Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 2. Im Juli 1933 bestand sie die medizinische Vorprüfung an der Universität Da sie als Jüdin in Deutschland nicht weiterstudieren konnte, setzte sie ihr Studium an der Universität in fort und erwarb dort am 7. den sind, den von ihr auf Grund der verfolgungsbedingten Unterbrechung ihrer Berufsausbildung in Deutschland geltend gemachten Entschädigungsanspruch verneint, weil die Klägerin mit der Erlangung der Approbation zur Ausübung des ärztlichen Berufes ihre Ausbildung nicht später, als ihr dies in Deutschland möglich gewesen wäre, abgeschlossen und daher keinen Schaden in der Hutzung ihrer Arbeitskraft erlitten habe. Die Klägerin sei auch nicht, nachdem sie in eine abgeschlossene Berufsausbildung ohne Verzögerung erreicht habe, aus Verfolgungsgründen an der Aufnahme einer dieser Ausbildung entsprechenden Erwerbstätigkeit gehindert worden. inzwischen in Italien erlassenen judenfeindlichen Gesetze zur Auswanderung gezwungen gesehen habe, so handele es sich hierbei doch nicht um eine im Altreichsgebiet begonnene Verfolgung; denn die judenfeindliche Gesetzgebung Italiens habe sich bis Februar 1939 nicht als "Verfolgung" im Sinne der §§ 1, 2 BEG dargestellt und mit den nationalsozialistischen Gewaltmafinahmen gegen die Juden in Deutschland auch nicht in ursächlichem Zusammenhang gestanden. November 1959 - IV ZR 176/59 - (RzW I960, 210 Nr. 17) im Anschluß an Darlegungen von Fraenkel (RzW 1959, 243) , Marx (RzW 1959, 356) und Zorn (RzW 1959, 447) ausgeführt hat, bedient sich der Gesetzgeber mit den Worten: "Als Schaden im beruflichen Fortkommen im Sinne von § 65 BEG gilt auch der Schaden usw.M einer Fiktion, welche die logische Rechtfertigung für die Aufnahme des 6. Vielmehr soll jede nicht nur geringfügige Benachteiligung, die ein Verfolgter in seinem Ausbildungsgang hat hinnehmen müssen, "auch" als ein zur Ent Schädigung berechtigender Schaden im beruflichen Fortkommen im Sinne der §§ 64, 65 BEG angesehen werden. Mai 1959 - IV ZR 22/59 LM Rr. 12 zu § 115 BEG 1956, und vom 10.Juni 1959 - IV ZR 18/59 LM Nr. 15 zu § 115 BEG 1956) weiter auf den Standpunkt gestellt, es komme für die Frage der Entschädigungsberechtigung darauf an, welcher Ausbildungsabschnitt von der Verfolgung betroffen worden sei. Als "Nachholung” einer Ausbildung ist dabei auch ein Ausbildungsgang anzusehen, dem sich der Verfolgte, um eine Ausbildungslücke zu vermeiden, unmittelbar oder alsbald nach seinem Ausschluß von einer bestimmten Ausbildung bzw. forderlich ist freilich immer, daß die Störung der Ausbildung, also der durch ihre Nachholung verursachte Mehraufwand, mehr als nur geringfügig ist ($64 Abs. 1 Satz 1 BEG). Me Klägerin hat die Ausbildung, die ihr deswegen fehlte, weil sie nach Ablegung der medizinischen Vorprüfung an der Universität im Juli 1933 als Jüdin in Deutsch- Mit Hecht hat das Oberlandeegericht, im Gegensatz zur Auffassung der Revision, eine Spezialisierung innerhalb des Berufes nicht mehr zur Berufsausbildung im Sinne des BEG gerechnet. Will der beruflich tätige sich einer zusätzlichen Ausbildung unterziehen, die ihm vermöge einer speziellen Fachausbildung verbesserte berufliche Möglichkeiten bietet, so fällt nach der Rechtsprechung*/, des Senats (IM Nr. 1 zu § 118 BEG 1956 = RzW 1959» 265 Nr. 26) diese zusätzliche Ausbildung nicht mehr unter den Begriff der Ausbildung im Sinne der §§ 115 ff BEG. Die Klägerin hat demgemäß nach § 116 BEG Anspruch auf eine Beihilfe von 5.000,— DM, wenn ihre Behauptung zutrifft, daß ihr derartige Mehraufwendungen für die Nachholung des in Deutschland unterbrochenen Studiums in mehr als nur geringfügiger Höhe entstanden sind. Scheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen, ohne daß es eines Eingehens auf die weiteren Revisionsrügen, insbesondere auf die auch wesentlich auf tatsächlichem Gebiet liegenden Angriffe der Revision gegen die Feststellung des Oberlandesgerichts bedarf., die judenfeindliche Gesetzgebung in Babe mit den nationalsozialistischen Ge-
Jr IV ZR 95/60 Verkündet am 28«September I960 Schorm, Justizangestellter als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle Im Hamen des Volkes In dem Ent schädigungarecht sstreit der Ärztin Dr. Gerda de VI $ Klägerin und Heyisionaklägerin, - Frozeßbevollmächtigte s Rechtsanwälte Br« und in gegen das Land Niedersachsen» vertreten durch den Niedersächsischen Minister des Innern in Hannover» Beklagten und Revisionsbeklagton» hat der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs ohne mündliche Verhandlung am 21. September I960 unter Mitwirkung der Bundes-richter Baske» Johannsen, Br.v.Werner, Wilden und Dr.Loewenheim für Recht erkannt: Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 2. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Celle vom 11. Dezember 1959 aufgehoben und die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die außergerichtlichen Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Die Entscheidung ergeht gebühren- und auslagenfrei. Von Rechts wegen Tatbestand: Die am 1911 geborene jüdische Klägerin legte im Februar 1931 an der Oberrealschule in die Reifeprüfung ab und studierte anschließend Medizin. Im Juli 1933 bestand sie die medizinische Vorprüfung an der Universität Da sie als Jüdin in Deutschland nicht weiterstudieren konnte, setzte sie ihr Studium an der Universität in fort und erwarb dort am 7. Juli 1937 den Doktorgrad. Ebenfalls im Jahre 1937 bestand sie an der Universität in das medizinische Staatsexamen, das sie zur Ausübung des Arztberufes berechtigte. Anschließend unterzog sie sich einer Spezialausbildung als Kinderärztin an der Universitätsklinik in Diese Ausbildung brach sie ab und wanderte am 14. Februar 1939 nach A^HHH^ aus. Um dort als Ärztin zugelassen zu werden, mußte sie die Reifeprüfung wiederholen, nochmals Medizin studieren und das medizinische Staatsexamen sowie die Doktorprüfung ablegen. Seit dem. Jahre 1943 ist sie in als Ärztin tätig. Die Klägerin hat Schaden in der Ausbildung angemeldet. Sie hat vorgetragen, sie sei dadurch benachteiligt, daß sie unter schwierigen Bedingungen und mit erheblichen Mehraufwendungen sowohl in Italien als auch in ihr Stu- dium habe neu auf nehmen müssen. Sie habe seit 1937 keine Unterstützung mehr von ihren Eltern erhalten und sich das Geld für das Studium und den Lebensunterhalt selbst verdienen sowie einen Teil ihrer persönlichen Habe verkaufen müssen. Hach AfBHIHft sei sie gegangen, da sie sich auf Grund der inzwischen auf deutschen Einfluß hin erlassenen judenfeindlichen Gesetze in Italien nicht habe niederlassen dürfen. Ihr Berufsziel sei es gewesen, Kinderärztin zu werden. Diese Ausbildung habe sie aber aus Gründen rassischer Verfolgung nicht in sondern erst 1943 in beenden können. Die Entschädigungsorgane haben ihren zuletzt auf 5.000,— DM bezifferten Anspruch verneint. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt sj^e ihn weiter. Das beklagte Land hat sich vor dem Revisionsgericht nicht vertreten lassen. Entecheidungsgründe: Da für die Parteien, trotz Hinweises auf die Folgen der Säumnis gemäfi § 209 Abs. 5 Satz 2 BEO in der Ladung, im Termin zur mündlichen Verhandlung niemand erschienen ist, ist ohne mündliche Verhandlung zu entscheiden. Die. Revision ist begründet. I. Das Oberlandesgericht hat, ohne zu prüfen, ob der Klägerin für das Studium in Mehraufwendungen entstan- den sind, den von ihr auf Grund der verfolgungsbedingten Unterbrechung ihrer Berufsausbildung in Deutschland geltend gemachten Entschädigungsanspruch verneint, weil die Klägerin mit der Erlangung der Approbation zur Ausübung des ärztlichen Berufes ihre Ausbildung nicht später, als ihr dies in Deutschland möglich gewesen wäre, abgeschlossen und daher keinen Schaden in der Hutzung ihrer Arbeitskraft erlitten habe. Eine Spezialisierung innerhalb des Berufes gehöre ebensowenig zur Berufsausbildung im Sinne des BEG wie die Erlangung eines für die Berufsausübung nicht erforderlichen akademischen Grades. Die Klägerin sei auch nicht, nachdem sie in eine abgeschlossene Berufsausbildung ohne Verzögerung erreicht habe, aus Verfolgungsgründen an der Aufnahme einer dieser Ausbildung entsprechenden Erwerbstätigkeit gehindert worden. Auch wenn die Klägerin sich nämlich im Februar 1939 wegen der. inzwischen in Italien erlassenen judenfeindlichen Gesetze zur Auswanderung gezwungen gesehen habe, so handele es sich hierbei doch nicht um eine im Altreichsgebiet begonnene Verfolgung; denn die judenfeindliche Gesetzgebung Italiens habe sich bis Februar 1939 nicht als "Verfolgung" im Sinne der §§ 1, 2 BEG dargestellt und mit den nationalsozialistischen Gewaltmafinahmen gegen die Juden in Deutschland auch nicht in ursächlichem Zusammenhang gestanden. II. Diese Ausführungen begegnen rechtlichen Bedenken. Wie der erkennende Senat in dem Urteil vom 20. November 1959 - IV ZR 176/59 - (RzW I960, 210 Nr. 17) im Anschluß an Darlegungen von Fraenkel (RzW 1959, 243) , Marx (RzW 1959, 356) und Zorn (RzW 1959, 447) ausgeführt hat, bedient sich der Gesetzgeber mit den Worten: "Als Schaden im beruflichen Fortkommen im Sinne von § 65 BEG gilt auch der Schaden usw.M einer Fiktion, welche die logische Rechtfertigung für die Aufnahme des 6. Kapitels "Schaden in der Ausbildung" in den 7* Titel II "Schaden im beruflichen Fortkommen" des Bundesentschädigungsgesetzes ergibt. Die Schädigung in der erstrebten vorberuflichen oder beruflichen Ausbildung "gilt” danach als Schädigung "in der Nutzung der Arbeitskraft", ohne Rücksicht darauf, ob in Wirklichkeit die Nutzung der Arbeitskraft des Verfolgten dadurch ungünstig beeinflußt worden ist. Vielmehr soll jede nicht nur geringfügige Benachteiligung, die ein Verfolgter in seinem Ausbildungsgang hat hinnehmen müssen, "auch" als ein zur Ent Schädigung berechtigender Schaden im beruflichen Fortkommen im Sinne der §§ 64, 65 BEG angesehen werden. Zu dieser Benachteiligung gehören auch erhöhte Aufwendungen für die "Nachholung” der Ausbildung. Unter Berücksichtigung dieser Gesichtspunkte hat sich der Senat in seiner Rechtsprechung (Urteile vom 22. Mai 1959 - IV ZR 22/59 LM Rr. 12 zu § 115 BEG 1956, und vom 10.Juni 1959 - IV ZR 18/59 LM Nr. 15 zu § 115 BEG 1956) weiter auf den Standpunkt gestellt, es komme für die Frage der Entschädigungsberechtigung darauf an, welcher Ausbildungsabschnitt von der Verfolgung betroffen worden sei. Bas Gesetz unterscheidet in § 115 Abs. 1 BEG ausdrücklich zwischen beruflicher und vorberuflicher Ausbildung. Für die Frage der Berechtigung des Entschädigungsanspruchs ist grundsätzlich auf den Ausbildungsabschnitt abzustellen, der von der Verfolgung betroffen wurde. War dies etwa die vorberufliche Ausbildung, also die Erlangung der Reife für den Beginn des Fachstudiums, so ist für die Beurteilung der Frage, ob der Verfolgte hierdurch in seiner Ausbildung nicht nur unerheblich geschädigt worden ist, allein die vorberufliche Ausbildung ins Auge zu fassen und zu fragen, ob er diese Ausbildung, weil er von ihr ausgeschlossen wurde oder sie unterbrechen mußte, nachgeholt hat» Bie berufliche Ausbildung ist für die Frage der Entschädigung alsdann außer Betracht zu lassen. Daran hält der Senat fest. Als "Nachholung” einer Ausbildung ist dabei auch ein Ausbildungsgang anzusehen, dem sich der Verfolgte, um eine Ausbildungslücke zu vermeiden, unmittelbar oder alsbald nach seinem Ausschluß von einer bestimmten Ausbildung bzw. nach deren Unterbrechung - etwa durch den Besuch privater Unterrichtsstunden oder einer anderen Schule, z»B» im Ausland - unterzieht. Eine kürzere oder längere Unterbrechung der Ausbildung im Sinne eines zeitweiligen völligen Ausfalls jeder Möglichkeit, seine Ausbildung - überhaupt oder auf einem bestimmten Gebiet -fortzusetzen, ist dafür nicht erforderlich.' Soweit aus der früheren Rechtsprechung des Senats ein anderer Standpunkt entnommen werden könnte, wäre daran nicht festzuhalten. Er- forderlich ist freilich immer, daß die Störung der Ausbildung, also der durch ihre Nachholung verursachte Mehraufwand, mehr als nur geringfügig ist ($64 Abs. 1 Satz 1 BEG). Me Klägerin hat die Ausbildung, die ihr deswegen fehlte, weil sie nach Ablegung der medizinischen Vorprüfung an der Universität im Juli 1933 als Jüdin in Deutsch- land nicht weiterstudieren konnte, nachgeholt. Mit Hecht hat das Oberlandeegericht, im Gegensatz zur Auffassung der Revision, eine Spezialisierung innerhalb des Berufes nicht mehr zur Berufsausbildung im Sinne des BEG gerechnet. Will der beruflich tätige sich einer zusätzlichen Ausbildung unterziehen, die ihm vermöge einer speziellen Fachausbildung verbesserte berufliche Möglichkeiten bietet, so fällt nach der Rechtsprechung*/, des Senats (IM Nr. 1 zu § 118 BEG 1956 = RzW 1959» 265 Nr. 26) diese zusätzliche Ausbildung nicht mehr unter den Begriff der Ausbildung im Sinne der §§ 115 ff BEG. Dagegen sind Aufwendungen, die die Klägerin etwa für Privatunterricht hat machen müssen, um nach dem Verlassen der deutschen Hochschule das Medizinstudium in mit Erfolg fortsetzen zu können, insbesondere um den Anschluß an das Ausbildungsniveau von Medizinstudenten mit gleicher Semesterzahl bei normalem Studienverlauf in Italien zu gewinnen, Aufwendungen für die Nachholung ihrer Ausbildung. Die Klägerin hat demgemäß nach § 116 BEG Anspruch auf eine Beihilfe von 5.000,— DM, wenn ihre Behauptung zutrifft, daß ihr derartige Mehraufwendungen für die Nachholung des in Deutschland unterbrochenen Studiums in mehr als nur geringfügiger Höhe entstanden sind. In dieser Hinsicht wird das Oberlandesgericht ihre Behauptungen zu prüfeni/und entsprechende tatsächliche Feststellungen zu treffen haben. III. Aus diesen Gründen ist das angefochtene Urteil aufzuheben und die Sache zur anderweiten Verhandlung und Ent- Scheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen, ohne daß es eines Eingehens auf die weiteren Revisionsrügen, insbesondere auf die auch wesentlich auf tatsächlichem Gebiet liegenden Angriffe der Revision gegen die Feststellung des Oberlandesgerichts bedarf., die judenfeindliche Gesetzgebung in Babe mit den nationalsozialistischen Ge- waltmaßnahmen in Deutschland nicht in ursächlichem Zusammenhang gestanden. Die Auslagen- und Gebührenfreiheit des Verfahrens beruht auf § 22$ Abs. 1 BEG. Baske Johanns en v. Werner Wilden Dr • Loewenheim %