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BGH · IV ZR 94/65

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IV ZR 94/65

Er behauptet, die Ehe sei von Anfang an dadurch belastet gewesen, daß die Beklagte ihm vorzutäuschen versucht habe, ihr voreheliches Kind stamme von ihm, und daß sio gedroht habe, sie nehme sich das Leben und mache ihn bei Kameraden ? Die Beklagte habe ihn beschimpft und tätlich angegriffen, Sie habe eine angebotene Wohnung in Bonn aus-geschlagen, weil sie ihr zu klein und nicht gut genug gewesen sei, Hach dem Umzüge habe sie sein Verhältnis zu der Zeugin BeiMfe zu dem Anlaß genommen, ihn Dritten gegenüber übel zu beschimpfen; sie habe gedroht, ihn um sein Dienst Verhältnis zu bringen, habe sich an seine Vorgesetzten gewandt und dadurch erreicht, daß er erst 1962 planmäßig angestellt worden sei, habe ihn beim Jugendamt denunziert und nach ihrem zweiten Selbstmordversuch im Ermittlungsverfahren wegen unterlassener Hilfeleistung durch eine falsche Aussage belastet. Im angefochtenen Urteil stellt er fest, daß die Ehe trotz gewißor Schwierigkeiten vor ihrer Eingehung zunächst im großen und ganzen harmonisch verlief.Er hält nicht für bewiesen, was der Kläger der Beklagten an Verfehlungen bis zu ihrem Anaässigwerden in Echem vorwirft. Der Borufungsrichter führt v/eiter aus,' der Kläger sei über seinen Empfang in Echem nach seinen Angaben enttäuscht gewesen; die Beklagte habe aber einleuchtend erklärt, daß sie sich dem ohne Ankündigung erschienenen Kläger an diesem Tage und in der darauffolgenden Nacht nicht in dem Maße habe widmen können, wie er das erwartete, weil sie als Serviererin von einer Hochzeitsgesellschaft voll beansprucht worden sei. Daß dies in Yfahrhoit nicht so gev/esen sei, könne auch nicht daraus abgeleitet werden, daß die Beklagte sich vor der Rückkehr des Klägers mit dem Gedanken beschäftigt habe, das Angebot eines 68jährigen Flüchtlings anzunehmen, ihn zu heiraten, und daß sie in ihren kurzen Beziehungen zu dem Zeugen wovon aus- Sie habe das Heiratsangobot vielmehr gerade mit den Verwandten ihres Mannes besprochen und habe von ihren kurzen, längst aufgegebenen Beziehungen zu Griguzzis dem Kläger sofort nach seiner Rückkehr erzählt. Diese Ausführungen ergeben, daß nach der tatrichterlichen Überzeugung des Berufungsrichters das wirkliche oder vermeintliche Versagen der Beklagten die Einstellung des Klägers zu ihr nicht ernsthaft berührt und seine eheliche Gesinnung nicht zerrüttet, daß der innere Wandel bei ihm vielmehr mit der Hinwendung zu der Zeugin begonnen hat. seiner Heimkehr und über ihre Einstellung zu dem Heiratsantrage einco anderen Mannes und dao Geständnis von Liebesbeziehungen zu Gr^BiB1 gehabt haben müßten« Es gibt keinen Erfahrungosatz, daß ein vorübergehendes Schwanken oder Versagen des Ehepartners unter den Bedingungen, unter denen die Beklagte in Echem lobte, die eheliche Gesinnung des anderen Teiles nachhaltig beeinträchtigen und bei ihm auch nach Verzeihung einen Stachel hintorlassen müsse. Die Verzeihung derartiger Verfehlungen kann eine vollständige und endgültige sein; der Verfohlung kann aber auch von vornherein die ehe-zerrüttendc Wirkung fohlen, weil dem Verletzten dao eheliche Verhältnis höher steht als die Kränkung oder das Versagen des anderen Teiles in einer besonderen Situation. Die Überzeugung des Berufungsrichters, die Zerrüttung der Ehe habe erst 1954 durch die Hinwendung des Klägers zu einer anderen Frau begonnen, kann daher nicht aus Rechtsgründen beanstandet werden. Aus dem bestimmt und drohend gewordenen Scheidungsver-langen des Klägers um Weihnachten 1954 hat dao Berufungsgericht geschlossen, daß in diesem Zeitpunkt die Abwendung dos Klägers von der Beklagten vollendet und unheilbar war. Insbesondere ist es kein Mangel der Darlegung, daß in diesem Zusammenhang die Erklärung des Klägers, der Besuch der Beklagten bei dem Landgerichts-Präsidenten bedeuto den endgültigen Bruch, nicht gewürdigt wird. Scheidungsvereinbarung verhandelte, ebensov/ohl auf den Entschluß bezogen haben, die Trennung und die gerichtliche Scheidung.nunmehr auch ohne Rücksicht auf eine solche Vereinbarung herbeizuführen<> Sie besagt deswegen nichts über den Zeitpunkt, in dem sich der Kläger endgültig von der Beklagten abgev/andt hato Im angefochtenen Urteil wird ausdrücklich fest-gestellt, daß die Beklagte die Anfang 1954 beginnende und Ende 1954 unheilbar gObrdene Lösung des Klägers aus der Ehe durch eigene Verfehlungen mitverursacht hato Nach den Feststellungen des angefochtenen Urteils ist jedoch die Hinwendung des Klägers zu der Zeugin BeflHB die ursprüngliche, anhaltende und die Verfehlungen der Beklagten als Reaktion hervorrufende Ursache der Zerrüttung gewesen. Allerdings beschäftigt sich das angcfochtcne Urteil in erster Linie mit der Schuld der Beklagten an diesen zur Zerrüttung beitragenden Verfehlungen und nicht ausdrücklich mit ihrer Y/irkung auf den Kläger, also mit ihrem Gewicht im Komplex der Zerrüttungsursachen. Aber seine Y/ertung ist entscheidend von der Erwägung bestimmt, daß der Kläger die Konfliktslage, in der sich die Beklagte befand, durch seinen Treubruch geschaffen hat. Damit ist zugleich klargcstellt, daß der Kläger auch Äir die Y/irkung, die das Reaktionsverhalten der Beklagten auf seine Einstellung zur Ehe hatte, die entscheidende Ursache gesetzt hat. Der Feststellung des angefochtenen Urteils, daß die unheilbare Zerrüttung, wie sie Ende 1954 bestanden hat, überwiegend auf dem vom Kläger verschuldeten Treubruch beruht, läßt sich bei dem gegebenen Sachverhalt nicht3 entgegensetzen. 9)- Eine solche Erwägung nag veranlaßt sein, wenn der Partner, der sich einer dritten Person zugewandt und sich ihretwegen aus der Ehe gelöst hat, dieses Verhältnis seit langem aufgogeben hat und deshalb seine gegenwärtige Einstellung entscheidend durch frühere Erfahrungen mit dem Ehepartner oder durch inzwischen begangene Verfehlungen des ursprünglich von ihm boiseitegesetzten Ehegatten bestimmt sein könnte. Denn das Verhältnis des Klägers zu der Zeugin wenn es heute nicht mehr bestehen sollte, jedenfalls jahrelang fortgedauert, und auch die vom Berufungorichter feotgestellten Verfehlungen der Beklagten nach dem Eintritt der unheilbaren Zerrüttung stellen die Reaktion dor Beklagten auf die ihr vom Kläger zugemuteto Bolastun dar. Der Kläger hat den Berufungsrichter nicht davon überzeugen vermocht, daß der Beklagten selbst die Bindung an die Ehe mit ihm fehle und daß sie nicht mehr bereit sei, die eheliche Gemeinschaft wiederaufzunehmen. In diesem Zusammenhang prüft er alle in Betracht kommenden Handlungen und Äußerungen und kommt zu dem Ergobnis, daß die Bereitschaft zur Wiederherstellung bis zu dem Jahre 1958 fraglich bleibe, daß die Beklagte sich aber inzwischen von ihrer gegen den Kläger gerichteten Haltung abgewandt habe und die Gemeinschaft mit ihm wieder aufnehmen v/ürde. Der Feststellung des Tatrichters, daß er bei der beklagten Partei cingotreten sei, kann nicht der von 5er Revioion angenommene Erfahrungssatz entgegengesetzt werden, Handlungen und Äußerungen, wie sie gegen die Beklagte fostge-stellt seien, wurzelten im Charakter und ein solcher Charakter erlaubo dem Partner, der sich in diesem Grade vorletzt fühle, keinen Wandel der Einstellung zu dem anderen Teil.

Zitierte Normen: § 45 EheG § 547 ZPO § 48 EheG
ZeuginVerfehlungEchemehelichenParteiEheZerrüttungKläger

Volltext der Entscheidung

2489 076 BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
IV ZR 94/65
URTEIL
in dem Rechtsstreit
 Verkündet am
3. Juni 1966
Justizangestell
 als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 des Justizsekretärs Oskar Emil AflMl S eSHin V/eg
 Sch
?
Klägers und Revisionsklägers,
- Prozeßhevollmächtigter: Rechtsanwalt
 gegen
seine Ehefrau Klara S c	geh.
DflBP bei E^i Bu^straße
 Beklagte und Revisionsbeklagte,
- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt
 
Dor IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 25. Mai 1966 unter Mitwirkung der Bundesrichtcr Raöke, Wüstenberg, Br. Loevvenheim, Br. Graf und von der Mühlen
 für Rocht erkannt:
Bie Revision des Klägers gegen das Urteil des 1. Zivilsenats de3 Oborlandesgerichts Köln vom 4. Februar 1965 wird zurückgewiooen.
Bie Kosten der Revision trägt der Kläger.
Von Rechts wegen
 Tatbestand:
Ber Kläger ist 1908, die Beklagte 1910 geboren.
1935 haben die Parteien in Orteisburg geheiratet. Bie Beklagte hatte vor der Ehe ein Kind, das alsbald starb. In der Ehe hat sie vier Kinder geboren, von denen zwei erwachsene Söhne noch leben.
Ber Kläger war Berufssoldat. 1949 wurde er aus russischer Kriegsgefangenschaft entlassen und fand seine Familie in Echem bei Lüneburg wieder, wo die Beklagte in einer Gast- und Landwirtschaft arbeitete.
Am 1. Oktober 1952 wurde der Kläger beim Amtsgericht Bonn eingestellt. Seit dem Karneval 1954 unterhält er Beziehungen zu der damaligen Justizangestellten BeflBP» Bei seinen Besuchen in Echem kam es zu Streitigkeiten zwischen den Eheleuten. Nach dem plötzlichen Erscheinen der Beklagten
 in Bonn im Sommer 1954 versuchte die Zeugin BcflHi sich zu vergiften* Die Parteien söhnten sich aus und hatten am 20. August 1954 den letzten ehelichen Verkehr. Bei einen Besuch des Klägers in Echem erneuerten sich die Auseinandersetzungen. Die Beklagte versuchte sich am 28. September 1954 das Leben zu nehmen. Sie verblieb bis zu dem 29. Oktober in einem Landeskrankenhaus, zog aber am 1. November 1954 mit ihren Kindern zu dem Kläger nach Bonn.
In Bonn mehrten sich die Streitigkeiten. Am 2. Hai 1955 unternahm die Beklagto einen weiteren Selbstmordversuch. Seit dem 1. August 1955 leben die Parteien getrennt. 1962 wurde der Klager Justizsekretär in Aachen,
 Seit dem Juli 1955 betreibt der Kläger die Scheidung, Die erste auf § 45 EheG gestützte Klage wurde in beiden Instanzen abgewieson. Für eine Klage aus § 48 EheG wurde ihm 1958 das Armenrecht versagt. Im Oktober 1959 erhob er die vorliegende Klage mit dem Antrag, die Ehe aus § 48 EheG ohno Schuldausspruch zu scheiden,,Sie blieb in beiden Instanzen erfolglos. Auf die Revision des Klägers hat der erkennende Senat den Rechtsstreit an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Der Kläger verfolgt sein Scheidungsbegehren weiter.
Er behauptet, die Ehe sei von Anfang an dadurch belastet gewesen, daß die Beklagte ihm vorzutäuschen versucht habe, ihr voreheliches Kind stamme von ihm, und daß sio gedroht habe, sie nehme sich das Leben und mache ihn bei Kameraden ? und Vorgesetzten unmöglich, wenn er sie nicht heirate. Nach der Eheschließung habe die Beklagte sich v/eiterhin mit ihrem früheren Verlobten getroffen, und zwar bis in den Krieg hinein. Sie habe ihn, den Kläger, öfter verlassen wollen.
Häufig sei es zu heftigen Auseinandersetzungen gekommen.
Bei der Flucht aus Ostpreußen habe sie sich von seinen Eltern getrennt und Soldaten angeschlossen. Als Serviererin der Gastwirtschaft in Echem habe sie Beziehungen mit anderen Männern gehabt. Wegen des Heirats-angobots eines 68jährigen Mannes habe sie bei dem Bruder des Klägers angefragt und zu dem Ausdruck gebracht, der Kläger werde ja doch nicht heimkehren. Einen jungen Hann, den Zeugen Gr^^^Bfc habe sie ernstlich zu heiraten beabsichtigt.
Wegen dieser innerlichen Aufgabe des Klägers habe sie ihm bei seiner Rückkehr nicht liebevoll entgegen-kommen können und ihre ehelichen Pflichten nur widerwillig erfüllt. Er habe sich ihr Verhalten nicht erklären können, habe die Ehe aber wegen der Kinder aufrechterhalten. Die Beklagte habe ihn beschimpft und tätlich angegriffen, Sie habe eine angebotene Wohnung in Bonn aus-geschlagen, weil sie ihr zu klein und nicht gut genug gewesen sei,
 Hach dem Umzüge habe sie sein Verhältnis zu der Zeugin BeiMfe zu dem Anlaß genommen, ihn Dritten gegenüber übel zu beschimpfen; sie habe gedroht, ihn um sein Dienst Verhältnis zu bringen, habe sich an seine Vorgesetzten gewandt und dadurch erreicht, daß er erst 1962 planmäßig angestellt worden sei, habe ihn beim Jugendamt denunziert und nach ihrem zweiten Selbstmordversuch im Ermittlungsverfahren wegen unterlassener Hilfeleistung durch eine falsche Aussage belastet. Sie habe ihre Söhne gegen ihn aufgehetzt. Dritten habe sie wiederholt erklärt, sie sei nicht bereit, die eheliche Gemeinschaft wieder aufzunehmen werde sich aber auch nicht scheiden lassen.
 
Nach Bewei sauf nähme hat das Oberlandesgericht die Berufung des Klägers wiederum zurückgewiesen. Mit der Revision (§ 547 Abs. 1 ZPO) beantragt der Kläger, die Ehe aus § 48 EheG zu scheiden, hilfswoiso, den Rechtsstreit erneut- an das Berufungsgericht zurückzuverweisen. Die Beklagte bittet um Zurückweisung des Rechtsmittels.
Entscheidungsgründe:
Der Borufungsrichter hat das Scheidungsrecht des Klägers aus § 48 EheG mit Rücksicht auf den Yfiderspruch der Beklagten verneint.
Im angefochtenen Urteil stellt er fest, daß die Ehe trotz gewißor Schwierigkeiten vor ihrer Eingehung zunächst im großen und ganzen harmonisch verlief. Er hält nicht für bewiesen, was der Kläger der Beklagten an Verfehlungen bis zu ihrem Anaässigwerden in Echem vorwirft.
Bio Revision erhebt gegen diese tatrichterliche Y/Ürdigung keine Rügen.
Der Borufungsrichter führt v/eiter aus,' der Kläger sei über seinen Empfang in Echem nach seinen Angaben enttäuscht gewesen; die Beklagte habe aber einleuchtend erklärt, daß sie sich dem ohne Ankündigung erschienenen Kläger an diesem Tage und in der darauffolgenden Nacht nicht in dem Maße habe widmen können, wie er das erwartete, weil sie als Serviererin von einer Hochzeitsgesellschaft voll beansprucht worden sei. In den folgenden Tagen habe sie den Kläger noch vor dem ersten Eheverkchr gestanden, daß sic einen jungen Mann (den Zeugen Gr^HBP) kennengelernt habe und gut leiden möge. Der Kläger habe angenommen, duß die Beklagte mit dem Zeugen "etwas Ernsthaftes"
gehabt habe. Er habe die angenommene Verfehlung aber verziehen. Bis 1952 (Einstellung des Klägers in Bonn) hätten die Parteien eine intakte Ehe geführt. Zahlreiche dazu vernommene Zeugen;|hätten von Spannungen nichts berichtet; man sei der Meinung gewesen, die Eheleute seien glücklich miteinander verheiratet. Daß dies in Yfahrhoit nicht so gev/esen sei, könne auch nicht daraus abgeleitet werden, daß die Beklagte sich vor der Rückkehr des Klägers mit dem Gedanken beschäftigt habe, das Angebot eines 68jährigen Flüchtlings anzunehmen, ihn zu heiraten, und daß sie in ihren kurzen Beziehungen zu dem Zeugen	wovon	aus-
gegangen werden müsse, die Grenzen des Erlaubten erreicht habe. Denn beides habe nicht zu einer Abkühlung ihrer Gefühle für den Kläger und einer inneren Abwendung von der Ehe geführt. Sie habe das Heiratsangobot vielmehr gerade mit den Verwandten ihres Mannes besprochen und habe von ihren kurzen, längst aufgegebenen Beziehungen zu Griguzzis dem Kläger sofort nach seiner Rückkehr erzählt. Die ersten ernstlichen Schvif^rigkeiten in der Ehe seien eingetreten, als der Kläger zu Karneval 1954 Beziehungen zu der Zeugin BeMHBl auf nahm.
Diese Ausführungen ergeben, daß nach der tatrichterlichen Überzeugung des Berufungsrichters das wirkliche oder vermeintliche Versagen der Beklagten die Einstellung des Klägers zu ihr nicht ernsthaft berührt und seine eheliche Gesinnung nicht zerrüttet, daß der innere Wandel bei ihm vielmehr mit der Hinwendung zu der Zeugin begonnen hat.
Zu Unrecht bemängelt die Revision, daß der Berufungo-richter hierbei die Wirkung nicht berücksichtigt habe, die im Kläger die Enttäuschung über seinen Empfang, die Mitteilung seiner Verwandten über die Zweifel der Beklagten an
 
seiner Heimkehr und über ihre Einstellung zu dem Heiratsantrage einco anderen Mannes und dao Geständnis von Liebesbeziehungen zu Gr^BiB1 gehabt haben müßten« Es gibt keinen Erfahrungosatz, daß ein vorübergehendes Schwanken oder Versagen des Ehepartners unter den Bedingungen, unter denen die Beklagte in Echem lobte, die eheliche Gesinnung des anderen Teiles nachhaltig beeinträchtigen und bei ihm auch nach Verzeihung einen Stachel hintorlassen müsse. Das gilt erst recht von der Enttäuschung über den Empfang bei der unangemeldeten Rückkehr, die der Kläger bei verständiger Würdigung keineswegs der Beklagten zur Last zu legen brauchte. Die Verzeihung derartiger Verfehlungen kann eine vollständige und endgültige sein; der Verfohlung kann aber auch von vornherein die ehe-zerrüttendc Wirkung fohlen, weil dem Verletzten dao eheliche Verhältnis höher steht als die Kränkung oder das Versagen des anderen Teiles in einer besonderen Situation. Die Überzeugung des Berufungsrichters, die Zerrüttung der Ehe habe erst 1954 durch die Hinwendung des Klägers zu einer anderen Frau begonnen, kann daher nicht aus Rechtsgründen beanstandet werden.
Aus dem bestimmt und drohend gewordenen Scheidungsver-langen des Klägers um Weihnachten 1954 hat dao Berufungsgericht geschlossen, daß in diesem Zeitpunkt die Abwendung dos Klägers von der Beklagten vollendet und unheilbar war. Auch dagegen bestehen keine rechtlichen Bedenken. Insbesondere ist es kein Mangel der Darlegung, daß in diesem Zusammenhang die Erklärung des Klägers, der Besuch der Beklagten bei dem Landgerichts-Präsidenten bedeuto den endgültigen Bruch, nicht gewürdigt wird. Denn sie zeigt nicht etwa an, daß erst dieses Vorkommnis des Jahres 1955 die Unheilbarkeit der Zerrüttung herboigeführt habe. Die Äußerung kann sich vielmehr, da die Parteien zu dieser Zoit seit langem ohne ehelichen Verkehr nebeneinander her-lobten und der Kläger mit der Beklagten über eine schriftliche
 
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Scheidungsvereinbarung verhandelte, ebensov/ohl auf den Entschluß bezogen haben, die Trennung und die gerichtliche Scheidung.nunmehr auch ohne Rücksicht auf eine solche Vereinbarung herbeizuführen<> Sie besagt deswegen nichts über den Zeitpunkt, in dem sich der Kläger endgültig von der Beklagten abgev/andt hato
 Im angefochtenen Urteil wird ausdrücklich fest-gestellt, daß die Beklagte die Anfang 1954 beginnende und Ende 1954 unheilbar gObrdene Lösung des Klägers aus der Ehe durch eigene Verfehlungen mitverursacht hato Nach den Feststellungen des angefochtenen Urteils ist jedoch die Hinwendung des Klägers zu der Zeugin BeflHB die ursprüngliche, anhaltende und die Verfehlungen der Beklagten als Reaktion hervorrufende Ursache der Zerrüttung gewesen. Sie hat nach der Überzeugung des Berufungsrichters eindeutig in stärkerem Maße die innere Einstellung des Klägers bestimmt als das Verhalten der Beklagten angesichts der offenbar gewordenen Untreue des Klägers, au:>h wenn-, wie das Berufungsgericht annimmt, die Beklagte den Kläger in diesem Zeitraum vielleicht noch hätte zurückgc-v/innen können. Allerdings beschäftigt sich das angcfochtcne Urteil in erster Linie mit der Schuld der Beklagten an diesen zur Zerrüttung beitragenden Verfehlungen und nicht ausdrücklich mit ihrer Y/irkung auf den Kläger, also mit ihrem Gewicht im Komplex der Zerrüttungsursachen. Aber seine Y/ertung ist entscheidend von der Erwägung bestimmt, daß der Kläger die Konfliktslage, in der sich die Beklagte befand, durch seinen Treubruch geschaffen hat. Damit ist zugleich klargcstellt, daß der Kläger auch Äir die Y/irkung, die das Reaktionsverhalten der Beklagten auf seine Einstellung zur Ehe hatte, die entscheidende Ursache gesetzt hat. Diese Überzeugung des Tatrichters ist rechtlich nicht angreifbar.
 
Außerhalb dor Verantwortung der Partoion liegende Umstände kommen als Zerrüttungsursachen nach dem festge-otellten Sachverhalt nicht in Betracht, können also die Verantwortlichkeit dos Klägers für die Zerrüttung der Ehe nicht mindern. Der Feststellung des angefochtenen Urteils, daß die unheilbare Zerrüttung, wie sie Ende 1954 bestanden hat, überwiegend auf dem vom Kläger verschuldeten Treubruch beruht, läßt sich bei dem gegebenen Sachverhalt nicht3 entgegensetzen.
Der B rufungsrichtor hat auch das spätere Verhalten der Beklagten in Augo behalten. Ihre in anderem Zusammenhang erörterten Verfehlungen in der Folgezeit boten keinen Anlaß zu erwägen, ob die Zerrüttung dor ehelichen Gesinnung beim Kläger auch im Zeitpunkt der letzten Tatsachen-vcrhandlung immer noch überwiegend durch eigenes Verschulden verursacht worden sei (Revisionsurteil S. 9)- Eine solche Erwägung nag veranlaßt sein, wenn der Partner, der sich einer dritten Person zugewandt und sich ihretwegen aus der Ehe gelöst hat, dieses Verhältnis seit langem aufgogeben hat und deshalb seine gegenwärtige Einstellung entscheidend durch frühere Erfahrungen mit dem Ehepartner oder durch inzwischen begangene Verfehlungen des ursprünglich von ihm boiseitegesetzten Ehegatten bestimmt sein könnte. So liegen die Dingo hier nicht. Denn das Verhältnis des Klägers zu der Zeugin	wenn	es	heute	nicht	mehr	bestehen
 sollte, jedenfalls jahrelang fortgedauert, und auch die vom Berufungorichter feotgestellten Verfehlungen der Beklagten nach dem Eintritt der unheilbaren Zerrüttung stellen die Reaktion dor Beklagten auf die ihr vom Kläger zugemuteto Bolastun dar. Ob sie die Zerrüttung in der Person des Klägers vertieften, war unerheblich, da sie das entscheidende Übergewicht des Treu-brucho für den Zusammenbruch der Ehe und ihren weiteren Verlauf nach läge der Sache nicht zu beooitigen vermochten.
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Hit Rocht hat dor Berufungsrichter den Widerspruch der Beklagten daher zugelasscn. Auch die Beachtung dos Widerspruchs wird von den Erwägungen des angefochtenen Urteils getragen.
Der Kläger hat den Berufungsrichter nicht davon überzeugen vermocht, daß der Beklagten selbst die Bindung an die Ehe mit ihm fehle und daß sie nicht mehr bereit sei, die eheliche Gemeinschaft wiederaufzunehmen. In diesem Zusammenhang prüft er alle in Betracht kommenden Handlungen und Äußerungen und kommt zu dem Ergobnis, daß die Bereitschaft zur Wiederherstellung bis zu dem Jahre 1958 fraglich bleibe, daß die Beklagte sich aber inzwischen von ihrer gegen den Kläger gerichteten Haltung abgewandt habe und die Gemeinschaft mit ihm wieder aufnehmen v/ürde.
Ein solcher Wandel der Gesinnung ist möglich. Der Feststellung des Tatrichters, daß er bei der beklagten Partei cingotreten sei, kann nicht der von 5er Revioion angenommene Erfahrungssatz entgegengesetzt werden, Handlungen und Äußerungen, wie sie gegen die Beklagte fostge-stellt seien, wurzelten im Charakter und ein solcher Charakter erlaubo dem Partner, der sich in diesem Grade vorletzt fühle, keinen Wandel der Einstellung zu dem anderen Teil. Sine solche Lebenserfahrung besteht nicht.
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Dio Kosten der erfolglosten Revision trägt der Kläger nach § 97 ZPO»
Raske
 Wüstenberg	Dr*	Loewenheim
 Dr
Graf
 von der Mühlen