BES § 85 Anspruch auf Witwenrente besteht auch dann nicht, wenn die Witwe eines Verfolgten, die diesen nach dem Inkrafttreten des Bundesentschädigungsgesetzes geheiratet hat, mit ihm schon früher, vor dem Inkrafttreten des Gesetzes, verheiratet war und wenn diese Ehe erst nach dem Inkrafttreten des Gesetzes geschieden worden ist« Das Landgericht hat den Rentenanspruch der Klägerin mit der Begründung verneint, daß ihre Ehe mit dem Erblasser erst nach In- Das beklagte Land hat gebeten, die Revision der Klägerin zurückzuweisen. Das Berufungsgericht hat zutreffend ausgeführt, daß der Klägerin der von ihr geltend gemachte Anspruch nach § 85 Abs. 1 Satz 2 BEG nicht zusteht. Hach dieser Bestimmung besteht der Anspruch auf Witwenrente nicht, we^n die Ehe nach Inkrafttreten des Bundesentschädigungs- gesetzes geschlossen worden ist, Pie Ehe der Klägerin ist am 29» September 1959 > also nach Inkrafttreten des Bundesentschädigungsgesetzes, geschlossen worden. Der geltend gemachte Anspruch steht der Klägerin nicht deswegen zu, weil sie den verstorbenen Verfolgten schon früher einmal vor dem Inkrafttreten des Bundes-entschädigungsgeoetzes geheiratet hatte und weil diese frühere Ehe erst nach dem Inkrafttreten des Bundesentschädigungsgesetzes rechtskräftig geschieden worden war. Die durch die frühere Ehe begründete Aussicht der Klägerin, unter Umständen nach dem Tode ihres Ehegatten einen Anspruch auf Witwenrente nach § 85 BE6 zu erlangen, erlosch mit der rechtskräftigen Scheidung dieser Ehe, Diese Aussicht ist nicht dadurch wieder aufgelebt, daß die Klägerin später im Jahre 1959 den 3etzt verstorbenen Verfolgten abermals geheiratet hat. Da die Klägerin nach dem Inkrafttreten des Bundes-entschädigungsgesetzes von dem verstorbenen Verfolgten geschieden worden ist, muß sie es hinnehmen, daß sie Es kann daher für die Frage der Anspruchsberechtigung nach § 85 Abs. 1 BEG nicht darauf abgestellt worden, daß die geschiedenen Eheleute alsbald nach der Scheidung erkannten, daß das Ehescheidungsverfahren, von ihnen übereilt betrieben worden war, daß sie deswegen weiterhin wie Eheleute zusammenlebten und schließlich nach einigen Jahren, als der Verfolgte sich einer Operation unterziehen mußte an deren Folgen er verstorben ist, eine neue Ehe schlossen. den Grundsätzen des Beamtenrechts entspricht es ferner, daß der Anspruch für die Witwe und die * Kinder entfällt, wenn die Ehe erst nach dem Inkrafttreten des BEG geschlossen worden ist...." Daraus folgt, daß § 85 Abs» 1 Satz 2 BUG dem § 125 Abs» 1 tf'r« 2 BBG angepaßt ist« Danach hat die Witwe keinen Anspruch auf Witwengeld, wenn die Ehe erst nach dem Eintritt de3 Beamten in den Ruhestand geschlossen worden ist« Dieser Zeitpunkt entspricht dem Zeitpunkt des Inkrafttretens des BBG« Sine dem § 125 BBG entsprechende Regelung, nach der in diesen Fällen oin Unterhalta-beitrag bewilligt werden kann, enthält das BEG nicht»
Hachschlagewerk i ja Amtliche Sammlung: nein BES § 85 Anspruch auf Witwenrente besteht auch dann nicht, wenn die Witwe eines Verfolgten, die diesen nach dem Inkrafttreten des Bundesentschädigungsgesetzes geheiratet hat, mit ihm schon früher, vor dem Inkrafttreten des Gesetzes, verheiratet war und wenn diese Ehe erst nach dem Inkrafttreten des Gesetzes geschieden worden ist« 2434 031 BGB, Ürt.v. 13* Juli 1962 XV ZR 94/62 OLG Frankfurt/Kain IG Kassel IV ZR 94/62 *■’ »' •*>** «^W» «MM** *»* M Verkündet am 13* Juli 1962 Becker, Justizangestellter nie ürkundsbeamter der Geschäftsstelle Im R amen des Volkes In dem Entschädigungsrechtsstreit gab. I-Straße 0, Klägerin und Revisionsklägerin - Prozeßbevollmächtigter: gegen das Land H e s s e n 9 vertreten durch den Hessischen Minister des Innern Wiesbaden, Luisenstraße 13, Beklagten und Revisionsbeklagten, - Froze^bevollmächtigter: Rechtsanwalt ßr. Schilf in Karlsruhe - hat der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 11. Juli 1962 unter Mitwirkung der Bundesrichter Johannsen, Maaß, bilden, Br. Loewenheim und Br. Graf für Recht erkannt: Die Revision gegen das Urteil des 8. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Prankfurt/Main vom 28. November 1961 wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen. Gerichtsgebühren und Auslagen werden nicht erhoben. Von Rechts wegen Tatbestand: Die Klägerin ist Witwe des am 27. Oktober 1959 verstorbenen Kaufmanns Kurt <3em die Entschädi- gungsbehörde am 1. Dezember 1955 und 6. März 1959 Rente wegen Berufsschadens gemäß § 81 BEG zugebilligt hatteo Die Eheleute hatten, nachdem ihre frühere am 30* Oktober 1952 geschlossene Ehe am 12. Dezember 1956 rechtskräftig geschieden worden war, am 29« September 1959 erneut geheiratet. Die Klägerin begehrt eine Hinterbliebenenrente nach § 85 BEG. Die Entschädigungsbehörde hat ihren dahingehenden Antrag abgelehnt. Das Landgericht hat den Rentenanspruch der Klägerin mit der Begründung verneint, daß ihre Ehe mit dem Erblasser erst nach In- N krafttreten des BEG geschlossen wurde. Ihre frühere Ehe mit ihm sei in diesem Zusammenhang unbeachtlich. Das Oberlundeogericht hat die gegen das Urteil des Landgerichts eingelegte Berufung der Xlägerin zurückgewiesen, jedoch die Revision zugelassen. Die Klägerin hat Revision eingelegt. Sie verfolgt ihren ira ersten Hechtszug gestellten Antrag weiter. Das beklagte Land hat gebeten, die Revision der Klägerin zurückzuweisen. Entseheidungegründe: Die Revision ist unbegründet. Das Berufungsgericht hat zutreffend ausgeführt, daß der Klägerin der von ihr geltend gemachte Anspruch nach § 85 Abs. 1 Satz 2 BEG nicht zusteht. Hach dieser Bestimmung besteht der Anspruch auf Witwenrente nicht, we^n die Ehe nach Inkrafttreten des Bundesentschädigungs- gesetzes geschlossen worden ist, Pie Ehe der Klägerin ist am 29» September 1959 > also nach Inkrafttreten des Bundesentschädigungsgesetzes, geschlossen worden. Der geltend gemachte Anspruch steht der Klägerin nicht deswegen zu, weil sie den verstorbenen Verfolgten schon früher einmal vor dem Inkrafttreten des Bundes-entschädigungsgeoetzes geheiratet hatte und weil diese frühere Ehe erst nach dem Inkrafttreten des Bundesentschädigungsgesetzes rechtskräftig geschieden worden war. Die durch die frühere Ehe begründete Aussicht der Klägerin, unter Umständen nach dem Tode ihres Ehegatten einen Anspruch auf Witwenrente nach § 85 BE6 zu erlangen, erlosch mit der rechtskräftigen Scheidung dieser Ehe, Diese Aussicht ist nicht dadurch wieder aufgelebt, daß die Klägerin später im Jahre 1959 den 3etzt verstorbenen Verfolgten abermals geheiratet hat. Durch das Bundesentschädigungsgesetz sollte ein in der Vergangenheit liegendes abgeschlossenes Geschehen bereinigt werden, § 85 BEG hat den Kreis der anspruchsberechtigten Hinterbliebenen festgelegt. Nur die Witwe, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens des Gesetzes mit dem verstorbenen Verfolgten verheiratet war und nur die Kinder, die aus bis zu diesem Zeitpunkt geschlossenen Ehen stammen, sind Anspruchsbe-rechtigte. Das Gesetz wollte den Verfolgten nicht die Möglichkeit einräumen, nach seinem Inkrafttreten den Kreis der nach § 85 BIG Anspruchsbe;:echtigteri darüber hinaus zu erweitern. Da die Klägerin nach dem Inkrafttreten des Bundes-entschädigungsgesetzes von dem verstorbenen Verfolgten geschieden worden ist, muß sie es hinnehmen, daß sie damit die Möglichkeit, eine Hinterbliebenenrente nach ? 85 BEG zu erlangen, verloren hat. Der Kreis der nach § 85 Abe. 1 BEG Anspruchsberechtigten muß eindeutig und klar abgrenzbar sein. Es kann daher für die Frage der Anspruchsberechtigung nach § 85 Abs. 1 BEG nicht darauf abgestellt worden, daß die geschiedenen Eheleute alsbald nach der Scheidung erkannten, daß das Ehescheidungsverfahren, von ihnen übereilt betrieben worden war, daß sie deswegen weiterhin wie Eheleute zusammenlebten und schließlich nach einigen Jahren, als der Verfolgte sich einer Operation unterziehen mußte an deren Folgen er verstorben ist, eine neue Ehe schlossen. Die Klägerin kann sich für ihren gegenteiligen Standpunkt weder auf die in § 23 BEG getroffene Regelung über das Wiederaufleben einerdurch Wiederver-heiratung erloschenen Witwenrente noch darauf berufen, daß die in § 85 BEG getroffene Regelung den Vorschriften über die Witwenversorgung im Beamtenrecht angepaßt seio § 23 BEG trifft einen anderen Fall und enthält eine Bestimmung, die auch sonst im öffentlichen Versorgungsrecht gilt. In der amtlichen Begründung zu dem dem £ 85 BEG entsprechenden § 33 b des Entwurfs (Bundestagsdrucksache 1949 v. 9-12.1955 S. 143) heißt es: ".... Im Hinblick auf den Versorgungscharakter der Rente besteht aber dieser Anspruch für die Witwe nur bis zu ihrer Wiederverheiratung ... den Grundsätzen des Beamtenrechts entspricht es ferner, daß der Anspruch für die Witwe und die * Kinder entfällt, wenn die Ehe erst nach dem Inkrafttreten des BEG geschlossen worden ist...." - 5 ~ Daraus folgt, daß § 85 Abs» 1 Satz 2 BUG dem § 125 Abs» 1 tf'r« 2 BBG angepaßt ist« Danach hat die Witwe keinen Anspruch auf Witwengeld, wenn die Ehe erst nach dem Eintritt de3 Beamten in den Ruhestand geschlossen worden ist« Dieser Zeitpunkt entspricht dem Zeitpunkt des Inkrafttretens des BBG« Sine dem § 125 BBG entsprechende Regelung, nach der in diesen Fällen oin Unterhalta-beitrag bewilligt werden kann, enthält das BEG nicht» Die Revision mußte daher mit der Kostenfolgo aus § 225 Abs« 1 BBG, § 97 2B0 zurückgewiesen werden» J ohannsen Maaß Wilden Dr« Lo ov/anheim Dr» Graf