Die Entschädigungsbehörde hat in einem "FeststellungS' bescheid” anerkannt, daß dem Kläger wegen des Todes seines Sohnes eine Entschädigung zustehe. Für die übrigen Zeitabschnitte bis zu dem 31- Marz 1957 hat sie die geforderte Entschädigung abgelehnt, weil der Kläger im Hinblick auf die Einkünfte seiner Ehefrau in dieser Zeit nicht bedürftig gewesen sei. Den zuletzt genannten Bescheid hat der Kläger mit der Klage angegriffen, mit der er eine weitere Kapitalentschädigung von 2.800 DM sowie für die Zeit ab 1, November 1953 auch über den 1. Soweit mit der Klage Leistungen für die Zeit nach dem l.April 1957 begehrt werden, hat das Landgericht die Klage nicht als unzulässig angesehen, sondern darin eine Untätigkeits-klage erblickt. Es hat aber die Ansprüche des Klägers im ganzen Umfang für unbegründet erklärt, weil der Kläger nur in den Zeitabschnitten, für die ihm die Entschädigungsbehörde eine Kapitalentschädigung bewilligt habe, bedürftig gewesen sei. Hieran fehle es, soweit der Kläger von seiner Ehefrau unterhalten worden sei, weil der Ehegatte zur Unterhaltsleistung verpflichtet sei und nach § 16C8 BUB vor den Kindern für den Unterhalt hafte. Das Berufungsgericht hat die Berufung des Klägers als unbegründet zurückgewiesen, soweit mit der Klage die Elternrente für die Zeit bis zu dem 31. Für diesen Zeitraum liegt noch kein den Kläger beschwerender Bescheid vor, weil sich die Entschädigungs-behördo in einer nach § 195 Abs. 2 BEG zulässigen Weise auf die Entscheidung Über die Ansprüche des Klägers bis zu dem 31. Das Verfahren der Entschädigungsbehörde, über die Rentenansprüche des Klägers durch einen Teilbescheid insoweit zu entscheiden, als für einen bestimmten Zeitraum die Grundlagen zur Beurteilung der Bedürftigkeit nach § 17 Abs. 1 Kr. 5 BEG Vorlagen, war zweckmäßig. Dieser Bescheid hätte den Kläger zu einer weiteren Klage genötigt, auf Grund deren auch nur die schon in diesem Verfahren ausschlaggebenden Rechtsfragen wiederum zur Entscheidung gestellt worden wären. 2. Das Berufungsgericht hat angenommen, daß dem Kläger unter den Voraussetzungen des § 17 Abs» 1 Nr. 5 BEG eine Elternronte zusteht. Darüber hinaus liegt nach Ansicht des Berufungsgerichts eine Bedürftigkeit des Klägers nicht vor, weil er zusammen mit seiner Ehefrau durch das Arbeitseinkommen seiner Krau in der Zeit vom 1. Da die Ehefrau des Klägers nach § 1608 BGB vor den Abkömmlingen für den Unterhalt hafte., hätte der Sohn des Klägers auch dann, wenn er noch lebte, für den Unterhalt seines Vaters nicht aufzukommen brauchen. Mit Recht geht das Berufungsgericht davon aus, daß für die Entscheidung der Krage, ob ein Elternteil im Sinne des § 17 Abs. 1 Nr. 5 BEG bedürftig ist, auch berücksichtigt werden muß, ob er von dritter Seite unterstützt wird. § 17 Abs. 1 Nr. 5 BEG gewährt den Eltern eine Unterstützung dafür* daß sie während einer bestimmten Zeit Kot gelitten haben oder noch leiden werden, weil ein Abkömmling, der sie durch seine Unterstützung vor dieser Kot bewahrt hätte, durch Verfolgungsmaßnahmcn getötet worden ist. Der Anspruch nach § 17 Abs. 1 Kr. 5 BEG besteht daher nur dann, wenn die Eltern diejenige Unterstützung eines Abkömmlings eingebüßt haben, die sie von ihm, wenn er noch lebte, empfangen hätten oder empfingen und auf die sie angewiesen wären oder angewiesen waren, um ihren notwendigen Unterhalt zu bestreiten. Hiernach muß zunächst geprüft werden, ob der Kläger während des hier in Frage stehenden Zeitraums einen Schaden erlitten hat, der nach § 17 Abs. 1 Kr. 5 BEG zu entschädigen ist. Die Frage, ob die Ehefrau des Klägers verpflichtet war, diesen zu unterhalten, muß nach den Gesetzen beurteilt werden, nach denen sich die persönlichen Verhältnisse der Ehegatten in dem hier in Betracht kommenden Zeitraum bestimmen (Art. 14 EGBGB). Aber auch unabhängig von dem Bestehen eines gesetzlichen Anspruchs auf Unterhalt gegen seinen Ehegatten ist ein Elternteil so lange im Sinne des § 17 Abo, 1 Kr. 5 BKG nicht bedürftig, als von dritter Seite freiwillig und für die Bauer (HGZ 105, 164, 166) für seinen Unterhalt gesorgt wird, Bas gilt jedoch nicht für den Fall, daß diese Unterstützung nicht gewährt worden wäre, wenn der getötete Abkömmling gelebt unä seinen bedürftigen Elternteil hätte unterhalten können. den Unterhalt ganz oder überwiegend hätte bestreiten können, muß nach § 9 Abs.4 BEG außer acht gelassen werden, wenn su entscheiden ist, ob der Elternteil im Sinne des ? 17 Abs. 1 Nr. 5 BEG bedürftig ist und von dem Abkömmling ganz oder überwiegend unterhalten worden wäre« Unterstützungen, die unabhängig davon gewährt werden, können zur Folge haben, daß der Elternteil dadurch, daß der Abkömmling getötet worden ist, keinen nach ? Soweit Eheleute in ehelicher Gemeinschaft Zusammenleben, kann auch dann, wenn eine gesetzliche Unterhaltspflicht nicht besteht, in aller Hegel davon ausgegangen werden, daß die dem einen von dem andern gewährte Unterstützung allein mit Eücksicht auf die bestehende Khegemeineehaft und die sich aus ihr ergebenden sittlichen Gebote geleistet worden ist, wenn der Unterhalt gewährende Ehegatte den Unterhalt ohne Gefährdung seines standesgemäßen Unterhalts aufbringen kann und wenn ihm diese Unterhaltsleistung nach seinen persönlichen Verhältnissen zugemutet werden kann. Der Ehegatte, der auf solche Weise von einem Ehegatten unterhalten v/ird, ist im Sinne des § 17 Abs. 1 BEG nicht bedürftig. Die Revision durfte daher nicht schon deswegen zurückgewiesen werden, weil die Ehefrau des Klägers diesen in dem fraglichen Zeitraum tatsächlich unterhielt* Palls die Ehefrau des Klägers dadurch, daß sie diesen unterhalten hat, nicht nur ihrer gesetzlichen Unterhaltspflicht genügt hat, muß das Berufungsgericht vielmehr noch weiter prüfen, ob sie sittlich oder moralisch verpflichtet war, den Kläger so zu unterhalten, wie sie es getan hat* Diese Frage könnte zu bejahen sein, wenn der Ehefrau die Übernahme der von ihr verrichteten entgeltlichen Arbeiten zuzu demuten war und wenn die dem Kläger und ihr tatsächlich zur Verfügung stehenden Mittel für eine bescheidene Lebensführung ausgereicht haben* Ob dos der Pall ist, kann den vom Berufungsgericht bisher getroffenen Feststellungen nicht entnommen werden. Die Frage, ob der Ehefrau des Klägers zuzu demuten war, erwerbstätig zu sein, hat das Berufungsgericht nicht geprüft. Es läßt sich nach alledem nicht ausschließen, daß das Berufungsgericht dem Kläger, wenn es die Bedürftigkeit unter diesen Gesichtspunkten geprüft hätte, weitergehende Leistungen gewährt hätte« Aus diesem Grunde.muß das a'ngef.ochtene Urteil aufgehoben und der Rechtsstreit an das Berufungsgericht zurück verwiesen werden«
Nachschlagewerk: ja Amtliche Sammlungs nein 2434 038 BES § 17 Ab». 1 Kr. 5 Voraussetzungen, unter denen Gnterhaltsleietungen des Ehegatten dazu fuhren, daß de** Elterntei1 nicht bedürftig im Sinne des § 17 Abs» 1 Nr» 5 BEG ist. BßH, Urt.v. 26. September 1962- IV ZR 95/62 - OIO Koblenz IV ZR 95/62 Verkündet am 26. September 1962 Becker, Justizangestellter al3 Urkundnbeamter der Geschäftsstelle Im Namen des Volkes In dem Entschädigungsrechtsstreit des Eduard Israel, 9 Klägers und Revisionaklägers, - Prozeßbevollmächtigter; Rechtsanwalt Dr. Karlfl^, itTBßep gegen das Land Rheinland-Pfalz , vertreten durch den Direktor des Landesamts für Wiedergutmachung und verwaltete Vermögen in Mainz, Aliceplatz 4, Beklagten und Revisionsbeklagten, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Freiherr von hat der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 19» September 1962 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Ascher und der Bundesrichter Johannsen, Wüstenb.erg, Wilden und Br. Loewenheim für Recht erkannt: Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 5. Zivilsenats - Entschädigungssenats - des Oberland esgerichts in Koblenz vom 25* Januar 1962 aufgehoben, soweit durch dieses Urteil die Klage als unbegründet abgev/iesen worden ist. In diesem Umfang wird der Rechtsstreit zur erneuten Verhandlung und Entscheidung, auch über die außergerichtlichen Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Die weitergehende Revision wird zurückgewiesen. Gerichtsgebühren und Auslagen werden für den Revisionsrechtszug nicht erhoben. Von Rechts wegen - 2 ~ Tatbestand; Der im Jahre 1897 geborene Kläger ist Jude« Früher lebte er mit seiner Frau und seinen beiden Kindern in Agram« Sein im Jahre 1922 geborener Sohn Bozidar leistete zu den Kosten des gemeinsamen Haushalts einen Beitrag, der etwa die Hälfte seines monatlichen Gehalts von 2«0C0 Dinar * auomachte« Dieser Sohn wurde 1942 von den nationalsozialistischen Machthabern deportiert und ist seitdem verschollen« Der Kläger, der nach seinen Angaben seit April 1941 den Judenstern tragen und später versteckt leben mußte, wanderte 1949 nach Palästina aus« Seit 14. Juli 1952 besitzt er die Staatsangehörigkeit Israels« In Israel war der Kläger bis Ende März 1951 erwerbslos« In den folgenden Jahren betrugen seine steuerpflichtigen Einkünfte: 1.4.1951 bis 31.5.1952 550 U 1.4.1952 « 51.3.1953 342 tt 1.4.1955 fi 31,3.1954 o o I£ 1.4.1954 fr 51.3.1955 750 U 1.4.1955 ir 31.3.1956 483 tt 1.4.1956 ti 31.3.1957 622 tt Nach diesem Zeitpunkt setzte der Kläger seine Tätigkeit nicht mehr fort, so daß er auch nicht mehr zur Einkommens teuer herangezogen wurde« Nach dem Tode seiner ersten Ehefrau hat der Kläger nochmals geheiratet. Seine jetzige Ehefrau ist seit dem 1. April 1950 als Aufwartefrau in einem Krankenhaus Israels tätig« Aus dieser unselbständigen Arbeit hatte sie folgende Einkünfte: 1.4.1950 bis 31.3.1951 330 I£ 1.4.1951 i» 31.3.1952 532 I£ 1.4.1952 n 31.3.1953 1261 I£ 1.4.1953 »i 31.3.1954 1464 I£ 1.4.1954 ♦t 31.3.1955 1704 U 1.4.1955 1» 31.3.1956 1845 I£ 1.4.1956 ii 31.3.1957 2278 I£ Der Kläger fordert Entschädigung in Höhe der Mindestrente für den Verlust der Leistungen, mit denen sein Sohn, wenn er noch leiste, zu dem Unterhalt seines Vaters beiretragen hätte* Die Entschädigungsbehörde hat in einem "FeststellungS' bescheid” anerkannt, daß dem Kläger wegen des Todes seines Sohnes eine Entschädigung zustehe. Xn einem weiteren Bescheid hat die Entschädigungsbehörde dem Kläger für die Zeit vom 1. Januar 1949 bis zu dem 31. März 1951 und für drei Monate vom 1* Januar 1952 bis zu dem 31. März 1952 eine Kapitalentschädigung von 3*000 DM bewilligt. Für die übrigen Zeitabschnitte bis zu dem 31- Marz 1957 hat sie die geforderte Entschädigung abgelehnt, weil der Kläger im Hinblick auf die Einkünfte seiner Ehefrau in dieser Zeit nicht bedürftig gewesen sei. Über die Ansprüche des Klägers über den 1. April 1957 hinaus hat die Entschädigungsbehörde noch keine Entscheidung getroffen. Den zuletzt genannten Bescheid hat der Kläger mit der Klage angegriffen, mit der er eine weitere Kapitalentschädigung von 2.800 DM sowie für die Zeit ab 1, November 1953 auch über den 1. April 1957 hinaus, die Mindestronte gefordert hat. Er hat den Standpunkt eingenommen, daß das beklagte ^and nach § 9 Abs. 4 BEO nicht 4 — berechtigt sei, seine Bedürftigkeit zu verneinen, weil seine Ehefrau durch ihre Arbeit zu dem gemeinsamen Lebensunterhalt beitrage. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Soweit mit der Klage Leistungen für die Zeit nach dem l.April 1957 begehrt werden, hat das Landgericht die Klage nicht als unzulässig angesehen, sondern darin eine Untätigkeits-klage erblickt. Es hat aber die Ansprüche des Klägers im ganzen Umfang für unbegründet erklärt, weil der Kläger nur in den Zeitabschnitten, für die ihm die Entschädigungsbehörde eine Kapitalentschädigung bewilligt habe, bedürftig gewesen sei. Hieran fehle es, soweit der Kläger von seiner Ehefrau unterhalten worden sei, weil der Ehegatte zur Unterhaltsleistung verpflichtet sei und nach § 16C8 BUB vor den Kindern für den Unterhalt hafte. Dieses Urteil hat der Kläger mit der Berufung an-gefochten und seine früheren Anträge der Erhöhung der Mindestrente angepaßt. Das Berufungsgericht hat die Berufung des Klägers als unbegründet zurückgewiesen, soweit mit der Klage die Elternrente für die Zeit bis zu dem 31. März 1957 gefordert wird* Im übrigen hat es die Klage als unzulässig abgewieeen. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt der Kläger seine Ansprüche weiter. Das beklagte Land bittet, die Revision zurückzuweisen. Entscheidungsgründe; Die Revision ist im wesentlichen begründet. I* Soweit die Klage als unzulässig abgewiesen worden ist, ist die Begründung des angefochtenen Urteils aus Rechtsgrunden nicht zu beanstanden. Die Entschädigungsgerichte sind nicht befugt, dem Kläger die Rente für den mit dem 1. April 1957 beginnenden Zeitraum zuzusprechen. Für diesen Zeitraum liegt noch kein den Kläger beschwerender Bescheid vor, weil sich die Entschädigungs-behördo in einer nach § 195 Abs. 2 BEG zulässigen Weise auf die Entscheidung Über die Ansprüche des Klägers bis zu dem 31. ?#ärz 1957 beschränkt hat. Wenn ein die Ansprüche ablehnender Bescheid nicht vorliegt, können nach § 210 Abs. 1 BEG die Entschädigungsgerichte nicht angerufen werden. Ein den Kläger beschwerender Bescheid - für den hier erörterten Zeitraum - wäre entbehrlich, wenn nach der Klageerhebung die Voraussetzungen der Untätigkeitsklage nach § 216 BEG eingetreten wären (RzW 1959> 478 Kr. 33). Das ist aber nicht der Fall. Das Verfahren der Entschädigungsbehörde, über die Rentenansprüche des Klägers durch einen Teilbescheid insoweit zu entscheiden, als für einen bestimmten Zeitraum die Grundlagen zur Beurteilung der Bedürftigkeit nach § 17 Abs. 1 Kr. 5 BEG Vorlagen, war zweckmäßig. Hängt das Bestehen eines Rentenanspruchs von der Bedürftigkeit ab, so ist es im allgemeinen nicht 2u vertreten, für eine in der Zukunft liegende unbestimmte Zeit z<u derartigen Leistungen zu verurteilen (§ 258 ZPO), es sei denn, daß besondere Umstände, z.B. Alter, Erv/erbsun-fähigkeit sowie das Fehlen Jeder Aussicht auf einen Vermögenserwerb, eine Änderung der Verhältnisse nicht erwarten lassen. Selbst wenn im Laufe des gerichtlichen ~ 6 « Verfahrens die Entschädigungsbehörde in die Lage kam, über weitere Ansprüche auf Elternrente sachlich zu befinden, weil der Kläger in seinem Schriftsatz vom 23. Juni I960 (Bl. 9 GA) Erklärungen der Steuerbehörde über die Einkünfte seiner Ehefrau und seiner Tochter eingorcicht hatte, war es nicht zweckmäßig, einen weiteren Teilbescheid zu erlassen. Nach ihrem in dieser Sache bisher vertretenen Standpunkt hätte die Entschädigungsbehörde die Ansprüche des Klägers auch für die Zeit nach dem 1. April 1957 ablehnen müssen. Dieser Bescheid hätte den Kläger zu einer weiteren Klage genötigt, auf Grund deren auch nur die schon in diesem Verfahren ausschlaggebenden Rechtsfragen wiederum zur Entscheidung gestellt worden wären. Dadurch, daß die Entschädigung?-behörde für die Zeit nach dem 1. April 1957 noch keinen Bescheid erlassen hat, ist der Kläger nicht benachteiligt. Von einer pflichtwidrigen Verzögerung bei der Bearbeitung dieser Ansprüche des Klägers kann somit keine Rede sein. Die Voraussetzungen des § 216 BEG liegen daher nicht vor (vgl, RzW 1959> 478 Nr. 33). II o Soweit das Berufungsgericht die Berufung des Klägers aus sachlichen Gründen zurückgewiesen hat, kann das Urteil nicht bestehen bleiben. 1. Das Berufungsgericht hat den Kläger als Flüchtling im Sinne der Genfer Konvention vom 28. Juli 1951 angesehen. Er gehört zu dem nach § 160 Abs. 3 BEG anspruchsberechtigten Personenkreis, da sein Sohn im Jahre 1942 deportiert v^urde und nach § 180 BEG vermutet wird, daß er am 8. Mai 1945 verstorben ist. 2. Das Berufungsgericht hat angenommen, daß dem Kläger unter den Voraussetzungen des § 17 Abs» 1 Nr. 5 BEG eine Elternronte zusteht. Nach dieser Vorschrift ist eine solche Rente zu gewähren, wenn und soweit ein oder beide Elternteile durch den verfolgungsbedingten Verlust von Unterhaltsansprüchen bedürftig geworden sind. Diese Voraussetzung liegt hier nach Ansicht der Entschädigungsgerichte nur für den Zeitraum vor, für den dem Kläger in dem angefochtenen Bescheid der Entschädigungsbehörde eine Kapitalent-sebädigung zugesprochen worden ist. Darüber hinaus liegt nach Ansicht des Berufungsgerichts eine Bedürftigkeit des Klägers nicht vor, weil er zusammen mit seiner Ehefrau durch das Arbeitseinkommen seiner Krau in der Zeit vom 1. April 1952 - mit Ausnahme der Monate Januar bis März 1952 - unter Berücksichtigung der Kaufkraft der israelischen V/ähung mehr als 360 DM monatlich verbrauchen konnte. Da die Ehefrau des Klägers nach § 1608 BGB vor den Abkömmlingen für den Unterhalt hafte., hätte der Sohn des Klägers auch dann, wenn er noch lebte, für den Unterhalt seines Vaters nicht aufzukommen brauchen. Aus dieser Rangordnung der Unterhaltspflichtigen hat das Berufungsgericht gefolgert, daß der Kläger aus § 9 Abo. 4 BEG nichts fiir seine Ansprüche herleiten könne. Mit Recht geht das Berufungsgericht davon aus, daß für die Entscheidung der Krage, ob ein Elternteil im Sinne des § 17 Abs. 1 Nr. 5 BEG bedürftig ist, auch berücksichtigt werden muß, ob er von dritter Seite unterstützt wird. Weder § 9 Abs. 4 BEG noch § 843 Abc. 4 BGB stehen dem entgegen.' - 8 § 17 Abs. 1 Nr. 5 BEG gewährt den Eltern eine Unterstützung dafür* daß sie während einer bestimmten Zeit Kot gelitten haben oder noch leiden werden, weil ein Abkömmling, der sie durch seine Unterstützung vor dieser Kot bewahrt hätte, durch Verfolgungsmaßnahmcn getötet worden ist. Der Anspruch nach § 17 Abs. 1 Kr. 5 BEG besteht daher nur dann, wenn die Eltern diejenige Unterstützung eines Abkömmlings eingebüßt haben, die sie von ihm, wenn er noch lebte, empfangen hätten oder empfingen und auf die sie angewiesen wären oder angewiesen waren, um ihren notwendigen Unterhalt zu bestreiten. Nur unter dieser Voraussetzung, haben sie einen Schaden erlitten, für den ihnen nach 17rAbso 1 Kr. 5 BEG ein Anspruch auf Entschädigung zu'steht. Hat ■ ihnen dann ein Dritter in der Kot geholfen, so steht das nach § 9 Abs. 4 BEG dem Anspruch aus § 17 Abs. 1 Kr. 5 BEG nicht entgegen. Hiernach muß zunächst geprüft werden, ob der Kläger während des hier in Frage stehenden Zeitraums einen Schaden erlitten hat, der nach § 17 Abs. 1 Kr. 5 BEG zu entschädigen ist. Dazu muß festgestellt werden, ob der Sohn des Klägers, falls er noch am Leben gewesen wäre, in der fraglichen Zeit den hotdürftigen Unterhalt des Klägers ganz oder überwiegend bestritten hätte, weil er dazu rechtlich oder sittlich verpflichtet war. Diese Pflicht besteht nicht, wenn andere^unterhaltspflichtige Personen vorhanden sind, deren Unterhaltspflicht derjenigen des Sohnes vergeht. Der Kläger ist dann nicht bedürftig im Sinne der genannten Vorschrift. Ist der Ehegatte nach § 16G8 BGB verpflichtet, den Bedürftigen zu unterhalten, und hat er ihn auch tat- sächlich unterhalten, dann hat der Elternteil keinen nach § 17 Abs«, 1 Kr. 5 BEG zu entschädigenden Schaden erlitten (vgl* auch Becker/Huber/Küster BErgG § 14 Anm. 13; van Bam-Looa, BEG § 17 Anm. 6 b). In dem selben Sinn ist auch § 145 BBG auszulegen (Fischbach BBG 2. Aufl. § 145 Anm. 1). Unter diesen Umständen wäre auch der getötete Abkömmling weder rechtlich noch sittlich verpflichtet gewesen, seinen Elternteil zu unterstützen. Bas Berufungsgericht durfte die Klage jedoch nicht aus diesem Grunde abweisen. Bas Berufungsgericht ist davon ausgegangen, daß sich die Unterhaltspflicht der Ehegatten und der Verwandten in dem hier zu entscheidenden Fall nach deutschem Hecht bestimme. Biese Annahme ist nicht berechtigt. Der Kläger und seine Ehefrau sind niemals deutsche Staatsangehörige gewesen» Die Frage, ob die Ehefrau des Klägers verpflichtet war, diesen zu unterhalten, muß nach den Gesetzen beurteilt werden, nach denen sich die persönlichen Verhältnisse der Ehegatten in dem hier in Betracht kommenden Zeitraum bestimmen (Art. 14 EGBGB). Aber auch unabhängig von dem Bestehen eines gesetzlichen Anspruchs auf Unterhalt gegen seinen Ehegatten ist ein Elternteil so lange im Sinne des § 17 Abo, 1 Kr. 5 BKG nicht bedürftig, als von dritter Seite freiwillig und für die Bauer (HGZ 105, 164, 166) für seinen Unterhalt gesorgt wird, Bas gilt jedoch nicht für den Fall, daß diese Unterstützung nicht gewährt worden wäre, wenn der getötete Abkömmling gelebt unä seinen bedürftigen Elternteil hätte unterhalten können. Jede freiwillig geleistete Unterstützung, die nicht gewährt worden wäre, wenn der getötete Abkömmling -lO- den Unterhalt ganz oder überwiegend hätte bestreiten können, muß nach § 9 Abs. 4 BEG außer acht gelassen werden, wenn su entscheiden ist, ob der Elternteil im Sinne des ? 17 Abs. 1 Nr. 5 BEG bedürftig ist und von dem Abkömmling ganz oder überwiegend unterhalten worden wäre« Unterstützungen, die unabhängig davon gewährt werden, können zur Folge haben, daß der Elternteil dadurch, daß der Abkömmling getötet worden ist, keinen nach ? 17 Abs. 1 Nr. 5 BEG zu entschädigenden Schaden erlitten hat. Soweit Eheleute in ehelicher Gemeinschaft Zusammenleben, kann auch dann, wenn eine gesetzliche Unterhaltspflicht nicht besteht, in aller Hegel davon ausgegangen werden, daß die dem einen von dem andern gewährte Unterstützung allein mit Eücksicht auf die bestehende Khegemeineehaft und die sich aus ihr ergebenden sittlichen Gebote geleistet worden ist, wenn der Unterhalt gewährende Ehegatte den Unterhalt ohne Gefährdung seines standesgemäßen Unterhalts aufbringen kann und wenn ihm diese Unterhaltsleistung nach seinen persönlichen Verhältnissen zugemutet werden kann. Der Ehegatte, der auf solche Weise von einem Ehegatten unterhalten v/ird, ist im Sinne des § 17 Abs. 1 BEG nicht bedürftig. Nur wenn der Ehegatte dadurch, daß er Unterhalt leistet, seinen eigenen standesgemäßen Unterhalt gefährdet oder wenn er zu diesem Zweck gegen Entgelt Arbeiten verrichtet, deren Übernahme ihci nach seinen persönlichen Verhältnissen insbesondere mit Rücksicht auf seinen Gesundheitszustand nicht zugemutet werden kann, ist in der Regel anzunehmen, daß der Ehegatte diesen Unterhalt nicht geleistet hätte, 11 - wenn äer unterhaltspflichtige Abkömmling nicht getötet worden wäre. Sollte er es dennoch getan haben, dann könnte sich das zur Entschädigung verpflichtete Land hierauf nicht berufen, ohne gegen den auch im Ent-echäöigungsrecht geltenden Grundsatz von Treu und Glauben zu verstoßen* Die Revision durfte daher nicht schon deswegen zurückgewiesen werden, weil die Ehefrau des Klägers diesen in dem fraglichen Zeitraum tatsächlich unterhielt* Palls die Ehefrau des Klägers dadurch, daß sie diesen unterhalten hat, nicht nur ihrer gesetzlichen Unterhaltspflicht genügt hat, muß das Berufungsgericht vielmehr noch weiter prüfen, ob sie sittlich oder moralisch verpflichtet war, den Kläger so zu unterhalten, wie sie es getan hat* Diese Frage könnte zu bejahen sein, wenn der Ehefrau die Übernahme der von ihr verrichteten entgeltlichen Arbeiten zuzu demuten war und wenn die dem Kläger und ihr tatsächlich zur Verfügung stehenden Mittel für eine bescheidene Lebensführung ausgereicht haben* Ob dos der Pall ist, kann den vom Berufungsgericht bisher getroffenen Feststellungen nicht entnommen werden. Die Frage, ob der Ehefrau des Klägers zuzu demuten war, erwerbstätig zu sein, hat das Berufungsgericht nicht geprüft. Ob die den Eheleuten zur Verfügung stehenden Mittel für eine bescheidene Lebensführung äusreichten, läßt sich nicht einwandfrei beurteilen, wenn, wie es hier geschehen ist, die Entschädigungsgerichte nur die Bruttoeinkünfte der Eheleute geprüft haben. Für die Prüfung der Bedürftigkeit können nur diejenigen Beträge maßgebend sein, die dem Kläger und seiner Ehefrau nach Abzug der Steuern und Sozialversicherungsbeiträge übrig blieben (vgl. auch ?•§ 11, 76 - 12 N Abe« 2 des Bundessozialhilfegesetzes - BSHG. vom 30. Juni 1961, BGBl I, 815 -). Bei der Bewertung dieser Nettoeinkunfte kann es nicht allein darauf ankomrnen, welche Mittel in der Bundesrepublik für eine bescheidene aber menschenwürdige Lebensführung erforderlich sind. Neben diesem Maßstab ist zu berücksichtigen, unter welchen Voraussetzungen nach der Gesetzgebung und Verwaltungspraxis des Aufnahmelandes eine entsprechende öffentliche Hilfe gewährt wird. Es läßt sich nach alledem nicht ausschließen, daß das Berufungsgericht dem Kläger, wenn es die Bedürftigkeit unter diesen Gesichtspunkten geprüft hätte, weitergehende Leistungen gewährt hätte« Aus diesem Grunde.muß das a'ngef.ochtene Urteil aufgehoben und der Rechtsstreit an das Berufungsgericht zurück verwiesen werden« Die Kostenentscheidung beruht auf § 225 Abs. 1 BEG. Ascher Johannsen Wüstenberg Dr. Loewenheira Wilden