Auf die Revision der Klägerin v/ird das Urteil des 6. Die Entschädigungsbehörde hat ihr auf Grund eines 'Teilbeochoides vom 30=6.1955 als Beihilfe für die Nachholung der Ausbildung für die Zeit vom 1,4.1955 bis 31°3°1958 monatlich 138,88 DM, zusammen?also Außerdem hat sie ihr durch Bescheid vom 30,9.1962 als weitere Beihilfe zu den Aufwendungen, die ihr bei der Nachholung ihrer Ausbildung erwachsen sind, einen Restbetrag von 2.261,19 DM zugcbilligt» Sie hat die Lehrgebühren von 250 ior. Sie hat deshalb Klage erhoben und die Verurteilung des beklagten Landes zur Zahlung wcitcror 824 DM beantragt. Das Berufungsgericht ist davon ausgegangen, daß der Klägerin durch die Nachholung ihrer Ausbildung in Israel beihilfefähige Aufwendungen (§ 116 BEG) in Höhe von 3<»850 isr. Auch in diesem Pall stünden ihr weitere EntSchädigungsansprüche nicht zu» Die Entschädigungsbehörde und das Landgericht hätten mit Recht die aufgewendeten israelischen Pfunde nach dom amtlichen Devioenlmro im Zeitpunkt der Zahlung in Deutsche Mark ungerechnet . den DIl-Bet rag erhalten, mit dem sie israelische Pfunde ira Betrage ihrer Aufwendungen eintauschen könne * Maßgebend sei also der Kurswert im Zeitpunkt der Zahlung (§ 244 Abs. 2 BGB)o Wenn die Klägerin zur Aufbringung der Ausbildungskooten ein Darlehen aufgenommen hätte, dann müßte sic jetzt den gleichen Betrag in israelischen Pfunden zurückzahlen. Wenn sic statt der Aufwendungen für die Ausbildung den Betrag der Kosten zurückgelegt hätte, dann stünde ihr jetzt der gleiche Pfundbetrag zur Verfügungo Er möge jetzt weniger wort sein, aber ein solcher Kaufkraftschwund treffe jeden Gläubiger israelischer Pfunde. Allerdings seien Aufwendungen zur Nachholung dor Ausbildung, die vor der jeutschon Währungsumotollung gemacht worden scion, nach dem früheren Kurswert in Reichsmark umzurechnen. Das beruhe aber auf § 11 BEG, der eine Ausnahme von dem allgemeinen Grundsatz darstelle, daß Aufwendungen nach dem Kurswert im Zeitpunkt der Zahlung umzurechnen seien. Die Aufwendungen der Klägerin für ihre Ausbildung seien nach Sinn und Zweck der deutschen Entochädigungsgosctzgobung nach dem im Zeitpunkt der Aufwendungen gültigen Wechselkurs zu ersetzen» Dem Begriff der "Erstattung" entspreche es, daß der Berechtigte bei inzwischen cingctrotonem Goldwortschwund einen Ausgleich für diesen mindestens insoweit erhalte, als der Vorpflichtete auch dann nicht mehr aufwonden müsse, wie wenn die Erstattung im frühest möglichen Zeitpunkt vorgenommen worden wäre. Gemäß § 116 Abs. 1 BEG hat der Verfolgte Anspruch auf eine Beihilfe zu den Aufwendungen, die bei der Nachholung seiner Ausbildung erwachsen oder erwachsen sind. Nach § 244 BGB, den das Berufungsgericht seiner Entscheidung zugrunde gelegt hat, kann eine in ausländischer Wahrung ausgedrückte Geldschuld in Inland in Deutscher Mark gezahlt werden, und zwar nach den Kurswert, der zur Ec it der Zahlung für den Zahlungsort maßgebend ist» Der Erstattungsanspruch des Verfolgten gemäß § 116 Abs» 1 Satz 3 BEG wegen nachgcwioscnor, den Betrag von 5-000 DM überschreitender Ausbildungskosten ist zwar eine Geldschuld in Sinne des § 244 Abs» 1 BGB, da sie auf Übereignung von Geldzeichen in Höhe einer bestimmten Geldsumme gerichtet ist. Entgegen der Auffassung dos Berufungsgerichts handelt cs sich aber nicht um eine in ausländischer Währung "aus-gedrückte" Geldschuld, obwohl die Klägerin die ihr zu erstattenden Aufwendungen in israelischen Pfunden geleistet hat. Der Entschädigungsanspruch nach dem 3EG ist niemals auf Leistung in fremder Währung, sondern auf Zahlung des Entsehädigungsbetragos in Deutscher Mark gerichtet, Ein Entschädigungsanspruch nach dem BEG hat also keine in ausländischer Währung "ausgedrücktc" Geldschuld im Sinne des § 244 BGB zu dem Gegenstände, 7, Seite 750, 751; van Dam/ Loos, Bundesentschadigungsgesotz, § 116 BEG, Anm» 7, Seite 549), Aus dem Wesen des Erstattungsanspruchs folgt, daß in diesem Falle nachgewiesene, über 5.000 DM hinausgehende, in ausländischer-Währung nach den 21« Juni 1948 aufgev/andte • Ausbildungskosten nicht nach dem Kurswert, der 2ur Zeit der Leistung der Entschädigung in Deutschland, sondern nach den Kurswert, der zur Zeit der Aufwendung der Ausbildungskostcn in den Fremdwährungsgebiet maßgebend ist, in Deutsche Mark ungerechnet werden müssen. Das Berufungsgericht irrt, wenn cs glaubt, den inzwischen eingetretenen Kaufkraftverluot des israelischen Pfundes der Klägerin anlasten zu können. Aus diesen Gründen ist auf die Revision der Klägerin das angcfochtcnc Urteil aufzuheben und die Sache zur ander-weiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die außergerichtlichen Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurü c kzuv erweisen.
Nachschlagewerk: ja Amtliche Sammlung: nein n£G § 116 Abs. IS. 3; bGb § 244 Sind über 5 000 DM hinau3gehcnde Ausbildungskosten nach der v/ährungsumstcllung in fremder Wahrung entstanden, so sind sie in der Weise zu erstatten, daß der Eremdwährungs-botrag nach dem Kurswert, der zur Zeit der Aufwendung der Ausbildungskosten maßgebend ist, in Deutsche Mark umge-rochnot wird. x>GII, Urt. v.3. I-lärz 1965 ZR 95/6'4 -AOLG'.’Celle ’■ i-> LG -Hannover BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES Verkündet am 3 o März 1965 Broeske, Justizangesteilte als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle IV. ZR_ 95/64 URTEIL in dein Entschädigungsrechtsstreit der Frau Marianne G geh» Israel, Klägerin und Revisionsklägerin, - Prozeßbevollnächtigter: Rocht sanv/alt in gegen das Land Hiodorsachoen,' vertreten durch den Niodcrsächoischen Minister des Innern I^^allee^P Beklagten und Revisioncboklagton. 2 Dor IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündlicho Verhandlung vom 26» Februar 1965 unter Hit-v/irkung des Senatepräsidenton Ascher und der Bundosrichter Johannscn, Ilaaß, V/ilden und Dr. Loev/enheim für Bccht erkannt: Auf die Revision der Klägerin v/ird das Urteil des 6. Zivilsenats dos Oborlandosgerichts Gelle vom 29o Januar 1964 aufgehoben und die Sache zur an-derwoiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die außergerichtlichen Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverv/iesen. Die Entscheidung ergeht gebühren- und auslagenfrei. Von Rechts wegen Tatbestand^ Die am 1914 in geborene Klägerin ist jüdischer Abstammung. Im Februar 1934 bestand sie die Reifeprüfung an der Gocthcochulc in Hildesheim mit "Gut". Im Januar 1935 wanderto sie nach Palästina aus. Dort arbeitete sie an verschiedenen Orten in der Landwirtschaft und wurde 1937 Mitglied eines Kibbuz. Im Dezember 1941 heiratete sie. Aus der Ehe sind zwei in den Jahren 1944 und 1947 geborene Kinder horvorgegangen. Im Lehrjahr 1954/55 nahm die Klägerin an einem Ausbildungskurs des staatlichen Lehrerseminars teil, und von Januar 1957 bis Januar 1959 besuchte sie einen staatlichen Kursus für medizinische Laboranten in Haifa. Die Lehrgebühren hierfür 3 betrugen 250 ior= Pfund, für ihren Lebensunterhalt hat ciG nach ihren Angaben in diesen zwei Jahren durchschnittlich etwa 150 ior. Pfund monatlich ausgegeben. Nach Abschluß des Kursus erhielt sie eine Anstellung als Laborantin. Lie Klägerin verlangt Entschädigung für Schaden in der Ausbildung» Die Entschädigungsbehörde hat ihr auf Grund eines 'Teilbeochoides vom 30=6.1955 als Beihilfe für die Nachholung der Ausbildung für die Zeit vom 1,4.1955 bis 31°3°1958 monatlich 138,88 DM, zusammen?also 4.999,68 DM gezahlt. Außerdem hat sie ihr durch Bescheid vom 30,9.1962 als weitere Beihilfe zu den Aufwendungen, die ihr bei der Nachholung ihrer Ausbildung erwachsen sind, einen Restbetrag von 2.261,19 DM zugcbilligt» Sie hat die Lehrgebühren von 250 ior. Pfund und die Lebenshaltungskosten in Höhe von 3.600 ior. Pfund als beihilfefähig angesehen, hierauf die bereits gezahlten 4.999,68 DM mit 2.149,86 isr, Pfund ungerechnet und den verbleibenden Betrag von 1.700,14 isr. Pfund nach den Devisenkurs von 1,33 DM zu 1 isr. Pfund ungerechnet. Die Klägerin ist mit dieser Umrechnung nicht einverstanden. Sie meint, da die Aufwendungen vor der israelischen "V/ährungsunstcllung” vom Februar 1962 vorgonommen worden seien, müsse der vor der "Währungsreform" gültige Umrechnungskurs von 2,10 DM zu 1 isr. Pfund angewendot werden. Sie hat deshalb Klage erhoben und die Verurteilung des beklagten Landes zur Zahlung wcitcror 824 DM beantragt. 4 Das Landgericht hat die Klage abgev/iesen. Die gegen dieses Urteil gerichtete Berufung der Klägerin hat das Oberlandesgericht zurückgewiesen. Mit der im Berufungsurteil zugelassenen Revision verfolgt die Klägerin ihren Anspruch weiter. Das beklagte Land hat. sich vor den Revisionsgericht nicht vertreten lassen. Ent Scheidungsgründe: Die Revision ist begründet» I» Das Berufungsgericht ist davon ausgegangen, daß der Klägerin durch die Nachholung ihrer Ausbildung in Israel beihilfefähige Aufwendungen (§ 116 BEG) in Höhe von 3<»850 isr. Pfund erwachsen seien. Auch in diesem Pall stünden ihr weitere EntSchädigungsansprüche nicht zu» Die Entschädigungsbehörde und das Landgericht hätten mit Recht die aufgewendeten israelischen Pfunde nach dom amtlichen Devioenlmro im Zeitpunkt der Zahlung in Deutsche Mark ungerechnet . Bei dom Anspruch aus § 116 Abs» 1 S» 3 EEG (Kosten von mehr als 5-000 Dil) handle es sich um einen Erotattungs-anspruch. Die Klägerin habe die Aufwendungen zur Nachholung ihrer Ausbildung in israelischen Pfunden geleistet. Diese Aufwendungen müßten ihr erstattet worden» Sie müsse also 5 den DIl-Bet rag erhalten, mit dem sie israelische Pfunde ira Betrage ihrer Aufwendungen eintauschen könne * Maßgebend sei also der Kurswert im Zeitpunkt der Zahlung (§ 244 Abs. 2 BGB)o Ein etwa eingetretener KaufkraftVerlust des israelischen Pfundes könne nicht berücksichtigt worden» In Israel sei die Währung unverändert geblieben. Wenn die Klägerin zur Aufbringung der Ausbildungskooten ein Darlehen aufgenommen hätte, dann müßte sic jetzt den gleichen Betrag in israelischen Pfunden zurückzahlen. Wenn sic statt der Aufwendungen für die Ausbildung den Betrag der Kosten zurückgelegt hätte, dann stünde ihr jetzt der gleiche Pfundbetrag zur Verfügungo Er möge jetzt weniger wort sein, aber ein solcher Kaufkraftschwund treffe jeden Gläubiger israelischer Pfunde. Er könne nicht im Wege der Entschädigung ausgeglichen werden, zu demal sich der Kaufkraftverlust nur mit großen Schwierigkeiten festst eilen lasse. Die Umrechnungskurse sagten über die innere Kaufkraft des israelischen Pfundes nichts aus, sie beträfen nur das Verhältnis des Pfundes zur Deutschen Mark. Die Umrechnung zu dem Kurswert in Zeitpunkt der Aufwendungen führe deshalb nicht zu einem richtigeren Ergebnis» Allerdings seien Aufwendungen zur Nachholung dor Ausbildung, die vor der jeutschon Währungsumotollung gemacht worden scion, nach dem früheren Kurswert in Reichsmark umzurechnen. Das beruhe aber auf § 11 BEG, der eine Ausnahme von dem allgemeinen Grundsatz darstelle, daß Aufwendungen nach dem Kurswert im Zeitpunkt der Zahlung umzurechnen seien. § 57 ..vbs» 2 BEG sei wiederum eine Ausnahme von § 11 BEG und kehre deshalb auch für die Zeit vor der Y/ahrungs-reforrn zu den allgemeinen Grundsatz zurück» Diese Vorschrift gelte aber nur für Auswandorungskosten. 6 II. Dio Revision meint, os handle sich nicht um eine in ausländischer Währung "ausgedrückto" Geldschuld im Sinne des § 244 AhSo 1 BGB. Die Aufwendungen der Klägerin für ihre Ausbildung seien nach Sinn und Zweck der deutschen Entochädigungsgosctzgobung nach dem im Zeitpunkt der Aufwendungen gültigen Wechselkurs zu ersetzen» Dem Begriff der "Erstattung" entspreche es, daß der Berechtigte bei inzwischen cingctrotonem Goldwortschwund einen Ausgleich für diesen mindestens insoweit erhalte, als der Vorpflichtete auch dann nicht mehr aufwonden müsse, wie wenn die Erstattung im frühest möglichen Zeitpunkt vorgenommen worden wäre. III. Die Revision ist im Ergebnis begründet. Gemäß § 116 Abs. 1 BEG hat der Verfolgte Anspruch auf eine Beihilfe zu den Aufwendungen, die bei der Nachholung seiner Ausbildung erwachsen oder erwachsen sind. Die Beihilfe beträgt 5°000 DM. Nachgewiesene höhere Aus-bildungokooten sind bis zu einem weiteren Betrage von 5.000 DM zu erstatten. Der Klägerin sind nachgewiesenc höhere Ausbildungokosten in fremder Währung entstanden. Die Frage ist, ob der Fremdwährungsbetrag nach dem Kurswert, der zur Zeit der Leistung der Entschädigung in Deutschland, oder nach dem Kurswert, der zur Zeit der Aufwendung der Auobildungskoaten in Israel maßgebend ist, in Deutsche Hark umgerechnet wird. Nach § 244 BGB, den das Berufungsgericht seiner Entscheidung zugrunde gelegt hat, kann eine in ausländischer Wahrung ausgedrückte Geldschuld in Inland in Deutscher Mark gezahlt werden, und zwar nach den Kurswert, der zur Ec it der Zahlung für den Zahlungsort maßgebend ist» Der Erstattungsanspruch des Verfolgten gemäß § 116 Abs» 1 Satz 3 BEG wegen nachgcwioscnor, den Betrag von 5-000 DM überschreitender Ausbildungskosten ist zwar eine Geldschuld in Sinne des § 244 Abs» 1 BGB, da sie auf Übereignung von Geldzeichen in Höhe einer bestimmten Geldsumme gerichtet ist. Entgegen der Auffassung dos Berufungsgerichts handelt cs sich aber nicht um eine in ausländischer Währung "aus-gedrückte" Geldschuld, obwohl die Klägerin die ihr zu erstattenden Aufwendungen in israelischen Pfunden geleistet hat. Jedoch ist eine auf Zahlung einer Geldsumme gehende Dcistungspflieht nur dann in einer bestimmten Währung "ausgedrückt", wenn der Inhalt der Verpflichtung die Geld-lciotung in ausländischer Währung bezeichnet (RGZ 109, 61, 62), Der Begriff der auf fremde Währung lautenden Schuldverpflichtung ist also gleichbedeutend mit dem einer in ausländischer Währung auagedrücktcn Geldschuld in § 244 BGB, Eine solche Frcmdwührunga- oder Valutaschuld liegt demnach vor, wenn der Inhalt der Verpflichtung die geschuldete Leistung in ausländischer Währung bezeichnet (RGZ 168, 240, 245), Das ist hier nicht der Fall, obwohl die Klägerin für die Nachholung ihrer Ausbildung israelische Pfunde aufgewendet hat. Der Entschädigungsanspruch nach dem 3EG ist niemals auf Leistung in fremder Währung, sondern auf Zahlung des Entsehädigungsbetragos in Deutscher Mark gerichtet, Ein Entschädigungsanspruch nach dem BEG hat also keine in ausländischer Währung "ausgedrücktc" Geldschuld im Sinne des § 244 BGB zu dem Gegenstände, 8 Daß Gin Entschädigungsanspruch nach dem BEG auf Zahlung in deutschem Geldc gerichtet ist, kommt auch in § 11 BEG zun Ausdruck, § 11 BEG ist nur eine Umstellungsvor-schrift. Sic laßt aher erkennen, daß die Entschädigung eine Schuld ist, die auf Leistung einer Geldsumme in Deutscher Hark gerichtet ist. Demgegenüber stellt § 57 Abs,. 2 BEG eine auf Entschädigung für Auswanderungokosten beschränkte Ausnahme dar (Urteil des Senats vom 4« November 1959 - IV ZR 145/59 - , RzW I960, 173 Nr. 35). Die Vorschrift des § 52 AbSn 2, 3 aaO besagt nichts für die hier zu entscheidende Frage, da sie die EntSchädigung in ihrer Höhe nach dem (in deutscher Währung zu berechnenden) Wieder anschaff ungsv/ert bzw. nach den jetzt auf:..;;vvendeu-'v- Kosten für die Y/ioderhcrotellung bemißt. Bei den Anspruch aus § 116 Abs, 1 S. 3 BEG (Kosten von mehr als 5»000 DM) handelt es sich, wie das Berufungsgericht zutreffend ausgeführt hat, um einen Erstattungs- anspruch (Bleosin/Ehrig/Wilden, Bundesentschädigungsgc-setzo, 3= Auflo, § 116 BEG, Anrn. 7, Seite 750, 751; van Dam/ Loos, Bundesentschadigungsgesotz, § 116 BEG, Anm» 7, Seite 549), Aus dem Wesen des Erstattungsanspruchs folgt, daß in diesem Falle nachgewiesene, über 5.000 DM hinausgehende, in ausländischer-Währung nach den 21« Juni 1948 aufgev/andte • Ausbildungskosten nicht nach dem Kurswert, der 2ur Zeit der Leistung der Entschädigung in Deutschland, sondern nach den Kurswert, der zur Zeit der Aufwendung der Ausbildungskostcn in den Fremdwährungsgebiet maßgebend ist, in Deutsche Mark ungerechnet werden müssen. Das Berufungsgericht irrt, wenn cs glaubt, den inzwischen eingetretenen Kaufkraftverluot des israelischen Pfundes der Klägerin anlasten zu können. Wie vielmehr die Revision zutreffend ausführt,ent spricht es uen Begriff der Er st at'bung und dem Sinn und Zweck der Entschädigung, wenn die Klägerin angesichts des inzwischen 9 eingetretenen GeldwertSchwundes einen Ausgleich für diesen mindestens insoweit erhält, als das beklagte Land insgesamt nicht' mehr auf wenden muß, wie wenn die Erstattung in frühest möglichen Zeitpunkt vorgenommen worden wäre. Aus diesen Gründen ist auf die Revision der Klägerin das angcfochtcnc Urteil aufzuheben und die Sache zur ander-weiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die außergerichtlichen Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurü c kzuv erweisen. Die Gebühren- und Auslagenfreiheit beruht auf § 229 Abs. 1 LEG. Ascher Bundesrichter Johannsen Llaaß ist beurlaubt und verhindert zu unterzeichnen Asel: er Wilden Br. Loewonheim