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BGH · IV ZR 93/69

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IV ZR 93/69

Dor IVo Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 22 0 April 1970 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Dr0 Kauß und der Bundesrichter Johannsen? Uhr die Landpolizei „ Als deren Ströife gegen 4 Uhr an der Unfallstelle erschien, traf sie dort niemanden mehr an* Der Kläger hatte sich nach Beratung mit seinen Helfern von ihnen nicht zurück zuni Unfallort oder in seine Wohnung, sondern zu seinem Arbeitgeber ßflH^in üf|B Der Kläger hat bestritten, gegen seine Obliegenheiten verstoßen zu haben, und die Feststellung begehrt, daß ihm die Beklagte wegen des am 26* Marz 1966 eingetretenen Schadens Versicherungssohutz gewähren müsse* Sie hat behauptet, der Kläger habe sich der Verkehrsunfallflucht schuldig gemacht und überdies durch einen Nachtrunk seine Aufklärungspflioht verletzt* Zudem habe er in der Schadensanzeige die Menge des genossenen Alkohols sowie die Tatsache verschväegen,daßes sich bei der Fahrt mit seinem Bekannten um eine gemeinsame Zechtour gehandelt habe * Das Berufungsgericht konnte hiernach ohne Verfahrensverstoß den Inhalt der Strafakten, insbesondere die Aussagen des Klägers, bei der Bildung seiner Überzeugung verwerten» Dem stand nicht entgegen, daß der Kläger wegen Verkehrsunfallflucht nicht strafrechtlich zur Verantwortung gezogen worden ist» Aus der Schilderung seines Verhaltens, die der Kläger unter dem frischen Eindruck des Unfalls gegeben hat, konnten gleichwohl auch in dieser Richtung Schlüsse gezogen werdene 20 Für die Feststellung, daß sich der Kläger der Verkehrsunfallflucht schuldig gemacht hat, kam es nicht darauf an, ob er an der Fahrt zu dem Abschleppunternehmen teilgenommen hat oder nährend dieser Zeit an der Unfallstelle verblieben ist« Er hat sich vom Unfallort jedenfalls entfernt, ehe die Polizeibeamten zur Feststellung des Hergangs erschienen; diese haben dort unstreitig niemanden mehr angetroffen, sondern nur das verunglückte Fahrzeug des Klägers vorgefunden„ Nach der unangreifbaren, auf die eigenen Angaben des Klägers im Ermittlungsverfahren gestützten Überzeugung des Berufungsgerichts hat er die Unfallstelle verlassen, um als möglich befürchteten Fest -Stellungen der Polizei zu entgehen und sich vor dieser versteckt zu haltern Der Kläger hat sich denn auch unstreitig nicht nach Bause, sondern zu seinem Arbeitgeber bringen lassen, um der Entnahme einer Blutprobe zu entgehen«, Rechnete der Kläger aber damit, daß die Polizei zur Unfallaufnahme erscheinen würde, so hatte er sich entweder an der Unfallstolle zur Verfügung halten oder zu dieser zurückkehren müssen0 Die Wartezeit, die in Betracht gekommen wäre, war auch unter Berücksichtigung der Nachtzeit und der leichten Verletzung des Klägers nicht so lang, daß ihm ein weiteres Ausharren am Unfallort nicht zuzu demuten gewesen wäre<, Die Polizeibeamten sind noch vor dem AbSchleppfahrzeug an der Unfallstelle e ingetroffen „ Solange sich der verunglückte Wagen noch in seiner EndStellung befand und der Unfallhergang damit an Ort und Stelle rekonstruierbar war, hätte sich auch der Kläger jedenfalls dort zur Verfügung halten müssen0 Die Feststellung des Berufungsgerichts, daß der Kläger durch seine vorzeitige Entfernung Vorkehrsunfallflucht begangen hat, begegnet demnach keinen rechtlichen Bedenken„ 3» Die Revision macht derm auch hauptsächlich geltend, der unter dem Einfluß des genossenen Alkohols und eines gewissen Unfallschocks stehende Kläger habe nicht das Bewußtsein gehabt? durch das Verlassen der Unfallstelle gegen seine in § 7X2/2 AKB bestimmte Aufklärungspflicht zu verstoßen« Einer solchen speziellen Vorstellung bedurfte Cs indessen zur vorsätzlichen Verletzung der ObÜegehheit nichto Wie der erkennende Senat in seinem zur Veröffentlichung bestimmten Urteil vom 18, Februar 1970 -IV ZR 1005/68 - ausgeführt hat? Der Kläger hat sich von dem Vorwurf, dio Auf klärungspflicht in dem dargelegten Sinn vorsätzlich verletzt zu haben, nicht entlastet (§ 7 V AKB, § 6 A.bs0 3 VVG), Im Gegenteil spricht sein vom Berufungsgericht eingehend gewürdigtes Verhalten für ein planmäßiges Handeln und nicht für eine schockartige Schreckreaktion0 Die verfahrensrechtlichen Rügen der Revision gegen die Würdigung des Beweisergebnisses sind unbegründet 0 40 Die Beklagte ist auch berechtigt, ihre Leistung wegen der vorsätzlichen Öbliegenheitsvcrlotzung nach | 7 V AKB zu verweigernc Der vorgefallene Verstoß war weder ungeeignet, ihre Interessen in ernster YJeise zu gefährden, noch war die Schuld des Klägers gering (vglo Urteil des erkennenden Senats vom 16» Januar 1970 - XV ZR 645/68 ~ VersR 1970, 241)0 Die Beklagte hatte ein wesentliches und schutzwürdiges Interesse daran, daß der Grad der Trunkenheit des Klägers so bald und zuverlässig wie möglich festgestellt wurde; denn hiervon hing es ab, ob sie dem Verletzten mit Aussicht auf Erfolg ein mitwirkendes Verschulden entgegenhalten konnte „• Die Verkehrsunfallflucht des Klägers, der sich anschließend sogar versteckt gehalten hat, war geeignet, diese Feststellung zu verhindern oder zu demindest zu erschweren « Bei der Planmäßigkeit, mit welcher der Kläger hierbei - wenn auch vielleicht mmf schlechten Rat hin -vorgegangen ist, kann auch nicht von einem nur leichten Versagen in einer kritischen Lage gesprochen werden, das der Versicherer nach Treu und Glauben nicht mit dem gänzlichen Entzug des Versiehorungsschutzes beantworten dürfteo

Zitierte Normen: § 7 AKB2008_alt
FeststellungVerkehrsunfallfluchtDr0vorsätzlichPflichtUhrUnfallstelleKlägerRevision

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
IV ZR 93/69	URTEIL	Verkündet	am
13o Mai 1970
Blacher,
 Justizobersekretäi
als Urkondsbeamter der Geschäftsstelle
 in dem Rechtsstreit
 des Kraftfahrers Josef S	in	HÄ/Alz,
 Werner-von	Straße	^
O UiiU Uw V XpXyiAö p
- Prozeßbevollraachtigter: Rechtsanv/alt
 die Erste Allgemeine Unfall- und Schadensversichorungs*
vertreten durch ihren Hauptbevollmächtigten für die Bundear egubLüs Deutschland und Westberlin Dr0 Dr0 Arthur^MM^, __	'
in t-fliWrSoflBstraße AB,
Beklagte und
~ ProzeßbevolImächtigter: Rechtsanwalt Dr.

-2 -
Dor IVo Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 22 0 April 1970 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Dr0 Kauß und der Bundesrichter Johannsen? Dr* Pfretzschner, Dr0 Reinhardt und Dr* Bukov/
für Recht erkannt:
Die Revision des Klägers gegen das Urteil des 10.o Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom. 7, Februar 1969 wird zurückgewiesen 0
Der Klägor trägt die Kosten der Revisiono
 Von Rechts wegen ^tbestandi
■C Der Kläger war als Halter eines Fers on enk ra f twa g ens bei der Beklagten gegen Haftpflicht versicherte Er unternahm in der-'Rächt vom 29« zu dem 260 März 1966 eine Fahrt mit seinem Bekannten KdBliVb Beide besuchten mehrere Gaststätten und nahmen dort Alkohol zu sicbu Auf der Heimfahrt geriet der Kläger gegen 3 Uhr in der Nähe von Burghausen auf die linke Straßenseite und prallte mit dem Wagen gegen einen Baum0 Der Kläger wurde laicht? sein Beifahrer erheblich verletzte Der Wagen erlitt Totalschaden » ‘
Zwei Insassen eines vorbeikommenden Personenwagens
 brachten K
in das Krankenhaus <,
Dann kehrten sie
 
zu der Unfallstelle zurück und versuchten gemeinsam mit dem Kläger, dessen beschädigtes Fahrzeug von der Straße1-v/egzuschiebeno Als dies nicht gelang, fuhren
 hausen* Der Inhaber verständigte um 3c4? Uhr die Landpolizei „ Als deren Ströife gegen 4 Uhr an der Unfallstelle erschien, traf sie dort niemanden mehr an* Der Kläger hatte sich nach Beratung mit seinen Helfern von ihnen nicht zurück zuni Unfallort oder in seine Wohnung, sondern zu seinem Arbeitgeber ßflH^in üf|B
bringen lassen* Dort wurde er um 8*13 Uhr ermittelt* Eine um 8*43 Uhr entnommene Blutprobe ergab einen Alkoholgehalt von 0,34 bzw* 0,37 $o»
Der Kläger ist wegen Gefährdung des Straßenverkehrs und fahrlässiger Körperverletzung zu Strafe verurteilt worden* Das Verfahren wegen Verkehrsunfallflucht hatte die Staatsanwaltschaft eingestellt*
Die Beklagte hat dem Kläger den Versicherungsschutz wegen Verletzung der Aufklärungspflicht versagt *
Der Kläger hat bestritten, gegen seine Obliegenheiten verstoßen zu haben, und die Feststellung begehrt, daß ihm die Beklagte wegen des am 26* Marz 1966 eingetretenen Schadens Versicherungssohutz gewähren müsse*
Die Beklagte hat Abweisung der Klage beantragt*
Sie hat behauptet, der Kläger habe sich der Verkehrsunfallflucht schuldig gemacht und überdies durch einen Nachtrunk seine Aufklärungspflioht verletzt* Zudem habe er in der Schadensanzeige die Menge des genossenen Alkohols sowie die Tatsache verschväegen,daßes sich bei der Fahrt mit seinem Bekannten um eine gemeinsame Zechtour gehandelt habe *
sie mit ihm zu dem Abschleppdienst	in	Burg-
4(p
 
Das Landgericht hat der Klage stattgegeben, das Berufungsgericht hat sie angewiesen» Der Kläger erstrebt mit der Revision die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteilso
 Die Revision konnte keinen Erfolg haben0
Io Die Verfahrensrügen sind nicht begründete Nach dem Tatbestand des Berufungsurteils 3 dessen Berichtigung nicht beantragt worden ist, haben sich die Parteien mit der Verwertung der beigezogenen Strafakten einverstanden erklärt» Diese waren nach der Sitzungsniöderschrift vom Io März 1968 Gegenstand der mündlichen Verhandlung» Daß die Anträge erst später verlesen worden sind9 ist unschädlich und schließt nicht aus* daß auch bis dahin schon mündlich:, verhandelt worden ist« Die ordnungsmäßige Stellungder Anträge ergibt sich* wenn nicht aus der Sitzungsniederschrift vom 123 0 Dezember 1968, v/o nur von deren Wiederholung die Rede ist, so doch auf jeden Fall wiederum aus dem Tatbestand des Berufungsurteils0
Das Berufungsgericht konnte hiernach ohne Verfahrensverstoß den Inhalt der Strafakten, insbesondere die Aussagen des Klägers, bei der Bildung seiner Überzeugung verwerten» Dem stand nicht entgegen, daß der Kläger wegen Verkehrsunfallflucht nicht strafrechtlich zur Verantwortung gezogen worden ist» Aus der Schilderung seines Verhaltens, die der Kläger unter dem frischen Eindruck des Unfalls gegeben hat, konnten gleichwohl auch in dieser Richtung Schlüsse gezogen werdene
20 Für die Feststellung, daß sich der Kläger der Verkehrsunfallflucht schuldig gemacht hat, kam es nicht darauf an, ob er an der Fahrt zu dem Abschleppunternehmen teilgenommen hat oder nährend dieser Zeit an der Unfallstelle verblieben ist« Er hat sich vom Unfallort jedenfalls entfernt, ehe die Polizeibeamten zur Feststellung des Hergangs erschienen; diese haben dort unstreitig niemanden mehr angetroffen, sondern nur das verunglückte Fahrzeug des Klägers vorgefunden„ Nach der unangreifbaren, auf die eigenen Angaben des Klägers im Ermittlungsverfahren gestützten Überzeugung des Berufungsgerichts hat er die Unfallstelle verlassen, um als möglich befürchteten Fest -Stellungen der Polizei zu entgehen und sich vor dieser versteckt zu haltern Der Kläger hat sich denn auch unstreitig nicht nach Bause, sondern zu seinem Arbeitgeber bringen lassen, um der Entnahme einer Blutprobe zu entgehen«, Rechnete der Kläger aber damit, daß die Polizei zur Unfallaufnahme erscheinen würde, so hatte er sich entweder an der Unfallstolle zur Verfügung halten oder zu dieser zurückkehren müssen0 Die Wartezeit, die in Betracht gekommen wäre, war auch unter Berücksichtigung der Nachtzeit und der leichten Verletzung des Klägers nicht so lang, daß ihm ein weiteres Ausharren am Unfallort nicht zuzu demuten gewesen wäre<, Die Polizeibeamten sind noch vor dem AbSchleppfahrzeug an der Unfallstelle e ingetroffen „ Solange sich der verunglückte Wagen noch in seiner EndStellung befand und der Unfallhergang damit an Ort und Stelle rekonstruierbar war, hätte sich auch der Kläger jedenfalls dort zur Verfügung halten müssen0 Die Feststellung des Berufungsgerichts, daß der Kläger durch seine vorzeitige Entfernung Vorkehrsunfallflucht begangen hat, begegnet demnach keinen rechtlichen Bedenken„
Jb
 
3» Die Revision macht derm auch hauptsächlich geltend, der unter dem Einfluß des genossenen Alkohols und eines gewissen Unfallschocks stehende Kläger habe nicht das Bewußtsein gehabt? durch das Verlassen der Unfallstelle gegen seine in § 7X2/2 AKB bestimmte Aufklärungspflicht zu verstoßen« Einer solchen speziellen Vorstellung bedurfte Cs indessen zur vorsätzlichen Verletzung der ObÜegehheit nichto Wie der erkennende Senat in seinem zur Veröffentlichung bestimmten Urteil vom 18, Februar 1970 -IV ZR 1005/68 - ausgeführt hat? verletzt der Versicherungsnehmer dadurch? daß er v/ie im Falle der Verkehrsunfallflucht bewußt gegen eine elementare? dem Aufklirungsinteresse aller Beteiligten dienenden Verhaltensnorm verstößt? zugleich vorsätzlich seine versicherungsrechtliche Aufklirungs-pflicht o Zwar erfordert das Bewußtsein der Rechtsv/i-drigkoit bei der vorsätzlichen Zuvm-derhandlung gegen eine allein in dem Versicherungsverhältnis begründete Pflicht? daß der Versieherungsnehmer eine hinreichende Vorstellung davon hatte ? wie er nach dem Vertragsinhalt eigentlich hätte handeln müssen«, Lediglich auf die genaue Kenntnis der einschlägigen Bestimmungen kommt es auch dann nicht an„ Anders verhält es sich jedoch bei elementaren? allgemein bestehenden und bekannten Pflichten? die' schlechthin verbindlich sind und deren Erfüllung darum auch nach dem Versicherungsvertrag vo rau&gesetzt wird«, Verstößt der Versicherungsnehmer bewußt gegen eine solche Verhaltensnorm (hier: die Pflicht? an der Aufklärung des Unfalls mitzuvarken)? so kommt es für seinen Vorsatz nicht auf die zusätzliche Vorstellung an? daß die Übertretung des Verbots nicht nur generell? sondern gerade--und insbesondere dem Versicherer gegenüber unstatthaft ist.
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Der Kläger hat sich von dem Vorwurf, dio Auf klärungspflicht in dem dargelegten Sinn vorsätzlich verletzt zu haben, nicht entlastet (§ 7 V AKB, § 6 A.bs0 3 VVG), Im Gegenteil spricht sein vom Berufungsgericht eingehend gewürdigtes Verhalten für ein planmäßiges Handeln und nicht für eine schockartige Schreckreaktion0 Die verfahrensrechtlichen Rügen der Revision gegen die Würdigung des Beweisergebnisses sind unbegründet 0
40 Die Beklagte ist auch berechtigt, ihre Leistung wegen der vorsätzlichen Öbliegenheitsvcrlotzung nach | 7 V AKB zu verweigernc Der vorgefallene Verstoß war weder ungeeignet, ihre Interessen in ernster YJeise zu gefährden, noch war die Schuld des Klägers gering (vglo Urteil des erkennenden Senats vom 16» Januar 1970 - XV ZR 645/68 ~ VersR 1970, 241)0 Die Beklagte hatte ein wesentliches und schutzwürdiges Interesse daran, daß der Grad der Trunkenheit des Klägers so bald und zuverlässig wie möglich festgestellt wurde; denn hiervon hing es ab, ob sie dem Verletzten mit Aussicht auf Erfolg ein mitwirkendes Verschulden entgegenhalten konnte „• Die Verkehrsunfallflucht des Klägers, der sich anschließend sogar versteckt gehalten hat, war geeignet, diese Feststellung zu verhindern oder zu demindest zu erschweren « Bei der Planmäßigkeit, mit welcher der Kläger hierbei - wenn auch vielleicht mmf schlechten Rat hin -vorgegangen ist, kann auch nicht von einem nur leichten Versagen in einer kritischen Lage gesprochen werden, das der Versicherer nach Treu und Glauben nicht mit dem gänzlichen Entzug des Versiehorungsschutzes beantworten dürfteo
5o Die Revision des Klägers mußte nach alledem als unbegründet zurückgev/iesen werden0
Dr0 Hauß	Johannsen	Dr<>	Pfretzschner
 Dr0 Reinhardt Dr0 Bukov?