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BGH

Gericht: BGH

Zutreffend ist das Berufungsgericht davon ausgegangen, da der Kläger die Wohnsitzvoraussetzungen des § 4 BEG nicht erfülle und nach den §§ 160 ff BEG eine Entschädigung für Schaden im beruflichen Fortkommen nicht geleistet werde, kämen nur die §§ 150, 194 BEG in Betracht. Das Berufungsgericht hat weiter ausgeführt, nur diejenigen Verfolgten hätten einen Anspruch nach diesen Vorschriften, die aus den Vcrfolgungsgründen des § 1 BEG aus Gebieten mit einer Kollektivvcrtreibung der Deutschen vor der allgemeinen 1. Dem Berufungsgericht ist insoweit zu folgen, als es angenommen hat, § 1 Abo» 2 Kr. 1 BVFG bozieho eich nicht auf solche Gobieto, aus denen eine allgemeino Vertreibung der Deutschen wegen ihres Deutschtums nicht stattgefunden habo» 2o Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts geht das Bundesvertriebenengesetz davon aus, daß auch aus Rumänien und aus der Sowjetunion eino allgemeine Vertreibung der Deutschen wegen ihres Deutschtums stattgefunden hat (Urteile des erkennenden Senats vom 6* März 1963 - IV ZR 280/62-, Die Revision übersieht, dc8 das Berufungsgericht ein solches Motiv beim Kläger gerade nicht festgestellt, sondern ausdrücklich vernoint hat. Denn es sagt, der Kläger habe seinen Wohnsitz (und später Bukarest) nach seinem eigenen, in der Berufungsbogründung wiederholten Vorbringen nicht "wegen ihm drohender oder gegen ihn verübter nationalsozialistischer GewaltmaBnahmen" verlassen. Dem Berufungsgericht ist auch zuzustimmen, wann es die Furcht des Klägers vor dem unmittelbar bevorstehenden Einmarsch der Russen als Motiv ia Sinno des § 1 Abs. 2 Nr, 1 BVFG nicht genügen läßt (vgl. Aus diesen Gründen ist die Revision des Klägers mit der sich aus den §§ 209 Abs« 1, 225 Abo« 1 BEß, 97 Abs« 1 ZPO ergebenden Kostenfolge zurückzuweisen«

Zitierte Normen: § 4 BEG § 1 BVFG
BVFGBukarestGrundnationalsozialistischeBerufungsgerichtBEGKrKlägerRevision

Volltext der Entscheidung

IV ZB..95/6J.
ü
2522 019
Verkündet
 am 5« Februar 1964 Hoeppc, Ju8ti2angostollto als Urkundobeamter der Geschäftsstelle
 Im Namen dec Volkes
 In den EntSchädigungsrechtsstreit
 dec Sigmund L
3to, 19, Klägers und Revisionsklägoro, - Pruzeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Pr. CHUB in
 gegen
dan Land Rheinland-Pfalz,
 vertreten durch den Leiter des Landesamts für Wiedergutmachung und verwaltete Vermögen in Mainz, Alicoplatz 4,
Beklagten und Revisionabeklegten,
 hat der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 29« Januar 1964 unter Mitwirkung des Sehatspräoidenten Aschor und der Bundesrichter Racke, Johanncen, Maaß und Br. Loewenheim
 für Recht erkannt:
Bio Revision*deo Klägers gegen das Urteil des 1. 2ivilcenato des Oberlandesgerichts in Neuctadt/Woinstraßo vom 7* Dezember 1962 wird zurückgev/io sen 0
Die Entscheidung ergeht gebühren- und auslagenfrei.
Die auBcrgcrichtliehen Kosten der Revision trägt der Kläger.
Von Rechts wegen
 Tatbestand»
Der am (0.	1889	in	(^UBIB)	geborene
 Kläger ist Jude« Er hat u« a. Entschädigung für Schaden im beruflichen Fortkommen beantragt und dazu vorgetragen: ln CflHP habe er deutsche Schulen besucht« Später habe er dort eine Seifenfabrik betrieben, die ihm 1941 aus rassischen Gründen enteignet norden sei. In den Jahren 1942 und 1945 habe er in dieser Fabrik Zwangsarbeit leisten müssen. Am 24. März 1944 - unmittelbar vor dem Einmarsch der Bussen - habe er CflBHHfcnit dem letzten Flucht lings zug verlassen, weil er stets gegen das kommunistische Regime eingestellt gewesen sei und als Industrieller eine Deportierung habe befürchten müssen. Er habe dann in Bukarest gelebt, von wo aus er im Oktober 1951 nach Israel auogewandert sei.
Bei den Entschädigungsorganen hat der Kläger keinen Erfolg gehabt. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt er seinen Entschädigungsanspruch weiter.
Das beklagto Land hat sich vor dem Revisionsgericht nicht vertreten lassen.
Entacheiduimsgründe:
Die Revision ist nicht begründet.
I.
Zutreffend ist das Berufungsgericht davon ausgegangen, da der Kläger die Wohnsitzvoraussetzungen des § 4 BEG nicht erfülle und nach den §§ 160 ff BEG eine Entschädigung für Schaden im beruflichen Fortkommen nicht geleistet werde, kämen nur die §§ 150, 194 BEG in Betracht. Das Berufungsgericht hat weiter ausgeführt, nur diejenigen Verfolgten hätten einen Anspruch nach diesen Vorschriften, die aus den Vcrfolgungsgründen des § 1 BEG aus Gebieten mit einer Kollektivvcrtreibung der Deutschen vor der allgemeinen
 
Vertreibung in das Ausland ausgewandert seien« Diese Voraussetzungen träfen nur bei Verfolgten zu, die zu den Vertriebenen nach § 1 Abs* 2 Kr* 1 BVFG gehörten» Dieser Vertriebenengruppe könne der Kläger jedoch nioht zugerechnet werden« Denn er habe seinen Wohnsitz CflBB nicht wegen ihm drohender oder gegen ihn verübter nationalsozialistischer Gewaltnaßnahnen, sondern aus Furcht vor dem unmittelbar bevorstehenden Einmarsch der Russen verlassen« Außerdem hebe in der Nordbukowina, der Heimat des Klägers, eino Kolloktiv-vertreibung der Deutschen nicht stattgefunden* Das Berufungsgericht het es daher dahinatehen lassen, ob in der Flucht des Klägers von	nach	Bukarest eine "Auswanderung
 in das Ausland1' im Sinne des § 154 Abs. 1 Satz 2 9EG liogc, ob also (4HHP im Härz 1944 zu dem russischen Staatsgebiet gehört habe und ob der Kläger damals russischor odor rumänischer Staatsangehöriger gewesen sei» Ebensowenig gebe die Auswanderung von Humänion nach Israel in Jahre 1951 dem Kläger eine Anopruchsborcchtigung, weil dio Vertriebeneneigen-schaft des Klägers nach § 1 Aba. 2 Kr. 1 BVFG aus denselben Gründen, wie bei der Flucht nach Bukarest im Jahre 1944? fehle.
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1. Dem Berufungsgericht ist insoweit zu folgen, als es angenommen hat, § 1 Abo» 2 Kr. 1 BVFG bozieho eich nicht auf solche Gobieto, aus denen eine allgemeino Vertreibung der Deutschen wegen ihres Deutschtums nicht stattgefunden habo»
Wie bereits in den Urteilen dea erkennenden Senats vom 24o Novomber 1961 - IV 28 135/61 - (W Nr. 4 su § 154 BEG 1956 = RzW 1962, 224 Kr. 25) und vom 25- November 1962 - IV ZR 170/62 -(Rz\7 1963* 182 Kr« 26) ausgesprochen und in den Urteilen von 29. Mai 1965 - IV ZR 270/62 - (RsflT 1963, 4I8 Kr, 29) und vom 23* Oktober 1963 - IV ZR 52/63 - (nicht veröffentlicht) bestätigt worden iet, haben nur dio Verfolgten einen Anspruch wogen (der Entrichtung von Bonderabgaben und) Schadens im bc-
 
ruflichon Fortkommen nach den §§ 150, 154 BEG, die aus den Verfolgungogründen dos § 1 BEG aus Gebieten mit einer Kollektivvertreibung der Deutschen vor der allgemeinen Vertreibung in das Ausland ausgewandort sind,
2o Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts geht das Bundesvertriebenengesetz davon aus, daß auch aus Rumänien und aus der Sowjetunion eino allgemeine Vertreibung der Deutschen wegen ihres Deutschtums stattgefunden hat (Urteile des erkennenden Senats vom 6* März 1963 - IV ZR 280/62-,
RsW 1965, 576 Nr» 25, vom 3. Juli 1963 - IV ZR 35/63 - RsW 1963, 557 Nr, 28, und vom 23« Oktober 1963 - IV ZR 52/63 - (nicht veröffentlicht),
3o Als Motiv der Auswanderung verlangt § 1 Abs, 2 Nr. 1 BVFG, daß der Kläger ausgewandert ist, weil aus Gründen der Rasse nationalsozialistische GewaltmaBnahmen gegen ihn verübt waren oder ihm drohten. Es genügt also nicht, wie die Revision meint, die öloßo Tatsache, daß gegen den Kläger überhaupt nationalsozialistische Gemaltmaßnahmen verübt worden waren, sondern es ist erforderlich, daß diese Maßnahmen dor Grund für den Weggang des Klägers waren. Die Revision übersieht, dc8 das Berufungsgericht ein solches Motiv beim Kläger gerade nicht festgestellt, sondern ausdrücklich vernoint hat. Denn es sagt, der Kläger habe seinen Wohnsitz	(und	später Bukarest) nach seinem eigenen, in
 der Berufungsbogründung wiederholten Vorbringen nicht "wegen ihm drohender oder gegen ihn verübter nationalsozialistischer GewaltmaBnahmen" verlassen.
Dem Berufungsgericht ist auch zuzustimmen, wann es die Furcht des Klägers vor dem unmittelbar bevorstehenden Einmarsch der Russen als Motiv ia Sinno des § 1 Abs. 2 Nr, 1 BVFG nicht genügen läßt (vgl. Beschluß des erkennenden Senats vom 29- Oktober 1963 - IV ZB 359/63 nicht veröffentlicht).
Das Berufungsgericht hat rechtsirrtumsfrei und von der Revision
 
unangefochten ausgeführt, das erforderliche Motiv könne nicht daraus hergeleitet werden, daß die Furcht vor Maßnahmen der Hussen auf den erlebten Verfolgungen durch das autoritäre nationalsozialistische Regime beruht habe«. Denn es habe sich um innerlich nicht vergleichbare Vorfolgungcmaßnahmen gehen« delt, die weder objektiv noch subjektiv in ursächlichen Zusammenhang gebracht werden könnten« Während dor Kläger in den Jahren 1941 bis 1945 nationalsozialistische Gewaltmaßnahmen wegen seiner Rasse erlitten habe, habe er im Märe 1944 russische Maßnahmen wegen seines deutschen Volkstums oder wegen seiner sozialen Stellung befürchtet« Diese Befürchtungen hätte der Kläger ebenso haben müssen, wenn er nicht Jude gewesen und daher keiner nationalsozialistischen Verfolgung ausgesotzt gewesen wäre«
III«
Aus diesen Gründen ist die Revision des Klägers mit der sich aus den §§ 209 Abs« 1, 225 Abo« 1 BEß, 97 Abs« 1 ZPO ergebenden Kostenfolge zurückzuweisen«
Ascher	Raske	Johannsen
 Maaß	Dr«	Loewenheim