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BGH

Gericht: BGH

Zivilsei;at des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 4- Oktober 1951 unter älit--Wirkung der Bundesrichter ])r.Bersch, Ascher, Dr.Hartz, Johannsen und Dr.Kregel für Hecht erkannt: V/MBi schrieb darauf auf einen vorgedruckten Formular der Viehwirt-schaftsstclle Hordrhein-Y/estfalen, Aussenstelle UMB, eine Einzelanordnung auf, in der der Kläger unter Bezugnahne auf § 10 der Verordnung über die Öffentliche Bewirtschaftung von Tieren und tierischen Erzeugnissen vom 7. September 1939 in Verbindung mit den § 21 ff der Verordnung über die öffentliche Bewirtschaftung von landwirtschaftlichen Erzeugnissen vom 27* August 1939 ln den geltenden Fassungen aufgefordert wurde, bis zu dem 8. Der Kläger bestätigte den Empfang dieser Einzelanordnung durch seine Unterschrift und händigte die Kuh und das Rind an den Viehhändler ./e^HBI aus. Hit der Klage hat der Kläger vom Beklagten Herausgabe der Kuh, des Rindes und eines inzwischen von der Kuh geworfenen Kalbes verlangt. Die Viehwirtschaftsuteile habe auf Gr:wd der Einzelanordnung das Eigentum an dem Vieh nicht auf den Beklagten übertragen können. II, Im Ergebnis zutreffend hat das QLtf angenommen, dass die Einzeltnordnung vom 5—iärz 1948 und die Zuweisung der Tiere an den Beklagten- zu dem Verlust des Bi-* genturns* für den Kläger und zu dem Eigentumserwerb durch den Beklagten geführt hat, * § 10 der Verordnung über die öffentliche Bewirtschaftung von Tieren und tierischen Erzeugnissen vom 7. September 1939 die Hauptvereinigung oder die von ihr bestimmten Stellen ermächtigt’, zur Sicherung der Fleischversorgung und eines den gesamten wirtschaftlichen Verhältnissen entsprechenden Bestandes an Tieren die Ablieferung von Tieren nicht nur zu Schlachtzwecken, sondern ohne Rücksicht auf ihren Verwendungszweck zu verlangen« Dem Tierhalter wurde in dieser Verordnung das Hecht des Einspruchs gegen die Auflage dez^Ablieferung binnen 3 Tagen eingeräumt$ der Einspruch sollte keine auf schiebende Y/irkung haben} über ihn hat*te der Kreisbaueraführer endgültig zu ent-scheiden. Der Beklagte hat zutreffend darauf hingewiesen, dass diese beiden Verordnungen erst durch § 35 der 2« Verordnung zur Durchführung des Be-wirtscbaftungsnotgesetzes vom 23« April 1948 (GVB1 VerYfiGeb S 37) und durch die Anordnung des Direktors für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten über die Bewirtschaftung und Ziarktregelung auf dem Gebiete der Vieh- und Fleischwirtschaft vom 22. Dezember 1942, die aber ohne unmittelbare Bedeutung für die hier dem Kläger gegenüber erlassene Einzelanordnung ist, aufgehoben, aber zugleich neue Grundsätze der Bewirtschaftung aufgestollt und dabei auch Beschlagnahmen für zulässig erklärt, auf die nach § 5 die Verordnung über die Wirkungen der Beschlagnahme zur Regelung des Y/arenverkehrs vom 4.i4ärs 1940 (RGBl S 551) entsprechend angewandt werden sollten. Die 3inzelanordnung vom 5.üärz 1948 ist nach Feststellung des Oberlandesgerichts von dem Prüfer WiSfc des Landesernährungsamtes in Vollmacht des Leiters der Viehwirtschaftsstelle Nordrhein-Y/estfalen, Aussenstelle UM», erlassen worden, die in Nordrhein-Westfalen in der Nachkriegszeit an die Stelle der Hauptvereinigung bezw. Zu unrecht beruft sich der Kläger auf das am 5.März 1948 in Kraft getretene Gesetz über die Auflösung des Heiohsnähr&t&ndes. Das Gesetz zur Überleitung von Befugnissen auf dem Gebiete der Drnährung, Landwirtschaft und-Fischerei vom 7. Hach den für das Hevi-sicnsgericht bindenden Feststellungen des Oberlandesgerichts hat aber nicht die am 5.1üärz 1948 mit sofortiger Wirkung aufgelöste Kreisbauernschaft, sondern die Viehwirtschaftsstelle die Einzelanordnung gegen den ■ Kläger erlassen. Hier kommt das schon deshalb nicht in Frage, weil die Zu- • ständigkeit zur Entscheidung über den Einspruch nach § 5 des Auflösungsgesetzes auf die in Frage kommende Landesbehörde übergegangen war. Hiernach ist davon auszugeben, dass die Einzelanordnung vom 5.föärz 1948 von der Viehwirtschaftsstelle im Hahmen ihrer Zuständigkeit und in Anwendung noch in Kraft befindlicher gesetzlicher Bestimmungen erlassen worden ist* Den Oberlandesgericht ist weiter darin beizutreten, dass die Einzelanordnung vom 5.3.1948 auch im übrigen nicht mit Mängeln behaftet ist, die ihre Unwirksamkeit zur Folge haben müssten. Insbesondere sind keine Bedenken daraus herzuleiten, dass es sich um ein vorgedrucktes Formular handelt, auf dem auch die Unterschrift des Geschäftsführers der Viehwirtschaftsstelle vorgedruckt war, und das von Mit seiner Unterschrift kam daher ein wirksamer Verwaltungsakt der Viehwirtschaftsstelle zustande, und es ist unschädlich, dass das Formular auch noch die vorgedruckte Unterschrift des Leiters der Behörde trug. oder wenn die Tiere auf Grund der Beschlagnahme abgeliefert und von der Viehwirtschaftsstelle selbst dem neuen Eigentümer zugewiesen wurden. Eine solche Zuweisung an den .Beklagten ist nach der für das- Revisions&ericht bindenden Peststellung des Berufungsgerichts erfolgt. Es kann daher dahingestellt bleiben, ob er sein Eigentum etwa schon mit der Ablieferung an 7/eBl ■■I aufgegeben hat, ob es sich bei der Ablieferung an Wellpott zunächst nur um eine Sicherstellung der Tiere gehandelt hat und welche Bedeutung dem Einziehungsantrag im Strafverfahren zukomnt* Entscheidend ist, dass mit der Beschlagnahme und der Ablieferung der Tiere ein Verfü^ungsrecht für die Viehwirtschaftsstelle begründet wurde und dass diese von ihrem iiecht zugunsten des Beklagten mit der Wirkung Gebrauch gemacht hat, dass dieser das Eigentum an den Tieren erwarb*

EinzelanordnungVerordnungViehwirtschaftsstelleGesetzTierKlägerKraft

Volltext der Entscheidung

■ 2463 081
IT SB 95 / 50
Verkündet
 als Urkundsbeai~ter der Geschäftsstelle.
Im Namen des Volkes
»
In dem Rechtsstreit
 des Bauern V/ilhelm u	in	iMBi i«r.
Ureis
 Klägers, Berufungsbeklagten und Revisionsmlägers, - ProzessbevollmÜcl-tigter: Rechtsanwalt
 gegen
den Angestellten Fritz 0	in 31
Beklagten, Berufungsklüger und Revisionsbeklagten9 - Prozessbevollmächtigtors iieehtsauv/ult Justizrat
 hat der IV. Zivilsei;at des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 4- Oktober 1951 unter älit--Wirkung der Bundesrichter ])r.Bersch, Ascher, Dr.Hartz, Johannsen und Dr.Kregel
 für Hecht erkannt:
Die Revision des Klägers gegen das Urteil des 5•Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Hamm vom 17*tfai 1949 wird zurückgewiesen.
Die Kosten der Revision fallen dem Kläger zur iiast.
Von Hechts wegen
 
Tatbestand;
Am 5* Llärz 1948 nahüien die Prüfer	und	|
des Landesemährungsamts Kordrhein-Vestfulen, Auasen-steile UM, auf dem Hof des Klägers eine Betriebsprüfung vor, bei der in.seinem Stalle eine Kuh im Ge-\7icl:t von ca. 450. kg und ein Rind von ca. 350 kg sowie ein Schwein festgestellt wurden, die er bei der letzten Viehzählung nicht angegeben hatte. V/MBi schrieb darauf auf einen vorgedruckten Formular der Viehwirt-schaftsstclle Hordrhein-Y/estfalen, Aussenstelle UMB, eine Einzelanordnung auf, in der der Kläger unter Bezugnahne auf § 10 der Verordnung über die Öffentliche Bewirtschaftung von Tieren und tierischen Erzeugnissen vom 7. September 1939 in Verbindung mit den § 21 ff der Verordnung über die öffentliche Bewirtschaftung von landwirtschaftlichen Erzeugnissen vom 27* August 1939 ln den geltenden Fassungen aufgefordert wurde, bis zu dem 8. i£ärz 1948 drei Stück Nutzvieh, nämlich eine Kuh ca. 450 kg, ein Rind cat 350 kg, ein Schwein ca. 25 kg an den Viehhändler Gustav V/elMBl in KMHM ab-zuliefem.
Der Kläger bestätigte den Empfang dieser Einzelanordnung durch seine Unterschrift und händigte die Kuh und das Rind an den Viehhändler ./e^HBI aus. Dieser übergab die Tiere, nachdem Y/iife ihm die Genehmigung dazu erteilt hatte, an den Beklagten.
Hit der Klage hat der Kläger vom Beklagten Herausgabe der Kuh, des Rindes und eines inzwischen von der Kuh geworfenen Kalbes verlangt. Er hat zur Begründung des Klagebegehrens vorgetragen, dass er Eigentümer der Tiere geblieben sei. Die Beschlagnahme sei nur zur
 Sicherstellung erfolgt. Die Viehwirtschaftsuteile habe auf Gr:wd der Einzelanordnung das Eigentum an dem Vieh nicht auf den Beklagten übertragen können.
Der Beklagte hat Abweisung der Klage beantragt und. geltend gemacht, dass er durch einen rechtmässigen Verwaltungsakt das Eigentum an dem Vieh erlangt habe.
Das Landgericht hat nach dem Klageantrag erkannt. Auf die Berufung des Beklagten hat das Oberlandesge- -rieht unter Abänderung des lain gerichtlichen Urteils die Klage abgewiesen und auf die vom Beklagten im Beruf ungs verfahren erhobene Widerklage den Kläger verurteilt, die durch Vollstreckung des ersten Urteils erlangten Viere, nämlich eine Kuh und ein Kind, an den Beklagten herauszugeben.
i
Mit der vom Oberlandesgericht zugelassenen Revision verfolgt der Kläger seine Berufungsanträge zur Klage und Widerklage weiter. Er rügt Verletzung des § 286 &?0 und des sachlichen Hechts, insbesondere der §§ 985,
1006, 1007 BGB sowie des Be\;irtscl~aftungsnotgesetzes, des Gesetzes Uber die Auflösung des Heichsnährstandes, der Verordnung Uber den Warenverkehr und des $ 9 des Viehzählungsgesetzes vom 31.10.1958.
Der Beklagte bittet um Zurückweisung der Revision.
EntscheidungsgrUndei -
Die Revision ist an sich statthaft, auch formund fristgerecht eingelegt! sie ist aber nicht begründet.
I.	Der Rechtsweg ist zulässig. Der Kläger klagt nach seinem tatsächlichen Vorbringen aus Eigentum. Y/le der
 
Senat im Anschluss an die fast einhellige'Auffassung in Rechtsprechung und Schrifttum bereits wiederholt aus gesprochen hat, steht die Berufung des Beklagten auf einem zu seinen Gunsten ergangenen Verwaltungsakt gegenüber dem auf Vorschriften des bürgerlichen üec.hts gestützten Klage an Spruch der Zulässigkeit des Rechtswegs nicht entgegen,
II,	Im Ergebnis zutreffend hat das QLtf angenommen, dass die Einzeltnordnung vom 5—iärz 1948 und die Zuweisung der Tiere an den Beklagten- zu dem Verlust des Bi-* genturns* für den Kläger und zu dem Eigentumserwerb durch den Beklagten geführt hat, *
§ 10 der Verordnung über die öffentliche Bewirtschaftung von Tieren und tierischen Erzeugnissen vom 7. September 1939 (EGB1 1714) ermächtigte die Ilaupt-vereinigur.g der deutschen ViehYiirtschaft oder die von ihr bestimmten Stellen - die HauptVereinigung hat durch Anordnung Nr 20 vom 23. September 1939 (iu^VBl S 713) ihre Befugnisse insoweit auf die Viehwirtschaftsverbände übertragen -, von den Eigentümern oder Besitzern von Tieren die Ablieferung zu Schlachtzwecken zu verlangen, Die Aufforderung zur Ablieferung hatte durch Einzelanordnung oder durch öffentliche Bekanntmachung zu erfolgen, Kit dem Zugang der EinzelanOrdnung galten die Tiere als beschlagnahmt. Die Beschlagnahme hatte gemäss § 23 der Verordnung Über die öffentliche Bewirtschaftung von landwirtschaftlichen Erzeugnissen vom 27. August 1939 (HCrBl S 1521) die Wirkung, dass über die Erzeugnisse nur nach den Anordnungen und Y/eisungen der bewirtschaftenden Stelle verfügt werden durfte.
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. Durch die Verordnung von 21. Oktober 1943 (RGBl S 576) wurden in Abänderung der bisherigen Passung des § 10 der Verordnung vom 7. September 1939 die Hauptvereinigung oder die von ihr bestimmten Stellen ermächtigt’, zur Sicherung der Fleischversorgung und eines den gesamten wirtschaftlichen Verhältnissen entsprechenden Bestandes an Tieren die Ablieferung von Tieren nicht nur zu Schlachtzwecken, sondern ohne Rücksicht auf ihren Verwendungszweck zu verlangen« Dem Tierhalter wurde in dieser Verordnung das Hecht des Einspruchs gegen die Auflage dez^Ablieferung binnen 3 Tagen eingeräumt$ der Einspruch sollte keine auf schiebende Y/irkung haben} über ihn hat*te der Kreisbaueraführer endgültig zu ent-scheiden.
Die gegen den Kläger erlassene Einzelanordnung vom 3« Uärz 1948 stützt sich ausdrücklich auf die Vorschriften der Verordnungen vom 7. September 1939 und 27. August 1939, deren T/eitergeltung zu dieser Zeit keinen Bedenken unterliegt. Der Beklagte hat zutreffend darauf hingewiesen, dass diese beiden Verordnungen erst durch § 35 der 2« Verordnung zur Durchführung des Be-wirtscbaftungsnotgesetzes vom 23« April 1948 (GVB1 VerYfiGeb S 37) und durch die Anordnung des Direktors für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten über die Bewirtschaftung und Ziarktregelung auf dem Gebiete der Vieh- und Fleischwirtschaft vom 22. September 1948 (Amtsblatt für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten S 161) ausser Kraft gesetzt worden sind. Das Gesetz Über die Auflösung des Reichsnährstandes vom 21.Januar 1948 (GVB1 VerY/iGeb S 21) hatte den Zweck, die Organisa-
 
tion des Reichsnährstandes aufzulösen, nicht aber das materielle Bewirtschaftungsrecht aufzuheben, dessen Weitergeltung unter den damaligen besonders kritischen Ernährungsvorhältnissen notwendig war. So hat auoh das Gesetz zur Sicherung der Pleischversorgung im Winter 194-7/48 vom 3. Oktober 1947 (GVB1 VerY/iGeb S 5) in seinem § 13 ausdrücklich die bisherigen Bewirtschaf tungs Vorschriften, soweit sie nicht diesem Gesetz widersprachen, aufrechterhalten. In § 8 Abs 2 Satz 2 dieses Gesetzes ist sogar in wesentlicher Verschärfung der bisherigen Bestimmungen angeordnet, dass die zuständige Landesbehörde nichtgemeldetes Vieh entschädigungslos einziehen kann. Hieraus ist ein- * deutig zu folgern, dass der Gesetzgeber damals nicht den Y/illen hatte, die bisherigen Grundlagen der Bewirtschaftung ausser Kraft zu setzen, soweit er nicht gleichzeitig ähnliche oder gar noch schärfere Bestimmungen an ihre Stelle setzte.
Bas Bewirtschaftungsnotgesetz vom 30.0ktober 1947 (GVB1 VerViGeb 1948 S 3 ff) hat in seinen § 34 zwar die Verordnung über den Warenverkehr in der Passung vom 11. Dezember 1942, die aber ohne unmittelbare Bedeutung für die hier dem Kläger gegenüber erlassene Einzelanordnung ist, aufgehoben, aber zugleich neue Grundsätze der Bewirtschaftung aufgestollt und dabei auch Beschlagnahmen für zulässig erklärt, auf die nach § 5 die Verordnung über die Wirkungen der Beschlagnahme zur Regelung des Y/arenverkehrs vom 4.i4ärs 1940 (RGBl S 551) entsprechend angewandt werden sollten. Y/enn das Bewirtschaftungsnotgesetz ausdrücklich nur die in seinen
§§ 34, 35 angeführten Rechtsvorschriften ausser Kraft gesetzt hat, kann es keinem Zweifel unterliegen, dass äie dort nicht angeführten Verordnungen vom 27» August und 7. September 1939» die bisher grundlegende Bedeutung für die Bewirtschaftung auf dem Gebiete der 3r-nährung hatten, einstweilen noch weiter in Kraft bleiben sollten.
Die 3inzelanordnung vom 5.üärz 1948 ist nach Feststellung des Oberlandesgerichts von dem Prüfer WiSfc des Landesernährungsamtes in Vollmacht des Leiters der Viehwirtschaftsstelle Nordrhein-Y/estfalen, Aussenstelle UM», erlassen worden, die in Nordrhein-Westfalen in der Nachkriegszeit an die Stelle der Hauptvereinigung bezw. des früheren Viehwirtschaftsverbandes Rheinland-Y/estfalen getreten war« Ur ist daher von der gemäss den Verordnungen vom 7. September 1939 und 21. Oktober 1943 zuständigen Stelle erlasseii worden.
Zu unrecht beruft sich der Kläger auf das am 5.März 1948 in Kraft getretene Gesetz über die Auflösung des Heiohsnähr&t&ndes. Denn nach den §§ 1 und 8 dieses Gesetzes wurden die Marktwirtscfcaftsverbände erst zu dem 30.Juni 1948 aufgelöst und auch die Bestimmungen über die’%/irtschaftsverbände blieben bis zu dem 30.Juni 1948 in Kraft. Das Gesetz zur Überleitung von Befugnissen auf dem Gebiete der Drnährung, Landwirtschaft und-Fischerei vom 7. September 1948 (GVB1 VerV/iGeb S 91) bestimmt dementsprechend in seinem § 2, dass die Aufgaben und Befugnisse, die auf dem Gebiete der Ernährung und Landwirtschaft bisher Y/irtschaftsverbänden zustanden, ab I.Juli 1948 auf die bewirtschaftenden Stellen
 
der Länder ttbergegangsn seien. Das Urteil des Deutschen Obergerichts vcm 27. April 1949 (DVerw 1949, 585), auf das sich der Kläger beruft, steht dem nicht entgegen\ es erwähnt gleichfalls, dass ungeachtet der sofortigen Auflösung der ileiphsnährstc.ndsorganisation in übrigen die Auflösung der Y/irtschaftsverbände bis sum 50. Juni 1948 hinausgeschoben worden sei. Hach den für das Hevi-sicnsgericht bindenden Feststellungen des Oberlandesgerichts hat aber nicht die am 5.1üärz 1948 mit sofortiger Wirkung aufgelöste Kreisbauernschaft, sondern die Viehwirtschaftsstelle die Einzelanordnung gegen den ■ Kläger erlassen. Die Viehwirtschaftsstelle, die in Kordrhein-Y/eetfalen nach dem Kriege in das dortige Landesernährungsamt als Teil dieser Behörde eingebaut war, war aber jedenfalls am 5*^ärz 1948 dafür noch zuständig. Die Hechtsgültigkeit der Binzeianordnung wird auch nicht dadurch in Frage gestellt, dass infolge Auflösung der Kreisbauernschaft mit Wirkung vom 5.Liärz 1948 die • Geltendmachung eines Einspruchs durch den Kläger beim Kreisbauernführer rechtlich nicht mehr möglich gewesen wäre. Es kann dahingestellt bleiben, ob dies überhaupt zur Unwirksamkeit der Anordnung führen könnte. Hier kommt das schon deshalb nicht in Frage, weil die Zu- • ständigkeit zur Entscheidung über den Einspruch nach § 5 des Auflösungsgesetzes auf die in Frage kommende Landesbehörde übergegangen war.
III.	Hiernach ist davon auszugeben, dass die Einzelanordnung vom 5.föärz 1948 von der Viehwirtschaftsstelle im Hahmen ihrer Zuständigkeit und in Anwendung noch in Kraft befindlicher gesetzlicher Bestimmungen erlassen
 worden ist* Den Oberlandesgericht ist weiter darin beizutreten, dass die Einzelanordnung vom 5.3.1948 auch im übrigen nicht mit Mängeln behaftet ist, die ihre Unwirksamkeit zur Folge haben müssten. Insbesondere sind keine Bedenken daraus herzuleiten, dass es sich um ein vorgedrucktes Formular handelt, auf dem auch die Unterschrift des Geschäftsführers der Viehwirtschaftsstelle	vorgedruckt war, und das von
. dem Prüfer \?i||fc mit seiner Unterschrift nach dem Zv*-■ satz nfür die Richtigkeit11 versehen worden ist. UiSfe hat dabei nach den Feststellungen des Berufungsgerichts als Beamter der Viehwirtschaftsstelle und in ausdrücklicher Vollmacht des Behördenleiters gehandelt. Mit seiner Unterschrift kam daher ein wirksamer Verwaltungsakt der Viehwirtschaftsstelle zustande, und es ist unschädlich, dass das Formular auch noch die vorgedruckte Unterschrift des Leiters der Behörde trug. Sine Blanko-verftigung in dem Sinne, wie der Senat sie in seinem Urteil vom 12.2.1951 (BGHZ 1,H6) für nichtig erklärt hat, liegt daher hier nicht vor. Unerheblich ist schliess lieh, ob die Viehwirtschaftsstelle bei Erlaß der Einzel-anordnuug vom 5.3.1948 von ihrem pflichtgeinässen Ermessen zutreffenden Gebrauch gemacht hat. Selbst wenn Ermessensfehler vorgekommen sein sollten, so könnte das nur eine im Verwaltungswege geltendzu demachende Anfechtbarkeit der Anordnung, nicht aber deren .Richtigkeit zur Folge haben.
iV. Die Einzelanorunung ist nach al-edem als rechtswirksam zu behandeln. Sie hat eine Beschlagnahme der Tiere bewirkt. Li it dieser Beschlagnahme und der darin
 
angeordneten Ablieferung der Tiere an den Viehhändler V/eflHV verlor der Kläger das Eecht, Uber die Tiere anderweitig zu verfugen. Dagegen wurde damit ein Verfügungsrecht für die Viehwirtschaftssteile begi*ündet. Denn Sinn und Zweck der Verordnungen vom 7.9.1959 und 21.10.1943 war, eine andere Verteilung des vorhuidenen Viehbestandes zu ermöglichen. Das konnte nur geschehen, wenn entweder der bisherige Eigentümer auf Anweisung der zuständigen Stellen die bezeichneten Tiere selbst •an den neuen Eigentümer veräusserte. oder wenn die Tiere auf Grund der Beschlagnahme abgeliefert und von der Viehwirtschaftsstelle selbst dem neuen Eigentümer zugewiesen wurden. Diesen' Y.*eg hat die Viehwirtscl:aftsstelle gewählt, indem sie Ablieferung der Tiere an den Viehhändler	verlangte und sie dünn dem Beklagten .
zuwies. Eine solche Zuweisung an den .Beklagten ist nach der für das- Revisions&ericht bindenden Peststellung des Berufungsgerichts erfolgt. Das Berufungsgericht hat die Zuweisung darin gesehendass die dem Landesemährungs-. amt angegliederte Viehv/irtscl.aftsstelle durch ihren Beamten 1?ifl(| den Viehhändler Y/eHBH angewiesen hat. das Vieh an den Beklagten auszuliefern, wenn dieser entsprechende Einkaufsscheine verlegte. Dass T/iHfc dabei auch mit dem Stabsleiter der Kreisbauernschaft Rücksprache genommen hat,* wie das Berufungsgericht feststellt, ist unerheblich. Ebenso wenig sind Bedenken
 daraus herzuleiten, dass das Berufun0sgerioht nicht auch ausdrücklich den Zugang dieser Anweisung an den .Beklagten festgestellt hat, Es hat sich damit begnügt, dass Y/iVfe den Viehhändler feMBH von der Zuweisung unterrichtet und dieser sie ausgeführt hat. Daraus hat das Berufungsgericht ohne Kechtsirrtum geschlossen, dass TTeBPHI lediglich den Willen des Landesernährungs-amts zur Ausführung gebracht hat, und dass damit auch die Zuweisung an den Beklagten wirksam geworden ist* Entscheidend ist, dass die Zuweisung selbst von der Vieh\virtscl*afts‘stelle und damit von der dafür zuständigen Stelle ausgegangen ist» Das aber hat das Berufungsgericht ausdrücklich festgestellt* Hit der Zuweisung und. der Auslieferung der Tiere an den Beklagten erwarb er das Eigentum daran. Spätestens mit dem Eigentumser-werb durch den Beklagten hat der Kläger sein Eigentum verloren. Es kann daher dahingestellt bleiben, ob er sein Eigentum etwa schon mit der Ablieferung an 7/eBl ■■I aufgegeben hat, ob es sich bei der Ablieferung an Wellpott zunächst nur um eine Sicherstellung der Tiere gehandelt hat und welche Bedeutung dem Einziehungsantrag im Strafverfahren zukomnt* Entscheidend ist, dass mit der Beschlagnahme und der Ablieferung der Tiere
i
ein Verfü^ungsrecht für die Viehwirtschaftsstelle begründet wurde und dass diese von ihrem iiecht zugunsten des Beklagten mit der Wirkung Gebrauch gemacht hat, dass dieser das Eigentum an den Tieren erwarb*
Die Revision erweist sich daher als unbegründet und war mit der Kostenfolge aus § 97 £F0 zurttckzu-weisen«
Dr.Dersch Ascher Dr. Hartz Johannsen Kregel«