vertreten durch den Vorstand, Beklagten und Revisionsklägerin, Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsitzenden Richter Bundschuh und die Richter Rottmül-ler, Dehner, Dr. Zopfs und Römer am 24. Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des 12. Im Unterschied zu dem durch das Urteil vom 19.
BUNDESGERICHTSHOF IV ZR 95/89 BESCHLUSS in dem Rechtsstreit Versicherungen, Ring 7, vertreten durch den Vorstand, Beklagten und Revisionsklägerin, - Prozeßbevollmächtigte: Rechtsanwältin gegen die vertreten durch den Geschäftsführer]R®l^Btraße 47, Klägerin und Revisionsbeklagte, Prozeßbevollmächtigte: Rechtsanwälte Dr. und Dr. v. 9 Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsitzenden Richter Bundschuh und die Richter Rottmül-ler, Dehner, Dr. Zopfs und Römer am 24. Januar 1990 beschlossen: Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des 12. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Koblenz vom 6. März 1989 wird nicht angenommen . Die Beklagte trägt die Kosten des Revisionsverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO). Streitwert: 43.427,29 DM Gründe: Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung. Die Revision hat im Endergebnis auch keine Aussicht auf Erfolg. Im Unterschied zu dem durch das Urteil vom 19. Dezember 1973 - IV ZR 109/72 - NJW 1974, 698 = VersR 1974, 546 entschiedenen Fall gilt hier nach § 3 Abs. 1 Satz 2 TA jede unfallbe-dingte Wiedererkrankung als neuer Leistungsfall. Mit der Wiedererkrankung des Mitglieds der Klägerin begann daher ein neuer Leistungsfall bei dem auch hinsichtlich der das Abkom menslimit übersteigenden Ansprüche die Verjährungsfrist des § 852 BGB eingehalten ist. Bundschuh Rottmüller Dehner Dr. Zopfs Römer