Der IVo Zivilsenat des Bundesgerichtshof3 hat auf die mündliche Verhandlung vom 24« Februar 1965 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Ascher und der Bundesrichter Raske, Maaßj Wilden und Dr, Graf für Recht erkannt: ehelichen Wohnungen, dem Steuerinspektor Helmut ein Zimmer vermietet» Noch bevor er das Zimmer bezogen hatte — nach Darstellung der Beklagten schon seit 1956 war es zwischen dem Kläger und der im Jahre 192o geborenen Ehefra dos Miteigentümers, Veronika zu Zärtlichkeiten gekommen, die jedoch nach Darstellung des Klägers (er bezeichnet sic als "Schmuserei") harmloser Natur gewesen und von der Beklagten keineswegs als ehestörend empfunden sein sollena Nach dem Einzug des Mieters kam ^em Kläger der Verdacht, daß dieser zu Frau SflHHIK intime Beziehungen unterhaltoo In einem längeren Brief vom 6» April i960 machte ihm der Kläger unter Darlegung zahlreicher angeblicher Beobachtungen, auf die er seinen Verdacht stützte, eindringliche Vorhaltungen und legte ihm nahe, freiwillig aus seinem Zimmer auszuziehen (Abschrift d» Briefes Bid60 Als er dieser Aufforderung nicht nachkam, verlangte der Kläger von der Beklagten, die eine Abschrift des Briefes s erhalten hatte, daß diesem das Zimmer gekündigt werde Auf seine dahingehende Erklärung erhielt jedoch, der Kläger wie er behauptet, von der Beklagten die Antwort: "Wenn dir Herr nicht paßt, dann gehst eben Du!1*» In der Folgezeit soll sich die Beklagte, wie der Kläger behauptet, ihm gegenüber über diesen Vorfall und gegenüber dritten Personen über sein an sie gerichtetes Kündigungcvor-langen in einer ihn, den Kläger, herabsetzenden Weise geäußert haben» Insbesondere habe sie der Wahrheit zuwider behauptet, daß nicht ihm, sondern umgekehrt, er der Frau einen Fußtritt versetzt habe» Der Kläger ist der Meinung, daß die Beklagte sich schwerer Eheverfehlungen schuldig gemacht habe» Er hat deshalb in ersten Rechtszuge beantragt, die Ehe gemäß § 43 EheG aus Verschulden der Beklagten zu scheiden» Zur Begründung dieses Antrags hat er noch vorgetragen, Frau mit den Mieter ein ehebrecherisches Verhältnis unter- Die Beklagte hat Abweisung der Klage beantragt0 Sie ha die Behauptungen des Klägers bestritten und vorgetragen: Das Oberlandesgericht hat nach Anhörung der Parteien (über die es keinerlei Niederschrift aufgenommen hat) die Berufung des Klägers zurüekgewiesen, Mit der Revision verfolgt der Kläger sein auf § 48 EheG gestütztes Scheidungsbegehren weiter. Die Revision ist nach Maßgabe des § 547 Abs» 1 ZPO zulässige Sie ist auch begründete Das Berufungsgericht ist auf Grund seiner Würdigung des Parteivorbringens und des Ergebnisses der Beweisaufnahme zu der Überzeugung gelangt, daß der Kläger die Zerrüttung der Ehe überwiegend verschuldet habe und nicht davon gesprochen werden könne«, daß der Beklagten die ßindung an die Ehe und eine zu demutbare Bereitschaft, die Ehe fortzusetzen, fehle. Die Einzelfeststellungen, auf die diese Annahme sich gründet, hat das Berufungsgericht, wie in den Entscheidungsgründen (BU S„ 9) vermerkt, vor allem auf Grund der Bekundungen getroffen, die die Parteien bei ihrer eingehenden persönlichen Anhörung durch das Berufungsgericht (BU So 4 und 5) gemacht haben. mitwirkenden Richters ist darüber nicht gefertigt worden» Was der Klüger und die Beklagte im einzelnen ausgesagt haben, laßt sich auch nicht aus dem angefochtenen Urteil, und zwar weder aus dem Tatbestand noch aus den Entschoi-dungsgründen entnehmen» Im Tatbestand ist darüber nichts erwähnt» In den Entscheidungsgründen sind Feststellungen getroffen,' die jedoch nicht den wesentlichen Inhalt der Parteiaussagen als solchen., geschweige denn deren Wortlaut» in Zusammenhang wiedergeben, sondern das Ergebnis ihrer Würdigung durch das Gericht, das von diesem auf Grund der Vernehmung gewonnene uBildu von den umstrittenen Vorgängen zur Barstellung bringen (vgl» Eerufungsurteil Se 5)» Der Kläger hat im Revisionsverfahren geltend gemacht, daß er die Richtigkeit der diesen Feststellungen zugrunde-liegenden Behauptungen teilweise bestritten habe und geltem gemacht, daß diese Feststellungen unter Verletzung des § 286 ZPO zustande gekommen 3eien» Ob die in dieser Richtun, von ihn erhobenen Rügen im einzelnen begründet sind»kann dahingestellt bleiben» Das Berufungsurteil muß jedenfalls schon deshalb aufgehoben werden, weil die Beweisgrundlage, auf der die Feststellungen beruhen, die die'.'EntscheidKh-gi','.; In dem Sitzungsprotokoll vom 3» Dezember 1963 und in dem Urteil des Berufungsgerichts ist zwar nicht ausdrüeklic vermerkt, daß die Vernehmung der Parteien zu Beweiszwecken erfolgt ist» Nach dem Gesamtinhalt des Berufungsurtcils kan jedoch nicht zweifelhaft sein, daß das Berufungsgericht die Bekundungen, die die Parteien bei ihrer Anhörung gemacht haben, wie Parteiaussagen über strittige Behauptungen so gewertet hat, daß sie zur Grundlage seiner Überzeugungsbildung geworden sind, Bas gilt insbesondere hinsichtlich der strittigen präge, ob "die Triebfeder für das Verlangen des Klägers11, daß das Mietverhältnis mit gekündigt werde, die Eifersucht des Klägers auf gewesen sei. Das Berufungsurteil kann somit schon wegen dieses Rangclo keinen Bestand haben, so daß, wie bereits bemerkt-, die Präge-, ob die weiteren von der Revision erhobenen Verfahrensriigen durchgreifon, keiner Entscheidung bedarf0 Da das Berufungsgericht nach der erforderlichen Zurückverwoisung des Rechtsstreits den oachverhalt erneut festsuotellen hat, ist auch für eine Stellungnahme zu den von der Revision vorgebrachten sachlich-rechtlichen Bedenken gegen das Berufungsurteil kein Raum, zu demal diese von der Beklagten gegebenenfalls in der erneuten Verhandlung geltend gemacht werden können0
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES Zfi 94/64 URTEIL in dem Rechtsstreit Verkündet am 26o Februar 1965 Ehrenberger? Justizangestellter als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle des Amtsrats a „Do Johann Baptist W Klägers und Revisionsklägers, Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Freiherr von gegen seine gebe S Ehefrau Maria Anna Gertraud W ? - Prozeßbevo'llinlichtigter: Beklagte und Rechtsanwalt Revisionsbeklagte 3 Br o 2 rJ H Der IVo Zivilsenat des Bundesgerichtshof3 hat auf die mündliche Verhandlung vom 24« Februar 1965 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Ascher und der Bundesrichter Raske, Maaßj Wilden und Dr, Graf für Recht erkannt: Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 5o Zivilsenats des Oberlandesgorichts München vom 14« Januar 1964 aufgehoben« Der Rechtsstreit wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung,, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen o Von Rechts wegen Tatbestand: Die Parteien sind seit dem 260 Juni 1937 kinderlos miteinander verheiratet« Der Kläger ist im Jahre 1896P die Beklagte im Jahre 1911 geboren« Im Jahre 1947 hatten 3ie zun letzten Male ehelichen Verkehr« Bis zu dem 7» Juli i960 wohnten beide Eheleute zusammen in dem Hause C^m^straße flPp das der Beklagten und ihrem Bruder Josef S^i^zu dem Miteigentum gehört« Am 7» Juli i960 ist der Kläger au3 der ehelichen Y/ohnung ausgesogen» Die Beklagte wohnt noch jetzt dort« In dem erwähnten Hause hatten dessen vorgenannte Eigentümer, und zwar im Dachgeschoß außerhalb der beiden ehelichen Wohnungen, dem Steuerinspektor Helmut ein Zimmer vermietet» Noch bevor er das Zimmer bezogen hatte — nach Darstellung der Beklagten schon seit 1956 war es zwischen dem Kläger und der im Jahre 192o geborenen Ehefra dos Miteigentümers, Veronika zu Zärtlichkeiten gekommen, die jedoch nach Darstellung des Klägers (er bezeichnet sic als "Schmuserei") harmloser Natur gewesen und von der Beklagten keineswegs als ehestörend empfunden sein sollena Nach dem Einzug des Mieters kam ^em Kläger der Verdacht, daß dieser zu Frau SflHHIK intime Beziehungen unterhaltoo In einem längeren Brief vom 6» April i960 machte ihm der Kläger unter Darlegung zahlreicher angeblicher Beobachtungen, auf die er seinen Verdacht stützte, eindringliche Vorhaltungen und legte ihm nahe, freiwillig aus seinem Zimmer auszuziehen (Abschrift d» Briefes Bid60 Als er dieser Aufforderung nicht nachkam, verlangte der Kläger von der Beklagten, die eine Abschrift des Briefes s erhalten hatte, daß diesem das Zimmer gekündigt werde Auf seine dahingehende Erklärung erhielt jedoch, der Kläger wie er behauptet, von der Beklagten die Antwort: "Wenn dir Herr nicht paßt, dann gehst eben Du!1*» Eine ähnliche Äußerung soll die Beklagte, wie der Kläger behauptet, in d Folgezeit mehrfach auch dritten Personen gegenüber gemacht haben» Nachdem den vorerwähnten Brief des Klägers vom 60 April i960 erhalten und Frau EppH^von dessen Inhalt erfahren hatte, kam es am 9° Mai i960 zwischen Frau ojm und dem Kläger zu einer erregten mündlichen und tätlichen Auseinandersetzung, die damit begann, daß Frau nach ihrer Aussage damals hoch schwanger war) den Kläger 4 / wogen des Briefes mit heftigen Worten zur Rede stellte» Nach der Behauptung des Klägers war die Beklagte während des ganzen Verlaufs dieser Auseinandersetzung., bei der Frau ^VHHkhm ins Gesicht geschlagen haben soll, zugegen, ohne zugunsten des Klägers einzugreifen» Die Beklagte behauptet dagegenP sie sei erst - auf den Lärm hin - aus ihrer Wohnung ins Treppenhaus gekommen, als der Streit schon im vollen Gange gewesen sei und der Kläger Frau gerade einen Fußtritt versetzt habe» Sie habe dann die beiden streitenden auseinandergehalten und den Kläger in die eheliche V/ohnung verbracht» In der Folgezeit soll sich die Beklagte, wie der Kläger behauptet, ihm gegenüber über diesen Vorfall und gegenüber dritten Personen über sein an sie gerichtetes Kündigungcvor-langen in einer ihn, den Kläger, herabsetzenden Weise geäußert haben» Insbesondere habe sie der Wahrheit zuwider behauptet, daß nicht ihm, sondern umgekehrt, er der Frau einen Fußtritt versetzt habe» Am 7» Juli i960, also rund zwei Monate nach diesem Vorfall, ist dann der Kläger, wie bereits erwähnt, aus der ehelichen Wohnung ausgezogen» Im September 1961 hat er die vorliegende Klage erhoben» Der Kläger ist der Meinung, daß die Beklagte sich schwerer Eheverfehlungen schuldig gemacht habe» Er hat deshalb in ersten Rechtszuge beantragt, die Ehe gemäß § 43 EheG aus Verschulden der Beklagten zu scheiden» Zur Begründung dieses Antrags hat er noch vorgetragen, Frau mit den Mieter ein ehebrecherisches Verhältnis unter- halten» Er, der Kläger, könne es als Beamter nicht hinnchr.cn 3 daß seine Ehefrau sich einem Strafverfahren wegen Kuppelei aussetzeo Ferner habe die Beklagte ihn vor 1.947? als er sie nach der Ursache der Kinderlosigkeit befragt habe? geantwortet: "Du alter Bock? mir graust vor dir?"» Seitdem habe er sich außerstande gesehen., sich ihr noch einmal geschlechtlich zu nähern» Die Beklagte hat Abweisung der Klage beantragt0 Sie ha die Behauptungen des Klägers bestritten und vorgetragen: Die von Klüger behaupteten Beziehungen zwischen Frau bfpp und den Mieter Hpp hätten niemals bestanden* Da sie nur Miteigentümerin des Anwesens sei? sei sie nicht befugt? ohn Mitwirkung ihres Bruders zu kündigen» -her Kläger? der selbe - wenn auch ohne Erfolg - versucht habe? sich Frau zu nähern? habe nur aus Eifersucht darauf gedrängt? daß ausziehe» Den Vorfall vom 9c Mai i960 habe der Kläger selbs heraufbeschworen« Kr habe Frau ehewidrige Beziehung zu Rpp vor geworfen und sie 'deshalb. beschimpft«, Der Kläger habe sie an 7o Juli i960 ohne jeden Grund verlassen» Das Landgericht hat nach Vernehmung der Frau und der Beklagten (Bl» 84 f = GA) die Klage abgewiesen» Ec ha das Scheidungsbegehren im Hinblick auf die eigenen Verfehlungen des Klägers für unbegründet erachtet (§45 Satz 2 EheG)« In Berufungsrechtszuge hat der Kläger sein Scheidung begehren in erster Linie auf § 48? hilfeweise auf § 43 EheG gestützt» Die Beklagte hat der Scheidung widersprochen und hilfeweise beantragt? festzustcllen? daß den Kläger ein Ver schulden treffe«, 6 Das Oberlandesgericht hat nach Anhörung der Parteien (über die es keinerlei Niederschrift aufgenommen hat) die Berufung des Klägers zurüekgewiesen, Mit der Revision verfolgt der Kläger sein auf § 48 EheG gestütztes Scheidungsbegehren weiter. Die Beklagte bittet, die Revision zurüekzuweisen. Entscheidungsgründe: Die Revision ist nach Maßgabe des § 547 Abs» 1 ZPO zulässige Sie ist auch begründete Das Berufungsgericht ist auf Grund seiner Würdigung des Parteivorbringens und des Ergebnisses der Beweisaufnahme zu der Überzeugung gelangt, daß der Kläger die Zerrüttung der Ehe überwiegend verschuldet habe und nicht davon gesprochen werden könne«, daß der Beklagten die ßindung an die Ehe und eine zu demutbare Bereitschaft, die Ehe fortzusetzen, fehle. Die Einzelfeststellungen, auf die diese Annahme sich gründet, hat das Berufungsgericht, wie in den Entscheidungsgründen (BU S„ 9) vermerkt, vor allem auf Grund der Bekundungen getroffen, die die Parteien bei ihrer eingehenden persönlichen Anhörung durch das Berufungsgericht (BU So 4 und 5) gemacht haben. Diese Anhörung ist in der Sitzung vom 3o Dezember 1963 erfolgt (Bl, 16o R GA), Der Inhalt, der. dabei gemachten Parteiaussagen ist jedoch in das Sitzungsprotokoll nicht aufgenommeno Auch eine Niederschrift des Berichterstatters oder eines anderen bei der Verhandlung mitwirkenden Richters ist darüber nicht gefertigt worden» Was der Klüger und die Beklagte im einzelnen ausgesagt haben, laßt sich auch nicht aus dem angefochtenen Urteil, und zwar weder aus dem Tatbestand noch aus den Entschoi-dungsgründen entnehmen» Im Tatbestand ist darüber nichts erwähnt» In den Entscheidungsgründen sind Feststellungen getroffen,' die jedoch nicht den wesentlichen Inhalt der Parteiaussagen als solchen., geschweige denn deren Wortlaut» in Zusammenhang wiedergeben, sondern das Ergebnis ihrer Würdigung durch das Gericht, das von diesem auf Grund der Vernehmung gewonnene uBildu von den umstrittenen Vorgängen zur Barstellung bringen (vgl» Eerufungsurteil Se 5)» Der Kläger hat im Revisionsverfahren geltend gemacht, daß er die Richtigkeit der diesen Feststellungen zugrunde-liegenden Behauptungen teilweise bestritten habe und geltem gemacht, daß diese Feststellungen unter Verletzung des § 286 ZPO zustande gekommen 3eien» Ob die in dieser Richtun, von ihn erhobenen Rügen im einzelnen begründet sind»kann dahingestellt bleiben» Das Berufungsurteil muß jedenfalls schon deshalb aufgehoben werden, weil die Beweisgrundlage, auf der die Feststellungen beruhen, die die'.'EntscheidKh-gi','.; tragen, entgegen der Vorschrift des § 313 Abs» 1 Nr» 3 ZPO weder aus dem Urteil selbst noch aus einer darin angezogene Niederschrift (§ 313 Abs» 2 ZPO) zu ersehen ist» In dem Sitzungsprotokoll vom 3» Dezember 1963 und in dem Urteil des Berufungsgerichts ist zwar nicht ausdrüeklic vermerkt, daß die Vernehmung der Parteien zu Beweiszwecken erfolgt ist» Nach dem Gesamtinhalt des Berufungsurtcils kan jedoch nicht zweifelhaft sein, daß das Berufungsgericht die Bekundungen, die die Parteien bei ihrer Anhörung gemacht 8 haben, wie Parteiaussagen über strittige Behauptungen so gewertet hat, daß sie zur Grundlage seiner Überzeugungsbildung geworden sind, Bas gilt insbesondere hinsichtlich der strittigen präge, ob "die Triebfeder für das Verlangen des Klägers11, daß das Mietverhältnis mit gekündigt werde, die Eifersucht des Klägers auf gewesen sei. Der Kläger hatte dies bestritten und behauptet, daß seine Beziehungen zu Frau harmloser Natur gewesen, von der Beklagten nicht als ehestUrehd empfunden worden'seien--und überdies Jahre surücklägen, Bas' Berufungsgericht ist" - eben auf Grund der inhaltlich aus dem Berufungsurteil nicht zu erhebenden Parteiaussagen - zu der von diesem Vorbringen des Klägers weitgehend abweichenden Feststellung gelangt, der Kläger habe nicht, wie er vergebe, aus moralischer Entrüstung über das Liebesverhältnis zwischen hflp und Frau SflHHP auf eine Kündigung des Bäth gedrängt, sondern mit diesem Mieter einen Nebenbuhler aus dem Hause schaffen wollen, um den V/eg froizubekommen für die eigenen Bemühungen um die bisher ihm versagte Gunst der Frau SflBk Tm Lichte dieser Feststellung hat dann das Berufungsgericht auch die Antwort gewürdigt, die die Beklagte dem Kläger auf dessen Aufforderung, zu kündigen, gegeben hat, wobei es die früher offenbar von der Beklagten bestrittene Tatsache einer solchen Antwort (er, der Beklagte, solle doch selbst gehen) ebenfalls erst auf Grund der Anhörung der Parteien festge-stcllt hato Auch die Feststellungen des Berufungsgerichts über den umstrittenen Hergang der Auseinandersetzung vom 9° Mai 196o sowie über das ebenso umstrittene Verhalten der Beklagten bei diesem Anlaß beruhen ersichtlich auf den Bekundungen der Parteien, insbesondere der eigenen Aussage des Klägers (EU So 7 Mitte)0 Boi der prozessualen Bedeutung, die das Berufungsgericht hiernach dem Ergebnis der Anhörung der Parteien für seine Entscheidung tatsächlich beigemessen hat, durfte es von einer IJiederlegung ihrer Aussagen selbst dann nicht absehen, wenn es sich nach seiner Absicht um eine Anhörung gemäß § 619 ZPO handeln sollte0 Unter den gegebenen Umständen war es vielmehr unerläßlich, daß deren Inhalt, sei es in der Sitzungsniederschrift, sei es im Tatbestand des Urteils, sei es in einem Vermerk niedergelegt wurde, auf den im Urteil bezug genommen war» Denn nur, wenn die Wiedergabe der Parteiaussagen so erfolgt, daß sie sich deutlich von deren Würdigung abhebt, und ihr gesamter Inhalt erkennbar ist, soweit er irgendwie für die Entscheidung von Bedeutung sein kann, ist das Revisionogericht in der Lage zu prüfen, ob sie in allen erheblichen Teilen rechtlich zutreffend beurteilt worden sind und nur dann können die Parteien durch Anträge auf Protokollierung oder Tatbestands* berichtigung darauf hinwirken, daß etwaige Irrtümer des Berichts über den Inhalt der Aussagen rechtzeitig berichtig’ wcrden0 Das hat der Senat bereits wiederholt, insbesondere in seinem BGHZ 4o, 84 veröffentlichten Urteil, in dem auch auf die frühere Rechtsprechung zu dieser Präge verwiesen ist, sowie in seinen Urteilen vom 2oa Pebruar 1963 - IV ZR 165/6; und vom 1o0 Juli 1964 - IV ZR 74/63 - ausgesprochen und näher begründete In dem zuerst genannten Urteil hat der Sen; auch entschieden, daß die Unterlassung der Wiedergabe der Parteiaussagen einen Mangel darstellt, der grundsätzlich auch dann zur Aufhebung des angefochtenen Urteils führt, wenn er von der Revision nicht ausdrücklich gerügt worden ist, weil es sich dabei nicht um einen bloßen Verfahrensverstoß, sondern um einen Mangel im Tatbestand des Urteils / r -to- CS 3^3 Abo« 1 NTo 3 ZPO) handeltr, der vom Revisionsgericht auch ohne Verfahrensrüge berücksichtigt werden muß* Das Berufungsurteil kann somit schon wegen dieses Rangclo keinen Bestand haben, so daß, wie bereits bemerkt-, die Präge-, ob die weiteren von der Revision erhobenen Verfahrensriigen durchgreifon, keiner Entscheidung bedarf0 Da das Berufungsgericht nach der erforderlichen Zurückverwoisung des Rechtsstreits den oachverhalt erneut festsuotellen hat, ist auch für eine Stellungnahme zu den von der Revision vorgebrachten sachlich-rechtlichen Bedenken gegen das Berufungsurteil kein Raum, zu demal diese von der Beklagten gegebenenfalls in der erneuten Verhandlung geltend gemacht werden können0 Ascher Raske Bundesrichter Maaß ist Dr*. Graf durch Beurlaubung und Bundesrichter,=: Wilden durch Krankheit verhindert zu unterzeichnen,, Ascher