1. Der Antrag des Klägers auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Einlegung der Revision gegen das Urteil des 8. In dem rechtzeitig gestellten Wiedereinsetzungsantrag macht der Kläger geltend, die Fristversäumung beruhe auf Nach Zustellung des Urteils sei weisungsgemäß in der Handakte auf der ersten Seite des Berufungsurteils der Zeitpunkt der Zustellung richtig mit dem 24. Die Bürovorsteherin sei angewiesen worden, im Fristenkalender eine Vorfrist auf den 17. März 1997 und die Revisionsfrist mit dem 24. März 1997 mit dem unzutreffenden Vermerk "Fristende 27.3.1997" vorgelegt worden sei. Dies wiederum habe dazu geführt, daß der Auftrag zur Einlegung der Revision an den Revisionsanwalt vom zweitinstanzlichen Prozeßbevollmächtigten unter Hinweis auf eine Rechtsmittelfrist zu dem 27. Die Versäumung der Revisionsfrist beruht auf einem Verschulden des zweitinstanzlichen Prozeßbevollmächtigten des Klägers, das dieser sich nach § 85 Abs. 2 ZPO zurechnen lassen muß (vgl. März 1997 nicht auf den Vermerk "Fristende 27.3.1997" verlassen dürfen, sondern die Revisionsfrist
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IV ZR 94/97 vom 23. Juli 1997 in dem Rechtsstreit 2 Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Schmitz und die Richter Römer, Dr. Schlichting, Terno und Seiffert am 23. Juli 1997 beschlossen: 1. Der Antrag des Klägers auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Einlegung der Revision gegen das Urteil des 8. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Nürnberg vom 13. Februar 1997 wird zurückgewiesen. 2. Streitwert des Revisionsverfahrens: 94.009,74 DM Gründe: I. Der Kläger beantragt Wiedereinsetzung, weil er die Revisionsfrist versäumt hat. Seine Revision gegen das am 24. Februar 1997 zugestellte Berufungsurteil ist am 26. März 1997 eingegangen. In dem rechtzeitig gestellten Wiedereinsetzungsantrag macht der Kläger geltend, die Fristversäumung beruhe auf 3 einem Versehen der langjährigen und zuverlässigen Bürovorsteherin seines zweitinstanzlichen Prozeßbevollmächtigten. Nach Zustellung des Urteils sei weisungsgemäß in der Handakte auf der ersten Seite des Berufungsurteils der Zeitpunkt der Zustellung richtig mit dem 24. Februar 1997 vermerkt worden. Die Bürovorsteherin sei angewiesen worden, im Fristenkalender eine Vorfrist auf den 17. März 1997 und die Revisionsfrist mit dem 24. März 1997 zu notieren. Aus im Nachhinein nicht mehr erklärlichen Gründen sei zwar die Vorfrist zutreffend, die Rechtsmittelfrist indessen nicht mit dem 24. März 1997, sondern mit dem 27. März 1997 eingetragen worden. Dies habe dazu geführt, daß die Handakte am 17. März 1997 mit dem unzutreffenden Vermerk "Fristende 27.3.1997" vorgelegt worden sei. Dies wiederum habe dazu geführt, daß der Auftrag zur Einlegung der Revision an den Revisionsanwalt vom zweitinstanzlichen Prozeßbevollmächtigten unter Hinweis auf eine Rechtsmittelfrist zu dem 27. März 1997 erst am 26. März 1997 erteilt worden sei. II. Der zulässige Wiedereinsetzungsantrag ist nicht begründet. Die Versäumung der Revisionsfrist beruht auf einem Verschulden des zweitinstanzlichen Prozeßbevollmächtigten des Klägers, das dieser sich nach § 85 Abs. 2 ZPO zurechnen lassen muß (vgl. BGH, Urteil vom 5. April 1990 - VII ZR 215/89 - NJW 1990, 2822 unter II 2 b). Der Prozeßbevollmächtigte des Klägers hätte sich bei Vorlage der Akten am 17. März 1997 nicht auf den Vermerk "Fristende 27.3.1997" verlassen dürfen, sondern die Revisionsfrist 4 selbst überprüfen müssen. Dabei hätte er durch einen Blick in die Handakte festgestellt, daß die Frist bereits am 24. März 1997 abläuft. Es entspricht gefestigter Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, daß der Prozeßbevollmächtigte nach Vorlage der Akten zur Vorbereitung einer fristwahrenden Prozeßhandlung zur eigenverantwortlichen Prüfung des Fristenablaufs verpflichtet ist (vgl. BGH, Beschlüsse vom 14. Januar 1997 - VI ZB 24/96 - VersR 1997, 598 und vom 25. Mai 1994 - XII ZB 57 und 92/94 - VersR 1995, 69 unter 2b, jeweils m.w.N.). Dr. Schmitz Römer Dr. Schlichting Terno Seiffert