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BGH · IV ZR 94/63

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IV ZR 94/63

Einem Verfolgten, dem eine Kapitalentschädigung für Schaden ira beruflichen Fortkommen nach § 114 BEG zugesprochen worden ist, können weitergehende Ansprüche nach der 2, ÄndVO zur 1,, 2, und 3. - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr„^|9 in hat der IV« Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 13» November 1963 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Asoher und der Bundesrichter Johannsen, Maaß, Dr. Loewenheim und Dr. Graf für Recht erkannt: Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 13» Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm/Westf.vom 31* Oktober 1962 aufgehoben und die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die außergerichtlichen Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Auf Grund dieses Sachverhalts hat der Regierungspräsident in Arnsberg als Entschädigungsbehörde durch Bescheid BEG 4 616/57 vom 24» Juli 1957 dem Kläger wegen Schadens im beruflichen Fortkommen eine Kapitalentschädigung von 8 340 PH gewährt, die durch ein inzwischen rechtskräftiges Urteil 6 0 (E) 376/57 des Landgerichts Arnsberg vom 24» Bezember 1957 um 2 892 PM erhöht worden ist» Dieser Entschädigung liegt eine Einstufung des Klägers in die vergleichbare Beamtengruppe des gehobenen Dienstes zugrunde» VO zur Änderung der 1», 2» und 3» DV-BEG vom 25» Februar I960 hat der Kläger nach Art. IV dieser VO seine Einstufung in die vergleichbare Beamtengruppe des höheren Dienstes nach der neuen Anlage 3 zur 5. Das Landgericht hat dem Kläger die begehrte weitere Kapitalentschädigung von 28 768 DM zuerkannt mit der Begründung, die frühere Einstufung des Klägers in die vergleichbare Beamtengruppe des gehobenen Dienstes habe damals ein Einkommen von 4 800 bis 7 000 EM jährlich vorausgesetzt* Dieses Einkommen rechtfertige nunmehr nach Anlage 3 zur 3. Das Oberlandesgericht hat, unter Änderung des landgerichtlichen Urteils, die Klage abgewiesen,, Mit der vom erkennenden Senat zugelassenen Revision verfolgt der Kläger seinen Anspruch weiter. Die Beseitigung der bindenden Wirkung dieser Schlußfolgerung durch Art. IV Abs, 1 aaO ergebe, daß bei einer erneuten Überprüfung des Entschädigungsanspruchs alle tatsächlichen Feststellungen erneut getroffen und rechtlich beurteilt werden müßten. daß es zugunsten des Berechtigten bei dem ergangenen Bescheid oder der rechtskräftigen gerichtlichen Entscheidung sein Bewenden habe» Damit sei die völlige Entscheidungsfreiheit des erneut angerufenen Entschädigungsgerichts grundsätzlich bestätigt und zugleich in einer den berechtigten Belangen des Verfolgten genügenden Weise eingeschränkt * Eine weitere Einschränkung^ die im vorliegenden Falle lediglich die Anwendung der neuen Anlage 3 zur 3» DV-BEG ermöglichen würde, sei auch deshalb nicht möglich, weil dann die Rechtskraft der gerichtlichen Entscheidung nicht nur auf diese selbst, sondern auch auf ihre rechtlichen und tatsächlichen Gründe erstreckt werden müßte» Dafür fehle im Entschädigungsrecht jegliche Grundlage» Außerdem sei eine solche Ausdehnung der Rechtskraft nach § 322 ZPO ausgeschlossen* März 1933 Journalist habe werden wollen, aber seine geplante Tätigkeit als Volontär beim "Dortmunder Generalanzeiger" nicht am 1» April 1933 habe beginnen können, weil er als Jude durch die national-i sozialistischen Gewalthaber von dieser Berufsausbildung ausgeschlossen worden sei» Darin liege nur ein Ausbildung schaden im Sinne des § 115 Abs» 1 BEG mit der Folge, daß der Kläger einen Anspruch auf Entschädigung in Höhe von nur 5 000 DM nach § 116 Abs» 1 Satz 1 und 2 oder §118 Abs» 1 BEG habe» Dagegen stehe ihm keine Entschädigung wegen Schadens im beruflichen Fortkommen zu, weil er nach seiner Schädigung in der Berufsausbildung sofort ausgewandert und dann in England außerhalb dos nationalsozialistischen Machtbereichs berufstätig geworden Me Einstufung des Klägers sei seinerzeit nach seiner vorberuflichen Ausbildung und seinen voraussichtlichen beruflichen Entwicklungsmöglichkeiten vorgenommen worden« Wäre die Neuüberprüfung des geltend gemachten Anspruchs nach Art« IV Abs« 1 aaO allgemein auf die Überprüfung der Einstufung beschränkt, so wäre die vorliegende Klage ebenfalls unbegründet» Eine wirtschaftliche Stellung, die derjenigen eines Beamten des höheren Dienstes vergleichbar sei, erreichten nur wenige Journalisten. Selbst wenn also das Berufungsgericht an die Vorentscheidungen gebunden wäre, daß der Kläger Anspruch auf Entschädigung wegen Schadens im beruflichen Portkommen habe, wäre die begehrte höhere Einstufung trotzdem nicht gerechtfertigt und die Klage abzuweisen. Die Entscheidung des Rechtsstreits hängt von der Präge ab, ob einem Verfolgten, dem eine Kapitalentschädigung für' Schaden im beruflichen Portkommen nach § 114 BEG zugesprochen worden ist, weitergehende Ansprüche nach der 2. Damit erweist es sich als rechtsirrig, wenn das Oberlandesgericht glaubt, bei einer erneuten Überprüfung des Entschädigungsanspruchs auf Grund des Art. IV Abs. 1 der ÄndVO alle tatsächlichen Feststellungen erneut treffen und rechtlich neu beurteilen zu können. sowohl für die HauptbegrUndung des angefochtenen Urteils, der Kläger habe nur einen Ausbildungsschaden ira Sinne des § 115 Abs» 1 BES, aber keinen eigentlichen Schaden im beruflichen Fortkommen erlitten, wie auch für den Teil der Hilfsbegründung, in dem sich das Berufungsgericht allgemein, also ohne Beschränkung auf § 14 der 3. DV-BEG und Anlage 3 hierzu, zur Heuüberprüfung der Einstufung des Klägers für berechtigt hält«, Bern Berufungsgericht ist aber auch in dem Teil seiner Hilfsbegründung nicht zu folgen, in dem es ausführt, der Anwendung der neuen Einstufungstabelle (Anlage 3 zur 3- DV-BEG) auf den Kläger stehe entgegen, daß in seinem Palle überhaupt kein Berufseinkommen erzielt und festgestellt worden sei. Juli 1957 und durch Urteil des Landgerichts Arnsberg vom 24o Dezember 1957 Ansprüche wegen eines Schadens im beruflichen Portkommen nach § 114 BEG zuerkannt worden. Mit Recht räumt die Revision ein, es sei zwar richtig, daß der Kläger tatsächlich Einkommen vor der Verfolgung -noch nicht erzielt habe, weist aber gleichzeitig darauf hin, diese Tatsache liege bei allen Fällen der Entschädigung nach § 114 Abs.3 BEG vor, und trotzdem werde der Verfolgte auch hier in eine vergleichbare Beamtengruppe auf Grund eines Jahreseinkommens eingestuft. ÄndVO gelten« Für die auf Grund dieser VO vorzunehmenden Einstufungen in eine vergleichbare Beamtengruppe sind also die nach § 114 Abs» 3 BEG bestimmten Einkommen in gleicher Weise geeignet, wie die nach § 76 Abs» 1 Satz 4 BEG aus dem Durchschnitt der letzten Jahre vor der Schädigung errechneten Einkommen« In seinem rechtskräftigen Urteil vom 24» Dezember 1957 hat das Landgericht Feststellungen über das mutmaßliche Einkommen des Klägers im Sinne des § 114 Abs.3 BEG nicht getroffen« Es hat lediglich ausgeführt, es schließe sich der Auffassung der Entschädigungsbehörde an, daß der Kläger in die vergleichbare Beamtengruppe des gehobenen Dienstes einzustufen sei« Denn, wenn auch die beruflichen Entwicklungsmöglichkeiten eines Journalisten nicht ohne weiteres vorausgesehen werden könnten, so sei es doch höchst unwahrscheinlich, daß der 1913 geborene Kläger ohne die Verfolgung bis Kriegsende schon eine Stellung erlangt haben würde, die dem höheren Dienst entspräche. Möglichkeit, daß der Kläger vom Landgericht in die vergleichbare Beamtengruppe des höheren Dienstes eingestuft worden wäre, v/enn damals bereits die Besoldungsübersicht der 2« ÄndVO gegolten hätte, so steht gemäß Art. IV Abs«, 1 dieser Verordnung die Rechtskraft der Entscheidung des Landgerichts einer erneuten. Es fragt sich demnach, welche Feststellungen über die mutmaßliche Einkommensentwicklung des Klägers im Sinne des § 114 Abs» 3 BEG von der fatsacheninstanz noch getroffen werden können und müssen.

Zitierte Normen: § 114 BEG § 322 ZPO § 114 BEG
EinstufungGrundBEGEinkommenJournalistKlägerÄndVOVerfolgte

Volltext der Entscheidung

Nachschlagewerk:	ja
 Amtliche Sammlung:	nein
BEG §§ 76 Abs. 1 Satz 4» 114 Abs. 3? 2. VO zur Änderung der 1., 2, und 3« BV-BEG v, 25» Februar I960, BGBl I 130, Artö IV Abs, 1
Einem Verfolgten, dem eine Kapitalentschädigung für Schaden ira beruflichen Fortkommen nach § 114 BEG zugesprochen worden ist, können weitergehende Ansprüche nach der 2, ÄndVO zur 1,, 2, und 3. DV-BEG zustehen,
BGH, TJrt, v, 22, November 1963 - IV 2R 94/63 -
OLG Hamra/Westf,
LG Arnsberg
IV ZR 94/63
Verkündet am 22 * November 1963
Hoeppe, Justizangestellte als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 Im Namen des Volkes
 In dem Entschädigungsrechtsstreit
 des Max Günther N
- Prozeßbevollmächtigter:
,	Avenue,
 Klägers und Revisionsklägers. Rechtsanwalt	in
 gegen
das Land Nordrhein-Westfalen,
 vertreten durch den Regierungspräsidenten in Arnsberg,
 Beklagten und Revisionsbeklagten. - Prozeßbevollmächtigter:	Rechtsanwalt	Dr„^|9 in
 hat der IV« Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 13» November 1963 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Asoher und der Bundesrichter Johannsen, Maaß, Dr. Loewenheim und Dr. Graf
 für Recht erkannt:
<
Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 13» Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm/Westf. vom 31* Oktober 1962 aufgehoben und die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die außergerichtlichen Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Die Entscheidung ergeht gebühren-und auslagenfrei.
Von Rechts wegen
 Tatbestands
 Per amflV» UP 1913 in HeS^ geborene Kläger verließ am 6. März 1933 die städtische Oberrealschule und das Keformreälgymnasium in	mit dem
 Zeugnis der Reife» In diesem Zeugnis ist vermerkt, daß der Kläger Journalist werden wollte» Per Kläger trägt vor, er habe beabsichtigt, am 1. April 1933 eine Tätigkeit als Volontär bei der sozialdemokratischen Zeitung "Dortmunder Generalanzeiger" aufzunehmen» Pies sei ihm wegen seiner jüdischen Abstammung unmöglich gewesen»
Er sei daraufhin im Mai oder Juni 1933 nach England ausgewandert»
Auf Grund dieses Sachverhalts hat der Regierungspräsident in Arnsberg als Entschädigungsbehörde durch Bescheid BEG 4 616/57 vom 24» Juli 1957 dem Kläger wegen Schadens im beruflichen Fortkommen eine Kapitalentschädigung von 8 340 PH gewährt, die durch ein inzwischen rechtskräftiges Urteil 6 0 (E) 376/57 des Landgerichts Arnsberg vom 24» Bezember 1957 um 2 892 PM erhöht worden ist» Dieser Entschädigung liegt eine Einstufung des Klägers in die vergleichbare Beamtengruppe des gehobenen Dienstes zugrunde»
Nach Verkündung der 2. VO zur Änderung der 1», 2» und 3» DV-BEG vom 25» Februar I960 hat der Kläger nach Art. IV dieser VO seine Einstufung in die vergleichbare Beamtengruppe des höheren Dienstes nach der neuen Anlage 3 zur 5. DV-BEG beantragt. Dieser Antrag ist durch.Bescheid BEG 2 899/60 des Regierungspräsidenten in Arnsberg vom 7» Juli 1961 abgelehnt worden.
 
Dagegen hat der Kläger Klage erhoben mit dem Antrag,
 das beklagte Land unter Aufhebung des Bescheides vom 7* Juli 1961 zu verurteilen, an ihn weitere 28 768 DM zu zahlen*
Das beklagte Land hat beantragt, die Klage abzuweisen*
Das Landgericht hat dem Kläger die begehrte weitere Kapitalentschädigung von 28 768 DM zuerkannt mit der Begründung, die frühere Einstufung des Klägers in die vergleichbare Beamtengruppe des gehobenen Dienstes habe damals ein Einkommen von 4 800 bis 7 000 EM jährlich vorausgesetzt* Dieses Einkommen rechtfertige nunmehr nach Anlage 3 zur 3. DY-BEG die Einstufung des Klägers in die vergleichbare Beamtengruppe des höheren Dienstes.
Hiergegen hat das beklagte Land Berufung eingelegt mit der Rüge, daß dann jeder Verfolgte, der früher zu hoch eingestuft worden sei, heute zu Unrecht höher eingestuft werden müsse* Für die Überprüfung der Einstufung seien nur die neuen Tabellensätze maßgebend, nicht aber die früher in der Verwaltungspraxis und in der Rechtsprechung angewandten Richtsätze.
Das beklagte Land hat beantragt,
 unter Änderung der angefochtenen Entscheidung die Klage abzuweisen.
Der Kläger hat beantragt, die Berufung zurückzuweisen*
 
Das Oberlandesgericht hat, unter Änderung des landgerichtlichen Urteils, die Klage abgewiesen,, Mit der vom erkennenden Senat zugelassenen Revision verfolgt der Kläger seinen Anspruch weiter. Das beklagte Land bittet um Zurückweisung der Revision,
 Entscheidungsgründe;
Die Revision ist begründet.
Io
 Das Oberlandesgericht hat ausgeführt;
Die Abänderungsmöglichkeiten der hier vorliegenden rechtskräftigen gerichtlichen Entscheidung des Landgerichts Arnsberg vom 19* Dezember 1957 ergäben sich aus Art. IV der 2. ÄndVO vom 25» Februar I960. Rach Abs. 1 dieser Vorschrift stehe die Rechtskraft der ergangenen Entscheidung einer erneuten Entscheidung auf Grund dieser VO nicht entgegen. Diese Rechtskraft erstrecke sich nach § 322 ZPO lediglich auf die Entscheidung über den erhobenen Anspruch, also nicht auf die getroffenen tatsächlichen Feststellungen und deren rechtliche Beurteilung, sondern nur auf die sich daraus ergebende Schlußfolgerung. Die Beseitigung der bindenden Wirkung dieser Schlußfolgerung durch Art. IV Abs, 1 aaO ergebe, daß bei einer erneuten Überprüfung des Entschädigungsanspruchs alle tatsächlichen Feststellungen erneut getroffen und rechtlich beurteilt werden müßten.
Auch das angerufene Entschädigungsgericht habe deshalb den gehend gemachten Anspruch neu zu entscheiden und dabei alle Anspruchsgrundlagen neu zu prüfen. Die damit verbundene Gefahr einer Schlechterstellung des Berechtigten schalte Art. IV Abs. 3 aaO aus, indem er vorschreibe.
 
daß es zugunsten des Berechtigten bei dem ergangenen Bescheid oder der rechtskräftigen gerichtlichen Entscheidung sein Bewenden habe» Damit sei die völlige Entscheidungsfreiheit des erneut angerufenen Entschädigungsgerichts grundsätzlich bestätigt und zugleich in einer den berechtigten Belangen des Verfolgten genügenden Weise eingeschränkt * Eine weitere Einschränkung^ die im vorliegenden Falle lediglich die Anwendung der neuen Anlage 3 zur 3» DV-BEG ermöglichen würde, sei auch deshalb nicht möglich, weil dann die Rechtskraft der gerichtlichen Entscheidung nicht nur auf diese selbst, sondern auch auf ihre rechtlichen und tatsächlichen Gründe erstreckt werden müßte» Dafür fehle im Entschädigungsrecht jegliche Grundlage» Außerdem sei eine solche Ausdehnung der Rechtskraft nach § 322 ZPO ausgeschlossen*
Aus diesen Gründen sei im vorliegenden Falle über den geltend gemachten Anspruch des Klägers wegen Schadens im beruflichen Fortkommen nach Grund und Höhe neu zu entscheiden» Dabei sei festzustellen, daß der Kläger nach Bestehen des Abiturs am 6. März 1933 Journalist habe werden wollen, aber seine geplante Tätigkeit als Volontär beim "Dortmunder Generalanzeiger" nicht am 1» April 1933 habe beginnen können, weil er als Jude durch die national-i sozialistischen Gewalthaber von dieser Berufsausbildung ausgeschlossen worden sei» Darin liege nur ein Ausbildung schaden im Sinne des § 115 Abs» 1 BEG mit der Folge, daß der Kläger einen Anspruch auf Entschädigung in Höhe von nur 5 000 DM nach § 116 Abs» 1 Satz 1 und 2 oder §118 Abs» 1 BEG habe» Dagegen stehe ihm keine Entschädigung wegen Schadens im beruflichen Fortkommen zu, weil er nach seiner Schädigung in der Berufsausbildung sofort ausgewandert und dann in England außerhalb dos nationalsozialistischen Machtbereichs berufstätig geworden
 
sei und dort in seiner Berufstätigkeit nicht mehr durch nationalsozialistische Gewaltmaßnahmen habe geschädigt werden können« Der Kläger habe deshalb keinen Anspruch auf Erhöhung der ihm zu Unrecht suerkannten Entschädigung wegen Schadens im beruflichen Fortkommen«
Selbst wenn aber die Anwendung des Art« IV Abs« 1 aaO nicht die uneingeschränkte Nachprüfung des geltend gemachten Anspruchs, sondern nur die Anwendung der neuen Einstufungstabelle (Anlage 3 zur 3. DV-BEG) auf das früher festgestellte Einkommen und eine entsprechend höhere Einstufung ermögliche, sei dem Kläger entgegenzuhalten, daß in seinem Falle überhaupt kein Berufseinkommen erzielt und festgestellt worden sei«
Me Einstufung des Klägers sei seinerzeit nach seiner vorberuflichen Ausbildung und seinen voraussichtlichen beruflichen Entwicklungsmöglichkeiten vorgenommen worden« Wäre die Neuüberprüfung des geltend gemachten Anspruchs nach Art« IV Abs« 1 aaO allgemein auf die Überprüfung der Einstufung beschränkt, so wäre die vorliegende Klage ebenfalls unbegründet» Eine wirtschaftliche Stellung, die derjenigen eines Beamten des höheren Dienstes vergleichbar sei, erreichten nur wenige Journalisten. Das liege daran, daß nur einige große Zeitungen einer eng begrenzten Zahl von Journalisten eine derartige Stellung bieten könnten. Dabei sei hervorzuheben, daß gerade die sozialdemokratische Presse, der sich der Kläger habe zuwenden wollen, im wesentlichen von der Arbeit der Redakteure getragen worden sei, so daß dort für Journalisten nur bescheidene Entwicklungsmöglichkeiten gegeben gewesen seien« Es sei daher nicht möglich, festzustellen, daß der Kläger bei ungestörter Entwicklung in die Spitzengruppe der Journalisten aufgestiegen wäre und eine Stellung erlangt hätte, die der eines Beamten des höheren Dienstes vergleichbar wäre«
 
Selbst wenn also das Berufungsgericht an die Vorentscheidungen gebunden wäre, daß der Kläger Anspruch auf Entschädigung wegen Schadens im beruflichen Portkommen habe, wäre die begehrte höhere Einstufung trotzdem nicht gerechtfertigt und die Klage abzuweisen.
II,
Die hiergegen gerichteten Angriffe der Revision haben Erfolg.
Die Entscheidung des Rechtsstreits hängt von der Präge ab, ob einem Verfolgten, dem eine Kapitalentschädigung für' Schaden im beruflichen Portkommen nach § 114 BEG zugesprochen worden ist, weitergehende Ansprüche nach der 2. ÄndVO zur 1,, 2. und 3» DV-BEG zu~ stehen können, Biese Präge ist zu bejahen.
Gemäß Art. IV Abs. 1 dieser ÄndVO steht die Unanfechtbarkeit oder die Rechtskraft einer vor Verkündung dieser Verordnung ergangenen Entscheidung einer erneuten Entscheidung auf Grund dieser Verordnung nicht entgegen. Nach der Rechtsprechung des erkennenden Senats (Urteile vom 7. Pebruar 1962 - IV ZR 228/61 RzW 1962, 358 Nr.	16, vom 26. September 1962 -	IV ZR 76/62	RzW	1963,
130	Nr. 31, vom 10. Oktober 1962	- IV ZR 106/62
RzW	1963, 129 Nr. 30, und vom 19. Juni 1963 - IV ZR	4/63 -
RzW	1963, 477 Nr. 40) beschränkt	sich die ÄndVO	auf	den
 besonderen Zweck der Rentenerhöhung und ermöglicht keine erneute Prüfung der Antragsberechtigung unter jedem möglichen rechtlichen Gesichtspunkt, Vielmehr steht gemäß Art. IV Abs, 1 der ÄndVO die Rechtskraft einer vor Verkündung dieser VO ergangenen Entscheidung einer erneuten Entscheidung auf Grund dieser VO nicht entgegen. Hieraus ergibt sich, daß eine Prüfung des
 
Begehrens des Verfolgten nur auf der Grundlage der rechtskräftig gewordenen Entscheidung möglich ist»
V/eder kann daher die Unbeachtlichkeit der getroffenen Entscheidung dadurch herbeigeführt werden, daß die der früheren Entscheidung zugrundeliegenden tatsächlichen Feststellungen angegriffen werden, noch können mit Erfolg gegen die rechtlichen Schlußfolgerungen, die die angegriffene Entscheidung gezogen hat, Einwendungen erhoben werden. Erhöhte Entschädigungsansprüche können mit Erfolg nur geltend gemacht werden, soweit die damals getroffenen Feststellungen und die darauf beruhende rechtliche Beurteilung nach der ÄndVO erhöhte Entschädigungsleistungen rechtfertigen. Für diese Auslegung spricht schon die Formulierung des Art. IV Abs. 1 der ÄndVO. Wenn eine erneute Entscheidung nur auf Grund der ÄndVO für zulässig erklärt wird, so ist damit klar zu dem Ausdruck gebracht, daß die Frage einer Erhöhung der zuerkannten Leistungen nicht auch auf Grund der sonstigen gesetzlichen Vorschriften über die grundsätzliche Anspruchsberechtigung zu prüfen ist. Entscheidend ist, daß die ÄndVO alle Berechtigten in den Genuß der durch die VO bestimmten erhöhten Rentenleistungen setzen wollte, ohne daß die Entschädigungsorgane berechtigt wären, die materiellrechtliche Grundlage für die begehrte höhere Leistung erneut zu prüfen.
Einem solchen erneuten Prüfungsrecht steht der Grundsatz der Rechtssicherheit und das rechtspolitische Interesse der Bundesrepublik an einer beschleunigten Durchführung der Entschädigung in gleicher Weise entgegen.
Damit erweist es sich als rechtsirrig, wenn das Oberlandesgericht glaubt, bei einer erneuten Überprüfung des Entschädigungsanspruchs auf Grund des Art. IV Abs. 1 der ÄndVO alle tatsächlichen Feststellungen erneut treffen und rechtlich neu beurteilen zu können. Das gilt
 
sowohl für die HauptbegrUndung des angefochtenen Urteils, der Kläger habe nur einen Ausbildungsschaden ira Sinne des § 115 Abs» 1 BES, aber keinen eigentlichen Schaden im beruflichen Fortkommen erlitten, wie auch für den Teil der Hilfsbegründung, in dem sich das Berufungsgericht allgemein, also ohne Beschränkung auf § 14 der 3. DV-BEG und Anlage 3 hierzu, zur Heuüberprüfung der Einstufung des Klägers für berechtigt hält«, Bern Berufungsgericht ist aber auch in dem Teil seiner Hilfsbegründung nicht zu folgen, in dem es ausführt, der Anwendung der neuen Einstufungstabelle (Anlage 3 zur 3- DV-BEG) auf den Kläger stehe entgegen, daß in seinem Palle überhaupt kein Berufseinkommen erzielt und festgestellt worden sei.
Dem Kläger waren durch Bescheid vom 24«. Juli 1957 und durch Urteil des Landgerichts Arnsberg vom 24o Dezember 1957 Ansprüche wegen eines Schadens im beruflichen Portkommen nach § 114 BEG zuerkannt worden. Die Entschädigungsbehörde und das Landgericht hatten angenommen, daß der Kläger, nachdem er im Jahre 1953 die Reifeprüfung abgelegt hatte, aus Verfolgungsgründen nicht, wie er es vorgehabt hatte, eine Tätigkeit als Journalist habe aufnehmen können. Ist davon aber auszugehen, dann erfolgt die Einstufung eines in dieser Weise geschädigten Verfolgten nach den in § 114 Abs. 3 BEG enthaltenen Grundsätzen, also nach seiner Berufsausbildung und nach seinem mutmaßlichen Einkommen. Die 3. DV-BEG enthält hierzu keine weiteren Bestimmungen. Auch die 2, ÄndVO hat über die Einstufung der nach § 114 BEG Geschädigten nichts bestimmt.
Der Einreihung des Klägers in die vergleichbare Beamtengruppe des höheren Dienstes auf Grund der 2. AndVO
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steht, entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts, nicht entgegen, daß die Höhe dieses Einkommens nicht gemäß § 76 Abs» 1 Satz 4 BEG nach dem Durchschnittseinkommen des Verfolgten in den letzten drei Jahren vor Beginn der Verfolgung, sondern gemäß § 114 Abs«, 3 BEG nach der Berufsausbildung und dem mutmaßlichen Einkommen des Klägers zu bestimmen ist. Mit Recht räumt die Revision ein, es sei zwar richtig, daß der Kläger tatsächlich Einkommen vor der Verfolgung -noch nicht erzielt habe, weist aber gleichzeitig darauf hin, diese Tatsache liege bei allen Fällen der Entschädigung nach § 114 Abs. 3 BEG vor, und trotzdem werde der Verfolgte auch hier in eine vergleichbare Beamtengruppe auf Grund eines Jahreseinkommens eingestuft. Das Berufungsgericht trägt dem Umstande nicht genügend Rechnung, daß nach der Rechtsprechung des erkennenden Senats (Urteil vom 26, April 1961 - IV ZR 296/60 LM Nr«, 7/8 zu § 114 BEG 1956) mit der Einführung des § 114 BEG durch die Neufassung des BEG vom 29«. Juni 1956 eine bis dahin bestehende Lücke geschlossen werden sollte. Die Vorschrift regelt die Entschädigung in den Grenzfällen, in denen der Verfolgte noch keine berufliche Tätigkeit ausgeübt, seine berufliche Ausbildung aber bereits abgeschlossen hatte. Auf diese Schadensfälle können unmittelbar weder die §§ 66 - 98 BEG, welche die Entschädigung v/egen Schadens in der Berufsausbildung regeln, noch die §§ 115 - 119 BEG, die den Schaden in der Ausbildung betreffen, angewendet werden. Unter diesen Umständen entsprach es der Billigkeit, dem Fall der Verdrängung aus einer selbständigen Erv/erbstätigkeit denjenigen gleichzustellen, in dem der Verfolgte nach abgeschlossener Berufsausbildung eine dieser Ausbildung entsprechende selbständige Tätigkeit nicht aufnehmen konnte. Dieser Verfolgtengruppe stehen damit jetzt sämtliche' Ansprüche des in der Ausübung einer selb-?-ständigen beruflichen Tätigkeit geschädigten Verfolgten zu.
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Für die Gleichstellung dieser Grenzfälle des § 114 BEG mit den echten Pallen des Schadens in der Berufsausübung beschritt der Gesetzgeber den Weg, zur Einreihung des Verfolgten in eine vergleichbare Beamtengruppe, anstelle der nach den in den letzten Jahren vor der Schädigung erzielten Einkommen zu beurteilenden wirtschaftlichen Stellung des Verfolgten, die sich bei Zugrundelegung des bestimmbaren mutmaßlichen späteren Einkommens des Verfolgten ergebende wirtschaftliche Stellung zu setzen. Die damit vom Gesetzgeber bezweckte Gleichstellung muß auch für die Erhöhung der Entschädigungsleistungen auf Grund der 2. ÄndVO gelten« Für die auf Grund dieser VO vorzunehmenden Einstufungen in eine vergleichbare Beamtengruppe sind also die nach § 114 Abs» 3 BEG bestimmten Einkommen in gleicher Weise geeignet, wie die nach § 76 Abs» 1 Satz 4 BEG aus dem Durchschnitt der letzten Jahre vor der Schädigung errechneten Einkommen«
In seinem rechtskräftigen Urteil vom 24» Dezember 1957 hat das Landgericht Feststellungen über das mutmaßliche Einkommen des Klägers im Sinne des § 114 Abs. 3 BEG nicht getroffen« Es hat lediglich ausgeführt, es schließe sich der Auffassung der Entschädigungsbehörde an, daß der Kläger in die vergleichbare Beamtengruppe des gehobenen Dienstes einzustufen sei« Denn, wenn auch die beruflichen Entwicklungsmöglichkeiten eines Journalisten nicht ohne weiteres vorausgesehen werden könnten, so sei es doch höchst unwahrscheinlich, daß der 1913 geborene Kläger ohne die Verfolgung bis Kriegsende schon eine Stellung erlangt haben würde, die dem höheren Dienst entspräche. Hat aber das rechtskräftige Urteil des Landgerichts über die mutmaßliche Einkommensentwicklung des Klägers keine tatsächlichen Feststellungen getroffen und besteht demgemäß die
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Möglichkeit, daß der Kläger vom Landgericht in die vergleichbare Beamtengruppe des höheren Dienstes eingestuft worden wäre, v/enn damals bereits die Besoldungsübersicht der 2« ÄndVO gegolten hätte, so steht gemäß Art. IV Abs«, 1 dieser Verordnung die Rechtskraft der Entscheidung des Landgerichts einer erneuten. Entscheidung auf Grund der Verordnung nicht entgegen (Urteil des erkennenden Senats vom 10» Oktober 1962 aaO S» 130)»
Es fragt sich demnach, welche Feststellungen über die mutmaßliche Einkommensentwicklung des Klägers im Sinne des § 114 Abs» 3 BEG von der fatsacheninstanz noch getroffen werden können und müssen. Gewisse Anhaltspunkte bietet § 14 Abs, 4 der 3, DV-BEG, da es sich auch hier um Berufsanfänger handelt» Nach dieser Vorschrift bemißt sich, wenn der Verfolgte im Zeitpunkt der Schädigung erst am Anfang der Ausübung seines Berufes stand und aus diesem Grunde seine Erwerbstätigkeit noch nicht voll hatte entfalten können, seine wirtschaftliche Stellung nach dem Einkommen, das er ohne die Verfolgung voraussichtlich erzielt hätte« Läßt sich das voraussichtliche Einkommen nicht feststellen, so bemißt sich die wirtschaftliche Stellung nach dem Durchschnittseinkommen, das im gleichen Beruf Erwerbstätige in der Regel erzielt haben. Demgemäß wird insbesondere zu prüfen sein, für wieviele Jahre der Kläger in seinem Berufszweig als Berufsanfänger anzusehen war, wieviel nach einer solchen Anfängerzeit ein Journalist damals in der Regel verdiente, v/ie alt der Kläger dann gewesen wäre, in welche vergleichbare Beamtengruppe er nach diesem Alter, also bei Abschluß der Berufsanfängerzeit, auf Grund der Anlage 3 zur 3o DV-BEG einzustufen gewesen wäre, insbesondere ob er
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bei der sich ergebenden, Sachlage früher nur in den gehobenen und heute in den höheren Dienst einzustufen wäre« In diesem Palle wäre der Kläger nunmehr in den höheren Dienst einzustufen»Wäre der Kläger dagegen damals bereits in den höheren Dienst einzustufen gewesen, so müßte es bei seiner Einstufung durch das rechtskräftige Urteil des Landgerichts in den gehobenen Dienst sein Bewenden behalten; diese Unrichtigkeit könnte auf Grund des Art« IV Abs« 1 der 2. ÄndVO nicht beseitigt werden;
Da das angefochtene Urteil bereits einer Nachprüfung in materiellrechtlicher Hinsicht nicht standhält, bedarf es keines Eingehens auf die auch nur die Hilfsbegründung des Berufungsgerichts betreffenden Verfahrensrügen der Revision«
III«
Aus diesen Gründen ist das angefochtene Urteil aufzuheben und die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die außergerichtlichen Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückzuverweisen.
Ascher Johannsen Maaß Dr« Loewenheim Dr« Graf