ZPO § 3 Klagt ein Hiterbe gegen einen anderen auf Mitwirkung bei der Auflassung eines zu dem Nachlaß gehörenden Grundstücks an den Kläger, so ist der Streitwert gleich dem Wert des Grundstücks abzüglich des Erbanteils des Klägers. Die Berufung der Klägerin, die der Erstbeklagten nur einen Anteil von 3/16 an gesamten Nachlaß, dagegen nicht das beanspruchte Grundstück zubilligen wollte, ist zurückgewiesen worden. Januar 1971 den Wert des von der Erstbeklagten insgesamt erstrittenen Objekts mit 200.000,— DM ermittelt und den Streitwert für die Berufungsinstanz auf diesen Betrag festgesetzt. März 1971 hat es den Streitwert jedoch auf 80.000,— DH ermäßigt mit der Begründung, die Klägerin sei wirtschaftlich nur um diesen Betrag beschwert. Streiten Beteiligte an einer Gemeinschaft zur gesamten Hand darum, ob ein Vermögensgegenstand dieser Gemeinschaft oder einem von ihnen allein zusteht, so hängt die Bemessung des Streitwerts davon ab, ob die aus der rechtlichen Konstruktion folgende Beziehung der Gesamthandsgemeinschaft zu dem einzelnen Beteiligten zugrunde gelegt wird oder das durch die Beteiligung an dieser Gemeinschaft ausgestaltete wirtschaftliche Interesse. zweiten Fall entsteht die Frage, ob beim Kläger oder beim Beklagten zu berücksichtigen ist, daß er an der Gemeinschaft und damit auch an dem streitigen einzelnen Vermögensgegenstand, sofern dieser im Eigentum der Gesamthand steht oder dorthin gelangt, mit einer unstreitigen Ideellen Quote beteiligt 1st. Vird die rechtliche Stellung des einzelnen Geaamt-händers gegenüber der Gemeinschaft als entscheidend angesehen, so ist der Streitwert in den erörterten Fällen gleich dem Vollwert des streitigen Vermögensgegenstands. Zur Begründung dieser Auffassung wird insbesondere bei der begehrten Herausgabe eines Grundstücks darauf hingewiesen, daß die erforderliche Mitwirkung bei der Auflassung nur bezüglich des ganzen Grundstücks verlangt und gewlhrt werden kann, nicht beschränkt auf Quoten der Beteiligten. Deshalb wird bei einem Streit um das Eigentum an einem Grundstück ungeachtet der in Rede stehenden Besonderheiten § 6 ZPO für uneingeschränkt anwendbar gehalten (Hillach/Rohs, Handbuch des Streitwerts 3. 228 bei der Klage eines Miterben gegen einen anderen auf Auflassung eines Grundstücks an die Erbengemeinschaft die Quote des Beklagten vom Vollwert abgezogen, weil insoweit kein Streit bestehe und dem Beklagten der Wert seiner Quote in jedem Fall verbleibe. Hier hatte ein Miterbe mit der Klage gegen einen anderen die Feststellung begehrt, daß ihm eine Forderung gegen den Nachlaß zustehe, und die Zustimmung zu deren Erfüllung verlangt. April 1956 (V ZR 3/55 = LM ZPO § 6 Nr. 4 = NJW 1956, 1071) zunächst ausgesprochen, bei der Klage eines Niterben gegen einen anderen auf Auflassung eines Grundstücks an einen Dritten oder auch an den Kläger selbst sei der Streitwert gleich dem vollen Verkehrswert des Grundstücks ohne Abzug einer Erbenquote. Juni 1958 (V ZR 268/56 = LM ZPO § 6 Nr. 5 = NJW 1958, 1397) jedoch erkannt, wenn ein Hiterbe die Berichtigung des Grundbuchs dahin begehre, daß ein Grundstück im Eigentum der Erbengemeinschaft und nicht des beklagten Miterben allein stehe, sei der Anteil des Beklagten abzuziehen, weil er wirtschaftlich außer Streit stehe. Auch hier ist der Streitwert gleich dem Wert der Aktien vermindert um den Anteil des Beklagten festgesetzt worden, weil dieser dem Beklagten ln jedem Falle erhalten bleibe. So ist denn auch das Reichsgericht in der angezogenen Entscheidving RGZ 156, 293 verfahren, wobei es keine Rolle spielt, daß dort die Kürzung um einen negativen Vermögenswert, nämlich die anteilige Belastving mit einer Verbindlichkeit vorzunehmen war. und IIi.Zivilsenats an und führt sie in Übereinstimmung mit RGZ 156, 293 dahin fort, daß bei Klagen eines Miterben auf Übertragung eines Grundstücks (oder eines sonstigen Vermögenswerts) aus dem Nachlaß der Streitwert nach § 3 ZPO unter Berücksichtigving des Klägerinteresses zu bestimmen ist und hiernach nur in dem den eigenen Anteil des Klägers übersteigenden Gegenstandswert besteht. Daß über diesen Anteil am einzelnen Vermögensgegenstand nicht verfügt werden kann, solange die gesamthänderische Bindung besteht, kann bei der Ermittlung des tatsächlichen Streitwerts nicht den Ausschlag geben. Auch bei wirtschaftlicher Betrachtung läßt sich mithin nicht sagen, daß die Anteile dieser Erben von dem Verfahren nicht berührt werden und außer Streit stehen. Der beklagte Miterbe hindert durch seine Weigerung den gewünschten Rechtsübergang nicht nur in Höhe seines Anteils, sondern auch mit Wirkung für die am Prozeß nicht beteiligten Erben. Selbst wenn diese das Vorgehen des Klägers billigen, können ihre Anteile nicht auf den Kläger übergehen, solange der Widerstand des beklagten Miterben erfolgreich ist.
Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein ZPO § 3 Klagt ein Hiterbe gegen einen anderen auf Mitwirkung bei der Auflassung eines zu dem Nachlaß gehörenden Grundstücks an den Kläger, so ist der Streitwert gleich dem Wert des Grundstücks abzüglich des Erbanteils des Klägers. BGH, Beschl. v. 23. Februar 1972 - IV ZR 95/71 - OLG w»««» LG Essen BUNDESGERICHTSHOF IV ZR 05/71 BESCHLUSS in den Rechtsstreit der Frau Marie traße^P - Prozeßbevollmächtigte Klägerin, Widerbeklagten und Revisionsklägerin, Rechtsanwälte Prof* Dr und Dr. - gegen 1. Frau Anneliese . Straße AB, in 2. 3. Beklagte, zu 1) Widerklägerin und Revisionsbeklagte, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Frhr Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung an 26. Januar 1972 unter Mitwirkung des Senatsprfisidenten Dr. Hauß und der Bundesrichter Johannsen, Dr. Pfretzschner, Dr. Bukow und Dr. Buchholz beschlossen: Der Streitwert für die Revisionsinstanz wird auf DM 162.500.-- festgesetzt. Gründe : Die Parteien sind Geschwister und Miterben in ungeteilter Erbengemeinschaft nach ihrer aa 14. Oktober 1953 verstorbenen Mutter. Der Nachlaß besteht ia wesentlichen aus einea Grundstück, über dessen Verteilung die Erblasserin in einem Testaaent von 11. Oktober 1953 letztwillig verfügt hat. Der Grundbesitz ist nach den Eintritt des Erbfalls teilweise enteignet worden; der Entschädigungsbetrag wurde hinterlegt. Das Landgericht hat die Klägerin auf die Widerklage der Erstbeklagten verurteilt, darin einzuwilligen, daß das Alleinelgentua an einer der letztwilligen Verfügung entsprechenden Teilfläche des Grundstücks auf die Erstbeklagte übergeht und daß diese Eigentuasänderung in das Grundbuch eingetragen wird. Ferner hat es der Erstbeklagten einen Anteil an den hin- terlegten Geldbetrag zuerkannt. Die Berufung der Klägerin, die der Erstbeklagten nur einen Anteil von 3/16 an gesamten Nachlaß, dagegen nicht das beanspruchte Grundstück zubilligen wollte, ist zurückgewiesen worden. Hiergegen richtet sich ihre Revision. Das Berufungsgericht hat in einen Beschluß von 22. Januar 1971 den Wert des von der Erstbeklagten insgesamt erstrittenen Objekts mit 200.000,— DM ermittelt und den Streitwert für die Berufungsinstanz auf diesen Betrag festgesetzt. In einem weiteren Beschluß vom 2. März 1971 hat es den Streitwert jedoch auf 80.000,— DH ermäßigt mit der Begründung, die Klägerin sei wirtschaftlich nur um diesen Betrag beschwert. Die Klägerin beantragt, diesen geringeren Streitwert auch für die Revisionsinstanz festzusetzen, während die Erstbeklagte den ursprünglich vom Berufungsgericht angenommenen Streitwert von 200.000,— DM für zutreffend hält. Keiner dieser Auffassungen kann beigetreten werden. Der Streitwert ist vielmehr gleich dem Vollwert abzüglich der unstreitigen Erbquote der Viderklägerin (= Erstbeklagten) . Streiten Beteiligte an einer Gemeinschaft zur gesamten Hand darum, ob ein Vermögensgegenstand dieser Gemeinschaft oder einem von ihnen allein zusteht, so hängt die Bemessung des Streitwerts davon ab, ob die aus der rechtlichen Konstruktion folgende Beziehung der Gesamthandsgemeinschaft zu dem einzelnen Beteiligten zugrunde gelegt wird oder das durch die Beteiligung an dieser Gemeinschaft ausgestaltete wirtschaftliche Interesse. Im zweiten Fall entsteht die Frage, ob beim Kläger oder beim Beklagten zu berücksichtigen ist, daß er an der Gemeinschaft und damit auch an dem streitigen einzelnen Vermögensgegenstand, sofern dieser im Eigentum der Gesamthand steht oder dorthin gelangt, mit einer unstreitigen Ideellen Quote beteiligt 1st. Vird die rechtliche Stellung des einzelnen Geaamt-händers gegenüber der Gemeinschaft als entscheidend angesehen, so ist der Streitwert in den erörterten Fällen gleich dem Vollwert des streitigen Vermögensgegenstands. Denn dann ist darauf abzustellen, daß dieses Objekt als Ganzes nach dem Klagebegehren den Inhaber wechseln soll, sei es durch Einbringung vom einzelnen in die Gemeinschaft oder durch Erwerb ln umgekehrter Richtung. Zur Begründung dieser Auffassung wird insbesondere bei der begehrten Herausgabe eines Grundstücks darauf hingewiesen, daß die erforderliche Mitwirkung bei der Auflassung nur bezüglich des ganzen Grundstücks verlangt und gewlhrt werden kann, nicht beschränkt auf Quoten der Beteiligten. Deshalb wird bei einem Streit um das Eigentum an einem Grundstück ungeachtet der in Rede stehenden Besonderheiten § 6 ZPO für uneingeschränkt anwendbar gehalten (Hillach/Rohs, Handbuch des Streitwerts 3. Aufl., § 62; Stein/Jonas/Pohle, ZPO 19. Aufl., § 3 I 1 a; Wieczorek ZPO § 3 Anm. B III b 1; zweifelnd Schneider, Streitwert-ABC 1970, Stichwort "Miterbe"). Die Gegenmeinung hält es für unbillig, den Parteien Gebühren nach dem Vollwert aufzuerlegen, obwohl sie wirtschaftlich nur um einen (möglicherweise kleinen) Teilwert streiten. Sie weist auf die Unzuträglichkeiten hin, die sich insbesondere dann ergeben, wenn mehrere Beteiligte in getrennten Prozessen auf Mitwirkung bei der Auflassung desselben Grundstücks verklagt werden müssen. Die Lösung wird darin gesehen, die Gemeinschaft zur gesamten Hand in den erörterten Fällen hinsichtlich des Streitwerts ebenso oder doch ähnlich wie eine Bruchteilsgemeinschaft zu behandeln, d. h. insoweit von der gesamthänderischen Bindung der Beteiligten abzusehen (Gerold Streitwert III, 29 Randnote 16; BGB-RGRK 11. Aufl. § 2039 Anm. 16; Speckmann NJW 1970, 1906; OLG Celle NJW 1969, 1355). Die Rechtsprechung hat zwischen rechtlicher und wirtschaftlicher Betrachtungsweise geschwankt. Das Reichsgericht hat in der Entscheidung JW .1937, 228 bei der Klage eines Miterben gegen einen anderen auf Auflassung eines Grundstücks an die Erbengemeinschaft die Quote des Beklagten vom Vollwert abgezogen, weil insoweit kein Streit bestehe und dem Beklagten der Wert seiner Quote in jedem Fall verbleibe. In der Entscheidung RGZ 149, 193 ist dagegen schlechthin der Vollwert zugrunde gelegt worden. Später ist das Reichsgericht in RGZ 136, 293 grundsätzlich zu der ersten Auffassung zurückgekehrt. Hier hatte ein Miterbe mit der Klage gegen einen anderen die Feststellung begehrt, daß ihm eine Forderung gegen den Nachlaß zustehe, und die Zustimmung zu deren Erfüllung verlangt. Der Betrag der Forderung ist um die Quote des Klägers mit der Begründung gekürzt worden, in Höhe seines Anteils belaste ihn als Miterbe der geltend gemachte Anspruch selbst. Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat in seiner Entscheidung vom 20. April 1956 (V ZR 3/55 = LM ZPO § 6 Nr. 4 = NJW 1956, 1071) zunächst ausgesprochen, bei der Klage eines Niterben gegen einen anderen auf Auflassung eines Grundstücks an einen Dritten oder auch an den Kläger selbst sei der Streitwert gleich dem vollen Verkehrswert des Grundstücks ohne Abzug einer Erbenquote. Derselbe Senat hat in einer weiteren Entscheidung vom 13. Juni 1958 (V ZR 268/56 = LM ZPO § 6 Nr. 5 = NJW 1958, 1397) jedoch erkannt, wenn ein Hiterbe die Berichtigung des Grundbuchs dahin begehre, daß ein Grundstück im Eigentum der Erbengemeinschaft und nicht des beklagten Miterben allein stehe, sei der Anteil des Beklagten abzuziehen, weil er wirtschaftlich außer Streit stehe. Ebenso hat der III. Zivilsenat in seinem Beschluß vom 17. November 1966 entschieden (III ZR 48/66 = LM ZPO § 3 Nr. 31 = NJW 1967, 443), als es darum ging, daß der beklagte Miterbe Aktien zugunsten der Erbengemeinschaft hinterlegen sollte. Auch hier ist der Streitwert gleich dem Wert der Aktien vermindert um den Anteil des Beklagten festgesetzt worden, weil dieser dem Beklagten ln jedem Falle erhalten bleibe. Das Reichsgericht wie der Bundesgerichtshof haben mithin schließlich der wirtschaftlichen Betrachtungsweise in der Form Raum gegeben, daß sie den Vollwert um den Miterbenanteil gekürzt haben, der wirtschaftlich von der Klage nicht berührt wurde, weil er wertmäßig nach dem übereinstimmenden Willen der Parteien seinem Inhaber verbleiben sollte. Dies kann je nach dem Klagebegehren bald für den Anteil des Beklagten, bald für den des Klägers zutreffen. Das erste 1st der Fall, wenn der beklagte Miterbe einen Vermögenswert, Insbesondere ein Grundstück, an die Erbengemeinschaft herausgeben soll. Auch wenn er unterliegt, bleibt er an dem Grundstück nach Maßgabe seiner Quote beteiligt. Insoweit besteht wirtschaftlich gesehen kein Streit, so daß sich hier der Abzug der Quote des Beklagten vom Vollwert rechtfertigt. Umgekehrt liegt es, wenn ein Miterbe die Erbengemeinschaft auf Übertragung eines Grundstücks verklagt. Hier ist es der Anteil des Klägers, der wertmäßig nicht in die Klage einbezogen ist; der Kläger will bei wirtschaftlicher Betrachtung nur die übrigen Anteile hinzuerwerben. Deshalb 1st es folgerichtig, den Vollwert um die Erbquote des Klägers zu vermindern. So ist denn auch das Reichsgericht in der angezogenen Entscheidving RGZ 156, 293 verfahren, wobei es keine Rolle spielt, daß dort die Kürzung um einen negativen Vermögenswert, nämlich die anteilige Belastving mit einer Verbindlichkeit vorzunehmen war. Der erkennende Senat schließt sich der zuletzt vertretenen Auffassung des V. und IIi.Zivilsenats an und führt sie in Übereinstimmung mit RGZ 156, 293 dahin fort, daß bei Klagen eines Miterben auf Übertragung eines Grundstücks (oder eines sonstigen Vermögenswerts) aus dem Nachlaß der Streitwert nach § 3 ZPO unter Berücksichtigving des Klägerinteresses zu bestimmen ist und hiernach nur in dem den eigenen Anteil des Klägers übersteigenden Gegenstandswert besteht. Die Festsetzung des Streitwerts dient dem Ziel, ein angemessenes Verhältnis zwischen den Kosten sowie den eröffneten Rechtsmitteln und dem Streitgegenstand herzustellen; insofern hat sie selbst wirtschaftliche Bedeutving. Deshalb erscheint es gerechtfertigt, in den erörterten Fällen der Wirtschaft- liehen Betrachtungsweise in Anwendung von § 3 ZPO den Vorzug zu geben und den wertmäßig außer Streit stehenden Erbanteil derjenigen Partei, auf die dies Jeweils zutrifft, in den Streitwert nicht einzurechnen. Daß über diesen Anteil am einzelnen Vermögensgegenstand nicht verfügt werden kann, solange die gesamthänderische Bindung besteht, kann bei der Ermittlung des tatsächlichen Streitwerts nicht den Ausschlag geben. Auf diese Weise wird eine sonst zwangsläufig auftretende Überhöhung des Streitwerts vermieden. Der dargelegte Grundsatz gilt auch dann, wenn bei mehr als zwei Hiterben nicht alle am Rechtsstreit "beteiligt sind. Macht ein Miterbe einen zu dem Nachlaß gehörenden Anspruch geltend, so kann er nach § 2039 BGB nur die Leistung an alle Erben fordern. Er muß also, um in den Genuß seines Anteils zu kommen, die Rechtsänderung auch zugunsten der außerhalb des Prozesses stehenden Erben fordern. Auch bei wirtschaftlicher Betrachtung läßt sich mithin nicht sagen, daß die Anteile dieser Erben von dem Verfahren nicht berührt werden und außer Streit stehen. Der Kläger nimmt insoweit das Interesse dieser Erben mit wahr. Dasselbe gilt umgekehrt, wenn ein Miterbe eine Leistung, insbesondere die Übertragung eines Grundstücks, aus dem Nachlaß begehrt. Der beklagte Miterbe hindert durch seine Weigerung den gewünschten Rechtsübergang nicht nur in Höhe seines Anteils, sondern auch mit Wirkung für die am Prozeß nicht beteiligten Erben. Selbst wenn diese das Vorgehen des Klägers billigen, können ihre Anteile nicht auf den Kläger übergehen, solange der Widerstand des beklagten Miterben erfolgreich ist. Damit steht auch das Schicksal dieser Anteile bei dem Prozeß auf dem Spiele. So liegt es im vorliegenden Fall. Deshalb war der Streitwert abweichend von Berufungsgericht und den Antrag der Widerbeklagten nicht auf deren quotenn&ßigen Anteil an den streitigen Grundstück und den Hinterlegungsbetrag zu begrenzen. Andererseits war nach den Gesagten auch nicht, wie von der Widerklägerin beantragt, auf den Vollwert festzusetzen. Vielnehr war von diesen der Anteil der Widerklägerin abzuziehen. Ihre Erbquote ist in der von der Widerbeklagten zugestandenen Höhe von 3/16 unstreitig. Bei einem vom Berufungsgericht unwidersprochen ernittelten Vollwert von 200.000,— DM ergibt sich ein Abzug von 37.500,— DM, so dafi der Streitwert auf 162.500,— DM festzusetzen war. Dr. Hauß Johannsen Dr. Pfretzschner Dr. Bukow Dr. Buchholz