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BGH · IV ZR 95/53

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IV ZR 95/53

ZPO § 829 Rechtssatz: Gläubiger des Treugebers können eine zu dem Treugut gehörende, auf den Treuhänder als fiduziar :zuh vollem Recht übertragene Forderung auf Grund eines Vollstreckungstitels gegen den Treugeber nicht pfänden, Ihrer Zugriff unterliegt nur der Anspruch des Treugebers gegen den Treuhänder auf Rück- hV Übertragung der Forderung, - Prozessbevollmächtigter% Rechtsanwalt hat der IV» Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 5» November 1953 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Schmidt, der Bundesrichter Ascher, Johannsen, DreKregel und Wüstenberg für Recht erkannts Das Urteil des 8» Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Celle vom 31» März 1953 wird aufgehoben» Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil der 3» Zivilkammer des Landgerichts in Gottingen vom 27»März 1952 wird zurückgewiesen mit der Maßgabe, dass die Widerklage abgewiesen wird» ])sr Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits ein-schliesslich der der Spar- und Darlehenskasse UM-WÜB eG-mbH als Erst beklagten bis zu ihrer Entlassung aus dem Rechtsstreit und die durch die Hinterlegung entstandenen Kosten zu' tragen« rer der Kaufmann Herbert IMtt ist, der Gesellschaft die Verwaltung seines Vermögen en der Vermögensregulierung wurde auf Antrag der Aufbau-GmbH bei der Spar- und Darlehenskasse E— • ein Girokonto unter der Bezeichnung "Josef IMHHHI Treuhandkonto " errichtet . Der Eröffnung des Kontos lag ..ein em 22o Dezember 1951 an die Spar- und Darlehens-sse in HWBHHB gerichtetes Schreiben zugrunde? täglich - mindestens alle' 'zwei läge ~h bei Ihnen einzuzahlen« Alle Rechnungen für den Backerlj betrieb erhalten wir und werden ''mittels Postkarten- m Scheck die Regulierung vornehmen« Aus dem Überschuss^ werden monatliche Raten an die Gläubiger - ebenfalls durch uns - bezahlt« : Februar 1952 den Klägern ihre Forderung aus dem Girokonto a'bi Die Spar- und Darlehenskasse hat unter Hinweis auf den Pfändungsund Übervveisungsbeschluss die Zahlung des Guthabens an die Kläger verweigert» Die Kläger haben' daher zunächst Klage gegen die Spar- und Darlehenskasse in HflHIli auf Zahlung von 1.100»— DM erhoben» In diesem Rechtsstreit hat die I Kasse dem Beklagten den Streit verkündet und angezeigt. l'dass sie den eingeklagten Betrag unter Verzicht auf ■ Rücknahme hinterlegt habe» Der Beklagte ist dem Rechtsstreit beigetreten. Auf Antrag der Kasse hat das Landgericht sie aus dem Rechtsstreit entlassen und ihr in dem dies aussprechenden Urteil vom 20, März 1952 die , durch ihren, unbegründeten Widerspruch entstandenen ‘ Kosten auferlegt. Sie vertreten die Ansicht, dass der Pfändungsund Über-- Weisungsbeschluss das Kontoguthaben nicht habe erfassen können, da B0HMHNMI daran keine Rechte besessen habe, l Die Forderung stehe nur der .flHR Gesellschaft zu, die •sie an sie, die Kläger, übertragen haben' Er hat ausgeführt, die Forderung aus dem Guthaben habe der A'WHH-• Ges-ellschaff nur als uneigennütziger Treuhändern zugestanden, sie sei deshalb aus dem Vermögen nicht ausgeschieden und dem Zugriff seiner Gläubiger unterworfen gewesen. Das Landgericht hat dem Klagebegehren der Kläger entsprochen, weil die Forderung als gebundenes Zweck-Vermögen nicht mehr zu dem Vermögen 1I1IMMM gehört habe und von seinen Gläubigern nicht habe gepfändet Vierden können. Mai' 1952 dem Prozessbevollmächtigten des Beklagten gegenüber anerkannt, dass die Einnahmen aus dem Bäckerei betrieb BHHHWP Ln seinem Vermögen hätten bleiben sollen., per Treuhandvertrag zwischen ihm und der Gesellschaft sei: aber auch nichtig, weil Bi fRHMMl sich verpflichtet habe, einen Teil seines kiinfti gen Vermögens an die Gesellschaft zu übertragen, es fehle mindestens an der gesetzlich vorgeschriebenen gerichtlichen oder notariellen Beurkundung, die für derartige Verträge notwendig .-.sei. Die Kläger haben sich noch darauf berufen, dass der zwischen und der Gesellschaft zustande- EJflMHHHMi durch Vermittlung der Gesellschaft ein Darlehen gegeben und ihn durch die Zusage von Mehllieferung in den Stand gesetzt habe, 'sein Geschäft fortzuführen und aus den Einnahmen seine Gläubiger zu befriedigen» Bas Mehl habe nach ausdrücklicher Vereinbarung aus den Einzahlungen des IflMHNHHNI auf das Treuhandkonto vorweg bezahlt werden sollen» Das Oberlandesgericht hat das Urteil des Landgerichts geändert und nach dem Antrag des Beklagten erkannt» Die Kosten des Rechtsstreits hat es einschliesslich der der Spar- und Darlehenskasse eGmbH Gegen dieses Urteil haben die Kläger die vom Berufungsgericht zugelassene Revision eingelegt, mit der sie ihren Antrag auf Zurückweisung der Berufung des Beklagten weiterverfolgen» Der-Beklagte hat gebeten, die Re vision zürücksuweisen» Der Berufungsrichter gelangt aus zwei Gründen zur Abweisung der' Klage» Zunächst hält er die Klager nicht für aktiv legitimiert, weil, die auf dem zwischen, der AflMB-Ge seil schaff mbH und der. Spar- und Darlehenskasse EfMNNNl eGmbH abgeschlossenen Girovertrag beruhende Eorderung auf Auszahlung des Guthabens nicht habe abgetreten werden können (§ 399 BGB)» Hilfsweise stützt er seine Entscheidung darauf, dass die /.MMM-~Ge s el1sch|g nur Treuhändefin der Forderung gewesen sei und dass des'|| halb die an die Klager abgetretene Forderung Wirtschaft^ lieh zu dem Vermögen des BSHHHMI gehört habe» Diese Forderung sei daher wirksam durch den Pfändungsund überwl sungsbeSchluss zugunsten des Beklagten gepfändet wordeh| und hätte auch aus dem Grunde an die. 1„ Die den Klägern abgetretene Forderung beruht, wie das Berufungsgericht zutreffend ausgeführt hat, auf ein lg zwischen der AflMH-GmbH und der Spar- und Darlehenskasse., abgeschlossenen Girovertrag„ 1er auf Grund dieses Ver- m tragsverhältnisses Inhaber des Girokontos ist, kann zunächst dahingestellt bleiben» Der Girovertrag ist ein Geschäftsbesorgungsvertrag, durch den sich die Bank:f| verpflichtet» -für den Girokunden Zahlungen entgegenzu-nehmen und auf Grund der von ihm ausgestellten Schecks ;J| solche zu leisten oder Überweisungen auf andere Girokonten bei der kontenfährenden oder einer anderen Bank M aus zuführ eh oder dem. Konto überwiesene Beträge gutzüschreiben (§ 675 BGB)» Aus dem Inhalt des Girovertrags 4 'Wird gefolgert, dass der Girokunde über dieses nur in der genannten Weise verfügen, also die aus dem Guthaben || erwachsene Forderung nicht nach § 398 BGB abtreten kann |j (RGEK HGB Anh zu § 363 Bern 3; Baumbach-Duden HGB 1951 Ja Anh zu § 365 Anm 1 C)» In dieser Allgemeinheit wird diese Ansicht in der Praxis der Banken nicht anerkannt | und durchgeführt» In den für den Geschäftsverkehr der M privaten Banken geltenden besonderen Geschäftsbedin- Es kann auch dahinstehen, ob die Bedenken der Revision durchgreifen, dass in den Fällen, in denen das Girokonto ein Kcntokorrentkonto'ist - das dürfte in der Regel zutreffen - dem Girokunden das Recht zustehen muss, über die Saldoforderung durch Abtretung zu verfügen. Der Ausschluss der Abtretbarkeit mit den sich aus § 399 BGB ergebenden Folgen kann doch nur Bestand haben, solange das GiroVerhältnis.besteht. 1st es durch Vereinbarung oder .auf eine sonstige' Weise beendet, dann ist kein Grund ersichtlich, 'warum der Girokunde der Bank über das sich ; beim Abschluss ergebende Guthaben zu seinen ■ Gunsten nicht auch durch. Das Konto war im Zusammenhang mit dem zwischen der Ge seil schaft und dem Bäckermei- ster BiHHHi abgeschlossenen Vertrag begründet worden Dieses•VertragsVerhältnis war beendigt, an Stell Gesellschaft hatten die Kläger es übernommen, di mögensVerhältnisse des BflHHHHHP zu sanieren, das zu ermöglichen, mussten sie auch über das der Spar- und Darlehenskasse bezw, die darauf eingezah ten Gelder verfügen können, Diesem Zweck diente die Abtretung durch die Gesellschaft, die gehalten war, entweder die Forderung an BflHHHMHHi oder an einen von ihm bestimmten Dritten, d„h„ hier die Kläger, abzutreten. Die Abtretung und die von ihnen nach dem Sachverhalt vorgenommene Anzeige an die Bank hiervonHessen-die Kasse erkennen, dass das Giroverhältnis mit der Gesellschaft sein Ende gefunden habe. Sie Spar- und 'Darlehenskasse hat auch der Abtretung als | solcher nicht widersprochen. Sie hat vielmehr den: geschul deten Betrag zugunsten des Gläubigers der Forderung hinterlegte Damit hat sie die Abtretung genehmigt, so dass diese rückwirkend gültig geworden wäre, selbst wenn man annehmen wollte, dass die Abtretung ursprünglich als mit dem Wesen des Girovertrags unvereinbar nach. Es kommt deshalb darauf an, ob die aus dem Treuhandkonto Josef BÄEÄHWW erwachsene 'Forderung auf Auszahlung des Guthabens von 1,100,— SM von dem Pfändungsund 0berweisungsbeschluss des Amtsgerichts in vom 6, Februar 1952, der mit der Zustellung an die Drittschuldnerin wirksam geworden ist (§ 829 ZPO), erfasst wurde, ist dies zu bejahen, dann wäre die am 16« Februar ::' 1952 ausgesprochene Abtretung an die Kläger dem Pfändungs gläubiger gegenüber unwirksam* dieser würde zur Empfangnahme des hinterlegten Betrages berechtigt sein (§§ 372 f BGB), Diese Frage ist abweichend vom Berufungsurteil zu verneinen. a) Ser Berufungsrichter führt zunächst aus, das Landgericht habe, zutreffend ein Treuhandverhältnis zwischen BflflHHHBI und der. -GeseXIschaft die Rechte aus dem Guthaben des Girokontos zu eigenem Recht erworben nabeDiese Rechte habe sie im eigenen Namen, jedoch nicht im eigenen Interesse ausüben sollen. Es unterliegt zunächst keinem Zweifel* dass Rechte, die der aMHHI Gesellschaft auf Grund des Girovertrages etwa zustanden, ihr nicht in eigenem Interesse aingeräumt waren, Bass diese Rechte ihr auch als Sicherung für ihre etwaigen Provisionsforderungen gegen gewährt waren, ist nicht behauptet. Schon aus diesem Grund entfällt die rechtliche Möglichkeit, sie auch nur teilweise als eigennützige Treuhänderin anzusehen wie den Inhaber des Sicherungseigentums einer zur Sicherheit für eine Forderung übereigneten Sache, Zweifelhaft könnte sein, wer gegenüber der I.tKtKKk-Gesellschaft als "Treuhänderin" Treugeber war, cb ] IRBMB1 allein oder auch seine Gläubiger oder ein bestimmter Teil von ihnen, wie etwa die Inhaber der Mühle Gustav DMMHHB; Wie die weiteren Ausführungen ergeben werden, kann dies aber für die Entscheidung dieses Rechtsstreits dahinstehen. Rechtlich unangreifbar ist auch, die Feststellung des Berufungsrichters, die Ansprüche aus dem Girovertrag hätten der MHliii Gesellschaft als Treuhänder und nicht unmittelbar BflBBMMBi selbst zugestsnden. das zur Errichtung des Kontos führte» Diese Auslegung ist möglich und widerspricht weder den Denkgesetzen noch der Erfahrung» Dass dabei der Treuhänder Dritten gegenüber vollberechtigt sein, soll, wird' 'vielfach anzunehmen sein» Bur gegenüber dem Treugeber und seinen Gläubigern ist er dann in seinen Rechten beschränkt;, sei es dass man mit der herrschenden Meinung von einem -bei dem Treugeber -verbliebenen wirtschaftlichen Eigentum spricht? fiduziarischen Übereignung, geschaffen werden, Eine solche Gestaltung des.Treuhandverhältnisses ist aber nicht notwendig» Die an der Begründung des "Treuhand verhältnisses" Beteiligten-können sich allerdings auch darauf beschränken, '.dem Treuhänder .nur eine Verfügungsermächtigung einzuräumen, ohne dass das. Treuhandvermögen und die dazu gehörigen Rechte aus dem , Vermögen des "Treugebers" aus scheiden„ Die , Zulässigkeit einer solchen Regelung,' die den Treuhänder auch - m Dritten gegenüber-nicht zu dem Alleinberechtigten macht, .;$£■ ist nicht zu bezweifelnd Ihre gesetzliche:Grundlage fing eine solche Vereinbarung in § 185 BGB» Siebert hat in (seiner Abhandlung ".Das rechtsgeschäftliche Treuhandvef- , In allen Geschäftsbedingungen für diese sogenannten Anderkonten findet sich folgende oder eine ihr ähnliche Bestimmung: "Die Bank nimmt keine Kenntnis davon, dass bei einem Anderkonto Rechte gegen den Kontoinhaber geltend gemacht werden können. Rechte Dritter auf Leistung aus einem Anderkonto bestehen gegenüber der Bank nicht," Es besteht Übereinstimmung im Schrifttum darüber, dass bei einer derartigen Fassung des Andefkontengirovertrags der Girokunde gegenüber der Bank Vo11ber echtigte'r und nicht nur Verfügungsberechtigter ist und-daste der Girovertrag auch kein Vertrag zugunsten Drittel (§ 328 BGB) ist, d„h.„ Beauftragte,, 'dem nicht 'das V übertragen, sond.ern nur eine v'erxiigungserms, geräumt wird, den Auftraggeber nicht von'de über das zu seinem Vermögen gehörige Recht <- _ l, i ' b B r J i r Irl i Da der Bezeichnung des Kontos demgegenüber eine ausschlaggebende Bedeutung nicht beigemessen werden kann und der sonstige Inhalt des Schreibens nichts enthält; was gegen eine derartige Absicht der Vertragsparteien spricht, ist jenes so zu_verstehen, dass der Spar- und Darlehens- | kasse gegenüber die Gesellschaft alleinberechtigt sein sollte, dass sie in der Ausübung der ihr zukommenden Rechte nur gegenüber dem Auftraggeber BflMHMBi gebunden war„ Die Ansicht - des Berufungsgerichts , die A■■■■•• GmbH habe die Rechte aus dem Guthaben des Girokontos zu eigenem Recht erworben, ist daher zu billigen. c) Seine weiteren Darlegungen erhalten jedoch zu dem Teil entscheidungserhebliche Rechtsfehler, Das Berufungs-| urteil führt nun weiter aus, für die Pfändung der Rechte aus dem Girokonto komme es darauf an, wem sie wirtschaftlich zustünden. Bei der uneigennützigen Treuhand, wie sie hier vorliege, sei der wirtschaftlich Berechtigte * der Treugeber, Das bedeute vorliegend, dass das Giroguthaben noch zu dem Vermögen BflHHHHHMI gehöre und von seinen Gläubigern wirksam gepfändet werden könne. | kann der Auffassung des Berufungsrichters nicht zugestimmt werden, dass die Gläubiger IflHHHHMI im Wege der Zwangs-... liegt der nicht ausdrücklich ausgesprochene Satz zugrunde, dass Gegenstand der Zwangsvollstreckung nur das Vermögen des sich aus dem Titel ergebenden Vollstreckungsschuldners ist (Urteil des Senats vom 1, Juni 1952 IV ZE 196/52| Rosenberg"ZPO 5, Aufl § 172 II 3; Lent, Zwangs-volistreckungs- und Konkursrecht 3, Aufl § 13 1), Von diesem Satz ist auch "auszugehen,wenn es sich um :dle Vollstreckung in Rechte handelt, die zu einem Treuhand.vermögen gehören. Es ist nun zwar richtig, dass- in der Rechtsprechung u.nter Billigung der weitaus vorherrschenden Meinung in der Rechtslehre dem Treugeber eine Widerspruchsklage nach § 771 ZPO zugebilligt wird, wenn ein Gläubiger des Treuhänders in ein Treuhandrecht vollstreckt. Die Zulässigkeit dieser Klage wird damit begründet, dass das in die Vollstreckung'verstrickte Recht zwar formell und nach aussen hin dem Treuhänder zustehe, dass aber wirtschaftlich der Treugeber der Berechtigte sei und dass im Verhältnis zu dem Treuhänder der Treugeber der Berechtigte seit aus dessen Vermögen das Treugut nicht ausscheide. Hieraus kann aber nicht gefolgert werden, die Gläubiger des Treugebers könnten auf Grund eines von ihnen gegen den Treugeber erwirkten Titels unmittel bar in das Recht des Treuhänders vcllstrecken, Nur e scheinbare Ausnahme von dem oben erwähnten Grundsatz liegt vor, wenn es sich um die Zwangsvollstreckung in bewegliche Sachen des Treuhandvermögens handelt, die .sich im Besitze des Treugebers befinden. Vermögen des Treugebers und er muss dulden, dass dessen Gläubiger auf die in dessen Gewahrsam befindlichen Sachen greifen,’' wenn der Vollstreckung ; titef 'sich gegen den Treugeber richtet ,; Das liegt in der erwähnten Eigenart der Vollstreckung in das•bewegliche Eigentum, Dritte sind an der VollstreckungsmaS-nahrae nicht beteiligt. werden müssen (§ 857'Hb Entsprechendes' gilt bei■ anderen .Rechten, die gegen einer dritten Person ansgei aalt) lu e kann nicht , daran vorbeigegangen werden ?■ d bei der 'treuhänderischen RechtsBegründung das" Ei ge nt und cias lie eint mit v w e r b e r ii fc e r g e h e n s i 11 c h e n B e z i e ln ; n st e n des Rechts 'zu gelöst werden ders, nur in können daher nur auf Grund eines Voll Streckungstitels gegen den Treugeber nicht gepfändet werden. Der Treugeber und seine Gläubiger l^|M| sind dadurch nicht rechtlos, ^ J’_"' Die Forderung der Kläger ist durch den Pfändungsund überweisungsbeschluss vom 6. Der Beklagte hat kein Recht auf Einziehung des Guthabens bei der Spar- und Darlehenskasse rJMHHHHt erworben. Da diese Entscheidung nicht hinreichend deutlich erkennen lässt, dass nicht nur fl ilbeh Idle Klage , sondern auch über die in dem Antrag des Beklagten enthaltene Widerklage befunden ist, war es angebracht, dies zu dem Ausdruck zu bringen.

Zitierte Normen: § 399 BGB § 829 ZPO § 328 BGB § 771 ZPO
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Volltext der Entscheidung

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ZPO § 829
Rechtssatz: Gläubiger des Treugebers können eine zu dem Treugut gehörende, auf den Treuhänder als fiduziar :zuh vollem Recht übertragene Forderung auf Grund eines Vollstreckungstitels gegen den Treugeber nicht pfänden, Ihrer Zugriff unterliegt nur der Anspruch des Treugebers gegen den Treuhänder auf Rück- hV Übertragung der Forderung,
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Aktenzeichens IV ZR 95/53
Urteil des BGH vom 5, November 1953
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Yerkündet ijRo am 5« November 1953 Kleti, Justizangeist« ils Frkunds b e amt e r der Geschäftsstelle
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Im Namen des Volkes In dem Rechtsstreit
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Kläger, Widerbeklagten und Revisionskläger, Rrczessbevollmächtigter: Rechtsanwalt Drf
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den Mülle fine ist er Ludwig Vv'HMHHH■ in Hl
 Beklagten, Widerkläger und Revisionsbeklagten,
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 hat der IV» Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 5» November 1953 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Schmidt, der Bundesrichter Ascher, Johannsen, DreKregel und Wüstenberg
 für Recht erkannts
 Das Urteil des 8» Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Celle vom 31» März 1953 wird aufgehoben»
Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil der 3» Zivilkammer des Landgerichts in Gottingen vom 27»März 1952 wird zurückgewiesen mit der Maßgabe, dass die Widerklage abgewiesen wird»
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])sr Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits ein-schliesslich der der Spar- und Darlehenskasse UM-WÜB eG-mbH als Erst beklagten bis zu ihrer Entlassung aus dem Rechtsstreit und die durch die Hinterlegung entstandenen Kosten zu' tragen«
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Tatbestand;
Der Bäckermeister Josef jj—— sen. ist Inhaber nes Bäckerei er •	Diesen-Betrieb hatte
19 51 verpachtet, .Sr geriet dann in Zählungsschwierig-iten, im Marz 1951 wurde die Zwangsversteige doesitzes .ungeordnet„ Mit der Rege schaftlichen Verhältnisse beauftragte B
rer der Kaufmann Herbert IMtt ist, der Gesellschaft die Verwaltung seines Vermögen en der Vermögensregulierung wurde auf Antrag der Aufbau-GmbH bei der Spar- und Darlehenskasse E— • ein Girokonto unter der Bezeichnung "Josef IMHHHI Treuhandkonto " errichtet . Der Eröffnung des Kontos lag ..ein em 22o Dezember 1951 an die Spar- und Darlehens-sse in HWBHHB gerichtetes Schreiben zugrunde? das a. folgendes:enthält;
"Unser Geschäftsführer, Herr Herbert HdBI ist Vermögensverwalter für Herrn Josef	In dieser
 Eigenschaft bitten wir um Eröffnung eines Girokontos unter felgender Bezeichnung;'
'Treuhandkonto Josef B!
Brot und Reinbäckerei
 Eür dieses Konto ist alleine zeichnüngsberechtigt unser Geschäftsführer, Herbert EfHB Es wird wie folgt gezeichnet?	•	■.
gez. Herbert
 Gleichzeitig bitten wir Sie um Übersendung eines Po st kart e ns c he ckhe f t e s,
Der Geschäftsablauf wird folgender sein;
Januar soll durch unsere Mitwirkung und Zur-
Verfügungstellung eines Kredites die■BäckereieinricH3| tung zurückgekauft werden« Der Betrieb wird in eigen"" Regie übernommen« .Herr ,BflHBBMHMI ist verpflichtet, alle' Einnahmen., täglich - mindestens alle' 'zwei läge ~h bei Ihnen einzuzahlen« Alle Rechnungen für den Backerlj betrieb erhalten wir und werden ''mittels Postkarten- m Scheck die Regulierung vornehmen« Aus dem Überschuss^ werden monatliche Raten an die Gläubiger - ebenfalls durch uns - bezahlt«
Hochachtungsvoll! gez« Herbert tfli,
 Einzahlungen sollten jeweils die laufenden Unkosten der Bäckerei gezahlt und der Überschuss unter die Gläubiger in Raten anteilmässig verteilt werden« Die vorgesehene Ri gelung der Verbindlichkeiten war den Gläubigern und dem | Amtsgericht in	vorher	durch	Rundschreiben	des
1MMHNMMB mitgeteilt worden« B'MMHHMI zahlte am 20« Januar 1952 800,— DM und am 24« Januar 1952 500«— DM auf das Konto ein, weitere Beträge sind nicht eingezahlt
:^§1
v.
Der Beklagte, der im Besitze eines Vollstreckungstitels gegen	ist,	erwirkte	bei	dem Amtsgericht
.irr I iÜHMHI ... am 6.« jEebruar 1952 einen Pf äh dungs- und Überweisungsbeschluss - M 47/52 -, durch den die angebliche Eorderung BHHBMb auf Zahlung von Sparkassen-guthaßJn-Bohderkonto gegen die. Spar- und '''DafJ.,ehe’hskasse: gepfändet und dem Beklagten zur Einziehung-überwiesen wurde« Der Beschluss wurde der Drittschuldnerin am 12« Februar 1952 . zugestellt« 5 -	/!||
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 In der Zwischenzeit hatte vHHMMHK die Kläger an m Stelle der WSKSKB - Gesellschaft mbH mit der Regelung sei.h^
. Verbindlichkeiten beauftragt. Diese trat deshalb am 16.
: Februar 1952 den Klägern ihre Forderung aus dem Girokonto a'bi Die Spar- und Darlehenskasse hat unter Hinweis auf den Pfändungsund Übervveisungsbeschluss die Zahlung des Guthabens an die Kläger verweigert»
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Die Kläger haben' daher zunächst Klage gegen die Spar- und Darlehenskasse in HflHIli auf Zahlung von 1.100»— DM erhoben» In diesem Rechtsstreit hat die I Kasse dem Beklagten den Streit verkündet und angezeigt. l'dass sie den eingeklagten Betrag unter Verzicht auf ■ Rücknahme hinterlegt habe» Der Beklagte ist dem Rechtsstreit beigetreten. Auf Antrag der Kasse hat das Landgericht sie aus dem Rechtsstreit entlassen und ihr in dem dies aussprechenden Urteil vom 20, März 1952 die , durch ihren, unbegründeten Widerspruch entstandenen ‘ Kosten auferlegt. Die Kostenentscheidung ist auf die . Beschwerde der erstverklagten Sparkasse durch Beschluss des Oberlandesgerichts Celle vom 16, Mai 1952 aufgeho-I ben und der Antrag der Kläger abgewiesen worden. Die 1 Kläger haben nunmehr beantragt>
fe st tust eileh, dass der hinterlegte Betrag ihnen zustehe„
Sie vertreten die Ansicht, dass der Pfändungsund Über-- Weisungsbeschluss das Kontoguthaben nicht habe erfassen können, da B0HMHNMI daran keine Rechte besessen habe, l Die Forderung stehe nur der .flHR Gesellschaft zu, die •sie an sie, die Kläger, übertragen haben'
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 Der Beklagte hat um Klagabweisung gebeten und ^•weiterhin beantragt,
 den hinterlegten Betrag ihm zuzusprechen»
Er hat ausgeführt, die Forderung aus dem Guthaben habe der A'WHH-• Ges-ellschaff nur als uneigennütziger Treuhändern zugestanden, sie sei deshalb aus dem Vermögen nicht ausgeschieden und dem Zugriff seiner Gläubiger unterworfen gewesen.
Das Landgericht hat dem Klagebegehren der Kläger entsprochen, weil die Forderung als gebundenes Zweck-Vermögen nicht mehr zu dem Vermögen 1I1IMMM gehört habe und von seinen Gläubigern nicht habe gepfändet Vierden können. Gegen dieses Urteil hat der Beklagte Berufung eingelegt.
Im'Berufungsrechtszüg haben die Parteien ihr Vorbringen ergänzt. Der Beklagte hat vorgetragen, der Abtretungsvertrag vom 16. Februar 1952 sei nach § 399 BGB unwirksam, .Die;- AflBBB- Ge seil schaff habe auch in einem Schreiben vom ^5. Mai' 1952 dem Prozessbevollmächtigten des Beklagten gegenüber anerkannt, dass die Einnahmen aus dem Bäckerei betrieb BHHHWP Ln seinem Vermögen hätten bleiben sollen., per Treuhandvertrag zwischen ihm und der Gesellschaft sei: aber auch nichtig, weil Bi fRHMMl sich verpflichtet habe, einen Teil seines kiinfti gen Vermögens an die Gesellschaft zu übertragen, es fehle mindestens an der gesetzlich vorgeschriebenen gerichtlichen oder notariellen Beurkundung, die für derartige Verträge notwendig .-.sei. Der Vertrag sei auch sittenwidrig, weil i'MHIMKI' sich durch ihn seiner wirtschaftlichen Handlungsfreiheit begeben und sich kreditlos gemacht habe.
Die Kläger haben sich noch darauf berufen, dass der zwischen	und	der	Gesellschaft	zustande-
gekommene Vertrag vorwiegend auch den Interessen der-
EJflMHHHMi durch Vermittlung der Gesellschaft ein Darlehen gegeben und ihn durch die Zusage von Mehllieferung in den Stand gesetzt habe, 'sein Geschäft fortzuführen und aus den Einnahmen seine Gläubiger zu befriedigen»
Bas Mehl habe nach ausdrücklicher Vereinbarung aus den Einzahlungen des IflMHNHHNI auf das Treuhandkonto vorweg bezahlt werden sollen»
Das Oberlandesgericht hat das Urteil des Landgerichts geändert und nach dem Antrag des Beklagten erkannt» Die Kosten des Rechtsstreits hat es einschliesslich der der Spar- und Darlehenskasse	eGmbH
als Erst beklagten vor ihrer Entlassung und durch die Hinterlegung erwachsenen, den.Klagern auferlegt»
Gegen dieses Urteil haben die Kläger die vom Berufungsgericht zugelassene Revision eingelegt, mit der sie ihren Antrag auf Zurückweisung der Berufung des Beklagten weiterverfolgen» Der-Beklagte hat gebeten, die Re vision zürücksuweisen»
Entscheidungsgründe s
Der Revision kann der Erfolg nicht versagt -werden»
Der Berufungsrichter gelangt aus zwei Gründen zur Abweisung der' Klage» Zunächst hält er die Klager nicht für aktiv legitimiert, weil, die auf dem zwischen, der AflMB-Ge seil schaff mbH und der. Spar- und Darlehenskasse EfMNNNl eGmbH abgeschlossenen Girovertrag beruhende Eorderung auf Auszahlung des Guthabens nicht habe abgetreten werden können (§ 399 BGB)» Hilfsweise stützt
 er seine Entscheidung darauf, dass die /.MMM-~Ge s el1sch|g nur Treuhändefin der Forderung gewesen sei und dass des'|| halb die an die Klager abgetretene Forderung Wirtschaft^ lieh zu dem Vermögen des BSHHHMI gehört habe» Diese Forderung sei daher wirksam durch den Pfändungsund überwl sungsbeSchluss zugunsten des Beklagten gepfändet wordeh| und hätte auch aus dem Grunde an die. Kläger nicht abget!r| ten werden können» Zu beiden Punkten lassen sich die E I wagungen des Berufungsgerichts rechtlich nicht halten» ;jj
1„ Die den Klägern abgetretene Forderung beruht, wie das Berufungsgericht zutreffend ausgeführt hat, auf ein lg zwischen der AflMH-GmbH und der Spar- und Darlehenskasse., abgeschlossenen Girovertrag„ 1er auf Grund dieses Ver- m tragsverhältnisses Inhaber des Girokontos ist, kann zunächst dahingestellt bleiben» Der Girovertrag ist ein Geschäftsbesorgungsvertrag, durch den sich die Bank:f| verpflichtet» -für den Girokunden Zahlungen entgegenzu-nehmen und auf Grund der von ihm ausgestellten Schecks ;J| solche zu leisten oder Überweisungen auf andere Girokonten bei der kontenfährenden oder einer anderen Bank M aus zuführ eh oder dem. Konto überwiesene Beträge gutzüschreiben (§ 675 BGB)» Aus dem Inhalt des Girovertrags 4 'Wird gefolgert, dass der Girokunde über dieses nur in der genannten Weise verfügen, also die aus dem Guthaben || erwachsene Forderung nicht nach § 398 BGB abtreten kann |j (RGEK HGB Anh zu § 363 Bern 3; Baumbach-Duden HGB 1951 Ja Anh zu § 365 Anm 1 C)» In dieser Allgemeinheit wird diese Ansicht in der Praxis der Banken nicht anerkannt | und durchgeführt» In den für den Geschäftsverkehr der M privaten Banken geltenden besonderen Geschäftsbedin-
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gungen für Anderkonten der Rechtsanwälte, Rotare und Treuhänder in der Fassung Juli 1949 (abgedruckt bei
 Trost, Bankgeschäftliches Formularbuch 13. Ausgabe 1952) auf sie wird noch in anderem Zusammenhang zurückzukommen sein - wird die Abtretbarkeit an bestimmte Personenkategorien anerkannt.
Es kann auch dahinstehen, ob die Bedenken der Revision durchgreifen, dass in den Fällen, in denen das Girokonto ein Kcntokorrentkonto'ist - das dürfte in der Regel zutreffen - dem Girokunden das Recht zustehen muss, über die Saldoforderung durch Abtretung zu verfügen. Der Ausschluss der Abtretbarkeit mit den sich aus § 399 BGB ergebenden Folgen kann doch nur Bestand haben, solange das GiroVerhältnis.besteht. 1st es durch Vereinbarung oder .auf eine sonstige' Weise beendet, dann ist kein Grund ersichtlich, 'warum der Girokunde der Bank über das sich ; beim Abschluss ergebende Guthaben zu seinen ■ Gunsten nicht auch durch. Abtretung soJlte verfügen können. Ein solcher Fall liegt hier vor. Das Konto war im Zusammenhang mit dem zwischen der	Ge seil schaft und dem Bäckermei-
ster BiHHHi abgeschlossenen Vertrag begründet worden Dieses•VertragsVerhältnis war beendigt, an Stell Gesellschaft hatten die Kläger es übernommen, di mögensVerhältnisse des BflHHHHHP zu sanieren, das zu ermöglichen, mussten sie auch über das der Spar- und Darlehenskasse bezw, die darauf eingezah ten Gelder verfügen können, Diesem Zweck diente die Abtretung durch die Gesellschaft, die gehalten war, entweder die Forderung an BflHHHMHHi oder an einen von ihm bestimmten Dritten, d„h„ hier die Kläger, abzutreten. Die Abtretung und die von ihnen nach dem Sachverhalt vorgenommene Anzeige an die Bank hiervonHessen-die Kasse erkennen, dass das Giroverhältnis mit der Gesellschaft sein Ende gefunden habe. Damit war die Gesellscha
 berechtigt und sogar verpflichtet , das Konto an die neuep; Treuhänder abzutreten. Sie Abtretung war demnach wirksam? Sie Spar- und 'Darlehenskasse hat auch der Abtretung als | solcher nicht widersprochen. Sie hat vielmehr den: geschul deten Betrag zugunsten des Gläubigers der Forderung hinterlegte Damit hat sie die Abtretung genehmigt, so dass diese rückwirkend gültig geworden wäre, selbst wenn man annehmen wollte, dass die Abtretung ursprünglich als mit dem Wesen des Girovertrags unvereinbar nach. § 399 BGB unwirksam gewesen wäre,
2. Es kommt deshalb darauf an, ob die aus dem Treuhandkonto Josef BÄEÄHWW erwachsene 'Forderung auf Auszahlung des Guthabens von 1,100,— SM von dem Pfändungsund 0berweisungsbeschluss des Amtsgerichts in	vom
6, Februar 1952, der mit der Zustellung an die Drittschuldnerin wirksam geworden ist (§ 829 ZPO), erfasst wurde, ist dies zu bejahen, dann wäre die am 16« Februar ::' 1952 ausgesprochene Abtretung an die Kläger dem Pfändungs gläubiger gegenüber unwirksam* dieser würde zur Empfangnahme des hinterlegten Betrages berechtigt sein (§§ 372 f BGB), Diese Frage ist abweichend vom Berufungsurteil zu verneinen.
a) Ser Berufungsrichter führt zunächst aus, das Landgericht habe, zutreffend ein Treuhandverhältnis zwischen BflflHHHBI und der. ..Gese 11 schaft mbH angenommen, in dessen Rahmen sei auch das Girokonto bei der Sparund Darlehenskasse errichtet' worden. Es könne keinem :;?,?
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Kontoguthaben habe in gleicher Weise den Interessen Ballhausens ? seiner Altgläubiger und vorzugsweise denen seines neuen Gläubigers imMHB dierien sollen. Es liege eine sog, uneigennützige Verwaltuhgstreuhand vor. Eigennützige Interessen der AtWI Gesellschaft seien nicht zu erkennen, Ihr Interesse an einer Provision allein rechtfertige es nicht, eine eigennützige Treuhand anzunehmen.
Insoweit begegnen die Erwägungen des Berufungsurteils durchgreifenden rechtlichen Bedenken nicht. Es unterliegt zunächst keinem Zweifel* dass Rechte, die der aMHHI Gesellschaft auf Grund des Girovertrages etwa zustanden, ihr nicht in eigenem Interesse aingeräumt waren, Bass diese Rechte ihr auch als Sicherung für ihre etwaigen Provisionsforderungen gegen	gewährt
 waren, ist nicht behauptet. Schon aus diesem Grund entfällt die rechtliche Möglichkeit, sie auch nur teilweise als eigennützige Treuhänderin anzusehen wie den Inhaber des Sicherungseigentums einer zur Sicherheit für eine Forderung übereigneten Sache, Zweifelhaft könnte sein, wer gegenüber der I.tKtKKk-Gesellschaft als "Treuhänderin" Treugeber war, cb ] IRBMB1 allein oder auch seine Gläubiger oder ein bestimmter Teil von ihnen, wie etwa die Inhaber der Mühle Gustav DMMHHB; Wie die weiteren Ausführungen ergeben werden, kann dies aber für die Entscheidung dieses Rechtsstreits dahinstehen.
Rechtlich unangreifbar ist auch, die Feststellung des Berufungsrichters, die Ansprüche aus dem Girovertrag hätten der MHliii Gesellschaft als Treuhänder und nicht unmittelbar BflBBMMBi selbst zugestsnden. Dieses Ergebnis, zu dem das Berufungsurteil gelangt, beruht vornehmlich
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das zur Errichtung des Kontos führte» Diese Auslegung ist möglich und widerspricht weder den Denkgesetzen noch der Erfahrung» Dass dabei der Treuhänder Dritten gegenüber vollberechtigt sein, soll, wird' 'vielfach anzunehmen sein» Bur gegenüber dem Treugeber und seinen Gläubigern ist er dann in seinen Rechten beschränkt;, sei es dass man mit der herrschenden Meinung von einem -bei dem Treugeber -verbliebenen wirtschaftlichen Eigentum spricht? sei es, dass man diese Beziehung rechtlich anders konstruiert, etwa wie es Wolff in seinem Sachenrecht 9» Bearbeitung § 88 7 tut. Er nimmt an, das Eigentum an einer Sache könne mehreren in der Art zustehen, dass der eine von ihnen als Volleigentümer - oder bei anderen Rechten als Vollberechtigter - erscheine, dass aber der eine als alleiniger Eigentümer (Berechtigter) 'gegenüber einer gewissen Person, der andere als Alleineigentümer (Alleinberechtigter) gegen-; über allen anderen erscheine; Ein derartiges relativ' unwirksames Eigentum könne auch vertraglich im fallet der.sog» fiduziarischen Übereignung, geschaffen werden, Eine solche Gestaltung des.Treuhandverhältnisses ist aber nicht notwendig» Die an der Begründung des "Treuhand verhältnisses" Beteiligten-können sich allerdings auch darauf beschränken, '.dem Treuhänder .nur eine Verfügungsermächtigung einzuräumen, ohne dass das. Treuhandvermögen und die dazu gehörigen Rechte aus dem , Vermögen des "Treugebers" aus scheiden„ Die , Zulässigkeit einer solchen Regelung,' die den Treuhänder auch - m Dritten gegenüber-nicht zu dem Alleinberechtigten macht, .;$£■ ist nicht zu bezweifelnd Ihre gesetzliche:Grundlage fing eine solche Vereinbarung in § 185 BGB» Siebert hat in (seiner Abhandlung ".Das rechtsgeschäftliche Treuhandvef- ,

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1949 geltenden--Passung massgebend, jedoch nur für den Geschäftsverkehr der Privatbanken und Privatbankiers-,■■■ sie gelten nicht für den mit den öffentlich-rechtlich organisierten -Bankinstituten - diese haben gleichlautende Geschäftsbedingungen herausgegeben - und den mit den Genossenschaftsbanken und den ihnen angeschlossenen Instituten (Kreditgenossenschaftten), vgl Trost aaO Seite 57 'f>
In allen Geschäftsbedingungen für diese sogenannten Anderkonten findet sich folgende oder eine ihr ähnliche Bestimmung: "Die Bank nimmt keine Kenntnis davon, dass bei einem Anderkonto Rechte gegen den Kontoinhaber geltend gemacht werden können. Rechte Dritter auf Leistung aus einem Anderkonto bestehen gegenüber der Bank nicht," Es besteht Übereinstimmung im Schrifttum darüber, dass bei einer derartigen Fassung des Andefkontengirovertrags der Girokunde gegenüber der Bank Vo11ber echtigte'r und nicht nur Verfügungsberechtigter ist und-daste der Girovertrag auch kein Vertrag zugunsten Drittel (§ 328 BGB) ist, d„h.„ hier zugunsten des "Treugebers" (Littmann, Das Bankguthaben S 615 Aengenheister in JW 1934, 3247$ und Grunsfeld in BankArch XXXIII, 455 f)„ Wie Aengenheister aaO ausführt, bestanden gegen-die Aufnahme dieser Bestimmung und ihre Passung Bedenken, Trotzdem haben die Bankenverbände eine anderweitige Regelung, die auch dem Auftraggeber gewisse.Rechte einräumt, für untragbar erklärt und zur -Begründung angeführt, dass den Banken anderenfalls umständliche und'gefahrdrohende Legitimationsschwierigkeiten erwachsen könnten: auch würden sie in Streitigkeiten hineingezogen, denen sie sich nur durch Hinterlegung ■ entziehen könnten,
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pud r i oi n di* liieieeecn der letzten n m 1 - vl n 1~ r " /.er.jir ii i (- ri an p p 3^ f i ID g t Kih (ln DO' '< I ( f 1 )Oi der Bank nicht die Stellung eines bloss*. ■ i;>•*. m l f ■ gi o oder Bevollmächtigten seines Auftrag ebei indem im
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gemeinen Geschäftsbedingungen. ’ wie hier, dem dem d i1	,(>;	s ni liegen. Spricht s'hon riiesm üb.star d (
für, den zwischen der ;Spar- und. 'Dariehe iskas ie * rc
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 sollte aber ‘nach dem Willen'der AWMSk-Gesellschaft;, Wi| er in dem Schreiben vom 22« Dezember 1951 deutlich zu dem ü Ausdruck gekommen ist, ausgeschlossen werden. Für das Konto sollte der GesCxaäftsfunrer plHi der AflBSIW^GirbH allein verfügungsberechtigt sein. Dies war aber nur mög4? lieh, wenn die an dem Giro vertrag Beteiligten den Villen^ hatten, die Rechte aus dem -Girokonto lediglich in der , Person der i#BBP--Gesellschaf t zu begründen. Da der Bezeichnung des Kontos demgegenüber eine ausschlaggebende Bedeutung nicht beigemessen werden kann und der sonstige Inhalt des Schreibens nichts enthält; was gegen eine derartige Absicht der Vertragsparteien spricht, ist jenes so zu_verstehen, dass der Spar- und Darlehens- | kasse gegenüber die Gesellschaft alleinberechtigt sein sollte, dass sie in der Ausübung der ihr zukommenden Rechte nur gegenüber dem Auftraggeber BflMHMBi gebunden war„ Die Ansicht - des Berufungsgerichts , die A■■■■•• GmbH habe die Rechte aus dem Guthaben des Girokontos zu eigenem Recht erworben, ist daher zu billigen.
c) Seine weiteren Darlegungen erhalten jedoch zu dem Teil entscheidungserhebliche Rechtsfehler, Das Berufungs-| urteil führt nun weiter aus, für die Pfändung der Rechte aus dem Girokonto komme es darauf an, wem sie wirtschaftlich zustünden. Bei der uneigennützigen Treuhand, wie sie hier vorliege, sei der wirtschaftlich Berechtigte * der Treugeber, Das bedeute vorliegend, dass das Giroguthaben noch zu dem Vermögen BflHHHHHMI gehöre und von seinen Gläubigern wirksam gepfändet werden könne. Das
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Berufungsgericht verneint dabei, dass es Treuhand auch zugunsten der Gläubiger 'Bi dele (sog, Doppelfreuhahd)
Es kann für die hier zu entscheidende Frage, ob
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I die Girqforderung ' von dem Pfändungsund Überweisungsbe-7 Schluss vom 6. Februar 1952 erfasst worden ist, dahinstehen, ob die Kläger nur Treuhänder I-MBHMHMM sind. Das kann : unterstellt werden; Denn selbst wenn man hiervon ausgeht.,
| kann der Auffassung des Berufungsrichters nicht zugestimmt werden, dass die Gläubiger IflHHHHMI im Wege der Zwangs-... Vollstreckung auf Grund eines gegen ihn gerichteten Vollstreckungstitels unmittelbar auf diese Forderung greifen könnten.
Den Vorschriften der Zivilprozessordnung Über die Zwangsvollstreckung,, insbesondere auch der des § 771 ZPO? liegt der nicht ausdrücklich ausgesprochene Satz zugrunde, dass Gegenstand der Zwangsvollstreckung nur das Vermögen des sich aus dem Titel ergebenden Vollstreckungsschuldners ist (Urteil des Senats vom 1, Juni 1952 IV ZE 196/52| Rosenberg"ZPO 5, Aufl § 172 II 3; Lent, Zwangs-volistreckungs- und Konkursrecht 3, Aufl § 13 1), Von diesem Satz ist auch "auszugehen,wenn es sich um :dle Vollstreckung in Rechte handelt, die zu einem Treuhand.vermögen gehören. Zur Vollstreckung bedarf es eines' vollstreckbaren Titels, in dem der Treuhänder als•Vollstrek-kungssc]) - ' .er bezeichnet ist, .
Es ist nun zwar richtig, dass- in der Rechtsprechung u.nter Billigung der weitaus vorherrschenden Meinung in der Rechtslehre dem Treugeber eine Widerspruchsklage nach § 771 ZPO zugebilligt wird, wenn ein Gläubiger des Treuhänders in ein Treuhandrecht vollstreckt. Die Zulässigkeit dieser Klage wird damit begründet, dass das in die Vollstreckung'verstrickte Recht zwar formell und nach aussen hin dem Treuhänder zustehe, dass aber wirtschaftlich der Treugeber der Berechtigte sei und
 
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dass im Verhältnis zu dem Treuhänder der Treugeber der Berechtigte seit aus dessen Vermögen das Treugut nicht ausscheide. Hieraus kann aber nicht gefolgert werden, die Gläubiger des Treugebers könnten auf Grund eines von ihnen gegen den Treugeber erwirkten Titels unmittel bar in das Recht des Treuhänders vcllstrecken, Nur e scheinbare Ausnahme von dem oben erwähnten Grundsatz liegt vor, wenn es sich um die Zwangsvollstreckung in bewegliche Sachen des Treuhandvermögens handelt, die .sich im Besitze des Treugebers befinden. Hier findet die Zwangsvollstreckung in Treugut auf Grund eines 1 tels gegen den Treugeber statt, der Treuhänder kann auch nicht nach § 771 ZPO der Vollstreckung widerspre chen, Bas beruht darauf, dass bei der in bewegliche Sachen betriebenen Zwangsvollstreckung der Beschlagnahme und Verwertung alle Sachen unterliegen, die sic im Gewahrsam des VollstreckungsSchuldners befinden, und dass eine Prüfung des Eigentums an den gepfändeten Sachen zunächst nicht stattfindet•(§ 808 ZPO), Der uneigennützige 'Treuhänder, kann • Such wenigstens grundsätzlich Widerspruch im Wege der Klage nach § 771 ZPO nicht erheben. Denn ihm gegenüber gehört die beschlagnahmte 'Sache -zu dem. Vermögen des Treugebers und er muss dulden, dass dessen Gläubiger auf die in dessen Gewahrsam befindlichen Sachen greifen,’' wenn der Vollstreckung ; titef 'sich gegen den Treugeber richtet ,; Das liegt in der erwähnten Eigenart der Vollstreckung in das•bewegliche Eigentum, Dritte sind an der VollstreckungsmaS-nahrae nicht beteiligt.
Nicht dasselbe gilt, wenn in bewegliche Sachen Treuhandvermögens vollstreckt wird, die sich im itz des' Treuhänders befinden. Hier kann der Treu-
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wärtige oder künftige Anspruch des Treugebers gegen den Treuhänder unterworfen. Drittschuldner dieses Anspruchs.:^ ist der Treuhänder. Dies entspricht auch der allgemeinen

Ansicht; die in dem Schrifttum über Anderkonter zu der Frage der Pfändung fiduziarischer Guthabenforderungen der Konteninhaber geäussert worden ist (Siebert aaO
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Aengenheister, Treuhandkonto; Seite 82 Kote 152).
Die Forderung der Kläger ist durch den Pfändungsund überweisungsbeschluss vom 6. Februar 1952 nicht ergriffen worden. Der Beklagte hat kein Recht auf Einziehung des Guthabens bei der Spar- und Darlehenskasse rJMHHHHt erworben. Der hinterlegte Betrag ist daher den Klägern auseuzahlen. Das angefochtene Urteil muss deshalb aufgehoben und das Urteil des Landgerichts vli'a'derh er ge s t e l-ft werden. Da diese Entscheidung nicht hinreichend deutlich erkennen lässt, dass nicht nur fl ilbeh Idle Klage , sondern auch über die in dem Antrag des Beklagten enthaltene Widerklage befunden ist, war es angebracht, dies zu dem Ausdruck zu bringen.
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 Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 ZPO Spar- und Darlehenskasse in : ■HÜ bis zu ihrem Ausscheiden aus dem Prozess erwachsenen Kosten treffen nun-mehr nach § 75 Satz 1 ZPO ebenfalls den Beklagten,
 Schmidt Ascher Johannsen Kregel	Wüstenberg