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BGH · IV ZR 95/57

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IV ZR 95/57

Rechtssatzs Eie Rechtshängigkeit eines vor einen oatherliner Gericht anhängigen Rechtsstreits ist zu Beachten, es sei denn, daß mit einer an Sicherheit grenzenden Wahrscheinlichkeit ein Urteil dieses Gerichts erwartet werden kann, dessen Anerkennung auf Grund der Bestimmungen des § 328 ZPO oder Arto 30 BGBGB ausgeschlossen wäre* Kläger und Revisionsbeklagten, - Prozeßbevollmächtigters Rechtsanwalt Br» |H|M in hat der IV» Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 2» Oktober 1957 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Schmidt, der Bundesrichter Johannsen, v» Werner Wüstenberg und Wilden für Recht erkannt? Im Jahre 1948 hat der Kläger vor den Landgericht in Berlin-Zehlendorf eine Klage auf Scheidung der Ehe erhoben« Während dies Verfahren lief9 wurde er im Ostsektor wegen Zugehörigkeit zu einer Pollsoieinlioit während seines Osteinsatzes im Kriege verhaftet und zwar, wie er behauptet? Im Jahre 1956 hat der Kläger eine neue Scheidungsklage vor dem Landgericht in Berlin-Charlottenburg erhoben« Diese ist neben sonstigen der Beklagten zur Last gelegten Ehewidrigkeiten auch auf deren angebliche Denunziation des Klägers Io Das Kammergericht hat in Übereinstimmung mit dem Landgericht dessen Zuständigkeit für die Entscheidung des Rechtsstreits bejahto Das ist rechtlich beden3:enfrei und entspricht auch der Rechtsprechung des erkennenden Senats (vgl* EGIIZ 7? Zustimmung der Beklagten sei aber nicht zu rechnen, da diese hartnäckig den Standpunkt vertrete, daß zur Entscheidung des Hechtsstroits nur die Gerichte des Ostoektors zuständig seien* Ein Weiterbetreiben des vor dem Stadtbezirksgericht anhängigen Verfahrens könne aber dem Klüger nicht zugenutet werden, da er dort die Denunziation durch die Beklagte nicht geltend machen könne, ferner als politischer Flüchtling nicht wagen dürfe, vor den Gerichten des Ostsektors persönlich zu erscheinen und eino sachgemäße Vertretung durch einen Rechtsanwalt, auch wegen der voraussichtlich zu erwartenden Versagung des Armenrechts und des Unvermögens des Klägers zur Aufbringung dos erforderlichen Kostenvorscliusses, nicht gewähr-leis bet sei«. April 1956 ausgesprochen hat, ist an und für sich sowohl die Rechtshängigkeit vor einem sowjet-zonalen Gericht als auch die Rechtskraft der von einem solchen Gericht erlassenen Entscheidung von den westdeutschen Gerichten zu beachten, und Ausnahmen können nur in Erwägung gezogen werden, soweit ein Fall des § 328 ZPO oder des Art* 30 EGBGB vorliegen würde * Es fragt sich daher, oh in dem mangels Klagerücknahme heim Stadtbezirksgericht noch anhängigen Rechtsstreit ein Urteil zu erwarten ist, das nach den Vorschriften des § 328 ZPO oder des Arto 30 EGBGB in Westdeutschland nicht anzuerkennen wäre« In Präge käme hierfür, daß dem Kläger in dem Verfahren vor dem Stadtbezirksgericht verwehrt wäre, sich auf die von ihm behaupte te Denunziation durch die Beklagte zu berufen, oder daß ihm dort nicht das erforderliche rechtliche Gehör gewährt würde und aus einem dieser Gründe seine Klage keinen Erfolg hätte * Etwas Derartiges läßt sich aber, wie dies die Revision zutreffend aasführt, im gegenwärtigen Zeitpunkt nicht bejahen* Solange aber nicht mit einer an Sicherheit grenzenden Wahrscheinlichkeit der Erlaß eines Urteils zu erwarten ist, das auf Grund des § 328 ZPO oder Art« 30 EGBGB nicht anerkannt werden könnte, muß die Rechtshängigkeit eines bereits vor einem ostsektoralen Gericht anhängigen Rechtsstreits beachtet werden« ein neues Scheidungsverfahren vor einen westdeutschen Gericht anhängig zu machen, wenn etwa das ootaektorale Gericht die dort anhängige Scheidungsklage ahv/eist und hierfür entscheidend ist, daß dem Kläger nicht das erforderliche rechtliche Gehör gewährt worden ist oder das ostsektorale Gericht es ahgelehnt hat, eine tatsächlich erfolgte Denunziation der Beklagten zu berücksichtigen*

Zitierte Normen: § 606 ZPO
GrundanhängigRechtshängigkeitZPOKläger

Volltext der Entscheidung

Jb'Ur ClC»fc} n iiuitwviiv » w. ...
äficht für die Amtliche Sammlung!
OOl	V
Gesetzs	ZPO	§§ 263 , 328; 3GBGB Art* 30
Rechtssatzs Eie Rechtshängigkeit eines vor einen oatherliner
 Gericht anhängigen Rechtsstreits ist zu Beachten, es sei denn, daß mit einer an Sicherheit grenzenden Wahrscheinlichkeit ein Urteil dieses Gerichts erwartet werden kann, dessen Anerkennung auf Grund der Bestimmungen des § 328 ZPO oder Arto 30 BGBGB ausgeschlossen wäre*
Aktenzeichens IV ZR 95/57
Urt0 des BGH v0 2* Oktober 1957
KG Berlin
22-Si-95l51
Verkündet am 2» Oktober 1957
Schorm, Justizangectellter
 als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 der Frau Lerta F U
Im Namen des Volkes In den Rechtsstreit
 verw» H
gebo G|
Straße ^
Beklagte und Revisionsklägerin,
* _____________________
- Prozeßbevollmächtigter? Rechtsanwalt HHIBi11
gegen
 den Schriitsotzermeister Walter
 Straße ^
Kläger und Revisionsbeklagten, - Prozeßbevollmächtigters Rechtsanwalt Br» |H|M in
 hat der IV» Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 2» Oktober 1957 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Schmidt, der Bundesrichter Johannsen, v» Werner Wüstenberg und Wilden
 für Recht erkannt?
Bas Urteil des 7» Zivilsenats des Karamergerichts zu Berlin vom 14» Februar 1957 wird aufgehoben» Bie Berufung des Klägers gegen das Urteil der 33* Zivilkarmer des Landgerichts in Berlin vom 26» September 1956 wird zurück— gewiesen» Bie Kosten der Berufung und Revision hat der Kläger zu tragen»
Von Rechts wegen
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 Tatbestands
 Die Parteien, die beide die deutsche Staatsangehörigkeit besitzen9 haben in Jahre 1934- die Ehe miteinander geschlossen«
Ihr letzter gemeinschaftlicher Ehewohnsitz lag im Ostsektor von Berlin« Dort wohnt die Beklagte auch heute noch«
Im Jahre 1948 hat der Kläger vor den Landgericht in Berlin-Zehlendorf eine Klage auf Scheidung der Ehe erhoben« Während dies Verfahren lief9 wurde er im Ostsektor wegen Zugehörigkeit zu einer Pollsoieinlioit während seines Osteinsatzes im Kriege verhaftet und zwar, wie er behauptet? auf Grund einer Denunziation der Beklagten« Durch Urteil eines sowjetischen Militärtribunals vom 13 c ITovember 1949 wurde er seiner Angabe nach zu lebenslänglichem Zuchthaus verurteilt« Aus der Strafhaft ist er am 24« Dezember 1955 entlassen worden« Er ist hierauf nach West-Berlin gegangen und hat hier seinen gewöhnlichen Aufenthalte
 Das von ihm in Jahre 1948 angestrengte Ehescheidungsverfahren ist auf seinen Antrag an 22« November 1949 an das Landgericht in Berlin C 2 abgegeben worden« Das Verfahren wurde hier von den Amtsgericht Berlin-Mitte übernommene Dieses erließ am 6« April 1950 einen Beweisbeschluß über das vom Kläger behauptete ehewidrige Verhalten der Beklagten, der er damals nur vorwarf, sie habe sich mit anderen Kennern unerlaubt eingelassene Mit Rücksicht auf die Verurteilung des Klägers durch das sowjetrussische Militärtribunal wurde jedoch von einer Durchführung des Beweicbecchlusses abgesehen« Der Prozeßbe-vollmüchtigte des Klägers hatte sich damit und mit dem Ruhen .’!• des Verfahrens einverstanden erklärt« Das Verfahren kam zu dem Ruhen, die Gcrichtsakten wurden im Jahre 1952 weggelegt«
Im Jahre 1956 hat der Kläger eine neue Scheidungsklage vor dem Landgericht in Berlin-Charlottenburg erhoben« Diese ist neben sonstigen der Beklagten zur Last gelegten Ehewidrigkeiten auch auf deren angebliche Denunziation des Klägers
 
gestützt«,
Das Landgericht hat seine Zuständigkeit zur Entscheidung dieses Rechtsstreits bejaht, die Klage jedoch abgev/iesen, weil beim Amtsgericht Berlin-IJitte das erste Ehescheidungsverfahren noch rechtshängig sei«. Auf die Berufung des Klägers hat das Kairmergericht die Entscheidung des Landgerichts aufgehoben und die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an das Landgericht zurückverwieseno Es hat die Revision zuge lassen«:
Mit dieser erstrebt die Beklagte die Y/iederherstellung des Urteils des Landgerichts«. Der Kläger bittet, die Revision zurüclczuwe i s en
 Ent scJiei dung sgründe $
Io Das Kammergericht hat in Übereinstimmung mit dem Landgericht dessen Zuständigkeit für die Entscheidung des Rechtsstreits bejahto Das ist rechtlich beden3:enfrei und entspricht auch der Rechtsprechung des erkennenden Senats (vgl* EGIIZ 7? 218 ff und zuletzt die Entscheidung vom 11*4»1956 IV ZR 279/35 - abgedruckt in NJY/ 56, 1031 = Ha Hr. 4- zu § 606 ZPO).
IIo Im Gegensatz zu dem Landgericht hat das Xcmcergericht die Einrede uer Rechtshängigkeit des beim Amtsgericht Berlin-Mitte, jetzt Süadtbezirksgericht Fi-cnzlaucr Berg anhängigen Eheschei-dungsverfahrens nicht als begründet angcsehen. Zwar geht es davon aus, daß auch die P.cchtchüngigkcit eines bei einem sowjetzonalen oder ootcoktoralcn Gericht anhängigen Rechtsstreits grundsätzlich zu beachten sei« Jedoch hält cs oino Abweichung von diesem Grundsatz in vorliegenden Pall aus folgenden Gründen für geboten8
Der klüger könne nur mit Zustimmung der Beklagten seine vor de«a Stadtbezirlcsgevi cht anhängige Klage zurückneisineno Mit einer
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VI
 
Zustimmung der Beklagten sei aber nicht zu rechnen, da diese hartnäckig den Standpunkt vertrete, daß zur Entscheidung des Hechtsstroits nur die Gerichte des Ostoektors zuständig seien* Ein Weiterbetreiben des vor dem Stadtbezirksgericht anhängigen Verfahrens könne aber dem Klüger nicht zugenutet werden, da er dort die Denunziation durch die Beklagte nicht geltend machen könne, ferner als politischer Flüchtling nicht wagen dürfe, vor den Gerichten des Ostsektors persönlich zu erscheinen und eino sachgemäße Vertretung durch einen Rechtsanwalt, auch wegen der voraussichtlich zu erwartenden Versagung des Armenrechts und des Unvermögens des Klägers zur Aufbringung dos erforderlichen Kostenvorscliusses, nicht gewähr-leis bet sei«. Hinzu komme schließlich noch, daß die Beklagte arglistig handele, da sie es nur dem Kläger unmöglich machen wolle, seine Hechte in der erforderlichen Y/eise zu verfolgen, während sic die Anhängigkeit der neuen Scheidungsklage dazu benutzt habe, eine einstweilige Verfügung auf Zahlung von Unterhalt zu ihren Gunsten vor dem westberliner Gericht zu beantragen, und da sie somit die Zuständigkeit eines westberliner Gerichts bejahe, wenn es für sie von Vorteil sei„
Der Auffassung des Kammergerichts kann nicht gefolgt werden« \7ie der erkennende Senat bereits am Schluß der oben angeführten Entscheidung vom 11«. April 1956 ausgesprochen hat, ist an und für sich sowohl die Rechtshängigkeit vor einem sowjet-zonalen Gericht als auch die Rechtskraft der von einem solchen Gericht erlassenen Entscheidung von den westdeutschen Gerichten zu beachten, und Ausnahmen können nur in Erwägung gezogen werden, soweit ein Fall des § 328 ZPO oder des Art* 30 EGBGB vorliegen würde *
\iie das Reichsgericht schon in ständiger Rechtsprechung ausgesprochen hat (vgl* insbeo* RGZ 49,34-0 ff 1344,1 und 158, 145 ff [147];«kann einer in Inland erhobenen Klage auf Grund eines in Ausland anhängigen Rechtsstreits die Einrede der
 
Rechtshängigkeit entgegengesetzt werden, wenn das in diesem Rechtsstreit ergehende Urteil im Inland anzuerkennen ist* Dieser für das internationale Hecht gültige Rechtsgrundsatz muß auch für das interzonale Recht und somit im Verhältnis zu dem Ostsektor von Berlin gelten*
Es fragt sich daher, oh in dem mangels Klagerücknahme heim Stadtbezirksgericht noch anhängigen Rechtsstreit ein Urteil zu erwarten ist, das nach den Vorschriften des § 328 ZPO oder des Arto 30 EGBGB in Westdeutschland nicht anzuerkennen wäre« In Präge käme hierfür, daß dem Kläger in dem Verfahren vor dem Stadtbezirksgericht verwehrt wäre, sich auf die von ihm behaupte te Denunziation durch die Beklagte zu berufen, oder daß ihm dort nicht das erforderliche rechtliche Gehör gewährt würde und aus einem dieser Gründe seine Klage keinen Erfolg hätte * Etwas Derartiges läßt sich aber, wie dies die Revision zutreffend aasführt, im gegenwärtigen Zeitpunkt nicht bejahen*
Zunächst läßt sich nicht sagen, daß der Kläger, der nach dem von ihm vorgelcgten Zeugnis zur Erlangung des Armenrechts ein monatliches Nettoeinkommen von fast 450 DII hat, wenn er persönlich aus politischen Gründen nicht vor dem ostsektoralen Gericht erscheinen will, nicht mit seiner Vertretung dort einen Rechtsanwalt beauftragen könnte, der alle von ihm behaupteten Scheidungsgriuide geltend machen könnte9 Sodann läßt sich auch nicht von vornherein sagen, daß das ostsektoi*ale Gericht es als Ehewidrigkeit nicht ansehen würde, wenn ein Ehegatte den anderen Ehegatten aus unlauteren Motiven wegen einer nach der dortigen Auffassung strafbaren Handlung anzeigt, mag er selbst die Anzeige für zutreffend halten, und daß es dem Kläger in einen solchen Palle versagen würde, sich zur Stützung seines Klagebegehrens auf ein derartiges Verhalten der Beklagten zu berufen« Außerdem ist bisher noch nicht festgestellt, daß die Beklagte sich tatsächlich einer Denunziation schuldig gemacht hat* Vor allem aber läßt sich auf Grund der im Ostsektor geltenden Bestimmungen nicht feststellen, daß, auch wenn eine
 tatsächlich erfolgte Denunziation der Beklagten unberücksichtigt bleiben würde, die Scheidungsklage von dem ostsektoralen Gericht abgewiesen oder ihr nicht auf Grund der übrigen vom Kläger behaupteten Ehewidrigkeiten der Beklagten oder schon auf Grund der völligen Zerrüttung der Ehe stattgegeben werden würde, zu demal da die Parteien bereits länger als acht Jahre getrennt leben»
Solange aber nicht mit einer an Sicherheit grenzenden Wahrscheinlichkeit der Erlaß eines Urteils zu erwarten ist, das auf Grund des § 328 ZPO oder Art« 30 EGBGB nicht anerkannt werden könnte, muß die Rechtshängigkeit eines bereits vor einem ostsektoralen Gericht anhängigen Rechtsstreits beachtet werden«
Auch der Gesichtspunkt einer Arglist der Beklagten vermag eine andere Beurteilung nicht.zu rechtfertigen« Eine Arglist liegt grundsätzlich nicht schon darin, daß eine Partei sich auf die Rechtshängigkeit eines anderen Prozesses beruft oder von dem ihr prozessual zustehenden Recht Gebrauch macht, ihre zu einer wirksamen Rücknahme der anderen Klage notwendige Zustimmung zu versagen, und die Entscheidung des Rechtsstreits durch das für ihren gewöhnlichen Aufenthalt zuständige Gericht erstrebt» Es ist auch nicht arglistig, wenn eine Partei auf Grund eines trotz der Rechtshängigkeit neu gegen sie anhängig gemachten Verfahrens den Erlaß einer einstweiligen Verfügung beantragt» Abgesehen von dem allen handelt es sich bei der Präge der Rechtshängigkeit um einen von Amts wegen zu berücksichtigenden Umstand (so insbesondere RGZ 160, 338 ff [344], EGII in NJW 52, 1376 und für Ehescheidungsklagen RGZ 104, 155 ff [158]? Stein-Jonas-Scliönke 18» Aufl« Anm, III 2 zu § 263 ZPO und Rosenberg Lelirb» des Deutschen Zivilx^rozeßrechts 6» Aufl* § 98 III 1»)
Das Urteil des Kammergerichts war daher aufzuheben und,
 da die von der Beklagten erhobene Einrede der Rechtshängigkeit
♦
durchgreift, die Berufung des Klägers mit der Kostenfolge aus
§§ 97? 91 ZPO surückzuv/eisen
 
Hierdurch wird dem Kläger aber nicht die Möglichkeit genommen., ein neues Scheidungsverfahren vor einen westdeutschen Gericht anhängig zu machen, wenn etwa das ootaektorale Gericht die dort anhängige Scheidungsklage ahv/eist und hierfür entscheidend ist, daß dem Kläger nicht das erforderliche rechtliche Gehör gewährt worden ist oder das ostsektorale Gericht es ahgelehnt hat, eine tatsächlich erfolgte Denunziation der Beklagten zu berücksichtigen*
Schmidt	Johannsen	v.	Werner
 Wüstenberg
Wilden