2* Bei einer Entscheidung, ob Entschädigungsan-* spräche ganz oder nur teilweise zu versagen sind, .sind nicht nur die Auswirkung der unlauteren Mittel oder der unrichtigen Angaben auf die geltend gemachten Entschädigungsansprüche, sondern alle hiermit in Zusammenhang stehenden Umstände, insbesondere das Maß des Verschuldens des Anspruchsberechtigten und der Unrechtsgehalt seines Verhaltens zu berücksichtigen. Das Urteil des 13- Zivilsenats des Kammergerichts in Berlin vom 21, Dezember 1955 wird aufgehoben, Der Rechtsstreit wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die außergerichtlichen Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen • Im übrigen ist das Verfahren vor dem *evisionsgericht gebühren- und auslagenfrei. Januar 1947 in Westberlin wohnte, gehörte seit dem Jahre 1919 der KPD an« Ungeachtet ihres Verbots durch den nationalsozialistischen Gewalthaber betätigte er sich weiter für diese Partei als Kassierer, Aus diesem Grunde wurde er am 26 * Februar 1934 durch die Gestapo verhaftet und durch Urteil des Kammergerichts vom 11, August 1934 wegen Vorbereitung eines hochverräterischen Unternehmens zu 1 1/2 Jahren Gefängnis verurteilt. Die Entschädigungsbehörde hat in der Zugehörigkeit zur WN ein Vorschubleisten im Sinne des § 1 Abs 4 Nr 1 BErgG erblickt und eine Entschädigung abgelehnt. Es hat sich der Auffassung der Bntschädigungs-behörae angeschlossen, daß der Kläger wegen seiner Mitgliedschaft bei der WH auf Grund des § 1 Abs 4 Hr 1 BErgG keinen Anspruch auf Entschädigung habec Die Berufung des Klägers gegen dieses Urteil hatte abgesehen von der Entscheidung über die Kosten keinen Erfolg, Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt der Kläger sein Begehren weiter. Es hat ihm jedoch auf Grund des § 2 Abs 1 BErgG eine Entschädigung versagt, weil er, um Entschädigungsleistungen zu erlangen, der Wahrheit zuwider die Frage nach einer Mitgliedschaft bei der SED in dem Zusatzfragebogen verneint habe, Wenn der Kläger in dem Verfahren vor der Entschädigungsbehörde den Zusatzfragebogen ausfüllte, so sei er verpflichtet gewesen, dies wahrheitsgemäß zu tun, da die Ausfüllung für das Entschädigungsverfahren von entscheidendem Einfluß hätte sein können. Wenn sie zunächst sich darauf beruft, daß § 2 BEG nur von wissentlich oder grob-fahrlässig unrichtigen Angaben über Grund oder Höhe des Schadens spreche und Angaben über die Mitgliedschaft bei der SEE nichts mit dem Grund oder, der Höhe des Schadens zu tun hätten, so übersieht sie, daß § 2 BErgG eine Versagung auch zuläßt, wenn der Anspruchsberechtigte sich zur Erlangung von Entschädigungsleistungen unlauterer Mittel bedient hat. Eas, was § 2 BErgG unter unlauteren Mitteln versteht, ist zu demindest nichts anderes, als was nach dem von der Revision hervorgehobenen § 31 Abs 1 Er 2 BWGöE gleichfalls zu einer Versagung der Wiedergutmachung führen kann, nämlich eine zu dem Zwecke der Täuschung erfolgte Verschweigung, Entstellung oder Vorspiegelung 'für die Entscheidung erheblicher Tatsachen. Einmal können, wie der erkennende Senat bereits in sei-ner zur Veröffentlichung bestimmten Entscheidung vom 21% April 1956 IV ZR 52/56 ausgesprochen hat, unrichtige oder irreführende Angaben oder unlautere Mittel, deren sich der Anspruchsberechtigte zur Erlangung irgendeiner und nicht nur der streitigen Entschädigung bedient hat, zur Versagung einer Entschädigung führen. Sodann setzt § 2 BErgG das Bestehen eines Entschädigungsanspruchs voraus, der nur wegen des unlauteren Verhaltens des Geschädigten zu versagen ist, Schließlich erfordert auch, wie in cer oben angegebenen Entscheidung näher ausgeführt ist, der Sinn und Zweck dieser Bestimmung, daß der Anspruchsberechtigte, auf dessen Angaben die Entschädigungsorgane weitgehend angewiesen sind, sich unwahrer Angaben oder unlauterer Mittel enthalten muß und daß, wenn er dies trotzdem nicht tut, er Gefahr läuft, seinen sonst berechtigten Entschädigungsanspruch zu verlieren. Abgesehen davon, daß es nicht arglistig ist, wenn der Beklagte sich auf eine ihm günstige Rechtsprechung - besonders in einer höchstrichterlich noch nicht entschiedenen Rechtsfrage - beruft, übersieht die Revision, daß nach § 83 Abs 1 BErgG die Entschädigungsorgane von Amts wegen alle für die Entscheidung erheblichen Tatsachen zu ermitteln und wenn diese einen unter § 2 Abs 1 BErgG fallenden Tatbestand ergeben, auoh von Amts wegen diese Bestimmung anzuwenden haben> Abgesehen davon, daß nach den bisherigen Feststellungen des Berufungsgerichts bei dem Kläger nur von einer bloßen Mitgliedschaft bei der SEB und dem TVTff aüszugehen i.st und ihm deshalb ein Entschädigungsanspruch auf Grund der Bestimmungen des 5*1 Abs 4 BBrgG nicht zu versagen wäre, die unrichtigen Angaben über die Mitgliedschaft bei der SED somit auf den geltend gemachten Entschädigungsanspruch nicht einwirken könnten,- sind für die Frage, ob trotz unrichtiger Angaben oder unlauterer Mittel dem Kläger seine Entschädigungsansprüche völlig zu versagen sind, nicht allein die Auswirkung auf die streitigen Ansprüche, sondern alle hiermit in Zusammenhang stehenden Umstände, insbesondere das Maß des Verschuldens des Anspruchsberechtigten und der Unrechts gehalt seines Verhaltens entscheidend.. Dies hätte das Berufungsgericht berücksichtigen und entsprechend der sich hieraus ergebenden Würdigung der gesamten Umstände des Falles über die völlige oder nur teilweise Versagung einer Entschädigung entscheiden müssen, wobei die Festsetzung des Umfangs nach freier Überzeugung zu erfolgen hatte« Da es sich hierbei um eine tatrichterliche Frage handelt, die vom .Revisionsgericht nicht zu entscheiden ist, war das Verfahren zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurüclczuver-v/eisen« Die Entscheidung der Kosten beruht auf § 87 BErgG- c
Nachs ohlagewerk ! Nicht für die Amtliche Sammlung l 2472.009--- BErgG § 2 £§^&Jssatz2, 1* Ein Anspruchsberechtigter bedient sich unlauterer Mittel, wenn er, um eine von ihm befürchtete Versagung einer Entschädigung' zu vermeiden, bewußt unwahre Angaben macht* 2* Bei einer Entscheidung, ob Entschädigungsan-* spräche ganz oder nur teilweise zu versagen sind, .sind nicht nur die Auswirkung der unlauteren Mittel oder der unrichtigen Angaben auf die geltend gemachten Entschädigungsansprüche, sondern alle hiermit in Zusammenhang stehenden Umstände, insbesondere das Maß des Verschuldens des Anspruchsberechtigten und der Unrechtsgehalt seines Verhaltens zu berücksichtigen. Aktenzeichens IV ZI 95/56 Urteil des BGH vom 7* Juli 1956 KG Berlin 6 r/' ver&uuueo \am 7* Juli 1956 Verkündet _ V I g WVWJ. S'' Schorm, Just, Angest als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle Im Namen des Volkes In de» Entschädigungsrechtsstreit des Rentners Hermann Z * B Klägers und Revisionsklägers, - Prozeßbevollmächtigter% Str gegen .das Land Berlin, vertreten durch den Senator für Inneres, dieser vertreten durch den Direktor des Ent-schädigungsamts Berlin, Berlin W 35? Potsdamer Str. 186, Beklagten und Revisionsbeklagten., - ProzeßbeVollmachtigters ^Re^tau|galt Dr„ hat der IV, Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 7* Juli 1956 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Schmidt, der Bundesrichter Ascher, Dr, v«. Werner, Scheffler und Wüstenberg für Recht erkannt« Das Urteil des 13- Zivilsenats des Kammergerichts in Berlin vom 21, Dezember 1955 wird aufgehoben, Der Rechtsstreit wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die außergerichtlichen Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen • Im übrigen ist das Verfahren vor dem *evisionsgericht gebühren- und auslagenfrei. Von Rechts wegen 6 (Tatbestands Der im Jahre 1883 geborene Kläger, der am 1. Januar 1947 in Westberlin wohnte, gehörte seit dem Jahre 1919 der KPD an« Ungeachtet ihres Verbots durch den nationalsozialistischen Gewalthaber betätigte er sich weiter für diese Partei als Kassierer, Aus diesem Grunde wurde er am 26 * Februar 1934 durch die Gestapo verhaftet und durch Urteil des Kammergerichts vom 11, August 1934 wegen Vorbereitung eines hochverräterischen Unternehmens zu 1 1/2 Jahren Gefängnis verurteilt. Die Strafe hat' er bis zu dem 28. August 1935 verbüßt. Das Urteil ist inzwischen auf Grund des Berliner Gesetzes zur Wiedergutmachung nationalsozialistischen Unrechts auf dem Gebiete des Strafrechts aufgehoben worden. Nach dem Zusammenbruch im Jahre 1945 wurde der 4 Kläger Mitglied der Vereinigung der Verfolgten des Naziregimes (WN) und der SED, Der Kläger behauptet, er habe sich während der Haft erhebliche Gesundheitsschäden zugezogen« Wegen dieser Schäden und der Freiheitsentziehung hat er am 5. Oktober 1951 einen Antrag auf Entschädigung gestellt. Hierbei hat er einen Zusatzfragebogen der Entschädigungs-behörde ausgefüllt, in dem er die Frage, ob er am 9« Februar 1951 - dem Tage des Inkrafttretens des Berliner Entschädigungsgesetzes - der sozialistischen Einheitspartei angehört habe, mit nnein” beantwortet hat« Die in diesem Fragebogen gestellte Frage nach der Zugehörigkeit zur WN hat er mit 11 ja" geantwortet. Die Entschädigungsbehörde hat in der Zugehörigkeit zur WN ein Vorschubleisten im Sinne des § 1 Abs 4 Nr 1 BErgG erblickt und eine Entschädigung abgelehnt. Hiergegen hat der Kläger fristgerecht Klage erhoben, mit der er die Zahlung einer Haftentschädigung von 2,740,— DM, die Feststellung eines Anspruchs auf Zahlung einer Kapitalentschädigung und einer Rente unter Zugrundelegung einer Erwerbsminderung von 50 #5 die Zahlung einer monatlichen Mindestrente von 250,— Vll und die Gewährung eines Heilverfahrens verlangt hat. Das Landgericht hat seine Klage kostenpflichtig abgewiesen., Es hat sich der Auffassung der Bntschädigungs-behörae angeschlossen, daß der Kläger wegen seiner Mitgliedschaft bei der WH auf Grund des § 1 Abs 4 Hr 1 BErgG keinen Anspruch auf Entschädigung habec Die Berufung des Klägers gegen dieses Urteil hatte abgesehen von der Entscheidung über die Kosten keinen Erfolg, Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt der Kläger sein Begehren weiter. Der Beklagte bittet, die Revision zurückzuweisen. \ i Entsoheidungsgründet I- Das Berufungsgericht hat angenommen, daß der Kläger wegen seiner gegen den Nationalsozialismus gerichteten politischen Überzeugung durch nationalsozialistische Gewaltmaßnahmen verfolgt worden und seiner Freiheit beraubt gewesen sei und daß er auch Schaden an Körper und Gesundheit erlitten haben könne. Es hat ferner ausgeführt, daß der Kläger wegen seiner bloßen Mitgliedschaft in der SED und WH von einer Entschädigung nicht ausgeschlossen sei. Es hat ihm jedoch auf Grund des § 2 Abs 1 BErgG eine Entschädigung versagt, weil er, um Entschädigungsleistungen zu erlangen, der Wahrheit zuwider die Frage nach einer Mitgliedschaft bei der SED in dem Zusatzfragebogen verneint habe, Wenn der Kläger in dem Verfahren vor der Entschädigungsbehörde den Zusatzfragebogen ausfüllte, so sei er verpflichtet gewesen, dies wahrheitsgemäß zu tun, da die Ausfüllung für das Entschädigungsverfahren von entscheidendem Einfluß hätte sein können. Da die J wissentlich unwahre Angabe des Klägers sich auf sämtliche hier zur Entscheidung stehenden Ansprüche auswirke, seien dem Kläger die Entschädigungsansprüche im ganzen zu versagen. Eie Revision wendet sich gegen die Anwendung des § 2 BErgG. Insoweit sind jedoch ihre Angriffe nicht begründet. Wenn sie zunächst sich darauf beruft, daß § 2 BEG nur von wissentlich oder grob-fahrlässig unrichtigen Angaben über Grund oder Höhe des Schadens spreche und Angaben über die Mitgliedschaft bei der SEE nichts mit dem Grund oder, der Höhe des Schadens zu tun hätten, so übersieht sie, daß § 2 BErgG eine Versagung auch zuläßt, wenn der Anspruchsberechtigte sich zur Erlangung von Entschädigungsleistungen unlauterer Mittel bedient hat. Angaben, die bewußt unwahr gemacht werden, weil der Anspruchsberechtigte bei wahrheitsgemäßer Angabe die Versagung einer Entschädigung befürchtet, bedeuten aber eine Benutzung unlauterer Mittel. Infolgedessen muß auch allgemein in unrichtigen Angaben über die Parteizugehörigkeit ein Versagungsgrund erblickt werden (vgl Blessin-Wilden S 103 Anm 4 und Renker-Huber-Küster s 80 Anm 16 zu § 2 BErgG und die dort angeführte Rechtsprechung). Eas, was § 2 BErgG unter unlauteren Mitteln versteht, ist zu demindest nichts anderes, als was nach dem von der Revision hervorgehobenen § 31 Abs 1 Er 2 BWGöE gleichfalls zu einer Versagung der Wiedergutmachung führen kann, nämlich eine zu dem Zwecke der Täuschung erfolgte Verschweigung, Entstellung oder Vorspiegelung 'für die Entscheidung erheblicher Tatsachen. Nach dem von der Entschädigungsbehörde und dem Landgericht eingenommenen Standpunkt war aber die Mitgliedschaft bei der SEE von Erheblichkeit» Auch der -Auffassung der Revision, § 2 BErgG könne keine Anwendung finden, wenn ein Anspruchsberechtigter eine ihm tatsächlich zustehende Entschädigung durch tuirichtige Angaben zu erlangen suche, da § 2 BErgG nur eine materielle Täuschung bestrafen wolle und keine formale Unwahrheit, kann nicht gefolgt werden. Einmal können, wie der erkennende Senat bereits in sei-ner zur Veröffentlichung bestimmten Entscheidung vom 21% April 1956 IV ZR 52/56 ausgesprochen hat, unrichtige oder irreführende Angaben oder unlautere Mittel, deren sich der Anspruchsberechtigte zur Erlangung irgendeiner und nicht nur der streitigen Entschädigung bedient hat, zur Versagung einer Entschädigung führen. Sodann setzt § 2 BErgG das Bestehen eines Entschädigungsanspruchs voraus, der nur wegen des unlauteren Verhaltens des Geschädigten zu versagen ist, Schließlich erfordert auch, wie in cer oben angegebenen Entscheidung näher ausgeführt ist, der Sinn und Zweck dieser Bestimmung, daß der Anspruchsberechtigte, auf dessen Angaben die Entschädigungsorgane weitgehend angewiesen sind, sich unwahrer Angaben oder unlauterer Mittel enthalten muß und daß, wenn er dies trotzdem nicht tut, er Gefahr läuft, seinen sonst berechtigten Entschädigungsanspruch zu verlieren. Dies gilt auch für die Beantwortung einer keineswegs gegen das Grundgesetz verstoßenden Präge nach der Zugehörigkeit zu einer Partei. * i Nach dem Gesetz muß der Antragsteller sich wissentlich solcher Mittel bedient haben. Hieran kann aber nach den tatsächlichen Peststellungen des Berufungsgerichts kein Zweifel sein. Eine Notwehr, wie die Revision meint, liegt nicht vor. Die Gefahr einer Unbilligkeit besteht auch nicht, da der Ent- Schädigungsanspruch nicht unbedingt in vollem Umfang zu versagen ist, sondern auch nur teilweise versagt und somit dem Umstand Rechnung getragen werden könnte? daß der Antragsteller, wie die Revision*meint, mit seinen Angaben nur eine Fehlentscheidung hätte vermeiden wollen. Schließlich ist auch der Hinweis der Revision verfehlt, daß, wenn der Beklagte sich auf den § 2 Abs 1 BBrgU berufe, dem die Einrede der Arglist entgegenstände. Abgesehen davon, daß es nicht arglistig ist, wenn der Beklagte sich auf eine ihm günstige Rechtsprechung - besonders in einer höchstrichterlich noch nicht entschiedenen Rechtsfrage - beruft, übersieht die Revision, daß nach § 83 Abs 1 BErgG die Entschädigungsorgane von Amts wegen alle für die Entscheidung erheblichen Tatsachen zu ermitteln und wenn diese einen unter § 2 Abs 1 BErgG fallenden Tatbestand ergeben, auoh von Amts wegen diese Bestimmung anzuwenden haben> II. Somit sind die erörterten Angriffe der Revision nicht gerechtfertigt. Bas Berufungsurteil iauß aber aus einem anderen Grunde aufgehoben werden» Bas Berufungsgericht hat geglaubt, die Entschädigungsansprüche deshalb im ganzen versagen zu müssen, weil die wissentlich unrichtigen Angaben sich auf sämtliche zur Entscheidung stehenden Ansprüche auswirkten, Bies ist rechtsirrig. Abgesehen davon, daß nach den bisherigen Feststellungen des Berufungsgerichts bei dem Kläger nur von einer bloßen Mitgliedschaft bei der SEB und dem TVTff aüszugehen i.st und ihm deshalb ein Entschädigungsanspruch auf Grund der Bestimmungen des 5*1 Abs 4 BBrgG nicht zu versagen wäre, die unrichtigen Angaben über die Mitgliedschaft bei der J rj M 1 , I '« I V’* SED somit auf den geltend gemachten Entschädigungsanspruch nicht einwirken könnten,- sind für die Frage, ob trotz unrichtiger Angaben oder unlauterer Mittel dem Kläger seine Entschädigungsansprüche völlig zu versagen sind, nicht allein die Auswirkung auf die streitigen Ansprüche, sondern alle hiermit in Zusammenhang stehenden Umstände, insbesondere das Maß des Verschuldens des Anspruchsberechtigten und der Unrechts gehalt seines Verhaltens entscheidend.. Dies hätte das Berufungsgericht berücksichtigen und entsprechend der sich hieraus ergebenden Würdigung der gesamten Umstände des Falles über die völlige oder nur teilweise Versagung einer Entschädigung entscheiden müssen, wobei die Festsetzung des Umfangs nach freier Überzeugung zu erfolgen hatte« Da es sich hierbei um eine tatrichterliche Frage handelt, die vom .Revisionsgericht nicht zu entscheiden ist, war das Verfahren zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurüclczuver-v/eisen« Die Entscheidung der Kosten beruht auf § 87 BErgG- c Schmidt Ascher v, Werner Scheffler Wüstenberg <■ 4 ' v