben würde, dass der Ehemann wider besseren 7/issens bestritten hat, überhaupt noch eingebgachtes Gut der Klägerin zu besitzen«
Da der Senat in der Sache nicht selbst entscheiden kennte, musste auch die Entscheidung über die Kosten der Revision dem Berufungsgericht überlassen werden«
gezo Dr« Lersch gez„ Ascher gez» Baske gezo Dr. Hartz gez. Johannsen