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BGH · IV ZR 95/89

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IV ZR 95/89

vertreten durch den Vorstand, Beklagten und Revisionsklägerin, Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsitzenden Richter Bundschuh und die Richter Rottmül-ler, Dehner, Dr. Zopfs und Römer am 24. Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des 12. Im Unterschied zu dem durch das Urteil vom 19.

Zitierte Normen: § 97 ZPO § 852 BGB
WiedererkrankungBundschuhKlägerinProzeßbevollmächtigteRevision

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
IV ZR 95/89	BESCHLUSS
in dem Rechtsstreit
 Versicherungen, Ring 7,
vertreten durch den Vorstand,
 Beklagten und Revisionsklägerin,
- Prozeßbevollmächtigte:
Rechtsanwältin
 gegen
die	vertreten	durch
 den Geschäftsführer]R®l^Btraße 47,
Klägerin und Revisionsbeklagte,
 Prozeßbevollmächtigte:
Rechtsanwälte Dr. und Dr. v.
9
 
Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsitzenden Richter Bundschuh und die Richter Rottmül-ler, Dehner, Dr. Zopfs und Römer
 am 24. Januar 1990
beschlossen:
Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des 12. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Koblenz vom 6. März 1989 wird nicht angenommen .
Die Beklagte trägt die Kosten des Revisionsverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).
Streitwert: 43.427,29 DM
Gründe:
Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung. Die Revision hat im Endergebnis auch keine Aussicht auf Erfolg. Im Unterschied zu dem durch das Urteil vom 19. Dezember 1973 - IV ZR 109/72 - NJW 1974, 698 = VersR 1974, 546 entschiedenen Fall gilt hier nach § 3 Abs. 1 Satz 2 TA jede unfallbe-dingte Wiedererkrankung als neuer Leistungsfall. Mit der Wiedererkrankung des Mitglieds der Klägerin begann daher ein
 neuer Leistungsfall bei dem auch hinsichtlich der das Abkom menslimit übersteigenden Ansprüche die Verjährungsfrist des § 852 BGB eingehalten ist.
Bundschuh
 Rottmüller
Dehner
 Dr. Zopfs
 Römer