Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsitzenden Richter Bundschuh und die Richter Rottmül-ler, Dr. Zopfs, Dr. Ritter und Römer auf die mündliche Verhandlung vom 27. Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 1. August 1981 unterhielt die Klägerin für ihre Produktionsstätten eine Sammel-feuerversicherung, an der die Beklagte mit Nachtrag Nr. 4 Juli 1985 eine Stichtagsmeldung ab, in der sie den Warenbestand ihres durch Nachtrag Nr. 3 vom 10. August 1985, die den Bestand des Produktionsbetriebs in Sri Lanka mit 5.585.000 DM bezifferte, ging bei der Beklagten erst nach dem Brand ein. September 1985 nur dann zu berücksichtigen wäre, wenn sie dem Versicherer oder dessen Vertreter vor dem Eintritt des Versicherungsfalles zugegangen wäre. Damit meint das Berufungsgericht offenbar, daß eine erst nach dem Versicherungsfall zugegangene Stichtagsmeldung grundsätzlich nicht mehr zu berücksichtigen sei. Der Versicherungswert, den die versicherten Vorräte an dem vereinbarten Stichtag eines jeden Monats haben (Stichtagswert), ist dem Versicherer jeweils innerhalb von 10 Tagen oder innerhalb einer vereinbarten anderen Frist nach diesem Stichtag zu melden (Stichtagssumme). Geht bereits die erste Stichtagsmeldung dem Versicherer nicht rechtzeitig zu, so sind die Vorräte ab Fristablauf bis zu dem Eingang der Meldung nur mit der Hälfte der Versicherungssumme versichert. 4. Ist die letzte vor Eintritt des Versicherungs-falls gemeldete Stichtagssumme niedriger als der Stichtagswert, für den die Stichtagssumme gemeldet wurde oder gemäß Nr. 2 Abs. 2 Satz 1 als gemeldet gilt, so wird nur der Betrag ersetzt, der sich zu dem ganzen Schaden verhält wie die gemeldete Stichtagssumme zu dem Stichtagswert. Die Meldung gilt, wenn der Versicherungsnehmer nicht etwa's anderes bestimmt hat, als Antrag auf Erhöhung der Versicherungssumme auf den gemeldeten Betrag ab Zugang der Meldung. 4. Ist die letzte vor Eintritt des Versicherungsfalls gemeldete Stichtagssumme niedriger als der Stichtagswert, für den die Stichtagssumme gemeldet wurde oder gemäß Nr. 2 Abs. 2 als gemeldet gilt, so wird nur der Betrag ersetzt, der sich zu dem ganzen Schaden verhält wie die gemeldete Stichtagssumme zu dem Stichtagswert." Die Stichtagsklausel unterliegt als Allgemeine Geschäftsbedingung im Sinne von S 1 AGB-Gesetz der freien Auslegung durch das Revisionsgericht (BGH, Urteil vom 11,2.1976 -IV ZR 193/74 - VersR 1976, 425 unter I. a) Bereits dem Wortlaut der im ersten Rechtszug vorgelegten Fassung ist zu entnehmen, daß die nachteiligen Folgen der unterlassenen Stichtagsmeldung erst und nur dann eintre-ten, wenn der Versicherungsnehmer die Meldefrist versäumt hat (vgl. Auf die zwischen den Parteien streitige Frage, ob der Eingang der Stichtagsmeldung beim Versicherungsmakler genüge, kommt es nicht an, da auch der Eingang beim führenden Versicherer noch innerhalb der Meldefrist von 30 Tagen lag. Bei dieser Auslegung bleibt die Meldung für den vorletzten Stichtag "so lange" maßgeblich, als noch keine neue Meldung erfolgt ist. Die Beklagte kann sich nicht mit Erfolg darauf berufen, die Berücksichtigung einer nach Eintritt des Versicherungsfalls erstellten Stichtagsmeldung sei eine unverhältnis- Räumt dieser dem Versicherungsnehmer eine über die regelmäßige Dauer von zehn Tagen hinausgehende Meldefrist ein, so bringt er damit zu dem Ausdruck, daß er das Risiko der Erhöhung des Warenwertes bis zur fristgemäßen Stichtagsmeldung übernimmt. b) Eine Stichtagsklausel mit diesem Inhalt wäre nach den Umständen außerdem so ungewöhnlich, daß der Versicherungsnehmer damit nicht zu rechnen braucht (S3 AGB-Gesetz). Das vom Versicherer während der laufenden Meldefrist bis zur nächsten fälligen Stichtagsmeldung zu tragende Wagnis würde, für den Versicherungsnehmer überraschend, auf ihn verlagert werden. c) Eine Klausel mit dem von der Beklagten behaupteten Inhalt würde darüber hinaus den Versicherungsnehmer entgegen Selbst in bestimmten Fällen, in denen der Versicherungsnehmer die Meldung sogar falsch - wenn auch aus Versehen unrichtig - erstattet hat, wird ihm nach Nr. 3 der Klausel die Möglichkeit unverzüglicher Berichtigung gestattet und für den Fall des zwischenzeitlichen Eintritts des Versicherungsfalls der Nachweis des Versehens eingeräumt. messene Benachteiligung, eine Unterversicherung anhand der zuletzt gemeldeten Stichtagssumme anzunehmen, obwohl die Meldefrist für den nächsten Stichtag noch nicht abgelaufen war, ein Versäumnis des Versicherungsnehmers also noch nicht vorlag. 5. Entscheidend ist demnach allein, ob die Meldung für den letzten, vor dem Versicherungsfall liegenden Stichtag ordnungsgemäß vorgenommen wurde. für die Mitversicherer zu dem Abschluß des im Nachtrag Nr. 10 dokumentierten Abänderungsvertrages bevollmächtigt, durch den die Meldefrist von einem Vierteljahr auf einen Monat verkürzt wurde.
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES ZR 94/90 URTEIL Verkündet am: 27. März 1991 Keller, Justizsekretärin als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit 2 Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsitzenden Richter Bundschuh und die Richter Rottmül-ler, Dr. Zopfs, Dr. Ritter und Römer auf die mündliche Verhandlung vom 27. März 1991 für Recht erkannt: Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 1. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Bamberg vom 11. Januar 1990 aufgehoben. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil der 2. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Aschaffenburg vom 31. Januar 1989 wird zurückgewiesen. Die Beklagte trägt die Kosten der Rechtsmittelverfahren. Von Rechts wegen Tatbestand: Die Klägerin nimmt die Beklagte als Mitversicherer aus einer Sammelfeuerversicherung auf Zahlung von 250.000 DM nebst Zinsen in Anspruch. Gemäß Versicherungsschein vom 25. August 1981 unterhielt die Klägerin für ihre Produktionsstätten eine Sammel-feuerversicherung, an der die Beklagte mit Nachtrag Nr. 4 3 vom 10. Mai 1983 einen Anteil von 25% übernahm. Nach Position 32c) des Versicherungsscheins waren Vorräte nach der Stichtagsklausel (5.01) (Form 108/1.78) zunächst mit viertel jährlicher nachträglicher Meldefrist zu dem Ende jeden Monats versichert. Durch den Nachtrag Nr. 10 vom 8. August 1985 wurde unter anderem die Position 32c) dahingehend geändert, daß mit Wirkung vom 30. Juni 1985 die Meldefrist 30 Tage betragen sollte. Zum Stichtag 30. Juni 1985 gab die Klägerin mit Schreiben vom 19. Juli 1985 eine Stichtagsmeldung ab, in der sie den Warenbestand ihres durch Nachtrag Nr. 3 vom 10. März 1983 in den Versicherungsvertrag aufgenommenen Produktionsbetriebs I. Company Ltd. in Sri Lanka mit 1.000.000 DM be-zeichnete. Eine Stichtagsmeldung zu dem 31. Juli 1985 wurde nicht erstattet. Am 21. September 1985 brach bei der I. ein Brand aus, durch den an den Warenvorräten ein Schaden von 4.962.742 DM entstand. Die Stichtagsmeldung vom 20. September 1985 zu dem 31. August 1985, die den Bestand des Produktionsbetriebs in Sri Lanka mit 5.585.000 DM bezifferte, ging bei der Beklagten erst nach dem Brand ein. Den Eingang dieser Stichtagsmeldung bestätigte die H. Feuerversicherungs-Gesellschaft, der führende Versicherer der Sammelversicherung, durch Fernschreiben vom 26. September 1985. Auf den Schaden an den Warenvorräten zahlten die Versicherer 971.918 DM. 4 Mit ihrer Klage macht die Klägerin einen der Höhe nach unstreitigen, im einzelnen aufgeschlüsselten Teilbetrag von weiteren 250.000 DM als anteilige Versicherungsleistung der Beklagten geltend. Die Parteien streiten darüber, welcher Wortlaut der Stichtagsklausel vereinbart war. Außerdem vertreten sie unterschiedliche Auffassungen zu der Frage, ob die Klägerin die Meldefrist ungeachtet des Versicherungsfalles vollständig ausschöpfen durfte oder ob die Stichtagsmeldung vom 20. September 1985 nur dann zu berücksichtigen wäre, wenn sie dem Versicherer oder dessen Vertreter vor dem Eintritt des Versicherungsfalles zugegangen wäre. Das Landgericht hat der Klage mit Ausnahme eines Teils der geforderten Zinsen stattgegeben. Die Berufung der Beklagten hat zur Klageabweisung durch das Oberlandesgericht geführt. Mit ihrer Revision erstrebt die Klägerin die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils. Entscheidunasaründei Die Revision führt zur Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils. 1. Das Berufungsgericht hat ausgeführt, die Stichtagsmeldung vom 20. September 1985 sei nicht zu berücksichtigen, weil sie dem Versicherer vor dem Schadensfall nicht zugegangen sei. Damit meint das Berufungsgericht offenbar, daß eine erst nach dem Versicherungsfall zugegangene Stichtagsmeldung grundsätzlich nicht mehr zu berücksichtigen sei. Diese Auffassung hält den Revisionsangriffen nicht stand. 2. Der Text der Stichtagsklausel ist weder im Versicherungsschein noch in einem der Nachträge enthalten. a) Im ersten Rechtszug waren sich die Parteien darüber einig, daß die Klausel folgenden Wortlaut habe: "1. Entschädigungsgrenze für die versicherten Vorräte ist die vereinbarte Versicherungssumme. 2. Der Versicherungswert, den die versicherten Vorräte an dem vereinbarten Stichtag eines jeden Monats haben (Stichtagswert), ist dem Versicherer jeweils innerhalb von 10 Tagen oder innerhalb einer vereinbarten anderen Frist nach diesem Stichtag zu melden (Stichtagssumme). Solange für einen Stichtag trotz Fristablaufs keine Meldung erfolgt ist; gilt auch für diesen Stichtag die zuletzt gemeldete Stichtagssumme. Geht bereits die erste Stichtagsmeldung dem Versicherer nicht rechtzeitig zu, so sind die Vorräte ab Fristablauf bis zu dem Eingang der Meldung nur mit der Hälfte der Versicherungssumme versichert. 3. Der Versicherungsnehmer hat eine infolge Schreib-, Rechen- oder Hörfehlers versehentlich falsch erstattete Meldung unverzüglich zu berichtigen. Ist inzwischen ein Versicherungsfall eingetreten, so hat er das Versehen nachzuweisen. 4. Ist die letzte vor Eintritt des Versicherungs-falls gemeldete Stichtagssumme niedriger als der Stichtagswert, für den die Stichtagssumme gemeldet wurde oder gemäß Nr. 2 Abs. 2 Satz 1 als gemeldet gilt, so wird nur der Betrag ersetzt, der sich zu dem ganzen Schaden verhält wie die gemeldete Stichtagssumme zu dem Stichtagswert. - 6 5. Der Stichtagswert ist auch dann in voller Höhe zu melden, wenn er die Versicherungssumme übersteigt. Die Meldung gilt, wenn der Versicherungsnehmer nicht etwa's anderes bestimmt hat, als Antrag auf Erhöhung der Versicherungssumme auf den gemeldeten Betrag ab Zugang der Meldung. Der Versicherungsnehmer ist an den Antrag zwei Wochen gebunden. Lehnt der Versicherer den Antrag nicht innerhalb dieser Frist ab, so gilt er als angenommen. b) Im Berufungsverfahren hat die Beklagte behauptet, die Klausel sei unter Nr. 2 Abs. 2 und Nr. 4 mit folgendem anderen Wortlaut vereinbart worden [GA Bl. 201, 210]: "2.... Solange für einen Stichtag keine Meldung erfolgt ist, gilt auch für diesen Stichtag die zuletzt gemeldete Stichtagssumme. ... 4. Ist die letzte vor Eintritt des Versicherungsfalls gemeldete Stichtagssumme niedriger als der Stichtagswert, für den die Stichtagssumme gemeldet wurde oder gemäß Nr. 2 Abs. 2 als gemeldet gilt, so wird nur der Betrag ersetzt, der sich zu dem ganzen Schaden verhält wie die gemeldete Stichtagssumme zu dem Stichtagswert." c) Das Berufungsgericht läßt es zu Recht offen, welche Fassung der Stichtagsklausel dem Vertrag zugrunde lag. Ihm kann jedoch nicht darin gefolgt werden, daß die Klage nach beiden Fassungen unbegründet sei. 3. Die Stichtagsklausel unterliegt als Allgemeine Geschäftsbedingung im Sinne von S 1 AGB-Gesetz der freien Auslegung durch das Revisionsgericht (BGH, Urteil vom 11,2.1976 -IV ZR 193/74 - VersR 1976, 425 unter I. 1.). 7 a) Bereits dem Wortlaut der im ersten Rechtszug vorgelegten Fassung ist zu entnehmen, daß die nachteiligen Folgen der unterlassenen Stichtagsmeldung erst und nur dann eintre-ten, wenn der Versicherungsnehmer die Meldefrist versäumt hat (vgl. Raiser, Kommentar der Allgemeinen Feuerversicherungs-Bedingungen, 2. Aufl. § 3 Rdn. 53 a.E.). Danach ist entscheidend, ob die mit Datum vom 20. September 1985 abgegebene Stichtagsmeldung für den maßgeblichen Stichtag, den 31. August 1985, rechtzeitig erstattet worden ist. Das ist zu bejahen. Denn die Meldung ist über den Versicherungsmakler am 25. September 1985 bei dem zur Entgegennahme der Meldung bevollmächtigten führenden Versicherer eingegangen. Dieser hat sie mit Fernschreiben vom 26. September 1985 bestätigt. Auf die zwischen den Parteien streitige Frage, ob der Eingang der Stichtagsmeldung beim Versicherungsmakler genüge, kommt es nicht an, da auch der Eingang beim führenden Versicherer noch innerhalb der Meldefrist von 30 Tagen lag. b) Demgegenüber könnte die von der Beklagten im zweiten Rechtszug vorgelegte Fassung dahin zu verstehen sein, daß die nachteiligen Folgen, die sich aus der Nichtabgabe einer Stichtagsmeldung ergeben, schon mit Eintritt des Versicherungsfalls eingreifen, selbst wenn die Meldefrist für die nächste fällige Stichtagsmeldung noch nicht abgelaufen ist. Bei dieser Auslegung bleibt die Meldung für den vorletzten Stichtag "so lange" maßgeblich, als noch keine neue Meldung erfolgt ist. 4. Ob diese Auslegung zutrifft, braucht nicht entschieden zu werden, weil eine Klausel dieses Inhalts unwirksam wäre. a) Die Klausel hat als Allgemeine Geschäftsbedingung hinter den individuellen Vertragsabreden zurückzutreten (§4 AGB-Gesetz). Der Nachtrag Nr. 10 vom 8. August 1985 (GA Bl. 33) legt fest: "IV. Ab 30.6.1985 gelten die "Besonderen Vereinbarungen und Bestimmungen" wie folgt ergänzt bzw. geändert: Zu Ziffer 32c^ Stichtagsversicherung für Vorräte, Klausel 5.01 (Form 108/1.78) Stichtag: Letzter eines jeden Monats Meldefrist: 30 Tage." Die Zubilligung einer Meldefrist von 30 Tagen durfte die Klägerin aus der Sicht eines verständigen und redlichen Versicherungsnehmers so verstehen, daß sie die Meldefrist ausschöpfen könne, ohne dadurch Rechtsnachteile bei der Entschädigung befürchten zu müssen, wenn der Versicherungsfall vor dem Ablauf der Frist elntreten sollte. Damit wäre jedoch die von der Beklagten beanspruchte Auslegung der Klausel nicht vereinbar. Der Versicherungsschutz für den seit der letzten Stichtagsmeldung erhöhten Lagerbestand wäre bereits dann gefährdet, wenn der Versicherungsnehmer den Wert, den der zu versichernde Vorrat am Stichtag hat, nicht sofort meldet. Die Vereinbarung einer Frist wäre sinnlos, wenn die Klausel zu dem Zuge käme. Das entspräche nicht dem Willen der Vertragsparteien. Die Beklagte kann sich nicht mit Erfolg darauf berufen, die Berücksichtigung einer nach Eintritt des Versicherungsfalls erstellten Stichtagsmeldung sei eine unverhältnis- 9 mäßige Risikobelastung des Versicherers. Räumt dieser dem Versicherungsnehmer eine über die regelmäßige Dauer von zehn Tagen hinausgehende Meldefrist ein, so bringt er damit zu dem Ausdruck, daß er das Risiko der Erhöhung des Warenwertes bis zur fristgemäßen Stichtagsmeldung übernimmt. Eine fristgemäße Stichtagsmeldung kann nicht deshalb als nicht mehr rechtzeitig bezeichnet werden, weil zuvor der Versicherungs-fall eingetreten ist. b) Eine Stichtagsklausel mit diesem Inhalt wäre nach den Umständen außerdem so ungewöhnlich, daß der Versicherungsnehmer damit nicht zu rechnen braucht (S3 AGB-Gesetz). Die Stichtagsversicherung für Vorräte soll einerseits dem Versicherungsnehmer die ständige Anpassung der Versicherungssumme an den jeweiligen Versicherungswert ersparen und die Gefahr der Unterversicherung vermeiden; sie soll andererseits für den Versicherer gewährleisten, daß er die dem tatsächlichen Bestand an Vorräten entsprechenden Prämien erhält (Ollick, VerBAV 1982, 38). Dem Interesse beider Vertragsparteien an einer Regelung, die das Vertragsverhältnis in periodischen Abständen den Gegebenheiten anpaßt, würde es gerade zuwiderlaufen, wenn die Veränderungen, die innerhalb der vertraglich eingeräumten Meldefrist auftreten, bei der Verwirklichung des versicherten Risikos für unerheblich erachtet würden und stattdessen auf den früheren Stand abzustellen wäre. Das vom Versicherer während der laufenden Meldefrist bis zur nächsten fälligen Stichtagsmeldung zu tragende Wagnis würde, für den Versicherungsnehmer überraschend, auf ihn verlagert werden. c) Eine Klausel mit dem von der Beklagten behaupteten Inhalt würde darüber hinaus den Versicherungsnehmer entgegen 10 den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligen und wäre auch deshalb unwirksam (§ 9 Abs. 1 AGB-Gesetz). Daß den Versicherungsnehmer die Folgen der Unterversicherung treffen, die er mit der Stichtagsversicherung gerade zu vermeiden beabsichtigt, wäre nur dann gerechtfertigt, wenn er die fristgemäße Stichtagsmeldung versäumt hätte. Selbst in bestimmten Fällen, in denen der Versicherungsnehmer die Meldung sogar falsch - wenn auch aus Versehen unrichtig - erstattet hat, wird ihm nach Nr. 3 der Klausel die Möglichkeit unverzüglicher Berichtigung gestattet und für den Fall des zwischenzeitlichen Eintritts des Versicherungsfalls der Nachweis des Versehens eingeräumt. Soll der Versicherungsnehmer nach dem Zweck der Versehensklausel nach Eintritt des Versicherungsfalles an seiner Angabe grundsätzlich festgehalten werden (BGH, Urteil vom 11.2.1976 - IV ZR 193/74 -VersR 1976, 425, 426 unter I. 4.), so wäre es eine unange- 11 messene Benachteiligung, eine Unterversicherung anhand der zuletzt gemeldeten Stichtagssumme anzunehmen, obwohl die Meldefrist für den nächsten Stichtag noch nicht abgelaufen war, ein Versäumnis des Versicherungsnehmers also noch nicht vorlag. 5. Entscheidend ist demnach allein, ob die Meldung für den letzten, vor dem Versicherungsfall liegenden Stichtag ordnungsgemäß vorgenommen wurde. Das war mit der Stichtagsmeldung zu dem 31. August 1985 der Fall. Auch nach Auffassung des Berufungsgerichts war die H. für die Mitversicherer zu dem Abschluß des im Nachtrag Nr. 10 dokumentierten Abänderungsvertrages bevollmächtigt, durch den die Meldefrist von einem Vierteljahr auf einen Monat verkürzt wurde. Bundschuh Rottmüller Dr. Zopfs Römer Dr. Ritter