Etwa um die Jahreswende 195o/51 verlegte der Kläger Wohnung und Praxis nach NflHlpt Auf die erste, in September 1948 erhobene Scheidungsklage des Klägers hat das Landgericht Augsburg die Ehe der Parteien aus dem Verschulden der Beklagten geschieden, dem Kläger aber die überwiegende Schuld am Scheitern der Ehe zur Last gelegt. Er hat dann im Jahre i960 die jetzt noch anhängige Klage auf Scheidung der Ehe erhoben und zu ihrer Begründung vorgetragen, der Ehebruch der Beklagten habe trotz der Verzeihung eine Kluft zwischen den Parteien bestehen lassen, die nicht wieder überbrückt worden sei, zu demal es die Beklagte nach seiner Rückkehr an Liebe und Vertrauen zu ihm habe fehlen lassen. Der Bundesgerichtshof hat auf die Revision des Klägers in seinem Urteil vom 27« Februar 1963 - IV ZR 156/62 -= NJW 1963, 1355 die Entscheidung des Berufungsgerichts aufgehoben, weil der Berufungsrichter sich zu Unrecht durch § 616 ZPO daran gehindert sah, zu dem Klagegrunde des § 48 EheG die Behauptungen des Klägers Über die Ursachen der Zerrüttung der Ehe durch das Verhalten der Beklagten zu_prüfen. Nach seiner Darstellung hat die Beklagte, nachdem der Kläger ihr den Ehebruch verziehen hatte, hinter seinem Rücken den Briefwechsel mit Hofmann noch drei Jahre lang fortgesetzt und ihm Feldpostpäckchen geschickt. Sie habe sich in der Vergangenheit nicht an ihn gewandt, weil er sich jede Annäherung verbeten habe, im übrigen sei es seine Sache, den abgerissenen Faden wieder anzuknüpfen, Das Berufungsgericht hat die Berufung des Klägers zurückgewiesen. 1. Das Berufungsgericht hat die entscheidende Ursache der unheilbaren Zerrüttung der Ehe der Parteien darin gesehen, daß der Kläger sich einer Patientin, Prau KcflBh genähert und aus diesem Grunde seit Anfang des Jahres 1948 für seine Familie nichts mehr übx^ig gehabt habe, sich nicht Das Berufungsgericht hat bei diesem Beweisergebnis angenommen, daß nur diese Beziehungen des Klägers zu Frau KoflBB seiner ehelichen Gesinnung zu dem Verhängnis geworden sind. Dazu wird in dem angefochtenen Urteil ausgeführt, der Kläger könne sich nicht dadurch entlasten, daß er, wie er behauptet, mit den Beziehungen der Beklagten zu Hofmann im Jahre 1941 innerlich nicht fertig geworden sei, obwohl er ihr diesen Fehltritt verziehen habe. Bei sorgfältiger Würdigung ihrer Angaben und der Beweisergebnisse hätte der Berufungsrichter nicht zu dem Ergebnis kommen dürfen, den Angaben der Beklagten sei auch in diesem Punkte (Fortsetzung des Briefwechsels) zu trauen. Die Revision hat nicht beachtet, daß das Berufungsgericht in einer Hilfserwägung auch den Pall ins Auge gefaßt hat, daß die Beklagte dem Kläger die Fortsetzung des Briefwechsels mit HflHBP verschwiegen und sich dadurch pflichtwidrig verhalten hat. Auch für diesen Fall ist das Berufungsgericht davon überzeugt, daß die Zerrüttung der Ehe weitaus überwiegend auf dem Verhalten des Klägers beruht, weil dieser sich Frau sugewandt und ohne gerechtfertigte Gründe seine Familie im Stich gelassen habe. Zu diesem Ergebnis konnte der Berufungsrichter kommen,: v, .er davon ausging, daß die Beklagte nach der Verzeihung ihres Fehltritts ohne Wissen des Klägers den Briefwechsel mit HflP-Hilfe einer Deckadresse noch eine zeitlang fortgesetzt und der Kläger davon erst 1948 erfahren hat. Aus der gesamten Begründung dos angefochtenen Urteils ergibt sich, daß der Kläger durch diese Dinge nicht mehr berührt worden ist und das Verhalten der Beklagten für ihn vollständig erledigt war. 3« Unbegründet ist auch die Rüge, daß der Berufungsrichter dem Anträge des Klägers (Bl. 121 GA), Frau Rosa Wi^|[H}als Zeugin zu vernehmen, nicht entsprochen habe. Hai 1961 (Bl. 47) erklärt hatte, er könne nicht behaupten, daß ein Besucher dieser Zeugin, der sie über den Kläger ausforschen wollte, in Verbindung mit der Beklagten gestanden habe, konnte sich der Beweisantrag nur noch auf die allgemeine Behauptung beziehen, die Beklagte habe den Kläger bespitzeln lassen» Irgend welche Einzelheiten sind dazu nicht vorgetragen worden. 4» Gegen die sonstigen Erwägungen des Berufungsgerichts zu der Frage, ob die Beklagte durch ihr Verhalten zur Zerrüttung der Ehe beigetragen habe, hat der Kläger mit der Revision keine Einwendungen erhoben. In dem angefochtenen Urteil heißt es dazu, eo habe sich nicht feststellen lassen, daß der Beklagten eine echte Bindung an die Ehe oder eine zu demutbare Bereitschaft, sie fortzusetzen, fehle. Br hat zu dem Inhalt der Briefe ausgeführt, daß sich der Kläger grundlos von der Beklagten abgewandt und sie jahrelang mit ihren Kindern ohne jede Hilfe sich selbst überlassen habe. Der Berufungsrichter hat weiter gewürdigt, daß sich die Beklagte nach der Trennung nie bemüht hat, eine Verbindung zu dem Kläger herzustellen» Auch hierin liegt nach Ansicht des Berufungsrichters nichts, was auf eine negative Einstellung der Beklagten zur Ehe schließen lasse. In dieser Untätigkeit der Beklagten sieht der Berufungsrichter deshalb kein Zeichen für das Behlen einer Bindung an die Ehe, weil die Beklagte es damals nicht gewagt habe, sich an den Kläger zu wenden» Seine überheblichen und entwürdigenden Briefe vom 11. EntScheidung dann weiter: "Maßgebend muß nach der Ansicht des Senats vielmehr sein, was die Beklagte im Rechtsstreit selbst zu dieser Frage geäußert hat» Sie hat schließlich erklärt, sie würde zu dem Kläger zurückkehren, wenn er sie dazu auf fordern würde, sie wisse zwar nicht v/ie der Kläger heute sei, würde es aber mit ihm versuchen, und in Frieden mit ihm auszukommen versuchen, wie es katholischer Eheauffassung entspreche. Hätte der Berufungsrichter hier alle Möglichkeiten wahrgenommen, aus dem äußeren Verhalten der Beklagten auf ihre Einstellung zur Ehe zu schließen, so hätte er nicht unberücksichtigt lassen dürfen, daß die Beklagte möglicherweise bereit war, eine Vereinbarung über die Scheidung der Ehe zu treffen, sofern nur die Unterhaltsfrage in ihrem Sinne gelöst werden würde» Hierauf weist der von beiden Prozeßbevollmächtigten an das Berufungsgericht gerichtete Schriftsatz vom 13. Hat nach alledem der Berufungsrichter die Frage, oh sich die Beklagte in diesem Sinne noch an die Ehe gebunden fühlt, nicht nach allen Richtungen geprüft, so muß das angefochtene Urteil aufgehoben werden.
BUNDESGERICHTSHOF ff ■I 20»7 044 IM NAMEN DES VOLKES jy_ZR_95/6j5 URTEIL Verkündet am 18. Mal 1966 Ehrenborger Justizangestellter als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit des Heilpraktikers Josef YBMBtraße Klägers und Revisionsklägers, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Br. Kreszentia B aBB B^Bstraße gegen geh Beklagte und Revisionsbeklagte, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Br. Der IVo Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 11» Mai 1966 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Ascher und der Bundesrichter Raske, Johannsen, Maaß und Dr. Graf für Recht erkannt: Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 4« Zivilsenats des Oberlan-desgerichts München mit dem Sitz in Augsburg vom 9c Februar 1965 aufgehoben» Der Rechtsstreit v/ird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an den 14»'Zivilsenat des Berufungsgerichts zurückverwiesen o Von Rechts wegen Tatbestand: Der am HUB 1911 ln $^BHH^@e^orcne Kläger ist Heilpraktiker. Seine erste Praxis eröffne-te er 1937 oder 1936 in am LflBP Dort hatte er die 19o3 in bei KflflHHB ge- borene Beklagte kennengelernt. Sie hatte als Kind nach einem Unfall ihren rechten Arm oberhalb dos Ellenbogens verloren. Am 23. Oktober 1936 heirateten die Parteien vor dem Standesamt in an L4V’ Am 1937 wurde der Sohn Sieg- fried geboren, seine Schwester Kriemhild kam am ■■■■■ 1939 zur Welt. Während, des Krieges war der Kläger Sanitätssoldat. In die Wohnung der Parteien wurden 1941 für einige Wochen zwei Soldaten einquartiert. Mit einem von ihnen, dem Obergefreiten HflllH? beging die Beklagte Ehebruch. Bas erfuhr der Kläger durch die Beklagte während eines Urlaubs. Er verzieh damals der Beklagten. Der eheliche Verkehr zwischen den Parteien wurde fortgesetzt, nach der Rückkehr zu seiner Truppe schrieb er ihr häufig lange und liebevolle Briefe. Rach seiner Entlassung lebten die Parteien weiter in LflHHHP zu-sammen; ihre Beziehungen auf geschlechtlichem Gebiet hörten nach der Behauptung des Klägers etwa in Januar 1948 auf. Am 3o Januar 1949 trennten sie 3ich,voneinander, lebten aber noch in der Ehewohnung. Etwa um die Jahreswende 195o/51 verlegte der Kläger Wohnung und Praxis nach NflHlpt Auf die erste, in September 1948 erhobene Scheidungsklage des Klägers hat das Landgericht Augsburg die Ehe der Parteien aus dem Verschulden der Beklagten geschieden, dem Kläger aber die überwiegende Schuld am Scheitern der Ehe zur Last gelegt. Sein Verschulden hat es darin gesehen, daß er mit Prau Ko||^^ die Ehe gebrochen, die Beklagte grob und lieblos behandelt und mehrfach mißhandelt habe. Es hat ihm nicht geglaubt, daß der frühere Ehebruch der Beklagten später die Empfindungen zu ihr trotz der Verzeihung beeinträchtigt t habe. Daß Versagen der Beklagten hat das Landgericht darin gesehen, daß sie in leichtfertiger Weise dritten Personen gegenüber, nämlich Hausangestellten und Patienten, über das Verhalten des Klägers Klage geführt und dabei ohne Grund Einzelheiten aus der Intimsphäre der Eheleute preisgegeben und den Kläger der Abtreibung bezichtigt habe. Das Berufungsgericht hat in diesem Verhalten der Beklagten keine schweren EheVerfehlungen gesehen. Es hat deshalb die Klage abgewiesen. Eine weitere Scheidungsklage aus dem Jahre 1952 hat der Kläger nicht weiterbetrieben, nachdem ihm das Armenrecht versagt worden war. Er hat dann im Jahre i960 die jetzt noch anhängige Klage auf Scheidung der Ehe erhoben und zu ihrer Begründung vorgetragen, der Ehebruch der Beklagten habe trotz der Verzeihung eine Kluft zwischen den Parteien bestehen lassen, die nicht wieder überbrückt worden sei, zu demal es die Beklagte nach seiner Rückkehr an Liebe und Vertrauen zu ihm habe fehlen lassen. Sie habe in der Ehe auch dadurch ihre Pflichten nicht erfüllt, daß sie gegenüber den Kindern zu nachgiebig gewesen sei und dadurch Streit zwischen den Parteien ausgelöst habe. Sie habev. den Kläger ferner verdächtigt, ehewidrige Beziehungen zu Hausangestellten und Patienten zu unterhalten. Während der Jahre 5 1948 bis 195o sei seine Praxis zurückgegangen, v/eil sie ihn gegenüber Patienten herabgesetzt habe« Schließlich habe sie ihn in den Jahren 195o bis 1951 mit Zwangsvollstreckungsmaßnahmen wegen ihrer Unterhaltsansprüche verfolgt, zu dem Offenbarungseid getrieben und sogar wegen Verletzung der Unterhaltspflicht ein Strafverfahren gegen ihn in Gang gebracht, obwohl sie seine vollständige Mittellosigkeit gekannt habe. Der Kläger hat beantragt, die Ehe der Parteien nus dem alleinigen Verschulden der Beklagten zu scheiden» Hilfsweise hat er den An -trag gestellt, die Ehe ohne Schuldausspruch zu scheiden» Die Beklagte hat gebeten, die Klage abzuweisen. Sie hat der Scheidung aus § 48 EheG widersprochen» Eür den Fall der Scheidung hat sie beantragt, das überwiegende Verschulden des Klägers auszusprechen. Die Beklagte hat die Behauptungen de3 Klägers bestritten und vorgetragen, der Kläger habe Jahrelang weder für sie noch für die Kinder irgendwelchen Unterhalt geleistet. Im übrigen habe allein der Kläger durch sein Verhalten die Ehe ser rüttet. Er habe mit einer anderen Frau die Ehe gebrochen, und sie vor der Trennung bedroht, mißhandelt und gewürgt. Das Landgericht hat die Klage abgev/iesen. Die Berufung des Klägers ist zurückgewiesen worden / Der Bundesgerichtshof hat auf die Revision des Klägers in seinem Urteil vom 27« Februar 1963 - IV ZR 156/62 -= NJW 1963, 1355 die Entscheidung des Berufungsgerichts aufgehoben, weil der Berufungsrichter sich zu Unrecht durch § 616 ZPO daran gehindert sah, zu dem Klagegrunde des § 48 EheG die Behauptungen des Klägers Über die Ursachen der Zerrüttung der Ehe durch das Verhalten der Beklagten zu_prüfen. Der Kläger begehrt jetzt die Scheidung der Ehe nur noch deshalb, weil die häusliche Gemeinschaft der Parteien seit mehr als drei Jahren nicht mehr bestehe und infolge der unheilbaren Zerrüttung eine Wiederherstellung der ehelichen Gemeinschaft nicht mehr zu erwarten sei« ' Er hat seinen Klagevortrag zu dem Verschulden der Beklagten an der Zerrüttung der Ehe noch ergänzt. Nach seiner Darstellung hat die Beklagte, nachdem der Kläger ihr den Ehebruch verziehen hatte, hinter seinem Rücken den Briefwechsel mit Hofmann noch drei Jahre lang fortgesetzt und ihm Feldpostpäckchen geschickt. Der Beklagten fehle es auch an einer wirklichen Bindung an die Ehe. Sie wolle gar nicht zu dem Kläger zurückkehren. Es gehe ihr nur um den Unterhalt« Deshalb habe sie auch keine Versuche unternommen, sich ihm wieder zu nähern. Die Beklagte hat gebeten, die Berufung zu-rückzuv/eisen. Die Beziehungen zu habe sie nicht unerlaubt fortgesetzt, der Kläger habe darüber Bescheid gewußte Daß der Kläger die Ehe aufgeben wolle, habe seinen Grund allein darin, daß er zu Frau Ko^lB nähere Beziehungen aufgenommen habe» Allein hierdurch seien ihm Frau und Kinder fremd geworden, Sie sei bereit, die Ehe mit dem Kläger fortzusetzen. Sie habe sich in der Vergangenheit nicht an ihn gewandt, weil er sich jede Annäherung verbeten habe, im übrigen sei es seine Sache, den abgerissenen Faden wieder anzuknüpfen, Das Berufungsgericht hat die Berufung des Klägers zurückgewiesen. Mit der nur nach § 547 Abs, 1 ZPO zulässigen Revision will der Kläger erreichen, daß seine Ehe geschieden wird. Die Beklagte bittet, die Revision zurückzuweisen. Sntscheidungs^ründe: Das Rechtsmittel ist begründet. 1. Das Berufungsgericht hat die entscheidende Ursache der unheilbaren Zerrüttung der Ehe der Parteien darin gesehen, daß der Kläger sich einer Patientin, Prau KcflBh genähert und aus diesem Grunde seit Anfang des Jahres 1948 für seine Familie nichts mehr übx^ig gehabt habe, sich nicht 8 mehr um sie gekümmert und sie in wirtschaftlicher Not zurückgelassen habe. Daß zu der genannten Zeit Liebesbeziehungen des Klägers zu Frau KoflBi bestanden und bis 1954 oder 1955 gedauert haben, hat das Berufungsgericht als erwiesen angesehen, weil der Kläger bei seiner Vernehmung durch den Einzelrichter des Berufungsgerichts zugegeben hatte, in der Zeit zwischen Januar und Juli 1949 intime Beziehungen zu Frau KoHIP aufgenommen zu haben. Schon vorher hatte er sich nach seinen Angaben zu dieser Patientin sehr hingezogen gefühlt und sich mit ihr soviel beschäftigt, daß das der Beklagten und den Hausangestellten aufgefallen war. Das Berufungsgericht hat bei diesem Beweisergebnis angenommen, daß nur diese Beziehungen des Klägers zu Frau KoflBB seiner ehelichen Gesinnung zu dem Verhängnis geworden sind. Für dieses Verhalten gegenüber Frau KoWtB ist der Kläger nach Ansicht des Berufungsgerichts verantwortlich. Dazu wird in dem angefochtenen Urteil ausgeführt, der Kläger könne sich nicht dadurch entlasten, daß er, wie er behauptet, mit den Beziehungen der Beklagten zu Hofmann im Jahre 1941 innerlich nicht fertig geworden sei, obwohl er ihr diesen Fehltritt verziehen habe. Eine derartige fortwirkende Belastung des Klägers durch dieses Ereignis hat das Berufungsgericht als unbev/iesen angesehen, und zwar auf Grund des liebevollen Verhaltens des Klägers in den letzten Kriegsjahren und den ersten Jahren nach seiner Heimkehr. Ebenso ist nach Ansicht deö Berufungsgerichts der Vorwurf des Klägers unbewiesen geblieben, die Beklagte habe nach Geständnis und Verzeihung hinter seinem Kücken die Beziehungen zu HdlB brieflich fortgesetzt. Über diesen eine zeitlang weiter geführten Briefwechsel sei der Kläger durch die Beklagte damals unterrichtet worden. Das hatte die Beklagte bei ihrer Parteivernehmung angegeben. Das Berufungsgericht hat ihr das geglaubt, und zwar deshalb, weil auch ihre übrigen Angaben "weithin durch die Bekundungen von Zeugen und andere Umstände" bestätigt worden seien* 2. Die Revision sieht in dieser summarischen Würdigung des Y/ahrheitsgehalts der Angaben der Beklagten bei ihrer Vernehmung als Partei am 24. September 1964 (Bl. 172 ff.) einen Verfahrensverstoß, weil die Beklagte in Wirklichkeit im Laufe des Rechtsstreits mehrfach unrichtige Angaben gemacht habe, wie sich durch die Beweisaufnahme herausgestellt habe. Bei sorgfältiger Würdigung ihrer Angaben und der Beweisergebnisse hätte der Berufungsrichter nicht zu dem Ergebnis kommen dürfen, den Angaben der Beklagten sei auch in diesem Punkte (Fortsetzung des Briefwechsels) zu trauen. Es bedarf keines Eingehens auf die Einzelfälle, mit denen die Revision ihre Bedenken gegen die Würdigung der Aussage der Beklagten begründet hat. Io / Die Revision hat nicht beachtet, daß das Berufungsgericht in einer Hilfserwägung auch den Pall ins Auge gefaßt hat, daß die Beklagte dem Kläger die Fortsetzung des Briefwechsels mit HflHBP verschwiegen und sich dadurch pflichtwidrig verhalten hat. Auch für diesen Fall ist das Berufungsgericht davon überzeugt, daß die Zerrüttung der Ehe weitaus überwiegend auf dem Verhalten des Klägers beruht, weil dieser sich Frau sugewandt und ohne gerechtfertigte Gründe seine Familie im Stich gelassen habe. Zu diesem Ergebnis konnte der Berufungsrichter kommen,: v, .er davon ausging, daß die Beklagte nach der Verzeihung ihres Fehltritts ohne Wissen des Klägers den Briefwechsel mit HflP-Hilfe einer Deckadresse noch eine zeitlang fortgesetzt und der Kläger davon erst 1948 erfahren hat. Aus der gesamten Begründung dos angefochtenen Urteils ergibt sich, daß der Kläger durch diese Dinge nicht mehr berührt worden ist und das Verhalten der Beklagten für ihn vollständig erledigt war. Diese Feststellung ist mit der Revision nicht angegriffen worden. 3« Unbegründet ist auch die Rüge, daß der Berufungsrichter dem Anträge des Klägers (Bl. 121 GA), Frau Rosa Wi^|[H}als Zeugin zu vernehmen, nicht entsprochen habe. Nachdem der Kläger bei seiner Vernehmung am lo. Hai 1961 (Bl. 47) erklärt hatte, er könne nicht behaupten, daß ein Besucher dieser Zeugin, der sie über den Kläger ausforschen wollte, in Verbindung mit der Beklagten gestanden habe, konnte sich der Beweisantrag nur noch auf die allgemeine Behauptung beziehen, die Beklagte habe den Kläger bespitzeln lassen» Irgend welche Einzelheiten sind dazu nicht vorgetragen worden. Einem solchen Beweisantrag brauchte das Berufungsgericht nicht zu entsprechen. 4» Gegen die sonstigen Erwägungen des Berufungsgerichts zu der Frage, ob die Beklagte durch ihr Verhalten zur Zerrüttung der Ehe beigetragen habe, hat der Kläger mit der Revision keine Einwendungen erhoben. Bas Berufungsgericht hat sich mit den Behauptungen des Klägers in den Gründen seines Urteils im einzelnen auseinandergesetzt, irgend welche Rechtsfehler sind dabei nicht zu erkennen. 5p Bagegen leidet das angefochtene Urteil an den Mangel, daß der Berufungsrichter die Frage, ob zur Zeit der letzten mündlichen Verhandlung vor den Berufungsgericht, an 12. Januar 1965, sich die Beklagte noch an die Ehe gebunden fühlte, nicht unter Y/ürdigung aller hier in Frage kommenden Umstände entschieden hat. In dem angefochtenen Urteil heißt es dazu, eo habe sich nicht feststellen lassen, daß der Beklagten eine echte Bindung an die Ehe oder eine zu demutbare Bereitschaft, sie fortzusetzen, fehle. 12 i Zwar habe die Beklagte in zwei Briefen an den Kläger vom 3o. Mai 1959 und 12» Oktober 1952 wenig Liebe und Zuneigung erkennen lassen, auch noch den Eindruck erweckt, als ginge es ihr nur um den Unterhalt» Hieraus hat aber der Berufungsrichter nicht geschlossen, daß der Beklagten an ihrer Ehe nichts mehr liege. Br hat zu dem Inhalt der Briefe ausgeführt, daß sich der Kläger grundlos von der Beklagten abgewandt und sie jahrelang mit ihren Kindern ohne jede Hilfe sich selbst überlassen habe. Bas mache es verständlich, daß die Beklagte ihm empörte Briefe geschrieben habe. Der Berufungsrichter hat weiter gewürdigt, daß sich die Beklagte nach der Trennung nie bemüht hat, eine Verbindung zu dem Kläger herzustellen» Auch hierin liegt nach Ansicht des Berufungsrichters nichts, was auf eine negative Einstellung der Beklagten zur Ehe schließen lasse. In dieser Untätigkeit der Beklagten sieht der Berufungsrichter deshalb kein Zeichen für das Behlen einer Bindung an die Ehe, weil die Beklagte es damals nicht gewagt habe, sich an den Kläger zu wenden» Seine überheblichen und entwürdigenden Briefe vom 11. November 1952 und 2o. Mai 1962 hätten weiter dazu beigetragen, daß sie der Ansicht sein konnte, es sei Sache des Klägers, den ersten Schritt zu tun. Zur Frage, ob sich die geklagte noch an die Ehe gebunden fühlt, heißt es in den Gründen der -13- EntScheidung dann weiter: "Maßgebend muß nach der Ansicht des Senats vielmehr sein, was die Beklagte im Rechtsstreit selbst zu dieser Frage geäußert hat» Sie hat schließlich erklärt, sie würde zu dem Kläger zurückkehren, wenn er sie dazu auf fordern würde, sie wisse zwar nicht v/ie der Kläger heute sei, würde es aber mit ihm versuchen, und in Frieden mit ihm auszukommen versuchen, wie es katholischer Eheauffassung entspreche. Bas ist ihr zu glauben, auch wenn sie früher sagte, sie habe Angst vor dem Kläger und würde unter Fortdauer der von ihr geschilderten schlechten Bedingungen nicht zu ihm zurückkehren, bzw., sie habe Angst vor ihm, würde aber dennoch zu ihm zurückkehren, wenn er wieder so würde wie früher." Daß der Berufungsrichter entscheidend darauf abgestellt hat, welche Erklärungen die Beklagte in diesem Verfahren abgegeben hat, ist zu beanstanden. Ob der Widerspruch der Beklagten und ihr Festhalten an der Ehe auf einer inneren Einstellung beruht, die auf die Verwirklichung der sittlichen Werte der Ehe hinzielt, kann der Richter nur dann einwandfrei entscheiden, wenn er alle in diesem Zusammenhang Aufschlüsse gebenden Umstände würdigt. Hierauf hat der Bundesgerichtshof in einer Reihe von Entscheidungen hingewiesen. Die Erklärungen der Partei im Laufe des Eheprozesses dürfen zwar nicht außer Betracht bleiben, sind aber häufig - 14 i auf prozeßtaktische Erwägungen zurückzuführen, so daß sie vielfach keinen brauchbaren Anhaltspunkt dafür geben, wie die innere Einstellung der Partei zur Ehe tatsächlich aussieht ( BGHZ 38, 116, 121; PamRZ 1962, 362; 1963, 347). Hätte der Berufungsrichter hier alle Möglichkeiten wahrgenommen, aus dem äußeren Verhalten der Beklagten auf ihre Einstellung zur Ehe zu schließen, so hätte er nicht unberücksichtigt lassen dürfen, daß die Beklagte möglicherweise bereit war, eine Vereinbarung über die Scheidung der Ehe zu treffen, sofern nur die Unterhaltsfrage in ihrem Sinne gelöst werden würde» Hierauf weist der von beiden Prozeßbevollmächtigten an das Berufungsgericht gerichtete Schriftsatz vom 13. März 1962 (Bl. 92) hin. Ebenso hätte in diesem Zusammenhang der Berufungsrichter würdigen müssen, daß die Beklagte bei damals ungestörter Ehe sich zu einem Ehebruch bereit fand, selbst wenn ein solches Verhalten als eine einmalige Entgleisung zu werten wäre. Zwar ist vom Bundesgerichtshof schon mehrfach betont worden, daß dem beklagten Eheteil nicht schon dann die Bindung an die Ehe oder die zu demutbare Bereitschaft zur Bortsetzung fehle, wenn er eine Scheidungsvereinbarung vorbereite oder treffe. Es kann aber auch sein, daß --in einem solchen Verhalten ein Anzeichen dafür liegt, daß der beklagte Eheteil nicht mehr um der sittlichen Werte willen an der Ehe - 15 festhalten will. Seine Vorstellungen müssen also wenigstens von dem Gedanken an diese Werte bestimmt sein» Daran fehlt es regelmäßig, wenn der Widerspruch des beklagten Ehegatten sich nur darauf gründet, eine geschiedene Ehefrau genieße innerhalb der Gesellschaft einer Kleinstadt nur eine geminderte Achtung (FamRZ 1965» 198). Schließlich kann in diesem Zusammenhang von Bedeutung. sein, daß die Beklagte bei ihrer Vernehmung vom 24. September 1963 zu dem Ausdruck brachte, sie wisse nicht, ob sich nach der langen Trennung - ;jetzt über 15 Jahre - eine eheliche Gemeinschaft wiederherstellen lasse. Damit hat die Beklagte selbst auf die auch bei ihr eingetretene Wirkung der Trennungszeit hingewiesen. 16 Hat nach alledem der Berufungsrichter die Frage, oh sich die Beklagte in diesem Sinne noch an die Ehe gebunden fühlt, nicht nach allen Richtungen geprüft, so muß das angefochtene Urteil aufgehoben werden. Zur neuen Verhandlung und Entscheidung wird der Rechtsstreit an den 14. Zivilsenat des Berufungsgerichts zurückverwiesen. Ascher Raske Johannsen Maaß Br. Graf