Der Beklagte habe es auch verstanden, die Testamentsvollstreckerklausel mit 30;jähriger Bindung des Nachlasses einzufügen, die den Beklagten zu dem Herrn der ganzen Erbschaft gemacht haben würde. Dabei sei aber sein (des Erblassers) Interesse völlig ausser acht gelassen worden, denn er habe die Zuwendungen an den Beklagten steuerlich nicht abschreiben können. Durch die Weigerung der Mithaftung für die Hypothek von 100.000 DM habe ihn der Beklagte in eine Zwangslage versetzt und habe dann diese Zwangslage noch dahin ausnutzen wollen, daß * ihm ^0 fo Stimmrecht in der GmbH hätten.-bewilligt werden sollen« Den Höhepunkt der Undankbarkeit steile der Antrag des Beklagten auf seine (des Erblassers) Abberufung als-Geschäftsführer dar« Er widerrufe daher die Schenkung wegen groben Undanks. Der Erblasser sei keineswegs derart unerfahren gewesen, daß er die Tragweite des Testaments und des notariellen Vertrages nicht habe übersehen können. Der Erblasser habe das Grund stück als dessen Eigentümer und Nießbraucher an die GmbH verpachten und so für sich nutzbar machen können. Sein Vorschlag auf Einräumung eines 50#igen Stimmrechts in der GmbH sei deshalb erfolgt, weil er schlechte Erfahrungen mit der Zweitklägerin, Frau JfHHB7 gemacht habe und nicht von dieser habe abhängen wollen. Sein Antrag auf Abberufung des Erblassers als Geschäftsführers der GmbH sei nötig gewesen, weil der Erblasser unwirtschaftliche Maßnahmen getroffen und hinter seinem, des Beklagten, Rücken einen Pachtvertrag über den Fürstenhof abgeschlossen habe. 1948 nicht um eine Schenkung, sondern um einenmindestens teilweise - entgeltlichen Vertrag handle, denn der Zweck dieses Vertrages sei unter ariderem gewesen, den Beklagten durch die Übertragung des l/37Anteils an dem stück we- Diese Auffassung hat sich der Erblasser, der im ersten Rechtszuge betont hatte, dass der Beklagte allenfalls;nur noch eine geringfügige Honorarforderung von etwa 20.-000 RM = 2.000 DM gehabt habe (vgl insbesondere Schriftsatz vom 9-7.. 1951), im zweiten Rechtszuge zu eigen gemacht und' aus.der demgemäß nunmehr auch von ihm behaupteten Entgeltlichkeit des Vertrages gefolgert, dass.dieser gemäß § 313 BGB wegen Formmangels nichtig sei, weil nicht der wahre, auf Abschluss eines entgeltlichen Vertrages gerichtete Willen der Parteien beurkundet sei, sondern ein - tatsächlich nicht vorhandener - Schenkungswille o Das Berufungsgericht hat hierzu ausgeführt, dass eine Verletzung der Formvorschrift des § 313 BGB nur dann vorliegen würde, wenn die Vertragsparteien sich beim Vertragsschluss darüber einig,gewesen wären, dass eine (von ihnen als noch bestehend vorausgesetzte) restliche Honorar-forderung des Beklagten "erlassen'1 sein solle, dieser ihr Wille aber nicht beurkundet-worden;.wäre. Dem ist mit der Maßgabe zuzustimmen, dass dasselbe auch von einem beiderseitigen Willen der Parteien gelten würde, wonach mit der Übereignung des Grundstücksanteils an den Beklagten dessen noch bestehende Honorarforderung getilgt sein sollte (Hingabe an Erfüllungsstatt)- Das Berufungsgericht stellt jedoch fest, dass die Parteien einen solchen auf Erlass (oder Tilgung) der Honorarforderung des Beklagten gerichteten Willen nicht gehabt, sondern - wie beurkundet - eine unentgeltliche Übertragung des Grundstücksanteils an den Beklagten, Der Beklagte hatte, wie das Berufungsgericht feststellt, auch in der ersten Instanz nicht substantiiert behauptet, die Parteien .oder eine von ihnen habe beim Abschluß des Vertrages oder vorher ausdrücklich oder stillschweigend erklärt, daß die restliche Honorarforderung des Beklagten mit dem Abschluß des Vertrages vom 23-11. Wenn der Beklagte etwas derartiges geltend gemacht habe, so sei das eine rechtliche Würdigung des tatsächlichen Verhaltens der Parteien und der sonstigen tatsächlichen Umstände, also eine Auslegung des Vertrages vom 23^11.1948, die nicht Inhalt eines Geständnisses (also auch,nicht.eines vorweggenomme-nen Geständnisses) und darum für das Gericht nicht bindend sei, wenn der Erblasser sie sich'zu eigen gemacht habe. Der Erblasser blieb danach für seine Behauptung, daß entgegen dem Wortlaut des Vertrages vom 23.11-1948 ein Erlaß oder eine Tilgung der rückständigen Honorarforderung vereinbart sei, beweispflichtig. Das war nach der Annahme des Berufungsgerichts nicht der Fall- Danach hat sich der Erblasser bei der Errichtung seines Testaments * und später beim Abschluß des Schenkungsvertrages von folgenden Erwägungen leiten lassen: % Den wichtigsten Bestandteil seines Nachlasses bildete der Pürstenhof.Dieses Grundstück konnte bei dem Zustand, in welchem es sich nach seiner Zerstörung damals befand und unter den schwierigen Verhältnissen der Nachkriegszeit für den Erblasser und seine beiden Töchter nur dann eine sichere und dauernde Einnahmequelle bilden, wenn es von umsichtiger und 'sachkundiger Hand verwaltet und Der Beklagte hatte nun durch seine langjährige Tätigkeit für den Erblasser bewiesen, daß er in vollem Maße die Fähigkeit besaß, bei allen mit der Verwaltung des verbundenen Ge- Wenn der-Erblasser ihm unter diesen Umständen einen maßgebenden.Einfluß auf die Verwaltung seines Nachlasses zu sichern suchte, und ihm zu diesem Zweck auf Kindesteil zu dem Erben einsetzte oder ihm später durch Rechtsgeschäft sein, des Erblassers, Interesse an einer nutzbringenden Verwaltung seines Nachlasses auch zu dem-eigenen Interesse des Beklagten zu machen, so konnte das Berufungsgericht stoßen, den Schluß ziehen^.daß der.Erblasser dabei.weder gegen sein eigenes-Interesse,-noch'gegen das Interesse sei ner Familie, sondern vernünftig gehandelt habe, vorausgesetzt, daß es bei dem guten Einvernehmen der Beteiligten mit dem Beklagten und bei-der vertrauensvollen Zusammenarbeit, wie sie bisher zwischen ihm und dem Erblasser bestanden hatte,- auch in Zukunft bleiben würde. 1) Das Berufungsgericht habe außer acht'gelassen, daß der Beklagte seine Stellung als Berater und* Helfer des Erblassers in Steuersachen mißbraucht habe, um diesen zur Vornahme der Erbeinsetzung und der Schenkung zu bestimmen. besondere aus den beiden oben angeführten Briefen des Erblassers und der Zweitklägerin hervorgeht« Der Erblasser hat auch,in seiner Eigenschaft als..Kläger dieses Rechtsstreits nicht bestritten, daß er sich dem Beklagten zu großem Dank verpflichtet wußte» Dieser Umstand ist gewiß eine wesentliche Stütze für die Annahme des Berufungsgerichts, daß der Erblasser mit der Zuwendung an den Beklagten Vvernünftig” gehandelt habe; denn er hebt den Vertrag vom 23.11.1948 aus dem.Rahmen einer rein wirtschaftlichen Betrachtungsweise heraus: Eine unentgeltliche Zuwendung an einen Freund kann, insbesondere wenn damit auch der Zweck verbunden wird, den Empfänger für geleistete, als wertvoll empfundene Dienste zu belohnen (sog. Im Hinblick auf diese zwischen dem Erblasser und dem Beklagten bestehende Freundschaft läßt sich insbesondere auch eine -Wertgrenze, bis zu deren Erreichung die Schenkung noch sittlich und wirtschaftlich vertretbar und bei deren Überschreitung sie nicht mehr vertretbar sein soll, nicht allgemein' aufsteilen und auch im Einzelfall nur schwer ziehen» Die Revision ist aber offenbar der'Auffassung, daß der Erblasser jedenfalls dann das Maß alles sittlich und wirtschaftlich Vertretbaren überschritten habe, wenn er dem Beklagten mehr als die Hälfte des Grundstücks zugewendet habe. Die Vereinbarung, daß er die den Hypotheken zugrundeliegenden persönlichen Schulden nicht übernehme', hatte, worauf der Beklagte in der Revisions verhandlüng zutreffend hingewiesen hat, nur Bedeutung, soweit persönliche Forderungen als solche nach der Währungsreform noch bestehen geblieben und keine Lastenaus-gleichsgrundschulden entstanden waren. Der Beklagte hat aber immer die Auffassung vertreten, daß diese - keineswegs zwingende - gesetzliche Folge von den Vertragsparteien nicht gewollt, sondern lediglich seine persönliche Haftung gegenüber der Gläubigerin habe ausgeschlossen werden sollen und daß’ er sich, als in dieser Hinsicht beim Erblasser Zweifel aufgetaucht seien, sofort bereit erklärt habe, diese durch eine entsprechende ausdrückliche Vereinbarung zu beseitigen. Unter diesen Umständen aber könnten die Klägerinnen in keinem Falle aus der Nichtübernahme der persönlichen Schulden noch einen Grund für einen besonders hohen Wert der Schenkung und somit für die Sittenv/idrigkeit des Vertrages vom 23.11.1948 herleiten. Ob dieser Vertrag den rein wirtschaftlichen Interessen des Erblassers - bei Berücksichtigung seiner sittlichen Verpflichtungen gegenüber seinen Töchtern - zuwiderlief , ist im übrigen eine Frage der tatsächlichen Würdigung des Sachverhalts, die dem Revisionsgericht nicht zusteht. Es ist dabei auf die vom Erblasser wiederholt aufgestellte Behauptung, daß der Grundytücksanteil zur Zeit des Vertragsschlusses einen Wert von mindestens.300 Wenn auch, wie dargelegt, der Wert des verschenkten Gegenstandes allein nicht ohne weiteres einen sicheren Maßstab für die Beantwortung der Frage abgeben kann, ob die Schenkung und deren Annahme durch den Beschenkten sittlich vertretbar sei oder nicht, so läßt sich ihm andererseits doch nicht jede Bedeutung für diese Frage absprechen. Das Berufungsgericht hätte deshalb erörtern müssen, ob seine aus den von ihm festgestellten Tatsachen, insbesondere aus den Erwägungen des Erblassers gezogene Schlußfolgerung, daß dieser unter den gegebenen Umständen mit der Schenkung vernünftig - also nicht gegen sein und seiner Familie.Interesse gehandelt habe -auch unter der Voraussetzung•gelte, daß der.Wert des verschenkten Grundstücks zur Zeit der Schenkung, wie der Erblasser behauptet hatte, mindestens 300 000 DM betrug. Wurden dabei seine Bedenken nicht ausgeräumt, so konnte Anlaß bestehen, den bisher freilich wenig substantiierten Behauptungen ges Erblassers über seine geschäftliche Unerfahrenheit -.sowie Uber seine wirtschaftliche und seelische Notlage «ur Zeit des Vertragsschlusses nachzugehen* Würde der Erblasser außer dem von ihm behaupteten hohen Wert der Zuwendung auch diese Behauptungen und die weitere Tatsache beweisen können, daß der Beklagte in Kenntnis dieser Lage des Erblassers die Schenkung angenommen habe, so würde die Möglichkeit, daß das Schenkungsgeschäft seinem Gesamtcharakter nach gegen die guten Sitten verstieß, nicht ausgeschlossen erscheinen- Dabei wäre auch zu berücksichtigen, daß die Freundschaft zwischen dem Erblasser und dem Beklagten - mag eine solche auch an sich schon einen sittlichen Rechtfertigungsgrund für eine Schenkung abgeben-können doch nicht ganz losgelöst von den daneben weiter bestehenden geschäftlichen und beruflichen Beziehungen, die zwischen den Parteien bestanden, betrachtet werden darf- Denn auch als Freund des Erblassers blieb der Beklagte auf Grund seiner Berufs- und Standespflicht in besonderer Weise für das Interesse des Erblassers verantwortlich, und diese Verantwortung verpflichtete ihn auch gegenüber einem Schenkungsangebot des Erblassers zu sorgfältiger Überlegung, ob dessen Annahme durch ihn mit dem Interesse des Erblassers und seiner Familie vereinbar sein würde. Die Rüge der Revision, daß das Berufungsgericht den Sachverhalt unter diesen Gesichtspunkten nicht erschöpfend geprüft und gewürdigt habe, besteht also zu Recht, so daß eine Zurückverweisung des Rechtsstreits sich schon aus diesem Grunde als notwendig erweist- Sollte allerdings das Berufungsgericht auch auf Grund der erneuten Verhandlung in rechtlich unanfechtbarer Weise zu dem Ergebnis kommen, daß die Zuwendung des Erblassers an den Beklagten auch bei Berücksichtigung ihres damaligen Wertes, soweit sich das beim Abschluß.des Vertrages vom 23- November :1948 übersehen ließ, mit dem richtig verstandenen Interesse des Erblassers durchaus vereinbar gewesen sei, der Erblasser somit bei diesem Geschäft objektiv nicht übervorteilt s.ei, so kann es nicht darauf ankommen, ob er zur Zeit des Vertragsschlusses in geschäftlichen Dingen unerfahren gewesen ist oder sich in einer seelischen oder wirtschaftlichen Notlage befunden hat. War der Entschluß des Erblassers, ..den Beklagten wie geschehen zu bedenken, vom damaligen Stande der Dinge aus objektiv betrachtet vernünftig, so kann es dem Beklagten nicht zu dem Vorwurf gereichen, daß er bei der Ausgestaltung und Ausführung dieses Entschlusses raitwirkte und die Schenkung annahm. Inwiefern er sich beim Abschluß des Schenkungsvertrages in einem rechtserheblichen Irrtum befunden habe oder durch den Beklagten getäuscht worden sei, hat der Erblasser nicht träges entschlossen gewesen sei, die ihm dadurch eingeräum-te Hechtsstellung später zu seinem Vorteil und zu dem Nachteil der Mitbeteiligten zu mißbrauchen und daß er den Erblasser üb.er diese seine Absicht getäuscht habe* Das spätere Verhalten des Beklagten aber konnte, auch wenn man unterstellt,.daß es als eigensüchtig zu bezeichnen und von dem Bestreben bestimmt gewesen sei, zu dem Nachteil des Erblassers .den eigenen Vorteil sicherzustellen, als solches dem Vertrag vom 23-11.1948 nicht nachträglich den Stempel der Unsittlichkeit aufdrücken. Daß der Beklagte sich nach Abschluß des Vertrages vom 23.11.1948 durch eine schwere Verfehlung des groben Undanks schuldig gemacht habe, hat das Berufungsgericht verneint. - Der Erblasser hat ein grob undankbares Verhalten des .Beklagten zunächst darin erblicken wollen, daß dieser ihn zur Errichtung einer GmbH zu dem Betriebe des Pürstenhofs bestimmt und dabei für sich eine Beteiligung mit l/3-Anteil am Stammkapital erreicht habe* Das Berufungsgericht stellt hierzu-fest, daß der Beklagte mit der Errichtung der GmbH den Zweck verfolgt habe, den Erblasser steuerlich günstiger zu stellen, daß er also dabei dessen Interesse im Auge gehabt habe. Das Berufungsgericht hat danach die Angaben des Beklagten über Zweck und Bedeutung der GmbH-Gründung (vgl insbes, Schriftsatz vom 13.11.1950 Bl 41/42 d.A.) im wesentlichen für zutreffend, jedenfalls aber nicht für widerlegt angesehen. Wenn das Berufungsgericht danach in dem ^erhalten des Beklagten bei der Gründung der GmbH keine schwere Verfehlung gegen den Erblasser erblickt hat, so kann in dieser seiner im wesentlichen auf tatsächlichem Gebiet liegenden Würdigung kein Rechtsirrtum gefunden werden. Das Berufungsgericht hat auch hierzu die Darstellung des Beklagten als nicht widerlegt angesehen, daß er seine Zustimmung deshalb versagt habe, weil er es für wirtschaftlich zweckmäßiger gehalten habe, die erste .Rangetelle für die Erlangung eines höheren Kredits, den er habe beschaffen können, auszunutzen. Mit Recht erblickt das Berufungsgericht unter diesen Umständen in der Weigerung des Beklagten keine schwere Verfehlung gegen den Erblass er-o und dieses Ziel durch die Drohung zu erreichen, daß er andernfalls die Mithaftung seines Grundstücksanteils für die Hypothek von 100 000 DM ablehnen werde« Wie das Berufungsgericht hierzu feststellt, hat sich der Beklagte mit der Tochter des Erblassers, Frau ^er jetzigen Zweitklägerin, .die zur Prokufcistin der GmbH bestellt und in der letzten Zeit praktisch die Geschäftsführerin gewesen sei, nicht verstanden. Sein Versuch, durch Erwerb eines 50#igen Stimmrechts die Stellung, die ihm nach dem Testament und damit nach dem eigenen Willen des Erblassers eigentlich habe...zukommen sollen, wieder zu erlangen, sei verständlich und vertretbar gewesen, so daß auch hierin ein grober Undank nicht erblickt werden könne. geltend gemacht, daß seine Forderung nach einem höheren Stimmrecht nur dem Interesse des Erblassers entsprochen habe und daß er damit wirtschaftlich unvernünftige Maßnahmen habe verhindern wollen, wie sie nach dem Bruch zwischen den Parteien in größtem Umfange vor-gekommen seien. Zu dem Versuch des Beklagten,den Kläger durch die GesellschaftbrverSammlung von seinem Geschäftsführerposten zu entheben, hat das Berufungsgericht ausgeführt, daß er schon ganz unter dem Zeichen der Streitigkeiten zwischen den Parteien gestanden habe. selbst nicht genügend Substantiiertes vorgetragen und nicht einmal die Behauptung des Beklagten widerlegt, daß er hinter dessen Bücken die Betriebe verpachtet habe» Diese Maßnahme aber habe den Beklagten, der- lange Jahre Freund und Vertrauter-desi.Erblassers gewesen sei, stark treffen müssen und auah- seine wirtschaftlichen Belänge berührt» Eine Prüfung-fes Sachverhalts unter dem von der Revision besonders hervorgehobenen Gesichtspunkt des Portfalls der Geschäftsgrundlage hat das Berufungsgericht nicht vor-genommen. zwischen ihnen in-jahrelangem geschäftlichem Zusammenarbeiten bewährte enge Freundschafts- und Vertrauensverhältnis ebenso wie die bisherige geschäftliche Zusammenarbeit auch in Zukunft - zunächst im Verhältnis zwischen ihnen beiden, dann aber auch im Verhältnis des Beklagten zu den Hinterbliebenen und Erben des Erblassers - solange fortbe-stehen werde,, als .der Beklagte am Leben und zur Ausübung seiner Berufstätigkeit in der Lage blieb. Denn danach erscheint es nicht ausgeschlossen, daß der Beklagte seine anfänglichen Bedenken gegen die Annahme der Schenkung schließlich auch auf Grund der Erwägung zurückgestellt hat, daß ihre Annahme gerade mit Rücksicht auf seine weitere künftige Tätigkeit im Interesse einer zweckmäßigen und nutzbringenden Verwaltung des Pürstenhofgrundstücks vertretbar sei. War das Verhalten des Erblassers nach dem Abschluß des Vertrages - etwa die vom Beklagten behauptete heimliche Verpachtung des Pürstenhofes - mit dem zwischen ihm und dem Beklagten bestehenden engen Freundschafts- und Vertrauensverhältnis nicht vereinbar und war infolgedessen eine weitere. Zusammenarbeit mit dem Erblasser für den Beklagten nicht möglich oder nicht zu demutbar, so würden sich die Klägerinnen auf den Portfall der Geschäftsgrundlage nicht berufen können (vgl RG JW 1936, 987; HRR 1937 Nr 1217).
2460 064 ^ 17 ZB 95/52 Verkündet am 11» DezemDer 1952 Wüst, Justizobersekretär als Ürkundsbeamter der Geschäftsstelle Straße Im Namen des Volkes In dem Rechtsstreit 1 o der Frau Lore geb» W 2., der Frau Edith geb ^^straße Klägerinnen und Revisionsklägerinnen, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr gegen in Dl den Dipl» Kaufmann Dr. Adolf L( strasse •', Beklagten und Revisionsbeklagten, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr, hat der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 4«. Dezember 1952 unter Mitwirkung der Bundesrichter Dr„ Lersch, Ascher, Raske, Dr* v.rerner und Scheffler 0 für Recht erkannts Das Urteil des 6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Hamm vom 1. April 1952 wird aufgehoben. Der Rechtsstreit wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an den 5«. Zivilsenat des Berufungsgerichts zurückverv/iesen. • £ Ki Äl * . < »h* '♦ V '' '4 Von Rechts wegen - 2 Die vorliegende Klage ist von dem Hotelbesitzer August H^^B erhoben worden, der am 23.10.1952, als der Rechtsstreit bereits in der Revisionsinstanz anhängig geworden war, im Alter von 80 Jahren gestorben ist. Nach seinem Tode haben die jetzigen Klägerinnen, seine Töchter und Erbinnen, das Verfahren aufgenommen^ August im folgenden Erblasser genannt, war Eigentümer des Hotelgrundstücks in rBHHB° 'Jahr- zehntelang betrieb er dort die Hotelund gastronomischen Betriebe, seit mehr als 2.) Jahren besorgte der Beklagte für ihn' zunächst die Steuersachen, dann fortschreitend auch betriebswirtschaftliche Angelegenheiten.. Zwischen dem Beklagten einerseits und dem Erblasser und seiner Familie andererseits entwickelte sich ein enges Vertrauensverhältnis, das sogar zur Freundschaft wurde«, Die Ehefrau des Erblassers starb am 10e9«> 1947. In Krisenzeiten nahm sich der Beklagte des Erblassers und seiner Betriebe weitgehend an. So geriet der Erblasser um das Jahr 1929 in Schwierigkeiten und im Jahre 1934 drohte die Versteigerung des iBBBIHiBs. Der Beklagte führte umfangreiche Verhandlungen mit verschiedenen Stellen, veranlasste Steuersenkungen und Steuererlasse sowie die Umorganisation der Betriebe und besorgte zahlungskräftige Mieter, die den Mietzins auf längere Zeit vorauszahlten. Für die Vorauszahlungen übernahm er die Bürgschaft und verpfändete eine Eigentümergrundschuld o So gelang es, die Versteigerung äbzuwenden; die Thüringische Landeshypothekenbank schuldete um und der Beklagte übernahm auch hierbei die Bürgschaft. Fortan warfen die Betriebe einen guten Ertrag ab und der Erblasser erholte sich wirtschaftlich. Im Mai 1943 verhinderte der Beklagte,nach dem Fallen von Brandbomben im völlig menschenleeren F durch Heranholen von Feuerlöschkräften und Zeigen des Weges im Hotel einen grösseren Brand» Am 6. Oktober .1944 wurde der Nach der Kapitulation geriet der Erblasser durch die Zerstörung seiner Betriebe, durch die Entnazifizierung, die ihn zunächst in Gruppe III b mit Berufsbeschränkung brach -te, durch die Beschlagnahme seines Vermögens.auf Grund des Gesetzes Nr 52 .sowie dadurch in eine bedrängte Lage, dass ein gewisser MppHB von ihm die Kellerräume des Fürstenhofs übernommen hatte und diese nicht wieder.räumen wollte» Wieder half der^ Beklagte dem Erblasser bei der Bereinigung aller Angelegenheiten, unterstützte ihn mit Geld und Lebens- iw'- - mittein und erreichte auch schliesslich .die Freigabe der Räume durch dem.anschliessenden teilweisen. Wiederaufbau ging der Beklagte dem.Erblasser ebenfalls zur Hand und übernahm Bürgschaften gegenüber verschiedenen Handwerkern o Gleichzeitig bewirkte er, dass der Erblasser erhebliche Steuern nicht zu zahlen brauchte« den beiden Klägerinnen zu berufen. Nach mehrfachen Entwürfen errichtete der.Erblasser kurz nach dem Tode seiner Frau am Während eines gemeinsamen Kuraufenthaltes in Wiesbaden veranlasste der Beklagte den Erblasser zu dem Abschluss des notariellen Vertrages vom 23. November 1948. In diesem schenkte der Erblasser dem Beklagten l/3-Anteil am F hatte, dass sich für ihn ein Erwerb durch Rechtsgeschäft r durch Bomben stark zerstört. Bas enge Verhältnis .zwischen dem..Erblasser und .dem Beklagten liess noch zu Lebzeiten der Frau des Erblassers den Gedanken.entstehen, .den,.Beklagten als Miterben neben 10. Oktober 1947 ein privatschriftliches Testament, in v/el-chem der Beklagte zu l/3 als Erbe und als Testamentsvollstrecker eingesetzt wurde. Grundstück, nachdem der -Beklagte darauf hingev/iesen unter Lebenden bei gleichzeitiger Bestellung eines Nießbrauchs zugunsten des Erblassers steuerlich erheblich günstiger stellen -'werde als ein Erwerb im Wege der Erbfolger Demgemäß erklärten beide Vertragsparteien nach Beendigung des Kuraufenthaltes vor einem Notar in Dortmund die Auflassung des l/3-Crundstücksanteils und bestellten an diesem ein Nießbräüchsrecht für den Erblasser. Zur grundbuch-lichen Eintragung der Eigentumsänderung ist-es bisher nicht gekommen, der Erblasser hat am 13. September 1930 beim .Amtsgericht in Dortmund eine einstweilige Verfügung gegen den Beklagten erwirkt, wonach diesem verboten worden ist, die Eintragung auf Grund des Vertrages herbbiZuführen. Im Jahre 1949 wurde auf Veranlassung des Beklagten zu dem Betriebe des eine Betriebs-GmbH mit einem Stammkapital vön 21.000 DM gegründet, an der der Erblasser mit 2/3 und der Beklagte mit l/3 beteiligt war« Ende Juli 1950 wollte der Erblasser zu dem Aufbau des Türstenhofes eine Hypothek von 100.000 DM aufnehmen, der Beklagte verweigerte aber seine Mithaftung„ Im Laufe der Verhandlungen begehrte der Beklagte für den Pall seiner Mithaftung die" Einräumung eines "Stimmrechts “von 5*. # bei der Betriebs-GmbH. Das -lehnte der Erblasser ab, er bekam schliesslich die Hypothek ohne Mithaftung des im Grundbuch noch nicht eingetragenen Beklagten. Auf der Gesellschafterversammlung der GmbH'em 5. Oktober 1950 beantragte der Beklagte, den Erblasser als Geschäftsführer*abzuberufen. Mit der vorliegenden Klage hat der Erblasser die Rückgängigmachung der Grundstücksübertragung auf den Beklagten begehrt und vorgetragen: Er sei stets, von der'Gastronomie abgesehen, in Geschäftsdingen ungewandt und'unerfahren gewesen. Früher habe die eigentliche Wirtschaftsführung seine Frau gehabt, dann habe er sich weitgehend dem Beklagten anvertraut. Nach dem Tode seiner (des Erblassers) Frau habe er sich in eine völlige Abhängigkeit von dem Beklagten begeben, und zwar derart, dass er blindlings alles Geratene und Vorgeschlagene angenommen habe. Durch den Tod seiner Frau, durch sein Alter, durch die Zeitverhältnisse und die Schicksalsschläge sei er völlig zermürbt gewesen. Diese Umstände habe sich der Beklagte nun zunutze gemacht und habe zunehmend unter Zurückstellung seiner (des Erblassers) Interessen im eigenen Interesse darauf hingearbeitet, sich einen erheblichen Anteil seines (des Erblassers) Vermögens zu verschaffen. Schon die Tatsache der wertvollen testamentarischen Zuwendung zeige die Unerfahrenheit, die der Beklagte ausgenutzt habe. Das Testament sei nach den Entwürfen des Beklagten gefertigt worden. Der Beklagte habe dabei einen l/3-Anteil des ganzen Nachlasses eingesetzt, obgleich nur ein entsprechender Anteil am F^HBHHfe-Grr und stück gemeint gewesen sei. Der Beklagte habe es auch verstanden, die Testamentsvollstreckerklausel mit 30;jähriger Bindung des Nachlasses einzufügen, die den Beklagten zu dem Herrn der ganzen Erbschaft gemacht haben würde. Später habe ihn der Beklagte zu dem Schenkungsvertrag vom 23. November 1948 überredet. Der Vertrag sei ausschliesslich im Interesse des Beklagten geschlossen worden, weil dieser habe Steuern sparen wollen. Dabei sei aber sein (des Erblassers) Interesse völlig ausser acht gelassen worden, denn er habe die Zuwendungen an den Beklagten steuerlich nicht abschreiben können. Der Beklagte habe die Mithaftung für die Hypothek nicht übernommen, habe daher eine Ausgleichsforderung gegen die übrigen Eigentümer und habe somit weit mehr als ein Drittel-Anteil erworben. Soforthilfe und Lastenausgleich seien in dem Vertrage nicht berücksichtigt worden, hierdurch sei er (der Erblasser) geschädigt worden. Der Beklagte habe ihn über die Auswirkung des Vertrages im unklaren gelassen und dadurch getäuscht. Alle genannten Maßnahmen habe er (der Erblasser) nicht erkannt und übersehen, der Beklagte, der ihn habe aufklären müssen, habe ihn hinjergangen und sein Vertrauen mißbraucht. Er fechte daher den Vertrag wegen Irrtums und arglistiger Täuschung an» Ausserdem sei der Vertrag auf .Grund des § 138 BGB nichtig, dehn die beiderseitigen Leistungen ständen im. auffälligen Mißverhältnis zueinander« Der.-Beklagte, der stets hohe Honorarforderungen gestellt habe, habe.mindestens 100.000 KM als Honorar bezahlt erhalten. Wenn auch vielleicht noch einige Forderungen nicht bezahlt gewesen seien, so ständen diese Forderungen in keinem Verhältnis zudem Y/erte des übertragenen Fürstenhof-Grundstückanteils. Schließlich, habe sich der Beklagte des groben Undanks schuldig gemacht.« So habe ihm der Beklagte die Betriebs-GmbH aufgenötigt mit der harmlosen Bemerkung, Steuern sparen zu wollen« In Wirklichkeit habe der Beklagte die Überschüsse der Fürstenhof-Betriebe abfangen und ihm vorenthalten wollen. Auch das sei eine arglistige Täuschung, wegen der er anfechte. Durch die Weigerung der Mithaftung für die Hypothek von 100.000 DM habe ihn der Beklagte in eine Zwangslage versetzt und habe dann diese Zwangslage noch dahin ausnutzen wollen, daß * ihm ^0 fo Stimmrecht in der GmbH hätten.-bewilligt werden sollen« Die ganze Einrichtung, der GmbH sei nur zu dem Zweck erfolgt, dem Beklagten weitgehenden Einfluß einzuräumen und seinen . vdes Erblassers)Nießbrauch am Grundstücksanteil aufzuheben. Den Höhepunkt der Undankbarkeit steile der Antrag des Beklagten auf seine (des Erblassers) Abberufung als-Geschäftsführer dar« Er widerrufe daher die Schenkung wegen groben Undanks. Wenn endlich der Beklagte die Schenkung in dem notariellen Vertrage leugne, so liege Dissens vor und der Vertrag sei überhaupt nicht zustandegekommen. t Der Erblasser hat im ersten Recht'szuge beantragt, den Beklagten zu verurteilen, den ihm durch Vertrag vom 23«. November 1948 übertragenen Miteigentumsanteil an dem im Gr rundbuch von Band PP Blatt; 9^^eingetragenen Grundbesitz ,an den Erblasser aufzulasseno Der Beklagte hat um Klageabweisung gebeten» Er ist dem Vortrag des Erblassers entgegengetreten» , . J i 1 Der Erblasser sei keineswegs derart unerfahren gewesen, daß er die Tragweite des Testaments und des notariellen Vertrages nicht habe übersehen können. Die Idee der testa- mentarischen Erbeinsetzung, und zwar hinsichtlich des ganzen Nachlasses und nicht nur bezüglich des Fürstenhofan-teils, sei vom Erblasser ausgegangen. Dieser habe ihn, den Beklagten, für seine aufopferungsvolle Tätigkeit in der Vergangenheit belohnen und ihn für die Zukunft im eigenen Interesse und’ im Interesse seiner Kinder an den Fürsten- hof binden wollen. Der Erblasser sei über das Testament und seine Klauseln von Rechtsanwalt Dr. IpBHHHMl ^e~ raten worden, außerdem habe er das Testament jederzeit ändern und widerrufen können. Irgendeine Ausnutzung der. Umstände liege also nicht vor, zu demal er, der Beklagte,, sich zunächst gegen eine testamentarische Einsetzung überhaupt ablehnend verhalten habe. Die Erbeinsetzung hätten die Frau des Erblassers und die Kinder gebilligt. Die Errichtung des notariellen Vertrages sei auf seine, des Beklagten, Veranlassung wegen der Höhe der Erbschaftssteuer geschehen. Der Erblasser sei einverstanden gewesen» Zunächst sei die Frage offen geblieben, ob die Übertragung im Wege der Schenkung oder als Entgelt für geleistete Dienste habe erfolgen sollen» Nach Prüfung durch seine Mitarbeiter sei er für Schenkung gewesen, weil sich dies steuerlich am günstigsten n ausgewirkt habe. Dem Erblasser sei die Form gleichgültig gewesen, ihm sei es nur darauf angekommen, den Beklagten für* die vergangene Tätigkeit zu entlohnen und seine Arbeitskraft für die Zukunft zu binden. In Wirklichkeit sei daher der Vertrag keine Schenkung gewesen. Der Erblasser sei aber dabei nicht benachteiligt worden, die Vertragsklauseln seien ihm vom Rechtsanwalt eingehend erläutert worden. Die Übernahme der persönlichen Schulden sei ausgeschlossen'worden, um Grunderwerbssteuer zu sparen. Er habe keinen Ausgleichsanspruch gegen die Miteigentümer und er habe diesen Standpunkt * auch sofort bei 'einer Verhandlung im März 1950 erklärt. Damals habe er auch schon darauf hingev/iesen, dass er das Amt des Testamentsvollstreckers ablehne, weil er mi~b der Tochter des Erblassers, mit Frau nicht zusammen arbei- ten könne. Er habe nie getäuscht, der Erblasser habe sich auch nie geirrt. Leistung und Gegenleistung ständen auch nicht im Mißverhältnis; er habe für seine ganze frühere Tätigkeit 53.250 RM erhalten und niemals 100.000 RM, dabei habe er ausserordentlich viel für den Erblasser getan. Der \iert des übertragenen habe zur Zeit des Vertrags- schlusses 18.183 DM betragen. Er habe sich keines groben Undanks schuldig gemacht. Die Betriebs-GmbH sei aus Konzessions-, steuerlichen und aus Haftungsgründen vorteilhaft gewes§n, eine Entziehung des - «* * lließbrauchsrechts des Erblassers sei damit nicht verbunden gewesen. Der Erblasser habe das Grund stück als dessen Eigentümer und Nießbraucher an die GmbH verpachten und so für sich nutzbar machen können. Nach Zahlung des ihm dann als Verpächter zustehenden Pachtzinses und der ihm als Geschäftsführer der GmbH zukommenden Vergütung sei ein Gewinn nicht zu erwarten gewesen. Bisher habe er, der Beklagte, noch keinen Pfennig aus der Beteiligung erlangt. Die Aufnahme einer Hypothek von nur 100.000 DM durch den Erb- A (W — 9 "" lasser sei wirtschaftlich unvernünftig gewesen. Dieser Betrag habe züm Wiederaufbau nicht gereicht, die wertvolle erste Rangstelle sei aber dadurch verloren worden» Er, der Beklagte, habe dem Erblasser eine.Hypothek von 250.000 DM besorgen wollen, deshalb habe er sieh gegen eine Mithaftung gesperrt. Sein Vorschlag auf Einräumung eines 50#igen Stimmrechts in der GmbH sei deshalb erfolgt, weil er schlechte Erfahrungen mit der Zweitklägerin, Frau JfHHB7 gemacht habe und nicht von dieser habe abhängen wollen. Frau kat)e nämlich praktisch die Geschäftsführung ausgeübt. Dagegen habe der Erblasser im Testament selbst gewünscht, dass er, der Beklagte, als künftiger Testamentsvollstrecker die Führung behalte. Sein Antrag auf Abberufung des Erblassers als Geschäftsführers der GmbH sei nötig gewesen, weil der Erblasser unwirtschaftliche Maßnahmen getroffen und hinter seinem, des Beklagten, Rücken einen Pachtvertrag über den Fürstenhof abgeschlossen habe. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Der Erblasser hat Berufung eingelegt und in der Berufungsinstanz folgenden Antrag gestellt: v- «* ■ 1. festzustellen, dass der notarielle Vertrag vom 23- November 1948 nichtig sei, 2. den Beklagten zu verurteilen, den Antrag auf Eigentumseintragung beim Grundbuchamt zurückzunehmen sowie die Löschung der für ihn eingetragenen Vormerkung zu bewilligen, ‘3. hilfsweise den Beklagten zur Rückauflassung des übertragenen Miteigentumsanteils zu verurteilen. Die Berufung blieb erfolglos. Mit der Revision verfolgen die Kläger den vor dem Berufungsgericht gestellten Antrag weiter, uer Beklagte beantragt Zurückweisung der Revision. * Entscheidungsgründe; Der Beklagte hatte im ersten Rechtszuge die Auffassung zertreten, dass es sich bei dem Vertrag vom.23--November 1948 nicht um eine Schenkung, sondern um einenmindestens teilweise - entgeltlichen Vertrag handle, denn der Zweck dieses Vertrages sei unter ariderem gewesen, den Beklagten durch die Übertragung des l/37Anteils an dem stück we- gen seiner restlichen Honorarforderung gegen den Erblasser zu befriedigen (so insbesondere Schriftsatz vom 23.5.1951)- Diese Auffassung hat sich der Erblasser, der im ersten Rechtszuge betont hatte, dass der Beklagte allenfalls;nur noch eine geringfügige Honorarforderung von etwa 20.-000 RM = 2.000 DM gehabt habe (vgl insbesondere Schriftsatz vom 9-7.. 1951), im zweiten Rechtszuge zu eigen gemacht und' aus.der demgemäß nunmehr auch von ihm behaupteten Entgeltlichkeit des Vertrages gefolgert, dass.dieser gemäß § 313 BGB wegen Formmangels nichtig sei, weil nicht der wahre, auf Abschluss eines entgeltlichen Vertrages gerichtete Willen der Parteien beurkundet sei, sondern ein - tatsächlich nicht vorhandener - Schenkungswille o Das Berufungsgericht hat hierzu ausgeführt, dass eine Verletzung der Formvorschrift des § 313 BGB nur dann vorliegen würde, wenn die Vertragsparteien sich beim Vertragsschluss darüber einig,gewesen wären, dass eine (von ihnen als noch bestehend vorausgesetzte) restliche Honorar-forderung des Beklagten "erlassen'1 sein solle, dieser ihr Wille aber nicht beurkundet-worden;.wäre. Dem ist mit der Maßgabe zuzustimmen, dass dasselbe auch von einem beiderseitigen Willen der Parteien gelten würde, wonach mit der Übereignung des Grundstücksanteils an den Beklagten dessen noch bestehende Honorarforderung getilgt sein sollte (Hingabe an Erfüllungsstatt)- Das Berufungsgericht stellt jedoch fest, dass die Parteien einen solchen auf Erlass (oder Tilgung) der Honorarforderung des Beklagten gerichteten Willen nicht gehabt, sondern - wie beurkundet - eine unentgeltliche Übertragung des Grundstücksanteils an den Beklagten, 11 also eine Schenkung gewollt und die Regelung der Honorarforderung des Beklagten bewußt nicht mit der Eigentumsübertragung gekoppelt hätten. Diese Feststellung ist für das Revisionsgericht bindend. Sie beruht nicht - was die Revision ohne dazu nähere Ausführungen zu machen 11 zur Nachprüfung stellt" - auf einer Verletzung der §§ 288, 290 ZPO. Der Beklagte hatte, wie das Berufungsgericht feststellt, auch in der ersten Instanz nicht substantiiert behauptet, die Parteien .oder eine von ihnen habe beim Abschluß des Vertrages oder vorher ausdrücklich oder stillschweigend erklärt, daß die restliche Honorarforderung des Beklagten mit dem Abschluß des Vertrages vom 23-11. 1948 erlassen oder mit der Übertragung des Grundstücksan-teils an den Beklagten getilgt sein solle. Wenn der Beklagte etwas derartiges geltend gemacht habe, so sei das eine rechtliche Würdigung des tatsächlichen Verhaltens der Parteien und der sonstigen tatsächlichen Umstände, also eine Auslegung des Vertrages vom 23^11.1948, die nicht Inhalt eines Geständnisses (also auch,nicht.eines vorweggenomme-nen Geständnisses) und darum für das Gericht nicht bindend sei, wenn der Erblasser sie sich'zu eigen gemacht habe. r * , Das ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden und wird auch von der Revision mit sachlichen Erwägungen nicht angegriffen. Der Erblasser blieb danach für seine Behauptung, daß entgegen dem Wortlaut des Vertrages vom 23.11-1948 ein Erlaß oder eine Tilgung der rückständigen Honorarforderung vereinbart sei, beweispflichtig. Den Beweis hierfür hat er nach der Überzeugung des Berufungsgerichts nicht schlüssig angetreten. Daß diese tjberzeugung auf einem Verfahrensverstoß oder einem sonstigen Rechtsirrtura beruhe, hat die Revision nicht gerügt. Auch für die Annahme eines Einigungsmangels bezüglich der Schenkung fehlt es nach den-i# weit rr>b;fc beanstandeten Feststellungen des Berufungsgerichts an jeglichem Anhalt. Das Berufungsgericht hat weiter auch-'-eine Nichtigkeit des Vertrages5vhm 23-11-1948 wegen Verstoßes gegen die guten Sitten verneint. Voraussetzung für eine Sittenwidrigkeit des Vertrages im Sinne des § 138 BGB wäre vor. allem, daß dieser in seinen für den Beklagten erkennbaren und gebilligten Auswirkungen das Interesse-des Erblassers erheblich verletzte. Das war nach der Annahme des Berufungsgerichts nicht der Fall- Danach hat sich der Erblasser bei der Errichtung seines Testaments * und später beim Abschluß des Schenkungsvertrages von folgenden Erwägungen leiten lassen: % r • Den wichtigsten Bestandteil seines Nachlasses bildete der Pürstenhof. Dieses Grundstück konnte bei dem Zustand, in welchem es sich nach seiner Zerstörung damals befand und unter den schwierigen Verhältnissen der Nachkriegszeit für den Erblasser und seine beiden Töchter nur dann eine sichere und dauernde Einnahmequelle bilden, wenn es von umsichtiger und 'sachkundiger Hand verwaltet und * wenn zunächst umfangreiche und schwierige Instandsetzungsund Wiederaufbauarbeiten durchgeführt wurden.. Ob die Klägerinnen oder deren Ehemänner zur Bewältigung dieser Aufgaben in der Lage sein würdenj war zweifelhaft. Es konnten überdies zwischen ihnen bözw. ihren Ehemännern leicht Gegensätze und Spannungen auftreten. Der Beklagte hatte nun durch seine langjährige Tätigkeit für den Erblasser bewiesen, daß er in vollem Maße die Fähigkeit besaß, bei allen mit der Verwaltung des verbundenen Ge- schäften so mitzuwirken, daß das Interesse des Eigentümers bestens gewahrt wurde. Er war mit diesen Geschäften und mit den ganzen Verhältnissen des Grundstücks durch seine -13- langjährige Tätigkeit für den Erblasser .gut vertraut I ' und verfügte auf Grund seiner beruflichen Tätigkeit über wertvolle geschäftliche Erfahrungen und Verbindungen- Das' bei genoß er.das volle Vertrauen nicht nur des Erblassers, ; sondern auch' seiner Ehefrau und auch der ..Töchter, mincle- Vertrauen.xbisher durchaus gerechtfertigt und galt als naher Freund der Familie. Wenn der-Erblasser ihm unter diesen Umständen einen maßgebenden.Einfluß auf die Verwaltung seines Nachlasses zu sichern suchte, und ihm zu diesem Zweck auf Kindesteil zu dem Erben einsetzte oder ihm später durch Rechtsgeschäft sein, des Erblassers, Interesse an einer nutzbringenden Verwaltung seines Nachlasses auch zu dem-eigenen Interesse des Beklagten zu machen, so konnte das Berufungsgericht stoßen, den Schluß ziehen^.daß der.Erblasser dabei.weder gegen sein eigenes-Interesse,-noch'gegen das Interesse sei t ner Familie, sondern vernünftig gehandelt habe, vorausgesetzt, daß es bei dem guten Einvernehmen der Beteiligten mit dem Beklagten und bei-der vertrauensvollen Zusammenarbeit, wie sie bisher zwischen ihm und dem Erblasser bestanden hatte,- auch in Zukunft bleiben würde. Von dieser Voraussetzung sind damals offensichtlich beide Parteien ausgegangen. Daß sie alsbald fortfallen werde, war damals noch nicht vorauszusehen. Die Revision meint,jedoch, das Berufungsgericht sei unter Verletzung des § 286 ZPO sowie unter Verletzung von Denkgesetzen und Erfahrungssätzen zu diesen Feststellungen und tatsächlichen Schlußfolgerungen gekommen. Sie be- stens der -Frau J 1947, der ,P3?au J (Brief des Erblassers vom 14.10. ^vom 19.9.1947). Er hatte dieses unter Lebenden l/3-Anteil am F zuwandte, um so grundsätzlich daraus, ohne gegen Erfahrungssätze zu ver- gründet diese ihre Auffassung im wesentlichen mit folgenden Ausführungen!. 1) Das Berufungsgericht habe außer acht'gelassen, daß der Beklagte seine Stellung als Berater und* Helfer des Erblassers in Steuersachen mißbraucht habe, um diesen zur Vornahme der Erbeinsetzung und der Schenkung zu bestimmen. 2) Es habe ferner den hohen Wert des verschenkten Grundstücksanteils und den Umstand nicht berücksichtigt, daß der Beklagte, die persönlichen Schulden/ die den auf den Grundstück lastenden Hypotheken zugrunde lagen, nicht mit übernommen habe. Infolgedessen habe ei*,' der Beklagte, einen Ausgleichsanspruch gegen die Miteigentümern der ihm wirtschaftlich einen größeren Wertanteil an dem Grundstück sichere als diesen. Eine derartige Zuwendung sei so unge-wohnlich, daß sie schon nach der Lebenserfahrung auf ei-ner unlauteren Einflußnahme des Beschenkten auf den Schen-•ker. beruhen müsse. Dafür spreche ' * * * v i 3) auch die geschäftliche Unerfahrenheit sowie die seelische und wirtschaftliche Notlage des Erblassers zur Zeit des VertragsSchlusses, die dieser unter Beweiserbie- ' , , * • / ten behauptet, die aber das Berufungsgericht unberücksichtigt gelassen habe. Diese Rügen sind teilweise begründet. Zwar war der Beklagte in seinem Verhältnis zu dem Erblasser im Laufe der 20-jährigen Bekanntschaft und Zusammenarbeit, die beide miteinander verbürgen hatte, unstreitig über die Stellung eines Beraters und Helfers in geschäftlichen Dingen weit hinausgev/achsen und zu einem nahen Freund *■ u des Erblassers und seiner Familie geworden, wie das ins- «V* besondere aus den beiden oben angeführten Briefen des Erblassers und der Zweitklägerin hervorgeht« Der Erblasser hat auch,in seiner Eigenschaft als..Kläger dieses Rechtsstreits nicht bestritten, daß er sich dem Beklagten zu großem Dank verpflichtet wußte» Dieser Umstand ist gewiß eine wesentliche Stütze für die Annahme des Berufungsgerichts, daß der Erblasser mit der Zuwendung an den Beklagten Vvernünftig” gehandelt habe; denn er hebt den Vertrag vom 23.11.1948 aus dem.Rahmen einer rein wirtschaftlichen Betrachtungsweise heraus: Eine unentgeltliche Zuwendung an einen Freund kann, insbesondere wenn damit auch der Zweck verbunden wird, den Empfänger für geleistete, als wertvoll empfundene Dienste zu belohnen (sog. remuneratorische Schenkung), ihren sittlichen Rechtfertigungsgrund schon allein^in dieser Freundschaft selbst haben, vorausgesetzt, daß,diese auf einer echten beiderseitigen inneren Verbundenheit beruht. Daß letzteres hier nicht der Fall gewesen sei, hat der Erblasser nicht behauptet, insbesondere hat er nicht geltend gemacht, daß sein Verhältnis zu dem Beklagten von diesem,aus nicht ernst gemeint ^gewesen* sondern von vornherein nur um eines materiellen Vorteils willen, nämlich mit der Berechnung von ihm angestrebt worden sei, dadurch vom Erblasser ungewöhnliche Zuwendungen zu erhalten» Jedenfalls fehlt es. in dem Vortrag des Erblassers bezw. der Klägerinnen an jeder näheren Substantiierung für eine solche Einstellung des Beklagten» Im Hinblick auf diese zwischen dem Erblasser und dem Beklagten bestehende Freundschaft läßt sich insbesondere auch eine -Wertgrenze, bis zu deren Erreichung die Schenkung noch sittlich und wirtschaftlich vertretbar und bei deren Überschreitung sie nicht mehr vertretbar sein soll, 16 - nicht allgemein' aufsteilen und auch im Einzelfall nur schwer ziehen» Die Revision ist aber offenbar der'Auffassung, daß der Erblasser jedenfalls dann das Maß alles sittlich und wirtschaftlich Vertretbaren überschritten habe, wenn er dem Beklagten mehr als die Hälfte des Grundstücks zugewendet habe. Ob eine solche Ansicht als zutreffend anerkannt werden könnte, mag dahingestellt bleiben, denn nach dem eigenen tatsächlichen Vorbringen des Erblassers hat der Beklagte nicht mehr als l/3 des Grundstückswertes abzüglich des Nießbrauchswertes erhalten. Die Vereinbarung, daß er die den Hypotheken zugrundeliegenden persönlichen Schulden nicht übernehme', hatte, worauf der Beklagte in der Revisions verhandlüng zutreffend hingewiesen hat, nur Bedeutung, soweit persönliche Forderungen als solche nach der Währungsreform noch bestehen geblieben und keine Lastenaus-gleichsgrundschulden entstanden waren. In welcher Höhe letzteres der Fall war, hat das Berufungsgericht nicht • festgestellt. Soweit die Übernahme bestehengebliebener persönlicher Schulden durch den Beklagten ausgeschlossen war, würde dieser zwar im Falle einer Befriedigung der Gläubigerin durch ihn’gemäß § 1143 BGB die persönliche Forderung erwerben. Der Beklagte hat aber immer die Auffassung vertreten, daß diese - keineswegs zwingende - gesetzliche Folge von den Vertragsparteien nicht gewollt, sondern lediglich seine persönliche Haftung gegenüber der Gläubigerin habe ausgeschlossen werden sollen und daß’ er sich, als in dieser Hinsicht beim Erblasser Zweifel aufgetaucht seien, sofort bereit erklärt habe, diese durch eine entsprechende ausdrückliche Vereinbarung zu beseitigen. Unter diesen Umständen aber könnten die Klägerinnen in keinem Falle aus der Nichtübernahme der persönlichen Schulden noch einen Grund für einen besonders hohen Wert der Schenkung und somit für die Sittenv/idrigkeit des Vertrages vom 23.11.1948 herleiten. Ob dieser Vertrag den rein wirtschaftlichen Interessen des Erblassers - bei Berücksichtigung seiner sittlichen Verpflichtungen gegenüber seinen Töchtern - zuwiderlief , ist im übrigen eine Frage der tatsächlichen Würdigung des Sachverhalts, die dem Revisionsgericht nicht zusteht. Das Berufungsgericht hat sie verneint,. Es ist dabei auf die vom Erblasser wiederholt aufgestellte Behauptung, daß der Grundytücksanteil zur Zeit des Vertragsschlusses einen Wert von mindestens.300 000 DM und nicht wie der Beklagte behaupte, von nur 18 183 DM gehabt habe, nicht eingegangen. Das erscheint, wie der Revision zuzugeben ist, bedenklich. Wenn auch, wie dargelegt, der Wert des verschenkten Gegenstandes allein nicht ohne weiteres einen sicheren Maßstab für die Beantwortung der Frage abgeben kann, ob die Schenkung und deren Annahme durch den Beschenkten sittlich vertretbar sei oder nicht, so läßt sich ihm andererseits doch nicht jede Bedeutung für diese Frage absprechen. Er kann vielmehr in Verbindung mit anderen Umständen hierfür Bedeutung gewinnen. Das Berufungsgericht hätte deshalb erörtern müssen, ob seine aus den von ihm festgestellten Tatsachen, insbesondere aus den Erwägungen des Erblassers gezogene Schlußfolgerung, daß dieser unter den gegebenen Umständen mit der Schenkung vernünftig - also nicht gegen sein und seiner Familie.Interesse gehandelt habe -auch unter der Voraussetzung•gelte, daß der.Wert des verschenkten Grundstücks zur Zeit der Schenkung, wie der Erblasser behauptet hatte, mindestens 300 000 DM betrug. Möglicherweise hätte es Bedenken gehabt, auch unter dieser Voraussetzung die Schenkung als eine sittlich und wirtschaftlich vernünftige Maßnahme anzusehen. Beim Bestehen solcher Bedenken aber hätte es die Wertangabe des Erblassers prüfen und gegebenenfalls den wirklichen Wert ermitteln müssen. Wurden dabei seine Bedenken nicht ausgeräumt, so konnte Anlaß bestehen, den bisher freilich wenig substantiierten Behauptungen ges Erblassers über seine geschäftliche Unerfahrenheit -.sowie Uber seine wirtschaftliche und seelische Notlage «ur Zeit des Vertragsschlusses nachzugehen* Würde der Erblasser außer dem von ihm behaupteten hohen Wert der Zuwendung auch diese Behauptungen und die weitere Tatsache beweisen können, daß der Beklagte in Kenntnis dieser Lage des Erblassers die Schenkung angenommen habe, so würde die Möglichkeit, daß das Schenkungsgeschäft seinem Gesamtcharakter nach gegen die guten Sitten verstieß, nicht ausgeschlossen erscheinen- Dabei wäre auch zu berücksichtigen, daß die Freundschaft zwischen dem Erblasser und dem Beklagten - mag eine solche auch an sich schon einen sittlichen Rechtfertigungsgrund für eine Schenkung abgeben-können doch nicht ganz losgelöst von den daneben weiter bestehenden geschäftlichen und beruflichen Beziehungen, die zwischen den Parteien bestanden, betrachtet werden darf- Denn auch als Freund des Erblassers blieb der Beklagte auf Grund seiner Berufs- und Standespflicht in besonderer Weise für das Interesse des Erblassers verantwortlich, und diese Verantwortung verpflichtete ihn auch gegenüber einem Schenkungsangebot des Erblassers zu sorgfältiger Überlegung, ob dessen Annahme durch ihn mit dem Interesse des Erblassers und seiner Familie vereinbar sein würde. Die Rüge der Revision, daß das Berufungsgericht den Sachverhalt unter diesen Gesichtspunkten nicht erschöpfend geprüft und gewürdigt habe, besteht also zu Recht, so daß eine Zurückverweisung des Rechtsstreits sich schon aus diesem Grunde als notwendig erweist- f Sollte allerdings das Berufungsgericht auch auf Grund der erneuten Verhandlung in rechtlich unanfechtbarer Weise zu dem Ergebnis kommen, daß die Zuwendung des Erblassers an den Beklagten auch bei Berücksichtigung ihres damaligen Wertes, soweit sich das beim Abschluß.des Vertrages vom 23- November :1948 übersehen ließ, mit dem richtig verstandenen Interesse des Erblassers durchaus vereinbar gewesen sei, der Erblasser somit bei diesem Geschäft objektiv nicht übervorteilt s.ei, so kann es nicht darauf ankommen, ob er zur Zeit des Vertragsschlusses in geschäftlichen Dingen unerfahren gewesen ist oder sich in einer seelischen oder wirtschaftlichen Notlage befunden hat. Von einer sittenwid-rigen Ausbeutung dieser seiner Lage durch den Beklagten kann alsdann.,, keines falls gesprochen werden. War der Entschluß des Erblassers, ..den Beklagten wie geschehen zu bedenken, vom damaligen Stande der Dinge aus objektiv betrachtet vernünftig, so kann es dem Beklagten nicht zu dem Vorwurf gereichen, daß er bei der Ausgestaltung und Ausführung dieses Entschlusses raitwirkte und die Schenkung annahm. Das Berufungsgericht könnte dann von einer .Beweiserhebung über die Behauptungen, die-der-Erblasser zu diesem Punkt hatte vortragen lassen, ohne Verstoß gegen § 286 ZPO absehen» Inwiefern er sich beim Abschluß des Schenkungsvertrages in einem rechtserheblichen Irrtum befunden habe oder durch den Beklagten getäuscht worden sei, hat der Erblasser nicht i-v schlüssig dargelegt. Ein Irrtum über die Höhe der Honorar- forderung des Beklagten, die nicht Gegenstand des Vertrages war oder über den Wert der Dienste, die dieser ihm erwie- f*s . sen hatte, würde als bloßer Irrtum im Beweggrund unbeachtlich sein. Daß er insoweit vom Beklagten getäuscht worden sei, hat der Erblasser nicht behauptet. Ebensowenig hat er behauptet, daß der Beklagte bereits beim Abschluß des Ver- I ^ & - lv» \T. 20 - träges entschlossen gewesen sei, die ihm dadurch eingeräum-te Hechtsstellung später zu seinem Vorteil und zu dem Nachteil der Mitbeteiligten zu mißbrauchen und daß er den Erblasser üb.er diese seine Absicht getäuscht habe* Das spätere Verhalten des Beklagten aber konnte, auch wenn man unterstellt,.daß es als eigensüchtig zu bezeichnen und von dem Bestreben bestimmt gewesen sei, zu dem Nachteil des Erblassers .den eigenen Vorteil sicherzustellen, als solches dem Vertrag vom 23-11.1948 nicht nachträglich den Stempel der Unsittlichkeit aufdrücken. Allerdings könnte es unter einem doppelten Gesichtspunkt rechtserheblich sein: unter dem Gesichtspunkt des groben Undanks und unter dem Gesichtspunkt des Portfalls der Geschäftsgrundlage. Daß der Beklagte sich nach Abschluß des Vertrages vom 23.11.1948 durch eine schwere Verfehlung des groben Undanks schuldig gemacht habe, hat das Berufungsgericht verneint. Die Ausführungen, die es hierzu macht, lassen keinen Rechtsirrtum erkennen. - Der Erblasser hat ein grob undankbares Verhalten des .Beklagten zunächst darin erblicken wollen, daß dieser ihn zur Errichtung einer GmbH zu dem Betriebe des Pürstenhofs bestimmt und dabei für sich eine Beteiligung mit l/3-Anteil am Stammkapital erreicht habe* Das Berufungsgericht stellt hierzu-fest, daß der Beklagte mit der Errichtung der GmbH den Zweck verfolgt habe, den Erblasser steuerlich günstiger zu stellen, daß er also dabei dessen Interesse im Auge gehabt habe. Nach der damaligen Lage sei die Errichtung der GmbH in der Tat steuerlich günstig gewesen, hinsichtlich der Konzession habe sie sich in der Zukunft ebenfalls günstig.auswirken können. Ferner habe dadurch die Möglichkeit einer Haftungsbeschränkung mindestens für kleinere Verbindlichkeiten 21 11 t* 11 ' % ' L * V \ NM Z4~ *<f . * 9 ♦ i'; *? \i1 bestanden. Jedenfalls sei der Erblasser durch die Errichtung -der GmbH nicht geschädigt. Er habe jederzeit durch Abschluß eines Pachtvertrages mit der GmbH Einnahmen aus seinem Eigentum erzielen können, in der GmbH habe ihm das Stimmenrecht für 2/3-Anteile zugestanden, so daß er jederzeit die Geschicke der Gesellschaft habe bestimmen können. Das Berufungsgericht hat danach die Angaben des Beklagten über Zweck und Bedeutung der GmbH-Gründung (vgl insbes, Schriftsatz vom 13.11.1950 Bl 41/42 d.A.) im wesentlichen für zutreffend, jedenfalls aber nicht für widerlegt angesehen. Verfahrensrügen sind gegen seine Feststellungen insoweit nicht erhoben, so daß das Revisionsgericht an diese gebunden ist. Wenn das Berufungsgericht danach in dem ^erhalten des Beklagten bei der Gründung der GmbH keine schwere Verfehlung gegen den Erblasser erblickt hat, so kann in dieser seiner im wesentlichen auf tatsächlichem Gebiet liegenden Würdigung kein Rechtsirrtum gefunden werden. * '] Dasselbe gilt von der Weigerung -des Beklagten, zur Aufnahme eines Kredits von 100 000 DM mitzuwirken. Das Berufungsgericht hat auch hierzu die Darstellung des Beklagten als nicht widerlegt angesehen, daß er seine Zustimmung deshalb versagt habe, weil er es für wirtschaftlich zweckmäßiger gehalten habe, die erste .Rangetelle für die Erlangung eines höheren Kredits, den er habe beschaffen können, auszunutzen. Mit Recht erblickt das Berufungsgericht unter diesen Umständen in der Weigerung des Beklagten keine schwere Verfehlung gegen den Erblass er-o Im gleichen Sinne würdigt das Berufungsgericht den unstreitigen Versrch des Beklagten, ein 50#iges Stimmrecht - nicht einen 50#igen Stammanteil - an der GmbH zu erhalten und dieses Ziel durch die Drohung zu erreichen, daß er andernfalls die Mithaftung seines Grundstücksanteils für die Hypothek von 100 000 DM ablehnen werde« Wie das Berufungsgericht hierzu feststellt, hat sich der Beklagte mit der Tochter des Erblassers, Frau ^er jetzigen Zweitklägerin, .die zur Prokufcistin der GmbH bestellt und in der letzten Zeit praktisch die Geschäftsführerin gewesen sei, nicht verstanden. Sein Versuch, durch Erwerb eines 50#igen Stimmrechts die Stellung, die ihm nach dem Testament und damit nach dem eigenen Willen des Erblassers eigentlich habe...zukommen sollen, wieder zu erlangen, sei verständlich und vertretbar gewesen, so daß auch hierin ein grober Undank nicht erblickt werden könne. Auch hiergegen sind rechtliche Bedenken.nicht zu erheben. Der Beklagte hatte ^Schriftsatz vom 1.10.1951) geltend gemacht, daß seine Forderung nach einem höheren Stimmrecht nur dem Interesse des Erblassers entsprochen habe und daß er damit wirtschaftlich unvernünftige Maßnahmen habe verhindern wollen, wie sie nach dem Bruch zwischen den Parteien in größtem Umfange vor-gekommen seien. Das Berufungsgericht hat auch diese Darstellung offensichtlich nicht.als widerlegt angesehen. Die Würdigung, die es in dieser Richtung dem Verhalten des Beklagten unter dem Gesichtspunkt des groben Undanks zuteil werden läßt, kann danach nicht als rechtlich fehlsam angesehen werden, zu demal der Erblasser durch dieses Verhalten nicht geschädigt ist, weil die Eintragung der Hypothek ohne die Zustimmung des noch nicht im Grundbuch eingetragenen Beklagten erfolgen konnte und erfolgt ist. Zu dem Versuch des Beklagten,den Kläger durch die GesellschaftbrverSammlung von seinem Geschäftsführerposten zu entheben, hat das Berufungsgericht ausgeführt, daß er schon ganz unter dem Zeichen der Streitigkeiten zwischen den Parteien gestanden habe. Diesbezüglich habe der Erblasser -23- selbst nicht genügend Substantiiertes vorgetragen und nicht einmal die Behauptung des Beklagten widerlegt, daß er hinter dessen Bücken die Betriebe verpachtet habe» Diese Maßnahme aber habe den Beklagten, der- lange Jahre Freund und Vertrauter-desi.Erblassers gewesen sei, stark treffen müssen und auah- seine wirtschaftlichen Belänge berührt» Sein Antrag auf - Abberufung des Erblassers '.Sei auf ordnungsmäßigem Wege zur Wahrnehmung eigener Interessen erfolgt» Auch in diesem Antrag könne deshalb kein grober Undank erblickt..werden. Diese Ausführungen-enthalten wiederum im wesentlichen eine tatsächliche Würdigung und lassen keinen Rechtsverstoß erkennen» Eine Prüfung-fes Sachverhalts unter dem von der Revision besonders hervorgehobenen Gesichtspunkt des Portfalls der Geschäftsgrundlage hat das Berufungsgericht nicht vor-genommen. Insoweit ist der Revision zuzugeben, daß nach den Peststellungen des Berufungsgerichts der Vertragswille beider Parteien beim Abschluß des Vertrages vom 23-11.1948. sich auf der Vorstellung aufgebajut haben kann, , daß das* . zwischen ihnen in-jahrelangem geschäftlichem Zusammenarbeiten bewährte enge Freundschafts- und Vertrauensverhältnis ebenso wie die bisherige geschäftliche Zusammenarbeit auch in Zukunft - zunächst im Verhältnis zwischen ihnen beiden, dann aber auch im Verhältnis des Beklagten zu den Hinterbliebenen und Erben des Erblassers - solange fortbe-stehen werde,, als .der Beklagte am Leben und zur Ausübung seiner Berufstätigkeit in der Lage blieb. Diese Vorstellung kann über ein bloßes Motiv des Erblassers hinaus die objektive Geschäftsgrundlage der Schenkung gewesen sein. Dafür könnte insbesondere einerseits der vom Erblasser behauptete hohe Wert des verschenkten Grundstücksanteils, andererseits die vom Beklagten behauptete Tatsache sprechen, daß er sich zunächst gegen die Zuwendung eines Erb- bezw. Grundstücksanteils gewehrt habe. Denn danach erscheint es nicht ausgeschlossen, daß der Beklagte seine anfänglichen Bedenken gegen die Annahme der Schenkung schließlich auch auf Grund der Erwägung zurückgestellt hat, daß ihre Annahme gerade mit Rücksicht auf seine weitere künftige Tätigkeit im Interesse einer zweckmäßigen und nutzbringenden Verwaltung des Pürstenhofgrundstücks vertretbar sei. Wäre eine solche Geschäftsgrundlage für den Schenkungsvertrag als gegeben anzusehen, sr' würde sie in der Tat fortgefallen sein, als es zwischen den Parteien in der Folgezeit zu dem endgültigen Bruch kam. Daraus würde allerdings noch nicht ohne weiteres folgen, daß der Beklagte arglistig handelt, wenn er die Klägerinnen trotz der nunmehr veränderten Sachlage, nämlich trotz des jetzt zwischen diesen und ihm bestehenden Zerwürfnisses am Vertrage festhält. Ob dieses Pesthalten gegen Treu und Glauben verstößt, würde vielmehr v.on den Umständen abhängen, die zu dem Bruch zwischen den Parteien geführt haben. War das Verhalten des Erblassers nach dem Abschluß des Vertrages - etwa die vom Beklagten behauptete heimliche Verpachtung des Pürstenhofes - mit dem zwischen ihm und dem Beklagten bestehenden engen Freundschafts- und Vertrauensverhältnis nicht vereinbar und war infolgedessen eine weitere. Zusammenarbeit mit dem Erblasser für den Beklagten nicht möglich oder nicht zu demutbar, so würden sich die Klägerinnen auf den Portfall der Geschäftsgrundlage nicht berufen können (vgl RG JW 1936, 987; HRR 1937 Nr 1217). >*» & Da die tatsächlichen Feststellungen des Berufungsgerichts nicht ■'ausreichen, um eine rechtliche Würdigung des Sachverhalts unter diesem von ihm nicht erörterten Gesichtspunkt -zu ermöglichen, erweist sich auch aus diesem Grunde eine: Zurückverweisung des Bechtsstreits an die Vor instant.-als notwendig.. i, y . * Dr. I»ersch Ascher Baske v. Werner - - Scheffler i ; . \