BE£r § 34 Die Vorschrift des § 34 BEG regelt nicht die Präge, in welchem Ausmaß ein Gesundheitsschaden als verfolguhgs-bedingt anzusehen ist. Daß diese Grundsätze im Entschädigungsrecht keine Anwendung finden, ist der Bestimmung des § 34 BEG nicht zu entnehmen. November 1967 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Ascher und der Bundesrichter Raske, Johannsen, Maaß und Dr. Graf für Recht erkannt: Das Verfolgungsleiden sei nicht nur conditio sine qua non, sondern auch die adäquate und verfolgungseigentümliche Ursache für da3 spätere Leiden. Die Adäquanztheorie finde in dieser Bestimmung für das Entschädigungsrecht insofern ihre Grenze, als nur der Schaden ersetzt werden solle, der seine Ursache in der nationalsozialistischen Verfolgung habe, gleichgültig ob es sich um mehrere oder um ein Leiden handele. Nach den im allgemeinen Schadensersatzrecht geltenden Grundsätzen ist ein Schadfin in vollem Umfang einer Ursache als einer adäquaten dann zuzuschreiben, wenn diese Ursache nicht nur eine Bedingung für den Eintritt des Schadens, sondern auch generell geeignet war, diesen Schaden herbeizuführen. Daß diese Adäquanztheorie im»Entschädigungsrecht keine Anwendung finden solle, ist, entgegen der Meinung der Revision, der Bestimmung des § 34 BEG nicht zu entnehmen . Die Feststellungen des Berufungsgerichts tragen seine Auffassung, daß die Verfolgung als adäquate Ursache auch für das Tuberkuloseleiden, wie es sich im Jahre 1955 entwickelt hat, in vollem Umfang verantwortlich ist. von der Revision nicht angegriffenen Feststellungen des Berufungsgerichts ist die Ursächlichkeit zwischen Verfolgung und erster Erkrankung an Lungentuberkulose wahrscheinlich und war diese somit als verfolgungsbedingt anzusehende Krankheit in gleicher Weise Ursache der im Jahre 1955 aufgetretenen Reaktivierung wie die später hinzugetretenen verfolgungsunabhängigen Umstände. Weiter hat das Berufungsgericht festgestellt, daß die verfolgungsbedingtc Jugendtuberkulose nicht nur eine nicht wegzudenkende Bedingung der Erwachsenentuberkulose war, sondern auch die Klägerin in den Zustand einer "erhöhten Schadensanfälligkeit" versetzt hat und daher generell geeignet war, das spätere Wiederaufleben der Krankheit herbeizuführen. Biesen Feststellungen ist zu entnehmen, daß die verfolgungsbe-dfngte, Ersterkrankung noch nicht völlig ausgeheilt, in ihren Wirkungen also noch nicht vollständig überwunden war, sondern eine besondere Schadensanfälligkeit zurückgelasoen hatte, und daß es sich bei dem späteren Leiden um dieselbe, wieder aufgelebte Krankheit handelt. Unter diesen Umständen hat das Berufungsgericht rechtlich zutreffend einen adäquaten Ursachen-zusamraenhang zwischen der die Ersterkrankung auslösenden Verfolgung und dem späteren Wiederaufleben der Krankheit bejaht und demgemäß die Verfolgung für den später eingetretenen Leidenszustand in vollem Umfang verantwortlich gemacht. Da das angefochtene Urteil auch im übrigen keinen Rechtsfehler zu dem Nachteil des beklagten Landes erkennen läßt, muß dessen Revision mit der Kostenfolge aus § 97 Abs. 1 ZPO, § 225 Abs. 1 BEG zurückgewiesen werden.
Nachschlagewerk: BGHZ: da nein BE£r § 34 Die Vorschrift des § 34 BEG regelt nicht die Präge, in welchem Ausmaß ein Gesundheitsschaden als verfolguhgs-bedingt anzusehen ist. Diese Frage ist nach den allgemein im Schadensersatzrecht geltenden Grundsätzen zu beurteilen. Daß diese Grundsätze im Entschädigungsrecht keine Anwendung finden, ist der Bestimmung des § 34 BEG nicht zu entnehmen. BGH, Urt. v. 15. November 1967 - IV ZR 95/66 - OLG Frankfurt/Main LG Wiesbaden BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES XV 2R 95/66 URTEIL Verkündet am 15o November 1967 B r o e s k e, Justizangestellte als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Entschädigungsrechtsstreit des Landes He s s e n, vertreten durch den Hessischen Minister des Innern, Wiesbaden, L^Ppstraße P), Beklagten und Revisionsklägers, - Prozeßbevollmächtigters Rechtsanwalt Dr« gegen Erau Johanna A •» Hi geschoG^PP geh» DflP, SÄB^P-Straße PP, Klägerin und Revisionsbeklagte. - Prozeßbevollmächtigte: Rechtsanwälte und 2 Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 10. November 1967 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Ascher und der Bundesrichter Raske, Johannsen, Maaß und Dr. Graf für Recht erkannt: Die Revision des beklagten Bandes gegen das Urteil des 8. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Frankfurt/Main vom 7. Dezember 1965 wird zurückgewiesen. Gerichtliche Gebühren und Auslagen werden für den Revisionsrechtszug nicht erhoben. Die außergerichtlichen Kosten der Revision trägt das beklagte Land, Von Rechts wegen Tatbestand: Die durch nationalsozialistische Gewaltraaßnahmen verfolgte Klägerin begehrt Entschädigung wegen Schadens an Körper und Gesundheit und zwar u.a. wegen einer im Jahre 1955 ausgebrochenen reaktivierten Lungentuberkulose. Das beklagte Land hat den Anspruch abgelehnt. Das Berufungsgericht hat das klagabweisende Urteil des Landgerichts abgeändert und unter Zurückweisung der Berufung im übrigen insoweit der Klage stattgegeben. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision begehrt das beklagte Land die Aufhebung des Berufungsurteils und die ZurubkverV/ei'sung 'an!:i das''-'We’rufüngs'gerl;ch^.liDie Klägerin bittet um Zurückweisung des Rechtsmittels. Entscheidungsgründe : Die Revision ist nicht begründet. Das Berufungsgericht hat ausgeführt; Bach den von ihm eingeholten medizinischen Gutachten sei die Klägerin an einer Jugendtuberkulöse erkrankt gewesen. Es sei wahrscheinlich, daß diese während der Verfolgung entstanden und durch Verfolgungsmaßnahmen verursacht worden sei. Auf dem Boden dieser verfolgungsbedingten Lungenaltherde habe sich die Tuberkuloseerkrankung von 1955 entv/iekelt. Das Verfolgungsleiden sei nicht nur conditio sine qua non, sondern auch die adäquate und verfolgungseigentümliche Ursache für da3 spätere Leiden. Zwar hätten zur Reaktivierung auch verfolgungsunabhängige Umstände beigetragen und seien diese zu einem gleichgroßen Anteil wie die Verfolgung als mitursächlich anzusehen. Für die Auswirkung der Schadensanfälligkeit sei aber die erste adäquate Ursache in vollem Umfang verantwortlich. § 34 BEG stehe dem nicht entgegen, da er nur die Fälle betreffe, bei denen die Erwerbsfähigkeit durch verschiedene Leiden beeinträchtigt wird. Deshalb sei die reaktivierte Lungentuberkulose in vollem Umfang bei der Festsetzung der verfolgungsbedingten Minderung der Brwerbsfähigkeit zu berücksichtigen. Die Revision rügt; Das Berufungsgericht habe § .34 BEG zu Unrecht nicht angev/andt. Die Adäquanztheorie finde in dieser Bestimmung für das Entschädigungsrecht insofern ihre Grenze, als nur der Schaden ersetzt werden solle, der seine Ursache in der nationalsozialistischen Verfolgung habe, gleichgültig ob es sich um mehrere oder um ein Leiden handele. Der verfolgungsbedingte Anteil müsse in beiden Fällen nach § 287 ZPO geschätzt werden. Diesem Gedankengang der Revision kann nicht gefolgt werden. Entschädigung für Schaden an Körper oder Gesundheit wird nur für Verfolgungsleiden gewährt. Dieser Grundsatz kommt in § 34 BEG zu dem Ausdruck. Nach dieser Vorschrift ist bei der Uemessung der Höhe der Rente nur die durch die verfolgungsbedingtc Schädigung herbeigeführte Beeinträchtigung der Erwerbsfähigkeit zugrunde zu legen, die Beeinträchtigung durch andere Ursachen hat außer Betracht zu bleiben. Die Vorschrift grenzt lediglich die "verfolgungsbedingte Schädigung" gegenüber der Schädigung durch "andere Ursachen" ab. Sie regelt jedoch damit nicht die Präge, in welchem Ausmaß ein Gesundheitsschaden als verfolgungsbedingt anzusehen ist (vgl. Fromm, RzW 1965, 53). Diese Feststellung ist nach allgemeinen Grundsätzen zu treffen. Ist in Beachtung dieser Grundsätze eine Schädigung in vollem Umfang der Verfolgung zuzurechnen, so bleibt für eine Abgrenzung gegenüber anderen Ursachen kein Raum. Nach den im allgemeinen Schadensersatzrecht geltenden Grundsätzen ist ein Schadfin in vollem Umfang einer Ursache als einer adäquaten dann zuzuschreiben, wenn diese Ursache nicht nur eine Bedingung für den Eintritt des Schadens, sondern auch generell geeignet war, diesen Schaden herbeizuführen. Daß diese Adäquanztheorie im»Entschädigungsrecht keine Anwendung finden solle, ist, entgegen der Meinung der Revision, der Bestimmung des § 34 BEG nicht zu entnehmen . Die Feststellungen des Berufungsgerichts tragen seine Auffassung, daß die Verfolgung als adäquate Ursache auch für das Tuberkuloseleiden, wie es sich im Jahre 1955 entwickelt hat, in vollem Umfang verantwortlich ist. Nach den von der Revision nicht angegriffenen Feststellungen des Berufungsgerichts ist die Ursächlichkeit zwischen Verfolgung und erster Erkrankung an Lungentuberkulose wahrscheinlich und war diese somit als verfolgungsbedingt anzusehende Krankheit in gleicher Weise Ursache der im Jahre 1955 aufgetretenen Reaktivierung wie die später hinzugetretenen verfolgungsunabhängigen Umstände. Weiter hat das Berufungsgericht festgestellt, daß die verfolgungsbedingtc Jugendtuberkulose nicht nur eine nicht wegzudenkende Bedingung der Erwachsenentuberkulose war, sondern auch die Klägerin in den Zustand einer "erhöhten Schadensanfälligkeit" versetzt hat und daher generell geeignet war, das spätere Wiederaufleben der Krankheit herbeizuführen. Biesen Feststellungen ist zu entnehmen, daß die verfolgungsbe-dfngte, Ersterkrankung noch nicht völlig ausgeheilt, in ihren Wirkungen also noch nicht vollständig überwunden war, sondern eine besondere Schadensanfälligkeit zurückgelasoen hatte, und daß es sich bei dem späteren Leiden um dieselbe, wieder aufgelebte Krankheit handelt. Unter diesen Umständen hat das Berufungsgericht rechtlich zutreffend einen adäquaten Ursachen-zusamraenhang zwischen der die Ersterkrankung auslösenden Verfolgung und dem späteren Wiederaufleben der Krankheit bejaht und demgemäß die Verfolgung für den später eingetretenen Leidenszustand in vollem Umfang verantwortlich gemacht. Da das angefochtene Urteil auch im übrigen keinen Rechtsfehler zu dem Nachteil des beklagten Landes erkennen läßt, muß dessen Revision mit der Kostenfolge aus § 97 Abs. 1 ZPO, § 225 Abs. 1 BEG zurückgewiesen werden. Ascher Raske J ohannser Maaß Dr Graf