Die engeren Familienangehörigen eines im zweiten Weltkriege vermißten Soldaten haken kein ausschließliches Recht, darüber zu bestimmen, ob und wie 'das Andenken an ein gefallenes oder vermißtes Familienmitglied gewahrt werden soll« Fas gleiche Recht ist nach den sittlichen Anschauungen im Volke, und .dem allgemeinen Herkommen auch der Heimatgemeinde des Gefallenen oder Vermißten ein zur äurnen < Sie können daher nicht verhindern, daß der Name eines Vermißten ln eine von dessen Heimatgemeinde' öffentlich auf zustellende Ehre nge denkt af e'l -auf genommen wird und die Familienangehörigen anderer, vom gleichen Schicksal betroffener Soldaten sich Nachbildungen dieser Tafe unfertigen lassen, Von Rechts wegen Dar Sohn der Klägerin, Werner WflHF gehört zu den Vermißten des 2r Weltkrieges, Die Beklagte stellt .Gedenktafeln zur Ehrung der im 2c Weltkriege gefallenen und vermißten Soldaten her« Ende Oktober 1955 kamen ihre Vertreter nach; Die.Klägerin hat von der Beklagten die Beseitigung des Namens "Werner Y/Äl■" auf den Tafeln verlangt und hierzu vorgetragen; fenen selbst, sondern auch deren Familienangehörige verbieten, diese seien durch das Vorgehen der Beklagten in ihren Rechten beeinträchtigt worden, Sie,i die Klägerin, sei als die nächste lebende Angehörige' ihres vermißten Sohnes zur Wahrung des Andenkens an ihn besonders berufen und könne eine öffentliche "Ehrung" jedenfalls dann unter-sagen, wenn sie - wie hier - auch noch in igeschmackloser . Form gescheheo Daran habe sie schon deswegen ein berechtigtes Interesse, weil, trotz der getrennten Aufführung der Namen, die Vermißten den Gefallenen praktisch gleichgestellt würden» Sie .glaube aber, daß ihr Sohn noch zurückkehren werde; diese Hoffnung werde ihr indessen durch die öffentliche Aufstellung der Tafel genommen» Im übrigen verletze die Beklagte auch das Namensrecht ihres Sohnes selbst, indem sie dessen Napien unbefugt gebrauche» Bin übergeordnetes Interesse der Gemeinde stehe dem Klage---, anspriich. nicht entgegen; denn es handele sich bei der Herstellung und dem Vertrieb der Tafeln nicht um eine Ehrung der Gefallenen und Vermißten durch die Gemeinde, ondern nur um ein Geschäft der Beklagten Die Beklagte hat erwidert die Tafeln Die Aufnahme des Sohnes der Klägerin in stelle keine irgendwie geartete "Werbung dar. die Beklagte ; betreibe auch kein unsittliches oder pietätloses geig Unternehmen, Zudem räume die;Klägerin'selbst ein;: daß es ; Aufgabe der Gerneihde sei, die Belange der Allgemeinheit auch bei der Ehrung des Andenkens der Gefallenen und 7er- ; mißten wahrzunehmeniß Im übrigen hätten die Gerneindem!tglie-der die Tafeln bei ihr bestellt; sie habe deshalb nur in Erfüllung ihrer vertraglichen Verpflichtungen gehandelt 0\, ■Bereits' .häufig häbe:; sie in der gleichen Weise .zur.Destel-; lung :von Gedenktafeln angeregt , aber noch keine Klagen erhalten, -Es sei auch natürlich,,, daß ihre Vertreter die Be scheinigung der Gemeinde den Bestellern vorgelegt hätten. Sie habe lediglich aus Entgegenkommen und der Vollständigkeit halber auch die Kamen derjenigen- Vermißten* deren Angehörige sich finanziell nicht hätten beteiligen wollen* in die Tafeln mit auf genommen, Biese seien im übrigen ge-schmäckvo11 undthändwerksgerecht hergeste111 uhd verletzten durch die Art ihrer Darstellung die Gefühle der Angehörigen Zwischen den Gefallenen und den Vermißten werde klar unterschieden; infolgedessen treffe die Befürchtung der Klägerin*, beide Gruppen seien einander gleichgestellt* nicht zu»--’ Außerdem sei ein etwaiger Anspruch der Klägerin spätestens in dem Zeitpunkt erloschen* in dem sie, Eie Beklagte, die bestellten.Tafeln ausgeliefert und übereignet habe; denn sie' habe nunilceine - Möglichkeit mehr*- die Tafeln zwecks Streichung des Damans von den geizigen Eigentümern nochmals heraussuverlangen, Jedenfalls könne die Klägerin aus diesem Grunde nicht gegen sie voll strecken r. Die Beklagte habe das Namensrecht !der Klägerin nicht verletzto Sie habe zwar den Namen ''Werner V/®#" verwendet, indem sie ihn in die -Gedenktafel aufgenommen habe, damit jedoch nur eine bestimmte Person mit d<?m richtigen Namen bezeichnetum über sie . Ebensowenig liege ein unbefugter Namens-gebrauch zu Werbszwecken vor« Denn der Name des Sohnes der | Klägerin habe in der Gedenktafel nur unter vielen anderen ohne besondere Hervorhebung Aufnahme gefunden und damit eine besondere Kennzeichnung der Tafel zu Werbszwecken nicht bewirken können; außerdem hätten die Werber der Beklagten bei Aufnahme der Bestellungen die Tafel in' ihrer - erst späteren - Ausgestaltung, nämlich mit den einzelnen NämensInschriften, noch gar nicht - zur Verfügung gehabt o ' /Auch ein allgemeines Persönlichkeitsrecht der Klägerin| /sei nicht verletzt //Selbst wenn man ihr als Angehörigen ein/ in diesem wurzelndes Recht, von sich aus bestimmen zu können! gen wolleP stehe ihr dieses Recht jedenfalls nicht allein zu, etwa mit der Wirkung; daß sie die Aufführung des Hamens ihres Sohnes in den Gedenktafeln unter den vermißten Gernein-demitgliedern schlechthin verbieten könntet Vielmehr handele es sich bei dem Vermißtsein um ein1 kriegsbedingtes Ge-’ ' meinschaftsschicksal, und .es könne einer Gru.ppe dieser Gemeinschaft,,' die mit der Klägerin die Sorge tun das ungewisse Schicksal eines. Klägerin auf die Rückkehr ihres Sohnes, mit der sie nicht . allein stehe, werde ihr hierdurch nicht genommen,- Das Repht der Klägerin auf freie Gestaltung des Andenkens ihres Sohnes sei auch durch das verfassungsmäßige Recht der freien Keinungsäußerung eingeschränkt, gleichgültig; ob die Auffüh-rung von dessen.Hamen in der Gedenktafel auf die Gemeinde Großrhüden, die Gemeinschaft der Besteller oder die Beklagte zurückgehe. daß durch die Art der Darstellung die Ehre des- Sohnes der Klägerin verletzt werde, habe diese selbst nicht behauptet, ihren Vortrag über die angeblich unschöne äußere Form der Tafel aber nicht näher substantiiert« Die Beklagte habe auch das.schutzwürdige Pietätsgefühl der Im übrigen wäre ein Anspruch der Klägerin' auf Besei-;-tigüng der Namensinschrift ihres Sohnes auf den Tafeln, seihst wenn er bestünde> mit deren Auslieferung iind Übereignung durch die Beklagte an. sehr wohl vollen Schutz beanspruchen«;,.;-Interessen der Allgemeinheit, auch soweit die Besteller; eine; Volist ähdi gke it' der Namens aufführung in der Tafel wünschten, stünden nicht entgegen; vielmehr handele es sich bei der Unternehmung nur um einen geschäftlichen Betrieb Beklagten, Eine -Zeugenvernehmung über den Verlauf der Verhandlungen zwischen den Vertretern der Beklagten und den Bestellern wäre angezeigt gewesen, da die Beklagte bei ihrer Werbung auf Vollständigkeit der Liste in der Gedenktafel Wert gelegt und offenbar mit einer gewissen Suggestivkraft entsprechender Hinweise auf die als Interessenten Angesprochenen gerechnet habe (§§ 139? Wie bereits das Reichsgericht (RGZ 91/ 550, 352 f) ausgesprochen hatist der harne ein äußeres Kennzeichen einer Person zpnr Unterscheidung von anderen Personen?, das Kamensrecht des § 12 RGB ist das Recht auf den ausschließlichen Pes'itz ..dieses Kennzeichens'* Rer Schutz zweck der, .Vor- * schrift richtet,sich nicht nur gegen Verwechslungen infolge , unbefugten Namensgebrauches, sondern auch gegen Be eint räch- Deshalb liegt ein Namensgebrauch nicht schon vor, wenn 1 von dem berechtigten Namensträger eine richtige Aussage gemacht wird* Denn dann handelt es sich auch nicht um den Namen und die durch ihn verkörperten Eigenwerte der Person in der Öffentlichkeit„ Es hat festgestellt, der Name des Sohnes der Klägerin habe in der Gedenktafel nur unter vielen anderen.ohne besondere Hervorhebung Aufnahme gefunden und damit eine besondere Kennzeichnung der T.afel sn. 2o Ebensowenig lassen die Ausführungen des Oberlandesgerichts, es .sei ein allgemeines.Persönlichkeitsreeht der .Klägerin durch das Verhalten der Beklagten nicht verletzt, einen Rechtsirrtum erkennen» daß in dem besonderen Lebensbereich, für den es jeweils' in Bet racht kommt, die Pers önli dike it swert e, die' ’■ das Grundgesetz schützen will, von Bedeutung;sind und im gegebenen Pall berührt werden (BGHZ 24,' 80 mit Ilachw,} Schranken sind, wie der VI□ Zivilsenat aaO ausführt, vor allem dadurch gesetzt, daß nicht gegen die verfassungsmäßige Ordnung "oder das Sittengesetz verstoßen werden ' darf und nicht die Hechte anderer verletzt werden dürfen« Bei den Konfiiktsmögii chkeiten, die sich daraus ergeben, ’daß das=allgemeine persönlichkeitsrecht eines jeden mit dem eines jeden anderen gleichen Rang hat und die freie Entfaltung der Persönlichkeit gerade in dem Hinausstreben des einzelnen über sich selbst besteht, bedarf es im Streitfälle einer Abgrenzung; für die das Prinzip der Güter-- und Interessenabwägung maßgebend sein muß« Par üb er', daß in allen Fällen nach den sittlichen Anschauungen im Volke und dem allgemeinen Herkommen zu verfahren ist, hat bereits das Reichsgericht keinen' Zweifelv gelassen (RG-Z 100, 171,175; 108, 217, 220) « Als das all-gemeine Persönlichkeitsfecht'einschrähkende oder aus-schließende Umstände kommen vor allem ranghöhere-Interessen der Allgemeinheit in Betracht« Infolgedessen kann es in diesem Zusammenhänge dahingestellt bleiben, ob, wie das Oberlandesgericht annimnrb, eine Gruppe der Gemeinschaft,. . gerade im Dienste der Gemeinschaft erfüllte - Schicksal aller - Vermißten ins Bewußtsein zu rufen und ihrer, auch im Sinne einer moralischen Pflicht, durch Aufstellung einer öffentlichen Ehrentafel zu gedenken« Entscheidend ist vielmehr, daß, wie das Berufungsgericht ohne Rechts-■irrtum oder Verstoß gegen Erfahrungssätze oder Denkge-. 'setze und von der Revision unbeanstandet feststelltV fast alle, Gemeinden der Bundesrepublik ,Ge denkste ine oder • --tafeln, für ihre Gefallenen und Vermißten beider Weltkriege aufge"i stellt habenc Auch die Gemeinde Großrhüden bat nach .dem. ^Gedenktafel: gegenüber den ^persönlichen Interessen der Klägerin so überwiegend, daß diese die Aufnahme des Aop:; Namens .ihres Sohnes unter die. Vermißten -' bei klarer Trennung von den Gefallenen - des 2, Weltkrieges in der Tafel nicht verbieten könne? dein der Beklagten aber nicht zu mißbilligen» Es' trifft fl nicht zu, wenn die Revision in der mündlichen Verhandlung ' ausgeführt hat, die Beklagte habe unter schamloser Mißaciw tung des Pietätsgefülils der Klägerin aus deren persönlichei Trauer in einer gegen die guten Sitten -verstoßenden1 Weise .schrankenlos geschäftliche Gewinne zu. erzielen versucht» ;• Der in diesem Zusammenhänge von der Revision vergleiche- ' l weise herangezogeneP vom Reichsgericht entschiedene Fall in EGZ 145y 596 ff unterscheidet sich von dem vorliegenden Falle wesentlich» 'Während dort die Inhaber bzw» die Angestellten- eines Bestattungsunternehmens bereits wenige Stun' den nach Eintritt des Sterbefalles das Trauerhaus aufge-, sucht haben, handelt es sich hier um Vorgänge, die mehr , als zehn Jahre nach der Einstellung der Feindseligkeiten liegen» Auch darauf, von wem die Initiative zur öffentlichen -Aufstellung der Gedenktafel ausging und wie deren .. die Klägerin kein Recht hat5 der Gemeinde zu untersagen, eine Gedenktafel mit der c l BoZeichnung des Sohnes der Klägerin als' vermißt öffentlich aufzustellen, so.ist dem OberiandeSgericht auch zu folgen, wenn es den.Klägerin das Recht .abspricht,’ eine Änderung der ah die .betroffenen ,Familien.gelieferten Tafeln zu verlan;-> gen» Eine solche Änderung würde einen- Eingriff in die Rechte der -Angehörigen der betreffenden 'Familien auf Schutz ihrer Privatsphäre bedeuten«, |;ltt . 3o ;Da nach alledem das von : der Klägerin in Anspruch genommene Verbots-’ und Beseitigungsrecht bereits aus1 den dargelegten Gesieiltspunkten 'zur.verneinen ist, erübrigt es sich, auf die weiteren parle gingen des öb erfand es ge-A-V richte einzugehen,; -dem von der Klägerin in Anspruch genommenen Verbotsrecht stehe weiterhin das Verfassungsmäßigen Recht der allgemeinen freieniMeihungsäußerung und Meinungs---Verbreitung, .entgegen«, sowie ferner darauf , falls der Kl age-Einspruch bestanden1 hätte, wäre er mit der Auslieferung und • Übereignung fifer--Tafeln an.
Nachschlagewerks ja Amtliche Sammlung? nein BC-B §§ 12 ? 823 Ah, 1004 Die engeren Familienangehörigen eines im zweiten Weltkriege vermißten Soldaten haken kein ausschließliches Recht, darüber zu bestimmen, ob und wie 'das Andenken an ein gefallenes oder vermißtes Familienmitglied gewahrt werden soll« Fas gleiche Recht ist nach den sittlichen Anschauungen im Volke, und .dem allgemeinen Herkommen auch der Heimatgemeinde des Gefallenen oder Vermißten ein zur äurnen < Sie können daher nicht verhindern, daß der Name eines Vermißten ln eine von dessen Heimatgemeinde' öffentlich auf zustellende Ehre nge denkt af e'l -auf genommen wird und die Familienangehörigen anderer, vom gleichen Schicksal betroffener Soldaten sich Nachbildungen dieser Tafe unfertigen lassen, BGH, Urto Vo Dezember 1958 - IV ZR 95/58 OLG Celle LG Hildesheim wmm KÄij IY_ ZR 95/58 Ä;-. Verkündet fe lt. Protokoll am I' 5c Dezember 1958 fcEorm. Jus t i z ang e s t e111 er ®J|::ais Urkundsbeamter der Geschäftsstelle1 Mr' i Im Jf a m e n des Volkes In dem Rechtsstreit Klägerin und Revisionskl^gerini - Prozeßbevollmächtigters-.Rechtsänwält-'Dr.. ■MV in 0, .gegen r:I:/!i. t/:I./if it % > ;.|/t ////;'■ ,1 D : |S die .Firma Gedenktafel vertrieb G0 h MMMMMMMMM in ■ Beklagte und Revisionsbeklagte, l:t/ttl'rl - Prozeßbevollmächtigter s Rechtsanwalt MKMMM in hat der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 26. November 1958 unter, Mitwirkung des Senatspräsidenten Ascher und der Bundesrichter Dr.-v.Werner>;■ Wüstenberg. Wilden und Br. loewenheim j für Recht erkannt? r.-l.l;.\/i;.:i Die Revision'der.Klägerin gegen das Urteil des,1. Zivilsenats des1 Oberlandesgerichts in Celle vom 6. Februar ’Ar '.>• c'; ’ - ' 1958 wird auf ihre Kosten zurückgewiesen» gli i| Von Rechts wegen Dar Sohn der Klägerin, Werner WflHF gehört zu den Vermißten des 2r Weltkrieges, Die Beklagte stellt .Gedenktafeln zur Ehrung der im 2c Weltkriege gefallenen und vermißten Soldaten her« Ende Oktober 1955 kamen ihre Vertreter nach; lung einer Gedenktafel.'für die Gefallenen und Vermißten dieser Gemeinde zu werben <> Sie erhielten-von dem Gemeindedirek-r eine ’'Bescheinigung" des Inhalts, "die Beklagte bitte die Bürger um eine vollständige Beteiligung an der Eliren-bildgedenktafel und die Gemeinde werde für eine würdige. rjnterbringung dieser Tafel Sorge tragen" o In der folgenden Zeit suchten die Vertreter der Beklagten die Angehörigen der.Gefallenen und Vermißten auf und boten ihnen kleine 1 Fachbildungen einer großen Gedenktafel an. In-dem Preis 7 r: diese Fachbildungen waren die Kostern für die Gedenktafel mitenthalten; diese sollte ohne weiteres Entgelt un- . mittelbar an: die Gemeinde geliefert werden» Die Klägerinj bei der die Vertreter der Beklagten ebenfalls 'vorsprächen«rweigerte sich, len Kamen ihres vermißten Sohnes Körner in die Gedenktafel aufnehmen zu lassen» Gleichwohl fertigte die Beklagte eine Gedenktafel an, die den Namen "Werner WflV" enthält» Sie trägt die Überschrift?' "Zum ehrenden Gedenken »»» den Gefallenen und Vermißten der Gemeinde G MÜMr ; darunter sind-die Namen der Gefallenen und Vermißten so voneinander a.bgesetzt auf geführt» daß klar zu erkennen ist, welche der genannten Personen gefallen und welche vermißt sind» Der Name des Sohnds der Klägerin ist unter den vermißten Gemeindemitgliedern aufgeführte Die,Ge denktaf e1 und die Nachbildungen lieferte die Beklagte inzwischen an die Gemeinde und die Besteller aus; die Gedenktafel ist bislang noch nicht auf gestellt <> Vv. : •j • r '.J 1 Die.Klägerin hat von der Beklagten die Beseitigung des Namens "Werner Y/Äl■" auf den Tafeln verlangt und hierzu vorgetragen; Die Vertreter der Beklagten hätten ihr und den anderen Bestellern gegenüber angegeben, sie kämen im Aufträge der Gemeinde - Dies sei jedoch unrichtig gewesen; der Gemeinde- direlctor habe - auch dies ohne Wissen des1 Gemeinderats - I lediglich die vorgenannte Bescheinigung erteilte Die Beklagte habe die Gedenktafel und die Nachbildungen nur irn eigenen wirtschaftlichen Interesse hergestellt„ Denn ihr Unternehmen,. mit dem sie aus dem Pietätsgefühl der Hinterbliebenen -einen Gewinn zu ziehen'suche, sei nur möglich, .wenn die Tafeln vollständig seien; insofern diene jeder der in den Tafeln aufgeführten Namen der Werbung der Beklagten» Eine "derartige Werbung könnten ^aber : nicht nur die Betrof-. fenen selbst, sondern auch deren Familienangehörige verbieten, diese seien durch das Vorgehen der Beklagten in ihren Rechten beeinträchtigt worden, Sie,i die Klägerin, sei als die nächste lebende Angehörige' ihres vermißten Sohnes zur Wahrung des Andenkens an ihn besonders berufen und könne eine öffentliche "Ehrung" jedenfalls dann unter-sagen, wenn sie - wie hier - auch noch in igeschmackloser . Form gescheheo Daran habe sie schon deswegen ein berechtigtes Interesse, weil, trotz der getrennten Aufführung der Namen, die Vermißten den Gefallenen praktisch gleichgestellt würden» Sie .glaube aber, daß ihr Sohn noch zurückkehren werde; diese Hoffnung werde ihr indessen durch die öffentliche Aufstellung der Tafel genommen» Im übrigen verletze die Beklagte auch das Namensrecht ihres Sohnes selbst, indem sie dessen Napien unbefugt gebrauche» Bin übergeordnetes Interesse der Gemeinde stehe dem Klage---, anspriich. nicht entgegen; denn es handele sich bei der Herstellung und dem Vertrieb der Tafeln nicht um eine Ehrung der Gefallenen und Vermißten durch die Gemeinde, ondern nur um ein Geschäft der Beklagten Die Beklagte hat erwidert die Tafeln Die Aufnahme des Sohnes der Klägerin in stelle keine irgendwie geartete "Werbung dar. Sie? die Beklagte ; betreibe auch kein unsittliches oder pietätloses geig Unternehmen, Zudem räume die;Klägerin'selbst ein;: daß es ; Aufgabe der Gerneihde sei, die Belange der Allgemeinheit auch bei der Ehrung des Andenkens der Gefallenen und 7er- ; mißten wahrzunehmeniß Im übrigen hätten die Gerneindem!tglie-der die Tafeln bei ihr bestellt; sie habe deshalb nur in Erfüllung ihrer vertraglichen Verpflichtungen gehandelt 0\, ■Bereits' .häufig häbe:; sie in der gleichen Weise .zur.Destel-; lung :von Gedenktafeln angeregt , aber noch keine Klagen erhalten, -Es sei auch natürlich,,, daß ihre Vertreter die Be scheinigung der Gemeinde den Bestellern vorgelegt hätten. Sie habe lediglich aus Entgegenkommen und der Vollständigkeit halber auch die Kamen derjenigen- Vermißten* deren Angehörige sich finanziell nicht hätten beteiligen wollen* in die Tafeln mit auf genommen, Biese seien im übrigen ge-schmäckvo11 undthändwerksgerecht hergeste111 uhd verletzten durch die Art ihrer Darstellung die Gefühle der Angehörigen ■ ! nicht:. Zwischen den Gefallenen und den Vermißten werde klar unterschieden; infolgedessen treffe die Befürchtung der Klägerin*, beide Gruppen seien einander gleichgestellt* nicht zu»--’ Außerdem sei ein etwaiger Anspruch der Klägerin spätestens in dem Zeitpunkt erloschen* in dem sie, Eie Beklagte, die bestellten.Tafeln ausgeliefert und übereignet habe; denn sie' habe nunilceine - Möglichkeit mehr*- die Tafeln zwecks Streichung des Damans von den geizigen Eigentümern nochmals heraussuverlangen, Jedenfalls könne die Klägerin aus diesem Grunde nicht gegen sie voll strecken r. ] • •! Bas Landgericht hat die Klage abgewiesen. Die Berufung^ der Klägerin hat das Oberlandesgericht zuruclcgewiese.no Mit der - Vom Berufungsgericht zugelassenen - Revision verfolgt die Klägerin ihren Anspruch weiter» Die Beklagte bittet, die Revision zurückzuweisen.; Ent scheidungsgründe 2. ■ Die Revision ist nicht begründet» I„ Das Oberländesgericht hat ausgeführt2 ; f| ( ■ ll-i Die Beklagte habe das Namensrecht !der Klägerin nicht verletzto Sie habe zwar den Namen ''Werner V/®#" verwendet, indem sie ihn in die -Gedenktafel aufgenommen habe, damit jedoch nur eine bestimmte Person mit d<?m richtigen Namen bezeichnetum über sie . etwas /auszusageh„ Eine derartige Kennzeichnung der Person sei aber der eigentliche Zweck des .Gebrauchs eines Namens, nämlich die Person von anderen;./! zu unterscheiden. Ebensowenig liege ein unbefugter Namens-gebrauch zu Werbszwecken vor« Denn der Name des Sohnes der | Klägerin habe in der Gedenktafel nur unter vielen anderen ohne besondere Hervorhebung Aufnahme gefunden und damit eine besondere Kennzeichnung der Tafel zu Werbszwecken nicht bewirken können; außerdem hätten die Werber der Beklagten bei Aufnahme der Bestellungen die Tafel in' ihrer - erst späteren - Ausgestaltung, nämlich mit den einzelnen NämensInschriften, noch gar nicht - zur Verfügung gehabt o ' /Auch ein allgemeines Persönlichkeitsrecht der Klägerin| /sei nicht verletzt //Selbst wenn man ihr als Angehörigen ein/ in diesem wurzelndes Recht, von sich aus bestimmen zu können! I#D W 1, f 1 Äff. PSr. ■k; jaj&’u b m,:-k." lf- ob und wie das Andenken ihres Sohnes gewahrt werde, zubilli- i". r' gen wolleP stehe ihr dieses Recht jedenfalls nicht allein zu, etwa mit der Wirkung; daß sie die Aufführung des Hamens ihres Sohnes in den Gedenktafeln unter den vermißten Gernein-demitgliedern schlechthin verbieten könntet Vielmehr handele es sich bei dem Vermißtsein um ein1 kriegsbedingtes Ge-’ ' meinschaftsschicksal, und .es könne einer Gru.ppe dieser Gemeinschaft,,' die mit der Klägerin die Sorge tun das ungewisse Schicksal eines. Angehörigen teile, nicht verwehrt werden,; sich das. -- gerade inuDienste der Gemeinschaft erfüllte -Schicksal aller Vermißten ins Bewußtsein zu rufen und ihrer auch im Sinne|einer 'moralischen Pflicht zu gedenken; sc hätten die Gemeinden in fast allen Orten der Bundesrepu-biik Gedenksteine oder -täfeln für ihre Gefallenen und Veib-tä mißten beider Weltkriege aufgestellt. Die Hoffnung der . Klägerin auf die Rückkehr ihres Sohnes, mit der sie nicht ■ | . . . . allein stehe, werde ihr hierdurch nicht genommen,- Das Repht der Klägerin auf freie Gestaltung des Andenkens ihres Sohnes sei auch durch das verfassungsmäßige Recht der freien Keinungsäußerung eingeschränkt, gleichgültig; ob die Auffüh-rung von dessen.Hamen in der Gedenktafel auf die Gemeinde Großrhüden, die Gemeinschaft der Besteller oder die Beklagte zurückgehe. Denn der Zusammenstellung der Hamen in1 der Tafel liege nicht nmy wie bei einer statistischen Übersicht, eine reine Tatsachenmitteilung zugrunde; vielmehr werde, wie aus der Überschrift hervorgehe, die Ansicht ausgesprochen* . daß der Gefallenen und Vermißten1 der Ge--' meinde Großrhüden gedacht werden solle. Die gesetzlichengr Schranken'- der freien Meinungsäußerung seien bei Schaffung der Tafel nichtüberschritten. Eine solche Geschmacklosigkeit der Tafel'., daß durch die Art der Darstellung die Ehre des- Sohnes der Klägerin verletzt werde, habe diese selbst nicht behauptet, ihren Vortrag über die angeblich unschöne äußere Form der Tafel aber nicht näher substantiiert« Die Beklagte habe auch das.schutzwürdige Pietätsgefühl der •mlfM Klägerin nicht verletzt, vielmehr lediglich wahrheitsgemäß» deren Sohn als vermißt bezeichnet. Im übrigen wäre ein Anspruch der Klägerin' auf Besei-;-tigüng der Namensinschrift ihres Sohnes auf den Tafeln, seihst wenn er bestünde> mit deren Auslieferung iind Übereignung durch die Beklagte an. die Gemeinde bzw« die Beste! ler erloschen; denn die Beklagte habe kein Recht,,' die Tafelt ,durch eine mit der Bestellung unvereinbare Löschung von Na"-f men nachträglich unvollständig zu machen« II c in der schriftlichen Revisionsbegründung wird hierge-ef gen geltend gemacht? - •; Das angefochtene Urteil ziehe den Umfang des Namens-Schutzes zu eng. Das persönliche ideelle Interesse der Klägerin an einer Nichtaufnahme des Namens ihres Sohnes in diu Gedenktafel könne . sehr wohl vollen Schutz beanspruchen«;,.;-Interessen der Allgemeinheit, auch soweit die Besteller; eine; Volist ähdi gke it' der Namens aufführung in der Tafel wünschten, stünden nicht entgegen; vielmehr handele es sich bei der Unternehmung nur um einen geschäftlichen Betrieb Beklagten, Eine -Zeugenvernehmung über den Verlauf der Verhandlungen zwischen den Vertretern der Beklagten und den Bestellern wäre angezeigt gewesen, da die Beklagte bei ihrer Werbung auf Vollständigkeit der Liste in der Gedenktafel Wert gelegt und offenbar mit einer gewissen Suggestivkraft entsprechender Hinweise auf die als Interessenten Angesprochenen gerechnet habe (§§ 139? 286 ZPO) o IIIo Die Angriffe der Revision sind nicht begründet« $ lj Däs gilt zunächst von ihrer Auffassung? das angefoch- i tene Urteil habe den Umfang des NamensSchutzes zu eng gezogen Wie bereits das Reichsgericht (RGZ 91/ 550, 352 f) ausgesprochen hatist der harne ein äußeres Kennzeichen einer Person zpnr Unterscheidung von anderen Personen?, das Kamensrecht des § 12 RGB ist das Recht auf den ausschließlichen Pes'itz ..dieses Kennzeichens'* Rer Schutz zweck der, .Vor- * schrift richtet,sich nicht nur gegen Verwechslungen infolge , unbefugten Namensgebrauches, sondern auch gegen Be eint räch- . - I : v • • . - I tigungen des durch den Kamen repräsentierten Eigenwertes der Person in der Öffentlichkeit, Auf diesen Schutzzweck ist bei Beantwortung der Frage, ob ein "Gebrauch'' des Namens des Berechtigten im Sinne des Gesetzes vorliege,, . Rücksicht zu nehmen0 Einen Namen gebraucht, wer damit :eine’ Persch derart bezeichnet, daß die bezeichnete Person als diejenige des Namensträgers angesehen wird (Staudinger/ Coing, Allgemeiner Teil, 11, Auf 1, § 12 BGB, Am« 76 S„ 137.? Eubmann,. Das Persönlichkeitsrecht, Beiträge zu dem Handels-, Wirtschafts- und Steuerrecht, Heft 4, 1353 So 218 f)0 I • 1 Deshalb liegt ein Namensgebrauch nicht schon vor, wenn 1 von dem berechtigten Namensträger eine richtige Aussage gemacht wird* Denn dann handelt es sich auch nicht um den Namen und die durch ihn verkörperten Eigenwerte der Person in der Öffentlichkeit„ Allerdings liegt ein unbefugter Gebrauch eines Hamens auch dann vor, wenn jemand einen fremden Namen zu. Reklamezwecken, zur Bezeichnung von Waren," auf Schildern usvu mißbraucht (RGZ 74, 308* IM Nr, 21 zu § 12 BGB) Einen solchen Mißbrauch hat das Oberlandesgericht indessen ohne RechtsIrrtum oder Verstoß gegen Erfahrungssätze oder Denlcgesetze verneint. Es hat festgestellt, der Name des Sohnes der Klägerin habe in der Gedenktafel nur unter vielen anderen.ohne besondere Hervorhebung Aufnahme gefunden und damit eine besondere Kennzeichnung der T.afel sn. Werbezwecken nicht bewirken können; außerdem hätten eile Werber der Beklagten bei Aufnahme der Bestellungen die t .1 Tafel in ihrer - erst späteren - Ausgestaltung;, nämlich.mit I1,’s der einreinen IJamensins chriften? noch gar nicht zur Verfüg:?»■ gung gehabte Fehl geht auch die in diesem Zusammenhang ter Hinweis auf die §§ 139? 286 ZPO erhobene prozessuale § :41 Büge der Revision, eine Zeugenvernehmung über den Verlauf .‘||M der Yerhandlungen zwischen den Vertretern der Beklagten • und dpn Bestellern•wäre angezeigt gewesen, da die Beklagte ■ J| bei ihrer Werbung auf Vollständigkeit der liste in der Ge- SS ,'' «Mi denktafei Wert gelegt und - wie erstmalig und damit für das Revisionsgericht schon deswegen unbeachtlich in der . ■ Revisionsbegründung behauptet - offenbar mit einer ge- ■ ■3 wissen Suggestivkraft entsprechender Hinreise auf die als Interessenten Angesprocnenen gerechnet habe0 Der Senat Hat in seiner Entscheidung vom 28.. Februar 1992 - IV Z2 ' i-'il 99/91 - (lh pr-.. 3 zu § 139 ZPO) ausgesprochen, die Ficht-ausÜbung des Fragerechts nach § 139 ZPO könne nur dann mit Erfolg von der .Revision gerügt werden? wenn das Beru-ltngsgericht hätte erkennen müssen daß die Parteien.Be- $« weise.ittel und etwa noch nötige Behauptungen hätten bei- ;.Jä| bringen können und wollen, daß das NichtVorbringen daher offenbar auf einem Versehen oder darauf beruhe, daß die Partei die Rechtslage erkennbar falsch beurteilt r| O !)C L LO I,rr/r j Dr. E ? j idu > ' g' i 1 ' c a I cm I 11! 1 ' | ! 0 i‘ r t <o} 'an Br j uf ngc orif 1 1 li i h 1 1 h c <> J 1 M ■ .dieses-konnte und mußte' infolgedessen davon aus ge die Klägerin habe sich in tatsächlicher Hinsicht voll- . ständig geäußerte Außerdem ist ein Beweisanerbieten,, trotz Erheblichkeit und Beweisbedürftigkeit des Beweis- gjflj 1tonas. dam; unbeachtlich? wenn, der Beweis lediglich w Ausfcuv-cLungs zwecken auf bloße Vermutungen hin an- . |p| getreten ist und die Beweisaufnahme erst die Grundlage -:|S ■ ■■ u neuen Behauptungen abgeben soll (PhfZ 169? 223? 224g Kosenberg-, Lehrbuch des Deutschen Zivilprozeßrechts? : ■ Auf Io, § 115 Sc 941 fr- Wk 10 2o Ebensowenig lassen die Ausführungen des Oberlandesgerichts, es .sei ein allgemeines.Persönlichkeitsreeht der .Klägerin durch das Verhalten der Beklagten nicht verletzt, einen Rechtsirrtum erkennen» Wach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (vgl'1 die Zusammenstellung der jüngsten Rechtsprechung im Urteil vorn 20o Mai 1958 ■■■ VI ZR 104/57 JlJW 1958, 1344 Hr, 3) . ist unter dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht das Recht des einzelnen auf Achtung seiner Menschenwürde und auf Entfaltung seiner individuellen Persönlichkeit zu verstehen, das sich nicht nur gegen den Staat und seine Organe richtet, sondern-auch im Privatrechtsverkehr gegenüber '/ederniänn ;gilt /(BGHZ 2417721: 7ö) r Allerdings isk der Be-';7, griff des allgemeinen Persönlichiceitsreehts7 von "generäl-k 1 ause 1 artiger" Weite und Unbestimmtheit (aaO S-, 78)., Dem-gemäß uißschliel3t ös: im einzelnen sehr verschiedene '.Güter, unter ihnen auch die Achtung vor der Sphäre des privaten Lebens» Es ist daher aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden, wenn das Oberlandesgericht davon ausgegangen ist/; das allgemeine persönlichkeitsrecht der. Klägerin als . v der nächsten Verwandten ihres im Kriege vermißten Sohnes (Staudinger/Coing., ae.O, § 1 -BGB, Vorbemu 24 S- 60} umfasse auch die Befugnis, zu bestimmen, ob und wie dessen Andenken gewahrt werden solle,. Wie in der Rechtsprechung indessen anerkannt ist,' -ist das allgemeine Persönlichkeitsrecht nicht unbegrenzt; es eröffnet also nicht die Möglichkeit zu schrankenloser Durchsetzung eigener Interessen und besteht nicht überall dort ,' wo sich jemahd ih 'heihäh Belangen -una .'seinem;; Bestreben durch einen anderen: behindert --.sieht / -Weil sich-das allgemeine persönlichkeitsrecht darauf gründet, daß die Würde des Menschen mit der Möglichkeit zur Entfaltung der individuellen Persönlichkeit zu achten und zu schützen ist',- ist es schon seinem Wesen nach daran geknüpft ? daß in dem besonderen Lebensbereich, für den es jeweils' in Bet racht kommt, die Pers önli dike it swert e, die' ’■ das Grundgesetz schützen will, von Bedeutung;sind und im gegebenen Pall berührt werden (BGHZ 24,' 80 mit Ilachw,} Schranken sind, wie der VI□ Zivilsenat aaO ausführt, vor allem dadurch gesetzt, daß nicht gegen die verfassungsmäßige Ordnung "oder das Sittengesetz verstoßen werden ' darf und nicht die Hechte anderer verletzt werden dürfen« Bei den Konfiiktsmögii chkeiten, die sich daraus ergeben, ’daß das=allgemeine persönlichkeitsrecht eines jeden mit dem eines jeden anderen gleichen Rang hat und die freie Entfaltung der Persönlichkeit gerade in dem Hinausstreben des einzelnen über sich selbst besteht, bedarf es im Streitfälle einer Abgrenzung; für die das Prinzip der Güter-- und Interessenabwägung maßgebend sein muß« : * . . - " •• I' ' - Par üb er', daß in allen Fällen nach den sittlichen Anschauungen im Volke und dem allgemeinen Herkommen zu verfahren ist, hat bereits das Reichsgericht keinen' Zweifelv gelassen (RG-Z 100, 171,175; 108, 217, 220) « Als das all-gemeine Persönlichkeitsfecht'einschrähkende oder aus-schließende Umstände kommen vor allem ranghöhere-Interessen der Allgemeinheit in Betracht« Infolgedessen kann es in diesem Zusammenhänge dahingestellt bleiben, ob, wie das Oberlandesgericht annimnrb, eine Gruppe der Gemeinschaft,. die mit der Klägerin die Sorge um das ungewisse Schicksal eines im Kriege vermißten Angehörigen teilt, es für sich in Anspruch nehmen könne, sich das . gerade im Dienste der Gemeinschaft erfüllte - Schicksal aller - Vermißten ins Bewußtsein zu rufen und ihrer, auch im Sinne einer moralischen Pflicht, durch Aufstellung einer öffentlichen Ehrentafel zu gedenken« Entscheidend ist vielmehr, daß, wie das Berufungsgericht ohne Rechts-■irrtum oder Verstoß gegen Erfahrungssätze oder Denkge-. 'setze und von der Revision unbeanstandet feststelltV fast alle, Gemeinden der Bundesrepublik ,Ge denkste ine oder • --tafeln, für ihre Gefallenen und Vermißten beider Weltkriege aufge"i stellt habenc Auch die Gemeinde Großrhüden bat nach .dem. unbestrittenen!Vorbringen der Beklagten den bei ihr vorsprechenden Vertretern der Beklagten? welche sich an- ' glfk ;sc|alieBend zu den Familien der ira kriege Gefallenen oder Vermißten hätten begeben wollen, ausdrücklich bescheinigt? die Beklagte"bitte die Bürger um eine vollständige Beteiligung an der Gedenktafel und die Gemeinde werde demnächst für eine würdige Unterbringung der Tafel Borge tragen. Das angefochtene Urteil nimmt daher frei von Rechtsirrtum an, auch in der Gemeinde Großrhüden sei das' allgemeine Interesse ander Aufstellung einer derartigen, die lament aller .gefallenen und vermißten Angehörigen der Gemeinde umias-fvf;' senden., ^Gedenktafel: gegenüber den ^persönlichen Interessen der Klägerin so überwiegend, daß diese die Aufnahme des Aop:; Namens .ihres Sohnes unter die. Vermißten -' bei klarer Trennung von den Gefallenen - des 2, Weltkrieges in der Tafel nicht verbieten könne? die Ehre !des Sohnes der Klägerin sei nicht beeinträchtigts das Pietätsgefühl der Klägerin. niiht verletzt und der Vortrag der.Klägerin über die angeblich unschöne äußere Form der Tafel nicht hinreichend substantiiert, Daß die Ausgestaltung .der Tafeln unwürdig seid hat die Klägerin nicht karget an A :' fDas überwiegende Interesse der Gemeinde an.der Aufstellung einer würdig gestalteten Ehrengedenktafel kann auch im vorliegenden.Pall nicht deswegen als maßgebend verneint werden, . weil die Beklagte, wie überall,, wo unter Aufwendung persönlicher und sachlicher Mittel eine geld-werte Leistung erbracht wird, ,für die Lieferung der. Tafeln1 Bezahlung verlangt hat.* Die Revision irrt, wenn sie gel-f tend macht, das Handeln der Beklagten könne nur unter dem Gesichtspunkt richtig gewürdigt'- werden, . daß es auf Erwerbs- a motive*! beruhe» Das ist zwar richtig, deshalb ist das Han^i. dein der Beklagten aber nicht zu mißbilligen» Es' trifft fl nicht zu, wenn die Revision in der mündlichen Verhandlung ' ausgeführt hat, die Beklagte habe unter schamloser Mißaciw tung des Pietätsgefülils der Klägerin aus deren persönlichei Trauer in einer gegen die guten Sitten -verstoßenden1 Weise .schrankenlos geschäftliche Gewinne zu. erzielen versucht» ;• Der in diesem Zusammenhänge von der Revision vergleiche- ' l weise herangezogeneP vom Reichsgericht entschiedene Fall in EGZ 145y 596 ff unterscheidet sich von dem vorliegenden Falle wesentlich» 'Während dort die Inhaber bzw» die Angestellten- eines Bestattungsunternehmens bereits wenige Stun' den nach Eintritt des Sterbefalles das Trauerhaus aufge-, sucht haben, handelt es sich hier um Vorgänge, die mehr , als zehn Jahre nach der Einstellung der Feindseligkeiten liegen» Auch darauf, von wem die Initiative zur öffentlichen -Aufstellung der Gedenktafel ausging und wie deren .. Finanzierung erfolgen .sollte, kommt es hier entscheidend', -nicht .au» ^'Wesentlich istdaß sich-edle -Gemeinde, durch Ausstellung der Bescheinigung, welche gerneindlicherseits auf möglichst lückenlose Beteiligung der betroffenen Gemeinde-mitglieder und auf dip beabsichtigte öffentliche Aufstellung der Tafel hinwies, von vornherein in die Angelegenheit eingeschaltet und daß die Beklagte gerade nicht beabsichtigt hat, aus den in der Gemeinde angeknüpften Beziehungen schrankenlos Gewinne zu erzielen» Vielmehr hat sie sich auf die Lieferung der öffentlich aufzustellenden Gedenktafel und der von den Familien der1 gefallenen und vermißten Soldaten bestellten Fachbildungen beschränkt» . Es handelt sich also um einen begrenzten Kreis von Abnehmern, die außerdem an dem Erwerb der Fachbildungen ein starkes persönliches Interesse hatten, weil der Haine eines oder mehrerer.ihrer Angehörigen auf der Tafel' ver-' zeichnet war» Dieses persönliche Interesse der betroffenen Familien an dem Erwerbe einer solchen Fachbildung ist ■ebenso .schuizwürdig wie etas ReSht den Klägerin, "zu^bestiim--' men, oio und wie 'das. Andenken ihres im Kriegs vermißten Sohnes ■ gewahrt wepden sollt: Wie . die Klägerin kein Recht hat5 der Gemeinde zu untersagen, eine Gedenktafel mit der c l BoZeichnung des Sohnes der Klägerin als' vermißt öffentlich aufzustellen, so.ist dem OberiandeSgericht auch zu folgen, wenn es den.Klägerin das Recht .abspricht,’ eine Änderung der ah die .betroffenen ,Familien.gelieferten Tafeln zu verlan;-> gen» Eine solche Änderung würde einen- Eingriff in die Rechte der -Angehörigen der betreffenden 'Familien auf Schutz ihrer Privatsphäre bedeuten«, |;ltt . 3o ;Da nach alledem das von : der Klägerin in Anspruch genommene Verbots-’ und Beseitigungsrecht bereits aus1 den dargelegten Gesieiltspunkten 'zur.verneinen ist, erübrigt es sich, auf die weiteren parle gingen des öb erfand es ge-A-V richte einzugehen,; -dem von der Klägerin in Anspruch genommenen Verbotsrecht stehe weiterhin das Verfassungsmäßigen Recht der allgemeinen freieniMeihungsäußerung und Meinungs---Verbreitung, .entgegen«, sowie ferner darauf , falls der Kl age-Einspruch bestanden1 hätte, wäre er mit der Auslieferung und • Übereignung fifer--Tafeln an. die Gemeinde bzw6 dieBe~- l.:V,.v'; steiler erloschen, da die Beklagte kein Recht habe, die' ;V;. Tafeln durch eine'mit der Bestellung unvereinbare Löschung eines Hamens nachträglich unvollständig zu machenc . 1; der s ckznwei eher •a 111en diesen Gründen ist die Hevi^ion der Klägerin* 3i eil .am jsehd ■ Ab f 1 ZPO ergebenden Ko.sienfolge. zu-? i Perner j/üstenbarg Bund e sri eilte r Wilder isrb er-dkrankb rund ver--hindert zu um-; terschreibeiio DroPoewelM ; il ■£ ■■ ® « 1