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BGH · IV ZR 95/59

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IV ZR 95/59

hat der IVo Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 23« September 1959 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Ascher und der Bundesrichter Raske, Br« v« Werner, Wüstenberg und Maaß für Recht erkannt; Durch eine Benachrichtigung vom 5« Oktober 1955 bewilligte der Regierungspräsident in Düsseldorf dem Kläger wegen Schadens an der Gesundheit auf die ihm nach dem Bundesergänzungsgesetz zustehende Rente Vorschußzahlungen in Höhe von 25o,- DM monatlich«, I>M auf die Berufs Schadensrente anzurechnen seien« Der Kläger erhob gegen die Anrechnung Klage und erwirkte am 3« Juli 1957 ein Urteil des Landgerichts in Detmold» durch das das beklagte Land verurteilt wurde, an den Kläger 6«75o?- DM zu. jo Zutreffend ist das Berufungsgericht davon ausgegangen, daß der Kläger die Berufung rechtzeitig ordnungsgemäß begründet hat und eine Wiedereinsetzung in den vorigen ötand gegen die Versäumung der Berufungsbegründungsfrist deshalb nicht in Betracht kommt« Diesem .Schriftsatz ist ferner zu entnehmen, daß der Kläger mit der Berufung den Wegfall der 75 #igen Kürzung der Entschädigung wegen des Gesundheitsschadens, also die Verurteilung des beklagten Landes entsprechend seinem in der ersten Instanz gestellten «Hauptantrag11 erreichen wollteo Auf den «Hilfsantrag« des ersten Rechtszuges, der sich auf sein Vorbringen gründete, mindestens müßten die für die Zeit bis zu dem 3ot Oktober 1956 vorgenommenen Kürzungen beseitigt werden, ist der Kläger in der »vorläufigen Be-rufungsbegründung” nicht eingegangen. Das ist jedoch schon deshalb unerheblich, weil es sich gar nicht um einen wirklichen Hilfsantrag handelt, wenn auf Grund von Rechtsausführungen geltend gemacht wird, jedenfalls müsse dem Kläger ein bestimmter geringerer Geldbetrag zuerkannt werden, falls ihm der mit der Klage verlangte höhere Betrag nicht zuzusprechen sei. 2c Las Berufungsgericht hat Zweifel, ob der Kläger überhaupt durch die Verfolgung einen Gesundheitsschaden, für den Entschädigung zu leisten ist, erlitten hat* Es hat das jedoch dahinstehen lassen, weil es der Auffassung ist, daß jedenfalls die von der Entschädigungsbehörde nach § -i 2 i Abs» i BEG- vorige nommene Kürzung der ihm wegen des Gesundheitheitsschadens zuerkannten Entschädigung berechtigt sei und die Klage schon aus diesem Grunde keinen Erfolg haben könne* . Es muß vielmehr jeweils nach dem Zusammenhang, in'ded er steht, ermittelt werden, welche Bedeutung' er hat* In manchen- Vorschriften wird darunter diejenige Zeit verstanden, für die der Verfolgte wegen des in ihr bestehenden Schadens entschädigt wird« So ist der Begriff in § 76 Abs. 2 Satz 2 und § 77 Satz 1, 2 BEGS § 15 Abs. 2, § 17 Abs« 1 Satz 2 3. stehen« Das ergibt sich aus dem Zusammenhang dieser Vorschrift mit § 74 BEG, Wenn dagegen § 76 Abs« 4 Satz 1 BEG von dem Schadenszeitraum spricht, so ist darunter, -der ^Zoit-raum zu verstehen, während dessen die Schädigung andauert, auch soweit für sie nicht oder nicht mehr Entschädigung geleistet wird« DV-BEG Kapitalentschädigung und Rente für diejenige Zeit zu leisten ist, in der die Erwerbsminderung des Verfolgten mindestens 25 # betragen hat» ist diese Zeit der Entschädigungszeiträum« Dieser Zeitraum kann sich im gegebenen Fall mit dem decken, für den wegen Schadens im beruflichen Fortkommen Kapitalenc-schädigung nach den verschiedenen maßgebenden Vorschriften zu leisten ist» In diesem Fall besteht für die Anwendung des § 121 aeO kein Zweifel» Wenn aber der Verfolgte wegen des Berufs Schadens das ihm nach den §§ 81, 82 BEG zustehende Reircenwahlrecht ausgeübt hat, so kann als Entschädigungszeitraum wegen dieses Schadens nur dieje-nige zeit in Betracht kommen, für die die Rente der Versorgung des Verfolgten dienst» Auch die Rentenzahlungen, die für die nach dem 1« November 1953 liegende Zeit zu leisten sind, sind nicht ohne Beziehung zu dem von dem Verfolgten erlittenen Schaden, weil sie dem Verfolgten eine Versorgung in der Zeit gewährleisten sollen, in der er infolge Alters oder Blankheit keine ausreichende Lebensgrundlage aus einer Erwerbstätigkeit hat; die Rente dient der Sicherung der Existenz des Verfolgten in der Zukunft (Urteil des Senats RzW 1959, 324). Der Gesetzgeber hat beim Zusammen Greffen von Ansprüchen wegen Berufsschadens und wegen Gesundheitsscha-dens eine Minderung des niedrigeren Anspruchs für geboten gehalten, weil auch die Entschädigung wegen der gesundheitlichen Einbußen ihrei* Natur nach einen gewissen Ausgleich für die Minderung de9 Schadens darstellt, den der Verfolgte m seinem beruflichen Fortkommen erlitten hat. Der mit der Ausübung des Rentenwahlrechts verbundene Verzicht auf die Kapital ent Schädigung wegen Berufsschadens kann nicht zur Folge haben, daß -der Verfolgte, der damit die Versorgung gewählt* hat, mehr als eine Versorgung erhält, Dabei ist es nicht entscheidend, ob er sich im Ergebnis besser stehen würde, wenn er nicht die Rente; gewählt^sondern die Kapitalentschädigung erhalten hätte. Von wesentlicher Bedeutung ist ferner, worauf in dem angefochtenen Urteil hingewiesen wird, was in der Begründung zu den §§ 55 b und 55 c des Regierungsentwurfs zu dem Bundesentschädigungsgesebz9 die als §§ 12o und 121 in das Gesetz übernommen worden sind, als Grund für die Kürzung beim Zusammentreffen der Berufsschadensrente mit anderen Renten ausgeführt wird, Bort wird auf den Versorgungscharakter dieser Rente hingewiesen und deshalb als maßgebend die Zeit angesehen, für die die Renten jeweils die Versorgung gewährleisten sollen (BT-Brucks, 1953 Nr«. 1949, 156), Schon wegen dieser gloich-artigenBegründung zu den genannten Bestimmungen kann zugunsten der Revision nichts daraus hergeleitet werden, daß in der ersten Vorschrift im Gegensatz zu der zweiten nioht ausdrücklich gesagt ist, die konkurrierenden Ansprüche müßten für denselben Entschädigungszeitraum bestehen. Wie sich aus der Begründung zu den §§ 55 b und c des Entwurfs eindeutig ergibt, ist in allen Fällen für die Berufsschadensrente deren Laufzeit der Entschädi-gungszeiteaum im Sinne des § 121 BEG. ^enn bei der Berufsschadensrente deren Laufzeit den Sntschädigungs-zeitraum im Sinne des § t21 AbSo 1 BEG darstell fc.s so entspricht dem, daß bei der Zahlung einer Kapitalentschädigung wegen Berufsschadens die Anrechnung der Entschädigung für Gesundheitsschaden nur bis zu dem Zeitpunkt zulässig ist, in dem die Kapitalent-schadigung wegen des BerufsSchadens den Hochsfcbetrag von 4o«goo DM erreicht hat (Urteil vom 3- Juni '959 IV za 23/59), Darauf, wann dem Verfolgten die Ansprüche zuerkannt sind und die Zahlungen eingesetzt haben, kann es nicht ankommen * Auch wenn Rentenzahlungen erst nachträglich geleistet werden, ändert sich nichts daran, daß sie die Entschädigung fü|p;‘einen bestimmten zurückliegenden Zei craum darstellen oder der Versorgung für eine solche zurückliegende Zeit .dienen sollen«, Soweit dem Kläger eine Entschädigung wegen Gesundheitsschadens zusteht, ist diese mithin zutreffend für die Zeit vom i, November ^952 an als die gegenüber der Entschädigung wegen Berufsschadens geringere um 75 # gekürzt worden» Die Pestsetzung und Berechnung dieser Entschädigung und der Kürzung lassen keinen Rechtsfehler zu Tjhgunsten aes Klägers erkennen»

Zitierte Normen: § 519 ZPO
ZeitBEGEntschädigungAnspruchRenteKlägerRevisionSchaden

Volltext der Entscheidung

Nachschlagewerk; ;ja Amtliche Sammlung; nein
BEG § -121
Bntschädigungszeitraum im Sinne des § 121 BEG ist bei der Berufsschadensrente die Laufzeit der Rente«
BGH, Urteil v. 3o.
September 1959 - IV ZR 95/59 -
OLG Düsseldorf LG Düsseldorf
XV ZR 95/59
Verkündet am 3o, September 1959 Schorm. Justizangestellter als'ürkundsbeamter der Geschäftsstelle
 Im Namen des Volkes
 In dem Entschädigungsrechtsstreit
 des Steuerberaters Dre jur, Wilhelm von Q|
Straße®®,
Klägers und Revisionsklägers,
- Prozeßbevollmächtigter; Rechtsanwalt Br
 an
gegen
 das Land Nordrhein-Westfalen,
 vertreten durch die Landesrehtenbehörde Nordrhein-Westfalen in Düsseldorf,
 Beklagten und Revisionsbeklagten
- Prozeßbevollmachtigter;
Rechtsanwalt Dr»
hat der IVo Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 23« September 1959 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Ascher und der Bundesrichter Raske, Br« v« Werner, Wüstenberg und Maaß
 für Recht erkannt;
Die Revision des Klägers gegen das Urteil des 11» Zivilsenats (Entschädigungssenats) des Oberlandesgerichts in Düsseldorf vom 16» Dezember 1958 wird surückgewiesen»
Der Kläger hat die außergerichtlichen Kosten der Revision zu tragen» £>as verfahren des Revisionsrechtszuges ist frei von gerichtlichen Gebühren und Auslagen»
Von Rechts wegen
 Tab bestand x
.Der am flHHP 1882 geborene Kläger hat einen jüdischen Slternteilc Aus diesem Grunde wurde ihm am 9- August 1933 die Ausübung seines Berufs als Steuer- und Y/irtschafts-berater und im Juli 1936 seine Betätigung als Musiklehror unmöglich gemacht« Berner wurde ihm die Genehmigung zur Eheschließung mit seiner jetzigen Ehefrau versagte Im Jahre 194o erhielt er eine Stelle als Buchhalter* Nach dem Kriege wurde er wieder als Steuerberater zugelassen..
Durch eine Benachrichtigung vom 5« Oktober 1955 bewilligte der Regierungspräsident in Düsseldorf dem Kläger wegen Schadens an der Gesundheit auf die ihm nach dem Bundesergänzungsgesetz zustehende Rente Vorschußzahlungen in Höhe von 25o,- DM monatlich«,
Durch Bescheid des Regierungspräsidenten in Detmold vom 12«, Dezember 1955 wurde dem Kläger ferner wegen Schadens im beruflichen Fortkommen für die Zeit vom 9c August 1933 bis zu dem 31 * August 1946 eine Kapital ent Schädigung in Höhe von 11«758',- DM zuerkannt« Für die Berechnung dieser Entschädigung wurde der Kläger in die vergleichbare Beamtengruppe des gehobenen Dienstes eingestuftc Auf seine Klage wurde durch ein rechtskräftig gewordenes Urteil des Landgerichts in Detmold vom 25« Juli 1956 festgestellt, daß der Kläger in den höheren Dienst einzureihen sei« Nunmehr übte der Kläger das Rentenwahlrecht aus«, Durch Bescheid vom 28« September 1956 hob der Regierungspräsident in Detmold den Bescheid vom 12« Dezember 1955 auf« Er bewilligte dem Kläger unter Einstufung in den höheren Dienst anstelle der Kapitalentschädigung eine monatliche Rente vom 1« November 1953 an in Höhe von 6oo?- DM sowie eine weitere Entschädigung von 7«2oo?- DM«
 
In dem Bescheid wurde ferner bestimmt, daß die bisher bewirkten Rentenzahlungen von 9*000,- DM für Schaden an Körper und Gesundheit für die Zeit vom i„ November 1953 bis zu dem 31c Oktober 1956 mit 75 in Höhe von 6o75o?- I>M auf die Berufs Schadensrente anzurechnen seien« Der Kläger erhob gegen die Anrechnung Klage und erwirkte am 3« Juli 1957 ein Urteil des Landgerichts in Detmold» durch das das beklagte Land verurteilt wurde, an den Kläger 6«75o?- DM zu. zahlen«
Durch weiteren Bescheid des Regierungspräsidenten in Düsseldorf vom 18« Jmi 1957 wurde dem Kläger wegen Gesundheitsschadens und einer dadurch vom 1« Januar 1945 an verursachten Minderung der Erwerbsfähigkeit von 3o für die Zeit vom 1» November 1953 an eine Rente und für die Zeit vom 1« Januar 1945 bis zu dem 31« Oktober 1953 eine Kapital ent Schädigung zugesprochen« Die Entschädigung wurde nach einem Hundertsatz von 3o # des Diensteinkommens eines vergleichbaren Beamten des höheren Dienstes nach der höchsten Altersstufe bemessen«
Gemäß Anlage 2 zur 2» DV-BEG beträgt an und für sich für die Zeit vom 1« November 1953 die monatliche Rente 379,5o DM und für die Zeit vom 1« Januar 1956 an 414«- DM« Ferner beträgt die Eapitaleiitschädigung für die Zeit vom 1« Januar 1945 bis zu dem 31. Oktober 1952 aufgerundet 22«952?- DM und für die Zeit vom 1. November 1952 bis zu dem 31« Oktober 1953 4«554»- DM« Wegen der Entschädigung, die dem Kläger als Ausgleich für den von ihm erlittenen Berufsschäden zusteht, hat die Entschädigungsbehörde die Rente vom 1« November 1953 an und die Kapitalentschädigung für die Zeit vom 1« November 1952 bis zu dem 31« Oktober 1953 um 75 # gekürzt, so daß sie dem Kläger im Ergebnis zuerkannt hat für die Zeit vom 1« November 1953 an eine
 monatliche Rente von 95?- Dm und vom *. * Januar 1956 an eine monatliche Bente von Io4,- DM sowie für die Zeit vom io November 1952 bis zu dem 31 c Oktober 1953 eine Entschädigung von 1.14o5~ DM* während es für die Zeit vom Io Januar 1945 bis zu dem 31 * Oktober 1952 bei der Entschädigung von 22*952,- DM geblieben ist*
Der Kläger wendet sich gegen die Kürzung der Bente und der Kapital ent Schädigung um 75 i> und hat Klage erhoben, Er hat beantragt*
das beklagte Land szu verurteilen* an ihn
 Io Buckstände in Höhe von l6*7o1,~ DM,
2o eine monatliche Bente von 414?- DM vom
 Io August 1957 abzüglich der bereits geleisteten Rente für August 1957 in Höhe von 1o4,- DM
zu zahlen, hilfsweise,
 das beklagte Land zu verurteilen* an ihn 13o76oo~ DM zu zahlen«
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen,
 Der Kläger hat Berufung eingelegt. Innerhalb der Frist zur Begründung der Berufung hat er eine als "vorläufige Berufungsbegründung" bezeichnete Schrift eingereicht, die nach der Einleitung, daß die Berufung vorerst wie folgt begründet werde* die in dem Urteil des Landgerichts enthaltenen Rechtsausführungen angreift, aber keinen ausdrücklichen Berufungsantrag enthält«. Abschließend heißt es dort, die Irrtümer bei der Berechnung der Bente und die Höhe des klägerischen Anspruchs würden sich erst nach Prüfung der Gerichtsakten feststellen lassen *
Nach dem Ablauf der Prist zur Begründung der Berufung hat der Kläger eine ergänzende Berufungsbegründung eingereicht, in der er beantragt hat, nach den letzten in der ersten Instanz gestellten Anträgen zu erkennen«, Gleichzeitig hat er Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Begründung der Berufung begehrt, sofern die Ausführungen in der vorläufigen Berufungsbegründung nicht mit genügender Klarheit erkennen ließen, daß das Urteil des Landgerichts zunächst in vollem Umfang als angefochten gelten solle«
Bas Gberlandesgericht hat die Berufung des Klägers zurückgewiesen«
Mit der Revision, die von dem Berufungsgericht zugelassen worden ist, verfolgt der Kläger seinen Klagantrag weiter«,
Bas beklagte Land beantragt, die Revision zurück-zuweisen«
Entscheid ungsgründe£
jo Zutreffend ist das Berufungsgericht davon ausgegangen, daß der Kläger die Berufung rechtzeitig ordnungsgemäß begründet hat und eine Wiedereinsetzung in den vorigen ötand gegen die Versäumung der Berufungsbegründungsfrist deshalb nicht in Betracht kommt«
Unerheblich ist te§«daß der Kläger die Schrift, die innerhalb der Frist bei Bericht eingegangen ist, als vorläufige Berufungsbegründung bezeichnet und auf diese Vorläufigkeit durch eine einleitende Wendung nochmals hingewiesen hat« Damit behielt sich der Kläger
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eine Ergänzung, unter Umständen auch eine Sichtigstellung vor, doch kann dem nicht die Bedeutung beigemessen werden, dem Schriftsatz solle noch nicht die.Bedeutung einer richtigen Begründung mit fristwahrender Wirkung sukommen.
Diesem .Schriftsatz ist ferner zu entnehmen, daß der Kläger mit der Berufung den Wegfall der 75 #igen Kürzung der Entschädigung wegen des Gesundheitsschadens, also die Verurteilung des beklagten Landes entsprechend seinem in der ersten Instanz gestellten «Hauptantrag11 erreichen wollteo Auf den «Hilfsantrag« des ersten Rechtszuges, der sich auf sein Vorbringen gründete, mindestens müßten die für die Zeit bis zu dem 3ot Oktober 1956 vorgenommenen Kürzungen beseitigt werden, ist der Kläger in der »vorläufigen Be-rufungsbegründung” nicht eingegangen. Das ist jedoch schon deshalb unerheblich, weil es sich gar nicht um einen wirklichen Hilfsantrag handelt, wenn auf Grund von Rechtsausführungen geltend gemacht wird, jedenfalls müsse dem Kläger ein bestimmter geringerer Geldbetrag zuerkannt werden, falls ihm der mit der Klage verlangte höhere Betrag nicht zuzusprechen sei. Wenn der Kläger in der vorläufigen Berufungsbegründung zuletzt ausführte, die Höhe des Anspruchs werde sich erst nach Prüf fing der Gerichtsakten feststellen lassen, so kann das nicht dahin aufge-faßt werden, daß er sich noch vorbefcielt, erst später überhaupt einen Antrag zu stellen. Die Berufungsbegrundung bringt den Willen des Klägers, das Urteil des Landgerichts in vollem Umfang anzufechten, hinreichend deutlich zu dem Ausdruck (§ 519 Abs. 3 Nr. 1 ZPO in Verbindung mit § 2o9 Abs. 1 BEG$ BGH LM ZPO § 519 Nr. 1). Die gesetzlichen Erfordernisse für die Berufungsbegründung sind daher erfüllt.
2c Las Berufungsgericht hat Zweifel, ob der Kläger überhaupt durch die Verfolgung einen Gesundheitsschaden, für
 den Entschädigung zu leisten ist, erlitten hat* Es hat das jedoch dahinstehen lassen, weil es der Auffassung ist, daß jedenfalls die von der Entschädigungsbehörde nach § -i 2 i Abs» i BEG- vorige nommene Kürzung der ihm wegen des Gesundheitheitsschadens zuerkannten Entschädigung berechtigt sei und die Klage schon aus diesem Grunde keinen Erfolg haben könne* .
Der eigehenden und zutreffenden Begründung, die das Berufungsgericht dafür gibt, ist beizutreteno Ergänzend ist auszuführen 2
Die Vorschrift des § 121 Abs« 1 BEG, die den Pall des Zusammentreffens von Ansprüchen auf KapitalentSchädigung oder Rente wegen Schadens im beruflichen Fortkommen sowie von Ansprüchen auf Rente und Kapitalentschädigung wegen Schadens an Körpei* ader Gesundheit regelt« setzt voraus, daß die Ansprüche für denselben Entschädigungszeitraum bestehen«
Der Begriff des Entschadigungszeitraums wird in dem Gesetz, nicht einheitlich /verwendet. Es muß vielmehr jeweils nach dem Zusammenhang, in'ded er steht, ermittelt werden, welche Bedeutung' er hat* In manchen- Vorschriften wird darunter diejenige Zeit verstanden, für die der Verfolgte wegen des in ihr bestehenden Schadens entschädigt wird« So ist der Begriff in § 76 Abs. 2 Satz 2 und § 77 Satz 1, 2 BEGS § 15 Abs. 2, § 17 Abs« 1 Satz 2	3. DV-BSG zu ver-
stehen« Das ergibt sich aus dem Zusammenhang dieser Vorschrift mit § 74 BEG, Wenn dagegen § 76 Abs« 4 Satz 1 BEG von dem Schadenszeitraum spricht, so ist darunter, -der ^Zoit-raum zu verstehen, während dessen die Schädigung andauert, auch soweit für sie nicht oder nicht mehr Entschädigung geleistet wird«
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Es liegt nahe, in diesem Sinne auch den in § !21 Abs. * BEG verwandten Begriff des Entschädigungszeitraums zu verstehen» Soweit wegen Gesundheitsschadens nach den §§ 36; 37 BBG* § 22 2. DV-BEG Kapitalentschädigung und Rente für diejenige Zeit zu leisten ist, in der die Erwerbsminderung des Verfolgten mindestens 25 # betragen hat» ist diese Zeit der Entschädigungszeiträum« Dieser Zeitraum kann sich im gegebenen Fall mit dem decken, für den wegen Schadens im beruflichen Fortkommen Kapitalenc-schädigung nach den verschiedenen maßgebenden Vorschriften zu leisten ist» In diesem Fall besteht für die Anwendung des § 121 aeO kein Zweifel» Wenn aber der Verfolgte wegen des Berufs Schadens das ihm nach den §§ 81, 82 BEG zustehende Reircenwahlrecht ausgeübt hat, so kann als Entschädigungszeitraum wegen dieses Schadens nur dieje-nige zeit in Betracht kommen, für die die Rente der Versorgung des Verfolgten dienst»
Auch die Rentenzahlungen, die für die nach dem 1« November 1953 liegende Zeit zu leisten sind, sind nicht ohne Beziehung zu dem von dem Verfolgten erlittenen Schaden, weil sie dem Verfolgten eine Versorgung in der Zeit gewährleisten sollen, in der er infolge Alters oder Blankheit keine ausreichende Lebensgrundlage aus einer Erwerbstätigkeit hat; die Rente dient der Sicherung der Existenz des Verfolgten in der Zukunft (Urteil des Senats RzW 1959, 324). Penn die Rente stellt auch einen Bcha-densausgleich für die Zeit dar, in der sie dem Verfolgten die Bestreitung seines Lebensunterhalts ermöglicht» Der Verfolgte erhält sie, weil er durch nationalsozialistische Gewaltmaßnahmen in jüngeren Jahren gehindert worden ist, für diese Zeit Vorsorge zu treffen (Becker/feuber/Kuster BBtgG § 33 Torbem»)» Auch die Laufzeit der Rente läßt sich
 
daher als Entschädigungszeitraum in einem ähnlichen Sinn bezeichnen wie diejenige Zeit, für die die Kapital-enoschadigung wegen BerufsSchadens geleistet wird»
Abgesehen davon entspricht es aber dem Sinn des Gesetzes, daß die Zeit, für die die Rente gezahlt wird, der Entschädigungszeiträum im Sinne des § 12i Abä? < i jBEG ist.
Der Gesetzgeber hat beim Zusammen Greffen von Ansprüchen wegen Berufsschadens und wegen Gesundheitsscha-dens eine Minderung des niedrigeren Anspruchs für geboten gehalten, weil auch die Entschädigung wegen der gesundheitlichen Einbußen ihrei* Natur nach einen gewissen Ausgleich für die Minderung de9 Schadens darstellt, den der Verfolgte m seinem beruflichen Fortkommen erlitten hat.
Das gilt buch, wenn wegen des Berufsschadens das Renben-recht besteht. Die Revision weisb in diesem Zusammenhang darauf hin, daß der Verfolgte, der die Berufsschadensrente wähle, Ansprüche für die frühere Zeit verliere. Gleichwohl ist es sachgemäß, daß derjenige, der für die im Beruf erlittenen Benachteiligungen durch die Sicherstellung seiner Versorgung entschädigt wird, eine Minderung dieser Leistungen m den Zeiträumen hinnehmen muß, für die er außerdem eine andere Entschädigung, die gleichfalls, eine gewisse Versorgung darstellü, erhalt. Der mit der Ausübung des Rentenwahlrechts verbundene Verzicht auf die Kapital ent Schädigung wegen Berufsschadens kann nicht zur Folge haben, daß -der Verfolgte, der damit die Versorgung gewählt* hat, mehr als eine Versorgung erhält, Dabei ist es nicht entscheidend, ob er sich im Ergebnis besser stehen würde, wenn er nicht die Rente; gewählt^sondern die Kapitalentschädigung erhalten hätte. Auf den von der Revision angeführten angeblichen Srfahrungssatz> nach dem .diese ?rage zu bejahen sein soll, kommt es deshalb niche anP
Von wesentlicher Bedeutung ist ferner, worauf in dem angefochtenen Urteil hingewiesen wird, was in der Begründung zu den §§ 55 b und 55 c des Regierungsentwurfs zu dem Bundesentschädigungsgesebz9 die als §§ 12o und 121 in das Gesetz übernommen worden sind, als Grund für die Kürzung beim Zusammentreffen der Berufsschadensrente mit anderen Renten ausgeführt wird, Bort wird auf den Versorgungscharakter dieser Rente hingewiesen und deshalb als maßgebend die Zeit angesehen, für die die Renten jeweils die Versorgung gewährleisten sollen (BT-Brucks, 1953 Nr«. 1949, 156), Schon wegen dieser gloich-artigenBegründung zu den genannten Bestimmungen kann zugunsten der Revision nichts daraus hergeleitet werden, daß in der ersten Vorschrift im Gegensatz zu der zweiten nioht ausdrücklich gesagt ist, die konkurrierenden Ansprüche müßten für denselben Entschädigungszeitraum bestehen. Wie sich aus der Begründung zu den §§ 55 b und c des Entwurfs eindeutig ergibt, ist in allen Fällen für die Berufsschadensrente deren Laufzeit der Entschädi-gungszeiteaum im Sinne des § 121 BEG.
Bern fügt sich ein,	§ 39 Abs4» 2	3*	DY-BEG
v s *
über den Entschädigungszeiträum im Sinne des § 12i Abs» 1
BEG für die dem Verfolgten nach § 83 Abs, 3 BEG zustehende
✓
Pauschalentschädigung bestimmt ist, Biese dient allerdings weniger der Versorgung als der pauschalen Abgeltung der sonstigen Schäden/die der Verfolgte in seinem beruflichen Fortkommen erlitten hat (Urteil RzW 1959J 324), Trotzdem ist für diese Pauschalentschädigung als Entschädigungszeitraum die Zeit vom 1, November 1952 bis zu dem 31. Oktober 1953 festgesetzt. Insoweit ist zwar die Beziehung zu dem Zeitraum., für den die Entschädigung geleistet wird, gelöst. Ein solcher Zeitraum läßt sich aber für die Pauschalleistung auch gar nicht feststellen. ’i * Naheliegend und sinnvoll ist es daher, ihn für die Ver-
rechnung mit der Entschädigung, wegen Gesundheilsschadens so au bestimmen, wie es in der Durchführungsverordnung geschehen is fco
^enn bei der Berufsschadensrente deren Laufzeit den Sntschädigungs-zeitraum im Sinne des § t21 AbSo 1 BEG darstell fc.s so entspricht dem, daß bei der Zahlung einer Kapitalentschädigung wegen Berufsschadens die Anrechnung der Entschädigung für Gesundheitsschaden nur bis zu dem Zeitpunkt zulässig ist, in dem die Kapitalent-schadigung wegen des BerufsSchadens den Hochsfcbetrag von 4o«goo DM erreicht hat (Urteil vom 3- Juni '959 IV za 23/59),
Unrichtig ist es, wenn die Revision ausführt, nach dem Bundesergänzungsgesetz hätte der Anspruch des Klägers, wegen des Gesundheitsschadens nicht gekürzt wer-den dürfen, und der Kläger könne nach dem Bundesent-schadigungsgesefcz nicht schlechter gestellt sein-
. Rach § 25 Abs, 2 Satz 2 BfirgG bestanden, wenn der Verfolgte Ansprüche wegen Berufsschadens und wegen Ge-sundheitssqhadens für denselben Zeitraum hatte, die letztgenannten Ansprüche nur, soweit der Schaden nicht durch di*©'wegen des Berufsschadens zu erbringenden Leistungen ausgeglichen wurde*. Diese Regelung galt auch dann, wenn der .^erfolgte nach § 33 BJBrgG wegen des Berufsschadens eine Rente erhielt* Das war in § 2 Satz 2	3* DV-BErgG
ausdrücklich ausgesprochen. Durch § 2 der 3oDV-B3?r‘gG erfuhr die Vorschrift des § 25 Abs, 2 BErgG ihre.nähere Ausgestaltung, die schon in die Richtung der in § 121	*
Abs'» i BEG getroffenen Regelung ging- Die arage, für wel-t>lien Zeitr.aw die Berufsschadensrentö geleistet wurde,
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tauchte, wenn sie mit einer Entschädigung wegen Gesond-heitsschadens Zusammentreffen kennte, also auch damals auf, und sie war nicht anders zu beantworten als im geltenden Hecht (Becker/Huber/Küäter § 25 Anm* 13 a)*
Zutreffend wird in dem angefochtenen Urteil darauf hingewiesen, daß offenbar auch die Verfasser des § 2 3c DV-BErgG an die Laufzeit der Rente dachten,wenn sie die Berufsschadensrente des § 33 und des § 36 BJBrgß und die Portzahlung der KapitalentSchädigung gemäß § 32 Aba. 2 BSrgU neben« inander st ell ten*
Abzulehnen ist schließlich die von der Revision hilfsweise vertretene Auffassung, die Kürzungen wären stets an denjenigen Renten vorzunehmen* die dem Kläger für die Zeit von dem Beginn der tatsächlichen Rentenzahlungen an zustanden. Darauf, wann dem Verfolgten die Ansprüche zuerkannt sind und die Zahlungen eingesetzt haben, kann es nicht ankommen * Auch wenn Rentenzahlungen erst nachträglich geleistet werden, ändert sich nichts daran, daß sie die Entschädigung fü|p;‘einen bestimmten zurückliegenden Zei craum darstellen oder der Versorgung für eine solche zurückliegende
 Zeit .dienen sollen«,
* £ v ~
Soweit dem Kläger eine Entschädigung wegen Gesundheitsschadens zusteht, ist diese mithin zutreffend für die Zeit vom i, November ^952 an als die gegenüber der Entschädigung wegen Berufsschadens geringere um 75 # gekürzt worden» Die Pestsetzung und Berechnung dieser Entschädigung und der Kürzung lassen keinen Rechtsfehler zu Tjhgunsten aes Klägers erkennen»
V
Mit.Recht ist deshalb die Klage abgewiesen und die Berufung des Klägers surückgewiesen worden, und auch die Revision des Klägers muß surückgewiesen werden,,
3o Die Kostenentscheidung beruht auf § 2o9 Abs. §.225 Abs. 1 3BGr, § 9? Abs. 1 ZPO *
Ascher	Raske	v0	Werner
 Wustehberg
Maaß